BV.2004.00124
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Möckli
Urteil vom 7. September 2005
in Sachen
S.___
Klägerin
vertreten durch Fürsprecher Beat Liechti
Zeughausstrasse 18, Postfach, 3000 Bern 7
gegen
Winterthur-Columna Stiftung für berufliche Vorsorge
Paulstrasse 9, Postfach 300, 8401 Winterthur
Beklagte
weitere Verfahrensbeteiligte:
K.___
Beigeladene
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1948 geborene A.___ war seit Juni 1999 beim Verband X.___ angestellt und durch deren Vorsorgewerk bei der Winterthur-Columna Stiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge in Winterthur (vormals: "Winterthur"-Stiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge; nachfolgend: Stiftung) vorsorgeversichert (Vertrag Nr. 1/21013/VZ). Am 20. Dezember 2000 verstarb A.___ (Urk. 2/2/7) und hinterliess nebst der seit 1983 von ihm gerichtlich getrennten Ehefrau, S.___, sowie deren 1968 geborenen und von ihm adoptierten Sohn B.___ (Urk. 2/2/8) den 1989 geborenen Sohn C.___, dessen Mutter K.___ Lebensgefährtin des Verstorbenen war. Aufgrund des Vorsorgevertrages erwirkte S.___ eine jährliche Witwenrente von Fr. 20'826.-- und der minderjährige C.___ eine Waisenrente von jährlich Fr. 6'942.-- (Urk. 2/10 Beilagen 1 und 2). Ferner entstand durch das Ableben des Versicherten ein reglementarischer Anspruch auf ein Todesfallkapital von Fr. 154'543.-- (Urk. 2/2/6 in Verbindung mit Urk. 2/2/42). Kurz vor seinem krankheitsbedingten Tod liess A.___, vertreten durch die Fürsprecherin Ruth M. Cimber Schudel, mit Schreiben vom 1. Dezember 2000 (Urk. 2/2/16) sowie nachgereichtem Formular desselben Datums (Urk. 2/2/29) um Änderung der Begünstigungsordnung bezüglich des bei seinem Ableben fällig werdenden Todesfallkapitals ersuchen und bezeichnete K.___ als alleinige Begünstigte.
1.2 Nachdem sich die Stiftung der Forderung der Witwe um Auszahlung des Todesfallkapitals an sie selbst widersetzt und dasselbe entsprechend dem Änderungsgesuch an die Lebenspartnerin des Verstorbenen ausbezahlt hatte (vgl. Urk. 2/2/6 und Urk. 2/2/40-45), liess S.___ am 11. Februar 2002 Klage gegen die Stiftung einreichen mit dem Rechtsbegehren, die Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin das geschuldete Todesfallkapital von Fr. 154'543.-- zuzüglich Verzugszins von 5 % seit 15. März 2001 zu bezahlen (Urk. 2/1). Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies diese Klage mit Urteil vom 21. Januar 2004 (Urk. 2/34) erstinstanzlich ab (Prozess Nr. BV.2002.00016). Hiergegen liess S.___ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen, welche das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 23. August 2004 in dem Sinne guthiess, als es den angefochtenen Entscheid vom 21. Januar 2004 aufhob und die Sache an die Vorinstanz zurückwies, damit diese, nach Aktenergänzungen im Sinne der Erwägungen, über die Klage neu entscheide (Urk. 1). Das letztinstanzliche Gericht erwog, dass einerseits abzuklären sei, ob die formellen reglementarischen Voraussetzungen für eine Änderung der Begünstigtenordnung, insbesondere Abschnitt 4 des Organisationsreglements über die Sitzungen und zu fassenden Beschlüsse, eingehalten worden seien (Urk. 1 S. 3), und dass andererseits im Sinne der Beweisanträge der Klägerin im vor- und letztinstanzlichen Verfahren Aktenergänzungen nachzuholen seien, um zu beurteilen, ob der verstorbene A.___ seine Lebensgefährtin K.___ in der von der Gerichts- und Verwaltungspraxis umschriebenen Weise (SZS 1998 S. 72; vgl. auch SZS 1994 S. 58; Mitteilungen des Bundesamtes für Sozialversicherung [BSV] über die berufliche Vorsorge Nr. 3, publiziert in ZAK 1987 S. 284; Thomas Koller, Begünstigtenordnung 2. und 3. Säule, Gutachten zuhanden des BSV, in: Beiträge zur sozialen Sicherheit Nr. 18/98, S. 13) erheblich unterstützt habe (Urk. 1 S. 4). Abschliessend äusserte sich das Gericht zur ebenfalls strittigen Frage der Echtheit der Unterschrift im Gesuchsformular vom 1. Dezember 2000 und der Urteilsfähigkeit des Verstorbenen (Urk. 1 S. 4 unten). Ferner erinnerte es die Parteien und die Mitbeteiligten unter Hinweise auf das in SVR 1996 BVG Nr. 51 S. 151 publizierte Urteil vom 6. März 1996 an den Gedanken der Billigkeit und an die Möglichkeit eines (gerichtlichen) Vergleiches.
2.
2.1 Mit Verfügungen vom 14. Oktober 2004 ergänzte das Gericht die Akten wie folgt: Erstens holte es beim Verband X.___ Angaben über die Zusammensetzung der Personalvorsorge-Kommission im Dezember 2000 und ihrer Mitglieder sowie Unterlagen über die Einberufung, Traktandierung, Protokollierung, Zustimmungserklärungen der Mitglieder der Personalvorsorge-Kommission sowie Beschlüsse betreffend die Sitzung vom 13. Dezember 2000 ein (Urk. 3; vgl. auch Beweisanträge, Urk. 2/1 S. 11). Zweitens zog es bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Bern Unterlagen betreffend die in den Jahren 1998 bis und mit 2000 an K.___ausbezahlten Leistungen der Arbeitslosenversicherung bei (Urk. 4) und drittens ersuchte es die Gemeinden D.___ und E.___ um Auskunft über die von K.___ bezogenen Fürsorgeleistungen oder Alimentenbevorschussungen für den Sohn C.___ (Urk. 5; vgl. auch Beweisanträge Urk. 2/14 S. 7, Urk. 2/30 S. 3; Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 26. Februar 2004, Urk. 2/36 S. 5 und S. 10).
2.2 Mit Schreiben vom 19. Oktober 2004 bestätigte die Alimenteninkassostelle der Gemeinde D.___, dass die Unterhaltsbeiträge für C.___ von Mai bis und mit Juli 1999 bevorschusst worden seien (Urk. 6, Urk. 7/1-2). Am 21. Oktober 2004 legte die Arbeitslosenkasse des Kantons Bern einen Kontoauszug betreffend die Beigeladene ins Recht, wonach in der vom 1. April 1998 bis 31. März 2000 laufenden Rahmenfrist insgesamt Taggeldleistungen von Fr. 88'998.85 netto ausbezahlt wurden (Urk. 13). Am 2. November 2004 teilte die Gemeinde E.___ mit, dass für die Zeit vom 15. November 2000 bis 31. März 2001 Sozialhilfeleistungen an K.___ und C.___ von netto Fr. 10'662.35 ausgerichtet worden seien und die Sozialberatung per 1. April 2001 infolge Auszahlung des Todesfallkapitals habe abgelöst werden können (Urk. 14 und Urk. 15). Schliesslich legte der Zentralsekretär des Verbandes X.___, Fürsprecher F.___, mit Schreiben vom 29. Dezember 2004 (Urk. 17) dar, dass das von der Fürsprecherin R. Cimber eingereichte Gesuch um Begünstigungsänderung vom 6. Dezember 2000 an die Vorsorgeeinrichtung gerichtet gewesen sei, welche das Gesuch sofort an den Verband weitergeleitet habe. Dieses Gesuch sei am 8. Dezember in Fribourg eingegangen. Eine Woche später, am 13. Dezember 2000, sei die Personalvorsorge-Kommission, bestehend aus den Mitgliedern G.___ (Arbeitgebervertreter) und H.___ (Arbeitnehmervertreter), vollzählig zu einer ausserordentlichen Sitzung zusammengekommen, um über diesen Antrag zu befinden, welcher nach Auskunft des damaligen Arbeitnehmervertreters H.___ das einzige Traktandum dieser Sitzung gewesen sei. Aus diesem Grund sei auch kein formelles Protokoll erstellt worden, sondern lediglich der Beschluss in Form des Briefes vom 15. Dezember 2000 festgehalten worden. Dieser Darlegung des Sachverhalts beigelegt wurden das vom Verstorbenen selber unterzeichnete Formular "Begünstigungsänderung", datierend vom 1. Dezember 2000 (Urk. 18/4 = Urk. 2/2/29), das dazugehörige Begleitschreiben der Fürsprecherin Ruth M. Cimber Schudel vom 6. Dezember 2000 an die Stiftung (Urk. 18/3), das Überweisungsschreiben der Stiftung betreffend das Änderungsgesuch von A.___ zu Händen der Personalvorsorge-Kommission vom 7. Dezember 2000 (Urk. 18/2) sowie das Schreiben der Personalvorsorge-Kommission, unterzeichnet von G.___, Vize-Präsident Verband X.___ (Arbeitgeber), und H.___, Zentralsekretär Verband X.___ (Arbeitnehmer), vom 15. Dezember 2000 an die Stiftung, worin mitgeteilt wird, dass die Personalvorsorge-Kommission des Verbandes X.___ am 13. Dezember 2000 beschlossen habe, das Gesuch von A.___ vom 1. Dezember 2000 vollumfänglich zu unterstützen; die Gründe für den Änderungswunsch würden den reglementarischen Bestimmungen des aktuellen Reglements entsprechen (Urk. 18/1 = Urk. 2/2/30).
2.3 Den Parteien und der Beigeladenen wurde mit Verfügung vom 6. Januar 2005 (Urk. 19) Gelegenheit geboten, zu den eingeholten Unterlagen Stellung zu nehmen. Während K.___ die angesetzte Frist unbenutzt ablaufen liess, hielt die Beklagte mit Eingabe vom 27. Januar 2005 (Urk. 21) fest, dass der Beschluss vom 13. Dezember 2000 mit dem von den Mitgliedern des paritätischen Organs unterschriebenen Brief vom 15. Dezember 2000 in genügender Weise festgehalten werde und damit die formellen reglementarischen Voraussetzungen für eine Änderung der Begünstigungsordnung eingehalten worden seien. Ferner brachte die Beklagte vor, weiterhin überzeugt davon zu sein, dass eine Begünstigung der Lebenspartnerin dem Vorsorgezweck besser Rechnung trage, als eine solche der im Zeitpunkt des Todes des Vorsorgenehmers seit 17 Jahren gerichtlich getrennt lebenden Klägerin, was die Sozialhilfebezüge bekräftigen würden. Allenfalls sei der minderjährige Sohn C.___ als begünstigte und anspruchsberechtigte Person zu betrachten.
Die Klägerin liess am 21. Februar 2005 Stellung nehmen (Urk. 23). Sie monierte, dass der Verband X.___ der Gerichtsverfügung insofern nicht nachgekommen sei, als Namen und Anschrift der Mitglieder der Personalvorsorge-Kommission sowie deren Amtsdauer nicht genannt sowie eine Kopie des entsprechenden Wahlprotokolls nicht beigebracht wurden. Darüber hinaus liess die Klägerin beantragen, es sei beim Verband X.___ abzuklären, ob die beiden Mitglieder der Personalvorsorge-Kommission im Zeitpunkt der fraglichen Beschlussfassung überhaupt noch im Anstellungsverhältnis zum Verband X.___ gestanden hätten, was reglementarische Voraussetzung sei. Die mit Schreiben vom 15. Dezember 2000 mitgeteilte Unterstützung des Gesuches um Begünstigungsänderung lasse sich weder in ihrem Werdegang (Einberufung, Traktandierung, Beschlussfassung) nachvollziehen, noch in ihrem Inhalt mangels Protokollierung nachweisen. Damit sei nicht erwiesen, dass auf der Ebene der Personalvorsorge-Kommission ein formell gültiger Beschluss zu Stande gekommen sei, und die Beklagte treffe die Folgen der Beweislosigkeit. Ebenfalls nicht erfüllt seien die zwingend zu beachtenden organisatorischen Abläufe bei einer Begünstigungsänderung. Es sei Aufgabe des Stiftungsrates zu überwachen, ob die Personalvorsorge-Kommission bei ihren Beschlüssen die gesetzlichen Bestimmungen einhalte. Deshalb habe die Personalvorsorge-Kommission gemäss Ziffer 3.4.11 Abs. 5 des Personalvorsorgereglements ihre Entscheidungen auch dem Stiftungsrat vorzulegen. Aus diesem Grund sehe das Formular "Begünstigungsänderung" auch vor, dass bis zur Antwort der Winterthur-Columna die reglementarische Ordnung weiter gelte. Da aber das "Unterstützungsschreiben" der Personalvorsorge-Kommission vom 15. Dezember 2000 erst am 21. Dezember 2000 bei der Beklagten, also nach dem Ableben des Versicherten, eingetroffen sei, habe dieser Aufsichtspflicht nicht nachgelebt werden können, und bezeichnenderweise sei auch nie eine Bescheinigung über eine Begünstigungsänderung zugestellt worden. Seien die vorgeschriebenen Abläufe zur Begünstigungsänderung nicht eingehalten worden, liege demzufolge keine formell gültige Begünstigungsänderung vor. Hinsichtlich der inhaltlichen Voraussetzungen zur Begünstigungsänderung liess die Klägerin vorbringen, die offenbar ursprünglich bestehende Lebensgemeinschaft zwischen dem Verstorbenen und K.___ sei aufgegeben und der gemeinsame Haushalt sei erst anfangs 2000 wieder aufgenommen worden. Dem Verstorbenen sei bis Mitte 1999 praktisch kein Einkommen zugeflossen, danach ein solches von ca. Fr. 5'900.-- monatlich, wovon infolge Lohnabtretung Fr. 1'800.-- monatlich direkt an die Klägerin und infolge weiterer Pfändungen von anfänglich Fr. 2'400.--, ab November 2000 noch von Fr. 1'200.--, lediglich ein Betrag zwischen Fr. 1'700.--, ab November 2000 Fr. 2'900.-- (jeweils monatlich), beim Verstorbenen verblieben seien. Damit - und auf der Grundlage der bekannten, an die Beigeladene ausbezahlten Fürsorgeleistungen, Alimentenbevorschussungen, Arbeitslosenunterstützungen und Unterhaltspflichten gegenüber dem Sohn C.___ - sei erstellt, dass in der Zeit bis Ende März 2000 K.___ mehr Einkommen zugeflossen sei als A.___ und dass der Verstorbene bei diesen Verhältnissen seine Lebenspartnerin nicht habe unterstützen können, woran die zwei Monate vor dem Tode reduzierte Lohnpfändung nichts ausrichte. Es sei offensichtlich und zweifelsfrei erwiesen, dass der Verstorbene K.___ weder in zeitlicher noch in betraglicher Hinsicht massgeblich finanziell im Sinne der bestehenden Gerichts- und Verwaltungspraxis habe unterstützen können. Auch habe keine ununterbrochene, langjährige Lebensgemeinschaft zwischen dem Verstorbenen und K.___ bestanden, hätten diese doch vor seinem Tod erst wieder weniger als ein Jahr zusammengelebt.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Hinsichtlich der verfahrensrechtlichen Anforderungen an die spezielle Begünstigungsordnung sind die Stiftungsurkunde vom 8. Juni 1984 (Urk. 2/2/3), das seit 1. Januar 1991 geltende Reglement für die Personalvorsorge ([Urk. 2/2/5] nachfolgend: Personalvorsorgereglement) sowie das vom Stiftungsrat am 25. November 1996 genehmigte und per 1. Januar 1997 in Kraft gesetzte Organisationsreglement (Urk. 2/2/4) zu beachten.
Unter dem Titel "Stiftungsorgane" bezeichnet die Stiftungsurkunde die Zusammensetzung und Kompetenzen des Stiftungsrats sowie der Personalvorsorge-Kommission. Nach Ziffer 4.6 der Stiftungsurkunde errichtet jeder der Stiftung angeschlossene Arbeitgeber eine aus gleich vielen Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretern zusammengesetzte Personalvorsorge-Kommission. Dieser obliegt die ordnungsgemässe Durchführung der Vorsorge. Gemäss Organisationsreglement besteht die Personalvorsorge-Kommission aus mindestens zwei Mitgliedern (Ziffer 2.1 Satz 2), beträgt die Amtsdauer drei Jahre, wobei die Mitglieder wiederwählbar sind (Ziffer 2.3) und scheidet ein Mitglied bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus der Personalvorsorge-Kommission aus (Ziffer 2.4). Die Personalvorsorge-Kommission entscheidet gemäss Ziffer 4.7 der Stiftungsurkunde unter anderem "im Rahmen des Reglementes über Änderungen der Begünstigungsordnung". Der Stiftungsrat seinerseits überwacht die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen durch die Personalvorsorge-Kommission (Ziffer 4.3 Abs. 1 erstes Alinea der Stiftungsurkunde). Diese Kompetenzregelung wird in Ziffer 5.1 des Organisationsreglementes wiederholt: "Die Personalvorsorge-Kommission ist verantwortlich für die ordnungsgemässe Durchführung der Vorsorge. Dazu übt sie folgende Kompetenzen aus (Abs. 1): Sie entscheidet über ... eine spezielle Begünstigungsordnung im Rahmen des Vorsorgereglementes" (Abs. 2 fünftes Alinea).
1.2 Das Personalvorsorgereglement enthält unter Ziffer 3.4.11 folgende Verfahrensvorschriften zur Begünstigungsordnung im Todesfall:
...
Wünscht der Arbeitnehmer eine spezielle Begünstigungsordnung, kann er innerhalb der in lit. a umschriebenen Personengruppe die Begünstigten sowie das Ausmass der einzelnen Ansprüche näher bezeichnen, sofern dadurch dem Vorsorgezweck besser Rechnung getragen wird.
...
Für eine spezielle Begünstigungsordnung hat er ein schriftliches, begründetes Gesuch an die Personalvorsorge-Kommission zu richten. Diese ist bei ihrem Entscheid an den in der Stiftungsurkunde aufgeführten Stiftungszweck gebunden. Sie orientiert den Stiftungsrat über ihren Entscheid.
Der Arbeitnehmer kann eine spezielle Begünstigungsordnung jederzeit widerrufen. In diesem Fall tritt ohne weiteres die reglementarische Begünstigungsordnung wieder in Kraft.
Hinsichtlich der Beschlussfassung der Personalvorsorge-Kommission sind folgende Vorschriften des Organisationsreglements beachtlich:
4.2
Die Personalvorsorge-Kommission tritt je nach Bedarf zusammen, mindestens aber einmal jährlich.
Die Sitzungen werden durch den Präsidenten oder durch die Mehrheit der Mitglieder mindestens 10 Tage im voraus einberufen. Mit Zustimmung aller Mitglieder der Personalvorsorge-Kommission kann auf die Einhaltung dieser Frist verzichtet werden.
Bei den Sitzungen führt der Präsident den Vorsitz, bei dessen Verhinderung wird ein Mitglied als Vorsitzender bestimmt.
Die Personalvorsorge-Kommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt.
Beschlüsse auf dem Zirkularweg sind möglich. Zirkularbeschlüsse bedürfen der schriftlichen Zustimmung aller Mitglieder der Personalvorsorge-Kommission.
4.3
Es ist ein Beschlussprotokoll zu führen. Zirkularbeschlüsse sind in das Protokoll der nächsten Sitzung aufzunehmen. Das Protokoll kann vom Stiftungsrat eingesehen werden.
2.
2.1 Nach schriftlicher Auskunft des heute amtierenden Zentralsekretärs, Fürsprecher F.___, vom 29. Dezember 2004 (Urk. 17) bestand die Personalvorsorge-Kommission im hier massgebenden Zeitpunkt aus zwei Vertretern, dem Arbeitgebervertreter G.___ und dem Arbeitnehmervertreter H.___. Angesichts dieser unmissverständlichen und klaren Auskunft, an der zu zweifeln keinerlei Anlass besteht, erübrigen sich weitere Nachforschungen hinsichtlich Wahl und Amtsdauer oder des neu vorgebrachten Zweifels, dass die damals amtierenden Mitglieder im Dienste des Arbeitgebers standen. Dass Letzteres zutraf, ergibt sich ebenfalls ohne weiteres aus der schriftlich getätigten Auskunft, wonach beide "inzwischen nicht mehr für unseren Verband tätig" sind (Urk. 17). Da im Übrigen von einer Zeugenbefragung keine über die schriftliche Auskunft hinausgehenden, sachdienlichen Aufschlüsse zu erwarten sind, erübrigt sich auch die Ermittlung der aktuellen Adressen.
2.2 Das gemäss Personalvorsorgereglement (Ziffer 3.4.11, Abs. 5) erforderliche schriftliche, begründete Gesuch stellte die unbestritten rechtsgültig mandatierte Fürsprecherin Ruth M. Cimber Schudel mit Schreiben vom 1. Dezember 2000 (Urk. 2/2/16). Das Reglement fordert keine höchstpersönliche Ausübung bzw. schränkt das Recht, sich vertreten zu lassen, nicht ein. Entgegen den Vorschriften richtete die Vertreterin dieses Gesuch nicht an die Personalvorsorge-Kommission, sondern reichte es direkt bei der Beklagten ein (entsprechend dem auf Urk. 2/16 versehenen Eingangsstempel am 4. Dezember 2000 eingetroffen), was indes nicht schadet, denn diese leitete es am 7. Dezember 2000 an die für den Entscheid zuständige Personalvorsorge-Kommission weiter (Urk. 18/2), wo es am 8. Dezember 2000 einging (Urk. 17). Wie bereits im kassierten Urteil des hiesigen Gerichts vom 21. Januar 2004 (Urk. 2/34) ausgeführt (Erw. 4.1 Anfang), sieht der sich im Personalvorsorge-Reglement niederschlagende privatrechtliche Vorsorgevertrag keine Formularpflicht für eine Begünstigungsänderung vor, weshalb der Versand oder Empfang des vom Verstorbenen eigenhändig unterschriebenen Formulars "Begünstigungsänderung" (Urk. 2/2/29 = Urk. 18/4), datierend vom 1. Dezember 2000, ohne Bedeutung ist. Auch können mit diesem Formular nicht ohne weiteres vertragliche Bestimmungen abgeändert werden (vgl. hierzu auch nachfolgende Erwägung). Im Übrigen hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in seinem Urteil vom 23. August 2004 verbindlich festgehalten, dass weder an der Echtheit der Unterschrift noch an der Urteilsfähigkeit des Gesuchstellers im gegebenen Zeitpunkt zu zweifeln ist.
Offensichtlich wurden die Mitglieder der Personalvorsorge-Kommission für die am 13. Dezember 2000 abgehaltene Sitzung nicht 10 Tage im Voraus einberufen. Mit Zustimmung aller Mitglieder kann aber auf die Einhaltung dieser Frist verzichtet werden. Weil alle Mitglieder an der Sitzung vom 13. Dezember 2000 anwesend waren (Urk. 17) und mit ihrer Zustimmung und Unterschrift unter das Schreiben vom 15. Dezember 2000 (Urk. 18/1) zumindest konkludent ihren Verzicht auf die Einhaltung der Einberufungsfrist bekundeten, wurde diesen Vorschriften (Ziffer 4.2 Organisationsreglement) nachgelebt.
Die Personalvorsorge-Kommission war am 13. Dezember 2000 in Anwesenheit aller Mitglieder beschlussfähig und hat dem Gesuch um Begünstigungsänderung, welches nach Auskunft des damaligen Arbeitnehmervertreters einziges Traktandum war, einstimmig zugestimmt. Ein förmliches, als solches tituliertes Beschlussprotokoll wurde nicht erstellt, da nach Auskunft des damaligen Arbeitnehmervertreters H.___ der Beschluss vom 13. Dezember 2000 in Form des Briefes vom 15. Dezember 2000 festgehalten und gleichzeitig der Beklagten mitgeteilt worden ist (Urk. 17). Dieses Schreiben (Urk. 18/1) enthält aber alle notwendigen Inhalte eines Beschlussprotokolls, weshalb es als solches zu betrachten ist, zumal reglementarisch keine formellen Anforderungen an die Protokollierung gestellt werden (Ziffer 4.3 Organisationsregelement). Dem Schreiben vom 15. Dezember 2000 lässt sich entnehmen, über welches Gesuch befunden worden ist, wann und wie darüber beschlossen wurde und sinngemäss (durch Unterschrift der beiden einzigen Vertreter der Personalvorsorge-Kommission) wer beim Beschluss anwesend war und wie mitentschieden hat. Es besteht keinerlei Anlass, den damaligen Mitgliedern der Personalvorsorge-Kommission zu unterstellen, die Beschlussfassung vom 13. Dezember 2000 wahrheitswidrig wiedergegeben und durch ihre Unterschrift falsch protokolliert zu haben. Mit der Beschlussfassung vom 13. Dezember 2000 hat die hierfür gemäss Stiftungsurkunde und Reglement zuständige Personalvorsorge-Kommission ihre Kompetenz wahrgenommen und in formell zulässiger Form und vor Eintritt des Versicherungsfalles entschieden. Ferner hat sie der Beklagten mit Schreiben vom 15. Dezember 2000 den Beschluss zur Kenntnis gebracht und damit den Stiftungsrat als Organ über ihren Entscheid orientiert. Die Personalvorsorge-Kommission ermöglichte daher dem Stiftungsrat, seine Kompetenz, nämlich die Personalvorsorge-Kommission hinsichtlich der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu überwachen, wahrzunehmen. Weitere formelle Anforderungen lassen sich den einschlägigen Bestimmungen nicht entnehmen. Es wird insbesondere nicht vorausgesetzt, dass der Stiftungsrat vor dem Ableben des Versicherungsnehmers über das Begünstigungsänderungsgesuch und den Entscheid der Personalvorsorge-Kommission orientiert werden muss. Der vorgedruckte Hinweis im Formular "Begünstigungsänderung" (Urk. 18/4), wonach "bis zur Antwort der Winterthur-Columna die reglementarische Ordnung" gilt, beinhaltet keine einseitige Abänderung der allseitig zwingenden reglementarischen Ordnung, sondern hat zweifelsohne einzig zum Zweck, die Vorsorgeeinrichtung dahingehend abzusichern, dass bei Unkenntnis einer speziellen Begünstigungsordnung vertragskonform geleistet wird, sofern nach der reglementarischen Ordnung Leistungen ausgerichtet werden. Entsprechend muss sie sich die Kenntnis der speziellen Begünstigungsordnung vorhalten lassen, sobald sie dem Versicherten ihre entsprechende Antwort auf sein Gesuch zukommen liess.
2.3 In formeller Hinsicht wurde daher den reglementarischen Vorschriften, enthalten im Personalvorsorgereglement sowie im Organisationsreglement, hinreichend nachgelebt. Zu prüfen bleibt, ob die materiellen Voraussetzungen einer speziellen Begünstigungsordnung gegeben waren.
3.
3.1 Die von der Klägerin geltend gemachte Anspruchsberechtigung ist nur dann zu bejahen, wenn verneint werden muss (oder die entsprechende Beweislast greift), dass der Verstorbene die begünstigte Person "in erheblichem Masse unterstützt hat" (Ziffer 3.4.11 Abs. 1 lit. a drittes Alinea des Personalvorsorgereglements) und mit der beantragten speziellen Begünstigungsordnung dem Vorsorgezweck besser Rechnung getragen wird (Ziffer 3.4.11 Absatz 3 Personalvorsorgereglement). Der Vorsorgezweck wird in Ziffer 1.2.1 des Personalvorsorgereglements näher umschrieben. Danach ist es "Zweck dieser Personalvorsorge", die Versicherten und "deren Hinterlassene gegen die wirtschaftlichen Folgen von Erwerbsausfall im Alter, bei Tod oder Erwerbsunfähigkeit zu schützen" (vgl. auch Ziff. 2. 1 der Stiftungsurkunde).
3.2 Nach Art. 15 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 der Freizügigkeitsverordnung (FZV) gelten im Zusammenhang mit der Erhaltung des Vorsorgeschutzes im Todesfall u.a. natürliche Personen, die von der versicherten Person "in erheblichem Masse unterstützt" worden sind, als Begünstigte. Überdies wird in Art. 2 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) ein analoger Begriff verwendet, indem dort für den Fall des Ablebens des Vorsorgenehmers u.a. Personen als Begünstigte bezeichnet werden, für deren Unterhalt der Verstorbene "in massgeblicher Weise" aufgekommen ist (vgl. auch den im Zuge der 1. BVG-Revision eingefügten, ab 1. Januar 2005 geltenden Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG). Unter Hinweis auf diese Verordnungsbestimmungen sowie auf die diesbezügliche (bzw. Art. 6 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 der früheren Verordnung über die Erhaltung des Vorsorgeschutzes [vom 12. November 1986, aufgehoben per 31. Dezember 1994] betreffende) Mitteilung des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) über die berufliche Vorsorge vom 22. April 1987 (wiedergegeben in ZAK 1987 S. 284 f.) erwog das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) in SZS 1998 S. 75 Erw. 2b im Zusammenhang mit der Auslegung einer reglementarischen Bestimmung im Rahmen der weitergehenden Vorsorge, dass die verstorbene Versicherte die mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebende Partnerin nicht im Sinne des Vorsorgereglements "regelmässig unterstützt" ("soutenu régulièrement") hat, weil die Lebenshaltungskosten jeweils hälftig aufgeteilt wurden. Gemäss dem kürzlich ergangenen Urteil des EVG in Sachen X. und Y. vom 19. November 2004 (B 96/02), publiziert in BGE 131 V 27, darf hieraus, entgegen der Interpretation durch Markus Moser (Individuelle Begünstigungsabreden im Rahmen der überobligatorischen beruflichen Hinterlassenenvorsorge - Restriktive Auslegung des Begriffs der "erheblichen Unterstützung", in: SZS 1998 S. 274 ff., S. 275), nicht die letztinstanzliche Auffassung entnommen werden, wonach eine Unterstützung nur dann als "massgeblich" bzw. "erheblich" zu betrachten ist, wenn der Vorsorgenehmer für mehr als die Hälfte des Unterhalts der unterstützten Person aufkommt (so auch die erwähnte BSV-Mitteilung in ZAK 1987 S. 284). Vielmehr lasse sich aus dem genannten Urteil bloss folgern, dass im Falle einer Haushaltgemeinschaft der verstorbene Vorsorgenehmer mehr als die übrigen Beteiligten zur Bestreitung der gemeinsamen Lebenshaltungskosten beigetragen haben muss. Um wie viel höher dieser Beitrag des Vorsorgenehmers auszufallen habe, damit von einer "Unterstützung in erheblichem Masse" im Sinne von Ziff. 3.4.3 Abs. 1 lit. a drittes Alinea Personalvorsorgereglement gesprochen werden könne, lasse sich aus dem in SZS 1998 S. 72 ff. wiedergegebenen Urteil hingegen nicht ableiten (BGE 131 V 31 Erw. 5.1). Ob der verstorbene Vorsorgenehmer tatsächlich für mehr als die Hälfte des Unterhalts der unterstützten Person aufkommen muss oder ob bereits genügt, dass der Versicherte im Vergleich zur mit ihm im selben Haushalt lebenden Person einen überwiegenden Beitrag an die gemeinsamen Lebenshaltungskosten zu leisten hat (in diesem Sinne Hans-Ulrich Stauffer, Zweite Säule und Konkubinat, in: Plädoyer 1999 Nr. 4 S. 19 ff., S. 21), hat das EVG in BGE 131 V 27 offen gelassen.
In der erwähnten Mitteilungen des BSV vom 22. April 1987 (ZAK 1987 S. 284) wird - gestützt auf das in SZS 1998 S. 72 ff. publizierte Urteil des EVG - ausserdem ausgeführt, dass die Unterstützung regelmässig zu sein hat. Ob der Konkubinatspartner Begünstigter sein könne, hange demzufolge auch von der Dauer des Konkubinates ab. Um den naturgemässen Abgrenzungsschwierigkeiten bei der Beurteilung des Einzelfalles zu begegnen, rechtfertige es sich, im Sinne einer Vermutung auf die Dauer von mindestens fünf Jahren abzustellen.
Ferner erwog das EVG in seinem in BGE 131 V 27 ff. publizierten Urteil vom 19. November 2004, in welchem es das hier vorliegende Personalvorsorgereglement (Stand 1. Januar 1994) zu interpretieren hatte, dass im Hinblick auf den Vorsorgezweck eine Besserstellung einzelner Vertreter der in Ziffer 3.4.3 Abs. 1 lit. a des Personalvorsorgereglements bezeichneten Personengruppen von vornherein nur in Frage komme, wenn der Vorsorgenehmer im Zeitpunkt des Todes gegenüber der zu begünstigenden Person die Stellung eines Versorgers innegehabt habe. Dies sei dann der Fall, wenn der bisher unterstützten Person durch den Tod des Versicherten in finanzieller Hinsicht eine wesentliche Beeinträchtigung ihrer gewohnten Lebensweise drohe, was sich in erster Linie nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der versicherten - allenfalls auch nach denjenigen der zu begünstigenden - Person bemesse (BGE 131 V 33 Erw. 5.2).
3.3 Aufgrund der vorhandenen Mietverträge ist davon auszugehen, dass der Verstorbene ab 1983 bis jedenfalls April 1998 mit der Begünstigten in einem Konkubinat lebte (Urk. 2/2/37, Urk. 2/2/36). Ab April 1998 war K.___ in der Gemeinde D.___ (Urk. 2/15/50), ab Mai 1998 A.___ in I.___ einwohnerpolizeilich angemeldet (Urk. 2/15/51), und laut seiner eigenen gerichtlichen Aussage an der Hauptverhandlung betreffend Vernachlässigung von Unterhaltspflichten vom 7. Oktober 1999 soll die Beziehung zur Lebenspartnerin im Januar 1999 in Brüche gegangen sein (Urk. 2/2/20). Per 1. Mai 1999 mietete der Verstorbene (er unterzeichnete namens der inaktiven M.___ GmbH; vgl. Urk. 2/2/16 S. 2) eine 3½-Zimmer Wohnung in der Gemeinde E.___, zu einem monatlichen Mietzins von Fr. 1'524.-- (Urk. 2/2/28). Dem Einwohneramt meldete er sich jedoch erst am 1. Dezember 1999 unter dieser Adresse (Urk. 2/15/52), an der erwähnten Hauptverhandlung sagte er aus, er wohne ab 8. Oktober 1999 dort (Urk. 2/2/20). Diese Adresse in I.___ behielt er bis zu seinem Tode. Die Einwohnerkontrolle vermerkte K.___ ab Januar 2000 an derselben Adresse wohnend (Urk. 2/15/53).
Es ist daher erstellt, dass das Konkubinat zwischen dem Verstorbenen und der Begünstigten seit 1983 bis zu seinem Tode, mit einem Unterbruch von allenfalls einem bis eineinhalb Jahren andauerte, wobei der Abbruch der Beziehung beziehungsweise der Unterbruch des Konkubinats entgegen den Vorbringen der Klägerin nicht erstellt ist, sondern es hierfür bloss Indizien gibt, und die einwohnerpolizeilichen Anmeldungen weder mit der geführten Lebensgemeinschaft noch mit der effektiven Wohnsituation übereinstimmen müssen (vgl. auch Urk. 2/15/48). Daher sind die bis September 1996 gemeinsam unterzeichneten Mietverträge stärker zu gewichten (vgl. Urk. 2/2/36 und Urk. 2/2/37). Immerhin liess der Verstorbene in seinem Gesuch vom 1. Dezember 2000 ausführen, mit der zu Begünstigenden seit 1983 ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft gebildet zu haben. Es ist ebenfalls erwiesen, dass die Wohngemeinschaft vor seinem Ableben seit jedenfalls mindestens 11 Monaten wieder aufgenommen worden war (Urk. 2/2/28 und Urk. 2/15/53). Damit dauerte das Konkubinat insgesamt über mindestens 15 Jahre. Ferner waren sie Eltern des im März 1989 geborenen gemeinsamen Sohnes C._.
Ein Vergleich der Auszüge aus den individuellen Konten des Versicherungsnehmers und der Begünstigten zeigt ausserdem auf, dass der Verstorbene ab 1983 bis 1991 (zum Teil bedeutend) mehr AHV-pflichtiges Einkommen verbuchte und daher selbst unter Berücksichtigung seiner Unterhaltspflichten von anfänglich Fr. 3'400.-- monatlich (Urk. 2/2/8) mehr zum gemeinsamen Haushalt beizutragen in der Lage war, als K.___ (Einkommen A.___ [Urk. 2/2/19]: Fr. 74'226.-- [1983], Fr. 87'119.-- [1984], Fr. 34'266.-- [1985], Fr. 94'402.-- [1986], Fr. 108'800.-- [1987], Fr. 171'191.-- [1988], Fr. 108'000.-- [1989], Fr. 87'750.-- [1990], Fr. 65'000.-- [1991]; Einkommen K.___ [Urk. 2/15/55]: Fr. 22'701.-- [1983], Fr. 30'500.-- [1984], Fr. 30'400.-- [1985], Fr. 30'700.-- [1986], Fr. 23'022.-- [1987], Fr. 10'000.-- [1988], Fr. 33'900.-- [1989], Fr. 58'220.-- [1990], Fr. 18'800.-- [1991]). Dass die Lebenspartnerin offenbar ursprünglich über Vermögen verfügte und dieses in die schliesslich Konkurs gegangene Firma des Verstorbenen einfliessen liess (Urk. 2/2/38; Urk. 2/2/16 Ziffer 3), vermag daran nichts zu ändern. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund der Schuldscheine davon auszugehen ist, dass der Verstorbene seinen Unterhaltspflichten gegenüber der Klägerin effektiv nicht im vereinbarten bzw. verurteilten Umfang nachgekommen ist (Schuldschein vom 21. Oktober 1994 betreffend Unterhaltsbeiträge von Juni 1990 bis August 1992, Urk. 2/2/11). Ab 1. Oktober 1992 wurde der Unterhaltsbeitrag auf Fr. 1'800.-- monatlich herabgesetzt (Urk. 2/2/10), und im November 1992 wurde der Privatkonkurs über A.___ eröffnet. Ab diesem Zeitpunkt änderten gemäss Eintragung in den individuellen Konten die Einkommensverhältnisse und verzeichnete K.___ - von 1997 abgesehen - regelmässig mehr AHV-pflichtiges Einkommen als der Verstorbene, welcher von Frühjahr 1997 bis Juli 1999 auch nicht mehr in der Lage war, seine Unterhaltspflichten gegenüber dem gemeinsamen Sohn zu bestreiten (Urk. 2/2/21; Urk. 6). Seiner am 7. Oktober 1999 getätigten Aussage nach (vgl. Urk. 2/2/20) lebte A.___ in dieser Zeit von seiner Lebensgefährtin, welche seit April 1998 selber Arbeitslosenunterstützung beanspruchte, beziehungsweise bezog er ab Januar 1999 Sozialhilfe, und mussten von Mai bis Juli 1999 die Unterhaltsbeiträge an den Sohn C.___ bevorschusst werden (Urk. 6). Dies geht auch aus dem Gesuch vom 1. Dezember 2000 (Urk. 2/2/16) hervor, wonach er nach dem Konkurs der Firma im Frühjahr 1997 vom geschrumpften Vermögen seiner Lebensgefährtin bzw. deren Verwandten gelebt haben soll. Ab Juni 1999 erzielte A.___ wiederum ein regelmässiges Erwerbseinkommen und verdiente monatlich Fr.5'920.-- netto, seine seit mindestens Januar 2000 wiederum bei ihm wohnende Lebensgefährtin bezog ab April 2000 kein Arbeitslosentaggeld mehr und verfügte danach bis zu seinem Tode über kein eigenes Einkommen. Die Gemeinde E.___ unterstützte K.___ für den Zeitraum vom 15. November 2000 bis 31. März 2001, d.h. bis zur Auszahlung des Todesfallkapitals (Urk. 14). Vom Nettoeinkommen des Verstorbenen wurde nebst dem laufenden Unterhaltsbeitrag für die Klägerin von Fr. 1'800.-- laut Berechnung des Betreibungsamtes L.___ vom 24. Mai 2000 Fr. 1'200.-- als pfändbare Quote für ausstehende Alimente vereinbart (Pfändungsprotokoll vom 11. September 2000, Urk. 2/2/23; vgl. auch Urk. 2/21/1). Somit verblieben dem Verstorbenen ab Mai 2000 rund Fr. 2'900.-- monatlich, wovon nicht nur er, sondern offensichtlich auch sein Sohn C.___ sowie die Lebensgefährtin leben mussten.
3.4 Angesichts dieser Umstände ist mindestens mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die letzten Monate vor seinem Tode der Verstorbene seine Lebensgefährtin, welche über kein eigenes Einkommen mehr verfügte, in erheblichem Masse finanziell unterstützt hat bzw. für die gemeinsamen Lebenshaltungskosten in überwiegendem Masse effektiv aufgekommen ist, auch wenn der Umfang des verfügbaren Einkommens sicherlich Einschränkungen erforderlich machte, aber eine Unterstützung keinesfalls ausschliesst. Dass diese Einschränkungen im Juli 2000 derart waren, dass er seinen Verpflichtungen gegenüber der Lebensgefährtin nicht mehr nachkommen konnte und daher ein Gesuch um Aufhebung der Lohnpfändung an das Fürsorgeamt der Stadt I.___ richtete (Schreiben vom 27. Oktober 2000, Urk. 2/2/21, welchem am 31. Oktober 2000 auch nachgekommen wurde, indem die monatliche Pfändung für die rückständigen Unterhaltsbeiträge an die Klägerin auf monatlich Fr. 500.-- herabgesetzt wurde, Urk. 2/21/1, so dass dem Verstorbenen, seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Sohn Fr. 3'600.-- für ihren Lebensunterhalt monatlich verblieben), deutet gerade darauf hin, dass der Verstorbene mangels anderweitiger Einkommen die Lebensgefährtin finanziell zu unterstützen hatte. Angesichts der Wohnkosten von ca. Fr. 1'530.-- monatlich (Urk. 2/2/28) ist entgegen den Vorbringen der Klägerin eine massgebliche Unterstützung auch nicht ausgeschlossen.
Der Klägerin ist beizupflichten, dass die massgeblich finanzielle Unterstützung des Verstorbenen sich nur auf wenige Monate vor seinem Tod erstrecken konnte, jedenfalls ab Mai 2000, wobei angesichts der früheren Erwerbsverhältnisse vor dem Konkurs der Firma des Verstorbenen (Frühjahr 1997) nicht auszuschliessen ist, dass der laufende Unterhalt vorübergehend auch in früheren Jahren massgeblich vom Verstorbenen bestritten wurde. Jedoch reicht die Tatsache, dass der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes und die Monate vorher offensichtlich Versorger seiner langjährigen Lebensgefährtin war, aus, um die Vorschriften der Begünstigungsordnung zu erfüllen. Massgebend ist da-bei, dass es sich um eine langjährige Lebensgemeinschaft handelte, auch wenn die finanzielle Unterstützung nur für kurze Zeit vor dem Ableben erwiesen ist, und die finanzielle Abhängigkeit im Zeitpunkt des Todes eine massgebliche, ja ausschliessliche war, wie das auch die Notwendigkeit, Fürsorgeleistungen bis zur Auszahlung des Todesfallkapitals zu beziehen (Urk. 14), aufzeigt. Es ist nicht in jedem Fall erforderlich, dass die massgebliche finanzielle Unterstützung während fünf Jahren erfolgt sein muss, um als regelmässig zu gelten. Dieser vom BSV geforderte Richtwert (Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 3 vom 22. April 1987, S.6) dient dazu, kurzlebige soziale und finanzielle Verhältnisse auszuschliessen, und es liegt im Ermessen der entscheidenden Instanz bzw. dem Vorsorgeträger, von der Vermutung, welche die fünfjährige Dauer impliziert, abzuweichen. Angesichts einer Konkubinatsdauer von über 15 Jahren und einer derartigen finanziellen Abhängigkeit im Zeitpunkt des Todes, die angesichts der familiären (11-jähriger gemeinsamer Sohn) und erwerblichen Verhältnisse der Begünstigten (aus der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert und langjährige berufliche Absenz) sowie ihres Alters (Jahrgang 1946) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht vorübergehender Natur war, hat die für den Entscheid zuständige Personalvorsorge-Kommission der Beklagten ihren ihr zukommenden Ermessensspielraum jedenfalls nicht überschritten. Dies ergibt sich auch aus dem in BGE 131 V 27 ff. publizierten Entscheid vom 19. November 2004, wonach auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der versicherten - und allenfalls auch nach denjenigen der zu begünstigten - Person abzustellen und erforderlich ist, dass der Vorsorgenehmer im Zeitpunkt des Todes gegenüber der zu begünstigenden Person die Stellung eines Versorgers inne hatte und dass der bisher unterstützten Person durch den Tod des Versicherten in finanzieller Hinsicht eine wesentliche Beeinträchtigung der gewohnten Lebensweise droht (Erw. 5.2).
Schliesslich ist die Begünstigtenordnung ohne weiteres mit dem Vorsorgezweck vereinbar. Durch das Ableben des im Zeitpunkt seines Todes Versorgers fehlte der Beigeladenen offensichtlich die laufende Unterstützung für die Lebenshaltungskosten, und sie konnte erst infolge Auszahlung des Todesfallkapitals aus der Sozialhilfeunterstützung entlassen werden (Urk. 14).
3.5 Diese Begünstigtenordnung entspricht ausserdem zweifelsohne dem vom Eidgenössischen Versicherungsgericht aufgeworfenen Gedanken der Billigkeit. Bei dem in SVR 1998 BVG Nr. 51 publizierten Entscheid vom 6. März 1996 zugrunde liegenden Fall ging es um die Anspruchskonkurrenz von geschiedener und verwitweter Ehefrau auf eine einzige Leistung. Im vorliegenden Fall kommt nebst der strittigen Leistung eine monatliche Rentenleistung der 2. Säule von Fr. 1'735.50 zur Auszahlung, welche zwingend der Klägerin als Witwe zukommt und was annähernd der zuletzt verfügten Unterhaltszahlungspflicht des Verstorbenen von Fr. 1'800.-- (Urk. 2/2/10) entspricht, wobei die Klägerin seit 1983 vom Ehemann getrennt lebte und die Höhe der nachehelichen Unterhaltspflicht nach der angestrebten Scheidung offen bleiben muss. Demgegenüber erhält die langjährige Lebensgefährtin nach der Begünstigtenordnung ein Todesfallkapital von Fr. 154'543.--, was angesichts der Dauer des Konkubinates, welche diejenige des ehelichen Zusammenlebens bei weitem überschritt, sowie der effektiven wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Todes des Versicherungsnehmers, dem Billigkeitsgedanken vollumfänglich Rechnung trägt. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die beigeladene Begünstigte für den gemeinsamen minderjährigen Sohn aufzukommen hat, ein Umstand, welcher in dem durch die 1. BVG-Revision eingefügten Art. 20a Abs. 1 lit. a letzter Satzteil (wonach als begünstigte Person betreffend Hinterlassenenleistungen auch eine solche in Betracht fällt, die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss) eingeflossen ist.
Abschliessend ist zu vermerken, dass das Gericht von Vergleichsverhandlungen absah. Angesichts des Umstandes, dass die Beklagte das strittige Todesfallkapital am 12. März 2001 bereits ausbezahlt hat, die zum Prozess beigeladene Begünstigte keine Dispositionsbefugnis über den Streitgegenstand besitzt und vom Gericht auch nicht zu einer Leistung verpflichtet werden könnte (BGE 130 V 501), erachtete das Gericht Vergleichsverhandlungen als fruchtlos.
4. Nach diesen Erwägungen sind sowohl die formellen wie die materiellen Voraussetzungen für die anbegehrte und vollzogene Begünstigungsänderung gegeben, weshalb die Klägerin keinen Anspruch auf das Todesfallkapital hat. Dies führt zur Abweisung der Klage.
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fürsprecher Beat Liechti, unter Beilage des Doppels von Urk. 21
- Winterthur-Columna Stiftung für berufliche Vorsorge, unter Beilage des Doppels von Urk. 23
- K.___, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 21 und Urk. 23
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).