Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2004.00127
BV.2004.00127

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Randacher


Urteil vom 31. Januar 2005
in Sachen
S.___
 
Klägerin

vertreten durch die Juridica Rechtsschutzversicherung
Rechtsanwalt Christian Boras
Göthestrasse 18,  864, 8024 Zürich

gegen

Z.___

Beklagter

vertreten durch die F.____

diese vertreten durch die D.___



Sachverhalt:
1.       S.___, geboren 1956, arbeitete seit 1986 im Service und als Reinigungskraft im Personalrestaurant der P.___ und war bei der D.___ im Rahmen der beruflichen Vorsorge versichert. Seit 1997 leidet sie an Schmerzen im Bereich der rechten Hand und ab 1998 zusätzlich an Kreuzschmerzen und Schmerzen im Bereich des linken Knies (vgl. Urk. 7/1). Am 1. Oktober 1999 anerkannte die D.____ nach Vornahme einer vertrauensärztlichen Untersuchung durch Dr. med. A.___, Spezialärztin FMH für Innere Medizin, (Bericht vom 27. September 1999, Urk. 7/1) zwar eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit, verneinte indes das Vorliegen einer Invalidität und somit den Anspruch auf Versicherungsleistungen (Urk. 7/2). Nach einer erneuten Begutachtung der Versicherten durch Dr. A.___ am 14. April 2000 (Bericht vom 15. Mai 2000, Urk. 7/3) verfügte die D.___ am 21. Juni 2000 die Ausrichtung einer Berufs-Invalidenrente von 100 % per 1. April 2000 (Urk. 7/4). Am 16. Januar 2001 untersuchte Dr. A.___ die Versicherte erneut (Bericht vom 3. Mai 2001, Urk. 7/5). Gestützt auf dieses Gutachten setzte die D.___ ihre Rentenleistungen per 1. Juni 2001 von 100 % auf 50 % herab (Urk. 7/6). Am 7. Januar 2004 wurden die Invalidenleistungen rückwirkend per 1. Oktober 2003 wiederum erhöht und wiederum von einem Invaliditätsgrad von 100 % ausgegangen (Urk. 7/8), nachdem Dr. A.___ in ihrem Bericht vom 18. Dezember 2003 eine Berufsinvalidität von 100 % festgestellt hatte (vgl. Urk. 7/7 S. 5). Mit Beschluss vom 5. Februar 2002 stellte die IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich ihrerseits einen Invaliditätsgrad von 100 % seit dem 19. Januar 2000 fest (Urk. 7/9).

2.       Am 29. September 2004 liess S.___ durch die Juridica Rechtsschutzversicherung Klage erheben und beantragen, es sei ihr "rückwirkend auf den 1. Juni 2001 eine 100 % Invalidenrente zuzusprechen und die diesbezüglichen Ausstände nachzuzahlen" (Urk. 1).
         Nachdem die D.___ in ihrer Klageantwort vom 25. Oktober 2004 (Urk. 6) um Abweisung der Klage ersucht, das Gericht die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung beigezogen (Urk. 11/1-52) und die Parteien anlässlich der Replik vom 23. November 2004 (Urk. 14) und Duplik vom 2. Dezember 2004 (Urk. 17) an ihren Anträgen festgehalten hatten, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 8. Dezember 2004 (Urk. 18) als geschlossen erklärt.
         Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. April 2004, beziehungsweise am 1. Januar 2005 sind die Normen der 1. BVG-Revision (Änderung vom 3. Oktober 2003) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Demnach ist die rechtliche Beurteilung der Klage anhand der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.1     Als für die obligatorische Versicherung von Arbeitnehmern nach den Art. 2 und 7 ff. des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) beachtliche Mindestvorschrift (Art. 6 BVG) begründet Art. 23 BVG den Anspruch auf Invalidenleistungen von Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren.
1.2     Unter Arbeitsunfähigkeit ist die durch den Gesundheitszustand bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen.
1.3     Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]).
1.4     Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 Erw. 3c, je mit Hinweisen).
1.5     Nach der Rechtsprechung ist ein Beschluss der Invalidenversicherung für die Vorsorgeeinrichtung in der Regel bindend, es sei denn, er erweise sich als offensichtlich unhaltbar. Diese Grundsätze über die Massgeblichkeit des Beschlusses der IV gelten nicht nur bei der Festlegung des Invaliditätsgrades, sondern auch bei der Entstehung des Rentenanspruchs, mithin auch dort, wo sich die Frage nach dem Zeitpunkt des Eintritts der relevanten Arbeitsunfähigkeit stellt, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (BGE 123 V 271 Erw. 2a, BGE 120 V 109 Erw. 3c). Auch im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge besteht jene Bindung, wenn die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement vom gleichen Invaliditätsbegriff ausgeht wie die Invalidenversicherung (120 V 109 Erw. 3c, 126 V 311 Erw. 1).
         Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) hingegen festgehalten hat, bindet die Verfügung der IV-Stelle eine Vorsorgeeinrichtung nur dann, wenn der Vorsorgeeinrichtung vorab bestimmte Mitwirkungs- und Verfahrensrechte eingeräumt worden sind. Der Anspruch auf das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) und Art. 49 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; in Kraft seit dem 1. Januar 2003) verlangen nämlich, dass eine IV-Stelle, welche eine die Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung berührende Verfügung erlässt, diese Einrichtung spätestens bei Erlass des Vorbescheides - beziehungsweise nach dem 1. Januar 2003 bei Verfügungseröffnung - in das IV-rechtliche Verfahren einbezieht (BGE 129 V 73).

2.
2.1     Streitig und zu prüfen ist, ob die Reduktion der Invalidenrente der beruflichen Vorsorge für die Dauer vom 1. Juni 2001 (Urk. 7/6) bis zum 30. September 2003 von 100 % auf 50 % (Urk. 7/8) zu Recht erfolgt ist. Wie sich im Folgenden zeigen wird, kann dabei offen gelassen werden, ob die D.___, wie von ihr geltend gemacht, nicht in das IV-Verfahren miteinbezogen wurde - obwohl sie im Verteiler des Beschlusses der IV-Stelle Zürich vom 5. Februar 2002 aufgeführt wurde (vgl. Urk. 7/9 unten) - und daher eine direkte Bindungswirkung des Entscheides der Invalidenversicherung entfällt (vgl. Urk. 6 Ziff. 6).
2.2     Die D.___ stützte sich bei ihren Entscheiden über die Ausrichtung einer Rente und deren Höhe vollumfänglich auf die vertrauensärztlichen Gutachten von Dr. A.___.
         In ihrem ersten Gutachten vom 27. September 1999 (Urk. 7/1) diagnostizierte Dr. A.___ bei der Klägerin ein Carpaltunnelsyndrom rechts, ein chronisches cerviko- und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei mässig S-förmiger Skoliose und keinen degenerativen Veränderung sowie eine Schmerzverarbeitungsstörung. Die Invalidität betrage 0 %, die Arbeits-/Berufsunfähigkeit hingegen 100 %.
         Nach der zweiten Untersuchung der Klägerin am 14. April 2000 führte Dr. A.___ im Bericht vom 15. Mai 2000 (Urk. 7/3) bei gleichgebliebener Diagnose aus, dass nunmehr eine 50%ige Invalidität bestehe. Die Arbeitsunfähigkeit betrage vorerst noch 100 %. Die 50%ige Invalidität sei eine dauernde, die 50%ige Arbeitsunfähigkeit dauere noch bis Dezember 2000.
         Im weiteren Gutachten vom 3. Mai 2001 (Urk. 7/5) bestätigte Dr. A.___ bei gleichgebliebener Diagnose eine Invalidität von 50 %. In angestammten Beruf bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 %.
         Im letzten Bericht vom 18. Dezember 2003 (Urk. 7/7) diagnostizierte Dr. A.___ neben einem cervicospondylogenen und lumbospondylogenen myofascialen Schmerzsyndrom eine chronisch mittelgradige Depression mit somatischem Syndrom. Die Invalidität betrage 100 %.
2.3 Zusammenfassend ist unter Würdigung der vier ärztlichen Berichte von Dr. A.___ vom 27. September 1999, 15. Mai 2000, 3. Mai 2001 und 18. Dezember 2003 festzuhalten, dass diese Ärztin anlässlich ihrer ersten drei Untersuchungen bei gleichgebliebener Diagnose die Invalidität und Arbeits- beziehungsweise Berufsunfähigkeit der Klägerin unterschiedlich gewürdigt hat, ohne dies zu begründen und ohne dass dafür Anhaltspunkte ersichtlich wären. Zudem unterscheidet Dr. A.___ in nicht nachvollziehbarer Weise zwischen einer Arbeitsunfähigkeit in der angestammten und in einer allenfalls zumutbaren, der Behinderung angepassten Tätigkeit sowie dem Invaliditätsbegriff im rechtlichen Sinn. Schliesslich erwähnt Dr. A.___ erst im letzten Bericht vom 18. Dezember 2003 erstmals das Vorhandensein einer Depression und einer damit einhergehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit. Dabei stützt sie sich auf die telefonischen Ausführungen der behandelnden Psychiaterin Dr. med. E.___, Spezialärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie,  und hält fest, dass die Klägerin bei dieser Ärztin seit Januar 2001 wegen psychischen Problemen in Behandlung sei und aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Zum Zeitpunkt des Eintritts einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der bestehenden Depression äussert sich die Ärztin hingegen nicht. Da aber gewichtige Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine solche bereits im Januar 2001 eingetreten ist, erscheint die von Dr. A.___ im Gutachten vom 3. Mai 2001 (Urk. 7/5) festgelegt Invalidität von 50 % als nicht schlüssig, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann.
2.4     Die Invalidenversicherung liess die Klägerin zweimal psychiatrisch begutachten (vgl. Urk. 11/16 und Urk. 11/20) und zog zudem den Bericht der behandelnden  Psychiaterin Dr. E.___ vom 9. September 2004 (Urk. 11/14) bei. Währenddem Dr. B.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, aufgrund der Untersuchung der Klägerin am 5. Oktober 2000  in seinem Gutachten vom 10. Oktober 2000 (Urk. 11/20) noch jegliche psychische Alteration verneinte, bejahte PD Dr. C.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, in seinem Gutachten vom 15. Januar 2002 (Urk. 11/16) in Kenntnis der Expertise von Dr. B.___ das Vorliegen einer Depression, spätestens bestehend seit Januar 2001 (Seite 9 des Berichts). Diese Beurteilung stützte PD Dr. C.___ unter anderem auf die Ausführungen der behandelnden Ärztin Dr. E.___. Spätestens Anfang Juni 2001 habe eine volle Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischen Gründen vorgelegen (Seite 10). Zusammenfassend hielt der Gutachter fest, dass die Klägerin ab Januar 2001 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei, nämlich zu 50 % aus rheumatischen und zu 50 % aus psychiatrischen Gründen. Später sei alleine schon aus psychiatrischen Gründen eine volle Arbeitsunfähigkeit eingetreten (Seite 10 unten). Die von Dr. A.___ per 1. Juni 2001 auf 50 % herabgesetzte Arbeitsunfähigkeit der Klägerin widerspricht klar den überzeugenden ärztlichen Ausführungen des Experten PD Dr. C.___ und der behandelnden Psychiaterin Dr. E.___ (vgl. Urk. 11/19 und 11/14). Selbst wenn keine Bindungswirkung des Entscheides der Invalidenversicherung besteht, lässt die Würdigung der von der Invalidenversicherung bestellten Gutachten und Arztberichte keine andere Einschätzung als die einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit der Klägerin bereits aus psychiatrischen Gründen ab dem 1. Juni 2001 zu. Dabei kann offen gelassen werden, in welchem Ausmass eine Arbeitsunfähigkeit auch aus rheumatologischer Sicht bestehen würde. Die Klage ist daher gutzuheissen und der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin auch für die Zeit vom 1. Juni 2001 bis 30. September 2003 eine Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge aufgrund auf eines Invaliditätsgrads von 100 % auszurichten.

3.       Gemäss § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Unter Würdigung aller Umstände erscheint vorliegend die Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 1'000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) als gerechtfertigt.

Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Klage wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin vom 1. Juni 2001 bis 30. September 2003 eine Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % auszurichten.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Juridica Rechtsschutzversicherung
- D.___
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).