BV.2004.00128

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Stocker
Urteil vom 23. März 2006
in Sachen
B.___
 
Kläger

gegen

Personalvorsorgestiftung der A.___
8422 D.___
Beklagte

vertreten durch Rechtsanwalt Stephan A. Keller
Fraumünsterstrasse 17, Postfach 2785, 8022 Zürich 1


Sachverhalt:
1.
1.1     B.___, geboren 1945, war vom 1. Januar 1986 bis 30. September 1997 als Disponent mit Verkaufsaufgaben bei der C.___ in D.___ angestellt und bei der Personalvorsorgestiftung der A.___ (nachfolgend Vorsorgestiftung) vorsorgeversichert.
         Mit Verfügung vom 30. Juli 1999 (Urk. 21/3) sprach die Eidgenössische Invalidenversicherung dem Versicherten eine auf einem Invaliditätsgrad von 50 % basierende Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Februar 1999 zu. Mit Wirkung ab 1. Januar 2002 erhielt der Versicherte eine ganze Invalidenrente; der Invaliditätsgrad hatte sich auf 80 % erhöht (Verfügung vom 28. Juni 2002 [Urk. 21/1]).
1.2     Mit Schreiben vom 22. Mai 2002 (Urk. 2/10) gelangte der Versicherte an die Vorsorgestiftung und beantragte die Ausrichtung von Invaliditätsleistungen der beruflichen Vorsorge. Mit Schreiben vom 7. November 2002 bestritt der Rückversicherer der Vorsorgestiftung, die Winterthur Leben (Winterthur Columna), den geltend gemachten Anspruch des Versicherten.

2.       Mit Eingabe vom 12. Oktober 2004 (Urk. 1) liess der Versicherte Klage gegen die Vorsorgestiftung erheben mit folgendem Rechtsbegehren:
„1.   Die Personalvorsorgestiftung der A.___, D.___, sei zu verpflichten, dem Kläger ab 1. Februar 1999 eine halbe Invalidenrente und ab 1. Januar 2002 eine ganze Invalidenrente gemäss den gesetzlichen, vertraglichen und reglementarischen Bestimmungen inklusive Verzugszins auszurichten.
2.   Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.“
         Die Vorsorgestiftung liess in ihrer Klageantwort vom 12. November 2004 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde schliessen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Versicherten. Replicando und duplicando liessen die Parteien an ihren Anträgen festhalten (Urk. 13 und 16). Mit Verfügung vom 27. Juni 2005 (Urk. 18) wurden die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung in Sachen des Versicherten beigezogen (vgl. Urk. 20-23). Anschliessend wurden den Parteien Gelegenheit gegeben, hierzu Stellung zu nehmen (Urk. 24). Die Vorsorgestiftung liess am 27. Juli 2005 ihre Stellungnahme zu den Akten reichen (Urk. 26). Der Versicherte liess sich nicht mehr vernehmen.
         Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. April 2004 beziehungsweise am 1. Januar 2005 sind die Normen der ersten Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; Änderung vom 3. Oktober 2003) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Demnach ist die rechtliche Beurteilung der Klage anhand der bis 31. Dezember 2003 beziehungsweise 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

2.
2.1     Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 264 Erw. 1b, 121 V 101 Erw. 2a, 120 V 116 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
2.2     Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus - während der Versicherungsdauer aufgetretene - Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 263 Erw. 1a, 118 V 45 Erw. 5).
2.3     Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 275 Erw. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 264 Erw. lc, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und; bb mit Hinweisen).
2.4     Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 Erw. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 311 Erw. 1 in fine).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die IV-Stelle allen in Betracht fallenden Vorsorgeeinrichtungen ihre Rentenverfügung von Amtes wegen eröffnet. Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 273 Erw. 3.1).
2.5     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
         In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).

3.
3.1     Der Kläger liess zur Klagebegründung im Wesentlichen ausführen, dass er aufgrund seines Gesundheitszustandes immer weniger leistungsfähig gewesen sei. Ab Beginn des Jahres 1997 sei seine Leistungseinbusse auch von seiner damaligen Arbeitgeberin bemerkt worden, weshalb er Probleme am Arbeitsplatz bekommen habe. Von diesen leistungsbedingten Problemen zeuge auch das Kündigungsschreiben. Trotz grosser Willens- und Durchhaltekraft sei es ihm nicht gelungen, eine volle Arbeitsleistung zu erbringen. Die medizinischen Akten würden belegen, dass die erst im Februar 1998 diagnostizierte Pericarditis chronica langsam verlaufen sei. Aufgrund der allgemein bekannten Krankheitssymptome müsse sie sich schon ab Anfang 1997 auf die Leistungsfähigkeit ausgewirkt haben. Damit sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass die nach Art. 23 BVG vorausgesetzte Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % noch im Rahmen des Arbeitsverhältnisses mit der C.___ eingetreten sei, weshalb die Beklagte leistungspflichtig sei.
3.2     Die Beklagte stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass der Grund zur Kündigung nicht in der Person des Klägers gelegen habe, sondern durch die umfassende Restrukturierung seiner Arbeitgeberin bedingt gewesen sei. Die Verkaufsorganisation, in der der Kläger tätig gewesen sei, habe aufgelöst werden müssen; sie sei in eine andere Sparte integriert worden. Zudem sei das Verhältnis zwischen dem Kläger und seinem damaligen Vorgesetzten nicht gut gewesen. Entgegen der Darstellung des Klägers habe während der Anstellung bei der C.___ keine Arbeitsunfähigkeit bestanden. In den Jahren 1995 bis 1997 habe der Kläger nur gerade im Jahr 1995 während sechs Arbeitstagen gefehlt und ansonsten keine krankheitsbedingten Absenzen gehabt. Es treffe somit nicht zu, dass seit 1997 eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe Die Fakten würden ein gegenteiliges Bild ergeben. Neben der zeitlichen Konnexität sei aber auch die sachliche zu verneinen. Anfang 1998 sei eine tuberkulöse Pericarditis unter Immunsuppression aufgetreten. Inwieweit ein sachlicher Konnex zur früheren Krankheitsgeschichte bestehe, sei nicht ersichtlich. Zwar sei eine entfernte Konnexität durch die als Folge der Nierentransplantation (1984) erfolgte Immunsuppression erkennbar, viel wahrscheinlicher sei jedoch, dass die 1998 entdeckte und behandelte Tuberkulose als eine neue Krankheit zu qualifizieren sei. Diese neue Krankheit habe dann die dauerhafte Arbeitsunfähigkeit ausgelöst, was im Übrigen auch durch die Verfügung der Invalidenversicherung vom 30. Juli 1999 bestätigt werde.

4.
4.1     Strittig und zu prüfen ist, ob die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität führte, eintrat, als der Kläger bei der Beklagten vorsorgeversichert war. Mit anderen Worten liegt die zeitliche und sachliche Konnexität zwischen der eingetretenen Invalidität und der - vom Kläger behaupteten und von der Beklagten bestrittenen - während der Anstellung des Klägers bei der C.___ ab Januar 1997 allenfalls vorhanden gewesenen Arbeitsunfähigkeit im Streit.
         Da die IV-Stelle des Kantons Solothurn die Verfügungen vom 30. Juli 1999 (Urk. 21/3) und vom 28. Juni 2002 (Urk. 21/1), mit den sie dem Kläger eine halbe beziehungsweise eine ganze Rente der Invalidenversicherung zusprach, der Beklagten soweit ersichtlich nicht eröffnete, sind sie im Sinne des in Erw. 2.4 Ausgeführten für die Beklagte nicht verbindlich.
4.2     Assistenzarzt Dr. med. E.___ und der Leitende Arzt Dr. med. F.___, Spezialarzt für Nephrologie, vom G.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 2. März 1998 (Urk. 2/7) einen Verdacht auf tuberkulöse Pericarditis unter Immunsuppression, einen Pericard- und Pleuraerguss, einen Verdacht auf einen viralen Infekt am 20. Februar 1998, einen Status nach Nierentransplantation 1984 bei chronischer membrano-proliferativer Glomerulonephritis, eine Immunsuppression mit Cyclosporin, eine Chronic-Disorder-Anämie und eine renale Hypertonie.
         Dr. F.___ hielt in seinem Bericht vom 30. März 1999 (Urk. 2/6) fest, dass der Kläger sich seit dem Jahre 1998 im G.___ behandeln lasse. Von März 1998 bis Ende Dezember 1998 sei er zu 100 %, anschliessend zu 50 % arbeitsunfähig gewesen.
         Dr. med. H.___ und Dr. F.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 8. Oktober 2001 (Urk. 23/2) multiple Lungenembolien, eine chronische Niereninsuffizienz, ein Schlafapnoe-Syndrom, Gicht und anämnestisch eine Hypercholesterinämie.
         Dr. med. I.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom 3. März 2002 (Urk. 23/4) aus, dass durch die neu im September 2001 aufgetretenen multiplen Lungenembolien und deren Folgen die Leistungsfähigkeit des Klägers weiter vermindert worden sei, weshalb er seine bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben könne.
         Dr. F.___ erhob in seinem Bericht vom 14. März 2002 (Urk. 23/1) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
„Status nach Leichnierentransplantation 24.02.1983
-   Deutlich reduzierte Transplantatfunktion (Clearance 25 ml/Min.)
-   Renale Anämie
Arterielle Hypertonie
Schlafapnoesyndrom
Multiple Lungenembolien September 2001“
         Des Weiteren diagnostizierte Dr. F.___ einen Status nach Malaria tertiana und einen Status nach Pericarditis chronica, wahrscheinlich tuberculosa, wobei diese keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Seit den multiplen Lungenembolien im September 2001 sei die Arbeitsfähigkeit wegen der allgemeinen Leistungsreduktion und der Dyspnoe deutlich eingeschränkt worden.
         Der leitende Arzt PD Dr. med. J.___ und Assistenzärztin Dr. med. K.___ vom Universitätsspital M.___ führten in ihrem Bericht vom 3. September 2002 (Urk. 2/8) über die „Arbeitsfähigkeit zwischen 1993 und 1998“ aus, dass im Februar 1998 die Diagnose einer schweren Pericarditis (wahrscheinlich tuberculosa) mit starker Pericardverdickung (und eingeschränkter Herzfunktionsreserve) gestellt und diese Gesundheitsstörungen adäquat behandelt worden sei. Es habe retrospektiv nicht genau festgestellt werden können, seit wann der Kläger an dieser Pericarditis leide. Den Unterlagen zu entnehmen sei jedoch, dass er seit 1993 an intermittierend aufgetretenen retrosternalen Schmerzen gelitten habe. Die Dres. J.___ und K.___ kamen betreffend Arbeitsunfähigkeit zu folgendem Schluss: Der Kläger sei zwar bis zum 30. September 1997 im Rahmen eines 100%igen Arbeitspensums tätig gewesen, „aufgrund der Erkrankung mit Zustand nach Nierentransplantation 1983 und insbesondere aufgrund der im Februar 1998 diagnostizierten Perikarditis, welche einen langsamen Krankheitsverlauf und eine schlussendlich späte Diagnosestellung gezeigt hatte, handelte es sich bei der 100%igen Anstellung um eine überdurchschnittliche Leistung, respektive wahrscheinlich um einen Anstellungsgrad über der effektiv erbrachten Leistung; eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit wäre spätestens ab Anfang 1997 gerechtfertigt gewesen. Wir bitten Sie, diese Tatsache in der Abklärung des Anspruches auf Rentenleistungen mitzuberücksichtigen.“
         Dr. I.___ äusserte sich am 14. Mai 2002 dahingehend, dass er den Kläger seit dem 9. Oktober 1999 als Hausarzt betreue. Aufgrund der anamnestischen Angaben des Klägers komme er zum Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit des Klägers ab 1995 bis 1996 zu mindestens 20 % reduziert gewesen sei. Somit könne angenommen werden, dass die Einschränkung zu mindestens 20 % vor Austritt des Klägers bei der C.___ am 30. September 1997 eingetreten sei (Urk. 2/9).
4.3
4.3.1   Ob eine Person trotz Lohnzahlung tatsächlich erheblich arbeitsunfähig ist, ob sie also im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ihre übliche oder aber eine gesundheitsbedingt eingeschränkte Leistung erbringt, ist gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung von Amtes wegen mit aller Sorgfalt zu prüfen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 26. Januar 2001 in Sachen Kantonale Pensionskasse Luzern gegen H. und Pensionskasse X., B 79/99 und B 4/00, Erw. 4a/aa). In seinem Urteil vom 5. Februar 2003 in Sachen Berna Schweizerische Personalfürsorge- und Hinterbliebenenstiftung gegen B. (B 13/01, Erw. 4.2) führte das Eidgenössische Versicherungsgericht Folgendes aus: "Es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass der Versicherte Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit ohne dass der frühere Arbeitgeber die Leistungseinbusse bemerkt hätte, genügt nicht. Es sind die vertraglich festgesetzte Pflicht zur Erbringung von Arbeit und die dafür vorgesehene Entlöhnung sowie weitere im Rahmen des Arbeitsverhältnisses getroffene Vereinbarungen in der Regel als den realen Gegebenheiten entsprechend zu werten. Nur beim Vorliegen besonderer Umstände darf die Möglichkeit einer von der arbeitsrechtlich zu Tage tretenden Situation in Wirklichkeit abweichenden Lage - etwa in dem Sinne, dass ein Arbeitnehmer zwar zur Erbringung einer vollen Arbeitsleistung verpflichtet war und auch entsprechend entlöhnt wurde, tatsächlich aber eben doch keine volle Arbeitsleistung hat erbringen können - in Betracht gezogen werden. [...] Indessen gilt auch hier, dass die Leistungseinbusse auch und vor allem dem Arbeitgeber aufgefallen sein muss" (vgl. dazu auch Isabelle Vetter-Schreiber, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005 S. 89 f.).
4.3.2   Den vorliegenden medizinischen Akten kann kein echtzeitlicher Bericht entnommen werden, der sich über die Arbeitsfähigkeit des Klägers im Jahre 1997 ausspricht. Der Kläger konsultierte - wie aus den Akten zu schliessen ist - zum damaligen Zeitpunkt keinen Arzt, wenigstens nicht im vorliegend relevanten Kontext. Die Dres. J.___, K.___ und I.___ äusserten sich zwar dahingehend, dass der Kläger, bereits als er noch bei der C.___ arbeitete und bei der Beklagten versichert war, in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei, und zwar zu (mindestens) 20 %. Es ist aber nicht zu übersehen, dass diese ärztlichen Äusserungen ganz oder zumindest bis zu einem gewissen Grade auch versicherungsrechtlich motiviert sein könnten. Jedenfalls fällt die Fixierung auf eine Einschränkung von 20 % auf, womit gerade die rechtsprechungsgemässe Erheblichkeitsschwelle erreicht wäre (vgl. Vetter-Schreiber, a.a.O., S. 89). Dieser Aspekt braucht vorliegend allerdings keiner grundsätzlichen Klärung zugeführt werden.
         Den Einschätzungen der Dres. J.___, K.___ und I.___, die den Kläger im Jahre 1997 noch nicht gekannt hatten, kann auf jeden Fall nicht gefolgt werden, weil in casu die besonderen, höchstrichterlich festgelegten Voraussetzungen (vgl. Erw. 4.3.1) nicht erfüllt sind. Die Dres. J.___, K.___ und I.___ legten rückwirkend eine medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit fest, ohne dass die frühere Arbeitgeberin des Klägers, die C.___, eine Leistungseinbusse bemerkt hätte. Den Akten kann entnommen werden, dass der Kläger nicht wegen schlechter Leistungen, sondern wegen einer Restrukturierung entlassen wurde (vgl. Urk. 7/5). Eine gewisse Rolle mag auch gespielt haben, dass das Verhältnis des Klägers mit seinem Vorgesetzten offenbar nicht besonders gut gewesen ist (vgl. Urk. 7/6). Auch dem Kündigungsschreiben vom 11. Juni 1997 (Urk. 7/4) kann nicht entnommen werden, dass dem Kläger aus gesundheitlichen Gründen beziehungsweise aufgrund von schlechten Leistungen gekündigt worden wäre. Ganz im Gegenteil wurde sogar festgehalten, dass der Kläger in letzter Zeit seinen Arbeitseinsatz verbessert habe und dass die Kündigung infolge einer Restrukturierung notwendig werde. Hinzu kommt, dass der Kläger in den Jahren 1995 bis 1997 nur sehr wenige krankheitsbedingte Absenzen zu verzeichnen hatte (vgl. Urk. 7/7). Mit anderen Worten war eine etwaige Arbeitsunfähigkeit nach aussen hin (also auch für seine ehemalige Arbeitgeberin) offenbar nicht erkennbar.
         Daraus folgt ohne weiteres, dass das durch die höchstrichterliche Praxis als besonders erheblich angesehene Kriterium, wonach eine etwaige Leistungseinbusse auch und vor allem dem Arbeitgeber aufgefallen sein muss (vgl. Erw. 4.3.1), im vorliegenden Fall nicht erfüllt ist. Demzufolge ist die zeitliche Konnexität zu verneinen und die Klage abzuweisen.
         Bei diesem Ausgang des Prozesses kann die Frage, ob in casu auch die sachliche Konnexität zu verneinen wäre, offen gelassen werden. Mit der Beklagten (vgl. Urk. 26 S. 1 Ziffer 1) ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Pericarditis chronica (beziehungsweise der Status danach), derentwegen der Kläger eine Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit ab Anfang 1997 geltend machen liess (vgl. etwa Urk. 13), nach Ansicht von Dr. F.___ gar keine Auswirkung auf seine Arbeitsfähigkeit (mehr) hat.

5.       Der Kläger wäre im vorliegenden Verfahren nur kosten- und entschädigungspflichtig, wenn ihm im Sinne von § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht vorzuwerfen wäre, er habe sich mutwillig oder leichtsinnig verhalten. Da davon keine Rede sein kann, ist der Antrag der obsiegenden Beklagten auf Zusprechung einer Prozessentschädigung abzuweisen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Klage wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Es werden keine Prozessentschädigungen ausgerichtet.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- B.___
- Rechtsanwalt Stephan A. Keller
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).