Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtssekretär Gräub
Urteil vom 26. April 2007
in Sachen
G.___
Kläger
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Erich Fluri
Postfach, 8942 Oberrieden
gegen
Winterthur-Columna Vorsorgestiftung
Vorsorgewerk der European Partners der A.___ AG
Paulstrasse 9, 8400 Winterthur
Beklagte
vertreten durch Rechtsanwalt André Bloch
Suter Howald Rechtsanwälte
Stampfenbachstrasse 52, Postfach 572, 8035 Zürich
Sachverhalt:
1.
1.1 Mit Urteil vom 5. Oktober 2004 (Urk. 1) hob das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) den Entscheid des hiesigen Gerichtes vom 22. Januar 2003 (Urk. 2/20) auf, mit welchem die Beklagte verpflichtet worden war, dem Kläger Fr. 144'403.-- zuzüglich Zins zu 5 % ab 1. Februar 1996 bis zum Auszahlungsdatum zu bezahlen. Es wies die Sache zu weiteren Abklärungen sowie zum Neuentscheid an das kantonale Gericht zurück.
1.2 Hierbei führte das EVG aus, es sei zu beurteilen, ob und bejahendenfalls in welcher Höhe der Kläger einen individuellen Rechtsanspruch auf einen Anteil an den von der Beklagten vorgenommenen "Rückstellungen für vorzeitige Pensionierung" besitze (Urk. 1 Erw. 5). Das EVG hielt fest, dass gestützt auf das "Regulativ für die Ansprüche von European Partners ex A.___ betreffend die Rückstellungen für vorzeitige Pensionierungen" ein Anspruch im Sinne eines klagbaren Rechts auf Auszahlung von für die vorzeitige Pensionierung zurückgestellten Mitteln in der Höhe von Fr. 224'253.-- (Wert 1. Juli 1993) bestehe (Urk. 1 Erw. 7.1-2 und Urk. 1 Erw. 8.2). Die massgebliche Bestimmung (Ziff. Abs. 2 des Regulativs) lautet wie folgt (Urk. 1 Erw. 6):
"Scheidet ein European Partner aus nicht selber verschuldeten Gründen aus dem Partnership aus, so wird ihm ein angemessener Anteil an der für ihn individuell berechneten Rückstellung für vorzeitige Pensionierung mitgegeben. Der Betrag wird durch den PICT nach Rücksprache mit dem Präsidenten der Personalvorsorge-Kommission des Vorsorgewerkes der EP's unter Berücksichtigung des genauen Sachverhalts festgelegt."
1.3 Das EVG trug dem kantonalen Gericht auf zu prüfen, ob der Austritt des Klägers aus "nicht selber verschuldeten Gründen" erfolgt ist, was verneinendenfalls eine auch nur anteilsmässige Auszahlung von Rückstellungen ausschliesse. Sollte das Gericht zum Schluss gelangen, dass der Kläger kein Verschulden an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses trage - und ihm daher grundsätzlich ein Anspruch auf Ausrichtung von Rückstellungsmitteln zukäme -, wäre sodann zu prüfen, welcher Anteil sich als "angemessen" im Sinne des Regulativs erweisen würde. Das Quantitativ wäre insbesondere auf Grund des Rechtsgleichheitsgebots im Quervergleich mit den anderen, schuldlos ausgeschiedenen Personen zu bestimmen, wobei das Gericht dafür aussagekräftige Angaben bezüglich sämtlicher Partner, welche seit dem 1. Juli 1994, d.h. seit In-Kraft-Treten der Ziff. 4 Abs. 2 des Regulativs, vor der Pensionierung ausgetreten sind, beizuziehen hätte (Urk. 1 Erw. 8.3.2).
2. Nachdem anlässlich der Referentenaudienz vom 17. März 2005 (Protokoll S. 2) begonnene Vergleichsgespräche zu keinem Ergebnis geführt hatten (Mitteilung des Klägers vom 13. Mai 2005, Urk. 8), holte das Gericht mit Beschluss vom 7. Juni 2005 (Urk. 9) verschiedene Beweisurkunden (Urk. 17/1-42) bei der Beklagten ein, welche am 14. November 2005 (Urk. 16) weitere Beweismittel offerierte. Am selben Tag reichte auch der Kläger verschiedene Urkunden ins Recht (Urk. 19/1-69) und offerierte weitere Beweise (Urk. 18). Am 10. und 13. März 2006 (Urk. 32 und Urk. 34) nahmen die Parteien Stellung zu den Rechtsschriften sowie den eingereichten Beweismitteln der jeweiligen Gegenpartei. Mit Verfügung vom 11. April 2006 (Urk. 38) holte das Gericht bei der Beklagten weitere Beweismittel ein, welche am 18. Mai 2006 (Urk. 42) eingereicht wurden (Urk. 43/49-73). Zu den neu aufgelegten Rechtsschriften und Beweismitteln nahmen die Parteien am 25. Januar 2007 Stellung (Urk. 55 und Urk. 57), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 31. Januar 2007 (Urk. 59) als geschlossen erklärt wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Nach den Anordnungen des EVG sind vorweg die Umstände zu prüfen, welche zum Austritt des Klägers aus "der Unternehmung" geführt haben (Urk. 1 Erw. 8.3.2). Hierzu ist zu bemerken, dass nach dem Regulativ nicht etwa ein Selbstverschulden an einem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit der A.___ AG, sondern vielmehr aus dem Partnership, mithin aus der Kollektivgesellschaft B.___, relevant ist. Dabei ist immerhin zu bemerken, dass die beiden Firmen eng miteinander verknüpft waren und ein schuldhaftes Verhalten in der einen eine Reflexwirkung auf die Stellung in der anderen Firma haben würde.
2.
2.1 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 I 183 Erw. 3.2).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen).
2.2 Die Beweislast trifft grundsätzlich den Kläger, welcher aus dem Vorhandensein von Tatsachen Rechte für sich ableiten will (Art. 8 des Zivilgesetzbuches, ZGB). Indessen ist vorweg zu berücksichtigen, dass es sich beim vorliegend strittigen Umstand (selbstverschuldetes Ausscheiden aus der Kollektivgesellschaft B.___) aus Sicht des Klägers um eine negative Tatsache handelt, behauptet er doch, ihn treffe kein Verschulden. Diesen Sachverhalt kann und muss der Kläger nicht strikt beweisen (Hans Ulrich Walder-Richli, Zivilprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 1996, N 21 zu § 28). Die vorliegende Beweisproblematik ist nur wegen der unklaren reglementarischen Bestimmungen zustande gekommen, welche einen weiten Auslegungsspielraum eröffnen. Sollte heute nicht mehr eindeutig nachgewiesen werden können, welche verpönten Handlungen sich der Kläger zu Schulden kommen liess, rechtfertigt sich grundsätzlich eine Umkehr der Beweislast in dem Sinne, dass die Beklagte ein Verschulden des Klägers zu beweisen und die Folgen einer allfälligen Beweislosigkeit zu tragen hat, da unbestimmte Negativa nicht bewiesen werden können (vgl. dazu Oskar Vogel, Karl Spühler, Myriam A. Gehri, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. Auflage, Bern 2006, N 4 zu Kapitel 10). In diesem Rahmen sind allerdings die Schlussfolgerungen aus den bewiesenen Tatsachen auf die nicht mehr beweisbaren aufgrund der Lebenserfahrung zu ziehen (tatsächliche Vermutungen; Vogel, Spühler, Gehri, a.a.O., N 50 zu Kapitel 10).
3.
3.1 Das EVG hielt unter Verweis auf den Entscheid des Arbeitsgerichts vom 17. Dezember 1996 (Urk. 19/48) sowie des Obergerichts vom 6. Juli 1998 (Urk. 19/49) fest, das Verhältnis zwischen dem Kläger und dessen Arbeitgeberin habe sich im Laufe der Jahre immer mehr getrübt. Es sei dem Kläger schliesslich nahegelegt worden, die Partnerschaft aufzugeben und die A.___ AG zu verlassen. Ab Dezember 1994 seien die Modalitäten über dessen Ausscheiden besprochen worden, wobei sich der Kläger grundsätzlich der Auflösung des Anstellungsverhältnisses widersetzt habe. Seitens der Arbeitgeberin sei schlussendlich angedroht worden, allenfalls das Ausschlussverfahren gemäss Partnerschaftsvertrag in die Wege zu leiten. Mit Schreiben vom 13. Januar 1995 habe die A.___ AG dem Kläger ein letztes Angebot zu einer einvernehmlichen Regelung des Ausscheidens unterbreitet, welches dieser wiederum angelehnt habe. Am 20. Januar habe die Arbeitgeberin das Anstellungsverhältnis auf den 30. April 1995 gekündigt und den Kläger per sofort freigestellt. Gleichzeitig sei ihm empfohlen worden, die Kollektivpartnerschaft bei der B.___ auf den 30. Juni 1995 zu kündigen, andernfalls ab 27. Januar 1995 das Ausschlussverfahren eingeleitet werde. Dagegen habe der Kläger Einsprache im Sinne von Art. 336b des Obligationenrechts (OR) und hierauf Klage beim zuständigen Arbeitsgericht erhoben. Dieses habe in seinen Erwägungen namentlich festgehalten, dass die eingereichte Korrespondenz mit aller Deutlichkeit Beanstandungen und Differenzen zwischen den Parteien belege. Die Arbeitgeberin sehe den Grund hierfür (und damit auch der Kündigung) darin, dass der Kläger über einen eigenwilligen Charakter verfüge und zum Einzelgängertum neige. Zufolge mangelnder Teamfähigkeit und fehlendem Wille zu kollegialer Zusammenarbeit sei es immer wieder zu Missverständnissen und Kommunikationsproblemen gekommen, was das Betriebsklima erheblich gestört und zu Schwierigkeiten mit Kunden sowie zu Reibereien mit anderen Partnern der Kollektivgesellschaft geführt habe. Ob diese Vorwürfe seitens der Arbeitgeberin zu Recht oder Unrecht erhoben worden und dem Kläger anzulasten seien, habe das Arbeitsgericht ausdrücklich offen gelassen. Es habe lediglich festgestellt, dass die Klageforderung auf missbräuchliche Kündigung haltlos und daher abzuweisen sei (Urk. 1 Erw. 8.3.2).
3.2 Aus diesem arbeitsgerichtlichen Urteil können keine Schlüsse gezogen werden, ob sich der Kläger tatsächlich ein ungebührliches Verhalten hat zu Schulden kommen lassen. Im Gegenteil hat das Gericht diese Frage explizit offen gelassen und lediglich festgestellt, dass die Arbeitgeberin die Kündigung nicht bloss deshalb ausgesprochen hat, um Ansprüche des Klägers zu vereiteln. Damit ist im Folgenden frei zu prüfen, ob der Kläger selbstverschuldet aus dem Partnership ausgeschieden ist.
4.
4.1 Die Beklagte brachte in genereller Hinsicht vor, die Trennung zwischen dem Kläger und seiner Arbeitgeberin resp. der Ausschluss aus der Partnerschaft im Januar/Februar 1995 sei die Folge einer Summe von Ereignissen, welche im Laufe der Jahre vom Kläger verschuldet angefallen seien. Mithin habe es der Kläger allen gut gemeinten Bemühungen seiner Arbeitgeberin und seiner Mitpartner zum Trotz nicht geschafft, die bei ihm festgestellten Defizite in arbeits- resp. gesellschaftsvertragsrelevanten Bereichen zu verbessern, so dass am Ende und zufolge wiederholten arbeits- resp. gesellschaftsvertragswidrigen Verhaltens des Klägers für die Arbeitgeberin und Mitpartner kein anderer Ausweg als die vollständige Trennung geblieben sei (Urk. 16 S. 9).
4.2
4.2.1 Die Beklagte führte etwas detaillierter aus, nach der unauffälligen Anfangszeit von 1985 bis 1990 mit Aufstieg vom sous-directeur zum stellvertretenden Direktor im Jahr 1986 und zum Direktor im Jahr 1988 habe das Unternehmen im Jahr 1990 eine Umstrukturierung erfahren, wobei die Direktoren und ein grosser Teil der stellvertretenden Direktoren im Rahmen eines Management Buy Out die A.___ übernommen hätten. Gleichzeitig sei ein Zusammenschluss von AA.___ und BB.___ AG zu A.___ AG erfolgt. Die Halter der neu gegründeten Kollektivgesellschaft B.___ hätten sich aus den ehemaligen Direktoren von AA.___ sowie der BB.___ AG zusammengesetzt. Der per 1. Juli 1990 auch vom Kläger vollzogene Wechsel vom Mitarbeiter-(Direktoren-)Status in den zusätzlichen Partner- resp. Gesellschafterstatus sei keine Beförderung, sondern Folge der strukturellen Umwandlung gewesen. Im Zuge dieses Umstrukturierungsprozesses hätten sich auf Seiten des Klägers erste Schwächeanzeichen manifestiert. Sein Verhalten habe sich durch Misstrauen in dem Sinne ausgezeichnet, dass er hinter jedem neuen Partner der neuen Gesellschaft einen Konkurrenten vermutet habe, welcher ihm seinen Arbeitsbereich streitig machen wolle (Urk. 16 S. 11-13).
Konkret hielt die Beklagte dem Kläger unter Verweis auf eine derart lautende Notiz von C.___ (Regionalleiter D.___, vgl. Urk. 16 S. 10) vom 31. Oktober 1989 (Urk. 17/2) vor, er habe unter Berufung auf seine Stellung als Direktor von A.___ versucht, die Anzahl der sogenannten Einheiten zu erfahren, welche seinen Mitpartnern II.___ und LL.___ zugesprochen worden seien und welche ein Faktor für die Einkommensbemessung der zukünftigen Partner gebildet hätten. Sodann habe sich der Kläger geweigert, ein Konzept für den Bereich Bankenrevision zu erstellen unter Berufung auf den Umstand, dass er Experte in diesem Bereich sei. Weiter habe sich der Kläger geweigert, eine Budgetzusammenlegung seines Bereiches (Bankenrevision) mit dem Bereich der Unternehmensberatung zu akzeptieren. Im Rahmen dieser Notiz habe C.___ dem Kläger gute Fachkompetenzen attestiert, jedoch festgestellt, dass es ihm vollständig an Teamgeist und Kollegialität mangle und Kommunikationsprobleme vorlägen. Schliesslich geht aus der Notiz hervor, dass der Kläger aufgefordert wurde, inskünftig "solch unkollegiales und unkooperatives Verhalten" zu unterlassen (Urk. 16 S. 13-14).
4.2.2 Zu diesen Vorhalten ist festzuhalten, dass das Vermuten eines Konkurrenten hinter jedem neuen Partner durchaus seine Richtigkeit hatte. Wie sich in der Zukunft zeigte, wurden dem Kläger zuweilen Dossiers entzogen und an andere Mitarbeiter übertragen. In dem Sinne kann es ihm nicht verübelt werden, mit einer gewissen Zurückhaltung gegenüber neuen Partnern aufgetreten zu sein. Sodann ist aus dem Umstand nichts Negatives zu ersehen, dass sich der Kläger über die den Mitpartnern zugesprochenen Einheiten kundig machen wollte, zumal diese offenbar einkommensrelevant waren. Seine Bemühungen zielten lediglich auf eine transparente Aufgabenverteilung ab. Ebenso ist ein Widerstand gegen die Budgetzusammenlegung des Bereiches des Klägers mit einem anderen Bereich durchaus nachvollziehbar, ist doch damit regelmässig eine geringere Selbständigkeit in der Aufgabenerfüllung verbunden. Die Weigerung der Erarbeitung eines Konzeptes im Bereich Bankenrevision erscheint dagegen als nicht nachvollziehbar, indes unterliess es die Beklagte, die näheren Umstände darzulegen, weshalb allein daraus nicht von einem schuldhaften Verhalten des Klägers ausgegangen werden kann.
4.3
4.3.1 Die Beklagte bemängelte weiter, der Kläger habe im Mai 1991 ein Mobiltelefon für Fr. 3'980.-- gekauft, wobei ihm ein Rabatt von Fr. 1'400.-- gewährt worden sei. Im März 1992 habe er Zusatzgeräte für Fr. 430.-- gekauft. Anstatt beim Vorgesetzten vorab um Erlaubnis zu ersuchen und auch nachzuprüfen, ob und wie dieses Gerät auf Geschäftskosten hätte übernommen werden können, habe der Kläger diesen Sachverhalt verheimlicht und buchhalterisch fragwürdig abgewickelt: Die Rechnung von Fr. 3'980.-- sei einem Mandat, bei welchem die Firma ein Guthaben von Fr. 6'611.-- gehabt habe, belastet worden. Die erhaltene Gutschrift von Fr. 1'400.-- sei einem anderen Mandat gutgeschrieben worden (Urk. 16 S. 15).
Weiter habe der Kläger im Jahr 1991 Software für Fr. 15'000.-- gekauft. Nach der Feststellung, dass das Produkt nicht den Bedürfnissen der Firma entsprochen habe - was vorgängig hätte festgestellt werden können -, habe der Kläger ohne Berechtigung die Zahlung des Kaufpreises verweigert. In der Folge sei ein Rechtsstreit entstanden, wobei der Betrag von Fr. 15'000.-- habe bezahlt werden müssen (Urk. 16 S. 16).
4.3.2 Die buchhalterische Abwicklung des Kaufs des Mobiltelefons durch den Kläger erweckt in der Tat Bedenken. Indessen ist festzuhalten, dass diese Sache firmenintern untersucht und mittels Bericht von E.___ vom 16. Juli 1992 (Urk. 17/4) geklärt wurde mit dem Hinweis, dass - sofern das Mobiltelefon der Firma belastet werden dürfe - dem Kläger keine materiellen Vorteile entstanden seien. Sodann wurde die Sache anlässlich des Gespräches vom 21. Oktober 1992 nochmals besprochen und als erledigt ("liquide cette question") bezeichnet (Urk. 19/68).
Der Hergang der Softwarebestellung kann den Akten nicht genau entnommen werden. Immerhin steht fest, dass der Kläger die Zahlung des Preises nicht gänzlich zu Unrecht verweigerte, wurden doch der Firma in der Folge weitere Programme geliefert, auch wenn diese nicht von Nutzen gewesen sein mögen. Sodann steht fest, dass die Softwarebestellung im Budget vorgesehen und damit bekannt war. Zusammenfassend kann ein allfälliger Fehlentscheid bei der Softwarebeschaffung nicht derart interpretiert werden, dass der Kläger seine Aufgaben verschuldeterweise ungenügend ausgeführt hätte, und auch die Lösung der Problematik erscheint, wenn auch nicht gerade stilvoll, so doch nicht gänzlich abwegig.
4.4
4.4.1 Die Beklagte hielt dem Kläger sodann vor, als Verantwortlicher für die Revision der Bank X (= F.___) sei es im Jahr 1991 zu Differenzen mit dem Hauptverantwortlichen H.___ hinsichtlich der Abfassung eines bankengesetzlichen Berichts gekommen, wobei der Kläger nach einem Gespräch die letzte Seite des Berichtes von diesem habe unterschreiben lassen und die vorangehenden Seiten eigenmächtig abgeändert habe. Darüber hinaus habe er ohne Information an die Bank und den Hauptverantwortlichen der Eidgenössischen Bankenkommission Meldung über Angelegenheiten der F.___ gemacht. Letztere habe auch den Eindruck gehabt, der Kläger konzentriere sich nicht auf die massgeblichen Angelegenheiten (Urk. 16 S. 20 ff.).
4.4.2 Die geschilderten Abläufe erscheinen in der Tat als unkollegial, wobei das Zusenden bloss der letzten Seite zwecks Unterschreibens und der nachträglichen Änderung von Teilen des Berichts entgegen den getroffenen Abmachungen als erheblicher Verstoss gegen die partnerschaftlichen Pflichten gewertet werden muss. Indessen ist zu beachten, dass der von H.___ unterschriebene Bericht bloss besprochen, aber noch nicht verfasst worden war. Dass er - ohne den Wortlaut zu kennen - gleichwohl seine Unterschrift auf die letzte Seite des Berichtes setzte, lässt nicht gerade auf eine Haltung schliessen, welche dem Bericht einen hohen Stellenwert beimisst.
Auch die eigenmächtige Berichterstattung an die Eidgenössische Bankenkommission ohne Rücksprache mit der Bank oder dem Partner löst einiges Unverständnis aus. Doch ist hierzu festzuhalten, dass der Kläger als Revisor persönlich verantwortlich für seine Arbeit war und nicht etwa der Hauptverantwortliche H.___. Mithin betrafen die Umstände das Fach- und Aufgabengebiet des Klägers. Sodann war der Hauptverantwortliche im massgeblichen Zeitpunkt abwesend (Brief vom 23. September 1992, Urk. 17/7). Dass sich der Kläger durch die Beziehung der Firma zur F.___ nicht einschüchtern und sich nicht dazu hinreissen liess, aus Rücksicht auf das Auftragsvolumen allenfalls fachwidrige Berichte zu erstellen, zeugt im Gegenteil von seiner Integrität und seinem Fachverständnis, zumal auf der Seite der Klientschaft offenbar nicht ausschliesslich kompetente Personen mit der Thematik vertraut waren.
Schliesslich ist zu beachten, dass der Kläger als Folge dieser Vorkommnisse vom Hauptverantwortlichen seines Mandats enthoben wurde, wobei seine Fachkompetenz nicht angezweifelt, sondern die Entscheidung bloss mit der Behandlung des Kunden begründet wurde (Brief vom 23. September 1992, Urk. 17/7). Am 7. November 1992 (Protokoll vom 10. November 1992, Urk. 19/52) folgte sodann eine Aussprache, an welcher der Fall abgeschlossen wurde mit der Feststellung, dass die guten technischen Kompetenzen des Klägers zu keiner Kritik Anlass gaben. Auch entschuldigte sich H.___ für seinen Mangel an Kommunikation. Schliesslich wurde am 3. Dezember 1992 (Urk. 19/53) die Eidgenössische Bankenkommission betreffend Übertragung der Mandatsleitung auf I.___ informiert unter dem Hinweis, dass der Kläger das volle Vertrauen der Arbeitgeberin geniesse und der Wechsel in der Mandatsleitung in keiner Weise Zweifel an dessen hohen fachlichen und persönlichen Kompetenz begründe.
4.4.3 Angesichts dieser Aufarbeitung des Falles muss festgehalten werden, dass die Sache von allen Seiten als erledigt taxiert wurde. Damit können aus diesen Vorgängen keine Gründe für ein selbstverschuldetes Ausscheiden des Klägers aus der Kollektivgesellschaft B.___ im Jahr 1995 ersehen werden, wenn sie auch Rückschlüsse auf die Handlungsweise des Klägers zulassen.
4.5
4.5.1 Die Beklagte verwies sodann (vgl. Urk. 16 S. 16 ff.) auf zwei Schreiben des Geschäftsstellenleiters J.___, K.___, an CEO und Partner in Charge of Territory, L.___, vom 9. Mai und 4. Juni 1992 (Urk. 17/5-6). Im ersten bezweifelte K.___, ob der Kläger den Qualitätsanforderungen genüge, namentlich den Umstand, dass er nicht zwischen Geschäfts-, Privat- und Kundenangelegenheiten unterscheiden könne. Im zweiten Brief berichtete er über die ausstehende Beurteilung des Klägers, welche mit dem Prädikat "braucht Verbesserung" ausfallen werde. Sodann wurde auf die Antwort des Klägers hingewiesen, welcher als Grund für viele der unbefriedigenden Punkte Integrationsprobleme ins Feld geführt und eine Verbesserung in Aussicht gestellt habe. K.___ bezeichnete den Kläger sodann als eine extreme "Ich-Persönlichkeit" und verwies auf die Mahnung, die Zukunft als Partner hange von der Fähigkeit ab, eine bestimmte Anzahl von Mitarbeitern aufzubauen und eine profitable Klientenbasis zu etablieren. Als Möglichkeit äusserte K.___ die Herabstufung vom European Partner zum Local Partner (KMU).
4.5.2 Die von K.___ in diesen Briefen vorgebrachten Probleme stehen vorwiegend mit den charakterlichen Eigenschaften des Klägers im Zusammenhang. Sowohl die Bezeichnung als "Ich-Persönlichkeit" wie auch eine allfällig mangelnde Fähigkeit, zwischen verschiedenen Bereichen unterscheiden zu können, hängen direkt mit der Persönlichkeit und der Arbeitsweise des Klägers zusammen. Dieser konnte die beanstandeten Punkte sodann teilweise erklären. Namentlich der Verweis auf Integrationsprobleme (im Zusammenhang mit der Neuorganisation nach dem Firmenzusammenschluss) erscheint angesichts der Neustrukturierung nicht völlig abwegig. So ergibt sich aus den Akten, dass das Klima zwischen den ehemaligen Mitarbeitern der AA.___ und der BB.___ in der Geschäftsstelle J.___ nie gut gewesen ist und der Kläger vom Geschäftsstellenleiter zuweilen auch von neuen Projekten ausgeschlossen wurde und keine Mitarbeiter zugewiesen bekam (Gesprächsprotokoll vom 15. Mai 1992, Urk. 19/67). Der konkrete Vorhalt, eine bestimmte Anzahl von Mitarbeitern aufzubauen und eine profitable Klientenbasis zu etablieren, wurde vom Kläger sodann zur Kenntnis genommen, und er äusserte in positivem Sinne seine Leistungsbereitschaft. Aus diesen Vorgängen kann zusammenfassend nicht auf ein Verhalten des Klägers geschlossen werden, welches sein Ausscheiden aus der Firma als selbstverschuldet erscheinen lässt.
4.6
4.6.1 Die Beklagte führte weiter die Qualifikationen des Klägers ins Feld und verwies auf die zweitschlechteste Note (D) in den Partner Assessments des Jahres 1992 (Urk. 17/8-11). Bemängelt wurden dabei unter anderem die Team-Manager-Fähigkeiten, die kommunikativen Leistungen, die Führungstätigkeit und der fehlende Partnerschafts-Geist. Im Partner Summary Assessment (vom 7. September 1992, Urk. 17/11) hielt M.___ (Partner In Charge of Territory und CEO) fest, der Kläger verstehe den Begriff "Partnership" noch nicht. Er sei ein einsamer Mann, welcher Entscheidungen fälle, ohne vorher jemanden zu konsultieren. Er scheine Kommunikationsprobleme mit Kunden zu haben.
Die Beklagte fügte an, dem Kläger sei es nicht gelungen, sein Verhalten zu verbessern. Immer wieder sei er seine eigenen Wege gegangen und habe Lösungsansätze gewählt, welche weder den Vorstellungen der anderen Partnern entsprochen hätten noch in Einklang mit den von der Arbeitgeberin geforderten Standards zu bringen gewesen seien. Das Einzelgängertum habe in den Jahren 1992 bis 1994 zu einer immer stärkeren Isolation des Klägers geführt, was das Verhältnis unter den Partnern in J.___ weiter zerrüttete habe. Ein normales Arbeiten sei unter diesen Bedingungen je länger je mehr nicht mehr möglich gewesen. Die Zahl der vom Kläger selbst erzielten verrechenbaren Stunden sei gesunken, und es habe festgestellt werden müssen, dass der Kläger weiterhin in wichtigen Bankenmandaten eine Betreuung an den Tag gelegt habe, welche zu Unstimmigkeiten mit den Klienten geführt habe (Urk. 16 S. 24 ff.).
4.6.2 Nach der ungenügenden Qualifikation im Jahr 1992 konnte sich der Kläger aktenkundig wesentlich steigern, findet sich doch im Annual Assessment of Partner Perfomance 1993 (Urk. 19/56/1) keine ungenügende Bewertung mehr bei einer Gesamtnote B/C. Sodann wurde vom Vorgesetzten darauf hingewiesen, dass der Kläger eine übliche und gar überdurchschnittliche Partner-Leistung erbracht habe. Im Assessment of Potential 1993 (Urk. 19/56/2) findet sich lediglich im Bereich Kommunikationsfähigkeiten noch eine teilweise ungenügende Benotung unter Hinweis auf eine Verbesserungsmöglichkeit in den Fremdsprachenkenntnissen bei einer Gesamteinschätzung mit der Note C. Eine teilweise ungenügende Benotung (C/D) ergibt sich aus dem Partner Additional Report 1993 unter dem Hinweis auf ein erfolgreiches Umsetzen neuer Arbeiten in die Praxis bei guten technischen Fähigkeiten aber mangelnder Überzeugung in der Handhabung eigener Aufträge (Urk. 17/12).
4.6.3 Die ins Recht gelegten Bewertungen des Klägers zeigen deutlich auf, dass er sich nach der ungenügenden Qualifikation im Jahr 1992 steigern konnte und nur noch kleinere Beanstandungen Eingang in die Beurteilungen fanden. In diesem Sinne ist es nicht nachvollziehbar, dass die im Jahr 1992 aufgetreten Probleme, aufgrund welcher der Kläger als ungenügend qualifiziert worden war, der Grund für seinen Ausschluss aus dem Partnership im Jahr 1995 - und damit nach der erheblichen Steigerung - gewesen sein sollen.
4.6.4 Schliesslich ergibt sich für das Jahr 1994 aus den bei den Akten liegenden Unterlagen eine leicht schlechtere Qualifikation als für das Jahr 1993. Im Annual Assessment of Partner Performance 1994 vom 10. August 1994 erhielt der Kläger indes mit der Gesamtbewertung C (Urk. 19/57) immerhin eine genügende Note. Ungenügende Aspekte (C/D) wurden in den Einzelbewertungen "Personal Effectiveness" sowie Kommunikationsfähigkeiten vermerkt. Aufgrund dieser Gesamtbewertung sind die Entlassung des Klägers sowie sein Ausschluss aus dem Partnership nicht nachvollziehbar, wäre doch hierfür eine ungenügende Beurteilung vorausgesetzt.
4.7
4.7.1 Die Beklagte verwies ferner auf die Umstände im Rahmen der Fusion der Banken B und C (N.___ und O.___). So habe anlässlich einer firmeninternen Qualitätskontrolle festgestellt werden müssen, dass die Revisionsarbeiten des Klägers (für die O.___) nicht mit den bei der Arbeitgeberin geltenden internen Standards übereingestimmt hätten. Eine erhebliche Unstimmigkeit habe der Kläger bei der Klientin mit der massiv verspäteten Bezeichnung eines Informatikrevisors erregt, was eine Verzögerung der Mandatszuteilung um ein Jahr nach sich gezogen habe.
Bei der Bankenfusion unter Leitung eines Comité de Pilotage (Vorsitzender: P.___) sei wie folgt vorgegangen worden: Die Revisionsstelle einer jeden Bank (N.___: Q.___, O.___: der Kläger für die A.___ AG) habe je die eigene Revision durchgeführt und die jeweilige Revision der Partnerbank überprüft. In einem späteren Schritt wurde darüber entschieden, welche der beiden Revisionsstellen beim künftigen fusionierten Bankinstitut das Rennen machen soll. Die N.___ habe schon früh Signale gesandt, dass eine Überwachung ihrer Revisionsstelle (Q.___) durch den Kläger - welcher früher bei ihr angestellt war - nicht in Frage komme. Dies sei am 17. November 1994 durch P.___ - unter Hinweis auf Probleme in der Vergangenheit - ausdrücklich festgehalten worden. Auch die O.___ habe gegenüber dem Kläger wiederholt Vorbehalte angebracht. Der A.___ AG habe damit allein wegen des Klägers ein grosser Reputationsverlust sowie der Verlust eines der wichtigsten Bankenmandate in der R.___ gedroht.
Angesichts dieser Umstände habe der Kläger sofort vom Mandat der O.___ abgelöst werden müssen. Im Lichte dieser für die Arbeitgeberin unvorteilhaften Situation, der eigenwilligen Mandatsführung sowie im Wissen darum, dass der Kläger in solchen gespannten Situationen eine verstärkte Neigung zu eigenwilliger und für den Klienten schädlicher Mandatsführung neige, hätten S.___ (Leiter Revision Schweiz) und T.___ (Risk Manager Schweiz) zudem um die Absetzung des Klägers vom Mandat U.___ ersucht.
Am 29. November 1994 habe ein Gespräch zwischen CEO L.___ und dem Kläger stattgefunden, wobei festgehalten worden sei, dass es immer wieder zu Klagen seitens von Kunden oder Mitarbeiter über Kommunikationsprobleme, Missverständnisse und zeitaufwendige Reibereien gekommen sei. So müssten die zwischenmenschlichen Beziehungen im Büro J.___ als zerrüttet bezeichnet werden. Bereits anlässlich der Partnerkonferenz vom 11./12. November 1994 seien er und der Kläger sich einig gewesen, dass die Zeit gekommen sei, über eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses nachzudenken. Nachdem dann das für die Bankenfusion (N.___ und O.___) zuständige Gremium den Entscheid für die Q.___ und gegen die A.___ AG als Revisionsstelle mitgeteilt und dies unter anderem mit der Person des Klägers begründet habe, hätten die Partner aus J.___, V.___ und W.___ zu Händen von L.___ den Rücktritt des Klägers von allen Funktionen und bei Ausbleiben einer einvernehmlichen Lösung den Ausschluss des Klägers gefordert (Urk. 16 S. 26 ff.).
4.7.2 Aus den von der Beklagten geschilderten Abläufen anlässlich der Bankenfusion ist kein schuldhaftes Verhalten des Klägers zu ersehen. Vorweg ist festzuhalten, dass die Bitte um Absetzung des Klägers von der Mitarbeit (Revision der O.___ und Kontrolle der Revision der Q.___ der N.___) von P.___ am 17. November 1994 (Urk. 17/14) damit begründet wurde, es sei in der Vergangenheit zu Problemen zwischen der N.___ und dem Kläger gekommen. Diese Divergenzen standen offenbar im Zusammenhang mit der früheren Arbeitstätigkeit des Klägers bei der N.___ und seinem dortigen Austritt (Urk. 16 S. 27/28), wo er vom 1. September 1973 bis zum 28. Februar 1982 angestellt gewesen war (Urk. 19/6). So sehr nun der Wunsch der N.___ um Fernhaltung des Klägers vom Dossier als ehemaliger Arbeitnehmer nachvollzogen werden kann, so wenig hat dies mit einem schuldhaften Verhalten des Klägers zu tun. Ausschlaggebend waren aktenkundig einzig die ehemalige Stellung als Arbeitnehmer sowie allfällige, nicht näher bezeichnete Probleme, welche mit seiner Arbeit bei der A.___ AG in keiner Beziehung stehen.
In diesem Sinne ist auch die Absetzung des Klägers als Revisor der O.___ zu sehen, welches Mandat er selber akquiriert hatte (vgl. Urk. 19/22-24). Aus den Akten ist nämlich zu schliessen, dass die Verantwortlichen dieser Bank mit der Arbeit des Klägers - entgegen den Annahmen der Beklagten - zufrieden gewesen sein müssen, zeigte sich doch General Manager X.___ am 30. November 1994 (Urk. 19/33) als sehr erstaunt über den Mandatsentzug, konnte ihn aber angesichts der Umstände verstehen. Es findet sich in den Akten kein Hinweis darauf, dass die Bank mit dem Kläger nicht zufrieden war. Auch bezüglich dieser Vorgänge ist demgemäss kein Verschulden des Klägers zu ersehen, erfolgte doch auch diese Massnahme ausschliesslich aufgrund des verständlichen Wunsches von P.___ namens der N.___. Dieser bestätigte denn auch am 27. Dezember 1994 (Urk. 19/35), dass das Ausscheiden des Klägers ausschliesslich darauf zurückzuführen sei, dass er früher bei der N.___ angestellt war und die Aufgabe absolute Objektivität und Unabhängigkeit bedinge. Er hielt ausdrücklich fest, dass damit keine Qualifikation der Person des Klägers verbunden sei.
Der Kläger äusserte am 27. November 1994 (Urk. 19/32) sein Unverständnis unter Hinweis darauf, dass die N.___ vor einer Fusion keinen Grund für seine Absetzung vom Mandat der O.___ habe. Er verwies auf die ausgezeichneten Beziehungen zu den Schlüsselpersonen der Firmen und ersuchte um Anweisung, wie die Kunden über den Beschluss informiert werden sollten. Diese Reaktion kann nicht als unprofessionell bezeichnet werden, standen doch erhebliche Interessen des Klägers auf dem Spiel und war die Absetzung vom U.___-Mandat noch nicht lange her.
Schliesslich ist nicht ersichtlich, inwiefern den Kläger ein Verschulden an der erwähnten Absetzung vom U.___-Mandat treffen sollte. S.___ teilte den Entscheid am 22. November 1994 (Urk. 19/30) den anderen Partnern mit und hielt fest, dass dies in keiner Weise als Wiederspiegelung der geleisteten Arbeit des Klägers und seines Teams interpretiert werden sollte. Der Kläger zeigte sich sodann kooperativ, äusserte am 24. November 1994 (Urk. 19/31) sein Unverständnis angesichts der fehlenden Begründung und ersuchte um Anweisung betreffend die Umsetzung des Beschlusses unter Hinweis auf eine geplante Reise zum Kunden und einzuhaltende Termine. L.___ begründete die Übertragung des Mandats am 29. November 1994 (Urk. 19/34) dann mit "Risk Management Gründen" und nicht mit einem schuldhaften Verhalten des Klägers.
4.8 Kein schuldhaftes Verhalten des Klägers ist sodann aus den Abläufen bis zu seinem Ausschluss zu ersehen. Dass er der Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht zustimmte und nicht freiwillig aus der Kollektivgesellschaft B.___ ausschied, ist ohne weiteres nachvollziehbar und begründet jedenfalls nicht ein als selbstverschuldet zu qualifizierendes Ausscheiden. Auch der Umstand, dass die welschen Partner am 22. Dezember 1994 (Urk. 17/17) den Vorschlag L.___s betreffend Austritt des Klägers aus der Gesellschaft begrüssten und um Aufgabe seiner Funktionen bis Ende des Jahres ersuchten, ist nicht geeignet, ein Verschulden des Klägers zu beweisen.
Zum Ergebnis der Abstimmung über den Ausschluss des Klägers (45 zu null bei fünf Enthaltungen) ist festzuhalten, dass die Partner zum Teil auf den Umstand verwiesen, dass sie sich kein objektives Bild machen können und ein Partner ausführte, er vertraue einfach dem Urteil des Senior Partners (Urk. 43/73). Bei fehlenden Begründungen und der sich aufdrängenden Annahme, dass die wenigsten Partner über die genauen Abläufe informiert waren, ist aus dem Abstimmungsresultat nicht auf ein Verschulden des Klägers zu schliessen.
4.9 Nichts zu ihren Gunsten kann die Beklagte sodann aus dem Verhalten des Klägers nach dessen Ausschluss als European Partner aus der Kollektivgesellschaft B.___ ableiten. Namentlich die doch eigenartig anmutende Kontaktaufnahme mit dem Regierungsrat vom 23. Februar 1995 (Urk. 17/22) betreffend die Bankenfusion erfolgte nach dem Ausschluss und war demgemäss nicht ursächlich.
4.10 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beklagte kein nachvollziehbares Verschulden des Klägers an dessen Ausscheiden aus dem Partnership darlegen konnte. Wohl finden sich - vereinzelt - etwas seltsame Verhaltensweisen des Klägers, doch wurden diese allesamt bereinigt, weshalb sie nicht nach Jahren als Grund für dessen Ausschluss ins Feld geführt werden können. Allenfalls anders zu entscheiden wäre, wenn der Ausschluss in unmittelbarem Anschluss an eine der aufgezeigten unkollegialen oder sonst fragwürdigen Handlungen des Klägers erfolgt wäre. Entsprechend der analog heranzuziehenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum zeitlichen Konnex einer fristlosen Entlassung (vgl. hierzu: Rehbinder, Schweizerisches Arbeitsrecht, 15. Auflage, Bern 2002, N 359) geht es jedenfalls nicht an, Jahre zurückliegende Ereignisse für den Ausschluss vorzuschieben.
In zeitlicher Nähe zum Ausschluss finden sich die Probleme mit der Fusion der N.___ und der O.___ sowie die Enthebung vom Mandat der U.___, welche beide nicht in einem schuldhaften Verhalten des Klägers begründet waren, sondern vielmehr mit seiner ehemaligen beruflichen Tätigkeit bei der N.___ bzw. mit Risk Management Gründen zusammenhängen, in Bezug auf welche keine Nachlässigkeit des Klägers dargelegt werden konnte.
Aus den geschilderten Abläufen ist allerdings zu ersehen, dass es sich beim Kläger um einen Einzelgänger handelt, welcher zuweilen Defizite in kommunikativen und führungstechnischen Fragen aufwies. Diese Probleme betreffen indes die Persönlichkeit des Klägers und seine Arbeitsweise als Revisor, wobei er sich immerzu als gewissenhaft und kompetent erwies. Darin kann kein schuldhaftes Verhalten ersehen werden, aufgrund dessen der Ausschluss des Klägers als selbstverschuldet im Sinne eines persönlich vorwerfbaren Verhaltens gewertet werden müsste.
Auf die Einvernahme der von beiden Parteien offerierten Zeugen ist bei dieser Aktenlage zu verzichten. Denn die Vorbringen der Beklagten sind in weiter Ferne von der Begründung eines selbstverschuldeten Ausscheidens des Klägers aus dem Partnership. Demgemäss würde auch eine vollständige Bestätigung der beklagtischen Vorbringen durch die angerufenen Zeugen zu keinem anderen Ergebnis führen.
5.
5.1 Steht damit fest, dass der Ausschluss des Klägers aus dem Partnership nicht als selbstverschuldet zu qualifizieren ist, hat er grundsätzlich Anspruch auf Ausrichtung von Rückstellungsmitteln. Nach den Erwägungen des EVG ist damit zu prüfen, welcher Anteil sich als "angemessen" im Sinne des Regulativs erweist, wobei das Quantitativ auf Grund des Rechtsgleichheitsgebots im Quervergleich mit den anderen, schuldlos ausgeschiedenen Personen zu bestimmen ist (Urk. 1 Erw. 8.3.2).
5.2
5.2.1 Als einzige Konstante in der Darlegung der Auszahlungspraxis durch die Beklagte erscheinen die ständig wechselnden Begründungen. In ihrer Eingabe vom 1. März 1999 (im Prozess BV.1996.00074, Urk. 2/2/21 S. 3) nannte sie die Formel "Rückstellung x anrechenbare Dienstjahre : mögliche Dienstjahre", was ein Ergebnis von Fr. 35'618.-- (per 31. Januar 1996) ergab. Am 30. November 1999 (Urk. 2/2/32 S. 3) errechnete sie bei gleicher Formel einen Betrag von Fr. 103'809.--. Am 13. September 2002 (Prozess BV.2001.00090, Urk. 2/14 S. 2) folgte die Auskunft, die Berechnung könne nicht mehr genau nachvollzogen werden, und es wurden in vier Fällen teilweise sowie in einem Fall eine vollständige Auszahlung des Rückstellungsbetrages dargetan. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 7. März 2003 (Urk. 2/28 Ziff. 48) behauptete sie Auszahlungen von 50 % bis 56 % in sämtlichen (und nicht nur in vier) Fällen.
5.2.2 Im vorliegenden Prozess teilte die Beklagte die ab In-Kraft-Treten der Ziff. 4 Abs. 2 des Regulativs (1. Juli 1994, Urk. 2/6/3) ausgetretenen European Partners in ihrer Darlegung des Quervergleichs vom 14. November 2005 in vier Kategorien ein. Dazu führte sie aus, drei aus eigenem Antrieb ausgetretene Partner hätten keine Auszahlung der für sie bestimmten Rückstellung erhalten (Y.___, Z.___, CC.___, Urk. 16 S. 37/38). Fünf unverschuldet Ausgeschiedene vor Erreichen des Pensionsalters 60 hätten jeweils rund 50 % der Rückstellung erhalten (DD.___ 50 %, EE.___ 50 %, FF.___ 48 %, GG.___ 50 %, HH.___ 50 %, Urk. 16 S. 39 ff.). Wer mit Erreichen des Pensionierungsalters 60 ausgeschieden sei, habe den ganzen Rückstellungsbetrag - umgewandelt in eine Rente oder eine Einmalzahlung - erhalten (II.___, Urk. 16 S. 42). Bei Austritt aus dem Vorsorgewerk und gleichzeitigem Verbleib im Mitarbeiterstatus seien bei zwei betroffenen Personen (JJ.___ und KK.___) die Rückstellungsbeträge an die Personalvorsorgestiftung der A.___ übertragen worden. KK.___ sei nach seinem unverschuldeten Ausscheiden in gegenseitigem Einvernehmen aus der A.___ AG knapp 50 % des Rückstellungsbetrages ausbezahlt worden, JJ.___ sei im Alter 60 in Pension gegangen und habe den vollen Rückstellungsbetrag erhalten (Urk. 16 S. 42/43).
Am 18. Mai 2006 ergänzte die Beklagte, II.___ (Jahrgang 1940) sei am 30. Juni 1998 im Alter von 58 Jahren vorzeitig pensioniert worden. Die massgebenden Reglemente regelten die Möglichkeit einer solchen vorzeitigen Pensionierung vor Erreichen des 60. Altersjahres, wobei eine Überbrückungsrente ausgerichtet werde und der Versicherte bis zum 60. Altersjahr beitragsfrei im Vorsorgewerk verbleibe. II.___ habe diese Überbrückungsrente erhalten und nebenher im Teilzeitpensum auf selbständiger Basis noch weitere zwei Jahre für die NN.___ AG (Nachtfolgeunternehmung nach der Fusion von A.___ AG und MM.___) gearbeitet. Im Alter von 60 Jahren sei er per 30. Juni 2000 bei der NN.___ AG pensioniert worden. Gemäss Ziff. 3 des Regulativs könne die Rückstellung beanspruchen, wer als European Partner das Pensionierungsalter erreiche, womit sowohl das Erreichen des bei A.___ AG geltenden ordentlichen Pensionierungsalters 60 (was unter dem Blickwinkel der A.___ einer vorzeitigen Pensionierung gleichkomme) wie auch das Ausscheiden bei Erreichen des vorzeitigen Pensionierungsalters (58) und nach Massgabe der entsprechenden Vorsorgereglemente gemeint sei. Entsprechend seinem Zweck habe der Rückstellungsbetrag die Rente ab dem 60. Altersjahr sichern sollen. II.___ habe dabei die Auszahlung als Kapital gewählt, weshalb ihm Fr. 406'017.-- (Rückstellungsbetrag von Fr. 308'421.-- per 1. Juli 1993 zuzüglich Zinsen) ausgerichtet worden seien (Urk. 42 S. 6/7).
Zur Situation von KK.___ brachte die Beklagte neuerdings vor, dieser habe per 1. Juli 1995 von seinem bisherigen Status als European Partner zum Status als National Partner gewechselt, womit ein Wechsel von einem vollhaftenden Gesellschafter der B.___ zu einem bloss beschränkt haftenden Kommanditär mit einer begrenzten Haftungssumme von Fr. 100'000.-- verbunden gewesen sei. Daneben sei neu die Personalvorsorgestiftung A.___ AG (für Mitarbeiter) statt bisher der Beklagten (Vorsorgestiftung der European Partners) zuständig geworden. Als Folge dieses Wechsels sei die Rückstellung für vorzeitige Pensionierung in der Höhe von Fr. 231'370.20 am 7. September 1995 an die neue Vorsorgeeinrichtung überwiesen worden, welche diesen Betrag auf ein Konto für nicht individualisierte Rückstellungen für vorzeitige Pensionierungen verbucht habe. Am 31. Mai 1998 habe KK.___ die A.___ AG endgültig verlassen, weshalb seine Freizügigkeitsleistung von Fr. 409'676.-- an seine neue Kasse ausbezahlt worden sei. Der für die vorzeitige Pensionierung vorgesehene Rückstellungsbetrag von Fr. 231'370.20 sei ihm (bzw. der neuen Kasse) nicht ausbezahlt worden. Dagegen habe er von einer anderen Stiftung und in einem anderen Zusammenhang einen Betrag von Fr. 100'000.-- erhalten (Urk. 42 S. 8 ff.).
Auch betreffend JJ.___ änderte die Beklagte ihre Darstellung und führte nunmehr aus, dieser habe per 1. Juni 1994 ebenfalls von seinem bisherigen Status als European Partner zum Status als National Partner gewechselt. Als Folge sei die Rückstellung für vorzeitige Pensionierung in der Höhe von Fr. 264'660.15 an die neue Vorsorgekasse des Klägers, der Personalvorsorgestiftung A.___ AG, übertragen worden, welche den Betrag auf ein Konto für nicht individualisierte Rückstellungen für vorzeitige Pensionierungen verbucht habe. Auf den 30. Juni 2002 sei JJ.___ im Alter von 60 Jahren pensioniert worden, wobei keine Auszahlung der (in jenem Zeitpunkt ohnehin nicht mehr für ihn individualisiert vorhandenen) Rückstellung erfolgt sei (Urk. 42 S. 10 ff.).
5.3 Aufgrund dieser ständig wechselnden und zum Teil aktenkundig falschen Angaben der Beklagten steht ohne weiteres fest, dass die neuestens vorgebrachte Berechnungsmethode nicht als generell-abstrakte Regel angewendet wurde, sondern im Gegenteil die bisher wohl eher zufälligen Auszahlungen im nachhinein in ein Schema gepresst wurden. Dies erstaunt denn auch nicht, denn die Beklagte legte den Berechnungsschlüssel ja nicht reglementarisch fest, sondern wollte gerade - wie aus der Formulierung von Art. 4 Abs. 2 des Regulativs einzig geschlossen werden kann - die Bestimmung der Höhe der Auszahlung für jeden individuellen Fall in die Hände des PICT sowie des Präsidenten der Personalvorsorge-Kommission des Vorsorgewerkes der European Partners legen. Dieses Vorgehen ist mit dem Gleichheitsgebot von vornherein nicht vereinbar. Aufgrund der Anordnungen des EVG ist indes gleichwohl ein Quervergleich betreffend die konkret ausgerichteten Beträge anzustellen.
5.4
5.4.1 Y.___, Z.___ und CC.___ haben nach den Ausführungen der Beklagten jeweils vor Erreichen des Pensionierungsalters 60 von sich aus die A.___ AG respektive die Kollektivgesellschaft B.___ verlassen, weshalb ihnen keine Rückstellungsgelder ausbezahlt worden seien. Da es sich um eine negative Tatsache handelt und aus den als Beweismittel offerierten Kündigungsunterlagen der NN.___ AG keine eindeutigen Erkenntnisse zu erwarten sind, ist auf deren Beizug zu verzichten. Es erscheint überwiegend wahrscheinlich, dass diesen Personen in der Tat kein Anteil an den Rückstellungsgeldern ausgerichtet worden ist.
5.4.2 Aufgrund der Akten ergibt sich sodann, dass DD.___ bei einem Rückstellungsbetrag von Fr. 232'750.-- per 30. Juni 1994 eine Summe von Fr. 116'375.-- und damit genau 50 % ausbezahlt worden ist (Urk. 16 S. 39 und Urk. 17/30-32).
EE.___ erhielt nach der Darstellung der Beklagten mit Fr. 100'740.-- von Fr. 201'480.-- (Wert: 30. Juni 1994) genau 50 % des Rückstellungsbetrages ausbezahlt (Urk. 16 S. 40 und Urk. 17/31-33). Zwar ergibt sich aus dem Telefax-Schreiben der A.___ AG an die Beklagte vom 1. Juli 1994 (Urk. 2/11/6), dass die Personalvorsorgekommission den gesamten Betrag von Fr. 201'480.75 beschlossen hatte und die Auszahlung angeordnet wurde. Indessen liegt ein Zirkulationsbeschluss der zuständigen Personalvorsorgekommission (letzte Unterschrift vom 16. August 1994, Urk. 17/31) vor, wonach EE.___ bloss im Umfang von 50 % bedacht wurde. Dass vorerst irrtümlicherweise der gesamte Betrag ausbezahlt und die Hälfte wieder zurückbezahlt worden ist (Urk. 16 S. 40), erscheint - trotz der fehlenden konkreten Auszahlungsbelege - als nachvollziehbar. Immerhin liegt der eindeutige Beschluss der Personalvorsorgekommission bei den Akten.
FF.___ erhielt bei seinem Austritt per 31. Dezember 1995 Fr. 150'000.-- vom Gesamtbetrag von Fr. 312'415.-- und damit 48,01 % (Urk. 16 S. 40 und Urk. 17/34-35).
GG.___ bekam bei seinem Austritt per 30. Juni 1997 einen Betrag von Fr. 124'000.-- bei einer Rückstellung von Fr. 247'875.-- (Urk. 16 S. 41 und Urk. 17/36-37). Dies entspricht einem Wert von 50,03 %. Das Gesamtkapital entspricht hierbei bei einem Betrag von Fr. 211'803.-- per 1. Juli 1993 (Urk. 17/29) gemäss den Regeln des Regulativs.
HH.___ erhielt bei seinem Ausscheiden per 30. Dezember 1997 Fr. 150'000.-- vom Gesamtbetrag von Fr. 296'604.-- ausgerichtet, was 50,57 % entspricht (Urk. 16 S. 41 und Urk. 17/38-39). In diesem Fall ergäbe sich bei korrekter Verzinsung - ausgehend von einem Kapital per 1. Juli 1993 von Fr. 253'441.-- (Urk. 17/29) - ein aufgezinstes Guthaben von Fr. 302'420.-- und ein ausbezahlter Anteil von 49,6 %.
5.4.3 II.___, Jahrgang 1940, schied laut den Ausführungen der Beklagten am 30. Juni 1998 aus dem Partnership aus und wurde vorzeitig pensioniert. Aus den Akten ergibt sich, dass ihm der gesamte Rückstellungsbetrag per 1. Juli 2000 ausgerichtet wurde (Urk. 43/61).
Die Ausführungen der Beklagten zu diesem Fall leuchten angesichts der beigebrachten Reglemente ein. So geht aus Ziff. 2.3.2 des ab 1. Juli 1997 gültigen Reglements des Vorsorgewerkes der Full Equity Partner der A.___ (Urk. 43/59) hervor, dass besondere Bestimmungen gelten für die versicherte Person, welche vor dem Pensionierungsalter (60, vgl. Ziff. 2.3.1) eine Early Retirement Allowance (frühestens ab Alter 55 möglich) bezieht. Sodann ergibt sich aus den Sonderbestimmungen zu Ziff. 5 des Partner pensions and related arrangements reference guide (Urk. 43/60), dass eine Person, welche eine Early Retirement Allowance bezieht, bis zum reglementarischen Pensionsalter beitragsfrei im Vorsorgewerk verbleibt und das zum Zeitpunkt der vorzeitigen Pensionierung erworbene Altersguthaben bis zum reglementarischen Pensionsalter verzinst wird.
Art. 4 Abs. 1 des Regulativs (Urk. 17/27) des Vorsorgewerkes der European Partners der A.___ AG sieht vor, dass der Anspruch aufgrund dieses Regulativs nur fällig wird bei Erreichen des Pensionierungsalters als European Partner der A.___ AG.
Demgemäss erscheint es als schlüssig, dass II.___ nach dem Ausscheiden aus der Firma eine Early Retirement Allowance im Sinne einer Übergangsrente bis zur ordentlichen Pensionierung im Alter 60 (bzw. dem 30. Juni nach Erreichen des 60. Altersjahres, vgl. Ziff. 2.3.1 des Reglements, Urk. 43/59) erhalten und ihm per ordentlicher Pensionierung das Rückstellungskapital ausgerichtet wurde. Damit fällt die Auszahlung - da nicht vor der Pensionierung ausgerichtet - für den Quervergleich ausser Betracht.
5.4.4 Betreffend KK.___ steht fest, dass dieser per 1. Juli 1995 vom European zum National Partner wechselte, wobei sowohl seine Freizügigkeitsleistung (von Fr. 257'098.--) als auch die vollständige Rückstellung für die vorzeitige Pensionierung (von Fr. 231'370.20) von der bisher zuständigen Personalvorsorgestiftung für European Partners auf die neue Personalvorsorgestiftung der A.___ übertragen wurden (Urk. 43/62).
Sodann ist der Austrittsabrechnung vom 27. April 1998 (Urk. 43/65) zu entnehmen, dass KK.___ bei seinem Austritt aus der A.___ AG per 31. Mai 1998 lediglich seine Freizügigkeitsleistung von Fr. 409'676 (per 10. August 1998) ausbezahlt erhalten hat. Aus einer elektronischen Nachricht des Pensionskassenverantwortlichen OO.___ an M.___ vom 31. Mai 1998 (Urk. 43/67) geht sodann hervor, dass KK.___ weitere Leistungen in der Höhe von Fr. 91'710.-- (Guthaben aus der gemischten Kapitalversicherung) zustanden. Die Beklagte sprach in ihrer Eingabe vom 18. Mai 2006 (Urk. 42 S. 10) von einem zusätzlich ausgerichteten Betrag von Fr. 100'000.--, welcher von einer Stiftung und in einem anderen Zusammenhang ausbezahlt worden sei. Dabei handelt es sich um einen zusätzlich, von der PP.___-Stiftung ausgerichteten Betrag (nebst dem ordentlichen Kapitalbetrag von Fr. 57'000.--, vgl. Zusammenfassung der Austrittskonditionen vom 22. April 1998, Urk. 43/57/14, welche Urkunde mangels Geheimhaltungsinteresse in Kopie zur Kenntnisnahme an den Kläger zuzustellen ist).
In der Beurteilung der Modalitäten im Sinne des vom EVG angeordneten Quervergleichs ist vorweg festzuhalten, dass eben nicht das Ausscheiden aus der Firma, sondern nach dem Wortlaut von Art. 4 Abs. 2 des Regulativs einzig der Austritt aus dem Partnership der European Partners relevant ist. Damit ist vorliegend nicht von Bedeutung, in welchem Umfang KK.___ bei seinem Austritt aus der A.___ AG (als National Partner) bedacht worden ist. Entscheidend ist einzig, welche Gelder bei seinem Austritt aus dem Partnership per 1. Juli 1995 geflossen sind. Diesbezüglich ist unbestritten, dass für KK.___ der gesamte Betrag ausgerichtet wurde. Was in der Folge mit dem Betrag passiert ist, ist nicht mehr Gegenstand des Quervergleichs. Ebenfalls unerheblich ist sodann, inwieweit die neue Pensionskasse überhaupt berechtigt war, den individualisierten Anteil von KK.___ zum allgemeinen Stiftungsvermögen zu schlagen. Dass KK.___ bei seinem Austritt aus der A.___ AG keine Entschädigung erhalten hat, ist vorliegend jedenfalls nicht von Bedeutung.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass beim Austritt von KK.___ aus dem Partnership die gesamte Rückstellungssumme ausgerichtet wurde, auch wenn sie ihm - was im Zeitpunkt des Austritts noch nicht bestimmt war - in der Folge nicht persönlich zu Teil wurde. Für den vom EVG angeordneten Quervergleich ist indes bloss von Bedeutung, in welcher Höhe die Rückstellungen im Zeitpunkt des Austritts aus dem Partnership von der Beklagten ausbezahlt wurden. Und in diesem Fall wurde die gesamte Rückstellungssumme bezahlt.
5.4.5 Auch JJ.___ wechselte per 1. Juni 1994 von seinem bisherigen Status als European Partner zum Status als National Partner (Arbeitsvertrag vom 10./28. Oktober 1994, Urk. 43/68). Auch in diesem Fall wurden sowohl die Freizügigkeitsleistung als auch die gesamte Rückstellung für vorzeitige Pensionierung in der Höhe von Fr. 264'660.15 von der Beklagten auf die neue Vorsorgeeinrichtung (Personalvorsorgestiftung A.___ AG) übertragen (Urk. 43/69-70).
Per 30. Juni 2002 liess sich JJ.___ im Alter von 60 Jahren (nach dem Zusammenschluss zur NN.___ nunmehr bei deren Pensionskasse versichert) vorzeitig pensionieren, wobei kein Anteil an der seinerzeitigen Rückstellung ausgerichtet wurde (Urk. 43/71-72). Indessen findet sich ein Hinweis auf die Einrechnung eines Betrages von 98'000.-- (Alterskapital aus der PP.___-Stiftung) sowie von ca. Fr. 79'634.-- (freie Mittel aus der PP.___-Stiftung), deren Herkunft von der Beklagten nicht dargelegt wurde.
Zusammenfassend ist auch betreffend JJ.___ festzuhalten, dass im einzig relevanten Zeitpunkt des Austritts aus dem Partnership der gesamte Betrag ausgerichtet wurde. Auch in diesem Fall ist die Rechtmässigkeit der nicht individualisierten Gutschrift, sondern die Einverleibung des Gesamtbetrages in die neue Pensionskasse (Personalvorsorgestiftung A.___ AG) und allfällige diesbezügliche Ansprüche von JJ.___ nicht Gegenstand des Verfahrens. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Personalvorsorgestiftung A.___ AG nach dem Zusammenschluss der Firma zur NN.___ AG offenbar liquidiert wurde und die Mitarbeiter neu in der Pensionskasse der NN.___ AG versichert waren. In diesem Zusammenhang sind aktenkundig Gelder auch an JJ.___ geflossen (aus freien Mitteln, vgl. Urk. 43/71). Da die seinerzeit eingebrachten Rückstellungen nicht personalisiert gutgeschrieben wurden, wurden auch sie Teil dieser freien Mittel, welche nun JJ.___ zugefallen sind, weshalb er im Endeffekt gleichwohl davon profitierte.
5.5
5.5.1 Damit steht zusammenfassend fest, dass der vom EVG angeordnete Quervergleich unter dem Titel des Gebotes der Gleichbehandlung zu keinem generell-abstrakt fassbaren Ergebnis führt. Im Gegenteil ergibt sich, dass - wie es der Wortlaut des Regulativs ja auch sagt - in jedem individuellen Fall in Eigenregie die konkreten Anteile an den Rückstellungen festgelegt wurden. Aus den Akten geht denn auch hervor, dass jeweils Gesamtlösungen für den Austritt vereinbart wurden, wobei die vorsorgerechtlichen Ansprüche ein Teil davon waren (vgl. etwa Urk. 43/62 oder das Angebot an den Kläger vom 13. Januar 1995, Urk. 19/42) und mithin einer Verhandlung zugänglich.
5.5.2 Wollte man einen Quervergleich der konkret ausgerichteten Gelder an die vor der Pensionierung ausgetretenen European Partners vornehmen, ergäben sich folgende Auszahlungen (ausgehend von der von der Beklagten berechneten Rückstellungshöhe):
Rückstellung Auszahlung Anteil
DD.___ Fr. 232'750.-- Fr. 116'375.-- 50 %
EE.___ Fr. 201'480.-- Fr. 100'740.-- 50 %
FF.___ Fr. 312'415.-- Fr. 150'000.-- 48,01 %
GG.___ Fr. 247'875.-- Fr. 124'000.-- 50,03 %
HH.___ Fr. 296'604.-- Fr. 150'000.-- 50,57 %
KK.___ Fr. 231'370.20 Fr. 231'370.20 100 %
JJ.___ Fr. 264'660.15 Fr. 264'660.15 100 %
Total Fr. 1'814'154.35 Fr. 1'137'145.35
Hieraus ergibt sich ein durchschnittlich pro Kopf ausgerichteter Anteil von 64,09 %. Vergleicht man die Gesamt-Rückstellungssumme von Fr. 1'814'154.35 mit dem ausgerichteten Betrag von Fr. 1'137'145.35 ergibt sich ein durchschnittlicher Betrag von Fr. 62,68 %.
5.5.3 Angesichts dieser Übersicht ist klar, dass der Kläger gar nicht gleich wie die übrigen ausgetretenen European Partners behandelt werden kann. Mithin ist eine Durchsetzung des Gleichbehandlungsgebotes nicht möglich, weil alle Ausgetretenen anders behandelt wurden. Bei einer Zuweisung von 50 % wäre der Kläger schlechter behandelt als der Durchschnitt, bei einer Zusprache von 64,09 % ergäbe sich eine Schlechterbehandlung gegenüber KK.___ und JJ.___ und bei einer vollständigen Ausrichtung resultiert eine Besserbehandlung gegenüber fünf Personen.
Bei diesem Ergebnis - welches durch die rechtswidrige Auszahlungspraxis der Beklagten verschuldet wurde - ist die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger den gesamten Rückstellungsbetrag auszurichten. Im Bereich der beruflichen Vorsorge geht es eben nicht an, nach subjektiven Kriterien Unterscheidungen zu treffen, welche das Gleichbehandlungsgebot verletzen. Die Arbeitgeberin wäre im Gegenteil gehalten gewesen, solche individuellen (Abgangs-)Zahlungen im Rahmen von arbeitsrechtlichen Abgangsentschädigungen auszurichten. Da sie sich hierfür aber der Einrichtung der beruflichen Vorsorge bedient hat, muss sie sich die entsprechenden Regeln entgegenhalten lassen. Und die Inkohärenz der Auszahlungen lassen im Kontext des Gleichbehandlungsgebotes gegenüber dem individuellen Fall des Klägers nur die Zusprache des gesamten Betrages (im unbestritten gebliebenen Ausmass von Fr. 248'212.--) zu, welcher auf ein vom Kläger zu bezeichnendes Freizügigkeitskonto zu überweisen ist.
5.5.4 Gemäss Art. 2 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG) wird die Austrittsleistung mit dem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung fällig; ab diesem Zeitpunkt ist ein Verzugszins zu zahlen. Nach Art. 7 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZV, in Verbindung mit Art. 15 Abs. 2 BVG sowie Art. 12 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2, je in der bis 31. Dezember 1999 in Kraft gestandenen Fassung]) entsprach der Verzugszinssatz bis Ende 1999 dem BVG-Mindestzinssatz plus einem Prozent, somit 5 %. Vom 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2002 belief sich der Verzugszinssatz - laut der in diesem Zeitraum gültigen Fassung der erwähnten Bestimmungen - auf 4,25 %, vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 auf 3,5 %, vom 1. Januar bis 31. Dezember 2004 auf 2,5 % sowie seit 1. Januar 2005 auf 3,5 % (vgl. hierzu BGE 132 V 148 Erw. 8.2.1).
Was die Verzugszinsberechnung anbelangt, wurde in BGE 129 V 258 Erw. 4.2.3 erkannt, dass der Verzugszins auf der Austrittsleistung samt dem reglementarischen oder gesetzlichen Zins bis zum Zeitpunkt des Beginns der Verzugszinspflicht zu bezahlen ist. Auf den Verzugszins sind grundsätzlich die Regeln von Art. 11 BVV 2 analog anwendbar. Danach ist das Guthaben bis Ende des Kalenderjahres pro rata temporis zu verzinsen. Am Ende des Kalenderjahres sind jeweils Zins und Kapital zu addieren. Der so ermittelte Betrag bildet Grundlage der Verzinsung im folgenden Jahr (vgl. hierzu BGE 132 V 148 Erw. 8.2.2).
In diesem Umfang ist die Beklagte zinspflichtig.
6.
6.1 Nach § 28 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit § 66 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) werden von einer Partei unnötigerweise verursachte Kosten ihr ohne Rücksicht auf den Ausgang des Prozesses auferlegt.
6.2 Am 24. Oktober 2006 (Urk. 48) bat der Kläger um Zustellung sämtlicher Akten zur Einsichtnahme, nachdem ihm diese im Verlauf des Prozesses bereits vollständig - zum Teil bloss zur Einsichtnahme - zugestellt worden waren. Demgemäss sind die Kosten für die neuerliche Aktenzustellung als unnötigerweise verursacht zu qualifizieren. Das nach telefonischer Ankündigung vorgebrachte Argument, dabei handelte es sich um eine "Schikane" (Telefonnotiz vom 30. Oktober 2006, Urk. 49), ist dabei nicht zu hören. Das Wort Schikane bedeutet nach der Definition im Fremdwörterduden "eine böswillig bereitete Schwierigkeit", wovon vorliegend nicht gesprochen werden kann. Im Gegenteil geht es bloss um die Frage, wer die Kosten für die Zustellung zu übernehmen hat. Da im vorliegenden unentgeltlichen Verfahren die Akten bereits einmal zugestellt wurden, erscheint die Kostenübernahme durch den verursachenden Kläger anstelle des Kantons Zürich als angebracht. Demgemäss ist der Kläger zu verpflichten, dem Gericht den Porto-Betrag für die Zustellung der Akten in der Höhe von Fr. 14.50 zu bezahlen.
7. Gemäss § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Unter Berücksichtigung der mit Urteil vom 22. Januar 2003 (Urk. 2/20) zugesprochenen Entschädigung von Fr. 3'400.-- sowie der im vorliegenden Verfahren erwachsenen Aufwendungen erscheint die Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 13'800.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) an den Kläger als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger Fr. 248'212.-- zuzüglich Zins (sowie Zinseszins) von 5 % ab 1. Februar 1996, 4,25 % ab 1. Januar 2000, 3,5 % ab 1. Januar 2003, 2,5 % ab 1. Januar 2004 sowie 3,5 % ab 1. Januar 2005 auf ein von ihm zu bezeichnendes Freizügigkeitskonto zu bezahlen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Kosten für die zusätzliche Zustellung der Akten an den Kläger in der Höhe von Fr. 14.50 werden diesem auferlegt.
4. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 13'800.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
5. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Erich Fluri unter Beilage einer Kopie von Urk. 43/57/14, einer Kopie des postalischen Empfangsscheins der Aktenzustellung sowie eines Einzahlungsscheins
- Rechtsanwalt André Bloch
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).