BV.2004.00142

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär O. Peter
Beschluss und Urteil vom 27. April 2005
in Sachen
Schweiz. Sozialpartner-Stiftung für die Auffangeinrichtung BVG
Zweigstelle Zürich
Binzstrasse 15, Postfach 2855, 8022 Zürich
Klägerin

gegen

Z.___ AG
 
Beklagte

vertreten durch Rechtsanwalt Robert Harmann
Alte Landstrasse 74, 8702 Zollikon


Nachdem
die Schweiz. Sozialpartner-Stiftung für die Auffangeinrichtung BVG beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Eingabe vom 9. November 2004 (Urk. 1; samt Beilagen [Urk. 2/1-4]) Klage gegen die Z.___ AG erhoben hat, mit dem Rechtsbegehren, es sei diese unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu verpflichten, ihr Fr. 59'552.-- nebst 5 % Zins seit dem 24. August 2004, Fr. 100.-- Mahnspesen und Fr. 150.-- Umtriebskosten zu bezahlen, und es sei der Rechtsvorschlag (vom 1. Oktober 2004) in der Betreibung Nr. '___' des Betreibungsamtes '___' (Zahlungsbefehl vom 22. September 2004 [Urk. 2/3]) aufzuheben (S. 1);
unter Hinweis darauf, dass
die Beklagte mit Klageantwort vom 2. Februar 2005 (Urk. 11; samt Beilagen [Urk. 12/1-7]) die eingeklagte Forderung im Umfang von Fr. 966.-- nebst 5 % Zins seit dem 24. August 2004 anerkannt und im darüber hinausgehenden Umfang die Abweisung der Klage beantragt hat, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Klägerin (S. 2),
die Klägerin mit Replik vom 24. März 2005 (Urk. 17; samt Beilagen [Urk. 18/1-3]) sinngemäss die eingeklagte Forderung auf Fr. 59'427.-- (= Fr. 59'552.-- - Fr. 125.-- [= Fr. 118.-- + Fr. 7.--]) nebst 5 % Zins seit dem 24. August 2004, Fr. 100.-- Mahnspesen und Fr. 150.-- Umtriebskosten reduziert hat (S. 1 und S. 2 Ziff. II.2),
die Beklagte mit Duplik vom 20. April 2005 (Urk. 22; samt Beilage [Urk. 23]) ihren mit der Beschwerdeantwort gestellten Antrag sinngemäss bekräftigt hat;
in Erwägung, dass
die mit Eingaben vom 2. Februar 2005 (Klageantwort; Urk. 11) und vom 24. März 2005 (Replik; Urk. 17) abgegebenen Prozesserklärungen der Parteien betreffend Anerkennung der eingeklagten Forderung im Umfang von Fr. 966.-- nebst 5 % Zins seit dem 24. August 2004 beziehungsweise Reduktion der eingeklagten Forderung auf Fr. 59'427.-- nebst 5 % Zins seit dem 24. August 2004, Fr. 100.-- Mahnspesen und Fr. 150.-- Umtriebskosten zulässig und klar sind (§ 28 lit. e des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] in Verbindung mit § 188 Abs. 3 des Gesetzes über den Zivilprozess [Zivilprozessordnung/ZPO]);
in weiterer Erwägung, dass
die Klägerin eine Vorsorgeeinrichtung im Sinne des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) ist (Art. 60 Abs. 1 BVG), welche besondere gesetzliche Aufgaben zu erfüllen hat, so unter anderem Arbeitgeber anzuschliessen, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen (Art. 60 Abs. 2 lit. a BVG in Verbindung mit Art. 11 BVG; vgl. Brühwiler, Obligatorische berufliche Vorsorge, in: Koller/Müller/Rhinow/Zimmerli [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, Basel 1998, S. 17 N 40),
sie die Höhe der Beiträge der angeschlossenen Arbeitgeber und der versicherten Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen festlegt (Art. 66 Abs. 1 BVG), wobei der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung nicht nur die Arbeitgeber-, sondern auch die Arbeitnehmerbeiträge schuldet, und die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen kann (Art. 66 Abs. 2 BVG),
der Zwangsanschluss eines obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigenden und nicht bereits über eine Vorsorgeeinrichtung verfügenden Arbeitgebers an die Auffangeinrichtung rückwirkend erfolgt (Art. 11 Abs. 6 BVG),
der solchermassen angeschlossene Arbeitgeber der Auffangeinrichtung die Beiträge für alle dem BVG unterstellten Arbeitnehmer von dem Zeitpunkt an zu entrichten hat, von dem an er bei einer Vorsorgeeinrichtung hätte angeschlossen sein müssen (Art. 97 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die Ansprüche der Auffangrichtung der beruflichen Vorsorge [SR 831.434]),
der vom Arbeitgeber geschuldete Verzugszins dem jeweils von der Auffangeinrichtung für geschuldete Beiträge geforderten Zinssatz entspricht (Art. 97 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 der Verordnung über die Ansprüche der Auffangrichtung der beruflichen Vorsorge),
die Auffangeinrichtung dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung zu stellen berechtigt ist (vgl. Art. 11 Abs. 7 BVG),
die Klägerin - auf Meldung der zuständigen kantonalen Aufsichtsbehörde (Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungen des Kantons Zürich; vgl. Art. 11 Abs. 4-6 BVG in Verbindung mit Art. 61 ff. BVG und § 1 der Verordnung über die berufliche Vorsorge und das Stiftungswesen [LS 831.4]) vom 6. Januar 2004 (Urk. 2/1) - am 6. Februar 2004 den rückwirkenden Anschluss der Beklagten per 1. März 2002 verfügt hat (Urk. 2/1c, samt Anschlussbedingungen), nachdem der vormalige Versicherungsvertrag der Beklagten mit der Pensionskasse A.___, '___', per Ende Februar 2002 beendet worden war (vgl. Schreiben vom 12. April 2002 [Urk. 2/1 Beilage]),
dieser Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist,
die Klägerin der Beklagten gestützt auf Lohnmeldungen (Urk. 2/2c; vgl. Urk. 2/2f) und AHV-Lohnbescheinigungen (Urk. 2b; Urk. 2/2e) sowie unter Bezugnahme auf die einschlägigen Anschlussbedingungen (Urk. 2/1c Disp.-Ziff. 3 und Beilagen) und die entsprechenden Beitragsordnungen 2002-2004 (Urk. 2/2d):
- am 30. März 2004 Beiträge für die Arbeitnehmer B.___ (AHV-Nr. '___'), C.___ (AHV-Nr. '___'), D.___ (AHV-Nr. '___'12), E.___ (AHV-Nr. '___') und J.___ (AHV-Nr. '___') in der Höhe von total Fr. 43'817.-- (betreffend die Zeit von März 2002 bis Dezember 2003) zuzüglich rückwirkende Zinsen im Betrag von Fr. 1'522.--, Verfügungskosten von Fr. 525.-- und ausserordentliche Kosten von Fr 542.-- (Urk. 2/2)
- am 31. März 2004 Beiträge für die Arbeitnehmer B.___, J.___ und F.___ in der Höhe von Fr. 7'091.-- (betreffend die Zeit von Januar bis März 2004; Urk. 2/2a)
- am 20. Mai 2004 Beiträge für die Arbeitnehmer B.___, J.___ und F.___ in der Höhe von Fr. 8'121.-- (betreffend die Zeit von April bis Juni 2004; Urk. 2/2g)
in Rechnung gestellt hat,
sie gemäss Mitteilung an die Beklagte vom 2. Juli 2004 (Urk. 2/2h) vormals in Rechnung gestellte Beitragsbetreffnisse für den Arbeitnehmer F.___ für die Zeit von März bis Juni 2004 im Betrag von Fr. 2'060.-- sowie diesbezügliche rückwirkende Zinsen von Fr. 6.-- storniert hat,
sie am 9. August 2004 einen Gesamtausstand von Fr. 59'552.-- gemäss Kontokorrentauszug (per 6. August 2004 [Urk. 2/2j]; = Fr. 46'406.-- [= Fr. 43'817.-- + Fr. 1'522.-- + Fr. 525.-- + Fr 542.--] + Fr. 7'091.-- + Fr. 8'121.-- - Fr. 2'066.-- [= Fr. 2'060.-- + Fr. 6.--) zuzüglich (Mahn-)Spesen von Fr. 100.-- zur Zahlung angemahnt hat, mit dem Hinweis, dass die Nichtbezahlung zudem Betreibungsspesen von bis zu Fr. 150.-- zur Folge hätte (Urk. 2/2i),
sie mit Begehren vom 20. September 2004 (Urk. 2/2k) gegenüber der Beklagten Fr. 59'552.-- nebst 5 % Zins seit dem 24. August 2004 sowie Fr. 250.-- Mahn- und Inkassospesen in Betreibung gesetzt hat (Zahlungsbefehl Nr. '___' des Betreibungsamtes '___' vom 22. September 2004 [Urk. 2/3], zugestellt am 23. September 2004), wogegen die Beklagte am 1. Oktober 2004 unbegründet Rechtsvorschlag erhob,
sich die der Beitragsberechnung (Urk. 2/2-2a; Urk. 2/2g-h) zugrunde liegenden Faktoren (Alter der Versicherten, AHV-pflichtiger Lohn, Koordinationssumme, koordinierter Lohn, Beitragssatz und Beitragszeitraum) anhand der einschlägigen Unterlagen (Urk. 2/2b-f) allesamt als korrekt erweisen und die ermittelten Beitragsbetreffnisse je einzeln und in der Summe mangels gegenteiliger Anhaltspunkte nicht zu beanstanden sind,
die Beklagte den für den Arbeitnehmer C.___ betreffend den Zeitraum von März bis Dezember 2002 geltend gemachten Beitragsausstand von Fr. 966.-- (= Fr. 96.-- + Fr. 290.-- + Fr. 290.-- + Fr. 290.--; Urk. 2/2 S. 1) in Bestand und Umfang ausdrücklich anerkannt hat (Urk. 11 S. 4 Ziff. B/I.6; vgl. Urk. 12/6),
die Klägerin dem von der Beklagten im Nachhinein geltend gemachten Umstand, bei D.___ habe es sich um einen zufolge 1-monatiger Befristung des Arbeitsverhältnisses von der obligatorischen Versicherung ausgenommenen Arbeitnehmer gehandelt (vgl. Art. 2 Abs. 4 BVG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2]; Urk. 11 S. 4 Ziff. B/II.8; vgl. Urk. 12/3) zwischenzeitlich durch Reduktion der Beitragsforderung um Fr. 118.-- (fakturierter Beitrag; Urk. 2/2 S. 1 f.) und Fr. 7.-- (fakturierte rückwirkende Zinsen; Urk. 2/2 S. 2), das heisst total Fr. 125.-- (= Fr. 118.-- + Fr. 7.--), Rechnung getragen hat (Urk. 17 S. 2 Ziff. II/2; vgl. Urk. 18/3), was seitens der Beklagten betraglich nicht beanstandet wird (Urk. 22),
sich die Beklagte hinsichtlich des nicht anerkannten Teils der reduzierten Beitragsforderung im Wesentlichen auf den Einwand beschränkt, sie habe die betroffenen Arbeitnehmer inzwischen mit Wirkung seit dem 1. Juli 2004 über die G.___ AG, '___', bei der Pensionskasse H.___, '___', versichert (Urk. 11 S. 2 Ziff. A/2) und wolle dort - mit dem Einverständnis der betroffenen Arbeitnehmer und der Pensionskasse H.___ (Urk. 11 S. 5 Ziff. B/II.9) - für die Zeit von März 2002 bis Juni 2004 geschuldete Beiträge in der Höhe von Fr. 39'514.40 einbringen (vgl. zur Berechnung Urk. 11 S. 5 f. Ziff. B/II.10-11), wobei sie zuletzt geltend machte, sie habe zuhanden der Pensionskasse H.___ am 20. April 2005 Fr. 35'028.-- einbezahlt, was den in der Periode vom 1. April 2002 (und nicht etwa 1. März 2002) bis 30. Juni 2004 abgezogenen Arbeitnehmerbeiträgen entspreche (Urk. 22; vgl. Urk. 23),
sich letztgenannte - von der anwaltlich vertretenen Beklagten selbst als "juristisch nicht einwandfrei" bezeichneten (Urk. 11 S. 3 Ziff. A/4) - Vorbringen von vornherein als haltlos erweisen, zumal die Pensionskasse H.___ gegenüber der Klägerin mit Schreiben vom 10. März 2005 (Urk. 18/1) lediglich bestätigt hat, dass ein rückwirkender Anschluss einer mit der Beklagten nicht identischen I.___ AG, '___' (und nicht G.___ AG, '___'; vgl. Urk. 24), per 1. Juli 2004 erfolgt sei, eine rückwirkende Aufnahme von Versicherten per 1. März 2002 aber nicht in Frage komme,
durch die entsprechende Beitrittsvereinbarung vom 22./28. Dezember 2004 (Urk. 12/1) denn auch nur die obligatorisch versicherten Arbeitnehmer der I.___ AG mit Wirkung ab dem 1. Juli 2004 erfasst werden,
aus der von der Beklagten aufgelegten, auf die I.___ AG lautenden Postquittung (Urk. 23) im Übrigen nicht hervorgeht, zu welchem Zweck die Zahlung von Fr. 35'028.-- geleistet worden ist,
weder die am 30. März 2004 erfolgte Einforderung der - rechtskräftig verhängten (Urk. 2/1 Disp.-Ziff. 2) - (Anschluss-)Verfügungskosten von Fr. 525.-- noch die gleichzeitig weiter einverlangten ausserordentlichen Kosten von Fr. 542.-- für die rückwirkende Rechnungsstellung (vgl. Urk. 2/1 Beilage) zu beanstanden sind,
die Klägerin gemäss Anschlussbedingungen (Urk. 2/1 Beilage) infolge Zwangsanschlusses im Weiteren berechtigt ist, für die Mahnung vom 9. August 2004 (Urk. 2/2i) und für das Betreibungsbegehren vom 20. September 2004 (Urk. 2/2k) Kosten von Fr. 100.-- beziehungsweise Fr. 150.-- einzufordern, was seitens der Beklagten zurecht nicht angezweifelt wird (Urk. 1),
die ebenfalls in Betreibung gesetzten Verzugszinsen von 5 % seit dem 24. August 2004 weder der Höhe nach (vgl. Art. 104 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR]) noch vom Beginn des Zinsenlaufs her zu beanstanden sind, zumal die Beklagte spätestens mit der Mahnung vom 9. August 2004 (Urk. 2/2i) zur unverzüglichen Zahlung in Verzug gesetzt worden und das von der Klägerin gewählte Verzugszinsdatum somit - entgegen der Beklagten (Urk. 11 S. 4 Ziff. B/I.7) - nachvollziehbar ist,
demnach sowohl die eingeklagte Hauptforderung (Beiträge) im reduzierten und bestrittenen Umfang von Fr. 58'461.-- (nebst 5 % Zins seit dem 24. August 2004) als auch die eingeklagten Nebenforderungen von Fr. 100.-- (Mahnkosten) und Fr. 150.-- (Kosten für ausserordentliche Umtriebe) klar ausgewiesen sind;
in weiterer Erwägung, dass
nach Art. 73 Abs. 2 BVG und § 33 GSVGer das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht zwar in der Regel kostenlos ist, indessen einer Partei, die sich leichtsinnig oder mutwillig verhält, eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden können, wobei das Gleiche sinngemäss auch für die Prozessentschädigung an die obsiegende Partei gilt (§ 34 GSVGer und § 1 Abs. 1 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen [GebV SVGer]),
ausgangsgemäss von einem weit überwiegenden Obsiegen der Klägerin auszugehen ist (Fr. 59'427.-- [nebst 5 % Zins seit dem 24. August 2004 sowie zuzüglich Fr. 100.-- Mahn- und Fr. 150.-- Umtriebskosten] gegenüber Fr. 125.--), wobei die Beklagte lediglich einen Teilbetrag von Fr. 966.-- von sich aus anerkannt hat,
ein Arbeitgeber, der Rechnungen und Mahnungen nicht beachtet, sich deswegen von der Vorsorgeeinrichtung betreiben lässt, diese - bei materiell weitgehend unbegründetem Standpunkt - mittels Rechtsvorschlag zwingt, den Rechtsweg zu beschreiten und - nach Ausbleiben jeder Reaktion auf die nochmalige Nachfrage nach den Gründen der Widersetzlichkeit (vgl. Schreiben vom 5. Oktober 2004 [Urk. 2/4]) - in eben diesem selber veranlassten Prozess zum grössten Teil haltlose, offensichtlich allein auf Verzögerung gerichtete und damit trölerische Einwendungen erhebt (Urk. 11; Urk. 22; vgl. Urk. 6-9), mutwillig handelt (vgl. BGE 124 V 288 Erw. 4b; s. bereits den entsprechenden Hinweis in der Verfügung vom 29. März 2005 [Urk. 20] S. 2);
weshalb
zunächst von der Reduktion der eingeklagten Forderung (von Fr. 59'552.--) auf Fr. 59'427.-- Vormerk zu nehmen und die Klage im darüber hinausgehenden Umfang (Fr. 125.--) als durch Rückzug erledigt abzuschreiben ist,
alsdann von der Anerkennung der eingeklagten Forderung im Umfang von Fr. 966.-- nebst Zins von 5 % seit dem 24. August 2004 Vormerk zu nehmen und der Klägerin in der Betreibung Nr. '___' des Betreibungsamtes '___' (Zahlungsbefehl vom 22. September 2004) in diesem Umfang definitive Rechtsöffnung zu erteilen ist,
schliesslich in Gutheissung der Klage im Übrigen die Beklagte zu verpflichten ist, der Klägerin Fr. 58'461.-- nebst 5 % Zins seit dem 24. August 2004 sowie Fr. 100.-- Mahnspesen und Fr. 150.-- Kosten für ausserordentliche Umtriebe zu bezahlen, und der Rechtsvorschlag (vom 1. Oktober 2004) in der Betreibung Nr. '___' des Betreibungsamtes '___' (Zahlungsbefehl vom 22. September 2004) in diesem Unfang aufzuheben ist,
darüber hinaus ausgangsgemäss eine Spruchgebühr auszufällen und der Beklagten zusammen mit den übrigen Verfahrenskosten aufzulegen und die Beklagte weiter zur Bezahlung einer angemessenen Prozessentschädigung an die Klägerin zu verhalten ist;

beschliesst das Gericht:


Von der Reduktion der eingeklagten Forderung von Fr. 59'552.-- auf Fr. 59'427.-- und von der Anerkennung eines weiteren Teilbetrags von Fr. 966.-- wird Vormerk genommen und die Klage im Umfang von insgesamt Fr. 1'091.-- als dadurch teilweise erledigt abgeschrieben.

erkennt das Gericht sodann:
1.         In Gutheissung der Restklage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 58'461.-- nebst 5 % Zins seit dem 24. August 2004 sowie Fr. 100.-- Mahnspesen und Fr. 150.-- Kosten für ausserordentliche Umtriebe zu bezahlen.
Demgemäss und unter Berücksichtigung der teilweisen Klageanerkennung wird der Rechtsvorschlag (vom 1. Oktober 2004) in der Betreibung Nr. '___' des Betreibungsamtes '___' (Zahlungsbefehl vom 22. September 2004) im Umfang von Fr. 59'427.-- zuzüglich 5 % Zins seit dem 24. August 2004 sowie Fr. 250.-- Mahn- und Inkassospesen aufgehoben.
2.         Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:
Spruchgebühr:                       Fr.         2'000.--
Schreibgebühren:                  Fr.           329.--
Zustellungsgebühren:            Fr.           171.--
Total:                                     Fr.         2'500.--
werden der Beklagten auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'000.-- zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Schweiz. Sozialpartner-Stiftung für die Auffangeinrichtung BVG, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 22-23
- Rechtsanwalt Robert Harmann
- Bundesamt für Sozialversicherung (BSV)
sowie nach Eintritt der Rechtskraft an:
- Gerichtskasse


5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in 3-facher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege [Bundesrechtspflegegesetz/OG] in Verbindung mit Art. 106 OG und Art. 108 OG).