BV.2004.00147

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Randacher
Urteil vom 9. Februar 2005
in Sachen
ASGA Pensionskasse des Gewerbes
Oberer Graben 5, Postfach, 9001 St. Gallen
Klägerin

vertreten durch Rechtsanwältin Marta Mozar
c/o Hubatka Müller & Vetter
Seestrasse 6, 8027 Zürich

gegen

B.___
 
Beklagte


Sachverhalt:
1.       Mit Klage vom 16. November 2004 (Urk. 1) liess die ASGA Pensionskasse des Gewerbes durch Rechtsanwältin Marta Mozar beantragen, die B.___ sei zu verpflichten, ihr den Betrag von Fr. 20'432.15 nebst Zins zu 5 % seit 1. Dezember 2003 zu bezahlen, und es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 104599 des Betreibungsamtes Zürich 11 (Zahlungsbefehl vom 26. April 2004) aufzuheben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

2. Nachdem die Klägerin den am 19. November 2004 erklärten Klagerückzug (vgl. Urk. 4) unter Hinweis, dass der Konkurs über die Beklagte gerichtlich aufgehoben worden sei, am 29. November 2004 widerrufen hatte (Urk. 5), stellte das Gericht der B.___ die Klageschrift zur Stellungnahme zu (Urk. 7). Da innert Frist keine Klageantwort eingereicht wurde, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 24. Januar 2005 (Urk. 9) als geschlossen erklärt.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Streitig und zu prüfen ist die Forderung der Klägerin in Höhe von Fr. 20'432.15 nebst 5 % Zins seit dem 1. Dezember 2003.
1.2     Gemäss Art. 66 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) legt die Vorsorgeeinrichtung die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer fest.
         Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge. Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Vorsorgeeinrichtung Verzugszinsen verlangen (Art. 66 Abs. 2 BVG).
1.3     Die Beklagte schloss sich mit Anschlussvertrag vom 4./13. September 2002 der Klägerin mit Wirkung ab dem 1. September 2002 zur Durchführung der beruflichen Vorsorge an (Urk. 2/2). Zu den ursprünglich vier gemeldeten Arbeitnehmern (Urk. 2/3) kamen mit Eintritt per 1. November 2002 beziehungsweise per 1. März 2003 zwei weitere hinzu (Urk. 2/4). Per 1. August 2003 folgte der Zwangsanschluss einer weiteren Arbeitnehmerin (Urk. 2/6). Auf den 31. Dezember 2003 wurde die Anschlussvereinbarung mit der Beklagten aufgelöst (vgl. Urk. 2/6).
1.4     Seit Versicherungsbeginn leistete die Beklagte lediglich zwei Zahlungen in Höhe von Fr. 1'952.60, Valuta 13. Mai 2003, und Fr. 13'467.50, Valuta 2. März 2004. Anfang März 2004 waren schliesslich gemäss dem Kontoauszug der Klägerin Fr. 20'431.-- ausstehend (Urk. 2/7), wovon Fr. 20'082.15 nebst Zins zu 5 % seit 1. Dezember 2003 am 22. April 2004 in Betreibung gesetzt wurden (Urk. 2/8 und 2/14). Zur Beseitigung des am 28. April 2004 erhobenen Rechtsvorschlages stellte die Klägerin beim Bezirksgericht Zürich am 22. Juni 2004 das Gesuch um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung (Urk. 2/15), zog dieses jedoch wieder zurück (Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Audienzrichteramt, vom 2. September 2004, Urk. 2/16) und leitete beim hiesigen Gericht die vorliegende Klage ein.

2.
2.1     Gemäss dem "Kontoauszug Beitragskonto" der Klägerin vom 26. August 2004 (Urk. 2/7) schuldete die Beklagte am 2. März 2004 ausstehende Beiträge und Verzugszinsen in Höhe von insgesamt Fr. 19'900.10 (Fr. 18'937.90 Beiträge und Fr. 962.20 Zinsen). Unter Berücksichtung der zusätzlich in Rechnung gestellten Fr. 300.-- für "Kosten Fortsetzungsbegehren vom 04.08.2003 Nr. 230" sowie Fr. 230.90 für "Umb. Betreibungskosten" resultierte am 2. März 2004 ein Schlusssaldo von Fr. 20'431.--  .
2.2
2.2.1   Die noch ausstehenden und geltend gemachten Beiträge in Höhe von Fr. 18'937.90 sind durch die aufgelegten Akten ausgewiesen. 
2.2.2   Die Verzugszinsen von insgesamt Fr. 962.20 für fünf Quartale sind ebenfalls ausgewiesen. Denn gemäss Kosten-Reglement (Urk. 2/28) wird ab Fälligkeit der Beitragsrechnung ein Verzugszins von 5 % verrechnet, wobei die Belastung dieser Verzugszinsen jeweils mit der nächstfolgenden Quartalsrechnung erfolgt.
2.2.3   Nicht belegt sind die "Kosten Fortsetzungsbegehren vom 04.08.2003" im Umfang von Fr. 300.--. Aktenkundig ist einzig die am 22. April 2004 eingeleitete Betreibung (Urk. 2/8), in der die Beklagte am 28. April 2004 Rechtsvorschlag erhob (vgl. Zahlungsbefehl vom 26. April 2004, Urk. 2/14), dessen Beseitigung mit vorliegender Klage anbegehrt wird.
2.2.4   Auch die weiteren, am 4. März 2004 verbuchten Betreibungskosten in Höhe von Fr. 230.90 sind nicht substanziiert. Einzig nachvollziehbar ist, dass dieser Betrag  genau dem Saldo entspricht, der sich aus dem Ausstand Valuta 30. April 2003 von Fr. 15'189.20 abzüglich der beiden einzigen Zahlungen der Beklagten von Fr. 1'952.60 und Fr. 13'467.50 ergibt.
2.3     Belegt ist das bereits erwähnte, am 22. April 2004 eingeleitete Betreibungsverfahren. Laut Kosten-Reglement ist die Klägerin befugt, hierfür im Sinne von zusätzlichem Verwaltungsaufwand Fr. 300.-- in Rechnung zu stellen. 
         Weiterer zusätzlicher Verwaltungsaufwand, für den nach dem Kosten-Reglement ein Entschädigungsanspruch bestünde, wird weder geltend gemacht noch ist ein solcher aktenkundig. Da das Rechtsöffnungsbegehren zurückgezogen worden war, können weder die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens von Fr. 250.-- (Urk. 2/16) noch der damit verbundene klägerische Aufwand der Beklagten in Rechnung gestellt werden. Schliesslich können auch die Zahlungsbefehlskosten in Höhe von Fr. 100.-- (vgl. Zahlungsbefehl vom 26. April 2004, Urk. 2/14) nicht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zugesprochen werden, da der Gläubiger berechtigt ist, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs).
2.4 Ausgewiesen ist demnach eine Gesamtforderung in Höhe von Fr. 20'200.10.
2.5     Die Klägerin verlangt einen Verzugszins von 5 % ab 1. Dezember 2003. Damals war der Ausstand gemäss Kontoauszug Fr. 26'141.25. Unter anderem auf diesem Betrag erhob die Klägerin per 29. Februar 2004 Verzugszins von Fr. 348.55 (vgl. Urk. 2/7), welcher Betrag in der ausgewiesenen Forderung von Fr. 20'200.10 enthalten ist. Demnach kann der Klägerin der anbegehrte Zins von 5 % erst ab 2. März 2004 zugesprochen werden, da andernfalls auf dem Betrag von Fr. 20'200.10 für die Zeit vom 1. Dezember 2003 bis 1. März 2004 zwei Mal 5 % Verzugszins und überdies noch Zinseszins auf Fr. 348.85 erhoben würden.

3. Zusammengefasst ist in teilweiser Gutheissung der Klage die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Fr. 20'200.10 zuzüglich 5 % Zins ab 2. März 2004 zu bezahlen. In der angehobenen Betreibung kann der Rechtsvorschlag aufgehoben werden, für die Zinsforderung indes erst ab 2. März 2004.

4.
4.1     Nach Art. 73 Abs. 2 BVG und § 33 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ist das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht in der Regel kostenlos. Einer Partei, die sich leichtsinnig oder mutwillig verhält, können indessen eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten aufgelegt werden, wobei das Gleiche sinngemäss auch für die Prozessentschädigung an die obsiegende Partei gilt (§ 34 GSVGer und § 1 Abs. 1 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen).
4.2     Das vorprozessuale Verhalten der Beklagten, die Zahlungspflicht durch Passivität möglichst lange hinauszuschieben, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als mutwillig zu qualifizieren (vgl. BGE 124 V 288f. Erw. 4b mit Hinweisen). Da die Beklagte in Verletzung ihrer gesetzlichen Pflichten ihrer Leistungspflicht nicht nachkam, musste die Klägerin die Betreibung einleiten. Die Beklagte erhob sodann ohne Begründung Rechtsvorschlag und zwang die Klägerin damit zur Geltendmachung der Forderung auf dem Klageweg.
         Aus diesem Grund sind der Beklagten die Verfahrenskosten aufzulegen und ist sie zur Bezahlung einer Prozessentschädigung an die Klägerin zu verpflichten, welche vorliegend auf Fr. 600.-- festzusetzen ist.




Das Gericht erkennt:


1.         In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 20'200.10 nebst Zins zu 5 % seit 2. März 2004 zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 104599 des Betreibungsamtes Zürich 11 (Zahlungsbefehl vom 26. April 2004) für den in Betreibung gesetzten Betrag von Fr. 20'082.15 nebst Zins von 5 % seit 2. März 2004 aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.         Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:
Spruchgebühr:         Fr. 1'200.--
Schreibgebühren:      Fr.  206.--          
Zustellungsgebühren:         Fr. 133.--
Total: Fr. 1'539.--
           werden der Beklagten auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 600-- zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Marta Mozar
- B.___
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).