BV.2004.00148
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Stocker
Urteil vom 27. April 2005
in Sachen
Schweiz. Sozialpartner-Stiftung für die Auffangeinrichtung BVG
Zweigstelle Zürich
Binzstrasse 15, Postfach 2855, 8022 Zürich
Klägerin
gegen
M.___
Beklagter
Nach Einsicht in
die Eingabe der Schweiz. Sozialpartner-Stiftung für die Auffangeinrichtung BVG vom 16. November 2004 (Urk. 1), mit welcher sie Klage gegen M.___ erhob mit dem Rechtsbegehren, es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Fr. 27'538.20 nebst Zins von 5 % seit dem 18. Mai 2004 sowie Fr. 150.-- (Umtriebsentschädigung) und Fr. 100.-- (Kostenvorschuss) zu bezahlen, und es sei der vom Beklagten in der Betreibung Nr. 691 des Betreibungsamtes A.___ erhobene Rechtsvorschlag zu beseitigen,
sowie in die übrigen Verfahrensakten;
unter dem Hinweis darauf, dass sich der Beklagte binnen der ihm mit Verfügung vom 22. November 2004 (Urk. 3; vgl. auch Urk. 4) angesetzten Frist nicht vernehmen liess;
in Erwägung, dass
gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge schuldet,
die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen kann (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG),
die Klägerin zu Begründung der Klage zum einen ausführte, der Beklagte habe sich ihr mit Anschlussvereinbarung vom 26. Mai 2003 (Urk. 2/3) freiwillig zur Durchführung der beruflichen Vorsorge angeschlossen, und zum anderen darlegte, dass ihr der Beklagte für den Zeitraum vom 21. Juli 2003 bis 31. März 2004 Beiträge in der Höhe von Fr. 27'788.20 (zuzüglich Nebenkosten) schulde,
der im vorliegenden Verfahren säumige Beklagte - soweit ersichtlich und abgesehen vom ohne Begründung erhobenen Rechtsvorschlag - auch vor- beziehungsweise ausserprozessual niemals (substantiiert) Bestand und/oder Höhe der eingeklagten Forderung in Zweifel gezogen hat,
die eingeklagte Beitragsforderung von Fr. 27'538.-- (inklusive Mahnspesen von Fr. 100.--) vielmehr durch die Akten ausgewiesen ist, wobei insbesondere auf den Kontoauszug vom 9. November 2004 (Urk. 2/1), die Beitragsrechnung vom 1. März 2004 (Urk. 2/5) und den Zahlungsbefehl vom 3. Juli 2004 (Urk. 2/9) hinzuweisen ist (vgl. aber auch Urk. 2/6, 2/7/1-4 und 2/8/1-2),
namentlich keine Anzeichen für Berechnungsfehler oder dergleichen bestehen,
die von der Klägerin ab Ablauf der Zahlungsfrist gemäss Mahnung vom 27. April 2004 (Urk. 2/8/1) geforderten Zinsen ihre Stütze auch in Ziffer 4 des Anschlussvertrages (Urk. 2/3) sowie Art. 102 Abs. 1 und Art. 104 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) finden,
auch die Mahnkosten von Fr. 100.-- und die Kosten von Fr. 150.-- für Umtriebe infolge der Einleitung eines Betreibungsverfahrens zu Recht erhoben wurden (vgl. Anhang zur Anschlussvereinbarung; Urk. 2/3),
die ebenfalls eingeklagten Zahlungsbefehlskosten (Kostenvorschuss) hingegen nicht im vorliegenden Verfahren zugesprochen werden dürfen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 26. September 2001, B 61/00), weil der Gläubiger ohnehin von Gesetzes wegen berechtigt ist, die Betreibungskosten von den Zahlungen des Schuldners vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs),
demzufolge die Klage teilweise gutzuheissen und der Beklagte zu verpflichten ist, der Klägerin Fr. 27'538.20 nebst Zins zu 5 % seit 18. Mai 2004 sowie Fr. 150.-- als Umtriebsentschädigung zu bezahlen, und der in der Betreibung Nr. 691 des Betreibungsamtes A.___ erhobene Rechtsvorschlag (Zahlungsbefehl vom 3. Juli 2004 [Urk. 2/9]) aufzuheben ist;
in weiterer Erwägung, dass
das unbegründete Erheben eines Rechtsvorschlages gegen eine offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsforderung verbunden mit der Säumigkeit im nachfolgenden Prozess nach der ständigen Praxis des hiesigen Gerichts als mutwilliges Verhalten im Sinne von § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zu qualifizieren ist, weshalb dem Beklagten, der lediglich in einem unbedeutenden Nebenpunkt (formal gesehen) obsiegt, die gesamten Kosten des vorliegenden Prozesses zu auferlegen sind,
nach § 34 Abs. 2 GSVGer Versicherungsträger in der Regel keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten haben, vorliegend jedoch das Verhalten des Beklagten als mutwillig zu qualifizieren ist, weshalb er in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer zu verpflichten ist, der Klägerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen;
erkennt das Gericht:
1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 27'538.20 nebst Zins zu 5 % seit 18. Mai 2004 sowie Fr. 150.-- zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag Betreibung Nr. 691 des Betreibungsamtes A.___ erhobene Rechtsvorschlag (Zahlungsbefehl vom 3. Juli 2004) aufgehoben. Im Mehrbetrag (Kosten des Zahlungsbefehls) wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:
Spruchgebühr: Fr. 600.--
Schreibgebühren: Fr. 124.--
Zustellungsgebühren: Fr. 95.--
Total: Fr. 219.--
werden dem Beklagten auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Schweiz. Sozialpartner-Stiftung für die Auffangeinrichtung BVG
- M.___
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie nach Eintritt der Rechtskraft an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).