BV.2004.00153
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Tiefenbacher
Urteil vom 24. Oktober 2005
in Sachen
J.___
Klägerin
vertreten durch Advokat Markus Schmid
Steinenschanze 6, 4051 Basel
gegen
D.___
Beklagte
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1952 geborene J.___ arbeitete seit dem 1. Mai 1991 als Direktionssekretärin bei der damaligen A.___ in Delémont, der späteren R.___ beziehungsweise der B.___ (Urk. 2/1-8). Am 26. November 1995 erlitt sie einen Verkehrsunfall, bei welchem sie sich einen linksseitigen Oberschenkelschaftbruch, einen offenen Bruch der rechten Kniescheibe, einen Bruch der rechten inneren Oberschenkelcondyle, eine offene Ausrenkung der rechten Grosszehe mit Verletzung der Grosszehengrundgelenkskapsel, einen Bruch der Mittelfussknochen II - IV rechts, einen Beckenbruch links, einen linksseitigen Ellbogenbruch, einen Fersenbeinbruch rechts, eine Rissquetschwunde an der Stirne rechts sowie eine Gehirnerschütterung zuzog (Urk. 2/9).
Per 1. Januar 1997 wurde J.___ in das Kader aufgenommen und per 1. Januar 1998 wurde ihr das Generaldirektions-Sekretariat in Delémont übertragen. Am 31. Oktober 2000 verliess sie die Firma (vgl. Arbeitszeugnis vom 31. Oktober 2000, Urk. 2/18a). Am 1. Januar 2001 trat sie beim C.___ die Stelle als Sekretärin der Vorsteherin im Departement Forschung zu einem Pensum von 100 % an (Urk. 2/27/2). Das Arbeitspensum wurde per 1. November 2001 auf 25 % reduziert (Urk. 2/27/1). Per 1. Januar 2004 wurde J.___ aus gesundheitlichen Gründen zu 100 % pensioniert (Urk. 2/28).
1.2 Mit Verfügung vom 5. Februar 2001 sprach die SUVA J.___ mit Wirkung ab 1. Oktober 2000 eine Invalidenrente von 75 % zu (Urk. 14), und mit Wirkung ab 1. November 1996 richtete ihr die Eidgenössische Invalidenversicherung gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente, mit Wirkung ab 1. Januar 1997 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente, mit Wirkung ab 1. Mai 1998 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente und mit Wirkung ab 1. Juli 1998 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente aus. Mit Wirkung ab 1. Juni 1999 wurde die Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % wieder auf eine ganze erhöht (Verfügungen vom 3. August 2001 beziehungsweise 27. Februar 2002, Urk. 2/13/2-7). Nachdem der Ehemann der Versicherten im September 2001 das Rentenalter erreicht hatte, wurde die ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. September 2001 plafoniert (Urk. 2/13/1). Mit Verfügung vom 22. Oktober 2004 sprach die SUVA J.___ eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 62,5 % zu (Urk. 2/15).
2. Am 18. November 2004 liess J.___ durch Advokat Markus Schmid, Basel, gegen die D.___ Klage einreichen mit dem Rechtsbegehren um Ausrichtung einer jährlichen Invalidenrente von Fr. 13'113.-- ab 1. November 2001 und von Fr. 35'124.-- ab 1. Januar 2004 nebst Teuerungsausgleich und Zins zu 5 % seit Klageerhebung (Urk. 1). Mit Klageantwort vom 11. Januar 2005 anerkannte die Pensionskasse das Begehren im Grundsatz und verpflichtete sich, der Klägerin ab 1. November 2001 eine jährliche Invalidenrente von Fr. 7'713.-- sowie ab 1. Januar 2004 eine solche von Fr. 29'724.-- auszurichten, unter Gewährung der Teuerungszulagen nach BVG (Urk. 6). Mit Replik vom 8. Februar 2005 liess J.___ an ihrem Rechtsbegehren festhalten (Urk. 11). Die Stiftung anerkannte mit Duplik vom 14. April 2005 das Rechtsbegehren der Beklagten unter dem Vorbehalt, dass keine Anpassung der auszuzahlenden Invalidenrente an die Teuerung vorzunehmen sei und auf den geschuldeten Leistungen seit Datum der Klageerhebung bis 31. Dezember 2004 ein Verzugszins von 2,5 % und ab 1. Januar 2005 ein solcher von 3,5 % zu erbringen sei (Urk. 16). Am 15. April 2005 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 17).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach dem bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Art. 34 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) erlässt der Bundesrat Vorschriften zur Verhinderung ungerechtfertigter Vorteile des Versicherten oder seiner Hinterlassenen beim Zusammentreffen mehrerer Leistungen (Satz 1); treffen Leistungen nach diesem Gesetz mit solchen nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) oder nach dem Bundesgesetz über die Militärversicherung (MVG) zusammen, gehen grundsätzlich die Leistungen der Unfallversicherung oder der Militärversicherung vor (Satz 2). Art. 34a Abs. 1 BVG in der seit 1. Januar 2003 geltenden Fassung stimmt mit dem bis Ende 2002 gültig gewesenen Art. 34 Abs. 2 Satz 1 BVG überein und bildet weiterhin eine hinreichende Grundlage für den unverändert gebliebenen Art. 24 Abs. 1 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV2).
Unter dem Titel "Ungerechtfertigte Vorteile" hat der Bundesrat in Art. 24 BVV 2 nähere Vorschriften zur Überentschädigung in der beruflichen Vorsorge erlassen. Nach Abs. 1 kann die Vorsorgeeinrichtung die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen. Als anrechenbare Einkünfte gelten gemäss Abs. 2 Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung, die der anspruchsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausgerichtet werden, wie Renten oder Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert in- und ausländischer Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen, mit Ausnahme von Hilflosenentschädigungen, Abfindungen und ähnlichen Leistungen. Bezügern von Invalidenleistungen wird überdies das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare (in der seit 1. Januar 2005 geltenden Fassung) Erwerbseinkommen angerechnet. Gemäss Art. 25 Abs. 1 BVV2 kann die Vorsorgeeinrichtung ihre Leistungen nach Art. 24 kürzen, wenn die Unfallversicherung oder die Militärversicherung für den gleichen Versicherungsfall leistungspflichtig ist (zur Gesetzmässigkeit dieser Verordnungsbestimmung vgl. BGE 126 V 470 f. Erw. 4a mit Hinweisen).
1.2 In Art. 25 des Reglements der Pensionskasse der R.___ (im Folgendem kurz: Reglement) ist eine entsprechende Kürzung vorgesehen. Ergeben bei Invalidität oder Tod eines Versicherten die Leistungen der Pensionskasse zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften für den Versicherten und seine Kinder bzw. seine Hinterlassenen mehr als 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes (inkl. Kinderzulagen), so sind die von der Pensionskasse auszurichtenden Renten soweit zu kürzen, bis die genannte Grenze nicht mehr überschritten wird.
1.3 Der Begriff "mutmasslich entgangener Verdienst" im Sinne von Art. 24 Abs. 1 BVV2 bezieht sich, seinem wörtlichen Sinn entsprechend, auf das hypothetische Einkommen, das die versicherte Person ohne Invalidität erzielen könnte. Der mutmasslich entgangene Verdienst entspricht demnach rechtlich nicht (betraglich höchstens zufällig) dem versicherten Verdienst oder dem bei Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Einkommen. Er unterliegt keiner oberen Grenze, wie z.B. dem Maximalbetrag des koordinierten Lohnes. Massgebend für die Bestimmung des hypothetischen Einkommens ist der Zeitpunkt, in welchem sich die Kürzungsfrage stellt. Als Faktor der Überentschädigungsberechnung kann der mutmasslich entgangene Verdienst im Rahmen von Art. 24 Abs. 5 BVV2 sodann jederzeit neu festgelegt werden. Unter mutmasslich entgangenem Verdienst gemäss Art. 24 Abs. 2 BVV2 sind auch nichtversicherte Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu verstehen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 24. Mai 2000, B 12/98, mit Hinweisen).
2. Streitig und zu prüfen ist, wie hoch der mutmasslich entgangene Verdienst der Klägerin ist.
2.1 Die Klägerin erzielte im Jahre 1995, im Jahr, in welchem sie den Unfall erlitten hatte, ein jährliches Einkommen von Fr. 73'450.-- (Urk. 2/18 und Urk. 3/3). Die Beklagte anerkennt, dass die Klägerin im Jahre 1996 oder 1997 befördert worden wäre (vgl. Stellungnahme von Dr. E.___, ehedem Mitglied der Konzernleitung der R.___ vom 3. Dezember 2003 [Urk. 23] sowie von F.___, damaliger Profitcenterleiter der G.___ vom 13. November 2001 [Urk. 25]) und im Jahre 1997 ein Einkommen von Fr. 104'000.-- hätte erzielen können. Dies ist auch durch die Akten ausgewiesen (vgl. Brief der H.___ an die SUVA vom 25. April 2000, Urk. 2/19, Arbeitgeberbescheinigung der H.___ zuhanden der Invalidenversicherung vom 10. Juli 2000, Urk. 2/20).
Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 104'000.-- im Jahre 1997 und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung in der Metallbe- und -verarbeitung von -0,5 % im Jahre 1998, 0,5 % im Jahre 1999, 1,7 % im Jahre 2000 und 2,8 % im Jahre 2001 (Bundesamt für Statistik, Lohnentwicklung 2002, T1.93 S. 30) hätte die Klägerin im Jahre 2001 ein Einkommen von Fr. 108'726.-- erzielen können. Unter zusätzlicher Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung in der Metallbe- und -verarbeitung von 1,7 % im Jahre 2002 und 1,1 % im Jahre 2003 (Bundesamt für Statistik, Lohnentwicklung 2003, T1.93 S. 36) sowie, da die Nominallohnentwicklung in der Metallbe- und -verarbeitung für das Jahr 2004 noch nicht erhältlich ist, unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung total von 0,9 % im Jahre 2004 (Die Volkswirtschaft 9-2005, Tabelle B10.2, S. 91) hätte sie im Jahre 2004 ein Einkommen von Fr. 112'797.-- erzielen können.
Dass die Klägerin bereits im Jahre 2001 ein Einkommen von Fr. 110'000.-- hätte erzielen können, findet in den Akten keine Stütze. Die SUVA ging in der Begründung der Verfügung vom 5. Februar 2001 (Urk. 2/14) davon aus, dass die Klägerin bei einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit von 75 % noch ein Einkommen von Fr. 2'000.-- bis Fr. 2'500.-- monatlich erzielen könnte, woraus die Klägerin schliesst, dass im Jahre 2001 ein Valideneinkommen von mindestens Fr. 8'000.-- bis Fr. 10'000.-- vorgelegen hätte. Da die SUVA sowohl beim Validen- als auch Invalideneinkommen von einem ungefähren Wert, der zudem zueinander proportional ist, ausging, kann daraus allein kein mutmasslich entgangenes Einkommen von Fr. 110'000.-- im Jahre 2001 gefolgert werden. Eine Beförderung der Klägerin innerhalb der H.___ war nur für das Jahr 1996 oder 1997 ausdrücklich in Aussicht gestellt. Dass innerhalb der nächsten vier Jahre eine weitere Beförderung erfolgt wäre, erscheint daher unwahrscheinlich. Auch aus dem Schreiben der I.___ vom 15. Dezember 2003 (Urk. 2/30) kann die Klägerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Diese gab zwar an, dass sowohl in fachlicher als auch persönlicher Hinsicht für die Klägerin verschiedene Positionen hätten geprüft werden können, für die jeweils ein Salärrahmen von Fr. 104'000.-- bis Fr. 120'000.-- Jahresgehalt geboten gewesen sei. Die Klägerin nahm aber am 1. Januar 2001 eine Tätigkeit als Sekretärin der Vorsteherin/des Vorstehers im Departement Forschung des C.___ zu einem Jahresgehalt von lediglich Fr. 87'191.-- (13 x Fr. 6'707.--) an. Dies hätte sie wohl kaum getan, hätte sie andere Stellenangebote gehabt, bei denen sie bis zu Fr. 120'000.-- pro Jahr hätte verdienen können.
2.2 Es ist somit davon auszugehen, dass die Höhe des mutmasslich entgangenen Verdienstes im Jahre 2001 Fr. 108'800.-- und im Jahre 2004 Fr. 112'800.-- betragen hat. Die Überentschädigungsrechnung ab dem 1. November 2001 gestaltet sich somit wie folgt:
- mutmasslich entgangener Verdienst Fr. 108'800.--
- hiervon 90 % Fr. 97'920.--
- abzüglich SUVA-Rente Fr. 45'636.--
- abzüglich IV-Rente Fr. 18'240.--
- abzüglich Resterwerbseinkommen Fr. 22'011.--
- ungedeckt Fr. 12'033.--
Ab dem 1. Januar 2004 ergibt sich sodann folgende Überentschädigungsberechnung:
- mutmasslich entgangener Verdienst Fr. 112'800.--
- hiervon 90 % Fr. 101'520.--
- abzüglich SUVA-Rente*1 Fr. 46'184.--
- abzüglich IV-Rente*2 Fr. 18'684.--
- ungedeckt Fr. 36'652.--
*1) Fr. 45'636.-- zuzüglich Teuerung von 1,2 % (vgl. Art. 1 der Verordnung 03 über Teuerungszulagen an Rentner der obligatorischen Unfallversicherung)
*2) Fr. 18'240.-- zuzüglich Teuerung von 2,4 % (vgl. Art. 3 Abs. 2 der Verordnung 03 über Anpassungen an die Lohn und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO)
2.3 Die Klägerin hat somit ab 1. November 2001 Anspruch auf eine Invalidenrente von jährlich Fr. 12'033.-- und ab 1. Januar 2004 auf eine solche von Fr. 36'652.--.
3.
3.1 Nach der Rechtsprechung gemäss BGE 127 V 264 ist für Hinterlassenen- und Invalidenrenten, die über das vom Gesetz vorgeschriebene Minimum hinausgehen, der Teuerungsausgleich insoweit nicht obligatorisch, als die Gesamtrente höher ist als die der Preisentwicklung angepasste BVG-Rente (sog. Anrechnungsprinzip). Überdies erfolgt im Bereich des Obligatoriums eine Anpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten an die Preisentwicklung erst, wenn die Laufzeit der Renten drei Jahre überschritten hat (Art. 36 Abs. 1 BVG).
3.2 Die geforderte Anpassung der Rente an die Teuerung kann vorliegend nicht erfolgen, da die Rente aufgrund der Überentschädigungsregelung umgehend wieder gekürzt werden müsste. Eine allfällige Anpassung, welche, da das Reglement keine Regelung enthält, ohnehin nur auf dem obligatorischen Anteil der Renten zu gewähren ist, gelangt damit nicht zum Vollzug. Im Übrigen haben die Laufzeiten der Renten jeweils noch keine drei Jahre überschritten.
4.
4.1 Versicherte, welche die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt (Freizügigkeitsfall), haben Anspruch auf eine Austrittsleistung (Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG). Gemäss Art. 14 Abs. 4 des Reglements wird einem teilinvaliden Versicherten, der aus der Pensionskasse austritt, für den erwerbsfähigen Teil eine Austrittsleistung gemäss Art. 22 des Reglements ausgerichtet. Muss die frühere Vorsorgeeinrichtung Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen erbringen, nachdem sie die Austrittsleistung an die neue Vorsorgeeinrichtung überwiesen hat, so ist ihr diese Austrittsleistung nach Art. 3 Abs. 2 FZG soweit zurückzuerstatten, als dies zur Auszahlung der Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen nötig ist. Die Bestimmung im Reglement der Beklagten lautet gleich (vgl. Art. 21 Abs. 5 des Reglements). Muss die neue Vorsorgeeinrichtung Austrittsleistungen an die frühere nach Art. 3 Abs. 2 FZG zurückerstatten, dürfen allfällige Kürzungen der Leistungen wegen Überentschädigung bei der Berechnung des Barwertes unberücksichtigt bleiben (Art. 4 Satz 1 der Freizügigkeitsverordnung, FZV).
4.2 Die Klägerin hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, weshalb sie bei Austritt aus der Pensionskasse keinen Anspruch auf eine Austrittsleistung hat (vgl. Art. 14 Abs. 4 des Reglements). Da das Reglement keine Verpflichtung beinhaltet, dass allfällige Kürzungen der Leistungen wegen Überentschädigung bei der Berechnung der Freizügigkeitsleistung zu berücksichtigen sind, hat die Klägerin der Beklagten die gesamte Freizügigkeitsleistung zurückzuerstatten.
5. Verzugszinsen sind auf Invalidenleistungen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) anwendbar ist (BGE 119 V 131 ff.). Danach ist ein Verzugszins vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage geschuldet. Die Klägerin erhob am 18. November 2004 Klage (vgl. Urk. 1), womit ihr ab 18. November 2004 Verzugszinsen von 5 % für die bis zu diesem Datum fällig gewordenen Rentenbetreffnisse und für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zuzusprechen sind.
6. Gemäss § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
Unter Würdigung aller Umstände und unter Berücksichtigung eines gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 200.-- pro Stunde erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 2'800.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) an die Klägerin als gerechtfertigt.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin ab 1. November 2001 eine jährliche Invalidenrente von Fr. 12'033.-- und ab 1. Januar 2004 von Fr. 36'652.-- auszurichten zuzüglich Verzugszins von 5 % für die bis zum 18. November 2004 geschuldeten Rentenbetreffnisse, für die restlichen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum. Die Klägerin hat die ihr ausgerichtete Austrittsleistung vollumfänglich an die Beklagte zurückzuerstatten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'800.-- zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Advokat Markus Schmid
- D.___
- Bundesamt Sozialversicherung
5 . Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).