BV.2004.00154

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichter Gräub

Gerichtssekretärin Randacher
Urteil vom 25. November 2005
in Sachen
L.___
 
Kläger

gegen

1. S.___

2. R.___
 

Beklagte

Beklagte 2 vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Zollinger
Bahnhofstrasse 61, 8023 Zürich


Sachverhalt:
1.       L.___, geboren 1944, arbeitete seit 1971 im Bereich Marketing bei der R.___ ab dem 1. Juli 1992 als Vizedirektor (Urk. 2/5), und war bei der S.___ im Rahmen der beruflichen Vorsorge versichert. Auf Ende Dezember 1999 löste die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis auf, und L.___ wurde frühzeitig pensioniert (Bestätigung vom 14. Dezember 1998, Urk. 24/13/1). In der Folge richtete ihm die Pensionskasse eine dem Rücktrittsalter 56 entsprechende Altersrente in Höhe von jährlich Fr. 112'176.-- aus (Urk. 9/7 und 9/8). Mit Schreiben vom 20. November 2000 (Urk. 9/9) wandte sich L.___ an den Stiftungsrat der Pensionskasse und machte geltend, ihm sei von der R.___ zugesichert worden, dass er bei einer betrieblich begründeten frühzeitigen Pensionierung die gleichen Leistungen erhalten werde wie bei Eintritt einer Invalidität. Am 21. November 2000 teilte ihm die Pensionskasse mit, die R.___ habe keinen Antrag auf eine betrieblich begründete vorzeitige Pensionierung gestellt (Urk. 9/10). Mit Schreiben vom 22. Dezember 2000 (Urk. 9/11) und 11. Januar 2001 (Urk. 9/13) wandte sich L.___ erneut an die Pensionskasse und machte eine Kündigung aus betrieblichen Gründen geltend, wobei ihm die Pensionskasse wiederum mitteilte, dass der Entscheid bezüglich einer betrieblichen Kündigung nicht im Ermessen des Stiftungsrates liege, sondern durch die Arbeitgeberin zu fällen sei (Urk. 9/14).

2.
2.1     Mit Eingabe vom 19. November 2004 (Urk. 1, unter Beilage von Urk. 2/1-26) erhob L.___ Klage gegen die R.___ (Beklagte 2) sowie deren Pensionskasse (Beklagte 1) und beantragte, die Pensionskasse "sei unter Anrechnung der seit dem 1. Januar 2000 erbrachten Rentenleistungen zu verpflichten, dem Kläger ab dem 1. Januar 2000 eine Altersrente nach den Bestimmungen der S.___ über eine vorzeitige Pensionierung aus betrieblichen Gründen nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2000 zu bezahlen".
2.2     Nachdem die Beklagte 1 in ihrer Klageantwort vom 11. Februar 2005 (Urk. 8, unter Beilage der Urk. 9/1-14) um Abweisung der Klage ersucht und die Beklagte 2 in ihrer Klageantwort vom 11. Februar 2005 (Urk. 10) grundsätzlich die Zuständigkeit des hiesigen Gerichts für die Klage gegen die Arbeitgeberin in Frage gestellt hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 16. Februar 2005 (Urk. 11) als geschlossen erklärt.
2.3     Mit Verfügung vom 14. Juni 2005 (Urk. 12) bejahte das Gericht die Passivlegitimation der Arbeitgeberin (Beklagte 2) für das vorliegende Verfahren und setzte dieser Frist zur Ergänzung der Klageantwort an. Mit Eingabe vom 6. Juli 2005 (Urk. 6, unter Beilage der Urk. 15/1-11) beantragte diese die Abweisung der Klage. Am 29. August 2005 erstattete der Kläger seine Stellungnahme zur ergänzten Klageantwort (Urk. 19, unter Beilage von Urk. 20/1-7).
2.4     Mit Verfügung vom 31. August 2005 (Urk. 21) forderte das Gericht die Beklagte 2 auf, die vollständigen Personalakten sowie die Rechtsakten von L.___ einzureichen oder darzulegen, aus welchen Gründen diese nicht aufgelegt werden können. Am 16. September 2005 (Urk. 23) reichte die Beklagte 2 die vollständigen Personalakten (Urk. 24/12-14) ein und führte aus, die Rechtsakten beinhalteten keine Unterlagen, in welche im Rahmen eines Gerichtsverfahrens einer Partei oder dem Gericht Einblick zu gewähren sei. Am 14. Oktober 2005 (Urk. 28, unter Beilage von Urk. 29/1-2) erstattete der Kläger und am 26. Oktober 2005 die Beklagte (Urk. 32) ihre Stellungnahmen.
2.5     Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach Art. 13 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) haben Männer, die das 65. Altersjahr zurückgelegt haben, Anspruch auf Altersleistungen. Die reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung können abweichend davon vorsehen, dass der Anspruch auf Altersleistungen mit der Beendigung der Erwerbstätigkeit entsteht. In diesem Fall ist der Umwandlungssatz entsprechend anzupassen (Art. 13 Abs. 2 BVG).
1.2     Gemäss dem "Statut der Pensionskasse S.___, Stand 1. Januar 2000" (Urk. 9/3) erfolgt der Rücktritt altershalber auf Ende des Monats, in welchem der Versicherte das 60. Altersjahr vollendet hat (Art. 312 Ziff. 3). Die Versicherten können frühestens 5 Jahre vor dem ordentlichen Rücktrittsalter vorzeitig in den Ruhestand treten (Art. 710.2 Ziff. 1). Die Höhe der Altersleistungen wird in diesem Fall aufgrund eines gekürzten Alterspensionssatzes ermittelt (Ziff. 2). Versicherte, die das 55. Altersjahr vollendet haben und denen R.___ keine ihren Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechende zumutbare Erwerbstätigkeit anbieten kann, können vom Stiftungsrat auf Vorschlag der R.___ aus betrieblichen Gründen vorzeitig pensioniert werden. Versicherte, die aus betrieblichen Gründen vorzeitig pensioniert werden, haben Anspruch auf dieselben Leistungen wie bei Erwerbsunfähigkeit (Art. 710.2 Ziff. 3; im Statut gültig ab 1. Januar 1995, Urk. 9/1, war diese Bestimmung mit gleichem Wortlaut in Ziff. 612.2 Ziff. 3 enthalten).

2.       Streitig und zu prüfen ist, ob der Kläger von der R.___ aus betrieblichen Gründen vorzeitig pensioniert wurde.

3.
3.1     Aus den Akten lässt sich entnehmen, dass der Kläger ab dem 8. November 1971 als Kadermitarbeiter und ab dem 1. Januar 1992 als Mitglied der Direktion für die Beklagte 2 gearbeitet hat. Während dieser Zeit war er für die Länderbetreuung im Bereiche Marketing in verschiedenen Kontinenten zuständig (vgl. dazu Arbeitszeugnis vom 8. Januar 2001, Urk. 2/6). Nach teilweise sehr guten Qualifikationen (vgl. Personalakten-Dossier Urk. 24/12) finden sich bereits im Dokument "Wichtigste Erkenntnisse aus Zielerreichung 1997" (Urk. 15/1/1) und aus der "Zielvereinbarung für 1998" (Urk. 15/1/2) Hinweise dafür, dass sich der Kläger mit gewissen Arbeitskollegen nicht gut verstand. Ebenso lässt sich diversen E-Mails entnehmen, dass es ab 1997 zu Unstimmigkeiten zwischen dem Kläger und seinen neuen Vorgesetzten B.___ und A.___ - welche beide zuvor dem Kläger unterstanden (Urk. 14 S. 3 unten) - kam, nicht zuletzt wegen den Spesenabrechungen des Klägers (Urk. 15/2-10). Anlässlich einer Besprechung mit A.___ sowie C.___ von der Personalabteilung am 28. September 1998 wurde dem Kläger schliesslich eröffnet, dass das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der 12-monatigen Kündigungsfrist per 31. Dezember 1999 aufgelöst werde. Begründet wurde dieser Schritt mit der mangelnden Bereitschaft zur Zusammenarbeit sowie mit internen Compliance Belangen (vgl. Schreiben vom 1. Oktober 1998, Urk. 2/18). Eine Konsequenz dieses Entscheides sei die Verlegung des durch den Kläger betreuten Geschäftsbereiches nach P.___. Dem Kläger wurde neben der (theoretischen) Möglichkeit, innerhalb der R.___ eine andere Position anzunehmen, folgende Varianten aufgezeigt: Vorzeitige Pensionierung mit Alter 55, wobei ihm ab dem 1. Januar 2000 die dannzumal zustehende Pension ausgerichtet werde und er weiterhin durch die R.___ gegen Krankheit und Unfall versichert sei, oder Kündigung per 31. Oktober 1999 und Übertragung der zustehenden Freizügigkeitsleistung auf den neuen Arbeitgeber oder auf ein Sperrkonto. Ab 1. Januar 1999 werde er freigestellt. Im Weiteren offerierte ihm die Beklagte 2 die Dienstleistungen einer Outplacement-Firma, welche ihn im Rahmen seiner Neuorientierung professionell unterstützen werde (Urk. 2/18). Nach diversen Diskussionen (vgl. dazu unter anderem Urk. 2/21-23) entschied sich der Kläger für die frühzeitige Pensionierung mit Alter 56 per 1. Januar 2000 (Urk. 2/25).
3.2     Zusammenfassend zeigt sich, dass der Kläger wegen diversen Unstimmigkeiten mit seinen Vorgesetzten vor die Wahl gestellt wurde, sich entweder nach einer neuen Arbeitsstelle umzusehen oder sich frühzeitig pensionieren zu lassen. Entgegen seinen Vorbringen lässt sich den Akten in keiner Weise entnehmen, dass die Kündigung aus betrieblichen Gründen erfolgt war. Die Verlegung des durch den Kläger betreuten Geschäftsbereiches nach P.___ erscheint denn auch als Folge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger und geschah nicht aus dem Grund, dass das Einsatzgebiet des Klägers durch innerbetriebliche Massnahmen weggefallen oder beschränkt worden und dadurch eine Kündigung unumgänglich geworden wäre. Ebenso wenig liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass sich in den "Rechtsakten" der Beklagten 2 wesentliche Beweismittel zu Gunsten des Klägers befinden könnten, zumal ihm selber Einblick in die Akten gewährt worden war und er Handnotizen hatte anfertigen dürfen (vgl. Urk. 28 S. 3). Zwar ist es nicht statthaft, über Mitarbeitende zwei Personaldossiers zu führen. Indes hat die Beklagte 2 glaubhaft dargelegt, dass es sich beim Dossier "Rechtsakten" um betriebsinterne Unterlagen handelt, zu deren Herausgabe sie nicht verpflichtet werden kann. Aus der Tatsache, dass die Frage der "Pension bei Pensionierung aus betrieblichen Gründen" allenfalls diskutiert worden war (Urk. 28 S. 4), kann denn auch noch nicht abgeleitet werden, dass eine solche auch zu bejahen gewesen wäre. Im Weiteren ist es im vorliegenden Fall auch nicht von Bedeutung, ob der Kläger seine Entlassung (und damit frühzeitige Pensionierung) schuldhaft herbeigeführt hatte. Grundsätzlich steht es dem Arbeitgeber frei, unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, ein Arbeitsverhältnis aufzulösen; dies unabhängig vom Verhalten oder der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers. Es ist daher auch nicht weiter abzuklären, ob dem Kläger auch aus objektiver Betrachtungsweise ein Fehlverhalten vorgeworfen werden könnte. Diesbezüglich erübrigt sich denn auch die Einvernahme der vom Kläger angerufenen Zeugen, die mit ihm zusammengearbeitet hatten. Aufgrund der Akten ist zudem in keiner Weise ausgewiesen, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht infolge Beanstandungen von Seiten seiner Vorgesetzten, sondern wegen einer gezielten Reorganisation der Arbeitnehmerstruktur in der R.___ vorgenommen worden wäre. Diese Behauptung vermochte der Kläger jedenfalls nicht zu beweisen. Ebenso wenig konnte er einen direkten Zusammenhang zwischen der Reorganisierung der Asien-Geschäfte und seiner Entlassung rechtsgenüglich aufzeigen oder darlegen, aus welchen Gründen seine Vorgesetzten ihm einen möglichen Anspruch auf eine Pension aufgrund "einer Pensionierung aus betrieblichen Gründen" durch unkorrektes Vorgehen hätten entziehen sollen. Von einer Kündigung beziehungsweise vorzeitigen Pensionierung aus betrieblichen Gründen kann deshalb im vorliegenden Fall nicht gesprochen werden. Ebenso wenig wurde ihm diese Möglichkeit von der Arbeitgeberin konkret angeboten (vgl. dazu Schreiben vom 1. Oktober 1998, Urk. 2/18). Daher kann auch offen gelassen werden, ob die Kann-Vorschrift von Art. 710.2 Ziff. 3 des Statuts der Beklagten 1 (Urk. 9/3) im Rahmen des Gleichbehandlungsgebotes der Versicherten einen Anspruch gegenüber der Arbeitgeberin auf "Vorschlag" zur vorzeitigen Pensionierung aus betrieblichen Gründen an den Stiftungsrat der Pensionskasse zu begründen vermöchte. Die Klage sowohl gegen die Beklagte 1 wie auch gegen die Beklagte 2 ist demzufolge abzuweisen.

4.
4.1     Gemäss § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Den Versicherungsträgern und den Gemeinwesen steht der Anspruch auf Ersatz der Parteikosten in der Regel nicht zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer).
         Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestimmung hat das EVG der SUVA und den privaten UVG-Versicherern sowie - von Sonderfällen abgesehen - den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 112 V 361 Erw. 6 mit Hinweisen). Das hat grundsätzlich auch für die Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge sowie für Arbeitgeber gemäss Art. 73 Abs. 1 BVG zu gelten (BGE 126 V 150 Erw. 4a, 118 V 169 Erw. 7, 117 V 349 Erw. 8 mit Hinweis).
4.2     Vorliegend besteht - auch mangels Mutwilligkeit der Klage, was von der um Kostenersatz ersuchenden Beklagten 2 (Urk. 10 S. 2) im Übrigen auch gar nicht geltend gemacht wurde - keine Veranlassung, von diesen Grundsätzen abzuweichen, weshalb den Beklagten keine Prozessentschädigung zuzusprechen ist.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Klage wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Den Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- L.___, unter Beilage einer Kopie von Urk. 32
- S.___
- Rechtsanwalt Kurt Zollinger, unter Beilage einer Kopie von Urk. 32
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).