Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2004.00157
BV.2004.00157

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichter Gräub

Gerichtssekretär Möckli


Urteil vom 28. September 2005
in Sachen
I.___
 
Kläger

vertreten durch Rechtsanwalt Hanspeter Riedener
Langstrasse 4, 8004 Zürich

gegen

Pensionskasse Gärtner und Floristen
Kirchweg 8, Postfach 2021, 8032 Zürich
Beklagte


Sachverhalt:
1.
1.1     I.___, geboren 1963, reiste im Jahr 1986 in die Schweiz ein und arbeitete als Bauarbeiter, bevor er im Jahre 1988 als Hilfsgärtner in den Dienst der A.___ AG trat (Urk. 1 S. 2 und Urk. 15/3/3), wo er bei der Pensionskasse Gärtner und Floristen vorsorgeversichert war. Seit ungefähr 1992 leidet er an Rückenschmerzen, weswegen er seit 3. Januar 1994 arbeitsunfähig geschrieben wurde (Urk. 15/2/1). Per 31. Dezember 1994 kündigte ihm die A.___ AG die Arbeitsstelle (Urk. 15/3/2). Nach der Diagnose einer Diskushernie wurde am 15. November 1994 eine lumbale Hemilaminektomie L4/5 durchgeführt (Urk. 15/2/1), was jedoch zu keiner Verbesserung führte.
1.2
1.2.1   Am 23. März 1995 meldete sich I.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte die Gewährung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen sowie die Ausrichtung einer Rente (Urk. 15/1/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, IV-Stelle, verneinte nach der Einholung des Gutachtens der Medizinischen Abklärungsstelle der Invalidenversicherung am Kantonsspital St. Gallen (MEDAS) vom 21. Oktober 1996 (Urk. 15/24) den Leistungsanspruch des Versicherten mit Verfügung vom 28. November 1996. Die hiergegen erhobenen Rechtsmittel wurden allesamt abgewiesen, letztinstanzlich mit Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) vom 30. August 1999 (Urk. 15/44).
1.2.2   Am 5. Oktober 1999 meldete sich I.___ erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, machte eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend und beantragte die Ausrichtung einer Rente (Urk. 15/45). Die IV-Stelle St. Gallen trat mit Verfügung vom 20. Oktober 1999 (Urk. 15/57) mangels einer Änderung der Situation auf das Leistungsbegehren nicht ein, widerrief diesen Entscheid jedoch während des Beschwerdeverfahrens vor dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen (Urk. 15/74) und holte das Gutachten der MEDAS, Inselspital Bern, vom 24. Juni 2002 (Urk. 15/84) ein. Unterdessen hatte I.___ am 1. Oktober 2000 eine Stelle als Mitarbeiter im Montagesektor im Umfang von ca. 50 % bei der B.___ AG in C.___ angetreten (Urk. 15/89). Mit Verfügung vom 17. Juli 2003 (Urk. 15/108 und Urk. 15/110) sprach die IV-Stelle St. Gallen I.___ gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 52 % mit Wirkung ab 1. Januar 2001 eine halbe Rente der Invalidenversicherung samt Zusatzrenten für die Ehefrau und drei Kinder zu.
1.3     Die Pensionskasse Gärtner und Floristen befreite I.___ ab dem 3. April 1994 von der Prämienzahlungspflicht (Urk. 2/5), lehnte indes die Ausrichtung von Invalidenleistungen aus der beruflichen Vorsorge ab, zuletzt mit Brief vom 1. September 2004 (Urk. 2/12).

2.       Am 29. November 2004 erhob I.___ durch Rechtsanwalt Hanspeter Riedener Klage gegen die Pensionskasse Gärtner und Floristen mit dem Antrag (Urk. 1 S. 2), die Beklagte sei zu verpflichten, ihm ab 1. Januar 2001 eine halbe Invalidenrente zuzüglich Kinderrenten auszurichten. Die Pensionskasse Gärtner und Floristen schloss am 23. Februar 2005 (Urk. 10) auf Abweisung der Klage. Mit Verfügung vom 24. Februar 2005 (Urk. 12) zog das Gericht die Akten der Invalidenversicherung bei (Urk. 15/1-110). Nachdem I.___ replicando an seinen Anträgen festgehalten (Urk. 18) und sich die Pensionskasse Gärtner und Floristen nicht mehr hatte vernehmen lassen, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 14. Juni 2005 (Urk. 21) als geschlossen erklärt.
         Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. April 2004 beziehungsweise am 1. Januar 2005 sind die Normen der 1. BVG-Revision (Änderung vom 3. Oktober 2003) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Angesichts des strittigen Rentenanspruchs per 1. Januar 2001 ist die rechtliche Beurteilung der Klage anhand der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2     Als für die obligatorische Versicherung von Arbeitnehmern nach den Art. 2 und 7 ff. des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) beachtliche Mindestvorschrift (Art. 6 BVG) begründet Art. 23 BVG den Anspruch auf Invalidenleistungen von Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Die obligatorische Versicherung beginnt gemäss Art. 10 Abs. 1 BVG mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses und endet laut Abs. 2 der genannten Bestimmung u.a. mit dessen Auflösung. Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert (Art. 10 Abs. 3 Satz 1 BVG).
1.3     Unter Arbeitsunfähigkeit ist die durch den Gesundheitszustand bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Die Arbeitsunfähigkeit muss zudem erheblich, offensichtlich und dauerhaft sein. Die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen ist laut Rechtsprechung erheblich, wenn sie mindestens 20 Prozent beträgt (vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge des Bundesamtes für Sozialversicherung Nr. 44 vom 14. April 1999, Rz 258 mit Hinweisen).
1.4     Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, und auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 264 Erw. 1b, 121 V 101 Erw. 2a, 120 V 116 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
1.5 Entsprechend ihrem Zweck kommt der Bestimmung von Art. 23 BVG auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht. In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Anderseits darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 264 Erw. lc, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und; bb mit Hinweisen).
1.6     Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 Erw. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 311 Erw. 1 in fine).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die IV-Stelle allen in Betracht fallenden Vorsorgeeinrichtungen ihre Rentenverfügung von Amtes wegen eröffnet. Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 129 V 73 ff.).

2.
2.1     Es ist im Folgenden vorerst zu prüfen, wann beim Kläger die Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, welche zur Invalidität geführt hat.
2.2
2.2.1   Die Invalidenversicherung stützte sich für ihren ursprünglichen, ablehnenden Rentenentscheid vom 28. November 1996 im Wesentlichen auf das Gutachten der Ärzte der MEDAS St. Gallen vom 21. Oktober 1996 (Urk. 15/24), welchem Vorgehen das EVG mit Urteil vom 30. August 1999 (Urk. 15/44) folgte.
2.2.2 Anlässlich der entsprechenden Untersuchungen im September 1996 klagte der Kläger über seit 1992 bestehende Rückenschmerzen, welche sich linksseitig am unteren Rücken lokalisierten. Trotz Medikamenten habe sich dieser Schmerz verschlimmert und sei nun auch in der Mitte des Rückens und rechtsseitig lokalisiert. Seit 1993 sei zudem eine linksseitige Ischialgie über die Aussenseite des linken Oberschenkels bis zur Grosszehe links dazu gekommen. Die Schmerzen verstärkten sich im Gehen und Sitzen, im Liegen seien sie besser, dabei habe er aber Dysästhesien in der ganzen linken unteren Extremität. Nach der Operation im November 1994 sei es nur ganz kurzzeitig besser gegangen, nachher sei es noch schlimmer geworden. Wegen der ausgesprochenen Schmerzen könne er nicht mehr gehen (Urk. 15/24 S. 3).
2.2.3   Die MEDAS-Ärzte diagnostizierten ein chronisches Lumbovertebralsyndrom ohne radikuläre Ausfälle bei Status nach Hemilaminektomie L4/L5 links im November 1994 und bei geringgradiger degenerativen Lendenwirbelsäulen(LWS)-Veränderungen sowie eine psychogene Überlagerung bei verschiedentlich festgehaltener Diskrepanz zwischen subjektivem Schmerzempfinden und objektivierbaren Befunden (Urk. 15/24 S. 9). In psychiatrische Hinsicht wurde indes keine Störung mit Krankheitswert diagnostiziert (Urk. 15/24 S. 9).
2.2.4   Auf den Röntgenbildern der LWS vom 11. September 1996 erkannten die Ärzte eine linkskonvexe Rotationsskoliose der vermindert lordotischen LWS, eine in Anbetracht der postoperativen Situation L4/L5 links reguläre Struktur und Konfiguration der einzelnen Lendenwirbelkörper bei allseits abgrenzbaren Bogenwurzeln, Dorn- und Querfortsätzen, insbesondere ohne Nachweis eines destruktiven ossären Prozesses, eine Verschmälerung der Bandscheibe L4/L5 im Sinne einer Osteochondrose resp. postoperativ sowie intakte Iliosakralgelenke (Urk. 15/24 S. 8).
2.2.5   Die Ärzte befanden den Kläger zusammenfassend als vollumfänglich arbeitsunfähig im angestammten Beruf als Hilfsgärtner wie auch in anderen körperlichen Schwerarbeiten. Hingegen erachteten sie jede andere, körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit (mit gelegentlichem Heben von Lasten bis 15 kg und gelegentlichem Bücken) angesichts der doch deutlichen somatischen Zeichen von regelmässiger körperlicher Belastung (gleichseitige Fussbeschwielung, gute Bemuskelung, regelmässiger Gang bei vermeintlicher Nichtbeobachtung, Urk. 15/24 S. 10) als vollumfänglich zumutbar.
2.3     Das EVG stützte sich in seinem Entscheid vom 30. August 1999 (Urk. 15/44) nicht auf die Aussagen von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, welcher am 5. Juni 1998 (Urk. 15/40) auch in einer rückenschonenden Tätigkeit eine bloss 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert hatte. Ebenso wenig erachtete es das Gutachten von PD Dr. med. E.___, Chefarzt Wirbelsäule/Orthopädie an der F.___ Klinik, vom 1. September 1998 (Urk. 15/60) als geeignet, die Schlüsse der MEDAS-Ärzte in Zweifel zu ziehen. PD Dr. E.___ hatte bei der Diagnose eines chronischen Lumbovertebralsyndroms mit Ausstrahlungen links bei Status nach Hemilaminektomie L4/L5 links sowie kongenital eng angelegtem Spinalkanal ebenfalls eine bloss 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer leichten Tätigkeit attestiert.
2.4     Die Invalidenversicherung, das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und letztinstanzlich das EVG verneinten gestützt auf das MEDAS-Gutachten St. Gallen einen Rentenanspruch. Das EVG errechnete in seinem Urteil vom 30. August 1999 (Urk. 15/44) einen Invaliditätsgrad von 4 % ohne Berücksichtigung eines möglichen leidensbedingten Abzuges vom Tabellenlohn, da auch bei einer Kürzung im maximalen Umfang von 25 % kein rentenbegründender Invaliditätsgrad erreicht würde.

3.
3.1     Nach der Neuanmeldung des Klägers zum Leistungsbezug am 5. Oktober 1999 (Urk. 15/45) holte die Invalidenversicherung weitere Arztberichte ein.
3.2     Dr. D.___ erwähnte in seinem Bericht vom 27. März 2000 (Urk. 15/51) eine deutliche Verschlechterung des Zustandes des Klägers seit April 1998. Die Kreuzschmerzen hätten stark zugenommen, es gebe Phasen, in denen der Kläger mehrmals wöchentlich in der Praxis erscheine. Aus hausärztlicher Sicht sei der Kläger im Beruf als Hilfsgärtner bleibend zu 100 % arbeitsunfähig, eine körperlich belastende Tätigkeit komme überhaupt nicht mehr in Frage.
3.3     Dr. med. G.___, Oberarzt an der Klinik für Orthopädische Chirurgie am Kantonsspital St. Gallen, berichtete am 3. Juli 2000 (Urk. 15/54) von der bekanntermassen nicht geglückten Rückenoperation und den seither immer wieder geklagten Schmerzen lumbal mit Ausstrahlung in das linke Bein sowie eine weitgehende Gefühllosigkeit. Zusätzlich klage der Kläger über Schmerzen im Bereich des Nackens und im linken Arm. Es seien nun auch noch abdominale Schmerzen hinzu gekommen.
         Auf den Röntgenbildern erkannte Dr. G.___ einen Beckenschiefstand nach links sowie eine dadurch verursachte Fehlhaltung der lumbalen Wirbelsäule ohne wesentliche Rotationskomponente, eine Verschmälerung des Zwischenwirbelraumes L4/5 mit Retrolisthesis von L4 über L5 und Traction spur im Bereich von L4 caudal sowie eine mässige Spondylarthrose L4/5. Die restliche Wirbelsäule weise wenig degenerative Veränderungen auf.
         Zusammenfassend sprach Dr. G.___ von recht demonstrativ vorgetragenen Schmerzen. Die vom Kläger geklagte Hyposensibilität lasse sich durch die objektiven Befunde nicht erklären, ebenfalls spreche die seitengleiche Muskulatur gegen eine ausgeprägte Schwäche des linken Beines. Eine wesentliche Änderung der Befunde konnte Dr. G.___ nicht bestätigen.
3.4
3.4.1 Anlässlich der Untersuchung im Inselspital Bern im Rahmen der MEDAS-Abklärung klagte der Kläger über Schmerzen im Kreuzbereich, im ganzen linken Bein, vor allem an der lateralen Aussenseite, an allen Zehen sowie am ganzen Fuss. An der Fusssohle verspüre er ein starkes Hitzegefühl und ein Ameisenlaufen bei einer allgemeinen Kraftlosigkeit in der ganzen linken unteren Extremität. Gehen bis zu einer halben Stunde sei möglich, dann erfolge eine starke Zunahme der Schmerzen mit Kraftlosigkeit sowie Brennen im Rücken. Sitzen könne er maximal eine Stunde. Bauch- und Rückenlage seien fast unmöglich einzunehmen. Es bestehe ein nies- und hustenabhängiger Schmerz. Stehen sei sehr schlimm und nur ca. 10 Minuten lang möglich. Auch sei er wetterfühlig. Im Haushalt könne er aktuell nicht mithelfen, da er nur kleinste Lasten von ca. 1-2 kg tragen könne. Die jetzige Tätigkeit als Maschinenreiniger sei mit 50 % knapp machbar. Allerdings bestünden abends grösste Müdigkeit und Zunahme der Schmerzen, weshalb er sich nach dem Arbeitsschluss für ca. 1 Stunde hinlege. Seit drei Jahren seien auch Kopfschmerzen dazugekommen sowie seit einem halben Jahr Schmerzen über den Schultern und Thorax ventral und dorsal rechts mit einer Kraftlosigkeit und Hyposensibilität vom ganzen rechten Arm, dies vor allem in der rechten Hand (Urk. 15/84 S. 5 f.).
3.4.2   Auf den am 26. Januar 2001 angefertigten Röntgenbildern sahen die MEDAS-Ärzte keine prävertebrale Weichteilschwellung, keine signifikante Höhenminderung eines Wirbelkörpers oder eines Zwischenwirbelraumes, ein Anteroglissement von Halswirbelkörper C3/4 (1 mm) und ein Retroglissement von Halswirbelkörper 4/5 sowie 5/6 (2 mm), eine ventrale Spondylose von Zwischenwirbelraum C 4/5, eine regelrechte und offene Neuroforamina, wo sich zwischen Halswirbelkörper 3/4 eine knöcherne Struktur projiziere, am ehesten überlagerungsbedingt. Insgesamt bestünden eine Streckhaltung der Halswirbelsäule (HWS) und eine diskrete Kyphosierung zwischen HWS C3 und C4 (Urk. 15/84 S. 7).
3.4.3   Die Ärzte diagnostizierten (1) ein lumbospondylogenes Syndrom links (Hemilaminektomie L4/5 links 1994, ausgeprägte, degenerative Veränderung der unteren LWS, keine Muskelatrophien, neu fehlender Achillessehnenreflex links, ausgeprägte Fehl- und Schonhaltung, muskuläre Dysbalance, (2) ein chronisches Zerviko-Brachialsyndrom rechts (Fehlhaltung HWS, muskuläre Dysbalance, Verdacht auf Periarthropathie rechte Schulter, chronische Kopfschmerzen). Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, aber von relevantem Krankheitswert erachteten die Ärzte (3) einen Verdacht auf eine beginnende Polyneuropathie (einseitig links, rechts asymptomatisch, Vibrationssinn praktisch aufgehoben, Zehenspreizen links nicht möglich, fehlende Achillessehnenreflex, normales Routinelabor), (4) anamnestisch eine intermittierende Makrohämaturie (anamnestisch rezidivierende Cystitiden, klinisch Verdacht auf chronische Prostatitis, aktuell: normaler Urinstatus), (5) eine intermittierende Dyspepsie (Helicobacter positive Gastritis im 2000), (6) ein Pterygium nasal beidseits (rezidivierende Konjunktivitiden) sowie (7) einen Nikotinabusus von 5 - 10 packyears (Urk. 15/84 S. 8 f.).
         Die psychiatrische Untersuchung ergab keine Hinweise für eine Erkrankung (Urk. 15/84 S. 10).
3.4.4   Die MEDAS-Ärzte stellten fest, aufgrund der aktuellen Untersuchung und der Magnetresonanz-Untersuchung vom 13. Dezember 2000 - bei der eine mögliche Irritation der Nervenwurzel L5 beschrieben worden sei - müsse von einer ausgeprägten Inkohärenz von subjektiven Angaben und objektiven Befunden gesprochen werden. Der Kläger gebe zwar diffuse Schmerzen und Hypästhesien im ganzen linken Bein an, das punktum maximum beziehe sich jedoch eindeutig auf das S1-Dermatom, wo aber in der Kernspintomographie keine Irritationen hätten gezeigt werden können. Während im Dezember 2000 ein symmetrischer Achillessehnenreflex habe ausgelöst werden können, sei nunmehr keine Reflexantwort auslösbar gewesen (Urk. 15/84 S. 9).
3.4.5   Zur Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, die von PD Dr. E.___ im Jahr 1998 formulierte minimale Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit sei zu bestätigen, eine schwere körperliche Tätigkeit sei hingegen nicht mehr zumutbar. Unter Ausschöpfung der medikamentösen Massnahmen sowie konsequenter Weiterführung einer medizinischen Trainingstherapie sei die Arbeitsfähigkeit innerhalb eines Jahres um 10-20 % steigerbar (Urk. 15/84 S. 10).
3.5 Gestützt auf diese gutachterlichen Schlussfolgerungen gewährte die IV-Stelle St. Gallen dem Kläger mit Verfügung vom 17. Juli 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 52 % mit Wirkung ab 1. Januar 2001 eine halbe Invalidenrente.

4.
4.1     Die Beklagte lehnte eine Leistungspflicht mit der Begründung ab, das EVG habe in seinem Urteil vom 30. August 1999 lediglich eine Arbeitsunfähigkeit von 4 % festgestellt. Dieser Wert liege unter der Erheblichkeitsschwelle von 20 %, weshalb keine Leistungen geschuldet seien (Urk. 10 S. 2). Weiter fehle es am zeitlichen Zusammenhang, seien doch zwischen dem Austritt des Klägers aus der Versicherung und der Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit mehrere Jahre vergangen (Urk. 10 S. 3).
4.2
4.2.1   Aus den Akten ergibt sich, dass der Kläger während seiner Versichertenzeit bei der Beklagten im Beruf als Hilfsgärtner vollumfänglich arbeitsunfähig wurde, was von der Beklagten auch nicht bestritten wird. Anlässlich der erstmaligen Rentenprüfung erachteten insbesondere die Gutachter der MEDAS St. Gallen die Ausübung der angestammten Tätigkeit als nicht mehr zumutbar (Urk. 15/24 S. 10). Dass die diesbezügliche Arbeitsunfähigkeit während der Versichertenzeit (samt Nachdeckungsfirst bis zum 31. Januar 1995) eingetreten ist, ergibt sich unzweifelhaft aus den Akten, attestierte doch Dr. D.___ im Bericht vom 16. Mai 1995 (Urk. 15/2/1) eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit ab 3. Januar 1994 und fand auch die notwendige Rückenoperation im gleichen Jahr statt, als der Kläger bei der Beklagten versichert war.
4.2.2 Entgegen der Meinung der Beklagten ist unter Arbeitsunfähigkeit im Rahmen von Art. 23 BVG, welche Bestimmung den Anspruch auf Invalidenleistungen festlegt und dafür voraussetzt, dass die Invaliden bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren, nicht der Invaliditätsgrad unter Berücksichtigung einer zumutbaren Verweisungstätigkeit zu verstehen, sondern die durch den Gesundheitszustand bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf. Dies ist beim Kläger ohne weiteres der Fall, sind sich doch die Ärzte darüber einig, dass er gar nicht mehr als Hilfsgärtner arbeiten kann. Damit aber erfüllte er auch die rechtsprechungsgemässe Erheblichkeitsschwelle von 20 %.
4.2.3 Demnach steht fest, dass die massgebliche Arbeitsunfähigkeit des Klägers während seiner Versichertenzeit bei der Beklagten eingetreten ist, weshalb diese grundsätzlich als Leistungspflichtige in Frage kommt.
4.3     Zu Recht unbestritten blieb im vorliegenden Verfahren das Vorliegen des sachlichen Zusammenhangs zwischen der während der Versichertenzeit bei der Beklagten eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und derjenigen, welche in der Folge zur Invalidität führte. Der Kläger musste wegen seinen durch eine Diskushernie verursachten Rückenschmerzen im Jahr 1994 operiert werden. Die Zusprache der Invalidenrente ab 1. Januar 2001 erfolgte im Wesentlichen aufgrund der Diagnose der MEDAS-Ärzte Bern, welche ein lumbospondylogenes Syndrom sowie ein chronisches Zerviko-Brachialsyndrom diagnostiziert hatten (Urk. 15/84 S. 8), mithin ebenfalls eine Erkrankung des Rückens.
4.4     Zum zeitlichen Zusammenhang ist festzuhalten, dass zwischen dem Austritt des Klägers aus der Versicherung und der Erhöhung der Erwerbsunfähigkeit wohl mehrere Jahre vergangen sind (Urk. 10 S. 3), dieser jedoch stets vollumfänglich arbeitsunfähig in seinem Beruf als Hilfsgärtner blieb. Da die Rechtsprechung eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhanges nur bei einer Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf annimmt (Entscheid des EVG vom 14. Juni 2004 in Sachen M., B 111/02), ist vorliegend auch diese Voraussetzung erfüllt. Dies mag aus Sicht der Beklagten insofern unbefriedigend sein, als sie als Leistungserbringerin für einen Schaden (Invalidität aufgrund eines sich verschlechternden Gesundheitszustandes) aufkommen muss, der erst Jahre nach dem Austritt des Versicherten eingetreten ist. Die Konzeption der beruflichen Vorsorge (Art. 23 BVG) sieht aber eben gerade vor, dass der Zeitpunkt des ursprünglichen Eintritt der dauernden und erheblichen Arbeitsunfähigkeit die zuständige Berufsvorsorgekasse bestimmt. Damit ist die Beklagte für den Schadenfall Invalidität leistungspflichtig.

5.
5.1     Die dargelegten Grundsätze beziehen sich indessen nur auf die obligatorische berufliche Vorsorge. Im Bereich der weitergehenden Vorsorge steht es den Pensionskassen im Rahmen von Art. 49 Abs. 2 BVG grundsätzlich frei, das versicherte Risiko abweichend vom BVG zu definieren. Dabei bedeutet allerdings Gestaltungsfreiheit nach Art. 49 Abs. 2 BVG praxisgemäss nicht uneingeschränktes Ermessen. Wenn die Vorsorgeeinrichtungen in ihren Urkunden, Statuten oder Reglementen einen bestimmten Invaliditätsbegriff verwenden, so haben sie bei der Interpretation darauf abzustellen, was in anderen Gebieten der Sozialversicherung oder nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen darunter verstanden wird. Die Vorsorgeeinrichtungen sind somit frei in der Wahl des Invaliditätsbegriffes; sie haben sich aber an eine einheitliche Begriffsanwendung zu halten. Diese Grundsätze über die Massgeblichkeit des Entscheides der IV-Stelle gelten nicht nur bei der Festlegung der Höhe des Invaliditätsgrades, sondern auch bei der Entstehung des Rentenanspruchs, mithin dort, wo sich die Frage stellt, wann die Arbeitsfähigkeit sich erheblich verschlechtert hat (vgl. BGE 120 V 108 Erw. 2c mit Hinweisen, SZS 1997 S. 557 ff.).
5.2     Gemäss Art. 13.1 Abs. 1 des Regelements der Beklagten (Urk. 11) werden die Invalidenrente sowie die Befreiung von der Beitragszahlung fällig, wenn die versicherte Person vor Erreichen des Rücktrittsalters invalid wird. Invalidität liegt nach Abs. 2 derselben Bestimmung vor, wenn die versicherte Person wegen Krankheit oder Unfall vorübergehend oder dauernd nicht mehr fähig ist, ihren Beruf oder eine andere ihr zumutbare Erwerbstätigkeit auszuüben. Zumutbar ist eine andere Tätigkeit, wenn sie den Kenntnissen, Fähigkeiten und der bisherigen Lebensstellung der versicherten Person angemessen ist.
         Ist die versicherte Person infolge Krankheit invalid geworden, wird die Höhe der Invalidenrente laut Art. 13.4 des Reglements in folgendem Ausmass gewährt: bei einer Invalidität von 66 2/3 % und mehr die volle Leistung; bei einer Invalidität von mindestens 50 %, aber weniger als 66 2/3 % die halbe Leistung; bei einer Invalidität von mindestens 40 %, aber weniger als 50 % ein Viertel der Leistung. Die Leistungspflicht endet, wenn der Invaliditätsgrad weniger als 40 % beträgt (Art. 13.1 Abs. 4 1. Satzteil des Reglements).
5.3     Das Vorsorgereglement macht nach dem Gesagten die Berechtigung auf eine Invalidenrente nicht vom Eintritt der Arbeits-, sondern vom Eintritt der Erwerbsunfähigkeit als versichertem Risiko abhängig. Für die Frage der Versicherteneigenschaft ist mithin im überobligatorischen Bereich vom Begriff der Erwerbsunfähigkeit auszugehen, d.h. vom Unvermögen, auf dem gesamten für den Versicherten in Frage kommenden Arbeitsmarkt die verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise zu verwerten (BGE 109 V 29 mit Hinweis). Nach den allgemeinen Prinzipien genügt es für die Erfüllung der Versicherteneigenschaft, dass sich das versicherte Risiko (Invalidität im Sinne des Reglements in der für den jeweiligen Leistungsanspruch erforderlichen Höhe, Tod) vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses (bzw. vor Ablauf der Nachdeckungsfrist gemäss Art. 10 Abs. 3 BVG) verwirklicht (BGE 117 V 332 mit Hinweis).
         Zwischen den Parteien ist unstrittig, dass sich der reglementarisch bestimmte Versicherungsfall (Eintritt der den Anspruch auf eine halbe Invalidenrente begründende Erwerbsunfähigkeit) nicht während der Versicherungsdauer verwirklicht hat, sondern der Kläger erst lange nach dem Ablauf des Versicherungsverhältnisses in einem relevanten Ausmass invalid geworden ist. Aus diesem Grund kann der Kläger mangels Versicherungsschutzes aus der weitergehenden beruflichen Vorsorge für seine Invalidität von der Beklagten keine weiteren Leistungen beanspruchen. Die Klage ist daher in diesem Punkt abzuweisen (unveröffentlichtes Urteil des EVG vom 22. Juni 1995 in Sachen P., B 40/93).
5.4 Unbestritten geblieben und aufgrund der Akten nicht zu beanstanden ist der von der IV-Stelle St. Gallen durchgeführte Einkommensvergleich, welcher zu einem Invaliditätsgrad von 52 % führte. Die Beklagte ist demgemäss zu verpflichten, dem Kläger mit Wirkung ab 1. Januar 2001 eine halbe Invalidenrente basierend auf dem gesetzlichen Obligatorium sowie gemäss Art. 25 BVG zwei Kinderrenten (für K.___ und L.___, Urk. 15/45 Ziff. 3.1) auszurichten.
         Die Beklagte wird indes mit Sorgfalt die von den Ärzten der MEDAS Bern empfohlene Neubeurteilung zur Kenntnis nehmen, erachteten diese doch eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 60 % oder 70 % als möglich (Urk. 15/84 S. 10), was sich auf die Höhe des Invaliditätsgrades auswirken könnte.

6.
6.1     Muss die frühere Vorsorgeeinrichtung Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen erbringen, nachdem sie die Austrittsleistung an die neue Vorsorgeeinrichtung überwiesen hat, so ist ihr diese Austrittsleistung soweit zurückzuerstatten, als dies zur Auszahlung der Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen nötig ist (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [FZG]). Nach Abs. 3 derselben Bestimmung können die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen der früheren Vorsorgeeinrichtung gekürzt werden, soweit eine Rückerstattung unterbleibt.
6.2     Soweit die Beklagte zu Gunsten des Klägers eine Freizügigkeitsleistung ausbezahlt hat, ist diese nach den zitierten gesetzlichen Bestimmungen zurückzuerstatten.

7.       Gemäss § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Den Versicherungsträgern steht dieser Anspruch in der Regel nicht zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer). Unter Würdigung aller Umstände erscheint vorliegend die Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 1'800.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als gerechtfertigt.


Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger mit Wirkung ab 1. Januar 2001 eine halbe Invalidenrente sowie zwei Kinderrenten im Rahmen des Obligatoriums auszurichten. Der Kläger hat eine ihm allfällig ausgerichtete Austrittsleistung im Sinne von Erw. 6.1 zurückzuerstatten.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 1'800.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Hanspeter Riedener
- Pensionskasse Gärtner und Floristen
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).