BV.2004.00159

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Stocker
Urteil vom 30. März 2006
in Sachen
M.___
 
Kläger

vertreten durch die Stadt Zürich, Sozialdepartement, Zentrale Ressourcendienste
lic. iur. A.___, Verwaltungszentrum Werd
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich

gegen

BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt
General-Guisan-Quai 40, Postfach, 8002 Zürich
Beklagte


Sachverhalt:
1.
1.1     M.___, geboren 1957, war vom 1. März 1986 bis zum 30. November 1996 als Fassadenarbeiter bei der B.___ AG in C.___ angestellt und bei der BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt (nachfolgend Sammelstiftung) vorsorgeversichert (vgl. Urk. 1 und 6). Mit Wirkung ab 1. März 1996 richtete ihm die Eidgenössische Invalidenversicherung eine auf einem Invaliditätsgrad von 40 % basierende Invalidenrente aus (vgl. Urk. 1 und Urk. 19/11). Die Sammelstiftung sprach dem Versichertem eine entsprechende, ebenfalls auf einem Invaliditätsgrad von 40 % basierende Invalidenrente der beruflichen Vorsorge zu (vgl. Urk. 2/3).
1.2     Mit Verfügung vom 25. April 2003 (Urk. 19/1-2) erhöhte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Invalidenrente. Dem Versicherten wurde mit Wirkung ab 1. Januar 2002 eine auf einem Invaliditätsgrad von 70 % basierende, ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung zugesprochen.
         In der Folge liess der Versicherte bei der Sammelstiftung die Erhöhung der Invalidenrente beantragen, welches Ansinnen mit Schreiben vom 14. Oktober 2003 (Urk. 2/3) abschlägig beantwortet wurde.

2.       Mit Eingabe vom 30. November 2004 (Urk. 1) liess der Versicherte Klage gegen die Sammelstiftung erheben mit folgendem Rechtsbegehren:
„1.   Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger ab 1. Dezember 2000 eine ganze Rente zuzusprechen, zuzüglich 5 % Zins seit Einreichung der Klage.
2.   Es sei dem Kläger die Vernehmlassung der Beklagten zur Stellungnahme zuzustellen."
         Die Sammelstiftung schloss in ihrer Klageantwort vom 20. Januar 2005 (Urk. 6) auf Abweisung der Klage, und zwar unter Entschädigungsfolge zu Lasten des Versicherten. Replicando und duplicando hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 11 und 14). Am 18. April 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 15). Mit Verfügung vom 27. Juni 2005 (Urk. 16) wurden die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung in Sachen des Versicherten beigezogen (vgl. Urk. 19/1-66). Mit Verfügung vom 12. Juli 2005 (Urk. 20; vgl. auch Urk. 21-22) wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, hierzu Stellung zu nehmen. Die Sammelstiftung verzichtete mit Eingabe vom 1. September 2005 (Urk. 24) auf Stellungnahme. Der Versicherte liess sich nicht mehr vernehmen.
         Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. April 2004 beziehungsweise am 1. Januar 2005 sind die Normen der ersten Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; Änderung vom 3. Oktober 2003) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Demnach ist die rechtliche Beurteilung der Klage anhand der bis 31. März 2004 beziehungsweise 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

2.
2.1     Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 264 Erw. 1b, 121 V 101 Erw. 2a, 120 V 116 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
2.2     Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus - während der Versicherungsdauer aufgetretene - Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 263 Erw. 1a, 118 V 45 Erw. 5).
2.3     Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 275 Erw. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 264 Erw. lc, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und; bb mit Hinweisen).
2.4     Das Erfordernis des sachlichen und zeitlichen Konnexes als Kriterium für die Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung spielt nicht nur dann eine Rolle, wenn ein Versicherter aus einer Vorsorgeeinrichtung aus- und in eine neue eintritt, sondern gilt in jedem Fall, also auch dann, wenn ein Versicherter während der Dauer der Versicherteneigenschaft arbeitsunfähig und später invalid wird (beziehungsweise sich der Invaliditätsgrad erhöht), ohne zuvor nochmals in eine neue Vorsorgeeinrichtung eingetreten zu sein. Der sachliche Konnex ist dann gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, auch Ursache für den Eintritt der Invalidität oder der Erhöhung des Invaliditätsgrades ist. Dieses Erfordernis geht aus Art. 23 BVG hervor. Der zeitliche Konnex ist zu bejahen, wenn die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten nicht durch eine Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit unterbrochen wird (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 6. Juni 2001, B 64/99, Erw. 5.a).
2.5     Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 Erw. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 311 Erw. 1 in fine).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die IV-Stelle allen in Betracht fallenden Vorsorgeeinrichtungen ihre Rentenverfügung von Amtes wegen eröffnet. Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu (BGE 130 V 273 Erw. 3.1).
          Die angemessene Sanktion eines Eröffnungsfehlers lässt sich dabei nicht in allgemeiner Weise umschreiben, sondern hängt vom Einzelfall ab. Sie resultiert aus einer Interessenabwägung, deren Sinn und Ziel darin liegt, die Partei vor Nachteilen zu schützen, die sie infolge des Mangels erleiden würde (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 5. Oktober 2005 i.S. S., B 91/04, mit Hinweisen).
Das Problem des Nichteinbezugs des Vorsorgeversicherers ins IV-Verfahren wird namentlich dann gegenstandslos, wenn sich dieser im Rahmen des invalidenversicherungsrechtlich Verfügten hält oder sich gar darauf abstützt. In diesem Fall kommt ohne Weiterungen die vom Gesetzgeber gewollte, in den Art. 23 ff. BVG zum Ausdruck gebrachte Verbindlichkeitswirkung unter Vorbehalt offensichtlicher Unrichtigkeit des IV-Entscheids zum Zuge. Mit anderen Worten: Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im IV-Verfahren beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (vgl. Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 9. Februar 2004 i.S. F., B 39/03, Erw. 3.1; 2. Dezember 2004 i.S. W., B 51/04, je mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 130 V 273 f. Erw. 3.1).
2.6     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

3.
3.1     Der Kläger liess zur Klagebegründung im Wesentlichen ausführen, dass sein effektiv letzter Arbeitstag bei der B.___ AG der 10. März 1995 gewesen sei. Das Arbeitsverhältnis sei per 30. November 1996 aufgelöst worden. Seither habe er sich nicht mehr in den Arbeitsmarkt integrieren können. Damals sei er zu 40 % invalid gewesen. Im Dezember 2000 sei es dann zu einer Verschlimmerung der Invalidität gekommen. Aus psychischen Gründen (rezidivierende depressive Störung, mittelgradige Episode mit somatischen Symptomen; anhaltende somatoforme Schmerzstörung; andauernde Persönlichkeitsänderung nach einem chronischen Schmerzsyndrom) sei er - nach ärztlicher Ansicht - seit dem 11. Dezember 2000 zu mehr als 70 % arbeitsunfähig. In Bezug auf die zeitliche und sachliche Konnexität sei zu beachten, dass sich durch die während des Vorsorgeverhältnisses entstandenen Rückenbeschwerden ein chronifiziertes Schmerzsyndrom eingestellt habe. Die chronischen Beschwerden hätten nicht nur zu einer Fixierung auf die Krankheit sondern auch zu einer andauernden Persönlichkeitsänderung geführt. Demnach seien die zeitliche und die sachliche Konnexität zwischen dem ursprünglichen Rückenleiden und der rezidivierenden depressiven Störung, der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und andauernden Persönlichkeitsveränderung nach einem chronischen Schmerzsyndrom zu bejahen. Es handle sich nicht - wie von der Beklagten behauptet - um eine neue Krankheit. Die Beklagte sei folglich auch hinsichtlich der eingetretenen Verschlimmerung der Invalidität leistungspflichtig.
3.2     Demgegenüber brachte die Beklagte im Wesentlichen vor, es sei unbestritten, dass die Arbeitsunfähigkeit, die zu einer Invalidität von 40 % ab März 1996 geführt habe, noch während der Anstellung bei der B.___ AG eingetreten und auf Rückenbeschwerden zurückzuführen sei. Aus den IV-Akten gehe hervor, dass vor dem Austritt aus dem Vorsorgewerk der B.___ AG beziehungsweise vor Ablauf der Nachdeckungsfrist keine Anzeichen für psychische Beschwerden vorhanden gewesen seien. Bei einer späteren Erhöhung des Invaliditätsgrades bleibe die frühere Vorsorgeeinrichtung nur dann leistungspflichtig, wenn zwischen der ursprünglichen Arbeitsunfähigkeit und der Erhöhung der Invalidität eine sachliche und zeitliche Konnexität bestehe. Im vorliegenden Fall sei zu vermuten, dass die Arbeitsunfähigkeit des Klägers nie wesentlich unterbrochen worden sei, wenn auch anzumerken bleibe, dass er mit dem nötigen Willen durchaus eine seinen Beschwerden angepasste Erwerbstätigkeit hätte aufnehmen können. Entscheidend sei, dass die psychische Erkrankung des Klägers erst Jahre nach dem Austritt aus der B.___ AG eingetreten sei. Sie stehe zudem in keinem engen Zusammenhang mit den ursprünglichen Rückenbeschwerden, sondern sei auf das passive Verhalten des Klägers zurückzuführen. Zusammen mit den sich ergebenden finanziellen und familiären Problemen habe die Unzufriedenheit des Klägers mit sich selber schliesslich zur (selbstverschuldeten) psychischen Erkrankung geführt.

4.
4.1     Strittig und zu prüfen ist, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger, nachdem diesem von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 25. April 2003 (Urk. 19/1) mit Wirkung ab 1. Januar 2002 eine auf einem Invaliditätsgrad von 70 % basierende Invalidenrente zugesprochen worden ist (Erhöhung des Invaliditätsgrades von 40 % auf 70 %), ebenfalls eine auf diesen Grad erhöhte Invalidenrente auszurichten. Dies hängt vorliegend davon ab, ob die Erhöhung des Invaliditätsgrades von 40 % auf 70 % in einem engen sachlichen Zusammenhang zu der während des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten eingetretenen Arbeitsunfähigkeit steht. Nicht strittig ist in casu hingegen die zeitliche Konnexität. Nach Lage der Akten gehen die Parteien zu Recht übereinstimmend davon aus, dass der Kläger seit März 1995 nie mehr voll arbeitsfähig war.
         Da die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Verfügung vom 25. April 2003 (Urk. 19/1), mit der sie dem Kläger eine ganze Rente zusprach, der Beklagten nicht eröffnete, ist der IV-Rentenentscheid im Sinne des in Erw. 2.5 Ausgeführten für die Beklagte nicht bindend. Der Umstand, dass der Beklagten mit Schreiben vom 18. Juni 2003 (Urk. 7/33) lange Zeit nach Ablauf der Einsprachefrist von dritter Seite (beziehungsweise von einer Vertreterin des Klägers) eine Kopie der genannten Verfügung zugesandt wurde, kann eine ordnungsgemässe Eröffnung naturgemäss nicht ersetzen.
4.2
4.2.1   Aus den beigezogenen Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung ist ersichtlich, dass dem Kläger aufgrund folgender Diagnosen eine Viertelsrente mit Wirkung ab 1. März 1996 zugesprochen worden war (vgl. insbesondere Urk. 19/15):
„Chronifiziertes lumbospondylogenes Syndrom rechtsbetont
-  mit anamnestisch DD: lumboradikulärem Reizsyndrom L4 rechts
-  bei WS-Fehlform (Flachrücken)
-  bei lateraler Diskushernie L3/4 rechts, intra- bis extraforaminal“
         Die IV-Stelle kam aufgrund eines Einkommensvergleichs zum Schluss, dass ein Invaliditätsgrad von 40 % vorlag (vgl. Urk. 19/12 und Urk. 19/14-15). Die Beklagte richtete dem Kläger in der Folge - wie bereits erwähnt - eine auf einem Invaliditätsgrad von 40 % basierende Invalidenrente aus (vgl. Urk. 7/14).
4.2.2   Oberarzt Dr. med. D.___ und Assistenzarzt Dr. med. E.___ von der F.___ erhoben in ihrem Gutachten vom 6. Juni 2002 (Urk. 19/21) folgende Diagnosen:
„-  Chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei
-   muskulärer Dysbalance
-   leichter Fehlhaltung der Wirbelsäule
-   minimalen degenerativen Veränderungen
-   St.n. lumboradikulärem Reizsyndrom 1995
-   bei kleiner lateraler DH L3/4 rechts (MRI 7.7.1995)
-  Arterieller Hypertonie
-  Hypercholesterinämie“
         Aus rheumatologischer Sicht liege die arbeitsbezogene relevante Problematik in der leicht verminderten Belastungstoleranz der Wirbelsäule infolge der muskulären Haltungsinsuffizienz, der durchgemachten Wachstumsstörung des thorakolumbalen Übergangs und in den degenerativen Veränderungen in den unteren LWS-Segmenten. Hieraus resultierten Einschränkungen hinsichtlich körperlich schwerer Tätigkeiten sowie monoton-statischer Belastungen. Daneben könne eine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert werden. Sie dürfte auch für das wiederholte Fehlschlagen der physikalischen Therapien mitverantwortlich sein. Eine psychiatrische Beurteilung sei angezeigt.
         Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, der den Kläger seit dem 11. Dezember 2000 behandelt, diagnostizierte in seinem Bericht vom 21. Oktober 2002 (Urk. 19/19), eine ängstlich-depressive Entwicklung (Dysthymia), eine somatoforme Schmerzstörung, ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom sowie arterielle Hypertonie und eine Hypercholesterinämie. Aus psychiatrischer Sicht sei der Kläger seit dem 11. Dezember 2000 zu 100 % arbeitsunfähig.
         Dr. med. H.___, Spezialärztin FMH für Allgemeine Medizin, führte in ihrem Bericht vom 20. Januar 2002 (Urk. 2/4) aus, dass sie den Kläger seit Juni 1998 hausärztlich betreue. Mehrere stationäre und ambulante Therapien hätten seinen Allgemeinzustand nicht verbessert. Aus dem chronischen Schmerzsyndrom habe sich ein depressives Zustandsbild entwickelt. Aus diesem Grund befinde sich der Kläger in psychiatrischer Behandlung. Der Kläger sei zu mindestens 70 % arbeitsunfähig.
         Dr. med. I.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie diagnostizierte in seinem Gutachten vom 12. Februar 2003 (Urk. 19/18) eine rezidivierende depressive Störung, mittelgradige Episode mit somatischen Symptomen (F33.01 ICD-10), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4 ICD-10) und eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach einem chronischen Schmerzsyndrom (F62.8 ICD-10). Vom psychischen Zustandsbild her sei der Kläger zu mehr als 70 % arbeitsunfähig. Das gelte sowohl für die angestammte Tätigkeit, als auch für eine dem körperlichen Zustand angepasste Tätigkeit. Eine Reintegration ins Erwerbsleben sei gegenwärtig absolut illusorisch. Seit dem Jahre 1995 arbeite der Kläger nicht mehr. Seine Krankheit habe mit Schmerzen im Rücken und der Ausdehnung dieser Schmerzen ins rechte Bein begonnen. Im Laufe der Zeit habe sich ein chronifiziertes Schmerzsyndrom über den Rücken, Nacken und Kopf entwickelt, das den Kläger massiv einschränke. Im psychischen Zustandsbild herrsche eine Mischung von depressiven Symptomen und somatoformen Schmerzen vor, die das Handeln des Klägers bestimmten und einschränkten. Die chronischen Beschwerden hätten nicht nur zu einer Fixierung auf die Krankheit, sondern auch zu einer andauernden Persönlichkeitsänderung geführt.
4.3     Aufgrund der medizinischen Unterlagen ist erstellt, dass sich die psychische Gesundheitsbeeinträchtigung, derentwegen sich der Invaliditätsgrad des Klägers von 40 % auf 70 % erhöhte, aus der Chronifizierung der bereits im Jahre 1995 eingetretenen - und zur damaligen und andauernden Arbeitsunfähigkeit führenden - Rückenbeschwerden entwickelt haben. Dies geht insbesondere aus dem Gutachten von Dr. I.___ vom 12. Februar 2003 (Urk. 19/18) hervor, der nachvollziehbar und anschaulich darlegte, wie das Beschwerdebild anfänglich von den Schmerzen im Rücken und im rechten Bein geprägt war, sich im Laufe der Zeit ein chronifiziertes Scherzsyndrom über den Rücken, Nacken und Kopf entwickelte und schliesslich in den psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen mündete. In dieses Bild fügen sich die weiteren medizinischen Akten zwang- und widerspruchslos ein. Die Behauptung der Beklagten, bei den psychischen Gesundheitsstörungen handle es sich um eine neue Krankheit, die durch den Kläger durch seine Unzufriedenheit mit sich selbst verschuldet worden sei (Urk. 7 S. 4), ist fachlich nicht fundiert, und findet in den medizinischen Akten keinen Rückhalt.
         Demzufolge ist die zwischen den Parteien umstrittene Frage, ob zwischen den (mindestens) seit Dezember 2000 bestehenden erheblichen psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen und der im März 1995 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit ein sachlicher Konnex bestehe, zu bejahen. Zu Recht lagen die weiteren Punkte (Invaliditätsgrad, Zeitpunkt der Verschlechterung und zeitliche Konnexität) nicht im Streit. Aus den medizinischen Akten geht eindeutig hervor, dass der Kläger (spätestens) seit Anfang Dezember 2000 zu mehr als 70 % arbeitsunfähig ist, und zwar auch in einer den körperlichen Gesundheitsbeeinträchtigungen angepassten Tätigkeit.
         Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beklagte ihre Leistungspflicht (betreffend Erhöhung des Invaliditätsgrades) zu Unrecht verneint hat. Es steht fest, dass der Kläger grundsätzlich Anspruch auf eine auf einem Invaliditätsgrad von 70 % basierenden Invalidenrente der beruflichen Vorsorge hat.
4.4     Bezüglich des Beginns dieser Invalidenrente hat sich der Kläger den Rentenrevisionsentscheid der IV-Stelle vom 25. April 2003 (Urk. 19/1-2) insofern entgegenhalten zu lassen, als die bereits seit Dezember 2000 ausgewiesene Verschlechterung des Gesundheitszustandes erst im Januar 2002 bei der IV-Stelle angemeldet wurde (Urk. 19/56) und diese deshalb gestützt auf Art. 88bis Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) die Rentenerhöhung erst mit Wirkung ab Januar 2002 vornahm. Mangels ausdrücklicher Regelung der Rentenrevision ist denn auch zumindest im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge massgebend, dass und wie die Invalidenversicherung entscheidet. Die entsprechend der Rentenrevision der IV festgelegte neue Rente respektive der Wegfall einer Rente sind in der Folge von der Vorsorgeeinrichtung nachzuvollziehen (vgl. Stauffer, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005 Rz. 949, 950). Dies bedeutet, dass die im Dezember 2000 eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes auch im Bereich der beruflichen Vorsorge erst ab Januar 2002 zu einer Rentenerhöhung führen kann.
4.5     Art. 5 Ziffer 2 des Reglements der Beklagten (Urk. 7/2) lautet folgendermassen:
„Ist die versicherte Person teilweise invalid, so werden die für Vollinvalidität festgesetzten Leistungen in der Höhe gewährt, die dem Invaliditätsgrad entspricht.
Teilweise Invalidität von weniger als einem Viertel gibt keinen Anspruch auf Leistungen. Beträgt die teilweise Invalidität mindestens zwei Drittel der vollen Invalidität, so werden die vollen Leistungen gewährt. Der Grad der Invalidität entspricht mindestens dem von der IV festgestellten Invaliditätsgrad.“
         Der sich ausgewiesenermassen auf 70 % belaufende Invaliditätsgrad gibt somit grundsätzlich Anspruch auf eine volle reglementarische Rente der Beklagten. Sie verweist allerdings zu Recht auf Art. 26 Ziffer. 2 ihres Reglements, welche Bestimmung folgendermassen lautet:
„War eine versicherte Person im Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses oder bei Ablauf der Nachdeckungsfrist nicht voll arbeitsfähig, so bleibt der Anspruch auf Invaliditäts- und Todesfalleistungen nach den Bestimmungen des BVG gewahrt.“
         Daraus ist mit der Beklagten zu schliessen (vgl. Urk. 14 S. 3), dass dem Beklagten (soweit es um die 40 % übersteigende Invalidität geht) lediglich eine Invalidenrente nach Massgabe von Art. 24 Abs. 1 BVG zusteht, mithin Leistungen im Bereich des Obligatoriums. Da der Kläger zu 70 % invalid ist, steht ihm nach Art. 24 Abs. 1 BVG eine volle gesetzliche Invalidenrente zu. Daran ist die weiter laufende 40%ige reglementarische Invalidenrente anzurechnen, so dass ihm ab Januar 2002 zusätzlich eine 60%ige Invalidenrente im Rahmen des BVG-Minimums zusteht.
         Auch der weitere Einwand der Beklagten, dass ihr der Kläger die bei Dienstaustritt bei der B.___ AG übertragene Freizügigkeitsleistung für die damals verbleibende Erwerbsfähigkeit von 60 % zurückzuerstatten habe, ansonsten die Invalidenrente entsprechend gekürzt werden dürfe (Urk. 6 S. 5), erweist sich angesichts der Bestimmungen von Art. 3 Abs. 2 und 3 des Freizügigkeitsgesetzes als zutreffend. Die Austrittsleistung gemäss Abrechnung vom 28. Mai 1997 (Urk. 7/17) wird daher bei der Ausrichtung der 60%igen gesetzlichen Invalidenrente zu berücksichtigen sein.

5.       Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) anwendbar ist (BGE 119 V 131 ff.). Danach ist der Verzugszins vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Kläger liess am 30. November 2004 Klage erheben (vgl. Urk. 1), womit ihm ab 30. November 2004 Verzugszinsen von 5% für die bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Rentenbetreffnisse und für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zuzusprechen sind




Das Gericht erkennt:
1.         Die Klage wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die Beklagte verpflichtet wird, dem Kläger ab 1. Januar 2002 zusätzlich zur bereits laufenden reglementarischen Invalidenrente von 40 % eine gesetzliche Invalidenrente von 60 % auszurichten, zuzüglich Verzugszinsen von 5 % für die bis zum 30. November 2004 fällig gewordenen Rentenbetreffnisse ab diesem Datum und für die nachfolgenden ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialdepartement der Stadt Zürich, Sozialdepartement, Zentrale Ressourcendienste, A.___
- BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).