Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2004.00162
BV.2004.00162

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Stocker


Urteil vom 10. August 2005
in Sachen
A.___
 
Klägerin

vertreten durch den Sozialdepartement der Stadt Zürich Zentrale Ressourcendienste
Rechtsdienst,
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich

gegen

Pensionskasse X.___
 
Beklagte

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter
Rechtsanwälte Pugatsch
Beethovenstrasse 11, Postfach, 8002 Zürich


Sachverhalt:
1.
1.1     A.___, geboren 1979, war vom 1. Februar 2001 bis 31. Oktober 2002 als Pflegehelferin im Pflegeheim B.___ angestellt und bei der Pensionskasse X.___ (nachfolgend Pensionskasse) vorsorgeversichert (vgl. Urk. 1 S. 3, Urk. 6 S. 3 und Urk. 7/3).
         Mit Verfügung vom 12. Dezember 2003 (Urk. 2/6) sprach die Eidgenössische Invalidenversicherung (IV) der Versicherten eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Januar 2003 zu.
1.2     Mit Schreiben vom 2. Februar 2004 (Urk. 2/7) verneinte die Pensionskasse ihre Leistungspflicht mit der Begründung, dass die Erkrankung der Versicherten, welche zur Invalidität geführt habe, bereits vor ihrer Anstellung im Pflegeheim B.___ bestanden habe. An dieser Auffassung hielt die Pensionskasse auch in ihrem Schreiben vom 9. Juli 2004 (Urk. 7/4) fest.

2.       Mit Eingabe vom 3. Dezember 2004 (Urk. 1) liess die Versicherte Klage gegen die Pensionskasse erheben mit folgendem Rechtsbegehren:
„1.       Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin mit Wirkung ab 1. Januar 2003 eine ganze Invalidenrente der beruflichen Vorsorge auszurichten, wobei die Höhe der Invalidenrente von der Beklagten zu beziffern sei.
2.       Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.“
         Die Pensionskasse liess in ihrer Klageantwort vom 19. Januar 2005 (Urk. 6) auf Abweisung der Klage schliessen. Replicando und duplicando hielten die Parteien an den gestellten Anträgen fest und liessen eventualiter die Beiladung der Pensionskasse des Alters- und Pflegeheims C.___, bei welcher die Versicherte zu einem früheren Zeitpunkt vorsorgeversichert gewesen sei, beantragen (Urk. 12 und 16). Mit Verfügung vom 3. Juni 2005 (Urk. 17) wurde der Schriftenwechsel geschlossen.
         Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 264 Erw. 1b, 121 V 101 Erw. 2a, 120 V 116 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
1.2 Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus - während der Versicherungsdauer aufgetretene - Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 263 Erw. 1a, 118 V 45 Erw. 5).
1.3 Entsprechend ihrem Zweck kommt der Bestimmung von Art. 23 BVG auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht. In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Anderseits darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 264 Erw. lc, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und; bb mit Hinweisen).
1.4     Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 Erw. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 311 Erw. 1 in fine).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die IV-Stelle allen in Betracht fallenden Vorsorgeeinrichtungen ihre Rentenverfügung von Amtes wegen eröffnet. Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 129 V 73 ff.).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.
2.1     Die Klägerin liess ihre Klage im Wesentlichen damit begründen, dass sie unter einer „kongenitalen linkskonvexen Skoliose bei hemiinkorporiertem Halbwirbel Th 12, einem Blockwirbel Processus spinosus sowie einer depressiven Entwicklung“ leide, welche Beschwerden sich seit der Geburt ihres Kindes am 21. Juli 2001 massiv verstärkt und ab 21. Januar 2002 zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit geführt hätten. Deshalb sei ihr mit Wirkung ab 1. Januar 2003 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung zugesprochen worden. Bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit sei die Klägerin bei der Beklagten vorsorgeversichert gewesen, weshalb diese leistungspflichtig sei. Die Krankheit habe sich zwar schon davor manifestiert, habe damals aber keine bleibende einschränkende Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Klägerin gehabt. Immerhin stehe fest, dass sie ab 1. Februar 2001 bis kurz vor der Geburt des Kindes am 21. Juli 2001 nahezu durchgehend zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei; erst ab 22. Januar 2002 sei von einer andauernden Arbeitsunfähigkeit auszugehen.
2.2 Demgegenüber liess die Beklagte vorbringen, dass die Klägerin bereits seit dem Jahre 1995 und damit bereits vor ihrem Stellenantritt beim Pflegeheim B.___ an der Skoliose und der depressiven Entwicklung gelitten habe. Eine chronologische Übersicht der Arbeitsunfähigkeitszeiten der Klägerin während ihrer Anstellung im Pflegeheim B.___ zeige auf, dass von einer Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit, welche gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung von Dauer sein müsse, nicht gesprochen werden könne. Erweise sich die zwischenzeitliche Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit nicht als dauerhaft, sei sie auch „nicht geeignet, die frühere, im Zeitpunkt der erstmaligen gesundheitsbedingten Verhinderung an den Arbeitsleistungen zuständige Vorsorgeträgerin von ihrer Leistungspflicht zu befreien.“ Die beiliegende Übersicht für die Jahre 2001 und 2002 (vgl. Urk. 7/6) zeige auf, dass die Klägerin nicht erst ab Januar 2002 massgeblich arbeitsunfähig gewesen sei, sondern bereits während mehreren Monaten im Jahre 2001, „ungeachtet des Umstandes, dass die Krankheit mit Schwangerschaft, Wochenbett oder Mutterschaftsurlaub“ bezeichnet worden sei. Die Klägerin sei in den Jahren 1999 bis 2001, als im Alters- und Pflegeheim C.___ angestellt gewesen sei, während insgesamt 68 Tagen arbeitsunfähig gewesen. Die Beschäftigung im Pflegeheim B.___ sei nichts weiteres als ein letzter Arbeitsversuch gewesen, mit welchem die Klägerin jedoch aufgrund ihrer diversen vorbestehenden gesundheitlichen und sozialen Probleme überfordert gewesen sei. Die gemäss BGE 123 V 264 und 120 V 117 geforderte Dauerhaftigkeit der verbesserten Arbeitsfähigkeit sei vorliegend zu verneinen, weshalb die frühere Vorsorgeeinrichtung zuständig und die Beklagte e contrario unzuständig sei.

3.
3.1     Strittig und zu prüfen ist, ob die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität führte, im Sinne von Art. 23 BVG eintrat, als die Klägerin bei der Beklagten vorsorgeversichert war, oder ob die Arbeitsunfähigkeit bereits zuvor bestanden hatte. Mit anderen Worten liegt die zeitliche und sachliche Konnexität zwischen der bestehenden Invalidität und einer allfälligen vor Stellenantritt beim Pflegeheim B.___ eingetretenen und fortdauernden Arbeitsunfähigkeit im Streit.
         Da die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Verfügung vom 12. Dezember 2003 (Urk. 2/6), mit welcher sie der Klägerin eine ganze Rente der Invalidenversicherung mit Wirkung ab 1. Januar 2003 zusprach, nicht der Beklagten (sondern offenbar irrigerweise einer anderen Vorsorgeeinrichtung) eröffnete, ist der Entscheid über den Beginn der relevanten Arbeitsunfähigkeit für die Beklagte nicht bindend und in diesem Verfahren frei zu prüfen.
3.2
3.2.1   Dr. med. E.___, Arzt für Allgemeine Medizin sowie Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Bericht vom 2. März 2003 (Urk. 2/4) aus, dass ihm die Klägerin von deren Hausarzt wegen eines depressiven Zustandbildes zugewiesen worden sei. Die soziale Situation (die Arbeitslosigkeit ihres Ehemannes und die Belastung durch ein Kleinkind) würde der Klägerin sehr zu schaffen machen. Zur Zeit lebe die Familie von der Unterstützung durch das Sozialamt, worunter die Klägerin leide. Sie könne sich nicht damit abfinden, ein „Sozialfall“ zu sein. Er erachte es als angezeigt, der Klägerin aufgrund des psychischen Gesamtzustands „100%ige IV-Leistungen“ zuzusprechen.
         Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, hielt in seinem Bericht vom 13. Mai 2003 (Urk. 2/3) fest, dass die Klägerin über teilweise sehr starke Rückenschmerzen klage, die seit dem Jahre 1995 zunehmend auftreten würden. Nach der Geburt des Kindes hätten sich diese Schmerzen noch zusätzlich verstärkt. Es sei ihr nicht mehr möglich als Hilfsschwester zu arbeiten. Durch die belastende Gesamtsituation sei daneben eine deutlich reaktive Depression aufgetreten.
         PD Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, diagnostizierte in seinem Gutachten vom 30. September 2003 (Urk. 2/5) eine „pluritrope Segmentationsstörung des Achsenskeletts (Morbus Klippel-Feil) mit facettärer Segmentationsstörung C2/3, Hemivertebra Th12 links mit örtlicher Skoliose thorakolumbal linkskonvex sowie inkompletter Segmentation L4/5 mit Blockwirbelbildung bei lumbosacraler Übergangsvariation mit 6 freien Lendenwirbelkörpern“ sowie eine reaktive Depression bei schwieriger psychosozialer Situation. In der früheren Tätigkeit als Angestellte in einem Pflegeheim sei die Klägerin nicht mehr einsatzfähig. Für leichte, körperlich nicht belastende Tätigkeiten mit Wechselbelastung wäre sie aufgrund der somatischen Limitationen maximal zu 50 % arbeitsfähig. Aufgrund der zusätzlichen psychiatrischen Einschränkung sei jedoch eine solche wirbelsäulen-orthopädisch denkbare Restarbeitsfähigkeit in absehbarer Zeit nicht zu verwerten.
3.2.2   Aus dem vom Alters- und Pflegeheim C.___, bei welchem die Klägerin vom 1. Oktober 1999 bis 31. Januar 2001 als Schwesternhilfe (Pensum 100 %) angestellt war, ausgefüllten Formular „Fragebogen für den Arbeitgeber“ der Eidgenössischen Invalidenversicherung (Urk. 2/8) geht hervor, dass sie folgende krankheits- oder unfallbedingte Absenzen aufwies: Im Jahre 1999 (Oktober bis Dezember) fehlte sie während 4 Tagen und im Jahre 2000 während insgesamt 42 Tagen; im Januar 2001 war die Klägerin den gesamten Monat arbeitsunfähig.
         Aus der von der Beklagten eingereichten chronologischen Aufstellung der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin im Pflegeheim H.___ (Urk. 7/6) ergibt sich Folgendes: Die Klägerin war vom 1. Februar 2001 bis 13. Mai 2001 zu 100 % arbeitsfähig, dann war sie während drei Tagen arbeitsunfähig (Schwangerschaft), anschliessend arbeitete die Klägerin wieder zu 100 % bis zum 8. Juni 2001. Vom 9. bis 23. Juni 2001 arbeitete sie zu 50 %. Vom 1. bis 6. Juli 2001 war sie zu 100 % arbeitsunfähig. Vom 7. Juli bis 26. Oktober 2001 hatte die Klägerin Mutterschaftsurlaub, wobei das Kind am 21. Juli 2001 geboren und ihr vom 25. Juli bis 25. November 2001 unter Hinweis auf das Wochenbett eine volle Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde. Für die Zeit vom 26. November 2001 bis 21. Januar 2002 machte die Beklagte folgende Angaben: „100 % Arbeitsfähigkeit??? (keine Zeugnisse)“; sie hielt zudem fest, dass die Klägerin ihren letzten Arbeitstag am 21. Januar 2002 geleistet habe. Ab 22. Januar 2002 war die Klägerin zu 100 % arbeitsunfähig.
3.3     Damit ist erstellt, dass die Klägerin vom 1. Februar 2001 bis zum 13. Mai 2001 wieder voll arbeitsfähig war. Danach war die Klägerin lediglich während drei Tagen im Mai 2001 zu 100 %, während zwei Wochen im Juni 2001 zu 50 % und während einer Woche im Juli 2001 zu 100 % arbeitsunfähig, wobei zu berücksichtigen ist, dass sie zu diesen Zeitpunkten hochschwanger war (Niederkunft am 21. Juli 2001). Aus dem Umstand, dass die Klägerin von Juli bis November 2001 Mutterschaftsurlaub bezog beziehungsweise im Wochenbett lag, kann die Beklagte nichts zu ihren Gunsten ableiten, denn offensichtlich nahm die Klägerin danach ihre Arbeit wieder zu 100 % auf. Erst seit dem 22. Januar 2002 ist sie dauernd zu 100 % arbeitsunfähig. Weiter ist zu beachten, dass gesundheitsbedingte Absenzen von hochschwangeren Frauen nichts Aussergewöhnliches sind, zumal wenn sie - was bei der Klägerin gemäss Aktenlage der Fall ist (vgl. Urk. 2/3) - bereits eine krankhaft veränderte Wirbelsäule aufweisen.
         Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass die Klägerin zwar schon seit geraumer Zeit Rückenschmerzen hatte, zu einer richtungsweisenden Verschlimmerung dieses Gesundheitsschadens, die schliesslich zur Invalidität führte, kam es jedoch erst durch die Schwangerschaft beziehungsweise die Geburt ihres Kindes. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Bericht von Dr. F.___ (Urk. 2/3). Auch aus psychiatrischer Sicht verhält es sich entsprechend: Für das depressive Zustandsbild macht Dr. E.___ neben der ungünstigen finanziellen Situation (Arbeitslosigkeit des Ehemannes sowie Unterstützung durch das Sozialamt) insbesondere auch die Betreuung des Kleinkindes und die damit verbundenen Belastungen verantwortlich. Auch gegenüber der Invalidenversicherung hatte die Klägerin angegeben, dass sich die Beschwerden wegen der Missbildungsskoliose seit der Schwangerschaft und Geburt im Jahre 2001 massiv verstärkt hätten (vgl. Urk. 2/5 S. 2).
         Demgegenüber fällt der Umstand, dass die Klägerin bereits während ihrer Anstellung im Alters- und Pflegeheim C.___ krankheitsbedingte Absenzen von nicht unerheblicher Dauer hatte, nicht ins Gewicht. Zum einen ist nämlich die zeitliche Konnexität zu verneinen, denn immerhin war die Klägerin grundsätzlich sowohl vor als auch nach ihrer Niederkunft voll arbeitsfähig, wobei zu berücksichtigen ist, dass die zeitweiligen Arbeitsunterbrüche erst einsetzten, als sie bereits hochschwanger war. Zum anderen ist im vorliegenden Fall auch die sachliche Konnexität zu verneinen: Es mag zwar sein, dass die Klägerin bereits an ihrer früheren Arbeitsstelle wegen ihrer Rückenbeschwerden krankheitsbedingte Absenzen zu verzeichnen hatte, zu einer richtungsweisenden Verschlimmerung der Rückenbeschwerden beziehungsweise zur Ausbildung eines depressiven Zustandsbildes, welches ihre Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise Invalidität nunmehr massgebend mitbestimmt, ist es jedoch erst im Verlauf der Schwangerschaft und nach der Niederkunft gekommen. Die Leistungspflicht der Beklagten steht deshalb fest. Auf die Beiladung der früheren Vorsorgeeinrichtung kann deshalb verzichtet werden.
3.4     Aus Ziffer 3.3 Abs. 3 Satz 2 des Reglements der Beklagten (Urk. 7/2) ergibt sich, dass der Invaliditätsgrad vom Stiftungsrat aufgrund der Berichte des Betriebes und der vom Stiftungsrat bezeichneten Ärzte sowie gestützt auf den Entscheid der Eidgenössischen Invalidenversicherung festgesetzt wird. Wie bereits ausgeführt wurde, sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Klägerin mit Verfügung vom 12. Dezember 2003 (Urk. 2/6) eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Januar 2003 zu. Dieser Entscheid steht mit den medizinischen Akten im Einklang (vgl. Erw. 3.2.1) und wurde betreffend Invaliditätsgrad zu Recht auch von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen. Daraus folgt, dass die Klägerin Anspruch auf eine volle reglementarische Invalidenrente der Beklagten hat. Der Rentenbeginn ist in Anwendung von Art. 26 Abs. 1 BVG und Art. 29 Abs. 1 IVG auf den 1. Januar 2003 festzusetzen.

4.       Auf Invalidenleistungen der Vorsorgeeinrichtungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) anwendbar ist (BGE 119 V 131 ff.). Danach ist der Verzugszins vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Die Klägerin liess am 3. Dezember 2004 Klage erheben (vgl. Urk. 1), womit ihr ab 3. Dezember 2004 Verzugszinsen von 5 % für die bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Rentenbetreffnisse und für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zuzusprechen sind.

5.       Der Anspruch der obsiegenden Klägerin, die durch eine Behörde vertreten wird, auf eine Parteientschädigung ist zu verneinen, da ihr dadurch keine Kosten entstehen.





Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin mit Wirkung ab 1. Januar 2003 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende reglementarische Invalidenrente auszurichten, zuzüglich Verzugszins von 5 % ab 3. Dezember 2004 für die bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Rentenbetreffnisse und für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der Klägerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialdepartement der Stadt Zürich Zentrale Ressourcendienste
- Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).