Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretärin Condamin
Urteil vom 26. Oktober 2005
in Sachen
A.___
Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Pensionskasse Stadt Zürich
Abteilung Pensionsberechtigte
Strassburgstrasse 9, Postfach, 8039 Zürich
Beklagte
Sachverhalt:
1. A.___, Jahrgang 1940, ist verwitwet und lebte seit 1992 bis zu dessen Tod am 24. Mai 2004 mit B.___ zusammen. Ihre Teilzeitarbeit in einem Altersheim hatte sie wegen seiner Krankheit im Jahr 2004 aufgeben müssen. Mit Schreiben vom 2. Juni 2004 ersuchte A.___ die Pensionskasse der Stadt Zürich, bei der B.___ im Rahmen der beruflichen Vorsorge versichert war, um Ausrichtung von Hinterlassenenleistungen (Urk. 2/5). Nach Prüfung der von ihr nachgereichten Unterlagen lehnte diese das Gesuch am 12. Juli 2004 ab (Urk. 2/8). Daran vermochte der nachfolgende Briefwechsel nichts zu ändern (Urk. 2/8-9).
2. Mit gegen die Pensionskasse Stadt Zürich gerichteter Klage vom 7. Dezember 2004 (Urk. 1) gelangte die anwaltlich vertretene A.___ an das hiesige Sozialversicherungsgericht und stellte folgendes Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
Es seien der Klägerin die ihr zustehenden reglementarischen Ansprüche zu gewähren, insb. seien ihr Hinterlassenenleistungen nach Art. 37 Vorsorgereglement der Pensionskasse Stadt Zürich auszurichten.
Unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.
Mit Klageantwort vom 27. Januar 2005 schloss die Beklagte auf vollumfängliche Abweisung der Klage (Urk. 6). Die Parteien hielten in ihren weiteren Rechtsschriften, der Replik vom 2. März 2005 und der Duplik vom 19. April 2005, an ihren Anträgen fest (Urk. 10, 14). Am 20. April 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 15).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Im Zeitpunkt des Todes von B.___ war der mit der 1. Revision eingefügte Art. 20a des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG), der die Bedingungen festlegt, unter denen die Vorsorgeeinrichtungen Hinterlassenenleistungen an begünstigte Personen ausrichten können, noch nicht in Kraft getreten. Als Anspruchsgrundlage für die eingeklagten Hinterlassenenleistungen kommt somit einzig Art. 37 des Reglements in Betracht. Diese Bestimmung lautet wie folgt (Urk. 7/23 S. 14):
1) An andere Personen als Ehegatten oder Waisen werden beim Tod von Versicherten oder Berechtigten auf Alters- oder Invalidenpensionen auf Gesuch hin einmalige Leistungen oder Pensionen gewährt. Voraussetzung ist, dass die entsprechenden Anspruchsbedingungen sinngemäss erfüllt sind und die Verstorbenen wesentlich zum Unterhalt der Gesuchstellenden beigetragen haben.
2) Die Höhe der Leistungen darf jene an Ehegatten bzw. Waisen nicht übertreffen. Pensionen können auch befristet werden.
1.2 Die Beklagte geht davon aus, dass die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 34 Abs. 1 lit. c, nach denen die Leistungen an den überlebenden Ehegatten davon abhängen, dass dieser das 40. Altersjahr zurückgelegt und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat, erfüllt sind. Hingegen bestreitet sie, dass der verstorbene Versicherte wesentlich zum Unterhalt der Klägerin beigetragen habe (Urk. 6 S. 2).
Dies hängt ihrer Auffassung nach davon ab, ob der Verstorbene gegenüber der Klägerin die Funktion des Versorgers hatte. Dies sei dann anzunehmen, wenn er für mehr als die Hälfte des Unterhalts der unterstützten Person aufgekommen sei. Dabei beruft sie sich auf die Mitteilungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die berufliche Vorsorge Nr. 3 vom 22. April 1987 und die darin enthaltenen Ausführungen zum Ausdruck Unterstützung in erheblichem Ausmass. Vorliegend sei nicht erwiesen, dass der Versicherte für mehr als seinen hälftigen Anteil am gemeinsamen Lebensunterhalt aufgekommen sei. Selbst wenn aufgrund der Höhe der Leistungen die Versorgerfunktion des Versicherten bejaht werden könnte oder bereits eine regelmässige Unterstützung genügen würde, so müsse zumindest eine wirtschaftliche Abhängigkeit der Hinterlassenen vorausgesetzt werden. Dies sei dann der Fall, wenn die Klägerin nach dem Verlust des Versorgers nicht mehr in der Lage sei, ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten (Urk. 6 S. 2-3). Aufgrund der eingereichten Unterlagen sei die Klägerin jedoch weiterhin in der Lage, ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten und könne sogar im bisherigen Rahmen weiterleben. Ihre laufenden Ausgaben würden mit ihren Einnahmen gedeckt, und sie müsse nicht von ihrem Vermögen zehren (Urk. 6 S. 3).
1.3 Nach Auffassung der Klägerin ist zur Beurteilung der Wesentlichkeit des Unterhaltsbeitrags massgebend, ob die versorgte Person durch den Tod ihres Versorgers in ihrer bisherigen Lebensweise bedroht oder beeinträchtigt ist. Dabei genüge es nach der aktuellen Rechtsprechung, dass sich der Lebensstandard des Versorgten verringere, er müsse nicht in eine Notlage gelangen (Urk. 1 S. 4, Urk. 8 S. 2).
Der Wortlaut von Art. 37 des Vorsorgereglements spreche nicht für die restriktive Auslegung, wie die Beklagte sie vornehme (Urk. 1 S. 6). Soweit diese sich auf die Mitteilung des BSV berufe, in der der Begriff der Unterstützung in erheblichem Masse konkretisiert werde, so beziehe sich diese auf steuerliche Belange der beruflichen Vorsorge und nicht auf den vorliegend interessierenden Ausdruck wesentlicher Beitrag zum Unterhalt des Gesuchstellenden. Im Bereich der überobligatorischen Versicherung seien die Vorsorgeeinrichtungen in der Umschreibung ihrer Leistungen ohnehin frei und hätten sich nicht um allfällige steuerliche Privilegierungen der Beiträge zu kümmern (Urk. 1 S. 6 f.). Davon abgesehen könne auch nach den Mitteilungen des BSV im Einzelfall vom Kriterium, dass der Unterstützende für mehr als die Hälfte des Unterhalts aufkommt, abgewichen werden. Massgebend sei auch in diesem Zusammenhang, inwieweit die unterstützte Person auch ohne die Hilfe des Vorsorgenehmers die bisherige Lebensweise weiterführen könne (Urk. 1 S. 8). Das Gebot der rechtsgleichen Behandlung verbiete es im übrigen, die Konkubinatspartner anders zu behandeln als Witwen und Witwer, bei denen der Anspruch auf Hinterlassenenleistungen nicht vom Erfordernis tatsächlicher Unterstützung abhängig gemacht werde (Urk. 1 S. 7).
Eine Beeinträchtigung der Klägerin durch den Tod des Versicherten liege eindeutig vor. Ihr Partner habe ihr nicht nur jeden Monat Fr. 1'800.-- überwiesen, sondern auch mittels VISA-Zahlungen einen überwiegenden Teil des allgemeinen Lebensunterhalts beider Konkubinatspartner bestritten und sich zusätzlich an den Kosten für grössere Anschaffungen im gemeinsamen Haushalt beteiligt, die gemeinsamen Ferien bezahlt und die Garagen- und Benzinkosten für das Auto der Klägerin übernommen. Ein weiterer wesentlicher Beitrag zum Unterhalt der Klägerin habe in der Übernahme der zeitintensiven Gartenarbeiten in der der Klägerin gehörenden Liegenschaft in C.___ durch den Verstorbenen bestanden, der gelernter Gärtnermeister gewesen sei (Urk. 1 S. 4-5.). All diese Beiträge des Versicherten hätten fast die Hälfte der monatlichen Ausgaben der Klägerin in der Höhe von rund Fr. 6'600.-- ausgemacht. Da sich ihre Einnahmen lediglich auf Fr. 5'400.-- beliefen, sei es ihr ohne die Unterstützung des Verstorbenen nicht mehr möglich, im bisher üblichen Rahmen weiterzuleben. Vielmehr ergebe sich nun ein Ausgabenüberschuss von Fr. 1'282.-- (Urk. 1 S. 5, Urk. 8 S. 3-4).
Berücksichtige man jedoch zusätzlich, dass der Verstorbene bei gemeinsamen Restaurantbesuchen stets bezahlt, die Hälfte der alltäglichen Einkäufe übernommen, der Klägerin im Jahr 1999 einen Kleinwagen gekauft habe, für dessen Unterhalt er ebenso wie für denjenigen des grösseren, von beiden Partnern benutzen Wagens aufgekommen sei, die regelmässigen und ausgedehnten gemeinsamen Ferienreisen und Mobiliar finanziert habe, so beliefen sich die monatlichen Unterstützungsleistungen sogar auf Fr. 3'500.--, mithin auf mehr als die Hälfte ihrer Ausgaben. Auch bei einer restriktiven Auslegung von Art. 37 des Vorsorgereglements seien damit die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Urk. 8 S. 4-5).
Im übrigen habe die Beklagte gegenüber dem in vorsorgerechtlichen Belangen unkundigen Versicherten gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstossen, habe dieser doch aufgrund ihres Verhaltens im Zusammenhang mit seinem Gesuch um Begünstigung der Klägerin davon ausgehen dürfen, dass die Höhe der Unterhaltszahlungen als Anspruchsgrundlage für Hinterbliebenenleistungen an Begünstigte von untergeordneter Bedeutung seien und dass durch den Nachweis regelmässiger Zahlungen die reglementarischen Bedingungen nach Art. 37 des Reglements erfüllt seien (Urk. 1 S. 8 f., Urk. 10 S. 5 f.).
2.
2.1 Vorliegend stellt sich die Frage nach der Auslegung der im Reglement nicht näher umschriebenen Voraussetzung, dass der Versicherte "wesentlich" zum Unterhalt der Gesuchstellenden beigetragen habe.
Da die Beschwerdegegnerin eine Vorsorgeeinrichtung des öffentlichen Rechts ist (vgl. Art. 1 Abs. 1 des Reglements), sind die Regeln der Gesetzesauslegung auch für die Ermittlung des Sinns der statutarischen Ordnung massgebend (BGE 128 V 118 mit Hinweis auf SVR 2000 BVG Nr. 11 S. 55). Das Gesetz ist in erster Linie nach seinem Wortlaut auszulegen. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente, namentlich des Zwecks, des Sinns und der dem Text zugrunde liegenden Wertung. Wichtig ist ebenfalls der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt. Vom klaren, das heisst eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, unter anderem dann, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit anderen Vorschriften ergeben. Ausnahmeregelungen sind weder restriktiv noch extensiv, sondern nach ihrem Sinn und Zweck im Rahmen der allgemeinen Regelung auszulegen (Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, Rz. 1341).
2.2 Das Eidgenössische Versicherungsgericht behandelt die Formulierungen "für den Unterhalt in massgeblicher Weise aufkommen", "Unterstützung in erheblichem Masse" und "für den Unterhalt ganz oder teilweise aufkommen", wie sie im Zusammenhang mit der vor Inkrafttreten von Art. 20a BVG ausschliesslich dem überobligatorischen Bereich vorbehaltenen Begünstigung von Hinterbliebenen in einzelnen Reglementen und Gesetzen verwendet werden, als analoge Begriffe und bezieht sich für deren Auslegung auf Art. 15 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 der Freizügigkeitsverordnung (FZV, bis Ende 2004 gültig gewesene Fassung) und Art. 2 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3, bis Ende 2004 gültig gewesene Fassung) sowie auf Art. 6 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 der früheren Verordnung über die Erhaltung des Vorsorgeschutzes vom 12. November 1986 und die diesbezügliche Mitteilung des BSV über die berufliche Vorsorge vom 22. April 1987 (BGE 128 V Erw. 5.1; vgl. auch Stauffer, a.a.O. Rz. 700).
Entgegen der Auffassung der Klägerin können diese Erlasse bei der Auslegung von Art. 37 des Reglements und der darin enthaltenen Formulierung "wesentlich zum Unterhalt der Gesuchstellenden beitragen" nicht unberücksichtigt bleiben, stiess doch die Einführung eines Leistungsanspruchs für nicht verheiratete Partner bis zur 1. BVG-Revision auf Schwierigkeiten, die primär steuerrechtlicher Natur waren. So engte die Bundessteuerverwaltung den Kreis möglicher Anspruchsberechtigter ein, indem nur solche Personen für Leistungen der beruflichen Vorsorge begünstigt werden konnten, die vom Vorsorgenehmer im Zeitpunkt seines Todes oder in den letzten Jahren vor seinem Tod in erheblichem Masse unterstützt worden waren (Stauffer, a.a.O., Rz. 701 mit Hinweis auf Kreisschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung Nr. 1 vom 30. Januar 1986 und Nr. 1a vom 20. August 1986).
2.3 Nach Art. 2 der gestützt auf Art. 82 Abs. 2 BVG ergangenen BVV 3 in der bis Ende 2004 gültig gewesenen Fassung sind als Begünstigte nach dem Ableben des Vorsorgenehmers nach dem überlebenden Ehegatten unter anderem Personen zugelassen, für deren Unterhalt der Verstorbene in massgeblicher Weise aufgekommen ist (Abs. 1 lit. b Ziff. 2). Der Vorsorgenehmer hat das Recht, die Reihenfolge der Begünstigten zu ändern und deren Ansprüche näher zu bezeichnen (Abs. 2).
Art. 15 FZV in der bis Ende 2004 gültig gewesene Fassung hält fest, dass für die Erhaltung des Vorsorgeschutzes als Begünstigte im Todesfall an erster Stelle die Hinterlassenen nach BVG und der Witwer (Abs. 1 lit. b Ziff. 1), an zweiter Stelle natürliche Personen, die von den Versicherten in erheblichem Masse unterstützt worden sind (Abs. 1 lit. b Ziff. 2), und an dritter Stelle übrige gesetzliche Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens, gelten (Abs. 1 lit. b Ziff. 3). Die Versicherten können im Vertrag die Ansprüche der Begünstigten näher bezeichnen und den Kreis von Personen nach Abs. 1 lit. b Ziff. 1 mit solchen nach Ziff. 2 erweitern (Abs. 2).
Die von der Beklagten herangezogene Mitteilung des BSV über die berufliche Vorsorge vom 22. April 1987 bezieht sich auf den damaligen, mit dem Freizügigkeitsgesetz aufgehobenen Art. 29 Abs. 4 BVG, auf Art. 6 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 der mit Art. 21 der FZV aufgehobenen Verordnung über die Erhaltung des Vorsorgeschutzes und Freizügigkeit sowie auf Art. 82 BVG und Art. 2 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 BVV 3 in der bis Ende 2004 gültig gewesenen Fassung. Es wird darin festgehalten, dass als Begünstigte auch Personen gelten, die vom Vorsorgenehmer in erheblichem Masse unterstützt worden sind beziehungsweise für deren Unterhalt er in massgeblicher Weise aufgekommen ist. Dieses Kriterium würden nicht nur diejenigen Fälle erfüllen, in denen eine Unterstützungspflicht im Sinne von Art. 328 des Zivilgesetzbuches (ZGB) bestehe. Es kämen auch andere Sachverhalte in Frage, in denen eine tatsächliche Unterstützung vorliege. Dabei müsse der Vorsorgenehmer gegenüber dem Begünstigten die Funktion des Versorgers haben. Dies könne dann angenommen werden, wenn jener für mehr als die Hälfte des Unterhaltes der unterstützten Person aufkomme. Auf jeden Fall müsse es sich beim Begünstigten um eine Person handeln, die wirtschaftlich und nicht bloss ideell vom Vorsorgenehmer abhängig sei. Dies treffe dann zu, wenn dem Anspruchsberechtigten eine wesentliche Beeinträchtigung seiner bisherigen Lebensweise drohe. Er solle im Rahmen des Üblichen so weiterleben können wie bisher. Im Weiteren müsse es sich um eine regelmässige Unterstützung handeln. Ob der Konkubinatspartner Begünstigter sein könne, hänge somit auch von der Dauer des Konkubinates ab.
Zur Auslegung des Begriffs der erheblichen Unterstützung hielt das Eidgenössische Versicherungsgericht im unveröffentlichten Urteil vom 2. Juli 1997, B 34/96, fest, die blosse Teilung der gemeinsamen Lebenshaltungskosten spreche nicht für eine erhebliche Unterstützung (SZS 1998 72).
Aus diesem Entscheid liess sich indes laut dem unter BGE 131 V 27 ff. veröffentlichten Urteil vom 19. November 2004, B 96/02 nicht der Schluss ziehen, eine Unterstützung könne nur dann als "massgeblich" beziehungsweise "erheblich" betrachtet werden, wenn der Vorsorgenehmer für mehr als die Hälfte des Unterhalts der unterstützten Person aufkomme. Vielmehr lasse sich daraus nur folgern, dass im Falle einer Haushaltgemeinschaft der verstorbene Vorsorgenehmer mehr als die übrigen Beteiligten zur Bestreitung der gemeinsamen Lebenshaltungskosten beigetragen haben müsse. Um wie viel höher dieser Beitrag des Vorsorgenehmers auszufallen habe, damit von einer "Unterstützung in erheblichem Masse" gesprochen werden könne, lasse sich dem in SZS 1998 72 wiedergegebenen Urteil nicht entnehmen. Das Eidgenössische Versicherungsgericht liess offen, ob der verstorbene Vorsorgenehmer tatsächlich für mehr als die Hälfte des Unterhalts der unterstützten Person aufkommen müsse, oder ob es bereits genüge, dass er im Vergleich zur mit ihm im selben Haushalt lebenden Person einen überwiegenden Beitrag an die gemeinsamen Lebenshaltungskosten zu leisten hat (BGE 131 V 31 f. Erw. 5.1). Im Hinblick auf den Vorsorgezweck komme eine Besserstellung einzelner Vertreter der im Personalvorsorgereglement bezeichneten Personengruppen von vornherein nur in Frage, wenn der Vorsorgenehmer im Zeitpunkt des Todes gegenüber der zu begünstigenden Person die Stellung eines Versorgers innegehabt habe. Dies sei dann der Fall, wenn der bisher unterstützten Person durch den Tod des Versicherten in finanzieller Hinsicht eine wesentliche Beeinträchtigung ihrer gewohnten Lebensweise drohe, was sich in erster Linie nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der versicherten - allenfalls auch nach denjenigen der zu begünstigenden - Person bemesse (BGE 131 V 33 f. Erw. 5.2).
3. Vorliegend kann aufgrund der Bankbestätigung vom 28. Mai 2004 (Urk. 7/13) als erwiesen angenommen werden, dass B.___ der Klägerin seit dem 29. Juni 1992 bis zu seinem Tod regelmässig, das heisst monatlich, Fr. 1'800.-- zukommen liess.
Nicht rechtsgenüglich nachgewiesen ist jedoch die behauptete weitergehende Übernahme der gemeinsamen Lebenshaltungskosten. Dass B.___ gemäss vorgelegten Posteinzahlungsbelegen der Jahre 1998 bis 2001 (Urk. 11/1) Zahlungen für Ferienreisen, Visarechnungen und -einlagen, Autospesen, Photolaborkosten und andere Rechnungen tätigte, dass er den Kaufvertrag für das von der Klägerin benutzte Auto abschloss (Urk. 11/2), dass die Garagenrechnungen (Urk. 11/3) an ihn und die Rechnungen für Ferienreisen teilweise an ihn adressiert waren (Urk. 11/5), lässt nämlich keine Rückschlüsse darüber zu, ob dafür ausschliesslich seine eigenen Mittel eingesetzt wurden. Auch sagen die Zahlungsbelege und Rechnungen nichts darüber aus, inwieweit diese tatsächlich die Kosten des gemeinsamen Lebensunterhalts betrafen. Zumindest für die in den Posteinzahlungsbelegen (Urk. 11/1) regelmässig ausgewiesenen Vorsorgeeinlagen bei der D.___ und für die Zahlungen an die E.___-Krankenkasse kann dies ausgeschlossen werden, scheinen diese doch einzig B.___ betroffen zu haben.
Hinzu kommt, dass nicht ersichtlich ist, wie die Konkubinatspartner ihre finanziellen Angelegenheiten untereinander regelten. Es muss daher offen bleiben, ob die Klägerin ihrem Lebenspartner die monatlichen Banküberweisungen oder allenfalls zu ihren Gunsten getätigte Visa- und Bancomatbezüge (Urk. 11/5) in Form von Geld oder Naturalleistungen zurückerstattete. Ohne Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse beider Konkubinatspartner kann daher nicht entschieden werden, ob die Klägerin zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts auf die regelmässigen Beiträge oder gar auf eine weitergehende Unterstützung von B.___ angewiesen war.
4.
4.1 Der Steuerwert der der Klägerin gehörenden Liegenschaften in C.___, F.___ und G.___ belief sich im Jahr 2003 gemäss Steuererklärung auf Fr. 1'274'450.--. Zusätzlich verfügte die Klägerin per 31. Dezember 2003 über Wertschriften im Gesamtbetrag von Fr. 446'833.--. Die von ihr im Formular zur Prüfung des Versorgerschadens (Urk. 2/10) geltend gemachten monatlichen Ausgaben von total Fr. 6'676.-- setzen sich wie folgte zusammen:
- Unterhaltskosten Liegenschaft in C.___ Fr. 2'037.--
- Hypothekarzins Fr. 1'233.--
- Krankenkasse Fr. 276.--
- Steuern Fr. 820.--
- TV/Telefon/Abonnements Fr. 200.--
- Vermögensverwaltungskosten Fr. 100.--
- Versicherungen Fr. 230.--
- Lebenskosten Fr. 1'200.--
- Arzt/Zahnarzt/Optiker Fr. 150.--
- Fahrspesen Fr. 180.--
- Rückstellungen Ferien, Weiterbildung Fr. 250.--
Die monatlichen - aus Rentenleistungen der AHV, der Pensionskasse und einer Lebensversicherung bestehenden - Einkünfte belaufen sich unbestrittenermassen auf Fr. 4'241.--. Daraus und aus dem von der Klägerin mit Fr. 1'153.-- bezifferten Vermögensertrag ergeben sich Einkünfte von Fr. 5'394.--.
Umstritten sind auf der Ausgabenseite die Unterhaltskosten der Liegenschaft und die Hypothekarzinsen, auf der Einnahmenseite der Vermögensertrag.
4.2 Wenn die Klägerin den monatlichen Vermögensertrag mit Fr. 1'153.-- beziffert, so beruht dies auf den Überlegungen, die sie im Formular zur Prüfung des Versorgerschadens (Urk. 2/10) anbrachte. Diese sind jedoch nicht nachvollziehbar und werden in den Rechtsschriften, namentlich in Ziffer 3.2 der Replik (Urk. 10 S. 3), nicht erläutert. Zu Recht weist die Beklagte in diesem Zusammenhang darauf hin, dass sich aus der Steuererklärung der Klägerin per 2003 ein monatlicher Wertschriftenertrag von rund Fr. 525.-- (= Fr. 6'521.-- : 12) ergebe und dass aus der von ihr bewohnten und teilweise vermieteten Liegenschaft in C.___ Mietzinseinnahmen von Fr. 28'000.-- pro Jahr oder Fr. 2'333.-- pro Monat resultieren (Urk. 6 S. 3, Urk. 7/6/3 Ziff. 4, Urk. 7/6/8).
Die in der Steuererklärung ausgewiesenen Mieteinnahmen (Urk. 7/6/8) können denn auch auf der Einnahmenseite nicht unberücksichtigt bleiben, zumal deren Vorhandensein von der anwaltlich vertretenen Klägerin nicht bestritten wird. Andererseits sind auf der Ausgabenseite nebst den Hypothekarzinsen, die gemäss Steuererklärung 2003 lediglich Fr. 1'140.-- pro Monat (= Fr. 13'688.-- : 12; Urk. 7/6/3 Ziff. 12.1) betrugen, die Unterhaltskosten der Liegenschaften zu berücksichtigen. Da sich die Klägerin bezüglich der Liegenschaft C.___ in der Steuererklärung 2003 auf den Pauschalabzug von 20 % des Eigenmietwertes von Fr. 12'560.-- und von 10 % des Mietertrages beschränkte (Urk. 7/6/8), kann von vornherein ausgeschlossen werden, dass der Unterhalt der von ihr teilweise selbst genutzten Liegenschaft Fr. 5'312.-- pro Jahr oder Fr. 443.-- pro Monat überstieg. Unter Berücksichtigung der Unterhaltskosten der ebenfalls selbst genutzten Liegenschaft in F.___, die effektiv Fr. 2'878.-- pro Jahr oder Fr. 240.-- pro Monat betrugen (Urk. 7/6/9), ergeben sich monatliche Unterhaltskosten von insgesamt Fr. 683.--. Dieser Betrag ist auf Fr. 900.-- aufzurunden, um allfälligen Rückstellungen für grössere Reparaturen sowie Garten- und Unterhaltsarbeiten, für die nach B.___s Tod nunmehr zusätzliche Kosten anfallen, Rechnung zu tragen.
Die von der Klägerin angegebenen Einnahmen sind demnach insofern zu korrigieren, als der Vermögensertrag statt mit Fr. 1'153.-- mit Fr. 2'858.-- (= Fr. 525.-- + Fr. 2'333.--) zu bemessen und von monatlichen Einnahmen von Fr. 7'099.-- auszugehen ist. Auf der Ausgabenseite ergeben sich in der Zusammenstellung der Klägerin bei den Unterhaltskosten und den Hypothekarzinsen insofern Änderungen, als statt Fr. 2'037.-- Fr. 900.-- und statt Fr. 1'233.-- Fr. 1'140.-- einzusetzen sind, so dass sich das Total von Fr. 6'676.-- um Fr. 1'230.-- auf Fr. 5'446.-- reduziert.
Selbst wenn man aufgrund der Untersuchungsmaxime der auf dem Formular angebrachten Bemerkung der Klägerin, für die Krankenkasse mehr als Fr. 276.-- zu bezahlen (Urk. 2/10), Rechnung trägt und ihre Ausgaben insgesamt mit Fr. 5'700.-- bemisst, verbleibt somit ein Einnahmenüberschuss von Fr. 1'399.--. Aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation kann demnach ausgeschlossen werden, dass sie zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes auf die finanzielle Unterstützung ihres Konkubinatspartners angewiesen war oder dass sie nach seinem Tod und dem damit verbunden Wegfall seiner regelmässigen Beiträge ihre gewohnte Lebensweise mit ihren eigenen finanziellen Mitteln nicht mehr weiterführen kann.
4.3 Die wirtschaftlichen Verhältnisse des verstorbenen B.___ deuten im übrigen nicht darauf hin, dass er gegenüber der Klägerin die Stellung eines Versorgers innehatte. Gemäss Lohnausweis 2003 betrug sein Nettoeinkommen nämlich Fr. 78'300.-- (Urk. 7/13/2). Dass er zusätzlich über erhebliche Vermögenserträge verfügte, wurde seitens der Klägerin nicht geltend gemacht. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass sich seine Einkünfte im gleichen Rahmen wie diejenigen der Klägerin oder gar etwas darunter bewegten, ist doch ihr Jahreseinkommen gemäss obiger Berechnung immerhin mit Fr. 85'188.-- (= Fr. 7'099.-- x 12) zu bemessen. Hinzu kommt, dass sie mit ihrer Altersrente der Pensionskasse in der Höhe von Fr. 1'203.-- und einer Leibrente von Fr. 928.-- (Urk. 7/6/1) selber über eine Altersvorsorge verfügt, die pro Jahr zu Einkünften von Fr. 25'572.-- (= Fr. 2'131.-- x 12) führt und mit der der Wegfall ihres jährlichen Erwerbseinkommens von Fr. 29'829.-- netto (Urk. 7/13/3) weitgehend kompensiert wird. Auch im Hinblick auf ihr Alter bedurfte sie daher seitens ihres Lebenspartners keiner finanzieller Absicherung.
Aufgrund der konkreten wirtschaftlichen Verhältnisse beider Konkubinatspartner kann folglich das reglementarisch ausdrücklich vorgesehene und aus steuer- und vorsorgerechtlicher Sicht allgemein vorausgesetzte Erfordernis der wesentlichen Unterstützung durch den Vorsorgenehmer nicht als gegeben erachtet werden. Die Klägerin hat daher keinen Anspruch auf reglementarische Hinterbliebenenleistungen.
5. Wenn die Klägerin unter Berufung auf den in Art. 8 der Bundesverfassung (BV) verankerten Gleichbehandlungsgrundsatz geltend macht, als überlebende Konkubinatspartnerin anders behandelt zu werden als verwitwete Personen, bei denen der Anspruch auf Hinterlassenenleistungen nicht vom Erfordernis tatsächlicher Unterstützung abhängig gemacht werde (Urk. 1 S. 7), so führt dies nicht zu einem anderen Ergebnis. Denn dem Konkubinat und der Ehe liegen unterschiedliche Rechtsbeziehungen zugrunde, die eine Ungleichbehandlung ohne weiteres zu rechtfertigen vermögen oder gar nahe legen (vgl. dazu Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 14. Juli 2004, i. S. K., U 104/03, Erw. 3.1).
Der von der Klägerin des weiteren angerufene Grundsatz von Treu und Glauben (Urk. 1 S. 8 f., Urk. 10 S. 5 f.) vermag ebenfalls keinen Anspruch auf Hinterlassenenleistungen zu begründen. Dass der Fall einer unrichtigen Auskunft einer Behörde zu einer vom materiellen Recht abweichenden Behandlung der rechtsuchenden Person führen kann (BGE 127 I 36 Erw. 3a, 126 II 387 Erw. 3a; RKUV 2000 Nr. KV 126 S. 223), setzt unter anderem voraus, dass der Bürger Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, oder er im Vertrauen auf die Richtigkeit einer behördlichen Auskunft oder Anordnung es unterlassen hat, Dispositionen zu treffen, die nicht mit dem früher möglichen Erfolg nachgeholt werden können (BGE 121 V 67 Erw. 2b mit Hinweisen).
Entgegen der Auffassung der Klägerin enthalten die Antwortschreiben der Beklagten aus den Jahren 1999, 2001 und 2003 (Urk. 7/15-16, 7/19, 7/21 auf die verschiedenen Gesuche von B.___, seine Lebenspartnerin bei seinem Ableben zu begünstigen (Urk. 7/17-18, 7/20, 7/22), keine falschen Auskünfte. Vielmehr gab die Beklagte die Rechtslage jeweils korrekt wieder und machte den Versicherten sogar auf die damit verbundenen Beweisschwierigkeiten aufmerksam. Davon abgesehen, legt die Klägerin nicht dar, inwiefern sie oder B.___ aufgrund der erhaltenen Angaben irgendwelche Dispositionen getroffen oder unterlassen hätten. Dass B.___ sich aufgrund der Auskünfte nicht zur Erhöhung seiner monatlichen Überweisungen an die Klägerin veranlasst fühlte, ist jedenfalls ohne Belang, hätte sich dadurch doch gesamthaft betrachtet an den effektiven wirtschaftlichen Gegebenheiten beider Konkubinatspartner nichts geändert.
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser
- Pensionskasse Stadt Zürich
- Bundesamt Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).