Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2004.00166
BV.2004.00166

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Stocker


Urteil vom 10. Juni 2005
in Sachen
Sammelstiftung BVG der Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft
Dienstleistungszentrum
Postfach, 8085 Zürich
Klägerin

gegen

S.___ AG
 
Beklagte





         Nach Einsicht in
         die Eingaben vom 7. Dezember 2004 (Urk. 1 und 3/1), mit welchen die Sammelstiftung BVG der Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft (nachfolgend „Zürich“) Klagen gegen die S.___ AG erhob mit folgenden Rechtsbegehren:
„1.   Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Prämienausstand von CHF 66'006.55 nebst Zins zu 5 % seit dem 13.07.2004 zuzüglich Betreibungskosten zu bezahlen.
2.   Es sei der auf den Zahlungsbefehl Nr. 90253 des Betreibungsamtes A.___ erhobene Rechtsvorschlag vollumfänglich zu beseitigen.
       Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.“ (Urk. 1)
„1.   Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Prämienausstand von CHF 214'277.20 nebst Zins zu 5 % seit dem 13.07.2004 zuzüglich Betreibungskosten zu bezahlen.
2.   Es sei der auf den Zahlungsbefehl Nr. 90252 des Betreibungsamtes A.___ erhobene Rechtsvorschlag vollumfänglich zu beseitigen.
       Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.“ (Urk. 3/1)
         die Verfügung vom 10. Dezember 2004 (Urk. 4), mit welcher die beiden Klagen vereinigt wurden,
         die Klageantwort der S.___ AG vom 18. Mai 2005 (Urk. 11) mit folgenden Anträgen:
„1.   Die Klage sei abzuweisen.
2.   Die Prämienforderungen der Klägerin in den Beträgen von Fr. 65.906,55 sowie von CHF 213.897,20 (jeweils ohne Verwaltungs- und Inkassokosten) sei auf eine neue, noch von der Beklagten der Klägerin mitzuteilenden Vorsorgeeinrichtung zu übertragen.
3.   Der Klägerin sei aufzuerlegen, die Zahlungsbefehle Nr. 90252 und 90253 sowie die ersetzten, aber nicht zurückgezogenen Zahlungsbefehle Nr. 89511 und 89514 sowie weitere doppelte bzw. überholte Zahlungsbefehle zurückzuziehen und der Löschung der Betreibung beim Betreibungsamt A.___ zuzustimmen
     Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin.“
         sowie in die übrigen Verfahrensakten;
         in Erwägung, dass
nach Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (BVG) Arbeitnehmer, die das 17. Altersjahr vollendet haben und bei einem Arbeitgeber einen über dem Grenzbetrag gemäss Art. 7 BVG liegenden Jahreslohn beziehen, der obligatorischen Versicherung unterstehen,
der Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, nach Art. 11 Abs. 1 BVG eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen muss,
gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge schuldet,
die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen kann (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG),
sich die Beklagte mit den Anschlussverträgen Nr. 52’097/000 (Urk. 2/1) und Nr. 52’097/001 (Urk. 3/2/1) vom 17. Mai 2002 der Klägerin im Sinne von Art. 11 Abs. 1 BVG rückwirkend per 1. Januar 2002 anschloss,
die Klägerin zur Begründung der Klagen im Wesentlichen ausführte, die Beklagte schulde ihr per 12. Juli 2004 Beiträge (inklusive Zinsen und übrige Nebenkosten) in der Höhe von Fr. 66'006.55 (Urk. 1; Vertrag Nr. 52’097/000) und von Fr. 214'277.20 (Urk. 3/1; Vertrag Nr. 52’097/001),
die Beklagte zur Begründung ihres Antrages auf Klageabweisung im Wesentlichen vorbrachte, die Parteien hätten die Anschlussverträge am 28. Mai 2004 mittels eines Telefongesprächs einvernehmlich beendet, und zwar „unter der Voraussetzung, dass seitens der Klägerin keine weiteren rechtlichen Schritte unternommen“ würden, wobei in der Folge die getroffene Vereinbarung von der Klägerin gebrochen und der Prämienausstand in Betreibung gesetzt worden sei (Urk. 11 S. 2 f.),
die Beklagte die Prämienforderung der Klägerin im Quantitativ ausdrücklich anerkannte und lediglich die geltend gemachten Verwaltungs- und Inkassokosten bestritt (vgl. Urk. 11 S. 2 [Antrag Ziffer 2]),
somit vorliegend - abgesehen von Verwaltungs- und Inkassokosten - lediglich strittig ist, ob sich die Beklagte zu Recht weigert, die geschuldeten Prämien und Nebenkosten an die Klägerin zu bezahlen beziehungsweise ob die Beklagte gemäss Ziffer 2 ihres Antrages berechtigt ist, den Prämienausstand statt der Klägerin einer anderen (noch zu bezeichnenden) Vorsorgeeinrichtung zu entrichten,
aufgrund der Akten erstellt ist, dass die Anschlussverträge per Ende Mai 2004 aufgelöst wurden, wobei diesbezüglich unerheblich ist, ob dies durch Kündigung (wie die Klägerin behauptete [Urk. 1 S. 4 und Urk. 3/1 S. 4; vgl. auch Urk. 2/20 und 3/2/24]) oder mittels einer „einvernehmlichen Beendigung“ (wie die Beklagte geltend machte [Urk. 11 S. 3]) erfolgte,
sich für die sinngemässe Behauptung der Beklagten, die Klägerin habe auf die bis Ende 2004 bereits aufgelaufenen Prämienrückstände (zuzüglich Nebenkosten) telefonisch zu Gunsten einer damals (und auch gegenwärtig) noch unbekannten Vorsorgeeinrichtung verzichtet, in den Akten nicht der geringste Hinweis findet,
im Übrigen auch von einer Einvernahme der bei der Beklagten angestellten B.___ keine weiteren objektiven Erkenntnisse zu gewinnen wären, nachdem sich die genannte Person als Mitunterzeichnerin der Klageantwort bereits im Sinne der Beklagten geäussert hat,
die Behauptung der Beklagten, die Klägerin habe ohne weiteres auf ihr zustehende Prämienausstände und Nebenkosten in der Höhe von fast Fr. 300'000.-- durch ein einfaches Telefonat verzichtet (ohne dass dies in der nachfolgenden Korrespondenz der Parteien ausdrücklich erwähnt worden ist) in jedem Falle als unglaubhaft erscheint,
auf eine Rekonstruktion des genannten Telefonats (soweit dies überhaupt möglich wäre) allerdings ohnehin verzichtet werden kann, weil diejenige Person, welche es für die Klägerin geführt hat, ohnehin nicht berechtigt gewesen wäre, rechtsgültig auf die Prämienausstände zu verzichten, denn sie ist gemäss Handelsregister des Kantons Zürich weder für die Klägerin noch für die „Zürich“ Versicherungs-Gesellschaft beziehungsweise die „Zürich“ Lebensversicherungs-Gesellschaft zeichnungsberechtigt,
diesbezüglich überdies darauf hinzuweisen ist, dass sämtliche für die genannten juristischen Personen eingetragenen Zeichnungsberechtigten kollektiv zu zweien zeichnen und dass dieses „Vieraugenprinzip“ - was gerichtsnotorisch ist - grundsätzlich im gesamten „Zürich“-Konzern Anwendung findet, weshalb der von der Beklagten genannte Mitarbeiter der Klägerin (selbst wenn er kollektiv zeichnungsberechtigt gewesen wäre), die Klägerin nicht alleine hätte rechtsgültig verpflichten können,
im Weiteren Ziffer 2 Abs. 2 Satz 1 der Anschlussverträge (Urk. 2/1 und 3/2/1) bestimmen, dass sich die Rechte und Pflichten der Stiftung und des Arbeitgebers aus den Bestimmungen des Anschlussvertrages, der Stiftungsurkunde, aus dem Vorsorgereglement, dem Organisations-Reglement für den Kassenvorstand und dem Kostenreglement ergeben,
es keiner weiteren Erläuterung bedarf, dass diese Regelung nicht durch ein einfaches Telefongespräch eines gemäss Handelsregister nicht einmal zeichnungsberechtigten Mitarbeiters derogiert werden kann,
es im Übrigen für das von der Beklagten beantragte Vorgehen (Übertragung der klägerischen Prämienforderung auf eine unbekannte Vorsorgeeinrichtung) keine gesetzliche Grundlage gibt und auch kein rechtliches oder sonstiges schützenswertes Interesse der Beklagten in Betracht kommt,
für dieses Begehren keine weitere Begründung ersichtlich ist und eine solche auch von der Beklagten nicht genannt wurde,
die Prämienforderung (inklusive Nebenkosten) durch die Akten ausgewiesen ist, und zwar auch hinsichtlich der von der Beklagten einzig bestrittenen Verwaltungs- und Inkassokosten, denn diese finden ihre Stütze im Kostenreglement (vgl. Urk. 2/4 und 3/2/4),
die ebenfalls eingeklagten Betreibungskosten hingegen nicht im vorliegenden Verfahren zugesprochen werden dürfen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 26. September 2001, B 61/00), weil der Gläubiger von Gesetzes wegen berechtigt ist, diese Kosten von den Zahlungen des Schuldners vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs),
demzufolge die Klagen teilweise gutzuheissen und die Beklagte zu verpflichten ist, der Klägerin Fr. 66'006.55 sowie Fr. 214'277.20 jeweils nebst Zins zu 5 % seit dem 13. Juli 2004 zu bezahlen, und die in den Betreibungen Nr. 90253 (Zahlungsbefehl vom 27. Juli 2004 [Urk. 2/27]) und Nr. 90252 (Zahlungsbefehl vom 27. Juli 2004 [Urk. 3/2/31]) des Betreibungsamtes A.___ erhobenen Rechtsvorschläge im genannten Umfang aufzuheben sind;
         in weiterer Erwägung, dass
das unbegründete Erheben von Rechtsvorschlägen gegen offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsforderungen verbunden mit dem Verhalten der Beklagten im nachfolgenden Prozess (Stellung von unsinnigen Anträgen, Verschleppung des Prozesses durch wiederholte Fristerstreckungsgesuche [vgl. Urk. 6, 8, 9 und 10] zur Einreichung einer bloss dreiseitigen Klageantwort [Urk. 11]) als mutwillig im Sinne von § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zu qualifizieren ist, weshalb der Beklagten die Kosten des vorliegenden Prozesses zu auferlegen sind,
nach § 34 Abs. 2 GSVGer Versicherungsträger in der Regel keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten haben, vorliegend jedoch das Verhalten der Beklagten als mutwillig zu qualifizieren ist, weshalb sie in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer zu verpflichten ist, der Klägerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen;


erkennt das Gericht:


1.         In teilweiser Gutheissung der Klagen wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 66'006.55 sowie Fr. 214'277.20 jeweils nebst Zins zu 5 % seit dem 13. Juli 2004 zu bezahlen, und es werden die in den Betreibungen Nr. 90253 (Zahlungsbefehl vom 27. Juli 2004 [Urk. 2/27]) und Nr. 90252 (Zahlungsbefehl vom 27. Juli 2004 [Urk. 3/2/31]) des Betreibungsamtes A.___ erhobenen Rechtsvorschläge im genannten Umfang aufgehoben. Im Mehrbetrag (Betreibungskosten) werden die Klagen abgewiesen.
2.         Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:
Spruchgebühr:                       Fr.         2'000.--
Schreibgebühren:                  Fr.           247.--
Zustellungsgebühren:            Fr.           133.--
Total:                                     Fr.         2'380.--
           werden der Beklagten auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sammelstiftung BVG der Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft
- S.___ AG
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).