Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2004.00178
BV.2004.00178

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Brügger

Urteil vom 13. Februar 2006

in Sachen

S.___
 
Kläger

vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich

gegen

1. F.___
 

2. Winterthur-Columna Stiftung für berufliche Vorsorge
Paulstrasse 9,  300, 8401 Winterthur


Beklagte

Beklagte 1 vertreten durch Rechtsanwältin Roberta Papa
Lenz & Staehelin Rechtsanwälte
Bleicherweg 58, 8027 Zürich


Sachverhalt:

1.
1.1     S.___, geboren 1972, war vom 23. Februar 1993 bis zum 31. Dezember 1996 bei der A.___ AG als Lagerist bzw. Maschinenführer tätig und damit bei der Personalvorsorgestiftung der B.___ vorsorgeversichert (Urk. 2/2 und 2/3/1). Der Versicherte meldete sich am 9. Dezember 1996 bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug ab dem 1. Januar 1997 an, wobei er angab, eine Vollzeitstelle zu suchen, für welche er uneingeschränkt arbeitsfähig sei (Urk. 12/23). Auf dieser Basis richtete die Arbeitslosenversicherung in der Folge Taggelder aus. Von April bis November 1997 absolvierte S.___ beim Verein C.___ ein Einsatzprogramm (Urk. 12/34). Vom 26. Januar bis zum 30. April 1998 war er als Gehilfe an der Streichmaschine bei der D.___ (Arbeitgeberbescheinigung vom 8. Februar 2001, Urk. 12/35) und vom 1. Oktober bis zum 19. November 1999 bei der Druckerei E.___ (Arbeitgeberbescheinigung vom 5. Februar 2001, Urk. 12/36) als Druckereihilfsarbeiter tätig. Diese Arbeitsverhältnisse wurden durch die Arbeitgeberinnen noch während der Probezeit aufgelöst, da der Versicherte für die jeweiligen Arbeiten als ungeeignet befunden wurde.
1.2     Wegen Angst- und Panikattacken, Konzentrationsstörungen, Verspannungen und Schmerzen, Antriebsmangel, Depressionen, Suizidgedanken, Kopfschmerzen und Schlafstörungen meldete sich S.___ am 4. Juli 2000 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 16/93). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm diverse Abklärungen vor und sprach dem Versicherten schliesslich mit Verfügung vom 6. Februar 2002 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 45 % mit Wirkung ab dem 1. Juli 1999 unter Bejahung eines Härtefalles eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 16/20). Nachdem das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil vom 25. Juli 2002 (Urk. 16/15) in dem Sinne gutgeheissen hatte, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurückwies, sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügungen vom 12. Januar 2004 (Urk. 16/4) basierend auf einem Invaliditätsgrad von 70 % mit Wirkung ab dem 1. Juli 1999 eine ganze Invalidenrente zu. Die für das seinerzeitige Versicherungsverhältnis mit der Personalvorsorgestiftung der B.___ inzwischen allenfalls zuständigen Vorsorgeeinrichtungen lehnten dagegen ihrerseits die Ausrichtung von Invalidenleistungen ab (Urk. 2/3/2/2 und Urk. 2/11).

2.       Am 17. Dezember 2004 liess S.___ durch den Rechtsdienst für Behinderte gegen die beiden möglichen Rechtsnachfolgerinnen der Personalvorsorgestiftung der B.___, die F.___ sowie die Winterthur-Columna Stiftung für berufliche Vorsorge, Klage erheben mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
"1. Die F.___ beziehungsweise ihre Rechtsnachfolgerin, Winterthur-Columna, Stiftung für berufliche Vorsorge, sei zu verpflichten, dem Kläger rückwirkend ab 1. Januar 1998 eine Invalidenrente ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 70 %  auszurichten, samt Verzugszinsen zu 5 % seit Klageerhebung.
 2.  Unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten."
         Mit Klageantworten vom 28. Januar 2005 (Urk. 8) bzw. 30. März 2005 (Urk. 11) schlossen die Beklagten auf Abweisung der Klage. Mit Verfügung vom 4. April 2005 (Urk. 13) wurden die Akten der Invalidenversicherung (Urk. 16/1-93) beigezogen. S.___ liess mit Replik vom 17. Juni 2005 seine Anträge wie folgt ändern (Urk. 20 S. 2):
"1.    Winterthur Columna Stiftung für berufliche Vorsorge (Beklagte 2) sei zu verpflichten, dem Kläger rückwirkend ab 1. Januar 1998 eine Invalidenrente der obligatorischen und überobligatorischen beruflichen Vorsorge ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 70 % auszurichten zuzüglich Verzugszinsen zu 5 % seit Klageerhebung.
 2.    Eventualiter sei die F.___ (Beklagte 1) zu verpflichten, dem Kläger rückwirkend ab 1. Januar 1998 eine Invalidenrente der obligatorischen und überobligatorischen beruflichen Vorsorge ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 70 % auszurichten zuzüglich Verzugszinsen zu 5 % seit Klageerhebung.
 3.    Unter Entschädigungsfolge zu Lasten der unterliegenden Beklagten."
         Die Beklagten hielten mit Duplik vom 25. Juli 2005 (Urk. 27) bzw. 3. Oktober 2005 (Urk. 31) an ihren Anträgen auf Abweisung der Klage fest. Am 27. Oktober 2005 (Urk. 34) holte das Gericht den Bericht vom 25. November 2005 (Urk. 39) des Vereins C.___ über das seinerzeitige Einsatzprogramm des Versicherten ein. Die Parteien liessen sich dazu am 5. Dezember 2005 (Urk. 43), am 22. Dezember 2005 (Urk. 44) sowie am 5. Januar 2006 (Urk. 45) vernehmen.

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.
1.1     Am 1. April 2004 beziehungsweise am 1. Januar 2005 sind die Normen der 1. BVG-Revision (Änderung vom 3. Oktober 2003) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). In Anbetracht der beantragten Rentenausrichtung ab 1. Januar 1998 ist die rechtliche Beurteilung der Klage anhand der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2     Als für die obligatorische Versicherung von Arbeitnehmern nach den Art. 2 und 7 ff. des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) beachtliche Mindestvorschrift (Art. 6 BVG) begründet Art. 23 BVG den Anspruch auf Invalidenleistungen von Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Die obligatorische Versicherung beginnt gemäss Art. 10 Abs. 1 BVG mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses und endet laut Abs. 2 der genannten Bestimmung u.a. mit dessen Auflösung. Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert (Art. 10 Abs. 3 Satz 1 BVG).
1.3     Unter Arbeitsunfähigkeit ist die durch den Gesundheitszustand bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Die Arbeitsunfähigkeit muss zudem erheblich, offensichtlich und dauerhaft sein. Die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen ist laut Rechtsprechung erheblich, wenn sie mindestens 20 Prozent beträgt (vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge des Bundesamtes für Sozialversicherung Nr. 44 vom 14. April 1999, Rz 258 mit Hinweisen).
1.4     Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 264 Erw. 1b, 121 V 101 Erw. 2a, 120 V 116 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
1.5 Entsprechend ihrem Zweck kommt der Bestimmung von Art. 23 BVG auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht. In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Anderseits darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 264 Erw. lc, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und; bb mit Hinweisen).
1.6     Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 Erw. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 311 Erw. 1 in fine).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die IV-Stelle allen in Betracht fallenden Vorsorgeeinrichtungen ihre Rentenverfügung von Amtes wegen eröffnet. Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 129 V 73 ff.).
1.7     Von Amtes wegen ist mit aller Sorgfalt zu prüfen, ob eine Person trotz Lohnzahlung tatsächlich erheblich arbeitsunfähig war, ob sie also im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses - im Hinblick auf den angestammten Tätigkeitsbereich - ihre übliche oder aber nurmehr eine behinderungsbedingt eingeschränkte Leistung erbrachte (BGE 114 V 286 Erw. 3c; SZS 2003 S. 434). Rechtsprechungsgemäss ist erforderlich, dass sich die behauptete Arbeitsunfähigkeit im Arbeitsverhältnis, das über die Vorsorgepflicht den Versicherungsschutz begründet, konkret nachteilig bemerkbar gemacht hat (nicht publizierte Erw. 4.2 des in SZS 2003 S. 434 zusammengefassten Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] in Sachen B. vom 5. Februar 2003, B 13/01).

2. Hinsichtlich der von der Rechtsprechung aus Art. 23 ff. BVG abgeleiteten Verbindlichkeitswirkung ist einzig wesentlich, was die IV-Stelle im Dispositiv ihrer Verfügung festgelegt hat. Es handelt sich dabei um den Invaliditätsgrad und den Rentenbeginn, einschliesslich der dafür kausalen Eröffnung der einjährigen Wartezeit (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG; vgl. Urteil des EVG i.S. G. vom 16. September 2004, I 204/04). Die IV-Stelle des Kanton Zürich ist vorliegend bei der Prüfung des Rentengesuchs von einer verspäteten Anmeldung ausgegangen, weshalb die Zeitspanne vor Juli 1998 für das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren nicht mehr entscheidend war und über einen früheren Eintritt der zur Invalidisierung führenden Arbeitsunfähigkeit nicht verbindlich befunden worden ist. Dass die IV-Stelle angenommen hat, die Arbeitsunfähigkeit sei am 1. Januar 1997 eingetreten, lässt sich mithin dem Dispositiv der Verfügung nicht entnehmen (vgl. Urteil des EVG i.S. I. vom 7. November 2005, I 53/05, Erw. 3.1).
         Gegenüber der Beklagten 1 erweist sich die Verfügung der IV-Stelle im Übrigen auch deshalb nicht als verbindlich, weil eine Eröffnung derselben nur an die Beklagte 2 erfolgt ist.
         Insgesamt ist damit eine Bindungswirkung der Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich bezüglich des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit für beide Beklagten zu verneinen.

3.
3.1     Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache im Sinne von Art. 23 BVG zur Invalidität geführt hat, ist für die Vorsorgeeinrichtung von grosser Tragweite, indem der Eintritt der massgebenden Arbeitsunfähigkeit während des Arbeitsverhältnisses oder der Nachdeckungsfrist oft lebenslange Rentenleistungen auslöst. Dieser Zeitpunkt muss daher hinlänglich ausgewiesen sein. Wenn im Arbeitsvertragsrecht zur Durchsetzung des Lohnanspruchs in der Regel bereits eine Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers von wenigen Tagen durch ein ärztliches Zeugnis oder auf andere Weise bewiesen werden muss (Manfred Rehbinder, Schweizerisches Arbeitsrecht, 15. Auflage, Bern 2002, Rz 196), darf hinsichtlich des erwähnten Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit mit viel weitreichenderen Folgen auf einen hinreichend klaren Nachweis nicht verzichtet werden. Er darf nicht durch spekulative Annahmen und Überlegungen ersetzt werden, sondern hat nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erfolgen (BGE 126 V 360 Erw. 5b mit Hinweisen, vgl. auch Urteil des EVG in Sachen B. vom 22. Februar 2002, B 35/00). 
         Die Beweislosigkeit hinsichtlich des Eintritts der zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit vor Ablauf der Nachdeckungsfrist wirkt sich zulasten des Versicherten aus, der aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 117 V 264 Erw. 3b; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 327 Erw. 1; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 2c).
3.2     Es ist unstrittig, dass der Kläger bei Antritt des Arbeitsverhältnisses bei der A.___ AG im Jahre 1993 uneingeschränkt arbeitsfähig war. Ebenso steht fest, dass während des Arbeitsverhältnisses im Jahre 1996 psychische Beeinträchtigungen aufgetreten sind, ausgelöst durch eine schwere Erkrankung eines Arbeitskollegen, welche zu dessen Tod führte, nur einen Tag, nachdem der Kläger von der Erkrankung erfahren, und zwei Stunden, nachdem er ihn im Spital besucht hatte. Der Kläger war dadurch äusserst tief betroffen, und das Ereignis verstärkte in ihm bereits vorhandene Angstzustände; insbesondere befürchtete er, selbst zu sterben bzw. schwer krank zu sein. Deshalb begab er sich in ärztliche Behandlung und blieb der Arbeit fern. Dem Bericht der Klinik G.___ vom 10. Dezember 1996 (Urk. 2/4) lässt sich entnehmen, dass der Kläger vom 21. bis zum 24. Mai 1996 aus psychischen Gründen zu 100 % arbeitsunfähig war. Sodann war er laut Arztzeugnis von Dr. H.___ (Urk. 12/22) vom 21. August bis zum 30. September 1996 zu 100 % und vom 1. bis zum 30. Oktober 1996 zu 50 % arbeitsunfähig, wobei nicht klar ist, weshalb diese Arbeitsunfähigkeit bestand. Jedenfalls wurde die psychiatrische Behandlung des Klägers durch die Klinik G.___ im Juni 1996 aufgrund mangelnder Therapiemotivation abgebrochen, nachdem er unentschuldigt den Terminen ferngeblieben war (Urk. 2/4 S. 2 unten), und erst am 13. Dezember 1996 wieder durch Dr. med. I.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, aufgenommen (vgl. Arztzeugnis vom 28. August 2001, Urk. 21/3). Dass Nebenwirkungen der Medikamente (Ermüdung) Ursache eines vom Kläger in jener Zeit erlittenen Arbeitsunfalls waren - seine längeren Haare gerieten in eine Walze -, wie dies vom Kläger geltend gemacht wird (vgl. Replik, Urk. 20, S. 5 Ziff. 4), erscheint zwar als möglich, lässt sich aber nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen.



4.
4.1     Laut dem Arztbericht von Dr. med. dipl.-psych. J.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 17. November 2000 (Urk. 16/43) leidet der Kläger unter schwer invalidisierenden Depressionen (ICD-10: F20.02) mit starker Antriebsstörung, Panikzuständen wie auch Cephalea und weiteren vegetativen Symptomen mit subjektiv ausgeprägtem Schmerzempfinden. Der Kläger sei 1990 in die Schweiz gekommen und bis 1996 ohne Unterbruch in fester Anstellung gewesen. Dann sei eine progrediente Entwicklung mit subjektiv ausgeprägtem Schmerzempfinden eingetreten. Durch Umstellung der Medikation und Entwicklung von Zukunftsperspektiven habe eine Stabilisierung erreicht werden können. Bei Fortführung der bisherigen Linie sei längerfristig eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit zu erreichen. Die Arbeitsfähigkeit in den alten Verhältnissen sei aktuell und in näherer Zukunft nicht gegeben.
4.2     Die Klinik G.___ stellte in ihrem Bericht vom 25. März 2002 (Urk. 16/35) folgende Diagnose: kombinierte Persönlichkeitsstörung mit somatoformen Schmerzstörungen (ICD-10: F61.0), DD: Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F 43.1) sowie sekundärer Analgetika-Abusus (ICD-10: F11.20). Die diagnostische Beurteilung sei nicht einfach, da eine ausgesprochene Vielzahl von Symptomen genannt worden sei, die sich im Krankheitsverlauf geändert hätten. Dies spiegle sich auch in den verschiedenen Diagnosen, die der Kläger im Laufe seiner Krankheit erhalten habe. Sie wechselten von posttraumatischer Stressreaktion über Depression mit Somatisierung bis hin zu schizotyper Persönlichkeit oder Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typ. Die Krankheitsentwicklung gehe in die frühe Kindheit zurück, in der der Kläger einen alkoholkranken, ihn schlagenden Vater und eine kranke, pflegebedürftige Mutter sowie Identitätsprobleme gehabt habe. Trotzdem sei ihm über längere Zeit eine auffällig gute Lebensbewältigung mit normalem schulischen Werdegang, Lehrabschluss und Heirat gelungen. Erst mit dem plötzlichen Tod eines Arbeitskollegen, welcher wahrscheinlich eine Retraumatisierung eines sich nun in Sicherheit wiegenden Mannes bewirkt habe, sei eine ausgeprägte Somatisierungssymptomatik eingetreten. Ausgesprochen auffällig erscheine auch die Tendenz des Klägers, angebotene oder erfragte Symptome sofort in sein Krankheitsverständnis und in seinen Krankheitsausdruck einzubringen. Dieses ausgeprägte Ausschmücken der eigenen Krankheitsgeschichte sei als histrionische Persönlichkeitsstörung im impressionistischen Stil zu sehen.
         In seiner angestammten Tätigkeit als Maschinenführer sei der Kläger zu 100 % arbeitsunfähig. Gemäss den Unterlagen habe sich das psychische Zustandsbild spätestens im Mai 1996 drastisch verschlechtert. An besseren Tagen könne der Kläger in einer geschützten Werkstatt arbeiten. Es gebe aber auch immer wieder Tage, wo ihm dies nicht gelinge, so dass davon auszugehen sei, dass er auf dem heutigen Arbeitsmarkt nicht bestehen würde.
4.3     Gemäss dem Gutachten von lic. phil. K.___, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, und Dr. med. L.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2. April 2003 (Urk. 16/31) leidet der Kläger unter einer posttraumatischen Belastungsstörung, depressiver und somatoformer Typ (ICD-10: F43.1), sowie Hinweisen auf eine Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.9). Aus psychiatrischer Sicht sei der Kläger zur Zeit zu 70 % arbeitsunfähig. Aufgrund der Schwere und der schon länger andauernden Störung sei eine therapeutische Beeinflussung wohl nur schwer möglich. Die ausdrücklich gestellte Frage, seit wann eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe, lässt das Gutachten unbeantwortet.
4.4 Insgesamt kann gestützt auf die zitierten Arztberichte nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger seit dem 1. Januar 1997 erheblich in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war. Die nachträglich erfolgten Angaben einiger der beteiligten Ärzte vermögen den Nachweis, dass die Arbeitsunfähigkeit spätestens bis zum 31. Januar 1997 eingetreten ist, nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erbringen. Dagegen spricht insbesondere auch die Tatsache, dass der Kläger ab Mitte Dezember 1996 bei Dr. I.___ in ärztlicher Betreuung stand, dieser aber keine Veranlassung fand, eine mindestens teilweise reduzierte Arbeitsfähigkeit zu bescheinigen. Selbst wenn Dr. I.___ nun rückwirkend eine dauernde Arbeitsunfähigkeit seit Ende 1996 bescheinigen würde, ändert dies nichts daran, dass keine echtzeitliche Bestätigung vorhanden ist, wonach der Kläger in jenem Zeitpunkt arbeitsunfähig gewesen ist.

5.
5.1     Der Kläger selbst bezeichnete sich gegenüber der Arbeitslosenversicherung in seinem Antrag vom 9. Dezember 1996 (Urk. 12/23) als voll vermittlungsfähig und wies ab 22. November 1996 Stellenbemühungen für Vollzeitstellen nach (Urk. 12/26). Aus dem Vergleich des zuletzt bei der A.___ AG bezogenen Lohnes (Urk. 12/30) und den ausgerichteten Taggeldern (Urk. 12/29) ergibt sich auch, dass die Arbeitslosenkasse dem Kläger effektiv Leistungen auf dieser Basis ausgerichtet hat. Soweit an anderen Stellen (Urk. 12/31 und Urk. 12/33) ein Beschäftigungs- und Vermittlungsgrad von lediglich 50 % angegeben wird, handelt es sich um einen offensichtlichen Irrtum, wobei die fälschlicherweise angegebenen 50 % aber ohnehin nicht auf einer gesundheitsbedingten Beeinträchtigung beruhen, sondern daher rühren, dass aus unersichtlichen Gründen angenommen wurde, es habe sich bei der Tätigkeit bei der A.___ AG nur um eine 50%-Stelle gehandelt.
5.2     Der Kläger war denn auch im Rahmen eines Beschäftigungsprogramms beim Verein C.___ von April 1997 bis November 1997 entsprechend der angegebenen und anerkannten Vermittlungsfähigkeit zu einem Vollzeitpensum von 42 Stunden pro Woche beschäftigt (Urk. 12/34). Laut den Bescheinigungen über Zwischenverdienst hat der Kläger diesen Einsatz - mit Ausnahme einer unfallbedingten Verhinderung im Oktober 1997 (vgl. Schreiben der Arbeitslosenkasse M.___ vom 3. Februar 2000, Urk. 12/33) - weitgehend ohne gesundheitsbedingte Absenzen absolvieren können (vgl. Bescheinigungen über Zwischenverdienst April - November 1997, Urk. 12/34). Gemäss dem vom Gericht eingeholten Bericht des Vereins C.___ vom 25. November 2005 (Urk. 39) sind die Akten über den damaligen Einsatz des Klägers zwischenzeitlich vernichtet worden. Es könnten somit keine Angaben über allfällige Abwesenheiten von der Arbeit mehr gemacht werden. Grundsätzlich sei es möglich, dass ein Teilnehmer kurzfristig seinen Einsatz absage, um sich einer Arbeitsbemühung zu widmen, was in der Regel aber überprüft werde. Von den aktuellen Mitarbeitern von C.___ könne sich niemand an den Kläger erinnern. Der damalige direkte Vorgesetzte sei in der Zwischenzeit verstorben. Der Projektleiter könne sich nur noch sehr vage an den Kläger erinnern und deshalb keine klare Aussage machen. Er könne sich jedoch erinnern, dass es zwischen dem direkten Vorgesetzten und ihm auf der einen Seite und dem Kläger auf der anderen Seite verschiedene Male zu Zerwürfnissen gekommen sei.
         Entgegen der Ansicht des Klägers kann der Umstand, dass es während des Einsatzprogramms zu Streitereien mit den Vorgesetzten gekommen ist, nicht ohne weiteres auf krankheitsbedingte Ursachen zurückgeführt werden, sondern es sind dafür durchaus andere Gründe denkbar und ebenso wahrscheinlich. Ausserdem stellen Differenzen mit Vorgesetzten grundsätzlich die Arbeitsfähigkeit nicht in Frage. Es hat sich durch die zusätzlichen Abklärungen beim Verein C.___ auch nicht erstellen lassen, dass der Kläger entgegen den zu Händen der Arbeitslosenkasse zum damaligen Zeitpunkt ausgestellten Zwischenverdienstbescheinigungen (Urk. 12/34) keine volle Präsenz am Arbeitsplatz hatte, sondern diesen - wie er behauptet - aus gesundheitlichen Gründen sehr häufig zu früh verlassen bzw. unter dem Vorwand der Arbeitssuche sich gänzlich von der Arbeit abgemeldet haben soll. Der Verein C.___ hat vielmehr ausdrücklich festgehalten, dass mögliche Absenzen zwecks Arbeitssuche in der Regel überprüft würden.
         Was die Art der vom Kläger beim Verein C.___ verrichteten Tätigkeiten anbelangt, so konnte darüber keine konkrete Auskunft mehr erteilt werden. Selbst wenn es sich dabei aber um eine leichte Tätigkeit (Parkaufsicht, Schulwegsicherung) gehandelt hat, welche gegenüber der früheren Tätigkeit als Maschinenführer weniger anspruchsvoll war, vermag dies den Nachweis nicht zu erbringen, dass der Kläger nicht auch in der Lage gewesen wäre, eine anspruchsvollere Tätigkeit zu verrichten. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang insbesondere, dass der Kläger aus rein psychischen Gründen in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist und er Symptome aufweist, welche sich bei jeglicher Art von Arbeit negativ auswirken. Dies zeigt der Umstand, dass der Kläger mittlerweile selbst im Rahmen eines geschützten Arbeitsplatzes keine genügenden Leistungen mehr erbringen kann (vgl. Urk. 16/31 S. 5).
5.3 Insgesamt lässt sich somit aufgrund der ausgeübten Tätigkeit beim Verein C.___ schliessen, dass der Kläger während dieser Zeit arbeitsfähig war. Der Kläger konnte seine Arbeit gemäss den nicht zu widerlegenden Bescheinigungen über den Zwischenverdienst weitgehend unbeeinträchtigt verrichten, und eine echtzeitliche ärztliche Bescheinigung, welche eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestätigen würde, liegt nicht vor. Der zeitliche Zusammenhang zwischen der während des Arbeitsverhältnisses mit der A.___ AG bestehenden und der später zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit ist damit unterbrochen worden.

6. Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass sich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen lässt, dass der Kläger spätestens seit dem 31. Januar 1997 ununterbrochen in seiner Arbeitsfähigkeit zu mindestens 20 % eingeschränkt gewesen ist. Dies führt zur Abweisung der Klage.

7.
7.1     Stellt die obsiegende Partei einen entsprechenden Antrag oder ist dies von andern Gesetzen so vorgesehen, verpflichtet das Gericht die unterliegende Partei zum Ersatz der Parteikosten (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). Den Versicherungsträgern und den Gemeinwesen steht dieser Anspruch nur zu, soweit er von andern Gesetzen nicht ausgeschlossen ist (§ 34 Abs. 2 GSVGer).
         Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 159 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege). In Anwendung dieser Bestimmung hat das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) der SUVA und den privaten UVG-Versicherern sowie - von Sonderfällen abgesehen - den Krankenkassen keine Parteientschädigung zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 112 V 361 Erw. 6 mit Hinweisen). Das hat grundsätzlich auch für die Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (BGE 126 V 150 Erw. 4a, 118 V 169 Erw. 7, 117 V 349 Erw. 8 mit Hinweis).
7.2 Demgemäss ist den Beklagten keine Prozessentschädigung zuzusprechen.





Das Gericht erkennt:
1.         Die Klage wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Den Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst für Behinderte unter Beilage je einer Kopie von Urk. 43 und Urk. 45
- Rechtsanwältin Roberta Papa unter Beilage je einer Kopie von Urk. 44 und Urk. 45
- Winterthur-Columna Stiftung für berufliche Vorsorge unter Beilage je einer Kopie von Urk. 43 und Urk. 44
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).