BV.2004.00179
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Walser
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Gräub
Urteil vom 18. Januar 2006
in Sachen
R.___
Klägerin
gegen
Kanton Zürich
Beklagter
vertreten durch die Finanzdirektion des Kantons Zürich
Walcheplatz 1, Postfach, 8090 Zürich,
diese vertreten durch die Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich
Stampfenbachstrasse 63, Postfach, 8090 Zürich
Sachverhalt:
1.
1.1 R.___, geboren am 4. Februar 1943, war ab dem 1. Mai 1978 beim Kanton Zürich angestellt und unterrichtete seit dem Wintersemester 1981 an der A.___, heute B.___, Portugiesisch (Urk. 1 S. 2 und Urk. 2/4). Mit Verfügung der Bildungsdirektion vom 14. Juni 2004 (Urk. 2/4) wurde sie per 31. Oktober 2004 entlassen unter Ausrichtung einer Abfindung von 12 Monatslöhnen basierend auf ihrem Beschäftigungsgrad von 14 % (Fr. 18'615.--). Für die berufsvorsorglichen Leistungen wurde eine separate Verfügung in Aussicht gestellt.
1.2 Am 26. Oktober 2004 teilte die Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich (BVK) R.___ brieflich die zu erwartenden Altersleistungen mit und bezifferte diese ab 31. Oktober 2004 mit jährlich Fr. 13'837.80, basierend auf einem Sparguthaben per Austritt von Fr. 210'024.20 nebst Spargutschriften bis zum Alter 63 von Fr. 3'767.20 bei einem Umwandlungssatz im Alter 63 von 6,65 % unter Berücksichtigung einer Kürzung von 1/6 % pro Monat vor dem vollendeten 63. Altersjahr von Fr. 379.10 (entsprechend einer Kürzung von 16 Monaten à 1/6 %). Die Auszahlung wurde auf den 1. Oktober 2005 (richtig: 1. November 2005, vgl. Klageantwort, Urk. 5 S. 2) festgelegt (Urk. 2/1).
2. Am 18. Dezember 2004 (Urk. 1) erhob R.___ Klage gegen die BVK mit den Anträgen (Urk. 1 S. 1), die Altersrenten seien auf Fr. 14'098.40 (ab 1. Oktober 2005, entsprechend einer Kürzung um 5/6 %) oder auf Fr. 14'122.10 (ab 1. November 2005, entsprechend einer Kürzung von 4/6 %) festzulegen. Die BVK schloss am 14. Januar 2005 (Urk. 5) auf Abweisung der Klage. Nachdem R.___ am 6. Februar 2005 replicando an ihren Anträgen festgehalten (Urk. 8) und die BVK auf eine weitere Stellungnahme verzichtet hatte (Urk. 11), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 23. Februar 2005 (Urk. 12) als geschlossen erklärt.
3. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach § 10 Abs. 1 der Statuten der Versicherungskasse für das Staatspersonal (im Folgenden: Statuten; in der vorliegend anwendbaren, bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung) ist der Staat berechtigt, versicherte Personen nach dem vollendeten 60. Altersjahr altershalber zu entlassen, falls sachlich ausreichende Gründe dies rechtfertigen. Der Entlassung altershalber ist die Auflösung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen gleichgestellt.
Gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung hat die Entlassung auf das Monatsende zu erfolgen. Nach der Entlassung besteht Anspruch auf die Altersleistungen. Wird der versicherten Person eine Abgangsentschädigung zugesprochen, wird die Rente im Zeitpunkt der Entlassung festgesetzt. Die Rente beginnt nach Ablauf der Dauer, für welche die Abgangsentschädigung ausgerichtet wird.
1.2 Bei Entlassung einer versicherten Person durch den Staat im Sinne von § 10 der Statuten wird die Altersrente mit dem Umwandlungssatz im Alter 63 berechnet. Das massgebliche Sparguthaben besteht aus dem Sparguthaben im Entlassungszeitpunkt. Hinzu kommen Spargutschriften ohne Zins bis zum Alter 63, die aufgrund der versicherten Besoldung im Entlassungszeitpunkt berechnet werden. Diese Rente wird für jeden Monat vor dem 63. Altersjahr um 1/6 % gekürzt (§ 16 Abs. 1 der Statuten).
1.3 Die Auslegung der fraglichen Bestimmungen hat - da es sich bei der betroffenen Vorsorgeeinrichtung um eine solche des öffentlichen Rechts handelt (§ 2 des Gesetzes über die Versicherungskasse für das Staatspersonal) - nach den gewöhnlichen Regeln der Gesetzesauslegung zu geschehen (vgl. dazu Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen J. vom 18. Juli 2002, B 10/99). Denn anders als bei den privatrechtlichen Vorsorgeträgern, wo das Rechtsverhältnis zu den Versicherten im Bereich der freiwilligen Vorsorge auf dem Vorsorgevertrag beruht, dessen Auslegung folgerichtig nach Vertrauensprinzip unter Berücksichtigung der Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregeln erfolgt, weist das dem öffentlichen Recht unterstehende Vorsorgeverhältnis keine vertraglichen Elemente auf.
Das Gesetz ist in erster Linie nach seinem Wortlaut auszulegen. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente, namentlich des Zwecks, des Sinnes und der dem Text zu Grunde liegenden Wertung. Wichtig ist ebenfalls der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt. Vom klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, u.a. dann nämlich, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit anderen Vorschriften ergeben.
2.
2.1 Die Klägerin brachte zur Begründung ihrer Anträge vor, es verstosse gegen das Prinzip der Rechtsgleichheit, ihr die Jahresrente wegen des Bezuges von 4 oder 5 Monatsrenten vor ihrem 63. Lebensjahr in gleichem Masse zu kürzen, wie einer Person, welche vor ihrem 63. Lebensjahr 16 Monatsrenten beziehe. In den massgeblichen Reglementsbestimmungen werde denn auch mit keinem Wort erwähnt, wie die Höhe der Rente zu berechnen sei, sondern einzig und allein, wann sie festgelegt und ab wann sie ausgerichtet werde. Insbesondere sei die Bestimmung betreffend Kürzung der Rente derart auszulegen, dass eine Kürzung nur für jene Monate erfolge, für welche die Rente vor dem 63. Altersjahr ausgerichtet werde (Urk. 1 S. 2).
2.2 Die BVK machte dagegen geltend, sie müsse die Rente im Zeitpunkt der Entlassung festsetzen und könne dabei nur die Elemente berücksichtigen, die sie in diesem Zeitpunkt sicher kenne. Dies seien das Sparguthaben im Zeitpunkt der Entlassung, der versichert Lohn im Zeitpunkt der Entlassung, die aufgerechneten Spargutschriften bis Alter 63 und der Umwandlungssatz im Alter 63. Der Rentenbeginn stehe hingegen noch nicht mit Sicherheit fest. Zum einen stehe die Höhe der Abgangsentschädigung im Zeitpunkt der Entlassung längst nicht in allen Fällen fest, müsse diese doch zum Teil im Nachgang zur Entlassung festgesetzt oder ausgehandelt werden. Zum anderen könne eine einmal festgesetzte Abgangsentschädigung dann, wenn die entlassene Person beim Kanton oder einer unselbständigen Anstalt wieder eine Stelle finde, nachträglich gekürzt werden. Damit bleibe ihr nichts anderes übrig, als bei der Festlegung der Rentenkürzung im Sinne von § 16 Abs. 2 auf den Entlassungszeitpunkt abzustellen (Urk. 5 S. 2/3).
3.
3.1 Ausgehend vom Wortlaut und unter Berücksichtigung des Kontextes ergibt sich folgender Sinn der statutarischen Bestimmungen: Der Staat ist berechtigt, versicherte Personen nach dem vollendeten 60. Altersjahr auch gegen deren Willen altershalber zu pensionieren, falls sachlich ausreichende Gründe dies rechtfertigen. Erfolgt eine solche (unfreiwillige) Entlassung, soll die betroffene Person eine höhere Altersleistung beziehen können, als wenn sie freiwillig vorzeitig in den Ruhestand getreten wäre. Aus diesem Grund erfolgt die Rentenberechnung in diesen Fällen nicht nach den üblichen Regeln, sondern die entlassene Person profitiert vom Umwandlungssatz im Alter 63 und von den hinzugerechneten Spargutschriften (ohne Zins) bis zum Alter 63. Auf der anderen Seite wird die Rente für jeden Monat vor dem 63. Altersjahr um 1/6 % gekürzt.
3.2 Für jene nicht freiwillig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Personen, welchen eine Abgangsentschädigung zugesprochen wird, ist ausdrücklich vorgesehen, dass die Rente im Zeitpunkt der Entlassung festgesetzt wird. Dies kann nur derart verstanden werden, dass die Rentenhöhe gemäss der Vorgabe von § 16 Abs. 1 der Statuten bestimmt wird, und zwar unter Berücksichtigung aller Elemente, also auch des Kürzungsfaktors. Denn die Bestimmung spricht nirgends davon, dass der Kürzungsfaktor abhängig von der Höhe der Abgangsentschädigung ist. Namentlich fehlt eine statutarische Einschränkung in dem Sinne, dass auf den Zeitpunkt der Entlassung zwar das massgebliche Sparguthaben und der Umwandlungssatz festgelegt werden, der Kürzungsfaktor aber erst auf einen späteren Zeitpunkt hin. Dies leuchtet auch insofern ein, als mit dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis das Versicherungsverhältnis erlöscht und die entsprechenden Berechnungen zwangsläufig auf diesen Zeitpunkt hin zu erfolgen haben.
Von der Rentenberechnung zu unterscheiden ist der Zeitpunkt der Rentenausrichtung. Denn eine Ausrichtung der Abgangsentschädigung für eine bestimmte Anzahl Monate nebst der Altersfrührente würde zu einer übermässigen Leistungsausrichtung während dieser Zeitspanne führen, hätte doch die versicherte Person alsdann eine "doppelte" Entschädigung für die nämliche Periode. Aus diesem Grund legt § 10 Abs. 2 der Statuten fest, dass die Rente erst nach Ablauf der Dauer, für welche die Abgangsentschädigung ausgerichtet wird, zu laufen beginnt.
3.3 Aus diesen Regelungselementen ergibt sich, dass die Absicht des Statutengebers war, im Zeitpunkt der Entlassung die Altersrente zu berechnen und zwar auf den Zeitpunkt der Entlassung hin. Für die Personen ohne Abgangsentschädigung sollte die so berechnete Rente umgehend nach der Entlassung ausgerichtet werden, für jene mit einer Abgangsentschädigung nach Ablauf der Dauer derselben, dies ohne Einfluss auf die Höhe der Rente. Die Altersrente wird in letzterem Fall lediglich aufgeschoben bis zum Ende der der Abgangsentschädigung entsprechenden Periode.
3.4 Die Rentenberechtigten mit einer Abgangsentschädigung werden gegenüber den freiwillig in den Ruhestand tretenden Arbeitnehmer in doppelter Hinsicht privilegiert: Zum einen profitiert diese Kategorie von Versicherten vom Umwandlungssatz im Alter 63 anstelle eines allenfalls tieferen Umwandlungssatzes vor Alter 63. Weiter wird das Alterskapital dieser Versicherten mit fiktiven Spargutschriften bis zum Alter 63 aufgewertet, denn für diese zusätzlichen Gutschriften werden keine Beiträge geleistet.
Die Altersleistung wird auf diese Weise auf ein höheres Niveau angehoben, ohne dass diese Mehrleistung effektiv ausfinanziert wird. Dass nun neben der zusätzlichen Privilegierung durch die Abgangsentschädigung auch noch die weitere Bevorzugung zur Anwendung gelangen soll, dass der Kürzungsfaktor erst auf den Zeitpunkt des Rentenbezugs hin erfolgt, kann aus den Statutenbestimmungen nicht geschlossen werden.
Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang ferner auf den Umstand, dass die Klägerin durch die gewährten Spargutschriften bis zum Alter 63 deutlich mehr gewinnt, als sie durch die in § 16 Abs. 1 der Statuten vorgesehene Kürzung wieder verliert. Damit bestätigt auch eine versicherungsmathematische Betrachtung die Richtigkeit einer solchen Interpretation der statutarischen Bestimmungen.
Vergleicht man schliesslich die Klägerin mit einer versicherten Person, welche bei gleichem Alterskapital ohne Abgangsentschädigung gleichzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist (vgl. Urk. 1 S. 2), so entsprechen sich diese Renten. Die Klägerin erhält aber für die Dauer der Abgangsentschädigung den vollen Lohn und nicht bloss die Rentenleistungen. Daraus erwächst ihr der Vorteil aus der Zusprache einer Abgangsentschädigung.
4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die statutarischen Bestimmung einzig in dem Sinne ausgelegt werden können, dass die Rentenberechnung auf den Zeitpunkt der Entlassung hin erfolgt - inklusive Kürzungsfaktor - und die Rente erst nach Ablauf der der Abgangsentschädigung entsprechenden Periode zur Ausrichtung gelangt. Durch dieses Vorgehen wird eine versicherte Person mit Abgangsentschädigung immer noch klar bevorzugt gegenüber einer Person, der keine Abgangsentschädigung ausgerichtet wird.
Die Rentenberechnung der BVK ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden, weshalb die Klage abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- R.___
- Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).