Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2004.00180
BV.2004.00180

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Gräub


Urteil vom 27. Oktober 2005
in Sachen
K.___
 
Klägerin

vertreten durch Rechtsanwältin Helena Böhler
Feldeggstrasse 49,

gegen

GastroSocial Pensionskasse
Bahnhofstrasse 86, 5001 Aarau
Beklagte

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber
Hubatka Müller & Partner
Seestrasse 6, Postfach, 8027 Zürich


Sachverhalt:
1.
1.1     K.___, geboren am 15. Mai 1943, arbeitete seit dem Jahr 1969 an verschiedenen Stellen in der Schweiz, zuletzt seit 1980 als Serviceangestellte beim Restaurant A.___ (Urk. 15/23 und Urk. 15/21), wo sie bei der GastroSocial Pensionskasse (ab 1. Januar 2005; früher: Betriebliche Altersvorsorgeeinrichtung Wirte bzw. Betriebliche Altersvorsorgeeinrichtung Gastrosuisse) vorsorgeversichert war. Nach dem Schulabschluss ihrer Tochter in B.___ (Urk. 20 S. 2) reiste sie im Jahr 1991 definitiv in die Schweiz ein (Urk. 15/27). Seit 1993 leidet sie an Rücken-, Schulter- und Beinschmerzen (Urk. 15/26 Ziff. 6.2-6.3). Per 28. März 1994 kündigte sie ihre Arbeitsstelle (Urk. 15/21).
1.2     Am 13. März 1998 meldete sich K.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte die Ausrichtung einer Rente (Urk. 15/26 Ziff. 6.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom 10. März 2000 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 70 % mit Wirkung ab 1. Dezember 1997 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 14/4). Die GastroSocial Pensionskasse ihrerseits lehnte die Ausrichtung von Invalidenleistungen ab, zuletzt mit Brief vom 3. Februar 2003 (Urk. 2/13).

2.       Am 21. Dezember 2004 erhob K.___ durch Rechtsanwältin Helena Böhler Klage gegen die GastroSocial Pensionskasse mit den Anträgen, die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin rückwirkend ab 1. Dezember 1997 die gesetzlichen und reglementarisch geschuldeten Invalidenleistungen zu erbringen, zuzüglich 5 % Zins seit 21. Dezember 2004, für spätere Leistungen ab deren Fälligkeit (Urk. 1 S. 2). Die GastroSocial Pensionskasse schloss mit Vernehmlassung vom 22. März 2005 durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber auf Abweisung der Klage (Urk. 9). Hierauf zog das Gericht mit Verfügung vom 23. März 2005 (Urk. 11) die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung bei (Urk. 14/1-15 und Urk. 15/1-27). Nachdem die Parteien in den zweiten Rechtsschriften an ihren Anträgen festgehalten hatten (Urk. 20 und Urk. 24), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 6. Oktober 2005 (Urk. 25) als geschlossen erklärt.

3.       Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. April 2004, beziehungsweise am 1. Januar 2005 sind die Normen der 1. BVG-Revision (Änderung vom 3. Oktober 2003) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Angesichts des strittigen Rentenanspruchs per 1. Dezember 1997 kommen die neuen Bestimmungen nicht zur Anwendung, sondern ist die rechtliche Beurteilung der Klage anhand der damals gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2     Als für die obligatorische Versicherung von Arbeitnehmern nach den Art. 2 und 7 ff. des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) beachtliche Mindestvorschrift (Art. 6 BVG) begründet Art. 23 BVG den Anspruch auf Invalidenleistungen von Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Die obligatorische Versicherung beginnt gemäss Art. 10 Abs. 1 BVG mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses und endet laut Abs. 2 der genannten Bestimmung u.a. mit dessen Auflösung. Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während 30 Tagen nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert (Art. 10 Abs. 3 Satz 1 BVG in der hier anwendbaren Fassung von 1994).
1.3     Unter Arbeitsunfähigkeit ist die durch den Gesundheitszustand bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Die Arbeitsunfähigkeit muss zudem erheblich, offensichtlich und dauerhaft sein. Die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen ist laut Rechtsprechung erheblich, wenn sie mindestens 20 Prozent beträgt (vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge des Bundesamtes für Sozialversicherung Nr. 44 vom 14. April 1999, Rz 258 mit Hinweisen).
1.4     Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn sie im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Darnach entsteht der Rentenanspruch gemäss Art. 28 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war (lit. b).
         Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (frühestens nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 264 Erw. 1b, 121 V 101 Erw. 2a, 120 V 116 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
1.5     Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 Erw. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 311 Erw. 1 in fine).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die IV-Stelle allen in Betracht fallenden Vorsorgeeinrichtungen ihre Rentenverfügung von Amtes wegen eröffnet. Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich, soweit sich die Vorsorgeeinrichtung nicht darauf stützt (BGE 129 V 73 ff.).

2.
2.1     Es ist im Folgenden vorerst zu prüfen, wann bei der Klägerin die Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, welche zur Invalidität geführt hat.
2.2     Die Invalidenversicherung stützte sich für ihre Beurteilung unter anderem auf die Einschätzung des Hausarztes Dr. med. C.___, FMH Innere Medizin speziell Rheumatologie, vom 12. November 1998 (Urk. 14/9). Dieser diagnostizierte ein panvertebrales Syndrom bei nachgewiesener Osteoporose und degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule sowie Abdominalschmerzen bei Status nach Hepatitis, Blähungen, vermutlich infolge chronischer Aerophagie bei stark behinderter Nasenatmung. Er attestierte eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit ab Behandlungsbeginn am 18. Februar 1997 bis auf Weiteres im Beruf als Serviceangestellte und erachtete die Klägerin in einer idealen, sitzenden Tätigkeit wie auch im Haushalt als zu 50 % eingeschränkt unter dem Hinweis, dass langes Stehen sowie Austragen die Beschwerden verstärken würden.
2.3
2.3.1   Die Invalidenversicherung holte für den Rentenentscheid sodann das Gutachten von Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, vom 7. Juli 1999 ein. Dieser berichtete anamnestisch von der Tätigkeit im Restaurant A.___ von 1980 bis 1994, welche Stelle die Klägerin aus gesundheitlichen Gründen habe aufgeben müssen, nachdem die beantragte Pensumsreduktion auf 50 % aus betrieblichen Gründen nicht möglich gewesen sei. Anschliessend habe die Klägerin von April 1994 bis November 1995 Taggelder der Arbeitslosenversicherung auf der Basis einer vollen Arbeitsfähigkeit bezogen. Ein Arbeitsversuch zu 50 % ab Oktober 1996 in einem Restaurant habe nach zwei Monaten wegen zunehmender Beschwerden abgebrochen werden müssen (Urk. 14/8 S. 2).
2.3.2 Anlässlich der Untersuchung durch Dr. D.___ am 5. Juli 1999 klagte die Klägerin über starke Schmerzen im Bereiche des rechten Armes mit Lähmungserscheinungen und Kribbelgefühl im Finger IV und V rechts. Sie habe im rechten Arm auch keine Kraft und könne wegen der Gefühllosigkeit in den Fingern IV und V auch nichts tragen. Ebenso verspüre sie Schmerzen in der Kreuzregion mit Ausstrahlungen in das ganze linke Bein. Neben generalisierten Kopfschmerzen leide sie sodann an Rückenbeschwerden, weswegen sie nicht lange sitzen und wegen Beinbeschwerden auch nicht längere Strecken laufen könne. Sie verspüre praktisch in allen Knochen Schmerzen (Urk. 14/8 S. 3).
2.3.3   Dr. D.___ diagnostizierte nach Einblick in die Röntgenbilder ein ausgeprägtes thoracolumbovertebrales Syndrom bei ausgeprägter Osteoporose und eindeutig massiven degenerativen Veränderungen in der Halswirbel- und Lendenwirbelsäule, eine beginnende Depression sowie je einen Status nach Pyelonephritis rechts 1972, einer normalen Geburt 1973 und einer Nasenseptumoperation 1997 (Urk. 14/8 S. 6). Er befand die Klägerin als zu 70 % arbeitsunfähig für sämtliche Tätigkeitsbereiche (Urk. 14/8 S. 7).
2.4 Gestützt auf diese Angaben sprach die IV-Stelle der Klägerin am 10. März 2000 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 70 % mit Wirkung ab 1. Dezember 1997 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 14/4), wobei das Vorliegen einer verspäteten Anmeldung verneint wurde (Mitteilung des Beschlusses vom 31. August 1999 an die Ausgleichskasse, Urk. 14/5).

3.
3.1
3.1.1   Die Beklagte lehnte ihre Leistungspflicht ab mit der Begründung, bei der Klägerin sei bis zum Ablauf der Versicherungsdeckung (30. April 1994) keine Arbeitsunfähigkeit aufgetreten (vgl. vorprozessuale Schreiben der Beklagten vom 23. April 2002, Urk. 2/9, und vom 3. Februar 2003, Urk. 2/13). Ferner sei die Klägerin - auch bezüglich Beginn der relevanten Arbeitsunfähigkeit - an den Entscheid der Invalidenversicherung gebunden, soweit dieser nicht offensichtlich falsch sei, wovon jedoch keine Rede sein könne (vgl. Duplik, Urk. 24 S. 4).
3.1.2   Die Klägerin ihrerseits machte geltend, die Invalidenversicherung habe den Beginn der Wartefrist offensichtlich zu Unrecht auf den 1. Dezember 1996 festgesetzt, wobei der von der Invalidenversicherung festgesetzte Beginn der Wartefrist keineswegs identisch mit dem für die Leistungspflicht der BVG-Einrichtung massgeblichen Eintritt der Arbeitsunfähigkeit sei, sei doch für die BVG-Leistungspflicht bereits eine Arbeitsunfähigkeit von lediglich 20 % ausreichend, wohingegen der IV-Rentenanspruch erst ab einer Arbeitsunfähigkeit von 40 % entstehe (Urk. 20 S. 3/4). Zutreffend sei vielmehr, dass sich ihre Beschwerden ab 1993 mit der Aufstockung des Pensums auf 100 % derart verstärkt hätten, dass sie sich um eine Pensumreduktion auf 50 % bemüht und mangels Genehmigung gezwungen gesehen habe, zu kündigen (vgl. Replik, Urk. 20 S. 2).
3.2 Entgegen der Ansicht der Klägerin fällt der Beginn der Wartefrist nach Art. 29 IVG mit dem berufsvorsorgerechtlich relevanten Beginn der Arbeitsunfähigkeit zusammen. Zutreffenderweise hält sie zwar fest, dass der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung erst entsteht, wenn während eines Jahres ein durchschnittlicher Arbeitsunfähigkeitsgrad von 40 % in der bisherigen Tätigkeit vorgeherrscht hat und anschliessend eine Einschränkung in der Erwerbsfähigkeit von mindestens 40 % vorliegt, hingegen beginnt die Wartezeit bereits im Zeitpunkt, da eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % in der bisherigen Tätigkeit vorliegt (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c; vgl. auch BGE 129 V 419 unten; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 14. Juni 2005 in Sachen Z., I 10/05, Erw. 2.1.1 in fine, mit Hinweis). Dies entspricht der berufsvorsorgerechtlich erheblichen Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen (vgl. Erw. 1.3 hiervor).
3.3     Aus den Akten der Invalidenversicherung geht hervor, dass die IV-Stelle den Beginn der von Dr. D.___ attestierten 70%igen Arbeitsunfähigkeit auf Dezember 1996 festlegte (Urk. 14/6) und damit im Anschluss an den zwischen Oktober und Dezember 1996 getätigten - und gescheiterten - Arbeitsversuch im Ausmass von 50 % (Urk. 15/19 Ziff. 2 lit. b und Urk. 15/23). Wäre die Invalidenversicherung von einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % bereits ab April 1994 mit einer Steigerung auf 70 % bis Dezember 1996 ausgegangen, hätte die Klägerin eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % während einem Jahr nicht erst per Dezember 1997 erreicht, sondern bereits per 1. Mai 1997 (ab 1. Mai 1996 sieben Monate à 20 % + ab 1. Dezember 1996 fünf Monate à 70 % = 490 % oder durchschnittlich pro Monat 40,83 %). Angesichts ihrer Anmeldung bei der Invalidenversicherung am 13. März 1998 (Urk. 15/26) wäre diese Rente somit ab 1. Mai 1997 zur Ausrichtung gelangt.
3.4     Nach dem Gesagten steht fest, dass die Festlegung des Beginns der Wartefrist per Dezember 1996 durch die IV-Stelle invalidenversicherungsrechtlich von Bedeutung war und damit grundsätzlich auch für das berufsvorsorgerechtliche Verfahren verbindlich ist. Dass die Klägerin zum damaligen Zeitpunkt nicht anwaltlich vertreten war und nur deshalb den Rentenentscheid unangefochten in Rechtskraft hat erwachsen lassen (Urk. 20 S. 6), vermag daran nichts zu ändern, kann doch praxisgemäss niemand aus seiner Rechtsunkenntnis Vorteile ableiten (BGE 126 V 313 Erw. 2b).
         Von der Einschätzung der IV-Stelle kann somit nur abgewichen werden, wenn sie aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten als offensichtlich unhaltbar erscheint. Eine freie Überprüfung des Beginns des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit ist demgegenüber nicht möglich.


4.
4.1     Nach der Rechtsprechung muss der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsfähigkeit hinlänglich ausgewiesen sein. Wenn im Arbeitsvertragsrecht zur Durchsetzung des Lohnanspruchs in der Regel bereits eine Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers von wenigen Tagen durch ein ärztliches Zeugnis oder auf andere Weise bewiesen werden muss (Manfred Rehbinder, Schweizerisches Arbeitsrecht, 15. Aufl., Bern 2002, Rz 196), darf hinsichtlich des erwähnten Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit mit viel weitreichenderen Folgen auf einen hinreichend klaren Nachweis nicht verzichtet werden. Er darf nicht durch spekulative Annahmen und Überlegungen ersetzt werden (BGE 126 V 360 Erw. 5b mit Hinweisen, vgl. auch Urteil des EVG in Sachen B. vom 22. Februar 2002, B 35/00). Dies hat umso mehr zu gelten, wenn eine Überprüfung nurmehr auf eine offensichtliche Unrichtigkeit hin möglich ist.
4.2
4.2.1   Aus der massgeblichen Zeit bis zum 30. April 1994 finden sich nur wenige medizinische Anhaltspunkte in den Akten. So bestätigte Dr. C.___ im Bericht vom 12. November 1998 (Urk. 14/9) den Bestand des Gesundheitsschadens seit fünf Jahren - also seit 1993 -, eine Arbeitsunfähigkeit attestierte er indes erst ab Behandlungsbeginn am 18. Februar 1997 und schloss auch aus den anamnestischen Angaben nicht auf weiter zurückgehende Arbeitsunfähigkeit. Dr. D.___ machte in seinem Gutachten vom 7. Juli 1999 (Urk. 14/8) keine Angaben über den Beginn einer Arbeitsunfähigkeit in der fraglichen Periode.
         Die Klägerin reichte sodann diverse ärztliche Honorarrechnungen, Zahlungsbestätigungen sowie Unterlagen betreffend Physiotherapie für die Periode 1987 bis 1996 ein (Urk. 2/17-21). Aus der fraglichen Periode April 1994 stammt indes keine der zahlreichen Dokumente. Zeitlich am Nähesten liegt eine Honorarrechnung von Dr. med. E.___, Spezialärztin für Chirurgie, vom 13. September 1994 (Urk. 2/18), welche jedoch für eine Behandlung erst ab 18. Mai 1994 Rechnung stellte.
4.2.2   Für die Vorbringen der Klägerin, wonach sich die Beschwerden ab 1993 mit der Aufstockung des Pensums auf 100 % derart verstärkt hätten, dass sie sich um eine Pensumsreduktion auf 50 % bemüht und mangels Genehmigung gezwungen gesehen habe, per Ende März 1994 zu kündigen (Urk. 20 S. 2), entbehrt demnach einer medizinischen Bestätigung. Auch wenn die Würdigung der Angaben des ehemaligen Arbeitgebers (Urk. 15/21) im Lichte der arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung (Urk. 2/23-25) zu erfolgen hat, blieb doch unbestritten, dass die Klägerin bis zu ihrem Austritt keine grösseren Absenzen zu verzeichnen gehabt hatte.
         Nach der Rechtsprechung muss indes arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die Versicherte an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Eine allfällige erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit, ohne dass der frühere Arbeitgeber die Leistungseinbusse bemerkt hätte, genügt nicht (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 5. Februar 2003, B 13/01).
4.2.3   Vor diesem Hintergrund und dem Fehlen von eindeutigen und echtzeitlichen ärztlichen Bescheinigungen erübrigen sich weitere Beweisvorkehren, insbesondere eine Einvernahme einer ehemaligen Arbeitskollegin als Zeugin, welche allenfalls ein Schmerzleiden der Klägerin in der fraglichen Zeit bestätigen könnte (Urk. 1 S. 6). Angesichts des Zeitablaufs von über zehn Jahren seit dem massgeglichen Zeitpunkt ist davon auszugehen, dass keine sicheren Angaben zu den Verhältnissen mehr möglich sind. Im Übrigen würden laienhafte Wahrnehmungen die medizinische Aktenlage nicht erschüttern können.
4.3
4.3.1   Nach der Beendigung der Arbeitstätigkeit beim Restaurant A.___ per Ende März 1994 bezog die Klägerin basierend auf einer vollen Vermittlungsfähigkeit vom 1. April 1994 bis 30. November 1995 Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 15/24). Solange sie keine Stelle gefunden hatte, konnte die Klägerin eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit nicht unter Beweis stellen. Deren Bestehen hat sie nach aussen aber doch unmissverständlich kundgetan. Wegen der mangels einer Anstellung ab April 1994 fehlenden Möglichkeit, die Arbeitsfähigkeit unter Beweis zu stellen, kann der Phase, während welcher sie als voll vermittlungsfähige Stellensuchende Taggelder der Arbeitslosenversicherung beanspruchte, allerdings nicht die gleiche Bedeutung beigemessen werden wie der Zeit, da die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit durch tatsächlich geleistete Arbeit belegt wird (Entscheid des EVG vom 21. November 2002 i.S. H., B 23/01).
4.3.2   Die Klägerin reichte für diese Zeitspanne ein ärztliches Zeugnis von Dr. E.___ vom 19. Mai 1994 zu Händen des „Arbeitgebers“ bzw. der Arbeitslosenversicherung zu den Akten, worin ab Behandlungsbeginn eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit für leichtere Arbeit bestätigt wurde (Urk. 2/4). Aus diesem Dokument kann indes nicht auf eine mindestens 20%ige Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf als Serviceangestellte bis 30. April 1994 geschlossen werden. Denn einerseits sprach sich Dr. E.___ lediglich über die Situation ab 19. Mai 1994 aus, bestätigte insbesondere keine vorangehende Arbeitsunfähigkeit und machte keine Angaben darüber, was unter einer leichteren Arbeit zu verstehen ist.
4.3.3   Damit kann auch aus den nach der Nachdeckungsfrist (bis 30. April 1994) vorhandenen Akten nicht auf eine Arbeitsunfähigkeit der Klägerin in der massgeblichen Zeit geschlossen werden.
4.4     Nach dem Gesagten steht fest, dass die Klägerin bis zur Beendigung ihrer Arbeitstätigkeit Ende März 1994 keine grösseren Absenzen vorzuweisen hatte und keine ärztliche Bestätigung einer Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende der Nachdeckungsfrist (30. April 1994) auflegen konnte. Angesichts des Umstandes, dass bei Klageeinleitung am 21. Dezember 2004 (Urk. 1) bereits über zehn Jahre seit dem massgeblichen Zeitpunkt verstrichen waren, ist auch nicht zu erwarten, dass noch echtzeitliche Unterlagen erhältlich sind, weshalb auf diesbezügliche Beweisvorkehren verzichtet werden kann. Zu beachten ist insbesondere, dass die Klägerin damals in Behandlung bei der inzwischen verstorbenen Dr. E.___ stand (Urk. 1 S. 6), welche keine Arbeitsunfähigkeit in der massgebenden Zeit bestätigt hatte.
         Damit konnte die Klägerin nicht darlegen, dass sie bis zum Ablauf der Nachdeckungsfrist am 30. April 1994 in der bisherigen Tätigkeit als Serviceangestellte zu mindestens 20 % arbeitsunfähig wurde. Die Folgen dieser Sachlage hat die Klägerin zu tragen, welche aus dem nicht nachgewiesenen Umstand Rechte - Anspruch auf eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge - ableiten wollte (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen M. vom 23. Mai 2003, B 90/02, mit Hinweisen).

5. Zusammenfassend erweist sich der Entscheid der Invalidenversicherung, den Beginn der dauernden Arbeitsunfähigkeit nicht bereits im April 1994 festzulegen, als korrekt und keineswegs als zweifellos unrichtig. Hieraus folgt, dass die Klägerin im Zeitpunkt des Beginns der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit nicht bei der Beklagten versichert war, weshalb diese keine Invalidenleistungen schuldet.
         Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Klage.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Klage wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Helena Böhler
- Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).