BV.2004.00181
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär O. Peter i.V.
Urteil vom 9. November 2005
in Sachen
E.___
Kläger
vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann
Sidler & Partner
Untermüli 6, Postfach 2555, 6302 Zug
gegen
Winterthur Columna Sammelstiftung 2. Säule, Zürich
Paulstrasse 9, Postfach 300, 8401 Winterthur
Beklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rudolf Küng
Engelgasse 5, 9000 St. Gallen
Sachverhalt:
1. E.___ war seit 1992 bei der A.___ AG in '___' (nachfolgend: A.___) angestellt - bis am 31. Juli 1995 als Divisionscontroller Consumer Goods Division und danach als Managing Director, A.___, F.___, G.___. In dieser Eigenschaft gehörte er der Personalstiftung A.___ in '___' an, die per 31. Dezember 1997 teilliquidiert und von der beklagten Vorsorgeeinrichtung abgelöst wurde.
Am 24. Mai 1996 wurde E.___ in G.___ von seinem Leibwächter angeschossen und erlitt dabei Bauchverletzungen, die zum Verlust einer Niere, der Milz sowie dauernden Schädigungen von Magen, Leber und Pankreas führten (Urk. 2/2/22 S. 5). Nach der notfallmässigen Versorgung in der M.___-Klinik in F.___ wurde er in der Schweiz vom 1. bis 13. Juli 1996 im Kantonsspital H.___ behandelt (Urk. 2/2/8-9). Danach kehrte er am 1. September 1996 endgültig in die Schweiz zurück. Per 1. November 1996 erhielt er von der A.___ einen neuen Arbeitsvertrag als Sales-Manager des Gebiets N.___ mit einem reduzierten Lohn (Urk. 2/2/10). Er kündigte dieses Arbeitsverhältnis im Februar auf Ende März 1997, worauf die Austrittsleistung per 7. April 1997 auf sein Freizügigkeitskonto überwiesen wurde (Urk. 2/2/15).
Im April 1997 trat E.___ bei der B.___ Aktiengesellschaft in H.___ eine neue Stelle als Manager an (Urk. 2/2/16, 2/2/18). Anfangs 1998 kündigte die B.___ das Arbeitsverhältnis und stellte E.___ bis zum Ablauf der Kündigungsfrist Ende September 1998 frei (Urk. 2/2/17).
Wegen einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischen Symptomen hielt sich E.___ vom 10. Mai bis 6. Juni 1998 zur Rehabilitation in der Klinik C.___ auf (Urk. 2/2/24). Anfangs 1999 begab er sich in Behandlung von Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, der ihn infolge einer posttraumatischen Anpassungsstörung zu 50 % arbeitsunfähig schrieb (Urk. 2/2/27). Ab 7. Februar 2000 erhöhte Dr. D.___ den Arbeitsunfähigkeitsgrad auf 75 % (Urk. 2/2/30).
Die IV-Stelle O.___ verfügte am 15. Juni 2001 mit Wirkung ab 1. Mai 1999 die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 88 % (Urk. 2/2/11 = 7/43). Der zuständige Unfallversicherer, die P.___ Versicherungen, sprach E.___ mit Verfügung vom 20. August 2001 eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer 70%igen Integritätseinbusse sowie eine Komplementärrente bei einem Invaliditätsgrad von 88 % zu (Urk. 2/2/33).
2. Mit gegen die Winterthur Columna Sammelstiftung 2. Säule gerichteter Klage gelangte der Rechtsanwalt von E.___ am 20. April 2004 an die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts O.___ und stellte folgendes Rechtsbegehren (Urk. 2/1):
"1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger die reglementarischen Leistungen aus beruflicher Vorsorge inkl. Zusatzrenten auszurichten; zuzüglich 5 % Verzugszins ab jeweiligem Verfallstag.
2. Es sei der Kläger zu seiner beruflichen und gesundheitlichen Situation zwischen 24. Mai 1996 und Mai 1998 persönlich zu befragen;
3. Es sei in diesem Verfahren ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen;
unter Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten."
Die Winterthur Columna Sammelstiftung 2. Säule schloss mit Klageantwort vom 10. Mai 2004 auf Abweisung der Klage (Urk. 2/7). In der Replik vom 24. Juni 2004 (Urk. 2/8) und der Duplik vom 7. Juli 2004 (Urk. 2/9) hielten die Parteien im Rahmen des vom Verwaltungsgericht angeordneten zweiten Schriftenwechsels an ihren Anträgen fest (Urk. 2/7-9). Mit Urteil vom 8. November 2004 trat das Verwaltungsgericht O.___ mangels örtlicher Zuständigkeit auf die Klage nicht ein und überwies die Sache auf Antrag beider Parteien (vgl. Urk. 2/7/10/1-2) an das hiesige Sozialversicherungsgericht (Urk. 1). Dieses zog mit Verfügung vom 6. September 2005 von der IV-Stelle O.___ die IV-Akten bei (Urk. 4, 6, 7/1-56).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Als für die obligatorische Versicherung von Arbeitnehmern nach den Art. 2 und 7 ff. des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) beachtliche Mindestvorschrift (Art. 6 BVG) begründet Art. 23 BVG den Anspruch auf Invalidenleistungen von Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Die obligatorische Versicherung beginnt gemäss Art. 10 Abs. 1 BVG mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses und endet laut Abs. 2 der genannten Bestimmung unter anderem mit dessen Auflösung. Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert (Art. 10 Abs. 3 Satz 1 BVG).
Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist. Gemäss Art. 26 Abs. 1 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]).
Ausserdem haben laut Art. 25 BVG Versicherte, denen eine Invalidenrente zusteht, für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente in Höhe der Waisenrente. Für die Kinderrente gelten die gleichen Berechnungsregeln wie für die Invalidenrente.
1.2 Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 264 Erw. 1b, 121 V 101 Erw. 2a, 120 V 116 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
Entsprechend ihrem Zweck kommt der Bestimmung von Art. 23 BVG auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht. In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Anderseits darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 264 Erw. lc, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und bb mit Hinweisen). Bei einer Wiederaufnahme der Arbeit ist nicht zwingend von einer Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Vielmehr ist zu prüfen, ob im konkreten Fall nach der Art der gesundheitlichen Beeinträchtigung, der Prognose des Arztes und den Motiven der Anstellung eine dauerhafte Wiederaufnahme der Arbeit als objektiv wahrscheinlich erscheint, oder ob es sich allenfalls bloss um einen Arbeitsversuch handelt. Im ersten Fall wäre bei einer über eine gewisse Zeit andauernden Arbeitsfähigkeit der Kausalzusammenhang unterbrochen. Im zweiten Fall des Arbeitsversuches wäre auch bei einer längeren Periode der Arbeitsausübung der Kausalzusammenhang zwischen ursprünglicher Arbeitsunfähigkeit und späterer Invalidität nicht unterbrochen und damit die Leistungspflicht der Vorsorgeeinrichtung zu bejahen. Entscheidend ist, ob durch den Eingliederungsversuch die Erwerbsfähigkeit dauerhaft wieder erlangt wurde (Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, Rz. 753 mit Hinweis auf BGE 120 V 118 Erw. 2c/bb).
Unter Arbeitsunfähigkeit ist die durch den Gesundheitszustand bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Die Arbeitsunfähigkeit muss zudem erheblich, offensichtlich und dauerhaft sein. Die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen ist laut Rechtsprechung erheblich, wenn sie mindestens 20 Prozent beträgt (vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge des Bundesamtes für Sozialversicherung Nr. 44 vom 14. April 1999, Randziffer 258 mit Hinweisen). Der Bezug von Arbeitslosenentschädigung schliesst die Annahme von Arbeitsunfähigkeit nicht aus. Ob eine versicherte Person trotz Lohnzahlung tatsächlich erheblich arbeitsunfähig ist, ob sie also im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ihre übliche oder aber eine gesundheitsbedingt eingeschränkte Leistung erbringt, ist von Amtes wegen mit aller Sorgfalt zu prüfen (Meyer-Blaser, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], in: Murer/Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Zürich 1997, S. 234 zu Art. 29 IVG mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Dabei ist in erster Linie von Bedeutung, ob sich eine gesundheitliche Beeinträchtigung auf das Arbeitsverhältnis auswirkt oder ausgewirkt hat. Es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgestellte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit, ohne dass der frühere Arbeitgeber die Leistungseinbusse bemerkt hätte, genügt nicht (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 16. August 2005 i.S. S., B 121/04 Erw. 3.3 mit Hinweis auf BGE 114 V 86 Erw. 3c).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss der Zeitpunkt des Eintritts der relevanten Arbeitsunfähigkeit hinlänglich ausgewiesen sein. Wenn im Arbeitsvertragsrecht zur Durchsetzung des Lohnanspruchs in der Regel bereits eine Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers von wenigen Tagen durch ein ärztliches Zeugnis oder auf andere Weise bewiesen werden muss, darf hinsichtlich des erwähnten Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit mit viel weitreichenderen Folgen auf einen hinreichend klaren Nachweis nicht verzichtet werden. Er darf nicht durch spekulative Annahmen und Überlegungen ersetzt werden, sondern hat nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erfolgen (BGE 126 V 360 Erw. 5b mit Hinweisen, vgl. auch Urteil des EVG in Sachen B. vom 22. Februar 2002, B 35/00).
1.3 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 Erw. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 311 Erw. 1 am Ende).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die IV-Stelle allen in Betracht fallenden Vorsorgeeinrichtungen ihre Rentenverfügung von Amtes wegen eröffnet. Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 129 V 73 ff.). Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im IV-Verfahren beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (Urteil des EVG vom 9. Februar 2004 in Sachen F., B 39/03, Erw. 3.1 mit Hinweisen).
1.4 Gemäss Ziffer 1.2.1 des am 1. Januar 1996 in Kraft getretenen Reglements der Personalstiftung A.___ in '___' bezweckt die Stiftung, die in Ziffer 2.2.2 umschriebenen Personen und deren Hinterlassene gegen die wirtschaftlichen Folgen von Erwerbsausfall im Alter, bei Tod oder Erwerbsunfähigkeit zu schützen. Ferner erfüllt sie die Anforderungen des BVG. Laut Ziffer 1.2.2 errichtete sie im Rahmen dieser Zweckbestimmung zur Äufnung des Alterskapitals eine Sparkasse. Zur Deckung der Risiken Tod und Erwerbsunfähigkeit (Invalidität) schloss sie mit der "I.___" Lebensversicherungs-Gesellschaft (I.___-Leben) einen Kollektivversicherungsvertrag ab (Urk. 2/2/5 S.1).
Nach Ziffer 2.2.1 des Reglements gilt der Vorsorgeschutz in allen Teilen der Welt. Er endet am Tag, an dem der Arbeitnehmer aus der Personalvorsorge ausscheidet. Nach einem Austritt bleibt der Vorsorgeschutz für die Risiken Tod und Erwerbsunfähigkeit (Invalidität) bis zum Beginn eines neuen Vorsorgeverhältnisses bestehen, längstens aber während eines Monates (Urk. 2/2/5 S. 5).
Für die Risiken Tod und Erwerbsunfähigkeit (Invalidität) besteht laut Ziffer 2.2.4 des Reglements dann ein Leistungsanspruch, wenn der Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Todes oder bei Beginn der Invalidität gemäss Reglement versichert war. Für die gesetzlichen Mindestleistungen besteht der Anspruch dann, wenn der Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Todes oder bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tod beziehungsweise zur Invalidität geführt hat, reglementsgemäss versichert war (Urk. 2/2/5 S. 6).
Für die bei Erwerbsunfähigkeit geschuldeten Leistungen gilt gemäss Ziffer 3.5.1 des Reglements unter anderem das Folgende (Urk. 2/2/5 S. 14):
Abs. 1: Wird der Arbeitnehmer vor Erreichen des Schlussalters bzw. vor einer allfälligen vorzeitigen Pensionierung erwerbsunfähig, so besteht Anspruch auf eine Invalidenrente (Wartefrist 24 Monate) sowie auf die Befreiung von der Beitragszahlung (Wartefrist 3 Monate).
Abs. 2: Hat er Kinder, die nach diesem Reglement zum Bezug von Waisenrenten berechtigt wären, besteht ferner Anspruch auf Invaliden-Kinderrenten (Wartefrist 24 Monate).
Abs. 3: Der Anspruch besteht, wenn der Arbeitnehmer bei Eintritt der Erwerbsunfähigkeit gemäss diesem Reglement versichert war und die Dauer der Erwerbsunfähigkeit die Wartefrist überschritten hat. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen gemäss Ziffer 3.2 (Koordination mit Unfall- und Militärversicherung).
Ferner wird in Ziffer 3.5.6 des Reglements festgehalten (Urk. 2/2/5 S. 15):
Abs. 1: Erwerbsunfähigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer im Sinne der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) invalid ist oder wegen Krankheit (einschliesslich Zerfall der geistigen und körperlichen Kräfte) oder Unfall vorübergehend oder dauernd nicht mehr fähig ist, seinen Beruf oder eine andere ihm zumutbare Erwerbstätigkeit auszuüben. Zumutbar ist eine andere Tätigkeit nur dann, wenn sie den Kenntnissen, Fähigkeiten und der bisherigen Lebensstellung des Arbeitnehmers angemessen ist.
Abs. 2: Der Arbeitnehmer gilt als dauernd erwerbsunfähig, wenn der Nachweis erbracht wird, dass von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Besserung der Erwerbsfähigkeit nicht erwartet werden kann und dass die Erwerbsunfähigkeit voraussichtlich lebenslänglich sein wird.
2.
2.1 Der Kläger leitet aus der Anstellung bei der A.___ gegenüber der Beklagten als Rechtsnachfolgerin der Personalstiftung A.___ in '___' einen Anspruch auf Invalidenleistungen ab. Er macht geltend, aus gesundheitlichen Gründen seine Tätigkeit in G.___ aufgegeben zu haben. Die nunmehr bestehende psychische Störung sei unfallkausal; insofern sei der sachliche Konnex zwischen dem Unfall und der nunmehr bestehenden Erwerbsunfähigkeit gegeben (Urk. 2/1 S. 3, 19 f., 22, 27).
Bezüglich des zeitlichen Zusammenhangs sei zu berücksichtigen, dass die ab 1. November 1996 bei der A.___ ausgeübte Funktion eines Sales-Managers des Gebiets N.___ weniger leistungabfordernd und schlechter entlöhnt gewesen sei als die vorherige Tätigkeit. Ab November 1996 sei daher eine Erwerbsunfähigkeit im Sinne des einschlägigen Berufsvorsorgereglements eingetreten, habe doch die Einkommenseinbusse mindestens 31 % betragen (Urk. 2/1 S. 7, 29). Er sei arbeitsmässig kaum mehr belastet worden und habe bis Mitte Dezember 1996 lediglich drei Besuche in J.___ unternommen. Danach habe er Mitte Januar 1997 Ferien bezogen und noch je zwei Geschäftsreisen nach J.___ und in die K.___ unternommen; ansonsten habe er von zuhause aus gearbeitet beziehungsweise auf Arbeit gewartet, bis er Ende Februar 1997 gekündigt habe (Urk. 2/1 S. 7, 2/5 S. 3). Das hohe Salär, das er bei der nachfolgenden Anstellung bei der B.___ erhalten habe, erkläre sich mit den hohen staatlichen Sozialabgaben in Deutschland. Es hätten jedoch von Anfang an Zweifel über seine tatsächliche Leistungsfähigkeit bestanden. Als er ab August 1997 bei der B.___ voll belastet worden sei, habe er feststellen müssen, dass er dem Anforderungsprofil Manager nicht genüge, und die fehlende Leistung mit Überstunden zu kompensieren versucht (Urk. 1 S. 13). Bezüglich des zeitlichen Pensums habe er sich voll einsatzfähig gefühlt, als Manager sei er aber nach Auffassung seines Hausarztes Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH für Allgemeine Medizin, sowie von Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, bereits Ende 1996 in der Leistungsfähigkeit um mindestens 20 % eingeschränkt gewesen (Urk. 1 S. 10 f., 23 ff., 29). Soweit ihm ärztlicherseits eine volle Arbeitsfähigkeit bescheinigt worden sei, so beschlage dies nur das zeitliche, nicht aber das qualitative Rendement (Urk. 1 S. 13). Wäre er voll leistungsfähig gewesen, so wäre er nicht am 10. Mai 1998 in C.___ hospitalisiert worden (Urk. 1 S. 31). Die ab November 1996 ausgeübten Tätigkeiten könnten daher nur als Arbeitsversuche bewertet werden (Urk. 1 S. 11 f., 33, 35), zumal sich das Beschwerdebild der posttraumatischen Belastungsstörung anfänglich sachte äussere und allmählich zunehme. Bereits ab Anfang Februar 1997, mithin noch während der Dauer der Versicherungsdeckung und der Nachdeckungsfrist, sei er nachweislich mit Surmontil behandelt worden (Urk. 2/1 S. 38 f.). Auch die IV sei grundsätzlich davon ausgegangen, dass er seit dem Unfall in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei, habe aber berücksichtigt, dass er zwischen April 1997 und März 1998 offiziell in einem 100%-Pensum angestellt gewesen sei (Urk. 2/1 S. 20-21, 2/2/35).
2.2 Die Beklagte anerkennt ihre Passivlegitimation aus Kulanzgründen, und zwar mit der Begründung, die bei der Personalstiftung A.___ versicherten Invaliditätsleistungen seien ebenso wie diejenigen der Beklagten bei der I.___- Leben rückversichert (Urk. 2/3 S. 2). Sie bestreitet jedoch einen sich aus der Zugehörigkeit zur Personalstiftung A.___ in '___' ergebenden Anspruch auf Invalidenleistungen, wobei sie sich auf den Rentenentscheid der IV-Stelle O.___, die für die Zeit von November 1996 bis März 1998 von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen sei, beruft (Urk. 2/3 S. 3). Die retrospektive Beurteilung nach fünf Jahren durch die Dres. F.___ und G.___ sei nicht beweiskräftig, denn die nachträglich festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit ändere nichts daran, dass der Kläger während 17 Monaten effektiv zu 100 % gearbeitet habe (Urk. 2/3 S. 4 f.). Trotz gesundheitlicher Probleme sei die Arbeitsunfähigkeit unterbrochen gewesen und es sei nicht belegt, dass der Kläger nicht eine volle Arbeitsleistung habe erbringen können, wobei dies bei Managern für Aussenstehende ohnehin schwer zu beurteilen sei (Urk. 2/3 S. 5). Grund für die mit der neuen Stelle verbundene finanzielle Rückstufung ab November 1996 sei nicht die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Klägers gewesen, sondern die Tatsache, dass die Arbeit weniger anspruchsvoll, weniger belastend und weniger verantwortungsvoll gewesen sei (Urk. 2/3 S. 5). Der Kläger sei diesen Anforderungen gewachsen gewesen, habe aber eine besser bezahlte Stelle gesucht und bereits vier Monate später bei der B.___ eine neue Funktion übernommen, wo er wiederum ein volles Arbeitspensum bewältigt habe.
3. Bezüglich der von Amtes wegen zu prüfenden Frage der Passivlegitimation ist dem Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 2. Mai 2002 (Urk. 2/2/36) zu entnehmen, dass die Personalstiftung A.___ in '___' per 31. Dezember 1997 teilliquidiert wurde. Erst danach habe sich die A.___ der Beklagten angeschlossen. Die Personalstiftung A.___ bestehe jedoch weiter und habe der Beklagten per 1. Oktober 1998 lediglich die Sparguthaben überwiesen. Allfällige im Zeitpunkt des Neuanschlusses bereits entstandene Rechte des Klägers seien nicht auf die Beklagte übertragen worden, weshalb sie nicht passivlegitimiert sei.
Zu Recht hat die Beschwerdegegnerin diese Argumentation im Prozess fallen gelassen (Urk. 2/3 S. 2). Entscheidend ist allerdings nicht, dass sie und ihre Rechtsvorgängerin für die Invalidenleistungen bei derselben Versicherung rückversichert sind. Vielmehr dürfen Arbeitnehmer, bei denen das versicherte Ereignis nach Art. 23 BVG, das heisst eine allenfalls später zur Invalidität führende relevante Arbeitsunfähigkeit, bereits vor dem Wechsel der Vorsorgeeinrichtung eingetreten ist, nicht anders behandelt werden als die übrigen Aktivversicherten und die Rentenbezüger. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Destinatäre, einem tragenden Element der beruflichen Vorsorge (vgl. Urteil des EVG vom 28. Juni 2005 i. S. A. und B., B 19/05, auszugsweise publiziert in: Mitteilungen des Bundesamtes für Sozialversicherung über die berufliche Vorsorge Nr. 85/495).
4.
4.1 Der Beklagten war die Rentenverfügung der IV-Stelle O.___ vom 15. Juni 2001 zugestellt worden. Dies geht aus dem in der Verfügung enthaltenen Mitteilungssatz klar hervor (Urk. 2/2/11 S. 2). Insofern hält die gegenteilige Behauptung des Klägers (Urk. 2/1 S. 30) einer näheren Überprüfung des von ihm selber eingereichten Aktenstücks nicht stand. Der IV-Rentenentscheid ist daher grundsätzlich auch für den Bereich des BVG-Obligatoriums bindend.
4.2 Der Kläger hatte sich bei der IV-Stelle O.___ am 15. Juli 1999 angemeldet (Urk. 7/5). Wie sich aus der Begründung der Rentenverfügung vom 15. Juni 2001 ergibt, basiert die rückwirkend per 1. Mai 1999 erfolgte Zusprechung einer auf einem Invaliditätsgrad von 88 % beruhenden ganzen Invalidenrente auf der Annahme, dass er seit Mai 1998 in der Arbeitsfähigkeit als Geschäftsführer vollständig eingeschränkt und ihm nur noch eine Tätigkeit als kaufmännischer Angestellter im unteren Kader zu 60 bis 75 % möglich und zumutbar sei (Urk. 7/40 S. 4). Demnach hatte sich die IV-Stelle O.___ zur Berechnung des Wartejahres im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG auf Dr. F.___s Zwischenbericht vom 3. September 1998 (Urk. 2/2/26) gestützt, worin dem Kläger ab dem 10. Mai 1998 eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden war. Eine verspätete Anmeldung im Sinne von Art. 48 Abs. 2 IVG, nach der bereits ab Juli 1998 die Zusprechung einer IV-Rente in Betracht gekommen wäre, lag nach Auffassung der IV-Stelle nicht vor (Urk. 7/38). Im Gegenteil ging sie für die Zeit von November 1996 bis März 1998 von einer vollen Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 2/2/35) und stellte somit nicht auf die nachträgliche Beurteilung Dr. D.___s vom 7. Juni 1999 (Urk. 2/2/31) ab, nach der bei einer Gesamtbetrachtung des Verlaufes seit November 1996 die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischen Erwägungen im Durchschnitt nicht mehr als 50 % betragen habe.
4.3 Diese dem IV-Rentenentscheid zugrunde liegenden Feststellungen der Verwaltung muss sich auch der Kläger entgegenhalten lassen. Dies umso mehr, als er den auf den 1. Mai 1999 angesetzten Beginn der IV-Rente unbeanstandet gelassen hatte, obwohl er nun behauptet, bereits seit Ende November 1996 in der Arbeitsfähigkeit um mindestens 20 % eingeschränkt gewesen zu sein, und obwohl nach der Rechtsprechung bei der Berechnung des Wartejahres bereits ein Arbeitsunfähigkeitsgrad dieses Ausmasses zu berücksichtigen ist (vgl. AHI 1998 S. 124 Erw. 3c). Überdies macht der schon im IV-Verwaltungsverfahren anwaltlich vertretene Kläger (vgl. Urk. 7/35, 7/37) nicht geltend, der IV-Rentenentscheid sei offensichtlich unhaltbar. Dass der Kläger seine Manager-Tätigkeit in G.___ aufgeben musste, erklärte sich anfänglich damit, dass er das mit einem längeren Aufenthalt in tropischen Gebieten verbundene gesundheitliche Risiko, das aufgrund der durch den Unfall geschädigten Immunabwehr entstanden war (vgl. Zeugnis Kantonsspital H.___ vom 13. Juli 1996, Urk. 2/2/9), nicht eingehen konnte. Dr. F.___ bescheinigte ihm dann aber im Arztzeugnis UVG vom 23. Dezember 1996 und in den Zwischenberichten vom 11. Juni und 16. September 1997 trotz anhaltender Behandlungsbedürftigkeit ab dem 30. November 1996 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 2/2/6, 2/2/19-20), und der Kläger selber bezeichnete sich gegenüber dem Sachbearbeiter der Unfallversicherung am 21. Oktober 1997 als voll arbeitsfähig, nur ab und zu fühle er sich noch etwas müde und schwach (Urk. 2/2/21). Auch laut dem aufgrund der Untersuchung vom 11. November 1997 ergangenen Gutachten des Kantonsspitals H.___ vom 7. Mai 1998 (Urk. 2/2/22) konnte er die üblicherweise anfallenden Arbeiten eines Geschäftsführers trotz unfallbedingter Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität vollumfänglich ausführen (Urk. 2/2/22 S. 1, 3, 5).
Wenn der Psychiater Dr. D.___, der den Kläger seit 1999 behandelt, ihm im Zeugnis vom 7. Juni 1999 eine 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ab November 1996 bescheinigt, Dr. G.___ im Gutachten vom 17. Februar 2003 zuhanden des Klägers ab November 1996 von einer mindestens 20%igen Arbeitsunfähigkeit ausgeht und sich Dr. F.___ nachträglich, das heisst im Bericht vom 26. November 2003, dieser Einschätzung anschliesst (Urk. 2/2/13a, 2/2/31, 2/2/38 S. 11 ff.), so vermag dies den IV-Rentenentscheid nicht als offensichtlich unhaltbar erscheinen zu lassen. Dies umso weniger, als sich Dr. F.___ ausdrücklich auf eine medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit bezieht (Urk. 2/2/13a S. 5), sich Dr. D.___s rückwirkendes Attest nicht mit einem eingeschränkten Pensum, sondern damit erklärt, dass der Kläger der anspruchsvollen beruflichen Stellung bei der B.___ nicht gewachsen war (Urk. 2/2/31), und Dr. G.___ einräumt, dass sich die ab November 1996 bestehende Leistungseinbusse "nur schwer exakt prozentual quantifizieren" lasse (Urk. 2/2/38 S. 12). Mit der IV-Stelle ist demnach davon auszugehen, dass das Wartejahr erst mit der von Dr. F.___ ursprünglich ab Mai 1998 bescheinigten vollen Arbeitsunfähigkeit eröffnet wurde.
5.
5.1 Der sachliche Zusammenhang zwischen der im Mai 1999 eingetretenen Invalidität und der Arbeitsunfähigkeit während der Versicherungsdauer wird von der Beklagten zu Recht nicht bestritten (Urk. 2/3 S. 4). Die beurteilenden Ärzte lassen denn auch keinen Zweifel daran, dass die invalidisierende posttraumatische Belastungsstörung eine Folge der während der Anstellung bei der A.___ erlittenen Schussverletzungen bildet (Urk. 2/2/13a, 2/2/29-31, 2/2/32, 2/2/38). Zu prüfen bleibt das Bestehen eines zeitlichen Zusammenhangs, namentlich ob dieser mit der von November 1996 bis März 1998 bescheinigten 100%igen Arbeitsfähigkeit unterbrochen wurde.
Diesbezüglich entfaltet der IV-Rentenentscheid insofern keine Bindungswirkung, als nach Art. 29ter IVV bereits 30 aufeinanderfolgende Tage voller Arbeitsfähigkeit als wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit gelten, wohingegen im Rahmen des BVG-Obligatoriums die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu prüfen sind, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (vgl. Erw. 1.2).
5.2 Der Umstand, dass der Kläger während mehr als einem Jahr von den behandelnden Ärzten zunächst als vollständig arbeitsfähig erklärt wurde (Urk. 2/2/6, 2/2/19-20) und sich wie oben dargelegt (Erw. 4.3) auch selber als solcher bezeichnete (vgl. Urk. 2/2/21, 2/2/22 S. 3), erweckt gewisse Zweifel am Bestehen eines zeitlichen Zusammenhangs. Auch konnte er sich - verglichen mit der Tätigkeit eines Managing Directors in G.___ - mit dem Wechsel zur B.___ trotz erheblicher unfallbedingter somatischer Restfolgen beruflich sogar verbessern, indem er nun - unter Berücksichtigung der geldwerten Leistungen und der Sozialabgaben - anstelle des früheren Jahressaläres von Fr. 180'000.-- beziehungsweise Fr. 286'000.-- ein solches von DM 350'000.--- beziehungsweise Fr. 371'600.-- erzielte (Urk. 2/2/2 S. 2, 2/2/16 S. 3; vgl. Erwerbsausfall-Gutachten vom 26. Dezember 2000, Urk. 7/35 S. 14).
5.3 Andererseits kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Kläger als Folge der erlittenen Schussverletzungen die Milz sowie eine Niere verlor und Leber, Magen und Pankreas dauernd beeinträchtigt wurden. Gemäss dem Gutachten des Dr. I.___, Chefarzt-Stellvertreter Kantonspital H.___, vom 7. Mai 1998 erforderte dies in Zukunft bei Zeichen einer Infektion oder zumindest in jährlichen Abständen Kontrollen der verbliebenen Niere und des Unrinstatus. Als Folge der Splenektomie bestand zudem die Gefahr einer fulminanten Septikämie, weshalb eine Wiederholung der Pneumokokken-Impfung und bei febrilen Zuständen die frühzeitige Arztkonsultation empfohlen wurde. Auch wies Dr. I.___ im Gutachten vom 7. Mai 1998 darauf hin, dass eine Erkrankung der verbliebenen Niere eine Notfallsituation bedeute und wegen der Entfernung eines Teils des Pankreas die Gefahr bestehe, dass sich im Alter vorzeitig ein Typ II-Diabetes entwickle. Wegen der am Magenausgang angebrachten Naht seien zudem chronische Verdauungsbeschwerden und eine Intoleranz für blähende Speisen nicht ausgeschlossen. Der Status nach ausgedehntem Abdominaleingriff begünstige ausserdem Verwachsungsbeschwerden oder gar das Auftreten eines Bridenileus (Urk. 2/2/22 S. 4 ff.). Wie dem Gutachten des weiteren zu entnehmen ist, war es denn auch ab Oktober 1996 tatsächlich zu linksseitigen Oberbauchschmerzen mit Druck- und Spannungsgefühl, Nausea und Unwohlsein gekommen; doch hatte die stationäre Abklärung vom 27. bis 29. November 1996 normale Befunde ergeben und waren die Ärzte von Beschwerden funktioneller Art ausgegangen (Urk. 2/2/22 S. 2). Laut Schadensbericht des Unfallversicherers fühlte sich der Kläger am 6. März 1997 in seiner allgemeinen körperlichen Leistungsfähigkeit aber immer noch eingeschränkt. Er gab an, im Vergleich zu vor dem Unfall ermüde er rascher, dürfe keine schweren Lasten mehr heben, erwache jede Nacht, und nach schweren Speisen werde es ihm übel. Auch im Sport fühle er sich noch nicht fit, beim Velofahren komme es beispielsweise zu Schweissausbrüchen. Bei den monatlichen Kontrolluntersuchen bei Dr. F.___ seien die Blut- und Urinwerte immer noch am oberen Limit. Infolge erhöhten Infektionsrisikos trage er stets Antibiotika mit sich. Ferner erwähnte der Kläger den bevorstehenden Wechsel zur B.___ und negative Erfahrungen mit seiner bisherigen Arbeitgeberin; bei der Regelung der Versicherungsangelegenheiten sei diese nicht kooperativ gewesen und nach seiner Rückkehr in die Schweiz habe er gezwungenermassen vorzeitig wieder zu arbeiten begonnen, denn man habe ihm mit einem anderen Arbeitsvertrag und der Kündigung gedroht (Urk. 2/2/14). Bei der Konsultation vom 13. Mai 1997 bei Dr. F.___ berichtete der Kläger laut Zwischenbericht vom 11. Juni 1997 (Urk. 2/2/19) immer noch von subjektiv reduzierter Leistungsfähigkeit, Schlafstörungen, Morgentief und leichten Verdauungsbeschwerden. Dr. F.___ diagnostizierte unter anderen eine posttraumatische Belastungsstörung. Die Befunde waren jedoch normal und die Behandlung beschränkte sich auf das bereits am 30. Januar 1997 verschriebene Antidepressivum Surmontil (Urk. 2/2/19, 2/2/13a). Im Zwischenbericht vom 16. September 1997 bezeichnete Dr. F.___ die Tendenz der Leistungsschwäche schliesslich als rückläufig, führte aber die Behandlung mit dem Antidepressivum noch weiter (Urk. 2/2/20). Gemäss Bericht dieses Arztes vom 26. November 2003 hatte ihm der Kläger nicht zu erkennen gegeben, dass er seiner Aufgabe als Direktor, Geschäftsführer oder Manager nicht mehr gewachsen war (Urk. 2/2/13a S. 4). Dieser fühlte sich laut Telefonnotiz des Sachbearbeiters des Unfallversicherers vom 21. Oktober 1997 (Urk. 2/2/21) von Dr. F.___ allerdings nicht mehr so ernst genommen. Da er ab und zu immer noch unter Müdigkeit und Schwäche litt und sich Sorgen um die zweite Niere machte, ging er in L.___, wo er nun für die B.___ arbeitete, allwöchentlich zu einer Routineuntersuchung. Bei der ambulanten Untersuchung vom 11. November 1997 im Kantonsspital H.___ berichtete der Kläger nach wie vor über gelegentliche linksseitige Oberbauchschmerzen nach schweren Mahlzeiten, häufiges Wasserlösen, Durchschlafstörungen, Mühe beim Aufstehen und davon, dass er die Essgewohnheiten geändert und das Gewicht reduziert habe. Da er weniger Sport treibe, fühle er sich noch nicht 100%ig fit. Den Therapieversuch mit Antidepressiva habe er wegen Unwirksamkeit abgebrochen (Urk. 2/2/22 S. 3). Schliesslich ist dem Bericht der Klinik C.___ über die vom 10. Mai bis 6. Juni 1998 dauernde Hospitalisation zu entnehmen, dass der Kläger im April 1998 an einer Pyelonephritis rechts erkrankte und bereits seit zirka eineinhalb Jahren unter Druckgefühlen im Bauch, Schlafstörungen, Alpträumen, Angstzuständen, Schweissausbrüchen und in Stresssituationen unter Druckgefühlen in der Brust leide. Es sei zunehmend zu sozialen Rückzugstendenzen, innerlichen Verspannungen, Stimmungsschwankungen und Mangel an Selbstvertrauen gekommen. Ferner ist von einer bedrückten Grundstimmung, einem chronischen Gefühl von Nervosität und wiederholten Gefühlen des Bedrohtseins die Rede. Die berufliche Unsicherheit stelle für den Patienten eine Überforderungssituation dar, auf die er unter anderem mit depressiven Verstimmungen und vermehrter Somatisierungstendenz reagiert habe. Gedächtnis und Konzentrationsfähigkeit seien beeinträchtigt (Urk. 2/2/24).
Angesichts der zahlreichen, in verschiedenen Lebensbereichen zutage tretenden Beeinträchtigungen, der Sorgen um die Gesundheit und der damit verbundenen häufigen Arztbesuche erstaunt es nicht, dass der Kläger den Erwartungen, die an einen Manager mit einem Jahresgehalt von Fr. 371'000.-- gestellt werden, nicht zu genügen vermochte, und die B.___ das Arbeitsverhältnis bereits Anfangs 1998 auflöste. Dies ergibt sich aus dem Bericht von Rechtsanwalt Q.___ vom 23. Mai 2003, der den Kläger in den Verhandlungen mit der B.___ vertreten und am 24. Juli 1998 einen Aufhebungsvertrag erwirkt hatte (Urk. 2/2/17), sowie den anamnestischen Angaben des Klägers, wie sie in Dr. G.___s Gutachten vom 17. Februar 2003 wiedergegeben sind (Urk. 2/2/38 S. 3, 6). Darin wird denn auch seine berufliche Situation vor und nach dem Unfall anschaulich beschrieben. In G.___ habe er sich mit viel Elan in die Arbeit gestürzt, sich in einem schwierigen Umfeld durchgesetzt und an sieben Tagen pro Woche von 8 bis 22 Uhr gearbeitet. Er sei selbstsicher und belastbar gewesen und habe auch bei grösseren Problemen gut geschlafen. Nach dem Unfall habe er seine Rehabilitation forciert, um so rasch wie möglich in die alten Verhältnisse zurückzukehren. Bei seiner Rückkehr nach F.___ zur Regelung seiner Nachfolge habe er dann aber veränderte Verhältnisse vorgefunden. Dass ihm ein neuer Vertrag mit halbem Salär angeboten worden sei, habe zu einem ersten Zusammenbruch und Schlafproblemen geführt, weshalb ihm Surmontil verschrieben worden sei. Nach der definitiven Rückkehr in die Schweiz im August 1996 habe er nicht weiter gewusst und sei praktisch ohne Arbeit gewesen. Ab November 1996 habe er meist von zuhause aus Arbeit auf tiefem Niveau verrichtet; nach drei Wochen Ferien im Dezember 1996 habe er praktisch jeden Nachmittag geschlafen und sei kurzatmig gewesen. Sitzungen von über 90 Minuten Dauer oder abendliche Geschäftsessen habe er nicht ertragen. Ab Januar 1997 habe er sich aus Perspektivlosigkeit um Stellen beworben, von denen er an sich gewusst habe, dass er den Anforderungen nicht mehr genüge, und schliesslich bei der B.___ eine solche gefunden. Doch habe er während des Einführungsprogramms in H.___ über Mittag jeweils im Hotel geschlafen und sei abends früh zu Bett gegangen. Sein Zustand sei geprägt gewesen von Angst vor der neuen Aufgabe, Existenzangst und Angst vor seiner Krankheit, die er nicht habe wahrhaben wollen. Als er auf den 1. August 1997 überraschend nach L.___ geschickt worden sei, um ein Kompetenzzentrum aufzubauen und später die Gründung eines Supermarktes zu überwachen, sei er überfordert gewesen, habe sein Pensum nicht bewältigen können und an den Wochenenden nicht arbeiten mögen. Kundenbesuche mit dem Auto seien ihm zu anstrengend gewesen. Ab November 1997 sei ihm dann klar gewesen, dass er es nicht schaffe, wieder im früher gewohnten Umfang zu arbeiten. Zukunftsangst, Stolz und Angst vor Stellenverlust hätten ihn aber am Handeln gehindert. Schon im Dezember 1997 habe er vernommen, er genüge den Anforderung nicht, worauf im Januar 1998 die Kündigung und im Februar 1998 die Freistellung erfolgt sei (Urk. 2/2/38 S. 5-6).
5.4 Bei Würdigung all dieser Umstände vermögen die berufliche Verbesserung, die der Kläger mit der Anstellung bei der B.___ erzielte, und die ursprünglich von den Ärzten bescheinigte Arbeitsfähigkeit von 100 % nicht darüber hinwegzutäuschen, dass es ihm aufgrund der somatischen und psychischen Folgen des Unfalles nicht annähernd gelang, seine frühere Leistungsfähigkeit wiederzuerlangen. Daher können die entsprechenden Äusserungen von Dr. F.___ in den Berichten vom 26. November 2003 und 21. Juni 2004 (Urk. 2/2/13a, 2/6), von Dr. D.___ im Bericht vom 7. Juni 1999 (Urk. 2/2/31) sowie von Dr. G.___ im Gutachten vom 17. Februar 2003 (Urk. 2/2/38) nicht leichthin als Spekulationen abgetan werden, zumal diese Ärzte sich eingehend mit der Anamnese auseinandersetzen. Namentlich Dr. F.___ legt einleuchtend dar, dass die Leistungseinbusse aufgrund der psychischen Belastung unter Würdigung des Lebenslaufs und der Managertätigkeit retrospektiv anders zu gewichten sei als im Laufe der Behandlung, als es um Arbeitsversuche beziehungsweise um die Wiedereingliederung gegangen sei.
Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die B.___ nach einem Arbeitseinsatz von nur fünfmonatiger effektiver Dauer belegt zudem, dass dieser Arbeitgeberin die mangelnde Leistungsfähigkeit des Klägers nicht verborgen geblieben war. Dass die B.___ von einer Erwerbsunfähigkeit keine Kenntnis erhalten hatte, wie sie im Schreiben vom 12. November 2001 festhielt (Urk. 2/4/4), ist diesbezüglich entgegen der Auffassung der Beklagten (Urk. 2/3 S. 3) ohne Belang. Soweit die verminderte Leistungsfähigkeit des Klägers bei Stellenantritt bei der B.___ im April 1997 und zuvor während der Anstellung bei der A.___ möglicherweise nicht in Erscheinung getreten war, erklärt sich dies damit, dass der Kläger in der ab November 1996 ausgeübten Funktion bei der A.___ und während des Einführungsprogramms bei der B.___ nicht im gleichen Masse gefordert war wie bei der anschliessenden Ausübung seiner Managerfunktion. Seine Sachdarstellung, wonach er im Rahmen der ihm ab November 1996 zugewiesenen schlechter bezahlten Aufgaben unterbeschäftigt und unterfordert gewesen sei (Urk. 2/1 S. 7, 35, Urk. 2/5 S. 3, 7, 10 f.), blieb jedenfalls unbestritten. Die Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit ab Dezember 1996 lässt daher nicht zwingend auf eine volle Leistungsfähigkeit schliessen. Angesichts der bestehenden gesundheitlichen Probleme und der anamnestischen Angaben Dr. G.___s ist dies sogar unwahrscheinlich. Die ab November 1996 ausgeübten Erwerbstätigkeiten müssen daher als Versuch gewertet werden, wieder eine Arbeit auf dem ursprünglichen Niveau zu verrichten.
Da dieser Arbeitsversuch scheiterte, kann nicht von einer Unterbrechung der Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden, weshalb nicht nur der sachliche, sondern auch der zeitliche Zusammenhang zwischen der im Mai 1999 eingetretenen Invalidität und der während der Versicherungsdauer eingetretenen Arbeitsunfähigkeit bejaht werden muss. Dies bedeutet, dass die Beklagte zur Ausrichtung der im BVG vorgesehenen Invalidenleistungen verpflichtet ist, wobei der Rentenanspruch gemäss Art. 26 Abs. 1 BVG in Anlehnung an den IV-Rentenentscheid ab Mai 1999 beginnt.
6. Was die Leistungspflicht der Beklagten aufgrund der weitergehenden Vorsorge anbelangt, so macht der Kläger geltend, die einen Anspruch auf eine Invalidenrente begründende Erwerbsunfähigkeit sei mit der Arbeitsunfähigkeit, mithin während der Dauer der Versicherungsdeckung entstanden (Urk. 2/1 S. 34).
Es ergibt sich aus den eingangs zitierten Reglementsbestimmungen (vgl. Erw. 1.4), dass das versicherte Risiko abweichend von Art. 23 BVG definiert und für die Entstehung des Leistungsanspruchs auf den Beginn der Invalidität abgestellt wird (Urk. 2/2/5 Ziff. 2.2.4). Der in Ziffer 3.5.6 enthaltenen Umschreibung des Invaliditätsbegriffs kann jedoch nicht entnommen werden, dass dieser mit der Arbeitsunfähigkeit gleichgesetzt wird, wird doch ausdrücklich auf den Invaliditätsbegriff der Invalidenversicherung verwiesen. Soweit in dieser reglementarischen Bestimmung Erwerbsunfähigkeit ausserdem dahingehend umschrieben wird, dass die versicherte Person wegen Krankheit (einschliesslich Zerfall der geistigen und körperlichen Kräfte) oder Unfall vorübergehend oder dauernd nicht mehr fähig sei, ihren Beruf oder eine andere ihr zumutbare, das heisst eine den Kenntnissen, Fähigkeiten und der bisherigen Lebensstellung des Arbeitnehmers angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben, so wird dies vom Nachweis abhängig gemacht, dass von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung der Erwerbsfähigkeit erwartet werden kann und dass die Erwerbsunfähigkeit voraussichtlich lebenslänglich sein wird.
Dieser Nachweis liess sich während der Anstellung bei der A.___ und der einmonatigen Nachdeckungsfrist - auch im Rückblick betrachtet - nicht erbringen. Denn die posttraumatische Belastungsstörung, deretwegen der Kläger von der Invalidenversicherung schliesslich berentet wurde, wurde erstmals von Dr. F.___ im ärztlichen Zwischenbericht vom 11. Juni 1997 diagnostiziert (Urk. 2/2/19). Dies nachdem der Kläger am 6. März 1997 dem Sachbearbeiter des Unfallversicherers noch angegeben hatte, er habe den Unfall psychisch gut verarbeitet (Urk. 2/2/14), und nachdem er am 7. April 1997 bei der B.___ eingetreten war (Urk. 2/2/18). Bei der erstmaligen Diagnosestellung war die Prognose noch offen, zumal es sich bei der posttraumatischen Belastungsstörung laut den Ausführungen Dr. G.___s um eine verzögerte Reaktion auf ein belastendes Ereignis handelt, ihr Verlauf wechselhaft ist und in der Mehrzahl der Fälle mit einer Heilung gerechnet werden kann (Urk. 2/2/38 S. 10). Auch anlässlich des Aufenthalts in der Klinik C.___ im Mai/Juni 1998 konnten sich die Ärzte bezüglich der weiteren Entwicklung der dort diagnostizierten depressiven Episode mit somatischen Symptomen bei "Verdacht auf prämorbid vorbestehende Andauer-Persönlichkeitsänderung nach der Bauchschussverletzung" nicht festlegen (Urk. 2/2/24 S. 2). Erst ein Jahr später erklärte Dr. D.___, die Einschränkung sei unabsehbar; treffe die prognostisch ungünstige Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsstörung zu, müsse aus rein psychiatrischen Gründen mit einer andauernden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gerechnet werden (Urk. 2/2/27).
Davon abgesehen, fiel die Verdiensteinbusse, die der Kläger durch den gesundheitlich bedingten Funktionswechsel innerhalb der A.___ möglicherweise erlitten hatte, mit dem Antritt der besser bezahlten, mit der ursprünglichen Funktion vergleichbaren Stelle bei der B.___ ohnehin dahin. Auch wenn in der in Ziffer 3.5.6 enthaltenen Umschreibung des reglementarischen Invaliditätsbegriffs nur die Unfähigkeit, den Beruf oder eine andere zumutbare Erwerbstätigkeit auszuüben, hervorgehoben wird, so kann angesichts der Zweckbestimmung von Ziffer 1.2.1, wonach die Versicherten und deren Hinterlassene gegen die wirtschaftlichen Folgen von Erwerbsausfall im Alter, bei Tod oder Erwerbsunfähigkeit geschützt werden sollen, auf das Erfordernis einer effektiven Verdiensteinbusse nicht verzichtet werden.
Demnach ist auszuschliessen, dass eine Invalidität im Sinne von Ziffer 3.5.6 des Reglements während der Anstellung bei der A.___ oder innert der einmonatigen Nachdeckungsfrist eingetreten ist. Ein Anspruch auf über das BVG-Obligatorium hinausgehende Invalidenleistungen ist daher nicht gegeben. Dies bedeutet, dass die Klage nur teilweise gutgeheissen werden kann.
7. Da die Beklagte die Austrittsleistung auf ein Freizügigkeitskonto überwiesen hat (Urk. 2/2/15), ist ihr diese soweit zurückzuerstatten, als sie zur Auszahlung der Invalidenleistungen nötig ist (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [FZG]).
Im übrigen ist die Beklagte für die nachzuzahlenden Leistungen verzugzinspflichtig (BVG 119 V 134 Erw. 4c, Art. 104 Abs. 2, Art. 105 OR).
8.
8.1 Gemäss § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird nach § 34 Abs. 3 GSVGer ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
Nach der Praxis ist auch bei bloss teilweisem Obsiegen eine Entschädigung zu gewähren, wobei bei einem Teilerfolg grundsätzlich Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung besteht. Die Bedeutung der Streitsache im Besonderen beurteilt sich nach den Gegebenheiten des konkreten Falles. Dazu kann auch der materielle Ausgang des vom Rechtsuchenden angestrebten Prozesses gehören. Ebenfalls kann das wirtschaftliche Interesse an der Sache mit berücksichtigt werden. Da weder der Arbeitsaufwand eines Rechtsvertreters noch die Wichtigkeit und Schwierigkeit einer Streitsache davon abhängig ist, ob ein Rechtsbegehren konkret oder allgemein gefasst und dementsprechend ganz oder teilweise gutgeheissen wird, hat nach der Rechtsprechung auch der Beschwerdeführer, der nur einen wesentlichen Teilerfolg erzielt, mindestens Anspruch auf eine entsprechende Teilentschädigung seiner Parteikosten. Auch dort wo das Quantitativ einer Leistung streitig ist, rechtfertigt daher eine "Überklagung" eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das ziffernmässig bestimmte Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat (vgl. Urteil des EVG vom 24. Februar 2005 i.S. H., I 445/04, Erw. 2.1 mit Hinweisen).
8.2 Die Zusprechung der obligatorischen Invalidenleistungen bedeutet für den Kläger einen wesentlichen Teilerfolg. Obwohl er mit seinem darüber hinausgehenden Antrag auf die reglementarischen Leistungen nicht durchdringt, ist ihm daher eine ungekürzte Prozessentschädigung zuzusprechen. Unter Würdigung aller Umstände erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 4'000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger mit Wirkung ab 1. Mai 1999 die Invalidenleistungen im Rahmen des BVG-Obligatoriums zuzüglich Verzugszins von 5 % ab 21. April 2004 beziehungsweise ab jeweiliger Fälligkeit auszurichten.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 4'000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt David Husmann
- Rechtsanwalt Dr. Rudolf Küng
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).