Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2005.00004
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BV.2005.00004
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichter Gräub
Gerichtssekretär Brügger
Urteil vom 21. Februar 2006
in Sachen
L.___
Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard
Werdstrasse 36, 8004 Zürich
gegen
Personalvorsorgestiftung der D.___ Holding AG
Beklagte
Sachverhalt:
1. L.___, geboren 1963, war seit 1981 in der Schweiz im Hotel- und Gastgewerbe im A.___ erwerbstätig. Von Oktober 1998 bis Mitte 2000 leistete sie temporäre Einsätze für die B.___. In der Folge bezog L.___ bei einer Vermittlungsfähigkeit von 100 % vom 12. Juli bis zum 30. November 2000 Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 13/31). Am 1. Dezember 2000 trat sie eine Stelle bei der D.___ AG als Betriebsmitarbeiterin an und war damit bei der Personalvorsorgestiftung der D.___ Holding AG (nachfolgend: Stiftung) vorsorgeversichert. Weil die Versicherte krankheitsbedingt Absenzen zu verzeichnen hatte, löste die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis am 15. Mai 2001 per 30. Juni 2001 (letzter effektiver Arbeitstag: 6. März 2001) auf (Urk. 13/35). Wegen diverser gesundheitlicher Probleme meldete sich L.___ am 27. Februar 2002 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 13/38). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm verschiedene Abklärungen vor und sprach der Versicherten schliesslich mit Verfügung vom 7. April 2003 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % mit Wirkung ab dem 1. März 2002 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 13/2). Die Stiftung lehnte im Laufe der im folgenden einsetzenden Korrespondenz ihrerseits die Ausrichtung von Invalidenleistungen ab (Urk. 2/3-9).
2. Am 10. Januar 2005 liess L.___ durch Rechtsanwalt Dominique Chopard gegen die Stiftung Klage erheben mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
"Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die gesetzlichen und reglementarischen Leistungen (Invalidenrente, Invalidenkinderrenten und Prämienbefreiung) auszurichten;
unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten."
Die Stiftung schloss mit Klageantwort vom 17. März 2005 auf Abweisung der Klage (Urk. 8). Mit Verfügung vom 21. März 2005 (Urk. 10) wurden die Akten der Invalidenversicherung zum Verfahren beigezogen (Urk. 13/1-39). Mit Replik vom 8. Juni 2005 (Urk. 17) bzw. Duplik vom 11. Oktober 2005 (Urk. 22) hielten die Parteien an ihren jeweiligen Anträgen fest. Am 12. Oktober 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. April 2004 beziehungsweise am 1. Januar 2005 sind die Normen der 1. BVG-Revision (Änderung vom 3. Oktober 2003) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). In Anbetracht der beantragten Rentenausrichtung ab 1. März 2002 ist die rechtliche Beurteilung der Klage anhand der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Als für die obligatorische Versicherung von Arbeitnehmern nach den Art. 2 und 7 ff. des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) beachtliche Mindestvorschrift (Art. 6 BVG) begründet Art. 23 BVG den Anspruch auf Invalidenleistungen von Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Die obligatorische Versicherung beginnt gemäss Art. 10 Abs. 1 BVG mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses und endet laut Abs. 2 der genannten Bestimmung u.a. mit dessen Auflösung. Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert (Art. 10 Abs. 3 Satz 1 BVG).
1.3 Unter Arbeitsunfähigkeit ist die durch den Gesundheitszustand bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Die Arbeitsunfähigkeit muss zudem erheblich, offensichtlich und dauerhaft sein. Die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen ist laut Rechtsprechung erheblich, wenn sie mindestens 20 Prozent beträgt (vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge des Bundesamtes für Sozialversicherung Nr. 44 vom 14. April 1999, Rz 258 mit Hinweisen).
1.4 Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 264 Erw. 1b, 121 V 101 Erw. 2a, 120 V 116 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
1.5 Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 275 Erw. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 264 Erw. lc, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und bb mit Hinweisen).
1.6 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 Erw. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 311 Erw. 1 in fine).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die IV-Stelle allen in Betracht fallenden Vorsorgeeinrichtungen ihre Rentenverfügung von Amtes wegen eröffnet. Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 273 Erw. 3.1).
1.7 Von Amtes wegen ist mit aller Sorgfalt zu prüfen, ob eine Person trotz Lohnzahlung tatsächlich erheblich arbeitsunfähig war, ob sie also im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses - im Hinblick auf den angestammten Tätigkeitsbereich - ihre übliche oder aber nurmehr eine behinderungsbedingt eingeschränkte Leistung erbrachte (BGE 114 V 286 Erw. 3c; SZS 2003 S. 434). Rechtsprechungsgemäss ist erforderlich, dass sich die behauptete Arbeitsunfähigkeit im Arbeitsverhältnis, das über die Vorsorgepflicht den Versicherungsschutz begründet, konkret nachteilig bemerkbar gemacht hat (nicht publizierte Erw. 4.2 des in SZS 2003 S. 434 zusammengefassten Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] in Sachen B. vom 5. Februar 2003, B 13/01).
2.
2.1 Die Klägerin liess zur Begründung ihrer Klage geltend machen, die Invalidenversicherung habe den Rentenbeginn auf den 1. März 2002 festgesetzt und sei somit davon ausgegangen, dass die Arbeitsunfähigkeit im März 2001 eingetreten sei. Da sie zu diesem Zeitpunkt bei der Beklagten versichert gewesen sei, habe sie auch Anspruch auf eine Rente von der Beklagten. Es sei unerheblich, dass bei der Klägerin bereits vor Beginn des Versicherungsverhältnisses mit der Beklagten gesundheitliche Probleme aufgetreten seien, da diese bis dahin noch nicht zu einer dauernden Arbeitsunfähigkeit geführt hätten. Jedenfalls sei die Klägerin vom 1. Dezember 2000 bis zum 6. März 2001 bei voller Arbeitsfähigkeit bei der D.___ AG erwerbstätig gewesen, womit ein Unterbruch einer allenfalls vorhandenen Arbeitsunfähigkeit stattgefunden habe (Urk. 1 und Urk. 17).
2.2 Demgegenüber führte die Beklagte aus, dem Entscheid der Invalidenversicherung könne nicht gefolgt werden, da sich die IV-Stelle gar nicht mit dem Verlauf der Arbeitsfähigkeit vor dem 7. März 2001 befasst habe. Soweit man davon ausgehe, die IV-Stelle habe dies getan, erwiesen sich die Festlegungen als offensichtlich unhaltbar. Es sei nämlich aus den medizinischen Akten ersichtlich, dass die Klägerin bereits vor dem Jahre 2001 gesundheitsbedingt in ihrer Arbeitsfähigkeit wesentlich eingeschränkt gewesen sei (Urk. 8 und Urk. 22).
3.
3.1 Die Verfügung der Invalidenversicherung vom 7. April 2003 (Urk. 2/2) ist - soweit ersichtlich - der Beklagten zwar nicht direkt von der IV-Stelle des Kantons Zürich eröffnet worden. Die Beklagte hat jedoch der IV-Stelle mit Schreiben vom 23. April 2003 mitgeteilt, sie habe die Verfügung erhalten und ersuche um Gewährung der Akteneinsicht. Damit gilt die Verfügung für die Beklagte als eröffnet (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 16. September 2004 i.S. P., I 204/04), selbst wenn sie die Verfügung nicht direkt von der IV-Stelle erhalten haben sollte. Es ist keine analoge Sachlage zum im Urteil des EVG vom 7. November 2005 in Sachen I. (B 53/05) entschiedenen Fall gegeben, da vorliegend die IV-Verfügung der Beklagten innerhalb der Rechtsmittelfrist zugegangen ist. Die Beklagte hat sodann nach Einsicht in die IV-Akten der Klägerin bereits am 2. Mai 2003 (Urk. 2/4) mitgeteilt, dass sie mit dem Entscheid der Invalidenversicherung bezüglich Festlegung des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit nicht einverstanden sei. Zu diesem Zeitpunkt wäre eine rechtzeitige Einspracheerhebung gegen die Verfügung der IV-Stelle ohne weiteres noch möglich gewesen.
3.2 Entgegen der Ansicht der Beklagten hat die IV-Stelle im Dispositiv der Verfügung vom 7. April 2003 den Invaliditätsgrad und den Rentenbeginn, einschliesslich der dafür kausalen Eröffnung der einjährigen Wartezeit (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) festgelegt. Die IV-Stelle ist nicht von einer verspäteten Anmeldung ausgegangen und hatte somit durchaus Anlass, den Verlauf der Arbeitsfähigkeit vor März 2001 zu überprüfen. Der von der IV-Stelle auf den 7. März 2001 festgelegte Beginn der Arbeitsfähigkeit ist somit für die Beklagte verbindlich, soweit sich dies nicht als offensichtlich unhaltbar erweist.
4.
4.1 Laut dem Arztbericht von Dr. med. C.___, Neurologie EEG, vom 27. März 2002 (Urk. 13/10/1) leidet die Klägerin unter einer depressiven Störung sowie einem lumbospondylogenen sowie cervikospondylogenen Schmerzsyndrom mit/bei Ausweitung im Sinne eines sekundären Fibromyalgiesyndroms seit 5-6 Jahren. Daneben bestünden ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine axiale Hiatushernie mit klaffender Kardia seit Frühling 2001, ein Carpaltunnelsyndrom rechts bei Status nach lokaler Steroidinfiltration (05/01) seit Januar 2000, ein Fersensporn rechts sowie ein Verdacht auf pathologische Glucoseintoleranz bei Adipositas. In der Tätigkeit als Fabrikmitarbeiterin bei der Firma D.___ AG sei die Klägerin seit dem 7. März 2001 über 70 % arbeitsunfähig. Sie habe ihre Arbeit, welche das Tragen und Heben von Kartonen bis zu 12 kg Gewicht aus sitzender Position beinhaltet habe, nicht mehr ausführen können und stehe seit dem 8. März 2001 bei Dr. C.___ in Behandlung. Die bisherigen ambulanten und stationären Therapien hätten die Beschwerden nicht nachhaltig beeinflussen können. Die Klägerin brauche weiterhin psychiatrische Betreuung mit stützenden Gesprächen, Antidepressiva und Anxiolytika. Für leichte körperliche Arbeiten habe sie nicht motiviert werden können.
4.2 Die Ärzte der Rheuma- und Rehabilitationsklinik E.___ berichteten am 16. November 2001 (Urk. 13/10/2) über den stationären Aufenthalt der Klägerin vom 18. Oktober bis zum 8. November 2001. Sie diagnostizierten ein lumbospondylogenes sowie cervikospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei Ausweitung im Sinne eines sekundären Fibromyalgiesyndroms, einen Fersensporn rechts, ein Carpaltunnelsyndrom rechts bei Status nach Steroidinfiltration 5/01, einen Verdacht auf pathologische Glucoseintoleranz bei Adipositas sowie ein depressives Zustandsbild. Während des Aufenthalts in der Klinik sei die Klägerin zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Auf Ende Juni 2001 sei die Kündigung der bestehenden Stelle bei der Firma D.___ erfolgt. Im März 2001 habe eine progrediente Kopf-, Rücken- und rechtsseitige Armschmerzsymptomatik verbunden mit Übelkeit zur Niederlegung der Arbeit geführt. Aus klinisch-rheumatologischer Sicht sei die Klägerin trotz ausbleibendem Therapieerfolg theoretisch für leichte körperliche Arbeiten zu 100 % arbeitsfähig.
4.3 Dr. med. F.___, Spezialärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, spez. Rheumaerkrankungen, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 3. Mai 2001 (Urk. 13/10/3) ein lumbo-vertebrales sowie cerviko-spondylogenes Schmerzsyndrom mit Ausweitungstendenz im Sinne eines generalisierten Fibromyalgiesyndroms. Die Klägerin leide seit 4 bis 5 Jahren unter zunehmenden lumbalen Rückenschmerzen sowie seit ca. 2 Jahren unter Nacken-Armschmerzen rechts mit zunehmender Ausstrahlung in den Nacken und Hinterkopf. Seit dem 8. März 2001 bestehe deshalb eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Fabrikarbeiterin. Seit der Arbeitsniederlegung sei keine wesentliche Beschwerdeverbesserung eingetreten. Die Klägerin selbst habe ihre Arbeit als am Fliessband sitzend, monoton-stereotyp mit stets gleicher Bewegung des rechten Armes, jedoch ohne allzu starke Gewichtsbelastung beschrieben. Eine solche sei ungünstig für die Beschwerden, weshalb eine Umplatzierung zu weniger monotoner Arbeit ratsam scheine (keine Fliessbandarbeit mehr, günstig wären leichtere Putzarbeiten, Arbeit im Altersheim, Kinderkrippe, Privathaushalt, etc.).
4.4 Gemäss dem Bericht von Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 5. Oktober 2001 (Urk. 13/10/4) leidet die Klägerin unter einem schmerzhaften Fersensporn rechts. Seit Anfang März 2001 sei sie in ihrer Tätigkeit bei der D.___ AG voll arbeitsunfähig.
4.5 Dr. med. H.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Bericht vom 25. März 2002 (Urk. 13/10/5) eine depressive Störung, ein chronifiziertes lumbospondylogenes und cervikospondylogenes Schmerzsyndrom sowie ein sekundäres Fibromyalgiesyndrom fest. Die Klägerin habe ihre Stelle bei der D.___ AG wegen gesundheitlicher Schwierigkeiten aufgeben müssen. Seit März 2001 arbeite sie nicht mehr, per Ende Juni 2001 sei ihr gekündigt worden. Seit drei Jahren habe sie gesundheitliche Probleme. Sie leide unter Kopf- und Rückenschmerzen sowie rechtsseitigen Armschmerzen. Gleichzeitig mit den körperlichen Beschwerden seien auch psychische Probleme aufgetreten. Die Klägerin sei depressiv geworden, habe sich zunehmend müde gefühlt und trotzdem nicht schlafen können. Sie sei immer mehr von Angst geplagt worden und habe sich auf der Strasse sehr unsicher gefühlt. Mit der Zeit habe sie sich zurück gezogen, die Gesellschaft vermieden und allein sein wollen. Deswegen sei sie am 23. April 2001 zu Dr. H.___ in Behandlung gegangen. Trotz der durchgeführten Therapie und dem stationären Aufenthalt in der Klinik E.___ sei es aber zu keiner Besserung gekommen. Der Zustand habe sich chronifiziert und scheine einen zunehmend invalidisierenden Verlauf genommen zu haben. Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50-60 %.
4.6 Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie FMH, konnte in seinem Gutachten zu Händen der Invalidenversicherung vom 16. Oktober 2002 (Urk. 13/8) keine eindeutige Diagnose stellen. Auf den ersten Blick sei man geneigt, eine schwere, histrionisch gefärbte Neurose mit starker psychosomatischer Beteiligung anzunehmen. Vertiefe man sich in den Fall, kämen Zweifel, ob nicht mehr, d.h. die Prodrome einer endogenen Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis hinter den vorerst als neurotisch, histrionisch und depressiv imponierenden Symptomen stecken könnten. Die Klägerin habe schon in K.___ unter Kopfschmerzen gelitten, welche sie mit Ponstan bekämpft habe. Nach ihrem Umzug nach J.___ (im Jahre 2000) hätten sich die Beschwerden dann verstärkt und diversifiziert. Zu den Kopfschmerzen hätten sich Schwindelgefühle und Übelkeit, Nacken-, Rücken- und Schulterschmerzen gesellt, welche angesichts der sitzenden Arbeitsweise ohne viel unterbrechende Bewegungen nicht ganz unerwartet aufgetreten seien. Es seien Parästhesien in der rechten Hand und den Fingern sowie Schmerzen in den Beinen gefolgt. Die Behandlung habe keinen Erfolg gezeigt. Die Schmerzen hätten sich im Gegenteil dermassen verstärkt, dass die Klägerin ab März 2001 nicht mehr habe arbeiten können, worauf ihr die Stelle auf Ende Juni 2001 gekündigt worden sei. Namentlich das Heben von Kartons bis 12 kg Gewicht aus sitzender Stellung sei ihr nicht mehr gelungen. Die Arbeitsfähigkeit hänge natürlich von der Diagnose ab. Vorläufig sei von der günstigeren Variante einer Neurose auszugehen, welche eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % verursache. Leichte körperliche Arbeiten, namentlich die Tätigkeit im Haushalt, seien der Klägerin noch möglich.
5.
5.1 Laut dem Arbeitgeberbericht der B.___ AG vom 11. April 2002 (Urk. 13/32) war die Klägerin vom 19. Oktober 1998 bis zum 15. Juli 2000 (letzter effektiver Arbeitstag am 21. Juni 2000) als Hilfsarbeiterin angestellt. Die Klägerin löste dieses Arbeitsverhältnis am 9. Juni 2000 auf den 15. Juli 2000 auf. Sie erkrankte in der Folge während der laufenden Kündigungsfrist, verzichtete aber auf die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses sowie die damit verbundene Weiterausrichtung von Krankentaggeldern und hielt an einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses per 15. Juli 2000 fest. Krankheitsbedingte Abwesenheiten hatte die Klägerin vom 28. Oktober bis zum 1. November 1999, vom 20. Januar bis zum 11. März 2000 sowie vom 26. Juni bis zum 15. Juli 2000 zu verzeichnen.
5.2 Die Arbeitslosenkasse M.___ richtete der Klägerin gemäss ihren Angaben vom 26. April 2002 (Urk. 13/31/2) zwischen dem 12. Juli und dem 30. November 2000 bei einer Vermittlungsfähigkeit von 100 % Leistungen aus, wobei die Klägerin gemäss Arztzeugnis von Dr. med. N.___, FMH Innere Medizin, vom 2. bis zum 13. November 2000 zu 100 % arbeitsunfähig war. Ab dem 14. November 2000 bescheinigte Dr. N.___ der Klägerin indessen wieder eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 13/31/4).
5.3 Gemäss dem Arbeitgeberbericht der D.___ AG vom 26. März 2002 (Urk. 13/35) hatte die Klägerin während des vom 1. Dezember 2000 bis zum 30. Juni 2001 dauernden Arbeitsverhältnisses bis zum 6. März 2001 keine krankheits- oder unfallbedingte Absenzen zu verzeichnen. Erst am 7. März 2001 meldete sie sich krank und erschien in der Folge nicht mehr zur Arbeit, weshalb die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis am 15. Mai 2001 per 30. Juni 2001 auflöste.
6.
6.1 Es ist zwar der Beklagten darin beizupflichten, dass die Klägerin bereits vor Antritt der Stelle bei der D.___ AG aus den gleichen gesundheitlichen Gründen Arbeitsunfähigkeiten zu verzeichnen hatte. Diese traten jedoch nur phasenweise auf, und die Klägerin war zwischendurch immer wieder in der Lage, vollumfänglich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Der Umstand, dass die Klägerin gegenüber der B.___ AG auf die Ausrichtung von Krankentaggeldern nach dem 15. Juli 2000 verzichtet hatte (Urk. 9/2), lässt nicht ohne weiteres darauf schliessen, dass ein solcher Anspruch bestanden hätte. Die Klägerin hat vielmehr an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 15. Juli 2000 festgehalten, weil sie von K.___ nach J.___ ziehen wollte und deshalb bei Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit keine Einsätze mehr für die B.___ AG im Kanton O.___ hätte leisten können. Wäre sie davon ausgegangen, dass ihre Arbeitsunfähigkeit dauerhaft bliebe, wäre der Verzicht auf die Verlängerung der Kündigungsfrist und die damit verbundene Weiterausrichtung von Krankentaggeldern nicht ratsam gewesen. Während des darauf folgenden Bezugs von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung war die Klägerin sodann lediglich für die Zeit vom 2. bis zum 13. November 2000 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 9/3). Ansonsten wurde ihr in dieser Zeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bescheinigt.
6.2 Insgesamt ergibt sich damit, dass vor Antritt der Stelle bei der D.___ AG keine ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit bestand und die Klägerin in der Lage war, die Tätigkeit bei der D.___ AG während rund drei Monaten auszuüben. Es erscheint somit als zutreffend und stimmt auch mit sämtlichen medizinischen Beurteilungen überein, dass die IV-Stelle des Kantons Zürich den Eintritt der (dauernden) Arbeitsunfähigkeit auf den 6. März 2001 festgelegt hat. Dementsprechend ist die Beklagte in Gutheissung der Klage zu verpflichten, der Klägerin basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % die gesetzlichen und reglementarischen Invalidenleistungen auszurichten. Es ist unstrittig, dass die Beklagte berechtigt ist, diese Leistungen soweit zu kürzen, als eine Überentschädigung im Sinne von Art. 19 ihres Reglements vorliegt. Die Klägerin wird ihr die entsprechenden Angaben über ihre Einkünfte zu machen haben. Soweit die Beklagte zu Gunsten der Klägerin eine Freizügigkeitsleistung ausbezahlt hat, ist diese nach Art. 3 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG) zurückzuerstatten.
7. Stellt die obsiegende Partei einen entsprechenden Antrag oder ist dies von andern Gesetzen so vorgesehen, verpflichtet das Gericht die unterliegende Partei zum Ersatz der Parteikosten (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und nach dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert.
Unter Würdigung aller Umstände scheint vorliegend die Zusprechung einer Prozessentschädigung an die Klägerin von Fr. 2'100.-- (inkl. MWSt und Barauslagen) als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % die gesetzlichen und reglementarischen Invalidenleistungen auszurichten.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'100.-- (inkl. MWSt und Barauslagen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dominique Chopard
- Personalvorsorgestiftung der D.___ Holding AG
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).