BV.2005.00005

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Randacher
Urteil vom 3. Oktober 2005
in Sachen
B.___
 
Kläger

gegen

GEMINI Sammelstiftung zur Förderung der Personalvorsorge
Waisenhausstrasse 2, Postfach 7138, 8023 Zürich
Beklagte


Sachverhalt:
1.       B.___, geboren 1949, arbeitete bei der A.___ AG in C.___ und war in dieser Eigenschaft bei der GEMINI Sammelstiftung zur Förderung der Personalvorsorge (im Folgenden kurz: GEMINI) vorsorgeversichert. Per 1. Mai 2004 liess er sich im Alter von 55 Jahren frühzeitig pensionieren und teilte dies der GEMINI im Jahr 2001 mit. Am 23. März 2004 liess die GEMINI B.___ per E-Mail die Berechnung der Altersrente zukommen (Urk. 2/5 Rückseite). Unter Berücksichtigung der noch zu erbringenden Einmaleinlage in Höhe von Fr. 50'000.-- und in Anwendung eines Umwandlungssatzes im Alter 55 von 5,024 % sei eine jährliche Altersrente von Fr. 38'978.65 auszurichten. Auf die Anfrage von B.___ hin bestätigte die GEMINI, dass bis am 31. Dezember 2003 ein Umwandlungssatz von 6,2 % im Alter 55 zur Anwendung gekommen sei, dieser aber per 1. Januar 2004 habe korrigiert werden müssen (Urk. 2/5). Mit Schreiben vom 1. Juni 2004 (Urk. 2/6) bot die GEMINI B.___ an, auch ohne rechtzeitig gestelltes Gesuch um Kapitaloption das ganze Kapital zu beziehen, da ansonsten ein Umwandlungssatz von 5,024 % angewendet werden müsse, weil bei vorzeitiger Pensionierung analog zu den Vorgaben des Rückversicherers D.___ vorgegangen werde. Am 9. September 2004 erkundigte sich die GEMINI zusätzlich bei der D.___ nach der Möglichkeit, vom neu festgesetzten Umwandlungssatz im Einzelfall abweichen zu können (Urk. 2/8), was in der Folge vom Rückversicherer jedoch abgelehnt wurde (Schreiben vom 2. November 2004, Urk. 2/9).

2.
2.1     Am 13. Januar 2005 erhob B.___ Klage gegen die GEMINI und beantragte, es seien ihm mit Wirkung ab 1. Mai 2004 eine Rente aus der beruflichen Vorsorge von Fr. 3'750.20 monatlich zu bezahlen und für die fälligen Rentenzahlungen bis zum gerichtlichen Entscheid ein Zins auszurichten. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er habe sich 3 Jahre im Voraus zu seiner Pensionierung entschliessen müssen und habe sich auf einen Umwandlungssatz von 6,2 % verlassen. Er sei weder rechtzeitig darüber informiert worden, dass die Rentenhöhe nicht seinen Erwartungen entsprechen könnte, noch sei es zulässig, dass nicht einmal 2 Monate vor Beginn der geplanten und vorbereiteten Frühpensionierung der Umwandlungssatz derart massiv herabgesetzt werde. Der Entscheid über die frühzeitige Pensionierung im Sommer 2001 sei eine rechtliche und geschäftliche Vereinbarung zwischen ihm und der GEMINI, und seine Rechtsposition sei zu schützen (Urk. 1).
2.2 Nachdem die GEMINI in ihrer Klageantwort vom 15. Februar 2005 (Urk. 5) grundsätzlich auf ihre frühere Korrespondenz verwiesen und sinngemäss um Abweisung der Klage ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 16. Februar 2005 (Urk. 7) als geschlossen erklärt.
2.3     Mit Schreiben vom 19. August 2005 (Urk. 9) reichte die GEMINI die vom Gericht angeforderten Reglemente mit Beilagen (Urk. 11-15) sowie die Tabelle über die Umwandlungssätze für Verrentungen aus am 31. Dezember 2003 bestehenden Verträgen (Urk. 10) ein.
2.4     Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Der Beurteilung einer Sache sind jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Demnach sind für die Beurteilung der vorliegenden Klage die rechtlichen Bestimmungen vor Inkrafttreten der 1. BVG-Revision per 1. Januar 2005 anzuwenden, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

2.
2.1     Nach Art. 13 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) haben Männer, die das 65. Altersjahr zurückgelegt haben, Anspruch auf Altersleistungen. Die reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung können abweichend davon vorsehen, dass der Anspruch auf Altersleistungen mit der Beendigung der Erwerbstätigkeit entsteht. In diesem Fall ist der Umwandlungssatz entsprechend anzupassen (Art. 13 Abs. 2 BVG).
2.2     Die Altersrente wird in Prozenten des Altersguthabens (Umwandlungssatz) berechnet, das der Versicherte bei Erreichen des Rentenalters erworben hat. Der Bundesrat bestimmt den Mindestumwandlungssatz unter Berücksichtigung der anerkannten technischen Grundlagen (Art. 14 Abs. 1 BVG).
         Der Mindestumwandlungssatz für die Altersrente beträgt 7,2 % des Altersguthabens. Er gilt unabhängig von Geschlecht und Zivilstand (Art. 17 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVV2).

3.       Im Bereich der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge wird unterschieden zwischen obligatorischer und weitergehender beruflicher Vorsorge. Eine überobligatorische Vorsorge liegt - unter anderem - vor, wenn die Vorsorgeeinrichtung mehr als die gesetzlichen Leistungen gemäss Art. 13 ff. BVG erbringt (Jürg Brühwiler, Obligatorische berufliche Vorsorge, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], S. 7 Rz. 15). Gewährt eine registrierte Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, was bei sogenannten umhüllenden Vorsorgeeinrichtungen zutrifft, erklärt Art. 49 Abs. 2 BVG einige Bestimmungen dieses Gesetzes, darunter namentlich diejenige über die paritätische Verwaltung (Art. 51), auch für den weitergehenden Vorsorgebereich als anwendbar. Im Übrigen ist im weitergehenden Vorsorgebereich das Rechtsverhältnis ein vertragliches. Das Reglement der Vorsorgeeinrichtung stellt den vorformulierten Inhalt des Vorsorgevertrags bzw. dessen Allgemeine Bedingungen (AGB) dar, denen sich der Versicherte ausdrücklich oder durch konkludentes Verhalten unterzieht. Die Auslegung des Reglements als vorformulierter Inhalt des Vorsorgevertrags hat nach dem Vertrauensprinzip zu erfolgen, unter Mitbeachtung der sogenannten Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregeln. Aus der vertraglichen Natur des privatrechtlichen Vorsorgeverhältnisses ergibt sich, dass der Vorsorgevertrag in jedem Fall durch ausdrückliche oder stillschweigende übereinstimmende Willenserklärungen der Parteien abgeändert werden kann. Einseitig abänderbar durch die Vorsorgeeinrichtung ist das Reglement nur, wenn dieses einen entsprechenden Abänderungsvorbehalt zugunsten des zuständigen Verwaltungsorgans der Vorsorgeeinrichtung enthält, welchem der Versicherte mit der Annahme des Vorsorgevertrags (ausdrücklich oder durch konkludentes Verhalten) zugestimmt hat. In aller Regel enthalten die Reglemente derartige Abänderungsvorbehalte. In der Praxis werden die Vorsorgeverträge seitens der Vorsorgeeinrichtung einseitig in Gestalt des Reglements festgelegt. Dieses Reglement bedarf seiner Natur nach der schriftlichen Niederlegung, auch wenn die Schriftform im Sinne von Art. 13 Abs. 1 des schweizerischen Obligationenrechts (OR) dafür nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist. Dies folgt allein schon aus Art. 62 Abs. 1 lit. a BVG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 BVG, wonach die Aufsichtsbehörde unter anderem zu prüfen hat, ob die reglementarischen Bestimmungen mit den gesetzlichen Vorschriften übereinstimmen. Diese Aufgabe kann von der Aufsichtsbehörde nur wahrgenommen werden, wenn das Reglement in Schriftform vorliegt (Hermann Walser, Weitergehende berufliche Vorsorge, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, S. 67 ff. Rz. 186-192).

4.
4.1     Gemäss den von der Beklagten eingereichten Reglementen gültig ab 1. Januar 2000 bzw. 2001 (Urk. 14 und 15) wird das Rücktrittsalter am Monatsersten erreicht, welcher auf die Vollendung des 60. Altersjahres folgt (Art. 5 Abs. 2). Beim Erleben des Rücktrittsalters gelangt eine Altersrente zur Auszahlung. Die Höhe der Altersrente richtet sich nach dem für den Versicherten bei Erreichen des Rücktrittsalters vorhandenen Sparkapital (Alterskapital) und dem in diesem Zeitpunkt gültigen Umwandlungssatz. Auf eigenen Wunsch und im Einverständnis mit dem Arbeitgeber kann der Versicherte frühestens 5 Jahre vor dem ordentlichen Rücktrittsalter pensioniert werden. Er hat in diesem Fall Anspruch auf die am Tage der vorzeitigen Pensionierung finanzierte Altersrente, welche sich aus dem angesammelten Sparkapital durch versicherungstechnische Umwandlung ergibt (Art. 9 Abs. 5).
         Die Beklagte hat bis zur Senkung des Umwandlungssatzes per 1. Januar 2004 überobligatorische Leistungen erbracht. Erst der ab diesem Zeitpunkt festgesetzte niedrigere Umwandlungssatz bei einer Pensionierung von Männern im Alter von 60 (5,820 %, vgl. Urk. 10 und Urk. 14 S. 12) korrespondiert mit dem gesetzlich vorgeschriebenen (Minimal-)Umwandlungssatz von 7,2 % bei einer ordentlichen Pensionierung im Alter von 65. Daher hat die Auslegung des Reglements nach dem Vertrauensprinzips zu erfolgen, unter Mitbeachtung der sogenannten Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregeln.
4.2     Sowohl im Reglement gültig ab 1. Januar 2000 (Urk. 15 S. 12) als auch im Reglement gültig ab 1. Januar 2001 in nachträglich per 1. Januar 2004 abgeänderter Form (Urk. 14 S. 12) wird der Umwandlungssatz für Männer und Frauen bei Erreichen des Rücktrittsalters von 60 Jahren in Art. 9 Abs. 2 masslich exakt festgelegt und bildet damit Bestandteil des Vorsorgevertrages bzw. Reglements. In dieser Hinsicht entspricht der Vorsorgevertrag der erforderlichen Schriftlichkeit. Für den Fall einer vorzeitigen Pensionierung, die bis zu fünf Jahre vor dem Rücktrittsalter von 60 Jahren möglich ist, sind die einzelnen Umwandlungssätze nicht niedergeschrieben, sondern es wird pauschal auf eine versicherungstechnische Umwandlung verwiesen, die nicht näher definiert wird. Damit folgt das Reglement allerdings der Systematik der Gesetz- und Verordnungsgeber, die sich ebenfalls darauf beschränken, den Umwandlungssatz bei ordentlichem Pensionierungsalter festzulegen und bei vorzeitiger Pensionierung allgemein auf eine Anpassung des Umwandlungssatzes zu verweisen (vgl. Art. 13 Abs. 2 BVG). Aufgrund der entscheidenden Bedeutung, die den Umwandlungssätzen für die Höhe der Altersrente zukommt, muss aber davon ausgegangen werden, dass sie wesentliche Bestandteile des Vorsorgevertrages bilden und damit, wenn sie schon im Reglement selber nicht explizit aufgeführt sind, jedenfalls denselben Verfahrensvorschriften unterliegen, die auch für die Anpassung des Vorsorgereglementes gelten.
         Selbst wenn es die Intention der zuständigen Vorsorgeorgane gewesen sein sollte, dass die Umwandlungssätze direkt von den Vorgaben des Rückversicherers abzuleiten sind, so war dies für die Versicherten anhand des Vorsorgereglementes keineswegs erkennbar. Dazu fehlt einerseits jeglicher Hinweis in Art. 9.2 des Reglementes. Andererseits sind sowohl der Zweckartikel 1.3 unter dem Titel "Allgemeine Bestimmungen", welcher vermerkt, dass die versicherten Risiken vollständig bei einer konzessionierten Lebensversicherungsgesellschaft auf einjähriger Basis rückgedeckt werden, als auch der Artikel über die Haftungsbegrenzung unter dem Titel "Übergangs- und Schlussbestimmungen" schon aufgrund ihrer systematischen Einordnung im Reglement zu unklar und zu unbestimmt (vgl. Brief von E.___ vom 22. Juni 2004 an den damaligen Rechtsvertreter des Klägers, Urk. 6/2, sowie Urk. 14 und Urk. 15).
4.3     Nach Art. 34 Abs. 2 kann das Vorsorgereglement der Beklagten durch die Vorsorgekommission unter Vorbehalt der Zustimmung des Stiftungsrates jederzeit im Rahmen der Stiftungsurkunde und des Gesetzes geändert werden. Dem Gericht liegen die Nachträge Nr. 1 bis 3 zum Reglement gültig ab 1. Januar 2001 vor (Urk. 11-13). Nachtrag 1, datiert vom 23. Juli 2002, wurde am 17. Juli 2002 vom Stiftungsrat der GEMINI Sammelstiftung beschlossen. In der aufgrund der Herabsetzung des Umwandlungssatzes per 1. Januar 2004 aufdatierten Version ist dieser Nachtrag allerdings nicht integriert (vgl. Urk. 14). Nachtrag 2 datiert vom 6. Februar 2003. Dessen Urheber gibt sich nicht zu erkennen. Auch dieser Nachtrag wurde offenbar nicht eingefügt, findet er sich doch in der per 1. Januar 2004 aufdatierten Version des Reglementes ebenfalls nicht. Nachtrag 3 ist undatiert, wurde aber, wie reglementarisch vorgeschrieben, im Namen der Vorsorgekommission erlassen. Er gilt aber erst ab 1. Januar 2005, weshalb er vorliegend nicht von Belang ist. Was fehlt, ist ein Nachtrag für die Herabsetzung des Umwandlungssatzes bei ordentlichem Rücktrittsalter per 1. Januar 2004. Aufgrund der Aktenlage (durchnummerierte Nachträge, der letzte muss nach der Herabsetzung des Umwandlungssatzes per 1. Januar 2004 erlassen worden sein) ist davon auszugehen, dass eine entsprechende Reglementsänderung nie durch die zuständigen Organe rechtsgültig beschlossen worden ist, weshalb der zuvor geltende Umwandlungssatz bei einer Pensionierung im ordentlichen Rücktrittsalter von 60 Jahren über den 1. Januar 2004 hinaus weiterhin Geltung hatte. Wie vorstehend erwähnt, unterliegt die Abänderung sämtlicher Umwandlungssätze denselben Formvorschriften, wie eine Reglementsänderung, und es liegt nun auch kein Dokument vor, aus welchem hervorgehen würde, dass die strittige Revision per 1. Januar 2004 unter Beachtung der Formvorschriften durchgeführt worden wäre. Schon daher ist die Klage gutzuheissen.
4.4     Aus dem Umstand, dass die Umwandlungssätze für Pensionierungen vor dem Rücktrittsalter bis anhin nicht reglementarisch festgehalten wurden (vgl. nun aber Nachtrag 3, gültig ab 1. Januar 2005, Urk. 11), kann die Beklagte überdies noch aus einem anderen Grund nichts zu ihren Gunsten ableiten (vgl. Urk. 6/2). Die Bestimmung nach Art. 9 Abs. 5 ist gemäss Vertrauensprinzip dahingehend zu interpretieren, dass sich die Umwandlungssätze bei vorzeitiger Pensionierung anhand des ordentlichen Umwandlungssatzes nach Art. 9 Abs. 2 berechnen lassen, jedenfalls auf diesem basieren. Hätten die massgebenden Bestimmungen vorsehen wollen, dass die Umwandlungssätze für eine vorzeitige Pensionierung unabhängig vom Umwandlungssatz bei ordentlichem Rücktrittsalter revidiert werden können, wäre nach Treu und Glauben zu erwarten, dass sie - wie auch die Beitragssätze - einzeln aufgeführt werden (was im Übrigen neuerdings auch geschieht, vgl. Nachtrag Nr. 3, Urk. 11). Das bedeutet umgekehrt, dass der Umwandlungssatz für das Rücktrittsalter von 55 Jahren so lange Geltung hatte, als auch derjenige für das ordentliche Rücktrittsalter von 60 Jahren keine formgültige Veränderung erfuhr.

5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Herabsetzung des Umwandlungssatzes per 1. Januar 2004 nicht den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen entsprechend erfolgt ist, weshalb die Klage gutzuheissen ist.
         In masslicher Hinsicht wurde die Forderung nicht bestritten (vgl. Klageantwort, Urk. 5), und sie erweist sich im Übrigen als korrekt berechnet. Bei einem unbestrittenen Alterskapital von Fr. 725'849.50 (vgl. Urk. 1 und Urk. 2/5) ergibt sich aufgrund des Umwandlungssatzes von 6,2 % (vgl. Brief der Beklagten vom 11. April 2001, Urk. 2/1) eine jährliche Rente von Fr. 45'002.65 bzw. eine monatliche Rente von Fr. 3'750.20.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Klage wird die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger ab 1. Mai 2004 eine monatliche Altersrente von Fr. 3'750.20 auszurichten, zuzüglich Verzugszins von 2,25 % bis 31. Dezember 2004 und 2,5 % ab 1. Januar 2005 für die nachzuzahlenden Betreffnisse.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- B.___
- GEMINI Sammelstiftung zur Förderung der Personalvorsorge
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-weismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).