Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Möckli
Urteil vom 10. August 2006
in Sachen
V.___
Kläger
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Ehrenzeller
Engelgasse 214, 9053 Teufen AR
gegen
PV-Promea
Ifangstrasse 8, Postfach, 8952 Schlieren
Beklagter
Sachverhalt:
1.
1.1 V.___, geboren 1956, geriet am 29. Januar 1990 in Jugoslawien in einen Demonstrationszug, der von der Polizei zurückgedrängt worden war, und wurde von einem Metallgeschoss der Polizei in der Nierengegend rechts getroffen (Urk. 15/66). In der Folge beantragte V.___ sowohl von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) wie auch von der Invalidenversicherung die gesetzlichen Leistungen.
1.1.1 Mit Verfügung vom 28. Oktober 1993 wurde ihm von der SUVA eine Integritätsentschädigung im Rahmen einer Integritätseinbusse von 20 % gewährt (Urk. 15/61) mit der Feststellung, dass im Übrigen keine krankheitswertigen Unfallfolgen mehr vorlägen und wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe. Nachdem V.___ diese Sache bis ans Sozialversicherungsgericht weitergezogen hatte, schlossen er und die SUVA am 15. bzw. 23. Januar 1996 einen Vergleich, worin festgehalten wurde, dass die (unfallbedingte) Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. März 1994 0 % betrage (vgl. Erledigungsverfügung vom 6. Februar 1996, Prozess Nr. UV.94.00140, Urk. 35).
1.1.2 Die damals zuständig gewesene Ausgleichskasse des Kantons Zürich verneinte mit Verfügung vom 6. Dezember 1991 den Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen der Schweizerischen Invalidenversicherung (Urk. 15/7). Ein weiteres Begehren um Rente und berufliche Massnahmen wies sie - mit dem Hinweis darauf, dass reine Unfallfolgen vorlägen und gemäss Verfügung der SUVA vom 28. Oktober 1993 keine Arbeitsunfähigkeit mehr bestehe - mit Verfügung vom 14. Februar 1994 ab (Urk. 15/6). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2. Von Juli 1995 bis und mit Oktober 1999 arbeitete V.___ bei der Z.___ AG, und erzielte dabei ein jährliches Einkommen zwischen ca. Fr. 45'000.-- und Fr. 50'000.-- (Auszug aus dem Individuellen Konto [IK-Auszug], Urk. 34). Unmittelbar anschliessend nahm er am 1. November 1999 die Arbeit bei der Y.___ AG, auf und war dadurch bei der PV-Promea vorsorgeversichert (Urk. 15/21).
1.3. Am 4. Februar 2000 rutschte V.___ am Arbeitsplatz beim Waschen eines Behälters aus und verletzte sich am rechten Knie (Urk. 15/89). Die SUVA erbrachte die Heilkosten- und Taggeldleistungen bis und mit dem 25. April 2000. Anschliessend stellte sie ihre Leistungen ein, da keine organischen Unfallfolgen mehr vorlägen, welche die Erwerbsfähigkeit einschränkten (Verfügung der SUVA vom 11. Mai 2000, Urk. 15/82). Diese Verfügung blieb unangefochten. Demgegenüber sprach die IV-Stelle des Kantons Aargau V.___ mit Verfügung vom 18. April 2002 eine ganze Rente mit Wirkung ab dem 1. Februar 2001 zu. Diese Verfügung wurde der PV-Promea nicht zugestellt und erwuchs in Rechtskraft (Urk. 15/2). Mit Brief vom 3. Oktober 2002 verneinte die PV-Promea gegenüber dem Sozialdienst F.___ (Urk. 2/9) einen Invalidenrentenanspruch von V.___ nach dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG). Am 22. Oktober 2002 beantragte V.___, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Daniel Ehrenzeller, bei der PV-Promea eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge. In der Folge hielten V.___ und die PV-Promea an ihren Standpunkten fest.
2. Am 17. Januar 2005 erhob V.___ Klage gegen die PV-Promea mit dem Begehren, die Beklagte sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten gerichtlich zu verpflichten, dem Kläger mit Wirkung ab Dezember 2002 eine Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge (sowie die entsprechenden Kinderzusatzrenten) zu bezahlen. Zusätzlich stellte er das Begehren um unentgeltliche Verbeiständung (Urk. 1). Die PV-Promea ersuchte am 11. März 2005 um Abweisung der Klage, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Klägers (Urk. 10). Mit Verfügung vom 15. März 2005 zog das Gericht die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung in Sachen V.___ bei (Urk. 12). Mit Verfügung vom 13. April 2005 wurde dem Kläger Rechtsanwalt lic. iur. Daniel Ehrenzeller, Teufen AR, als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 16). Die Replik erfolgte am 16. Juni 2005 (Urk. 19), eine Ergänzung dazu am 12. Juli 2005 (Urk. 23). Beides wurde der Beklagten zur Duplik zugestellt (Verfügungen vom 2. Juni 2005, Urk. 21, und vom 14. Juli 2005, Urk. 25), welche am 27. Juli 2005 erstattet wurde (Urk. 28). Am 11. August 2005 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 29). Mit Verfügung vom 3. Januar 2006 wurde bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau noch ein IK-Auszug des Klägers eingeholt (Urk. 31-34).
3. Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Mit der Änderung des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 3. Oktober 2003 (1. BVG-Revision), welche gestaffelt ab dem 1. April 2004 in Kraft gesetzt wurde (AS 2004 1677 ff., 1700), sind zahlreiche Bestimmungen dieses Gesetzes geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 446 Erw. 1.2), sind im vorliegenden Fall, bei welchem sich der zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. April 2004 verwirklicht hat, die neuen Bestimmungen nicht anwendbar. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende März 2004 in Kraft gewesen sind.
2.
2.1 Das Versicherungsverhältnis endet u.a. mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Dies gilt nicht nur in der obligatorischen Versicherung (Art. 10 Abs. 2 BVG), sondern auch im Rahmen der weitergehenden Vorsorge (BGE 115 V 33 Erw. 5). Dabei kommt es praxisgemäss darauf an, ob und wann das Arbeitsverhältnis rechtlich aufgehört hat zu existieren; nicht massgeblich ist die effektive Arbeitsausübung oder -niederlegung (BGE 118 V 39 Erw. 2a; vgl. auch Stefano Beros, Die Stellung des Arbeitnehmers im BVG-Obligatorium und freiwillige berufliche Vorsorge, Diss. Zürich 1993, S. 16). Entscheidend ist somit die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach den zivilrechtlichen Regeln gemäss Art. 334 ff. des Obligationenrechts (OR) mit der Folge, dass das Versicherungsverhältnis in der Regel bei Ablauf der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfrist endet. Unerheblich ist, ob der tatsächliche Dienstaustritt schon früher erfolgt ist (BGE 115 V 34 Erw. 5 in fine). Das Versicherungsverhältnis bleibt insbesondere auch bestehen, wenn während der Kündigungsfrist noch Ferien bezogen werden (Brühwiler, Die betriebliche Personalvorsorge in der Schweiz, S. 507 N 72). Anderseits wird die Dauer des Versicherungsverhältnisses nicht dadurch erstreckt, dass die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nach Ablauf der Kündigungsfrist Entschädigungen für nicht bezogene Ferientage erhält (Art. 329d Abs. 2 OR e contrario; Markus Moser, Die Zweite Säule und ihre Tragfähigkeit, Diss. Basel 1992, S. 47). Vorbehalten bleibt die Nachversicherung gemäss Art. 10 Abs. 3 BVG (BGE 120 V 20 Erw. 2a). Danach bleibt der Arbeitnehmer für die Risiken Tod und Invalidität während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert; wird vorher ein neues Vorsorgeverhältnis begründet, so ist die neue Vorsorgeeinrichtung zuständig.
Zwischen den Parteien ist unter anderem die Dauer des Vorsorgeverhältnisses des Klägers mit der Beklagten strittig. Während sich der Kläger auf den Standpunkt stellt, das Arbeitsverhältnis und damit das Vorsorgeverhältnis habe bis zum 31. August 2000 gedauert (Urk. 1. S. 3) und sich dabei auf den Lohnausweis des Jahres 2000 (Urk. 2/2) stützt, behauptet die Beklagte ohne nähere Begründung, das Arbeits- und Vorsorgeverhältnis habe am 26. April 2000 geendet (Urk. 10). Ob das Vorsorgeverhältnis bis am 26. April 2000 oder bis zum 31. August 2000 gedauert hat und ob daher der Kläger bis Ende Mai 2000 oder bis Ende September 2000 bei der Beklagten gegen Invalidität versichert gewesen war, kann jedoch, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen werden, offen bleiben.
2.2
2.2.1 Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 24 BVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn sie im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte invalid ist. Nach der Rechtsprechung bleibt bei einer nach dem Wechsel der Vorsorgeeinrichtung eingetretenen Invalidität die alte Vorsorgeeinrichtung zur Ausrichtung von Leistungen verpflichtet, wenn die Arbeitsunfähigkeit zu einem Zeitpunkt begonnen hat, als der Versicherte ihr angehörte, und wenn zwischen dieser Arbeitsunfähigkeit und der Invalidität ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht; umgekehrt ist die neue Einrichtung von jeglicher Rentenleistungspflicht befreit (BGE 120 V 117 Erw. 2c). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der Gesundheitsschaden, welcher der Invalidität zu Grunde liegt, im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass der Versicherte nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Andererseits darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn der Versicherte bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhanges zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Nach der Rechtsprechung sind bei der Frage des zeitlichen Zusammenhangs die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische Beurteilung durch den Arzt und die Beweggründe, die den Versicherten zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 264 Erw. 1c, 120 V 117 F. Erw. 2c/aa und bb mit Hinweisen sowie unveröffentlichtes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen R. vom 1. Dezember 2005, B 102/04 Erw. 2).
2.2.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Kläger bis unmittelbar vor dem Antritt der Arbeitsstelle während über vier Jahren bei der Z.___ AG erwerbstätig war (vgl. Sachverhalt Erw. 1.2), bevor er bei seiner letzten Arbeitsstelle bei der Y.___ AG, die bei der Beklagten angeschlossen ist, bis zu seinem Unfall am 2. Februar 2000 offenbar zur Zufriedenheit seiner Arbeitgeberin seine Arbeit verrichtete. Jedenfalls lässt sich dem Arbeitgeberfragebogen vom 24. September 2001 nichts Gegenteiliges entnehmen (Urk. 15/21). Ein Vergleich zwischen dem Jahreslohn bei der Z.___ AG von ca. Fr. 47'500.-- und dem Monatslohn bei der Y.___ AG von knapp unter Fr. 4'000.-- für eine Vollzeitbeschäftigung lässt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schliessen, dass es sich bei der vorletzten Arbeitsstelle ebenfalls um eine Vollzeitbeschäftigung gehandelt haben muss. Daraus ergibt sich zwanglos, dass der Versicherte, wie im Vergleich mit der SUVA vom 15. bzw. 23. Januar 1996 festgehalten (vgl. Sachverhalt Erw. 1.1.1), nach dem Unfall im Jahre 1990 seine volle Arbeits- und Erwerbsfähigkeit effektiv wiedererlangte. Das bedeutet aber umgekehrt, dass frühestens die am 4. Februar 2000 eingetretene Arbeitsunfähigkeit allenfalls (vgl. nachfolgend Erw. 3) zu einer Invalidität des Klägers geführt hat.
2.3
2.3.1 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 Erw. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 311 Erw. 1 in fine).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die IV-Stelle allen in Betracht fallenden Vorsorgeeinrichtungen ihre Rentenverfügung von Amtes wegen eröffnet. Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 273 Erw. 3.1).
Gestützt auf die verfassungsrechtliche Pflicht zur Gehörsgewährung waren die IV-Stellen im bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Verfahren zusätzlich gehalten gewesen, die Vorsorgeeinrichtung spätestens im Vorbescheidverfahren (Art. 73bis IVV) in das IV-rechtliche Verfahren einzubeziehen. Kamen die IV-Stellen diesen Pflichten nicht nach, vermochte ihr Beschluss keine Bindungswirkung für die Vorsorgeeinrichtung zu entfalten (BGE 129 V 176 Erw. 4.2.2).
2.3.2 Im vorliegenden Fall ist weder ein Vorbescheid ergangen, geschweige denn ein solcher der Beklagten zugestellt worden, noch wurde ihr die Rentenverfügung vom 18. April 2002 eröffnet (Urk. 15/2). Damit hat Letztere gegenüber der Beklagten keinerlei Bindungswirkung.
3. Somit ist zu prüfen, ob und in welchem Ausmass der Kläger invalid geworden und inwieweit eine allfällige Invalidität auf eine während des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten eingetretenen Arbeitsunfähigkeit zurückzuführen wäre.
3.1
3.1.1 Der Rentenanspruch entsteht laut Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in welchem die versicherte Person
a. mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig geworden ist oder
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war.
Obwohl das Gesetz dies - im Gegensatz zu der bis Ende 1987 gültig gewesenen Fassung - nicht ausdrücklich bestimmt, kann ein Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nur entstehen, wenn nach Ablauf der Wartezeit weiterhin eine Erwerbsunfähigkeit gegeben ist. Die durchschnittliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit während eines Jahres und die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit müssen kumulativ und in der für die einzelnen Rentenabstufungen erforderlichen Mindesthöhe gegeben sein, damit eine Rente im entsprechenden Umfang zugesprochen werden kann (BGE 121 V 274). Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG gelangt nur dort zur Anwendung, wo ein weitgehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt (BGE 119 V 102 Erw. 4a mit Hinweisen) und sich der Gesundheitszustand der versicherten Person künftig weder verbessern noch verschlechtern wird (Art. 29 IVV). In den anderen Fällen entsteht der Rentenanspruch erst nach Ablauf der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG. Diese gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, was nach der Rechtsprechung bei einer Beeinträchtigung im Umfang von 20 % der Fall ist (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c).
3.1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
3.2
3.2.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
3.2.2 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
3.2.3 Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 127 V 299 Erw. 5 unter Hinweis auf die Rechtsprechung präzisierend festgehalten hat, versichert Art. 4 Abs. 1 IVG zu Erwerbsunfähigkeit führende Gesundheitsschäden, worunter soziokulturelle Umstände nicht zu begreifen sind. Es braucht in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlich schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung mit Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von soziokulturellen Belastungssituationen zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 299 Erw. 5a).
3.2.4 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 I 183 Erw. 3.2).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen).
4.
4.1
4.1.1 Anlässlich der letzten kreisärztlichen Untersuchung vom 10. August 1993 vor der damaligen Einstellung der Heilkostenleistungen und der Verneinung eines Rentenanspruchs durch die SUVA (vgl. Verfügung vom 28. Oktober 1993, Urk. 15/61) stellte Dr. med. A.___, FMH für Chirurgie, folgende Diagnosen (Bericht vom 19. August 1993, Urk. 15/62):
Zustand nach unverschuldeter Schussverletzung im Unterbauch mit Verletzung der rechten Niere, der Leber und des rechten Colons.
Zustand nach Nephrektomie rechts, Hemikolektomie rechts und Lebernaht, Teilresektion!
Zustand nach zweimaliger Nachoperation in Jugoslawien mit kutaner Fistel.
Zustand nach Abszessdrainage (30.5.1990) und Fistelrevision (7.9.1990).
Zustand ureterointestinaler Fistel rechts mit Urinreflux sowie sekundärer Ureterkürzung am 2.4.1993.
Persistierende chronische Diarrhöe.
Mögliche posttraumatische Belastungsstörung mit depressiver Entwicklung und psychosomatischer Überlagerung der Restbeschwerden.
Zur Beurteilung führte er aus, der Moment für die Festsetzung einer Arbeitsfähigkeit sei angesichts der erneut angegebenen, schweren wässerigen Diarrhö ungünstig. Es sei erneut eine gastroenterologische Beurteilung erforderlich. Insbesondere könne er sich angesichts einer Hemikolektomie rechts ohne zusätzliche Faktoren die massive Diarrhö nicht erklären. Andererseits fehlten klinische Hinweise für eine vom Patienten derart massiv beschriebenen Diarrhö. Als wichtig erscheine auch die Frage, inwieweit das distale Ileum reseziert oder betroffen ist. Aus diesem Grunde sei der Versicherte diesbezüglich noch einmal im Spital X.___ zu untersuchen, vorzugsweise im Rahmen eines kurzen stationären Aufenthalts.
4.1.2 Während des mehrtägigen Aufenthalts im Spital X.___, (Hospitalisation vom 28. September bis 2. Oktober 1993) wurden von den Ärzten eine intermittierend mässige Diarrhö ohne Krankheitswert bei voll erhaltener Stuhlkontinenz, ein Zustand nach Nephrektomie rechts, Hemikolektomie rechts und Leberübernähung nach Schussverletzung (Januar 1990) sowie ein Zustand nach Ureterektomie rechts, Revision der linken Niere und des linken Ureters bei Verdacht auf nephrointestinale Fistel als Ursache der Diarrhö diagnostiziert. Zur Beurteilung wurde festgehalten, das durchgeführte Stuhlprotokoll habe 2 bis 5 wenig voluminöse, breiig-schleimige Stuhlentlehrungen pro Tag ergeben. Der Patient sei vollständig stuhlkontinent gewesen. Die von ihm geklagten Blähungen und Nahrungsunverträglichkeiten hätten nicht nachvollzogen werden können. Der Patient habe eine jeweilige Besserung der von ihm angegebenen diffusen Bauchschmerzen nach Stuhlentlehrung angegeben. An offensichtlichen Schmerzen schien er nie zu leiden. Während der Hospitalisation habe er zwar sehr passiv, aber durchaus entspannt gewirkt. Die sicherheitshalber durchgeführte Coloskopie habe keinen pathologischen Befund ergeben. Die bioptisch festgestellten, leichten herdförmigen Vermehrungen der Entzündungszellen lägen im Bereich des Normalen. Aufgrund der Untersuchungen seien sie zusammen mit ihrem Gastroenterologen zum Schluss gekommen, dass die lediglich leichte bis mässige Diarrhö des Patienten bei voll erhaltener Kontinenz keinen Krankheitswert habe. Aus medizinischer Sicht sei der Patient zu 100 % arbeitsfähig (Bericht des Spitals X.___, Medizinische Klinik, vom 13. Oktober 1993, Urk. 15/63).
4.2 Als zeitlich nächster Arztbericht liegt erst wieder der Bericht über die kreisärztliche Untersuchung von Dr. B.___ vom 25. April 2000 betreffend das Distorsionstrauma des rechten Kniegelenkes vom 4. Februar 2000 (vgl. Sachverhalt Erw. 1.3) vor. Darin hält Dr. B.___ fest, drei Monate nach der Kniegelenksdistorsion sei der Patient absolut beschwerdefrei. Bei der Untersuchung habe sich ein blandes rechtes Kniegelenk ohne Anhaltspunkte für eine Kniebinnenläsion gezeigt. Das rechte Bein könne schmerzfrei voll belastet werden, weshalb einer Arbeitsaufnahme nichts mehr im Wege stehe. Der Patient werde am 26. April 2000 seine Arbeit wieder voll aufnehmen. Er habe dies mit ihm besprochen und dieser sei mit diesem Vorgehen einverstanden (Urk. 15/87).
4.3 Am 9. Mai 2000 meldete sich der Kläger bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Rente und gab an, schon jahrelang an mehreren Krankheiten zu leiden. Er habe sich chirurgischen Eingriffen unterziehen müssen. Zur Zeit sei sein aktueller Gesundheitszustand sehr schlimm, der psychische Zustand unerträglich (Urk. 15/29).
4.3.1 Vom 20. November bis 15. Dezember 2000 war der Kläger im Spital U.___, Medizinische Klinik, hospitalisiert. Dabei wurden folgende aktuellen Diagnosen und Probleme eruiert:
1. Essentielle arterielle Hypertonie mit (ICD.10 I 10)
- mässiger echographisch nachgewiesener LV-Hypertrophie
- fokaler segmentaler Glomerulosklerose
2. Hochgradiger Verdacht auf Colon irritabile
3. Asymptomatische Cholecystolithiasis
Nebendiagnosen:
Status nach Hemikolektomie rechts und Status nach Nephrektomie rechts nach Schussverletzung 1990
Status nach wiederholten entereocutanen Fisteln im rechten Oberbauch
Status nach Uretherektomie rechts und Revision des linken Urethers sowie der linken Niere bei V. a. nephrointestinale Fistel 1993
Zum Verlauf der stationären Aufenthaltes bemerkten die Ärzte, der Patient sei wegen erhöhten Blutdruckwerten bis 210/110 mmHg regulär zugewiesen worden. Anamnestisch klage er über Schwindel und starke, nicht genau lokalisierbare, unspezifische Kopfschmerzen. Mehrere antihypertensive Medikamente sollen ohne Erfolg ausprobiert worden sein. Daneben plage den Patienten seit seiner Hemikolektomie rechts und Nephrektomie rechts 1990 eine ausgeprägte Diarrhö mit Stuhlabgang bis 12 mal am Tag. Eine operative Revision 1993 im Spital X.___ habe keine Beschwerdebesserung gebracht. Bei Eintritt sei der Patient in gutem Allgemein- und Ernährungszustand gewesen. Mit einer antihypertensiven Therapie (ACE-Hemmer und Kalziumantagonisten) sei eine Senkung der Blutdruckwerte von initial 180/100 mmHg auf 130/80 mmHg bei Austritt gelungen. Aufgrund nächtlicher Beschwerdefreiheit (während des Schlafens keine Diarrhö), einer psychosozialen Überlastungssituation, fehlendem Gewichtsverlust und im Übrigen weitgehend negativen Befunden werde ein Colon irritabile vermutet. Es sei eine konsequente antihypertensive Therapie sowie bezüglich Colon irritabile probatorisch Colosan mite verordnet worden (Urk. 15/24/4).
4.3.2 In seinem Bericht vom 2. Februar 2001 zuhanden der IV-Stelle des Kantons Aargau erklärte der Hausarzt des Versicherten, Dr. med. C.___, Spezialarzt Innere Medizin FMH, er habe den Kläger für eine erneute Hospitalisation an der medizinischen Klinik des Spitals U.___ angemeldet. Entsprechend sei ihm aktuell nicht möglich, verbindlich zur Arbeitsfähigkeit des Patienten Stellung zu nehmen. Zur Zeit sei festzustellen, dass von internistischer, chirurgischer oder urologischer Seite keine rentenbegründende Invalidität vorliege; von psychiatrischer Seite dürfte eine erhebliche Pathologie, auch im Sinne einer posttraumatischen Störung vorliegen. In Anbetracht der bevorstehenden erneuten Hospitalisation mit wahrscheinlich auch interdisziplinärem Vorgehen schlage er vor, dass die IV-Stelle des Kantons Aargau der medizinischen Klinik des Spitals U.___ den Auftrag zur Beurteilung erteile. Allenfalls wäre eine interdisziplinäre Beurteilung des Patienten unter Einbezug des psychiatrischen, internistischen, chirurgischen und urologischen Seite an einer spezialisierten Institution notwendig (Urk. 15/24/2).
4.3.3 Dem Zuweisungsschreiben von Dr. C.___ vom 29. Januar 2001 zuhanden des Spitals U.___ ist zu entnehmen, dass der Kläger erneut an Hypertonie leide, obwohl sich der Blutdruck bei der letzten Hospitalisation mit einer vergleichsweise milden Therapie habe einstellen lassen und der Patient vehement beteuere, dass er die Medikamente gewissenhaft einnehme. Sollte sich herausstellen, dass die therapierefraktäre Lage durch fehlende Medikamentencompliance bedingt sei, müsse seines Erachtens eine gründliche psychiatrische Beurteilung und Therapie erfolgen. Der Patient habe anlässlich der letzten Konsultation erneut über Brennen beim Wasser lösen und Potenzstörungen geklagt. Im Sinne eines interdisziplinären Vorgehens sei ein Urologe beizuziehen. Falls keine organische Ursache für die Probleme bestünden (inklusive möglicher Nebenwirkungen der antihypertensiven Therapie), müsste wohl auch hier eine psychogene Ursache angenommen werden. Von Seiten der Darmbeschwerden habe sich seit der letzten Hospitalisation eher eine Stabilisierung ergeben (Urk. 15/24/3).
4.4 Schliesslich holte die IV-Stelle des Kantons Aargau einen Arztbericht beim Spital U.___ über den Kläger ein (Bericht vom 11. September 2001, Urk. 15/23). Der unterzeichnende Dr. med. D.___, Leitender Arzt Infektiologie, beschrieb darin den Gesundheitszustand des Kläger als stationär und hielt ergänzende medizinische Abklärungen für angezeigt. Er führte folgende Diagnosen auf:
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Status nach Abdominaltrauma (Schussverletzung im Krieg)
- Status nach Nephrektomie rechts
- Status nach Hemikolektomie rechts
- Persistierende Diarrhö
- Status nach Revisionslaparatomie bei Verdacht ureterointestinaler Fistel
- Status nach Ureterektomie rechts
- Schwerwiegende psychosoziale Problematik mit pathologischer Krankheitsverarbeitung
- Depressive Grundstimmung
- Arbeitslosigkeit seit anfangs 2000
- Arterielle Hypertonie
Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (?)
- Verdacht auf obstruktives Schlafapnoesyndrom
Zur Arbeitsunfähigkeit wurde ausgeführt, die genauen Daten seien nicht bekannt. Anamnestisch sei der Patient seit anfangs 2000 arbeitsunfähig. Im Zusammenhang mit der Arbeitsunfähigkeit habe er schliesslich auch seine Stelle verloren. Ergänzende medizinische Abklärungen wurden im Zusammenhang mit dem Verdacht auf das Schlafapnoesyndrom für angezeigt gehalten. Die letzte Untersuchung sei anlässlich der stationären Behandlung vom 5. bis 8. Februar 2001 erfolgt.
Zur Anamnese wurde folgendes festgehalten: Abdominaltrauma (Schussverletzung im Krieg 2/93). Anschliessend bei Verdacht auf ureterointestinale Fistel persistierende Diarrhö. Revisionslaparatomie habe keinen entsprechenden Befund ergeben. Seither persistiere eine zunehmend invalidisierende Diarrhö. Trotz subjektiver Inappetenz keine Gewichtsabnahme. Arterielle Hypertonie, die offensichtlich schwierig einzustellen sei. Zusätzlich diverse Beschwerden wie ungerichteter Schwindel, Kopfschmerzen, depressive Verstimmung.
Zu den angegebenen Beschwerden wurde notiert, im Vordergrund stehe die Diarrhö, die ihn in seiner Bewegungsfreiheit massiv einschränke, weil er bis zu zwölf wässerige Stuhlentlehrungen pro Tag habe. Er klage ausserdem über einen ungerichteten Schwindel und eine allgemeine Kraftlosigkeit. Zu den Befunden wurde bemerkt, im Vordergrund stünden die depressive Verstimmung und die arterielle Hypertonie. Ausserdem bestehe eine diffuse Druckdolenz des ganzen Abdomens mit Betonung im Epigastrium. Es liege eine Hypertonie mit Werten bis zu 190/120 mmHg vor. Endoskopisch (14.12.2000) zeigten sich im neoterminalen Ileum leichte Schleimhauterosionen. Es bestünden einige Sigmadivertikel. Ausserdem sei der Zustand nach Hemikolektomie rechts unauffällig. Die Abdomen-Sonographie zeige eine diffuse Hepatopathie mit vermehrt echogenem Leberparenchym, einer Steatosis hepatis entsprechend. Es bestehe eine Cholecystolithiasis ohne Hinweise auf Cholecystis. Das linksseitige arbeitende Harnsystem sei unauffällig. Die Laborbefunde ergäben keine Hinweise auf ein spezifisches Leiden.
Zu den therapeutischen Massnahmen und zur Prognose äusserte sich Dr. D.___ dahingehend, dass Erstere schwierig zu empfehlen seien. Der Patient habe im Spital unter normaler Spitalkost deutlich weniger Stuhlentlehrungen als zu Hause, was auf eine kulturell bedingte andere Ernährung zurückgeführt werden könne. Die Kost zuhause sei eine traditionell albanische. Es bestehe sicherlich eine pathologische Krankheitsverarbeitung nach einer schwersten Kriegsverletzung. Die depressive Verstimmung sei im Zusammenhang mit der langdauernden Arbeitsunfähigkeit und dem subjektiven Leidensdruck bei chronischer Diarrhö zu verstehen. Zusätzlich könnte sie allenfalls im Rahmen einer Schlafapnoe-Problematik interpretiert werden. Die Prognose sei insgesamt wahrscheinlich ungünstig, weil ein psychotherapeutischer Ansatz zur besseren Krankheitsverarbeitung aus sprachlichen und kulturellen Gründen wahrscheinlich nicht erfolgreich sein werde. Eine Verbesserung der somatischen Erkrankung wäre allenfalls durch eine Umstellung der Ernährung möglich, sie würde aber zu zusätzlichen kulturellen Problemen führen (Ernährungsgewohnheiten der ganzen Familie müssten allenfalls geändert werden). Falls ein Teil der depressiven Symptomatik und des subjektiven Krankheitsempfindens durch eine Schlafapnoe-Problematik verursacht werde, wäre diese allenfalls günstig zu beeinflussen. Die Gesamtsituation mache die Möglichkeiten und Chancen einer Reintegration in den Arbeitsprozess sehr gering.
4.5 Der medizinische Dienst der IV-Stelle des Kantons Aargau war auf interne Anfrage hin zunächst der Auffassung, dass eine psychische Problematik im Vordergrund stehe, welche die Reintegration verhindere und abgeklärt werden müsse (Stellungnahme vom 10. Oktober 2001 von Dr. med. E.___, Urk. 15/20). In der Folge wurde dann aber "nach interner Rücksprache" auf eine Begutachtung verzichtet und ausgeführt, im Vordergrund stehe eine posttraumatische Belastungsstörung nach Kriegstrauma mit abdominaler Schussverletzung und mehreren nachfolgenden abdominalen und retroperitonealen Eingriffen mit zurückgebliebener, schwerwiegender intestinaler Funktionsstörung und gleichzeitiger depressiver Entwicklung. Auf dem Hintergrund einer Knieverletzung 2/00 sei es zur psychosozialen Überlastungssituation und zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit gekommen. Erfahrungsgemäss seien Wiedereingliederungen bei posttraumatischen Belastungsstörungen sehr fraglich, und es sei von einer fachärztlichen Untersuchung auch kein grundlegend anderer Entscheid zu erwarten. Dahingehend würden auch die Äusserungen des Hausarztes und des Spitals U.___ lauten. Es sei daher aus medizinischer Sicht gerechtfertigt, von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (Stellungnahme vom 21. November 2001 von Dr. E.___, Urk. 15/20).
5. Aufgrund der vorliegenden Aktenlage ist keine Invalidität ausgewiesen. Deren Würdigung durch den medizinischen Dienst der IV-Stelle des Kantons Aargau leuchtet in keiner Weise ein.
5.1 Zunächst gilt festzuhalten, dass die Kniebeschwerden im Anschluss an den Unfall vom 4. Februar 2000 nach drei Monaten vollständig abgeklungen waren. Das geht nicht nur aus der entsprechenden kreisärztlichen Untersuchung der SUVA hervor (vgl. Erw. 4.2). Der Kläger hat in der Folge den Entscheid der SUVA akzeptiert, mit welchem diese jegliche weitere Leistungspflicht ab dem 26. April 2000 abgelehnt hatte (Sachverhalt Erw. 1.3). Im Übrigen lässt sich den nachfolgenden medizinischen Berichten auch nicht entnehmen, dass der Kläger noch über diesbezügliche Beschwerden geklagt hätte.
5.2 Was die abdominale Schussverletzung und die intestinale Funktionsstörung anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger bereits im Jahre 1993 anlässlich einer kreisärztlichen Untersuchung über 10 bis 12 wässerige Stühle, nachts 3 bis 4, geklagt hatte (Urk. 15/62), diese Beschwerden dann allerdings bei einem stationären Aufenthalt im Spital X.___, nicht erhärtet werden konnten (vgl. Erw. 4.1). Ein analoges Bild zeigte sich beim ersten stationären Aufenthalt im Spital U.___ Ende des Jahres 2000. Auch hier schilderte der Kläger über bis zu 12 wässerige Stuhlentlehrungen am Tag, die im Spitalaufenthalt - aufgrund nächtlicher Beschwerdefreiheit und fehlenden Gewichtsverlusts - nicht objektiviert werden konnten. Es wurde vielmehr - bei weitgehend fehlenden klinischen Befunden - vermutungsweise die Ausschlussdiagnose eines Reizkolon (vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259., neu bearbeitete Auflage, Berlin New York) gestellt und deren Ursache auf die psychosoziale Überlastungssituation zurückgeführt. Soweit diese Beschwerden - wie Dr. D.___ ohne weitere Abklärungen spekulierte - mit der häuslichen Ernährung des Klägers zusammenhängen sollten (Urk. 15/23/2), wäre ihm und allenfalls auch seiner Familie im Rahmen der Schadenminderungspflicht zweifelsohne eine Umstellung der Ernährung zuzumuten. Demnach ist aufgrund der Akten davon auszugehen, dass die Abdominalbeschwerden seit 1993 im Wesentlichen gleich geblieben sind und dass deren Folgen eindämmbar und mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind, wie dies der Kläger mit seiner zwischenzeitlichen jahrelangen Erwerbstätigkeit selber gezeigt hat.
5.3 Die arterielle Hypertonie wiederum konnte anlässlich desselben Spitalaufenthaltes mit einer vergleichsweise milden antihypertensiven Therapie eingestellt werden. Unter ambulanten Bedingungen stieg er wieder an, obwohl der Kläger beteuert hatte, er nehme die Medikamente gewissenhaft ein. Dr. C.___ wies ihn deshalb ein zweites Mal ins Kantonsspital ein und schlug eine Dokumentierung mit einer 24-Stunden-Blutdruckmessung vor (Urk. 15/24/3). Dem zweiten Bericht des Spitals U.___ vom 11. November 2001 lässt sich nicht entnehmen, ob und inwieweit anlässlich des zweiten Aufenthalts anfangs Februar 2001 dieser Problematik hat begegnet werden können. Die Hypertonie wird nur in der Anamnese und den Befunden, nicht aber in den therapeutischen Massnahmen erwähnt (Urk. 15/23/2). Den Arztberichten lässt sich daher nicht entnehmen, dass die arterielle Hypertonie zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Gegenteils schliessen die Akten die Vermutung nicht aus, dass die therapierefraktäre Lage durch fehlende Medikamentencompliance bedingt sein könnte. Wie es sich damit genau verhält, kann jedoch offen bleiben. Die Hypertonie wurde erst nach dem 20. November 2000 und damit nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses, welches spätestens Ende September 2000 aufgehört hatte (vgl. Erw. 2.1), aktenkundig. Selbst wenn eine durch eine Hypertonie verursachte Arbeitsunfähigkeit bestünde, wäre nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt und liesse sich mangels echtzeitlicher ärztlicher Unterlagen nachträglich auch nicht mehr ermitteln, dass diese noch während des Vorsorgeverhältnisses des Klägers mit der Beklagten eingetreten wäre (vgl. nachstehend Erw. 6.1). Letztere Überlegung gilt noch verstärkt für die erst anlässlich des zweiten Spitalaufenthaltes gestellte Verdachtsdiagnose eines Schlafapnoesyndroms.
5.4 Bezüglich der geklagten somatischen Beschwerden ist somit zusammenfassend festzuhalten, dass diese - zumindest während des fraglichen Zeitraumes des Vorsorgeverhältnisses - zu keiner Arbeitsunfähigkeit geführt haben. Diesen Sachverhalt bestätigte im Übrigen auch der Hausarzt des Klägers, Dr. C.___, in seinem Bericht zuhanden der IV-Stelle des Kantons Aargau (vgl. Erw. 4.3.2).
5.5 Was schliesslich die geklagten oder durch verschiedene Ärzte vermuteten psychischen Beschwerden betrifft, so ist vorab festzuhalten, dass die im Bericht des Kanntonsspitals Aarau vom 11. September 2001 (Urk. 15/23/2) festgestellte schwerwiegende psychosoziale Problematik rechtsprechungsgemäss nicht invalidisierend ist und die in diesem Zusammenhang "diagnostizierte" langandauernde Arbeitslosigkeit nicht einmal als krankheitswertig erscheint. Näher zu prüfen ist, wie es sich mit der von Dr. C.___ (Urk. 15/24/2) und vom medizinischen Dienst der IV-Stelle des Kantons Aargau (Urk. 15/20) vermuteten posttraumatische Belastungsstörung verhält.
5.5.1 Gemäss internationaler Klassifikation sind - unter anderem - folgende Merkmale zur Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung wesentlich:
"Eine posttraumatische Belastungsstörung entsteht als eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigen Ausmasses (kurz oder langanhaltend), die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Die Störung folgt dem Trauma mit einer Latenz, die Wochen bis Monate dauern kann (doch selten mehr als 6 Monate nach dem Trauma). [...] Der Verlauf ist wechselhaft, in der Mehrzahl der Fälle kann jedoch eine Heilung erwartet werden. Bei wenigen Patienten nimmt die Störung über viele Jahre einen chronischen Verlauf und geht dann in eine dauernde Persönlichkeitsänderung über (siehe F62.0). Diagnostische Leitlinien: Die Störung soll nur dann diagnostiziert werden, wenn sie innerhalb von 6 Monaten nach einem traumatisierenden Ereignis von aussergewöhnlicher Schwere aufgetreten ist. Eine 'wahrscheinliche' Diagnose kann auch dann gestellt werden, wenn der Abstand zwischen dem Ereignis und dem Beginn der Störung mehr als 6 Monate beträgt, vorausgesetzt, die klinischen Merkmale sind typisch und es kann keine andere Diagnose (wie Angst- oder Zwangsstörung oder depressive Episode) gestellt werden. ..." (Weltgesundheitsorganisation, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F) Klinisch-diagnostische Leitlinien, übersetzt und herausgegeben von H. Dilling et al., 5. Auflage, Bern/Göttingen/Toronte/Seattle 2004/2005, IDC-10 F43.1).
5.5.2 Bereits im Austrittsbericht der Rehabilitationsklinik W.___ vom 7. November 1990 (Urk. 15/66) stellten die Ärzte fest, die psychologische Evaluation habe eine posttraumatische Belastungsreaktion mit depressiver Verstimmung, psychosomatischer Überlagerung der Restbeschwerden und eine Anspruchshaltung auf passives Versorgt werden nach einer unschuldig erlittenen Schussverletzung mit Organverlusten ergeben. Es wäre daher eine psychotherapeutische Führung angezeigt, welche sich aber aus sprachlichen Gründen nicht arrangieren liesse (Albanisch spreche in der Schweiz kein Psychiater/Psychologe, serbokroatisch wolle und deutsch könne der Patient nicht sprechen). Es kann offen bleiben, ob die Diagnose im damaligen Zeitpunkt zutraf, jedenfalls war es dem Kläger in den folgenden Jahren möglich, einem Vollzeiterwerb nachzugehen, weshalb eine allfällige posttraumatische Belastungsstörung jedenfalls nicht invalidisierend gewesen bzw. zwischenzeitlich abgeklungen wäre.
5.5.3 Was die neuerliche Vermutung einer posttraumatischen Belastungsstörung anbelangt, so ist festzuhalten, dass einerseits nach einer derart langen Latenzzeit sie definitionsgemäss kaum mehr erstmalig auftreten kann und andererseits - sollte sie nach über 10 Jahren noch nicht abgeklungen sein - aufgrund der langdauernden zwischenzeitlichen Erwerbstätigkeit kaum mehr als invalidisierend zu betrachten wäre.
5.5.4 Aufgrund der Aktenlage ist der Eintritt eines zur Arbeitsunfähigkeit führenden psychischen Gesundheitsschadens im fraglichen Zeitraum nicht nur nicht fachärztlich ausgewiesen, sondern erscheint zudem aufgrund der gesamten Umstände als wenig wahrscheinlich. Entscheidend ist jedoch, dass kein medizinisches Substrat fachärztlich schlüssig festgestellt worden ist, welches nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen würde (vgl. dazu Erw. 3.2.3).
6.
6.1 Es ist davon auszugehen, dass durch von Amtes wegen vorzunehmende Abklärungen keine näheren Aufschlüsse zu erlangen wären, aufgrund derer der Eintritt einer massgebenden psychischen - oder allenfalls auch somatischen - Arbeitsunfähigkeit zwischen Februar und September 2000 bejaht werden könnte. Es wird nämlich kein Arzt rückwirkend für diesen Zeitraum die Arbeitsfähigkeit des Klägers so zuverlässig beurteilen können, dass mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf eine schon damals eingetretene Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 23 BVG geschlossen werden könnte, insbesondere nachdem sich die damals behandelnden und untersuchenden Ärzte selber dazu auch nicht in der Lage sahen, liegt doch von ihnen keine einzige verbindliche Arbeitsfähigkeitsbeurteilung vor. Von weiteren Abklärungen wären demnach keine, für die Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit verwertbaren neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung von der Durchführung von Beweismassnahmen abzusehen ist (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen I. vom 7. November 2005, B 53/05 Erw. 4.1).
6.2 Die Beweislosigkeit hinsichtlich des Eintritts einer zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit während des Vorsorgeverhältnisses wirkt sich zu Lasten des Klägers aus, der aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (vgl. Erw. 3.2.4 und Erw. 4.2 des vorstehend zitierten Urteils). Demgemäss ist die Klage abzuweisen.
7.
7.1 Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestimmung hat das Eidgenössische Versicherungsgericht der SUVA und den privaten UVG-Versicherern sowie - von Sonderfällen abgesehen - den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 112 V 361 Erw. 6 mit Hinweisen). Das hat grundsätzlich auch für die Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (BGE 126 V 150 Erw. 4a, 118 V 169 Erw. 7, 117 V 349 Erw. 8 mit Hinweis).
Vorliegend besteht keine Veranlassung, von diesen Grundsätzen abzuweichen, weshalb der Beklagten keine Prozessentschädigung zuzusprechen ist.
7.2 Da Rechtsanwalt lic. iur. Daniel Ehrenzeller mit Verfügung vom 13. April 2005 als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Klägers bestellt worden ist (Urk. 13), ist er entsprechend seiner diesbezüglichen Aufwendungen gemäss Honorarnote vom 4. August 2006 (Urk. 36) mit Fr. 3'101.75 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt lic. iur. Daniel Ehrenzeller, Teufen AR, wird mit Fr. 3'101.75 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt.
5. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Ehrenzeller
- PV-Promea
- IV-Stelle Kanton Aargau
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).