Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2005.00008
BV.2005.00008

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichter Gräub

Gerichtssekretärin Tiefenbacher


Urteil vom 30. Januar 2006
in Sachen
S.___
 
Kläger

vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Weber
c/o Rajower & Weber
Forchstrasse 36, Postfach 1278, 8032 Zürich

gegen

Kanton Zürich

Beklagter

vertreten durch die Finanzdirektion des Kantons Zürich
Walcheplatz 1, Postfach, 8090 Zürich,

diese vertreten durch die Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich
Stampfenbachstrasse 63, Postfach, 8090 Zürich

diese vertreten durch Fürsprecherin Cordula E. Niklaus
Tödistrasse 17, Postfach 2643, 8022 Zürich
Sachverhalt:
1.
1.1     S.___, geboren 1955, arbeitete seit dem 1. November 1992 als Hausmeister bei der A.___ und war damit bei der BVK berufsvorsorgeversichert (Urk. 11/4 und Urk. 15/53). Im Zusammenhang mit Spannungen am Arbeitsplatz führte er im August 2001 zwei appellative Suizidversuche mittels Tablettenintoxikation durch, infolge derer er in der C.___ behandelt wurde. Die Ärzte diagnostizierten eine mittelgradige depressive Episode (vgl. Urk. 15/14). S.___ nahm die Arbeit in der Folge nicht mehr auf. Nach Vorliegen des Berichtes vom 22. November 2001 über die vertrauensärztliche Untersuchung durch den Psychiater Dr. med. D.___ (Urk. 11/6) löste das E.___ am 12. Dezember 2001 das Arbeitsverhältnis mit S.___ fristlos auf (Urk. 11/4).
1.2     Am 2. September 2002 meldete sich S.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügung vom 10. Januar 2003 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab 1. Juli 2002 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 15/3). Am 6. Februar 2004 (Urk. 15/2) bestätigte die IV-Stelle revisionsweise die Ausrichtung der ganzen Rente. Die BVK ihrerseits lehnte die Gewährung von Invalidenleistungen aus der beruflichen Vorsorge am 19. Dezember 2003 (Urk. 2/II) ab. Die hiergegen erhobene Einsprache vom 3. Februar 2004 (Urk. 2/III) wurde mit Entscheid vom 1. November 2004 (Urk. 2/IV) abgewiesen.

2.       Am 19. Januar 2005 erhob S.___ durch Rechtsanwältin Ursula Weber Klage gegen die BVK mit dem Antrag (Urk. 1 S. 2), es sei dem Kläger mit Wirkung ab 1. Juli 2002 eine Invalidenrente aus der Beamtenversicherungskasse zuzusprechen. Ferner ersuchte er um Bestellung von Rechtsanwältin Ursula Weber als unentgeltliche Rechtsvertreterin für dieses sowie für das vorgelagerte Einspracheverfahren, wobei eventualiter das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung für das vorgelagerte Einspracheverfahren an die Finanzdirektion des Kantons Zürich, Beamtenversicherungskasse, zur Behandlung zurückzuweisen sei. In ihrer Vernehmlassung vom 4. März 2005 beantragte die BVK durch Fürsprecherin Cordula E. Niklaus die Abweisung der Klage (Urk. 10).
         Mit Verfügung vom 7. März 2005 (Urk. 12) zog das Gericht die Akten der Invalidenversicherung bei (Urk. 15/1-73). Nachdem die Parteien im Rahmen der zweiten Stellungnahmen an ihren Anträgen festgehalten hatten (Urk. 19 und Urk. 22), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 26. Mai 2005 (Urk. 23) als geschlossen erklärt.

3.       Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. April 2004 beziehungsweise am 1. Januar 2005 sind die Normen der 1. BVG-Revision (Änderung vom 3. Oktober 2003) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Angesichts des strittigen Rentenanspruchs ab 1. Juli 2002 ist die rechtliche Beurteilung der Klage anhand der bis 31. März 2004 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

2.
2.1     Als für die obligatorische Versicherung von Arbeitnehmern nach den Art. 2 und 7 ff. des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) beachtliche Mindestvorschrift (Art. 6 BVG) begründet Art. 23 BVG den Anspruch auf Invalidenleistungen von Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Die obligatorische Versicherung beginnt gemäss Art. 10 Abs. 1 BVG mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses und endet laut Abs. 2 der genannten Bestimmung u.a. mit dessen Auflösung. Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert (Art. 10 Abs. 3 Satz 1 BVG).
2.2     Unter Arbeitsunfähigkeit ist die durch den Gesundheitszustand bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Die Arbeitsunfähigkeit muss zudem erheblich, offensichtlich und dauerhaft sein. Die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen ist laut Rechtsprechung erheblich, wenn sie mindestens 20 Prozent beträgt (vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge des Bundesamtes für Sozialversicherung Nr. 44 vom 14. April 1999, Rz 258 mit Hinweisen).
2.3     Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, und auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird.
2.4     Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 Erw. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 311 Erw. 1 in fine).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die IV-Stelle allen in Betracht fallenden Vorsorgeeinrichtungen ihre Rentenverfügung von Amtes wegen eröffnet. Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 273 Erw. 3.1).
3.
3.1     Der Kläger machte vorweg geltend, die BVK sei ohne weiteres an die Feststellungen der Invalidenversicherung gebunden, gelte doch nach § 21 Abs. 2 der Statuten eine versicherte Person als erwerbsinvalid, wenn sie aufgrund eines Entscheides der eidgenössischen IV-Kommission invalid erklärt wurde. Damit habe sich die BKV statutarisch zur vorbehaltslosen Übernahme des Entscheides der IV-Kommission bereit erklärt (Urk. 1 S. 10).
         Der Kläger brachte weiter vor, die BVK, welcher der Rentenentscheid der Invalidenversicherung nicht zugestellt worden sei, hätte auch bei korrekter Eröffnung der Verfügung der IV-Stelle vom 10. Januar 2003 (Urk. 15/3) keinen Gebrauch von dem ihr zustehenden Beschwerderecht Gebrauch gemacht, was sich insbesondere aus dem Umstand ergebe, dass die BVK auf eine Anfechtung der ihr korrekt zugestellten Mitteilung der IV-Stelle vom 6. Februar 2004 (Urk. 15/2), wonach er weiterhin Anspruch auf eine unveränderte Invalidenrente hat, verzichtet habe (Urk. 1 S. 11).
3.2
3.2.1   Gemäss § 19 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Statuten der BVK haben versicherte Personen, welche vor Vollendung des 63. Altersjahres wegen Krankheit oder Unfall für die bisherige Berufstätigkeit invalid geworden sind, Anspruch auf eine Invalidenrente. Sie wird längstens für zwei Jahre ausgerichtet. Nach Abs. 2 derselben Bestimmung wird über das Vorhandensein und den Grad der Berufsinvalidität aufgrund einer Untersuchung durch einen Vertrauensarzt der Versicherungskasse entschieden.
3.2.2   Nach dem Auslaufen der Rente wegen Berufsinvalidität haben versicherte Personen laut § 21 Abs. 1 der Statuten Anspruch auf eine Rente, wenn volle oder teilweise Erwerbsinvalidität besteht. Eine versicherte Person gilt als erwerbsinvalid, wenn sie infolge Krankheit oder Unfall ihre bisherige oder eine andere, ihrem Wissen und Können entsprechende und zumutbare Erwerbstätigkeit nicht mehr ausüben kann, oder wenn sie aufgrund eines Entscheides der eidgenössischen IV-Kommission invalid erklärt wurde (§ 21 Abs. 2 der Statuten). Das Verfahren für die Bestimmung des Anspruches und des Invaliditätsgrades wird gleich durchgeführt wie bei der Berufsinvalidität (§ 21 Abs. 3 der Statuten).
3.3     Die Auslegung der fraglichen Bestimmungen hat - da es sich bei der betroffenen Vorsorgeeinrichtung um eine solche des öffentlichen Rechts handelt (§ 2 des Gesetzes über die Versicherungskasse für das Staatspersonal) - nach den gewöhnlichen Regeln der Gesetzesauslegung zu geschehen (vgl. dazu Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen J. vom 18. Juli 2002, B 10/99). Denn anders als bei den privatrechtlichen Vorsorgeträgern, wo das Rechtsverhältnis zu den Versicherten im Bereich der freiwilligen Vorsorge auf dem Vorsorgevertrag beruht, dessen Auslegung folgerichtig nach Vertrauensprinzip unter Berücksichtigung der Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregeln erfolgt, weist das dem öffentlichen Recht unterstehende Vorsorgeverhältnis keine vertraglichen Elemente auf.
         Das Gesetz ist in erster Linie nach seinem Wortlaut auszulegen. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente, namentlich des Zwecks, des Sinnes und der dem Text zu Grunde liegenden Wertung. Wichtig ist ebenfalls der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt.
3.4     Die grammatikalische Auslegung der genannten Normen ergibt, dass wohl einerseits eine anspruchsbegründende Erwerbsinvalidität gegeben ist, wenn eine versicherte Person aufgrund eines Entscheides der eidgenössischen IV-Kommission invalid erklärt wurde, anderseits aber eine Untersuchung durch einen Vertrauensarzt Grundlage für den Entscheid der BVK ist.
         Diese Regelung kann unter Anwendung der teleologischen Auslegungsmethode nur dergestalt interpretiert werden, dass grundsätzlich von einer in der Regel korrekten Berechnung des Invaliditätsgrades durch die Invalidenversicherung ausgegangen wird. Soweit die Feststellungen der Invalidenversicherung aber in Zweifel zu ziehen sind, besteht die Möglichkeit einer vertrauensärztlichen Abklärung. Damit ist aus der Reglementsbestimmung keine direkte Bindung an den Entscheid der Invalidenversicherung zu ersehen.
         Im Übrigen kann die wahre Tragweite der statutarischen Bestimmungen nicht derart interpretiert werden, dass sich die Vorsorgekasse unbesehen an Feststellungen der Invalidenversicherung bindet, auch wenn diese völlig haltlos und klarerweise falsch sind.
3.5     Aus dem Umstand, dass die BVK die Mitteilung der IV-Stelle vom 6. Februar 2004 (Urk. 15/2) nicht angefochten hat, lässt sich nichts ableiten. Denn mit dieser Feststellung hielt die Invalidenversicherung bloss fest, dass sich der Zustand des Klägers seit der Rentenzusprache nicht verbessert hat. Dies machte die BVK auch gar nicht geltend. Sie ist im Gegenteil der Meinung, dass von Beginn weg die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Rentenleistungen nicht gegeben waren.

         Dass die BVK nach Kenntnisnahme der ursprünglichen Rentenverfügung (im Anschluss an die Aktenzustellung vom 24. Oktober 2003, Urk. 15/30) kein Rechtsmittel eingelegt hat, führt ebenfalls nicht zur Bindungswirkung der Feststellungen der Invalidenversicherung, war doch der Rentenentscheid längst in Rechtskraft erwachsen und die BVK nicht zur Beschwerdeführung verpflichtet (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 5. Oktober 2005, B 91/04).
3.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die BVK aufgrund ihrer Reglementsbestimmungen nicht unbesehen die Feststellungen der Invalidenversicherung zu übernehmen hat. Ferner kann der Kläger aus dem Umstand, dass die Vorsorgekasse keine Rechtsmittel gegen die Entscheide der IV-Stelle eingelegt hat, nichts zu seinen Gunsten ableiten.
         Da die Invalidenversicherung der BVK den Rentenentscheid vom 10. Januar 2003 (Urk. 15/3) aktenkundig nicht eröffnet hat, sind deren Feststellungen nicht verbindlich und damit im vorliegenden Verfahren frei zu überprüfen.

4.
4.1
4.1.1   Die IV-Stelle stützte sich für ihren Rentenentscheid vom 10. Januar 2003 (Urk. 15/3) einzig auf die Einschätzung des Dr. med. F.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, welcher den Kläger vom 10. Oktober 2001 bis zum 23. Januar 2002 betreute und anlässlich der Berichterstattung zu Händen der Invalidenversicherung am 30. Oktober 2002 nochmals untersuchte (Urk. 15/14).
4.1.2   Im Bericht vom 30. Oktober 2002 schilderte Dr. F.___ anamnestisch zerrüttete familiäre Verhältnisse in der Jugendzeit mit einem an Alkoholismus leidenden Vater, Scheidung der Eltern im ersten Lebensjahr und Aufwachsen bei der Grossmutter und in Kinderheimen in Deutschland. Weiter berichtete der Arzt über ein Alkoholproblem in den Jahren 1980 bis 1988, weswegen der Kläger in der G.___ in H.___ erfolgreich therapiert worden und seither abstinent sei. Im diesbezüglichen Bericht des J.___ vom 22. September 1988 (Urk. 15/15) hatten die Ärzte eine Alkoholabstinenz seit 26. Januar 1988 bestätigt und eine Arbeitsfähigkeit an einem alkoholabstinenten Arbeitsplatz postuliert. Heute lebe der Kläger mit seiner zweiten Ehefrau (Heirat Mai 2002) und dem gemeinsamen Kleinkind (Geburt 2001) und habe das Sorgerecht über die 1989 geborene Tochter aus erster Ehe.
4.1.3   Zur Krankheitsentwicklung führte Dr. F.___ aus, instabile Persönlichkeitszüge hätten sich ab dem frühen Erwachsenenalter gezeigt und sich nahtlos an die schwierige Kindheit angereiht. Nach einer langen, schweren Phase des Alkoholismus habe die Heirat offensichtlich zu einer Stabilisierung des Klägers geführt. Mit der Scheidung hätten die Probleme am Arbeitsplatz erneut angefangen. Der Kläger sei überfordert gewesen, nicht nur vom eigentlichen Arbeitsaufwand her, sondern auch hinsichtlich sozialer Kompetenz, was im Umgang mit Lehrern und Schulleitung zu schwersten Spannungen bis hin zu appellativen Suizidversuchen geführt habe mit Hospitalisation in der C.___ (Diagnose: mittelgradige depressive Episode [F32.10] mit zweimaligem Suizidversuch bei psychosozialer Belastungssituation).
4.1.4 Anlässlich der Untersuchungen berichtete der Kläger über eine ausgeprägte Tagesmüdigkeit mit häufigem Einnicken, innerer Unruhe und Gereiztheit. In den häufigen Konfliktsituationen zu Hause sei er impulsiv, jedoch ohne physische Aggression. Dagegen träten regelmässig Suizidgedanken auf bei instabiler und gesamthaft depressiver Stimmung. Ferner sei er lust- und interessen- sowie teilweise hoffnungslos.
4.1.5   Dr. F.___ schilderte einen allseits orientierten, kognitiv unauffälligen Kläger mit einem Denken ohne grobe Psychopathologie, indessen einer Beeinträchtigung der Wahrnehmung durch ausgeprägte Abwehrmechanismen wie Projektion und Verleugnung. Gegenüber der Umwelt sei er misstrauisch bei einer paranoid gefärbten Grundhaltung. Bei fehlender Introspektionsfähigkeit sei der Kläger nicht in der Lage, eigene Anteile an seinen Problemen zu erkennen, was insbesondere den therapeutischen Zugang erschwere. Ferner sei die Fähigkeit kaum vorhanden, Gefühle der Mitmenschen wahrzunehmen und danach verantwortungsbewusst zu handeln, was zu einem unzuverlässigen Verhalten führe. Der Psychiater verneinte psychotische Symptome wie Wahn, Halluzinationen oder Ich-Störungen.
4.1.6   Dr. F.___ diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung (gegenwärtig leichte Depression, ICD-10 F33.0) seit Juli 2001, eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und paranoiden Anteilen (ICD-10 F61.0) seit Adoleszenz, einen Verdacht auf ein Schlafapnoesyndrom sowie - ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - einen Status nach Alkoholabhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.20).

         Zusammenfassend hielt Dr. F.___ fest, nach der Überwindung des Alkoholabhängigkeitssyndroms sei es dem Kläger gelungen, sich eine soziale Nische zu schaffen, welche ihn über ein Jahrzehnt stabilisiert habe (Ehefrau, Beruf als Hauswart). Diese Nische sei 2001 verloren gegangen, seither sei es zur psychischen Dekompensation mit anhaltenden schweren sozialen Konflikten und rezidivierenden depressiven Episoden mit Suizidalität und angedrohtem erweitertem Suizid gekommen (Urk. 15/13 S. 10). Dr. F.___ schloss auf eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit in jedweder Tätigkeit seit Juli 2001.
4.2
4.2.1   Im Rahmen der amtlichen Rentenrevision holte die IV-Stelle den Bericht von Dr. med. K.___, Innere Medizin FMH, vom 3. Februar 2004 (Urk. 15/12) ein. Sie schilderte einen verschlechterten Gesundheitszustand und führte aus, zu der Diagnose einer mittelgradig depressiven Störung mit rezidivierenden Suizidversuchen und eines Status nach Aethylabusus vor Jahren seien als erschwerende Diagnose ein neu diagnostiziertes (8/03) metabolisches Syndrom mit Adipositas, ein Diabetes mellitus Typ II inkl. peripherer Polyneuropathie, ferner eine Dyslipoproteinämie und eine arterielle Hypertonie hinzugekommen. Diese neuen Diagnosen würden eine Arbeitsaufnahme erschweren, wobei sich die depressive Störung ebenfalls in einem ondulierenden Zustand präsentiere und eine Arbeitsfähigkeit ausschliesse.
4.2.2   Die Ärztin berichtete über einen wachen, bewusstseinsklaren, orientierten Kläger mit unauffälliger Aufmerksamkeit und Konzentrationsfähigkeit. Er wirke dagegen affektiv etwas traurig und hoffnungslos und werde intermittierend von Zukunftsängsten geplagt. Sie schloss ohne weitere Begründung auf eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit.
4.3
4.3.1   Der Vertrauensarzt der BVK, Dr. med. D.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, untersuchte den Kläger am 2. November 2001 und stützte sich zur Erstellung seines Gutachtens vom 22. November 2001 (Urk. 11/6) zudem auf die Aktenunterlagen der BVK, der A.___ sowie auf die Krankenunterlagen der C.___ und nahm mit der psychiatrischen Gemeinschaftspraxis Dr. med. L.___ (bei welcher Dr. F.___ arbeitet) sowie der ehemaligen Vorgesetzten des Klägers Rücksprache (Urk. 11/6 S. 1).
4.3.2   Zur Problematik am Arbeitsplatz führte Dr. D.___ gestützt auf die Angaben der Vorgesetzten des Klägers aus, diesem seien verschiedene Versäumnisse vorgeworfen worden bei der Parkplatzbewirtschaftung, der Ordnung im Hausmeisterbüro, der Bezahlung von Rechnungen sowie dem Entlüften des Heizsystems. Weiter habe er beim Betreiber des Hauskiosks Schulden in der Höhe von Fr. 400.-- gemacht (Urk. 11/6 S. 2). Weiter habe der Kläger den Telefonanschluss der Schule missbraucht und Kosten von über Fr. 8'000.-- verursacht, was als Vertrauensbruch gewertet worden sei (Urk. 11/6 S. 3/4).
4.3.3   Über die Problematik an der Arbeitsstelle führte der Kläger gegenüber dem Gutachter aus, seit 1997 sehe er sich zunehmender Kritik der Lehrer ausgesetzt. Es sei zu Beanstandungen auf verschiedenen Gebieten gekommen, wobei er das Verhalten eines Lehrers als Mobbing empfunden habe. Er selber habe seit Jahren darauf hingewiesen, dass zu wenig Reinigungspersonal vorhanden sei. Im Juli 2001 sei es trotz Ferien zu einer Arbeitsanhäufung durch Renovationsumtriebe, Schmutz und Staub, zunehmenden Spannungen und Stress gekommen. Ende Juli seien ihm die Sicherungen durchgegangen, worauf er 30 Tabletten Aspirin eingenommen und sich auf die Notfallstation des Waidspitals begeben habe (Urk. 11/6 S. 6).
         Dr. D.___ schilderte einen sich selber absolut arbeitsunfähig, krank fühlenden Kläger, welcher in diesem Zustand weiterhin verbleiben wolle. Keinesfalls wolle und könne er an seinen Arbeitsplatz zurückkehren, er fühle sich dort zu sehr bedroht. Man habe ihn ausgenutzt und schlecht behandelt, am liebsten hätte er eine IV-Rente, dies sei ihm von den behandelnden Psychiatern bereits zugesichert worden. Mit einer Rente sei er zufrieden, er könne dann mit seinem Hund spazieren gehen und die jüngeren Leute arbeiten lassen. Er rechne fest mit einer langen Krankschreibung und einer ebenso langen Lohnfortzahlung (Urk. 11/6 S. 6/7).
4.3.4   Dr. D.___ schilderte ein klares Bewusstsein und eine volle Orientierung des Klägers ohne Störung der Gedächtnisleistung, welcher im Affekt missmutig, gekränkt, etwas zornig, enttäuscht und hintergründig auch etwas traurig sei, in der Affektsteuerung jedoch ausreichend kontrolliert, gelegentlich mit lautem Tonfall und Durchbruch von grosser Verärgerung. In der Schilderung der Situation erkannte Dr. D.___ leichte Züge einer gewissen paranoiden Verarbeitung (Mobbing), wobei das gegenwärtige klinische Bild keine schwere Psychopathologie zeige, weder im Sinne einer tiefen Verstimmung noch einer psychotischen Erkrankung noch im Sinne einer psychoorganischen Wesensänderung, etwa nach früherem jahrelangem massivem Alkoholkonsum (Urk. 11/6 S. 7).
4.3.5   Dr. D.___ verwies sodann auf die Unterlagen der C.___, wonach der Kläger notfallmässig mittels fürsorgerischem Freiheitsentzug zugewiesen worden sei. Er sei seit ca. 7 Monaten bei ausbleibender Hilfe von Ämtern und Ex-Ehefrau in soziale Belastung geraten und sei zunehmend depressiv geworden mit Suizidgedanken. Weiter wurde auf die kinderpsychiatrische Problematik mit der Tochter verwiesen. Der Kläger beklagte eine seit Frühjahr 2001 eingetretene depressive Entwicklung. Im Befund habe - von einer depressiven Verstimmung abgesehen - keine massive Symptomatik festgemacht werden können. Im Laufe der Hospitalisation seien eine deutliche Distanzierung von der Suizidalität und eine leichte Aufhellung der Depression eingetreten, hingegen ein Defizit an Bewältigungsstrategien für soziale Konflikte zu Tage getreten. Die Ärzte hätten eine mittelgradige depressive Entwicklung (F32.10) bei psychosozialer Belastungssituation sowie einen Zustand nach Aethylabusus F 20 diagnostiziert.
         Bezüglich der Auskünfte von Dr. F.___ verwies Dr. D.___ auf ein Telefongespräch mit ihm, anlässlich dessen die Vorgeschichte, der Befund und die Diagnose diskutiert worden seien, wobei dort von Invalidisierungswünschen des Klägers nichts bekannt sei. Man habe von den Beanstandungen und den Leistungsdefiziten des Klägers gewusst, der Kläger habe Züge einer leicht paranoid gefärbten Verarbeitung der Vorwurfssituation gezeigt bei wenig Introspektionsfähigkeit (Urk. 11/6 S. 8/9).
4.3.6   Dr. D.___ hielt im Rahmen seiner Beurteilung fest, mit Blick auf die Vorgeschichte liessen sich keine psychiatrischen Vorerkrankungen erkennen. Eine möglicherweise zugrunde liegende psychiatrische Pathologie lasse sich allenfalls im Bereich der Persönlichkeitsstörungen festmachen. Es fänden sich aber keine Anhaltspunkte für rezidivierende depressive Episoden. Es sei auch nicht plausibel, dass der Kläger vom Alkoholabusus her eine toxische Wesensänderung erlitten habe, die bis heute persistiere. Die vom Arbeitgeber beklagten und offensichtlich bestehenden Leistungs- und Verhaltensmängel beruhten offenbar auf Besonderheiten der Persönlichkeit des Klägers (Intelligenz, leichte Affektinkontinenz, mangelnde Instrospektion, leichte sensitiv-paranoide Verarbeitungsweisen), denen kein schwerer Krankheitswert beigemessen werden könne. Bei der heftigen Erschütterung und Krise im Sommer 2001 dürfte es sich um kurze depressiv-suizidale Kontrollverluste gehandelt haben, wobei appellative und histrionische Züge im Rahmen einer kämpferischen Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber eine Rolle gespielt haben dürften. Der Kläger wolle heute nicht mehr an den alten Arbeitsplatz zurückkehren und erhoffe sich eine Invalidisierung. Aus vertrauensärztlicher Sicht fehle dafür jedoch die Grundlage. Abgesehen von einer eher leichten Persönlichkeitspathologie ohne invalidisierenden Krankheitswert fänden sich keine Hinweise für eine psychiatrische Störung, welche die Berufs- und Erwerbsinvalidität entscheidend beeinträchtigten (Urk. 11/6 S. 11/12).
         Zusammenfassend bestätigte Dr. D.___ die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode, hielt aber fest, dass dies nur von kurzer Dauer gewesen sei, weshalb von einer Depression nicht mehr gesprochen werden könne. Vielmehr befinde sich der Kläger in einer primär nicht gesundheitlich bedingten misslichen sozialen Lage (Urk. 11/6 S. 12).
4.4
4.4.1   Am 2. Dezember 2003 verfasste Dr. D.___ nach der Untersuchung des Klägers vom selben Tag einen ergänzenden Bericht (Urk. 11/8 S. 1 und S. 4), nachdem dieser bei der BVK am 27. August 2003 um Ausrichtung von Rentenleistungen ersucht hatte (Urk. 2/I).
4.4.2   Dr. D.___ berichtete über den Stellenverlust, einen erfolglosen Arbeitsversuch in einer Reinigungsfirma und das Abrutschen der 14-jährigen Tochter ins Drogenmilieu, wobei sie nunmehr bei der Mutter in M.___ lebe. Ferner sei inzwischen ein Diabetes mellitus Typ II diagnostiziert worden. Ausgeprägte seelische Beschwerden würden nicht angegeben, es gehe auf und ab. Weitere Arbeitsversuche seien nicht denkbar, "weil dann sofort die Sozialunterstützung wegfallen würde". Am Liebsten zöge der Kläger nach O.___, er müsse aber erst noch abwarten, bis seine kleine Tochter in der Schweiz die Schule abgeschlossen habe (Urk. 11/8 S. 4/5).
4.4.3   Dr. D.___ erhob einen unauffälligen Befund bei stabiler und keinesfalls depressiver Stimmung. Die Denkabläufe waren formal und inhaltlich unauffällig. Der Kläger halte seine Ansprüche für voll berechtigt und sei der Meinung, seine Widersacher am alten Arbeitsplatz hätten ihn krank gemacht. Er erscheine voller Selbstgerechtigkeit und halte an seinen paranoid gefärbten Verarbeitungsweisen des Mobbings fest. Im Befund lasse sich eine manifeste Psychopathologie nicht festmachen. Nachdenklichkeit errege allenfalls eine gewisse eindimensionale Simplizität der Argumentation (Urk. 11/8 S. 5/6).
4.4.4   Zur abweichenden Beurteilung von Dr. F.___ führte Dr. D.___ aus, dieser habe auch auf die massiven sozialen Inkompetenzen der Klägers verwiesen und den Beginn der Arbeitsunfähigkeit korrekt auf Juli 2001 festgelegt, sich aber nicht mit der Frage der teilzeitlichen Erwerbstätigkeit im Jahre 2002 auseinandergesetzt und auch keine weiteren Zeugnisse erwähnt (Urk. 11/8 S. 7). Dr. D.___ hielt sodann an seiner im Jahr 2001 erfolgten Einschätzung fest unter Verweis auf die damaligen Abklärungsergebnisse. Ferner erwähnte er die Einschätzungsdifferenzen der rezidivierenden depressiven Episoden, welche er - von der Sommerkrise 2001 abgesehen - nicht für gegeben halte. Schliesslich mass er den Persönlichkeitszügen kein Krankheitsgewicht bei (Urk. 11/8 S.  8).
5.
5.1
5.1.1   Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
5.1.2   Weder aus Art. 29 Abs. 1 und 2 BV (vgl. Art. 4 der alten Bundesverfassung, aBV) noch aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK folgt eine Regel, wonach bei streitigen Leistungsansprüchen stets auch versicherungsexterne medizinische Entscheidungsgrundlagen einzuholen sind. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist es grundsätzlich somit zulässig, dass Verwaltung und Sozialversicherungsgerichte den Entscheid allein auf versicherungsinterne Entscheidungsgrundlagen stützen. An die Unparteilichkeit und Zuverlässigkeit solcher Grundlagen sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen (BGE 122 V 165 Erw. 3).
5.2 Vorwegzuschicken ist, dass die Expertisen von Dr. D.___ den praxisgemässen Kriterien der Rechtsprechung an den Beweiswert eines Gutachtens entsprechen. So sind sie für die Beantwortung der relevanten Frage nach dem Eintritt einer dauernden Arbeitsunfähigkeit während der Versichertenzeit bei der BVK umfassend und beruhen sie auf persönlichen Untersuchungen des Klägers. Wie lange diese genau gedauert haben (Urk. 1 S. 7/8), ist nicht von massgeblicher Relevanz. Immerhin lässt sich aus den Anamneseschilderungen, den Befunderhebungen und den Würdigungen schliessen, dass Dr. D.___ die wesentlichen Punkte erfragt und die geklagten Beschwerden hinreichend berücksichtigt hat. Weiter informierte sich Dr. D.___ umfassend über die Aktenlage, zog er doch die Berichte der Ärzte der C.___ bei, holte er Auskünfte bei der Arbeitgeberin ein und nahm er sogar persönlich Kontakt mit dem behandelnden Psychiater Dr. F.___ auf und besprach sich mit diesem. Dr. D.___ setzte sich sodann mit der erhobenen Anamnese und den abweichenden ärztlichen Einschätzungen detailliert auseinander und zeigte die Gründe der differenzierten Beurteilung auf.
         Dr. D.___ legte schliesslich in nachvollziehbarer Weise dar, dass der Kläger nicht an einer psychischen Erkrankung leidet, sondern im Gegenteil die missliche Lage in sozialen Schwierigkeiten sowie in seinen charakterlichen Eigenschaften gründet. In diesem Zusammenhang verwies er wohl auf eine labile, eigenwillige und etwas realitätsfremde Persönlichkeit (Urk. 11/8 S. 9) und zeigte am Beispiel des Sich-gemobbt-Fühlens die Konfliktverarbeitung des Klägers auf. Hingegen legte Dr. D.___ schlüssig dar, dass daraus nicht auf eine psychische Beeinträchtigung mit Krankheitswert geschlossen werden kann. Weiter wies er darauf hin, dass der Zusammenbruch im Sommer 2001 bloss als depressive Episode zu interpretieren ist und diese nicht von Dauer war. In diesem Zusammenhang fällt denn auch auf, dass weder Dr. D.___ noch Dr. F.___ in der Befunderhebung Angaben machten, auf Grund welcher auf eine psychische Erkrankung zu schliessen wäre. Der Kläger präsentierte sich allerorts voll orientiert, adäquat antwortend und ohne Hinweise auf Wahnvorstellungen oder sonstige Auffälligkeiten. Damit aber stand beim Kläger von Beginn weg die Problematik am Arbeitsplatz im Vordergrund mit seinem offenbar zuweilen nicht passenden Verhalten. Dass er aber deshalb nicht mehr arbeiten können soll, ist mit Dr. D.___ in der Tat nicht einzusehen.
         Dr. D.___ zeigte sodann die Unsicherheiten in der Einschätzung auf in dem Sinne, dass tatsächlich Mitte Juli 2001 eine Arbeitsunfähigkeit bestanden habe und die Einschätzungen der Ärzte insoweit auseinander gehen, als diese Arbeitsunfähigkeit zum Teil als andauernde Depression deklariert wurde. Dies tut dem Beweiswert der Einschätzung Dr. D.___s indessen keinen Abbruch, weshalb darauf abzustellen ist.
5.3     Die Einschätzung von Dr. F.___ vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Vorerst fehlt seinem Bericht vom 30. Oktober 2002 (Urk. 15/14) eine Begründung, weshalb von einer rezidivierenden depressiven Störung auszugehen sei, ergeben sich doch in der Anamnese keine Hinweise dafür, dass der Kläger ständig wiederholt in einer depressiven Stimmungslage war und ist. Ferner fehlen Befundangaben, welche eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit Krankheitswert als nachvollziehbar erscheinen liessen. Beim Zusammenbruch im Sommer 2001 stand die Problematik am Arbeitsplatz im Sinne einer Überforderungssituation im Vordergrund; der Kläger wies damals schon seit längerer Zeit auf den personellen Unterbestand hin. Hierbei handelt es sich aber nach den überzeugenden Ausführungen von Dr. D.___ um ein am Arbeitsplatz auftretendes Problem und nicht um eine psychische Erkrankung des Klägers.
         Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang sodann, dass die erstbehandelnden Ärzte der C.___ bloss eine mittelgradige depressive Episode diagnostizierten (Urk. 15/14 lit. D Ziff. 3 Abs. 3) und damit Kund taten, dass nicht eine andauernde Erkrankung vorliegt.
5.4     Auch der Bericht von Dr. K.___ vom 3. Februar 2004 (Urk. 15/12) lässt keine abweichenden Schlüsse zu. Einerseits erscheint sie als Fachärztin für Innere Medizin als weniger kompetent, die psychische Verfassung des Klägers wiederzugeben, und anderseits legte sie denn auch das Schwergewicht ihrer Einschätzung auf die neu hinzugetretene Zuckererkrankung, für welche die BVK mangels Versicherungsverhältnis im Zeitpunkt des Ausbruchs der Krankheit von vornherein keine Leistungspflicht trifft, ganz abgesehen davon, dass eine solche Krankheit in der Regel keine Arbeitsunfähigkeit bewirkt.
5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die fachärztliche Einschätzung von Dr. D.___ den Kriterien der gefestigten Rechtsprechung des EVG an den Beweiswert einer Expertise entspricht und die abweichende Einschätzung von Dr. F.___ nicht geeignet ist, diese umzustossen. Demgemäss ist davon auszugehen, dass während der Versichertenzeit des Klägers bei der BVK keine andauernde Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, sondern dass es sich beim Zusammenbruch im Sommer 2001 um eine vorübergehende Erkrankung gehandelt hat. Demgemäss ist die BVK nicht leistungspflichtig, weshalb die Klage abzuweisen ist.

6.       Zum Antrag des Klägers um Bestellung von Rechtsanwältin Ursula Weber als unentgeltliche Rechtsbeiständin im Einspracheverfahren vor der Finanzdirektion ist zu bemerken, dass die Durchführung eines solchen Einspracheverfahrens keine Voraussetzung für die Erhebung einer berufsvorsorgerechtlichen Klage bildet. Nach Art. 73 Abs. 1 BVG bezeichnet jeder Kanton ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Gemäss § 2 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ist das Sozialversicherungsgericht zuständig zur Beurteilung dieser Klagen. Nicht zur Anwendung gelangt in BVG-Prozessen das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), welches in Art. 52 die Durchführung eines formellen Einspracheverfahrens in den einschlägigen Rechtsgebieten vorsieht, in welchem laut Art. 37 Abs. 4 ATSG die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung möglich ist.
         Da es dem Kläger demnach frei gestanden wäre, ohne Einspracheerhebung direkt beim Sozialversicherungsgericht Klage einzureichen, und da das Einspracheverfahren einer freiwilligen Neubeurteilung des Sachverhalts durch die BVK entspricht, kann angesichts der fehlenden verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit des hiesigen Gerichtes keine unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das genannte Einspracheverfahren gewährt werden.

7.
7.1     Da die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im vorliegenden Gerichtsverfahren erfüllt sind, ist Rechtsanwältin Ursula Weber als unentgeltliche Rechtsbeiständin des Klägers zu bestellen und bei diesem Ausgang des Verfahrens aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
7.2     Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 9 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand einer Partei keine Parteientschädigung zugesprochen.
7.3     Der von Rechtsanwältin Ursula Weber mit Eingabe vom 20. Dezember 2005 geltend gemachte Aufwand von 40,95 Stunden und Fr. 264.10 Barauslagen (Urk. 24/2) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen. Vorwegzuschicken ist, dass für die Aufwendungen im Einspracheverfahren keine Entschädigung durch das hiesige Gericht erfolgt und dass die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin grundsätzlich ab dem Zeitpunkt der Gesuchstellung geschuldet ist.
         Ferner erscheint ein Aufwand von 9 Stunden für die Klageschrift vom 19. Januar 2005 (Urk. 1) sowie 7 Stunden für die Replik vom 15. April 2005 als überhöht.
Angesichts der Tatsache, dass die Rechtsvertreterin des Klägers durch das vorangegangene Einspracheverfahren vertiefte Kenntnis der Akten- und Rechtslage erlangt hatte, der 73 Aktenstücke der IV-Stelle und der zwei Rechtsschriften sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträgen ist die Entschädigung von Rechtsanwältin Ursula Weber bei Anwendung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 200.-- pro Stunde auf Fr. 3'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.
7.4     Der Kläger wird auf § 92 der Zivilprozessordnung hingewiesen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse kommt.



Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuches vom 19. Januar 2005 wird dem Kläger Rechtsanwältin Ursula Weber, Zürich, als unentgeltliche Rechtsbeiständin für das vorliegende Verfahren bestellt,

und erkennt:
1.         Die Klage wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Klägers, Rechtsanwältin Ursula Weber, Zürich, wird mit Fr. 3'200.-- (Honorar und Auslagenersatz inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Ursula Weber
- Fürsprecherin Cordula E. Niklaus
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie an:
- die Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).