Sachverhalt:
1. Mit Urteil vom 29. Oktober 2003 hat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die C.___ (nachfolgend: Arbeitgeberin) verpflichtet, W.___ für den ab September 1995 bei ihr erzielten Lohn bei ihrer Vorsorgeeinrichtung, der Pensionskasse S.___ (nachfolgend: Pensionskasse), zu versichern und die entsprechenden Beiträge zu bezahlen. Im weiteren wurde die Pensionskasse verpflichtet, W.___ ab dem 1. April 1996 Invalidenleistungen im Sinne von Erwägung 4.6 des Urteils zu erbringen (Urk. 2/2 S. 11). Dieses Urteil wuchs unangefochten in Rechtskraft, die Parteien konnten sich jedoch in der Folge bezüglich der Höhe des für die Berechnung der Invalidenleistungen massgebenden versicherten Verdienstes nicht einigen (Urk. 2/3-12).
2. Am 7. Februar 2005 liess W.___ durch Rechtsanwalt Dominique Chopard gegen die Arbeitgeberin und die Pensionskasse Klage erheben mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
"Es sei in Ergänzung des Urteilsdispositivs vom 29. Oktober 2003 festzustellen, dass die Versicherungs- und Beitragsverpflichtung der Beklagten 1 (ab 1. Januar 1996) sowie die Invalidenleistungsverpflichtung der Beklagten 2 auf Grundlage eines versicherten Lohnes von mindestens Fr. 41'687.-- zu erfolgen hat;
unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten."
Die Pensionskasse stellte mit Klageantwort vom 7. März 2005 folgenden Antrag (Urk. 6 S. 1):
"Die Klage ist in allen Punkten vollumfänglich und unter Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers abzulehnen und der zu versichernde Lohn wie bei der Aufnahme festgelegt auf Fr. 23'388.-- zu belassen."
Mit Replik vom 3. Mai 2005 (Urk. 9) bzw. Duplik vom 25. Mai 2005 (Urk. 12) hielten die Parteien an ihren jeweiligen Anträgen fest. Am 15. Juni 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 13).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 6 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVG) enthält der zweite Teil dieses Gesetzes Mindestvorschriften. Dazu gehören die im 3. Kapitel (Art. 13 ff.) enthaltenen Bestimmungen über die Versicherungsleistungen. Mit diesen Bestimmungen hat der Gesetzgeber insbesondere auch die Leistungsarten und die hiefür geltenden Anspruchsvoraussetzungen geregelt, woran die Vorsorgeeinrichtungen im Sinne von Mindestvorschriften gebunden sind (BGE 121 V 106 Erw. 4a mit Hinweis).
Im Bereich der weitergehenden Vorsorge wird das Rechtsverhältnis zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem Vorsorgenehmer durch einen privatrechtlichen Vorsorgevertrag begründet, der rechtsdogmatisch den Innominatverträgen (eigener Art) zuzuordnen ist (BGE 130 V 109 Erw. 3.3, 129 III 307 Erw. 2.2). Als solcher untersteht er in erster Linie den allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts. Das Reglement stellt den vorformulierten Inhalt des Vorsorgevertrages bzw. dessen Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) dar, denen sich der Versicherte ausdrücklich oder durch konkludentes Verhalten unterzieht (BGE 129 V 147 Erw. 3.1, 127 V 306 Erw. 3a). Dies schliesst nicht aus, dass im Einzelfall auch vom Reglement abweichende Abreden getroffen werden können. Allerdings bedarf es hiefür einer entsprechenden Vereinbarung zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem versicherten Arbeitnehmer (BGE 131 V 28 Erw. 2.1, 122 V 145 Erw. 4b).
1.2 Laut Art. 7 Abs. 2 BVG hat der für die Berechnung des koordinierten Lohnes massgebliche Grundlohn dem massgebenden Lohn nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung zu entsprechen, der Bundesrat kann jedoch Abweichungen zulassen. Die vom Bundesrat gestützt auf diese Bestimmung erlassene Vorschrift von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) gibt den Vorsorgeeinrichtungen das Recht, Lohnbestandteile wegzulassen, die nur gelegentlich anfallen (lit. a), den koordinierten Jahreslohn zum voraus aufgrund des letzten bekannten Jahreslohnes zu bestimmen, wobei sie für das laufende Jahr bereits vereinbarte Änderungen berücksichtigen muss (lit. b), und bei Berufen, in denen der Beschäftigungsgrad oder die Einkommenshöhe stark schwanken, die koordinierten Löhne pauschal nach dem Durchschnittseinkommen der jeweiligen Berufsgruppe festzusetzen (lit. c). Ferner kann die Vorsorgeeinrichtung bei der Bestimmung des koordinierten Lohnes vom Jahreslohn abweichen und dafür auf den für eine bestimmte Zahlungsperiode ausgerichteten Lohn abstellen (Art. 3 Abs. 2 BVV 2).
1.3
1.3.1 Gemäss Ziff. 8.1 des Reglements der Beklagten 2 (Urk. 2/13) gilt als versicherter Lohn der Jahreslohn, vermindert um einen Koordinationsabzug zur Berücksichtigung der Leistungen aus der Eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) und der IV. Berechungsgrundlage für den Jahreslohn ist das am 1. Januar bzw. bei der Aufnahme in die Personalvorsorge massgebende, nach AHV-Normen bestimmte feste Jahreseinkommen (ohne gelegentlich oder vorübergehend anfallende Lohnteile wie Teuerungszulagen, Familien- und Kinderzulagen, Vergütungen für Überstunden usw.) (Ziff. 8.2 Abs. 1 des Reglements). Der Koordinationsabzug entspricht 120 % der einfachen AHV-Altersrente, die sich nach der AHV-Rentenformel aufgrund des Jahreslohnes bei vollständiger Beitragsdauer ergibt (Ziff. 8.4 Abs. 4 des Reglements).
1.3.2 Der versicherte Lohn wird jeweils am 1. Januar angepasst, welcher der Lohnänderung folgt oder mit ihr zusammenfällt (Ziff. 9.1 des Reglements). Bei Änderung des Beschäftigungsgrades wird der versicherte Lohn im Zeitpunkt der Änderung angepasst. Dabei werden die versicherten Leistungen gemäss Berechungsbeispiel I im Anhang neu festgesetzt (Ziff. 9.3 des Reglements).
1.3.3 Die jährliche Altersrente beträgt für jedes anrechenbare Versicherungsjahr 1,65 % des versicherten Lohnes (Ziff. 15.2 des Reglements). Die jährliche Invalidenrente ist bei voller Invalidität gleich hoch wie die versicherte Altersrente (Ziff. 19.2 des Reglements).
2.
2.1 Der Kläger liess zur Begründung seiner Klage geltend machen, es sei aus den Lohnzusammenstellungen ersichtlich, dass bei ihm per 1. Januar 1996 eine deutliche Lohnerhöhung zu verzeichnen gewesen sei. Dementsprechend müsse der versicherte Lohn gemäss Reglement der Beklagten 2 per 1. Januar 1996 angepasst werden. Zum gleichen Resultat führe die Annahme, dass per 1. Januar 1996 keine Lohnerhöhung, sondern eine Erhöhung des Beschäftigungsgrades stattgefunden habe. Offenkundig sei jedenfalls, dass es per 1. Januar 1996 eine Änderung gegeben habe, welche zu einer Erhöhung des versicherten Verdienstes führen müsse (Urk.1 und Urk. 9).
2.2 Demgegenüber führte die Beklagte 2 aus, eine Anpassung des versicherten Verdienstes im Sinne von Ziff. 9.1 ihres Reglements beziehe sich ausdrücklich auf die jährlichen, durch den Teuerungsausgleich bedingten Lohnerhöhungen und könne nicht auf unterjährige, nachträglich festgelegte Arbeitsverhältnisse angewendet werden. Ziff. 9.3 beziehe sich auf Änderungen im Beschäftigungsgrad, was im vorliegenden Fall nicht zutreffe bzw. nicht nachgewiesen sei. Es sei vielmehr der vom Kläger erzielte Verdienst während der gesamten Anstellungsdauer von September 1995 bis März 1996 zur Ermittlung des versicherten Verdienstes heranzuziehen. Nachträglich könne nicht mehr festgestellt werden, ob es sich um eine tatsächliche Änderung des Beschäftigungsgrades oder um vorübergehende Mehrarbeiten im Sinne von Überstunden gehandelt habe (Urk. 6).
3.
3.1 Es ist unstrittig, dass der Kläger während seiner Anstellung bei der Beklagen 1 folgende Beträge für seine Arbeit in Rechnung stellte und ausbezahlt erhielt (vgl. Urk. 2/9): September 1995 Fr. 1'225.-- (35 Stunden à Fr. 35.--), Oktober 1995 Fr. 1'155.-- (33 Stunden à Fr. 35.--), November 1995 Fr. 4'445.-- (127 Stunden à Fr. 35.--), Dezember 1995 Fr. 4'025.-- (115 Stunden à Fr. 35.--), Januar 1996 Fr. 5'652.50 (161,5 Stunden à Fr. 35.--; ergibt nicht Fr. 5'662.50, wie von den Parteien ausgeführt, vgl. Urk. 9/2), Februar 1996 Fr. 5'637.50 (157,5 Stunden à Fr. 35.-- und 4 Stunden à Fr. 31.--) und für den März 1996 Fr. 5'232.50 (149,5 Stunden à Fr. 35.--).
3.2 Die Parteien gingen seinerzeit - wie sich später herausstellte, zu Unrecht - davon aus, dass der Kläger als selbständigerwerbender bzw. "freier Mitarbeiter" im Auftragsverhältnis für die Beklagte 1 tätig sei. In welchem Umfang die Beschäftigung des Klägers vereinbart wurde, kann nicht mehr festgestellt werden. Der Umstand, dass die Parteien keinen Arbeitsvertrag eingingen, lässt darauf schliessen, dass keine feste Arbeitszeit vereinbart wurde, sondern man diesbezüglich eine gewisse Flexibilität bewahren wollte.
3.3 Fehlt es aber einem bestimmten Beschäftigungsgrad, ist auch weder ein Jahreseinkommen (vgl. Ziff. 8.1 und 8.2 Abs. 1 des Reglements) noch ein Planeinkommen auf Provisionsbasis (vgl. Ziff. 8.2 Abs. 2 des Reglements) festgelegt, was wiederum bedeutet, dass sich dem massgebenden Reglement keine Bestimmung über den versicherten Lohn entnehmen lässt. Darüber hinaus hat entgegen der Ansicht des Klägers ebenso wenig eine Lohnänderung stattgefunden, welche eine Anpassung des versicherten Verdienstes im Sinne von Ziff. 9.1 des Reglements zur Folge hätte. Der gegenüber den Vormonaten höhere Gesamtverdienst des Klägers beruht nämlich nicht auf einem höheren Lohnansatz, sondern auf einer höheren Anzahl geleisteter Arbeitsstunden. Eine durch einen anderen Beschäftigungsgrad hervorgerufene Lohnänderung wird jedoch durch Ziff. 9.1 nicht erfasst, was sich unter anderem auch daraus ergibt, dass diese ausdrücklich in Ziff. 9.3 geregelt ist. Nachdem aber nie ein Beschäftigungsgrad festgesetzt worden ist, kann auch Ziff. 9.3 des Reglements über die Anpassung des versicherten Lohnes bei einer Änderung des Beschäftigungsgrades nicht greifen.
3.4 Kann den reglementarischen Bestimmungen keine Vorschrift zur Ermittlung des versicherten Lohnes entnommen werden, haben subsidiär die einschlägigen Gesetzes- und Verordnungsvorschriften über die obligatorische berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge Platz zu greifen.
Nach Art. 18 BVV 2 in der seit jeher gültigen Fassung bestimmt sich der koordinierte Lohn für die Berechnung der Hinterlassenen- und Invalidenleistungen wie folgt:
"Im Todesfall oder bei Eintritt der Invalidität entspricht der koordinierte Lohn während des letzten Versicherungsjahres dem letzten koordinierten Jahreslohn, der für die Altersgutschriften festgelegt wurde (Art. 3 Abs. 1).
Weicht die Vorsorgeeinrichtung bei der Bestimmung des koordinierten Lohnes vom Jahreslohn ab (Art. 3 Abs. 2), so muss sie auf die koordinierten Löhne während der letzten zwölf Monate abstellen. Hat der Versicherte ihr jedoch weniger lang angehört, so wird der koordinierte Jahreslohn durch Umrechnung des bis dahin angefallenen Lohnes bestimmt.
War der Versicherte während des Jahres vor dem Versicherungsfall wegen Krankheit, Unfall oder aus ähnlichen Gründen nicht voll erwerbsfähig, so wird der koordinierte Jahreslohn aufgrund des Lohnes bei voller Erwerbsfähigkeit berechnet."
Ein koordinierter Jahreslohn für die Altersvorschriften nach Art. 3 Abs. 1 BVV 2 wurde nie festgelegt, und der Kläger hat weniger als 12 Monate der Vorsorgeeinrichtung angehört, weshalb der koordinierte Jahreslohn nach Art. 18 Abs. 2 letzter Satz BVV 2 durch Umrechnung des bis dahin angefallenen Lohnes zu bestimmen ist (BGE 129 V 22 Erw. 3c/bb).
3.5 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat im Zusammenhang mit der genannten Bestimmung festgehalten, dass eine erhebliche und dauerhafte Erhöhung der Arbeitszeit und damit des Lohnes, hervorgerufen durch einen Wechsel von einer gelegentlichen Beschäftigung zu einem dauerhaften und unbefristeten Arbeitsvertrag, ihren Niederschlag in der beruflichen Vorsorge zu finden hat. Im konkreten Fall hat es in einem unterjährigen Versicherungsverhältnis die ersten zwei Monate aus der Berechnung des koordinierten Jahreslohnes nach Art. 18 Abs. 2 BVV 2 ausgenommen, weil danach das Arbeitsvertragsverhältnis gewechselt hatte (BGE 129 V 15 ff., 22 Erw. 3c/bb).
Aus den Akten sowohl des vorliegenden als auch das vorangegangenen Verfahrens (Urteil vom 29. Oktober 2003, BV.2002.00021) gehen während der gesamten Dauer der Tätigkeit von September 1995 bis März 1996 keine rechtlich erheblichen Änderungen des Vertragsverhältnisses hervor. Der Umstand alleine, dass der Versicherte während der ersten beiden Monate nur einen Bruchteil des späteren Verdienstes erzielte, erlaubt noch keine Anpassung des koordinierten Lohnes für die Berechnung der Invalidenleistungen im Sinne der zitierten Rechtsprechung. Ferner ist dem Einwand des Klägers, die leichte Reduktion im März 1996 sei auf die ab 29. März 1996 eingetretene Arbeitsunfähigkeit zurückzuführen (Urk. 1 S. 9), entgegenzuhalten, dass der 30. und 31. März 1996 auf das Wochenende fielen, womit vermutlich auch im Gesundheitsfalle an diesen Tagen keine Arbeitsleistung mehr erfolgt wäre. Demnach muss es damit sein Bewenden haben, dass der in den Monaten September 1995 bis März 1996 erzielte Verdienst auf ein Jahr hochgerechnet wird. Somit ist übereinstimmend mit der Beklagten von einem massgebenden Jahreslohn von Fr. 46'924.-- (Fr. 27'372.5 / 7 x 12) auszugehen.
4.
4.1 Bezüglich der Berechnung des reglementarischen Koordinationsabzuges ergibt sich Folgendes: Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesbeschlusses über Leistungsverbesserungen in der AHV und der IV sowie ihre Finanzierung vom 19. Juni 1992 (SR 831.100.1) werden die Renten in Abweichung von Artikel 34 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (in der bis zum 31. Dezember 1996 anwendbaren Fassung) nach den folgenden Bestimmungen berechnet:
a. Die monatliche einfache Altersrente setzt sich zusammen aus:
1. einem Bruchteil des Mindestbetrages der einfachen Altersrente (fester Rententeil
2. einem Bruchteil des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens (variabler Rententeil).
Ist das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen grösser als das 36fache des Mindestbetrages der einfachen Altersrente, so betragen der feste Rententeil 104/100 des Mindestbeitrages der einfachen Altersrente und der variable Rententeil 8/600 des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens (Art. 1 lit. b Ziff. 2 des Bundesbeschlusses).
In Art. 1 Abs. 1 der vom Bundesrat gestützt auf Art. 33ter AHVG erlassenen Verordnung 95 über die Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV wird der Mindestbetrag der vollen einfachen Altersrente nach Art. 34 Abs. 2 AHVG auf 970 Franken ab dem 1. Januar 1995 festgesetzt. Der feste Rentenanteil beträgt somit Fr. 1'008.80 (104/100 von Fr. 970.--). Bei einem Jahreseinkommen von Fr. 46'924.-- beträgt der variable Rententeil Fr. 625.65 (8/600 von Fr. 46'924.--). Die nach der AHV-Rentenformel berechnete einfache AHV-Altersrente beläuft sich somit auf Fr. 1'634.45 pro Monat bzw. Fr. 19'613.40 pro Jahr. Laut Reglement der Beklagten beträgt der Koordinationsabzug 120 % dieses Betrages, somit Fr. 23'536.--.
4.2 Die Beklagte hat zu Unrecht Ziffer 8.4 Absatz 2 ihres Reglements unbeachtet gelassen, wonach der Koordinationsabzug bei teilzeitbeschäftigten Versicherten unter Berücksichtigung des Beschäftigungsgrades festzusetzen ist. In Anbetracht der vom Kläger in den Monaten September 1995 bis März 1996 tatsächlich geleisteten 778,5 Arbeitsstunden ist von einem hochgerechneten Jahrespensum von 1'334,5 Stunden auszugehen. Die durchschnittliche Jahresarbeitszeit bei Vollbeschäftigung lag im Jahre 1996 bei 1'996 Stunden ("Komponenten des tatsächlichen jährlichen Arbeitsvolumens und der tatsächlichen Jahresarbeitszeit nach Geschlecht, Nationalität, Beschäftigungsgrad und Wirtschaftsabschnitten", Bundesamt für Statistik BFS [http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/infothek/erhebungen__quellen/blank/blank/statistique_du_volume/ergebnisse.html]). Damit ergibt sich ein Beschäftigungsgrad von 67 % (1'334,5 / 1'996), woraus ein Koordinationsabzug von Fr. 15'769.-- resultiert. Der reglementarisch koordinierte Lohn zur Berechnung der Invalidenleistungen beträgt somit Fr. 31'155.--.
5. Zusammenfassend ist demnach die Klage in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass der für die Berechnung der dem Kläger gemäss Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Oktober 2003 zustehenden Leistungen massgebende versicherte Verdienst auf Fr. 31'155.-- festzusetzen ist.
6. Stellt die obsiegende Partei einen entsprechenden Antrag oder ist dies von andern Gesetzen so vorgesehen, verpflichtet das Gericht die unterliegende Partei zum Ersatz der Parteikosten (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Vorliegend erscheint - unter Berücksichtigung des teilweisen Obsiegens - eine Prozessentschädigung von Fr. 1'000.-- (inkl. MWSt und Barauslagen) als angemessen. Diese ist je zur Hälfte von der Beklagten 1 und der Beklagten 2 zu bezahlen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der für die Berechnung der dem Kläger gemäss Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Oktober 2003 zustehenden Leistungen massgebende versicherte Verdienst auf Fr. 31'155.-- festgesetzt wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beklagte 1 und die Beklagte 2 werden verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von je Fr. 500.-- (inkl. MWSt und Barauslagen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dominique Chopard
- C.___
- Pensionskasse S.___
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).