BV.2005.00023
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretärin Condamin
Urteil vom 9. März 2006
in Sachen
T.___
Kläger
vertreten durch die G.___ GmbH
gegen
Pensionskasse der S.___ AG
.
Beklagte
vertreten durch die A.___ AG
Sachverhalt:
1. Der 1967 in der Türkei geborene T.___ war vom 8. Juni 2001 bis am 31. Oktober 2002 als Magaziner bei der S.___ AG, "___", angestellt und bei deren Vorsorgeeinrichtung versichert. Am 28. Mai 2002 erlitt er bei einem Arbeitsunfall eine Schulter-/Thoraxkontusion und war in der Folge vollständig arbeitsunfähig. Der zuständige Unfallversicherer, die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), erbrachte bis Ende November 2002 die Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG). Weitergehende Leistungen lehnte sie mit Verfügung vom 31. Oktober 2002 und Einspracheentscheid vom 17. Januar 2003 ab (Urk. 7/3).
Während die IV-Stelle des Kantons Solothurn am 11. August 2004 die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente ab 1. Mai 2003 verfügte (Urk. 2/2) und diese am 25. August 2005 revisionsweise bestätigte (Urk. 20/51/2), lehnte die Personalvorsorgestiftung der S.___ AG die Invalidenleistungen ab (Urk. 2/1).
2. Am 14. Februar 2005 liess T.___ Klage mit folgendem Rechtsbegehren einreichen (Urk. 1 S. 2):
„Die Pensionskasse der S.___ AG, "___", sei dazu zu verurteilen dem Kläger ab dem 29.05.03 eine ganze Invalidenrente auf dem Jahreseinkommen 2002 und den Bestimmungen gem. Statuten und BVG zuzusprechen.
U.K.u.E.F.“
Mit Klageantwort vom 11. März 2005 schloss die Vorsorgeeinrichtung auf Klageabweisung (Urk. 6). Der Kläger liess sich innert der ihm für die Replik angesetzten Frist nicht mehr vernehmen (Urk. 8-9), weshalb der Schriftenwechsel am 18. Mai 2005 unter dem Vorbehalt allfälliger weiterer Verfahrensschritte geschlossen wurde (Urk. 10). Mit Verfügung vom 10. Januar 2006 wurde der gemäss Handelregisterauszug am 24. Februar 2004 erfolgten Namensänderung der eingeklagten Vorsorgeeinrichtung Rechnung getragen und als Beklagte die Pensionskasse der S.___ AG und die A.___ AG als deren Vertreterin ins Rubrum aufgenommen (Urk. 11-12). Gleichzeitig wurde von der Beklagten eine schriftliche Vollmacht eingeholt (Urk. 16) und wurden von der SUVA sowie der IV-Stelle des Kantons Solothurn die Verwaltungsakten beigezogen (Urk. 18/1-35, 19-20).
Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Parteivorbringen ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Per 1. Januar 2005 ist die 1. Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2005 verwirklicht hat, sind vorliegend in erster Linie die altrechtlichen Bestimmungen des BVG anwendbar. Dabei ist zu beachten, dass das ergänzend anwendbare Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) durch das Inkrafttreten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und die 4. IV-Revision per 1. Januar 2003 und per 1. Januar 2004 ebenfalls Änderungen erfahren hat. Bei den im Folgenden zitierten Bestimmungen des BVG handelt es sich - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2004 in Kraft gewesen sind.
1.2 Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung (IV) zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der IV mindestens zu zwei Drittel, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist.
Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer laut Art. 10 Abs. 3 Satz 1 BVG während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert.
Gemäss Art. 26 Abs. 1 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, insbes. Art. 29 IVG). Die Vorsorgeeinrichtung kann laut Art. 26 Abs. 2 BVG in ihren reglementarischen Bestimmungen vorsehen, dass der Anspruch aufgeschoben wird, solange der Versicherte den vollen Lohn erhält.
1.3 Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus - während der Versicherungsdauer aufgetretene - Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 263 Erw. 1a, 118 V 45 Erw. 5).
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht. In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde.
1.4 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 Erw. 3c, je mit Hinweisen).
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Für die Bemessung der Invalidität wird das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis Ende 2002 geltenden Fassung).
1.5 Wegen der Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffs sind praxisgemäss die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 311 Erw. 1 in fine). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die IV-Stelle allen in Betracht fallenden Vorsorgeeinrichtungen ihre Rentenverfügung von Amtes wegen eröffnet. Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 129 V 73 ff.).
In der weitergehenden Vorsorge besteht für den über dem Obligatorium liegenden Leistungsbereich keine grundsätzliche Bindungswirkung an den IV-Entscheid. Wird hingegen reglementarisch die Bindung an die Verfügung der Invalidenversicherung vorgenommen, hat sich die Vorsorgeeinrichtung an den IV-Entscheid zu halten (Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, Rz. 732).
2. Unbestrittenermassen war der Kläger im Zeitpunkt des Unfalls und der sich daran anschliessenden Arbeitsunfähigkeit bei der S.___ AG angestellt und bei der beklagten Vorsorgeeinrichtung versichert. Die Beklagte betrachtet sich jedoch in erster Linie deshalb nicht als leistungspflichtig, weil der Versicherungsfall in den Zuständigkeitsbereich des Unfallversicherers gehöre. Daran ändere der abschlägige Einspracheentscheid der SUVA nichts; dieser sei zu wenig begründet, um daraus auf eine Leistungspflicht der Pensionskasse zu schliessen. Des weiteren bestreitet die Vorsorgeeinrichtung den sachlichen Zusammenhang zwischen Invalidität und während der Versicherungsdauer eingetretener Arbeitsunfähigkeit. Sie macht geltend, die Ursache der Invalidität sei in den schwerwiegenden psychischen Folgen körperlicher Folterungen zu sehen, welcher der aus B.___ stammende Kläger in seiner Kindheit ausgesetzt gewesen sei. Diese Folterungen seien im übrigen als aussergewöhnliche, mit einem Schock verbundene Schreckereignisse zu qualifizieren. Sie erfüllten deshalb ebenfalls den Unfallbegriff. Auch unter diesem Gesichtspunkt sei daher die Pensionskasse nicht leistungspflichtig.
3. Soweit sich die Beklagte unter Berufung auf das Vorhandensein von Unfallfolgen als nicht leistungspflichtig betrachtet, so verkennt sie, dass der Art. 23 BVG zugrunde liegende allgemeine Invaliditätsbegriff jegliche gesundheitsbedingte Erwerbsunfähigkeit umfasst, unabhängig davon, ob die Gesundheitsstörungen Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sind. Dies ergibt sich namentlich aus Art. 4 Abs. 1 IVG, und zwar sowohl in der bis Ende 2002, als auch in der nach Inkrafttreten des ATSG geltenden Fassung. Dementsprechend hält Art. 66 ATSG fest, dass Renten und Abfindungen verschiedener Sozialversicherungsträger unter Vorbehalt der Überentschädigung kumulativ gewährt werden, und gelten für das Zusammentreffen von Leistungen mehrerer Sozialversicherungsträger die Koordinationsregeln von Art. 34 Abs. 2 BVG in der bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung beziehungsweise von Art. 34a in der ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung in Verbindung mit den Art. 24 und 25 der Verordnung über die Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2).
Auch bezüglich allfälliger überobligatorischer Invalidenleistungen enthält das Reglement der Beklagten (Urk. 7/1) bezüglich unfallbedingter Invalidität keinen Ausschluss. Im Gegenteil führt Art. 3.6 Ziff. 1 unter anderem ausdrücklich die auf unbeabsichtigter Körperverletzung beruhende Erwerbsunfähigkeit als Grund für Invalidität im Sinne des Reglements an.
Demnach wird die grundsätzliche Leistungspflicht der Beklagten allein durch den Umstand, dass die invalidisierende Gesundheitsstörung ihrer Auffassung nach auf den während der Versicherungsdeckung erlittenen Unfall oder auf einen allenfalls früheren Unfall zurückzuführen ist, nicht in Frage gestellt. Da die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, während der Dauer der Versicherungsdeckung eingetreten ist und damit der zeitliche Zusammenhang ausser Frage steht, bleibt zu prüfen, ob auch der sachliche Zusammenhang gegeben ist beziehungsweise ob der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat.
4.
4.1 Dem IV-Rentenentscheid liegt der Bericht von Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3. Mai 2004 zugrunde. Dieser enthält folgende Diagnosen: Schwere chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung nach jahrelanger Foltererfahrung und Verfolgung aus politischen Gründen, ferner depressive Entwicklung mit diversen psychosomatischen Beschwerden und chronischem Schmerzsyndrom. Nach Dr. C.___s Beurteilung ist der Kläger auf dem freien Arbeitsmarkt aufgrund seiner verzerrten Wahrnehmung und mangelhaften Impulskontrolle bei massiven emotionalen Einbrüchen und insgesamt sehr geringer Belastbarkeit für die Mitarbeiter eines Betriebes nicht mehr zumutbar (Urk. 20/22/1).
Gemäss den SUVA-Akten zeigte der Kläger bereits anlässlich der Untersuchung durch Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen und Manuelle Medizin, am 16. Juli 2002 ein auffälliges, den klinischen Befunden und auch der Schilderung des Traumas vom 29. Mai 2002 kaum adäquates Schmerzsyndrom (Urk. 18/8). SUVA-Kreisarzt-Stellvertreter Dr. med. E.___ wies in seinem Bericht vom 21. August 2002 (Urk. 8/16) darauf hin, dass ein Status nach zweimaliger Schultertraumatisierung links bestehe; denn bereits im Jahr 2000 sei es zu einer Claviculaschaft-Fraktur gekommen, die nach der Operation in guter Stellung konsolidiert sei. Nach dem erneuten Schulter- beziehungsweise Rücken-Thoraxtrauma sei es wiederum zu therapieresistenten linksseitigen Schulter- und Rückenschmerzen auf der Höhe der mittleren BWS linksbetont gekommen, die sich zeitweise auf die lumbale Ebene ausgeweitet hätten. Ferner leide der Patient unter Magen-Darmproblemen, Hämorrhoiden und Prostatabeschwerden. Er wirke gestresst, eher älter und zeige sich sehr besorgt über seine Situation am Arbeitsplatz. Am 10. Oktober 2002 berichtete der Versicherte dem Kreisarzt zudem, er sei psychisch angeschlagen und deshalb von seinem Hausarzt Dr. med. F.___ bei einem Psychiater angemeldet worden (Urk. 18/17). Wie dem zuhanden der IV-Stelle am 9. Dezember 2003 ergangenen Bericht dieses Arztes (Urk. 20/17) zu entnehmen ist, handelte es sich dabei um den türkischsprechenden Psychiater Dr. med. H.___, dessen Behandlung sich laut Zeugnis vom 21. November 2002 (Urk. 18/24) auf die Behandlung der Prostatabeschwerden konzentrierte.
Hausarzt Dr. F.___ führte im Bericht vom 9. Dezember 2003 (Urk. 20/17) als sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende Diagnosen ein posttraumatisches Schmerzsyndrom der linken Körperhälfte bei Status nach Claviculafraktur links 2000 und bei Status nach Schulter- und LWS-Kontusion im Mai 2002, ferner eine posttraumatische Belastungsstörung nach Foltererfahrung beziehungsweise eine Depression mit latenter Suizidalität an. Als weitere, sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende Diagnosen nannte er eine Lactoseintoleranz, eine Alopoezia areata barbae, ein Colon irritabile und irritative Miktionsbeschwerden. Dr. F.___s anamnestischen Angaben ist zu entnehmen, dass durch die beim Arbeitsunfall vom Mai 2002 erlittene Schulterkontusion links die Claviculafraktur aus dem Jahr 2000 retraumatisiert worden sei. Aufgrund chronischer belastungsabhängiger Schulterschmerzen sei die Wiederaufnahme der Arbeit nicht möglich gewesen. Im gleichen Zeitraum sei es zu chronischer Obstipation, Durchfallepisoden und irritativen Miktionsbeschwerden gekommen und es sei eine Proctitis/Rectitis diagnostiziert worden.
Im Spital I.___, wo der Kläger vom 23. April bis 23. Mai 2003 stationär abgeklärt wurde, stellten Oberärztin Dr. med. J.___ und Assistenzarzt Dr. med. K.__ laut Bericht vom 8. Juli 2003 (Urk. 20/22/2) folgende Diagnosen:
"1. Posttraumatisches chronisches Schmerzsyndrom der li Körperhälfte
- 2000 Fahrradunfall mit lateraler Klavicula-Fx li und osteosynthetischer Versorgung
- 5/02 Arbeitunfall mit Schulter- und LWS-Kontusion links
- weit fortgeschrittene Chronifizierung bei pain-proneness (Diagnose 2)
2. Posttraumatische Belastungsstörung nach Foltererfahrung
3. Agitiert depressives Zustandsbild mit latenter Suizidalität
- als Folge der Diagnosen 1 und 2
- psychophysiolog. Beschwerden wie colon irritabile, Miktionsbeschwerden, Schlaflosigkeit, Muskelverspannungen usw.
- zunehmende Rückzugs-/Konversionsreaktion
4. Lactosintoleranz
5. Interdigitale Mykose der Füsse bds."
Die Dres. J.___ und K.___ erklärten dazu, nach dem Arbeitsunfall vor einem Jahr hätten sich in der linken Körperhälfte immobilisierende Schmerzen, Verdauungsprobleme und Miktionsbeschwerden entwickelt. Die Unfälle hätten bei der vorbestehenden Foltererfahrung als Retraumatisierungen gewirkt und das Vollbild einer posttraumatischen Belastungsstörung mit allen dazugehörigen Symptomen zum Vorschein gebracht. Anderseits habe sich die vorbestehende Pain-proneness durch die Foltererfahrung auf die posttraumatischen Schmerzen chronifizierend ausgewirkt. Es sei zu einem ausgeprägten agitiert-depressiven Zustandsbild mit latenter Suizidalität und dadurch zu einem vermehrten sozialen Rückzug gekommen. Die körperlichen Symptome seien zu einem grossen Teil als psychophysiologische Symptome zu werten, so vor allem das Colon irritabile, die Miktionsbeschwerden und die muskuläre Verspannung im Achsenskelett. In den Gesprächen während der Hospitalisation hätten sich in der Vorgeschichte des Patienten schwerste traumatische Ereignisse eruieren lassen. So sei die Familie des Patienten wegen eines politisch aktiven Bruders über längere Zeit von den türkischen Behörden verfolgt, gefoltert und misshandelt worden. Er selber sei mehrere Monate inhaftiert gewesen und man habe ihm mit massiven Folterungen Informationen über seinen Bruder zu entlocken versucht. Wiederholt sei er mit einer Waffe an die Schläfe geschlagen und zum Teil an den Genitalien mit Elektroschocks traktiert worden. Seine Handinnenflächen seien wiederholt mit einem Messer geritzt worden. Auch habe er zusehen müssen, wie Familienmitglieder, u.a. seine Schwester, gefoltert worden seien. Im Bericht des Spitals I.___ wird des weiteren festgehalten, dass der Kläger in den Gesprächen selbst eine Verbindung von seinem jetzigen Leiden zu den Foltererfahrungen hergestellt habe. Die Beschwerden seien dort lokalisiert, wo er früher gefoltert worden sei. Im Laufe der Abklärung sei er einer psychiatrischen Betreuung zugänglicher geworden und habe sich bereit erklärt, die begonnene Gesprächstherapie ambulant bei einem geeigneten Psychiater fortzusetzen.
Die entsprechende Behandlung beim Psychiater Dr. C.___ wurde laut Bericht dieses Arztes vom 3. Mai 2005 (Urk. 20/22/1) am 21. Juli 2003 aufgenommen. Sie führte jedoch zu keiner Besserung und wurde am 12. Januar 2004 vom Kläger abgebrochen. Nach einem ebenfalls im Januar 2004 unternommenen Suizidversuch suchte er eine Kriseninterventionsstelle und danach wegen verschiedener somatischer Beschwerden mehrmals das Spital L.___ auf, wobei für die somatischen Beschwerden kein organisches Korrelat gefunden werden konnte (Urk. 20/46/11-16, 20/46/8-9). Hausarzt Dr. F.___ beurteilte im Verlaufsbericht vom 10. August 2005 (Urk. 20/46/2) den Gesundheitszustand als sich seit zwei Jahren progredient verschlechternd.
4.2 Aufgrund des Verlaufs der Beschwerden, wie er sich aus diesen medizinischen Akten ergibt, wird klar, dass die nach dem Unfall vom 28. Mai 2002 geklagten somatischen Beschwerden schon nach wenigen Wochen kaum mehr mit den geringfügigen Verletzungsfolgen zu erklären waren. Bereits im Oktober 2002, mithin noch während der Anstellung bei der S. ___ AG, hielt der Hausarzt jedenfalls eine psychiatrische Behandlung für angezeigt. Aufgrund des Berichts des Spitals I.___ steht denn auch ausser Zweifel, dass die somatischen Beschwerden im Wesentlichen durch die posttraumatische Belastungsstörung aufrechterhalten wurden, waren doch die Foltererfahrungen durch die beiden Unfälle retraumatisiert worden. Dementsprechend können die invalidisierenden psychischen und psychosomatischen Störungen nicht losgelöst von den organischen Unfallfolgen betrachtet werden. Folglich kann der sachliche Zusammenhang zwischen dem der Invalidität zu Grunde liegenden psychischen Gesundheitsschaden und der während der Dauer der Versicherungsdeckung aufgetretenen Arbeitsunfähigkeit nicht verneint werden. Dies umso weniger, als bereits vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses und vor Ablauf der Nachdeckungsfrist die psychischen Aspekte der geklagten somatischen Beschwerden zutage getreten waren und diese gemäss Einstellungsentscheid der SUVA bereits ab Ende November 2002 als alleinige Ursache der weiterbestehenden Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit betrachtet wurden.
4.3 Nicht nur der zeitliche und sachliche Zusammenhang zwischen der während der Versicherungsdeckung aufgetretenen Arbeitsunfähigkeit ist demnach gegeben, sondern es bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bereits bei Stellenantritt aus psychischen Gründen in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen wäre. Laut dem IV-Fragebogen Arbeitgeber vom 29. Oktober 2003 (Urk. 20/10) war er am 8. Juni 2001 jedenfalls mit einem vollen Arbeitspensum angestellt worden und wies bis im Januar 2002 überhaupt keine krankheitsbedingten Absenzen auf. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist die Leistungspflicht der Beklagten daher ohne weiteres ausgewiesen.
4.4 Bezüglich des Beginns und der Höhe der Invalidität ist die Beklagte an den IV-Rentenentscheid gebunden. Sie war vom entsprechenden Beschluss vom 31. Mai 2004 (Urk. 2/6) ebenso wie von der Verfügung vom 11. August 2004 (Urk. 20/28) von der IV-Stelle in Kenntnis gesetzt worden, und es wird weder geltend gemacht noch bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der IV-Rentenentscheid offensichtlich unhaltbar wäre. Im Gegenteil steht aufgrund der oben wiedergegebenen ärztlichen Diagnosen und Beurteilungen ausser Frage, dass der Beschwerdeführer an einer psychischen Gesundheitsstörung leidet, die vollständig invalidisierend ist.
Dies bedeutet, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die gesetzlichen beziehungsweise statutarischen Invalidenleistungen auszurichten. Da ihr Reglement (Urk. 7/1) keinen Aufschub des Rentenanspruchs im Sinne von Art. 26 Abs. 2 BVG vorsieht, sind die Leistungen gemäss Art. 26 Abs. 1 BVG grundsätzlich ab dem 1. Mai 2003 geschuldet, wobei die fälligen Rentenbetreffnisse praxisgemäss ab dem Datum der Klageerhebung zu verzinsen sind (Art. 104 f. des Schweizerischen Obligationenrechts, OR; vgl. BGE 119 V 131 ff.). Allerdings wird der Kläger die von der Beklagten am 6. Dezember 2002 ausgerichtete Austritts- beziehungsweise Freizügigkeitsleistung (Urk. 7/2) insoweit zurückzuerstatten haben, als diese zur Auszahlung der geschuldeten Invalidenleistungen nötig ist (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, FZG). Andernfalls wäre die Beklagte berechtigt, ihre Invalidenleistungen entsprechend zu kürzen (Art. 3 Abs. 3 FZG).
4.5 Die Beklagte hat sich zur Höhe der dem Kläger zustehenden Invalidenrente nicht geäussert und zum Rechtsbegehren, mit dem sinngemäss die auf dem Jahreseinkommen 2002 beruhenden statutarischen Invalidenleistungen eingeklagt werden, nicht Stellung genommen. Im vorliegenden Verfahren ist daher nicht zu entscheiden, ob ausschliesslich die Invalidenleistungen im Rahmen des BVG-Minimums oder allenfalls darüber hinausgehende reglementarische Leistungen geschuldet sind. Vielmehr muss es bei der Feststellung der grundsätzlichen Leistungspflicht der Beklagten sein Bewenden haben, und die genaue ziffernmässige Berechnung der einzelnen Rentenbetreffnisse ist praxisgemäss der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung zu überlassen, wobei diesbezüglich im Streitfall wiederum eine Klage zulässig wäre (vgl. Urteil des hiesigen Gerichts vom 19. Oktober 2005 i.S. B., BV.2004.00050).
5. Ausgangsgemäss ist die Beklagte zur Bezahlung einer Prozessentschädigung an den rechtskundig vertretenen Kläger zu verpflichten. Die Entschädigung ist gemäss § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert aufgrund der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 900.-- festzusetzen (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer).
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Beklagte verpflichtet wird, dem Kläger mit Wirkung ab 1. Mai 2003 mindestens die gesetzlichen Invalidenleistungen auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 100 % auszurichten, zuzüglich Verzugszins von 5 % ab 14. Februar 2005 für die bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen beziehungsweise ab jeweiliger Fälligkeit der nachfolgenden Rentenbetreffnisse.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- G.___ GmbH
- A.___ AG
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).