Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär O. Peter
Urteil vom 30. August 2006
in Sachen
J.___
Kläger
vertreten durch Sozialberatung der Stadt Winterthur
A.___
Lagerhausstrasse 6, 8402 Winterthur
gegen
1. Kanton Zürich
2. Schweiz. Sozialpartner-Stiftung für die Auffangeinrichtung BVG
Zweigstelle Zürich
Binzstrasse 15, Postfach 2855, 8022 Zürich
Beklagte
Beklagter 1 vertreten durch die Finanzdirektion des Kantons Zürich
Walcheplatz 1, Postfach, 8090 Zürich
diese vertreten durch die Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich
Stampfenbachstrasse 63, Postfach, 8090 Zürich
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1958 geborene J.___ schloss - nach Absolvierung der obligatorischen Schulpflicht und angestrebtem, aber nicht zustande gekommenem Besuch der Kunstgewerbeschule - im Jahr 1978 eine Lehre als Dekorateur ab (heutige Berufsbezeichnung: Dekorationsgestalter, beinhaltend Gestaltung von Schaufenstern, Verkaufsräumen und Messeständen, Entwurf, Planung, Organisation und Realisation verkaufsfördernder und informativer Dekorationen; vgl. unter 'www.berufsberatung.ch'). Nach anschliessender Arbeitslosigkeit und abgebrochener Rekrutenschule arbeitete er kurzzeitig auf dem angestammten Beruf, bevor er sich 1979 zu einer mehrmonatigen Asienreise aufmachte. Zuletzt hatte er vermehrt dem Alkohol zugesprochen, mit dem er erstmals mit 13 Jahren in Kontakt gekommen war (Urk. 2/IX = 26/81 Beilage, 2/XI = 26/15, 26/16, 26/74 und 26/88-89).
Nach seiner Heimkehr Anfang 1980 konsumierte J.___ Betäubungsmittel (v.a. Kokain und Heroin) und wurde straffällig. Verschiedene Arbeitsversuche scheiterten ebenso wie diverse Versuche einer Suchtmittelrehabilitation, wobei es auch im Rahmen von Methadonprogrammen beim steten Beikonsum harter Drogen blieb. 1988 traten erstmals depressive Symptome auf (Urk. 2/XI = 26/15).
1.2 Nach Verrichtung von allerlei Gelegenheitsarbeiten, mehrmaliger Verhaftung sowie wiederholter Verurteilung wegen Betäubungsmittel- und Vermögensdelikten und schliesslicher Ausfällung einer zugunsten einer stationären Massnahme aufgeschobenen längeren Freiheitsstrafe durchlief J.___ in den Jahren 1989-1992 erfolgreich eine 2-jährige Drogentherapie. Im Juli 1992 nahm er dann ohne fachspezifische Ausbildung eine Tätigkeit bei der Stiftung B.___ auf (einer Institution zur Förderung der Lebensqualität von Menschen mit einer geistigen Behinderung mittels differenzierter Wohn-, Arbeits- und Ausbildungsangebote). In seiner Freizeit wirkte er zudem bei Aktivitäten der Elternvereinigung drogenabhängiger Jugendlicher (DAJ) mit (Urk. 2/IX = 26/81 Beilage, 2/XI = 26/15, 26/74 und 26/88-89).
In der Folge entschloss sich J.___ zu einer sozialpädagogischen Umschulung und trat Mitte Juni 1996 versuchsweise eine Praktikantenstelle beim Heim C.___ in '___' an (einem auf die Förderung von Kindern und Jugendlichen mit Lernbehinderungen und sozialen Auffälligkeiten ausgerichteten Internat mit integrierter Sonderschule). Anfang August 1997 nahm er eine 3-jährige berufsbegleitende Ausbildung zum Sozialpädagogen bei der Höheren Fachschule (HFS) D.___, '___', auf, wobei die berufspraktische Schulung weiterhin im Heim C.___ erfolgte (Urk. 2/IX = 26/81 Beilage, 2/XI = 26/15, 26/74, 26/82 = 26/83 und 26/88-89).
Nachdem ihm seitens des Heims C.___ wegen eines Zerwürfnisses die Kündigung nahegelegt worden war und er das Arbeitsverhältnis entsprechend per Ende Februar 1999 aufgelöst hatte, führte J.___ seine berufspraktische sozialpädagogische Ausbildung ab Anfang März 1999 in der vom Zentrum E.___, '___', geführten Klinik F.___ weiter. Mit dem Antritt der bis 30. Juni 2000 befristeten Ausbildungsstelle in der im Bereich des Drogenentzugs bei Erwachsenen tätigen Klinik wurde er in die Berufsvorsorgeversicherung der vom Kanton Zürich getragenen Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich (BVK) aufgenommen (Urk. 2/XI = 26/15, 24/47, samt Beilagen, 26/82 = 26/83, 26/86 und 26/88-89).
1.3 In der Abschlussphase des Bildungsgangs ging im Frühjahr 2000 eine langjährige Partnerschaftsbeziehung in die Brüche, worauf J.___ in Depressionen verfiel, einen Drogenrückfall erlitt und wieder anfing, Heroin zu konsumieren (Urk. 2/XI = 26/15 und 26/16). Am 26. Juni 2000 wurde ihm von Dr. med. G.___, Arzt für Allgemeine Medizin, '___', eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die Zeit von 9. Mai bis 30. Juni 2000 bescheinigt ("Folgezeugnis"; Urk. 26/86 Beilage). Dennoch vermochte er seine Ausbildung erfolgreich abzuschliessen, und es wurde ihm - nach bereits früher bestandener mündlicher Diplomprüfung sowie vorher eingereichter und akzeptierter schriftlicher Diplomarbeit (Titel: "Projektarbeit und Kreativität") - am 30. Juni 2000 das Diplom als Sozialpädagoge HFS verliehen (Urk. 24/26).
1.4 Nach dem Auslaufen der befristeten Anstellung bei der Klinik F.___ auf Ende Juni 2000 (vgl. Urk. 2/IV) meldete sich J.___ am 3. Juli 2000 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) H.___ zur Arbeitsvermittlung und zum Bezug von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung an (Urk. 24/46-48). Am 14. Juli 2000 trat er in die Dualstation (Spezialstation für Menschen mit Sucht- und psychischen Problemen) der Psychiatrischen Klinik I.___ ein (Urk. 24/43 und 24/44 Beilage), wo eine rezidivierend depressive Störung (ICD-10 F33.1; mindestens seit Frühjahr 2000) und ein Abhängigkeitssyndrom (insbes. Opiate, Kokain, Benzodiazepine, z.T. Alkohol; ICD-10 F11.22, F14.21, F13.21 und F10.21; Erstdiagnose in den 80er-Jahren) sowie eine chronische Hepatitis C diagnostiziert wurden (Urk. 26/16). Nach durchgeführtem Drogenentzug wurde die Behandlung auf eigenen Wunsch am 31. Juli 2000 abgeschlossen (Urk. 2/XI = 26/15 und 26/16), wobei J.___ sich noch bis zum 11. August 2000 in der Klinik aufhielt (Urk. 24/1). Mit Zeugnis vom 31. August 2000 (Urk. 24/1) wurde ihm von den I.___-Verantwortlichen zuhanden des RAV H.___ eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ab 12. August 2000 attestiert (vgl. Urk. 24/2 und 24/44 Beilage). In der Folge vermochte er sich jedoch nur kurzfristig drogenfrei zu halten; arbeitsmarktliche Massnahmen konnten nur teilweise realisiert werden (Urk. 24/39-40, je Beilage) und ein im Dezember 2000 angetretener Arbeitsversuch auf dem ergänzenden Arbeitsmarkt (Stadtverwaltung '___') - infolgedessen am 7. Dezember 2000 die Abmeldung von der Arbeitsvermittlung erfolgt war (Urk. 24/39) - scheiterte (Urk. 24/36-38, 26/74 und 26/81).
Am 4. Januar 2001 meldete sich J.___ erneut beim RAV H.___ zur Arbeitsvermittlung und zum Taggeldbezug an (Urk. 24/35). Am Folgetag (5. Januar 2001) wurde er wegen Vermögensdelikten festgenommen und blieb bis am 12. Januar 2001 inhaftiert (Urk. 24/35). Wegen der vorausgegangenen Zuspitzung des Drogenkonsums gegen Ende 2000 wurde er seitens des Medizinischen Dienstes K.___ der Psychiatrischen Klinik I.___ mit Zeugnis vom 19. Januar 2001 (Urk. 2/VIII = 24/3 = 24/34 Beilage = 26/71 Beilage = 26/84 Beilage) für die Zeit von 20. Dezember 2000 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben. Nach einem Suizidversuch wurde er am 13. Februar 2001 in die Klinik L.___ eingeliefert (Urk. 2/XI = 26/15), wo ihm mit Zeugnis vom 20. Februar 2001 (Urk. 24/4 = 26/71 Beilage = 26/84 Beilage) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis auf weiteres bescheinigt wurde. Am 2. April 2001 trat J.___ in die Tagesklinik M.___ der Psychiatrischen Klinik I.___ über, wo er bei Attestierung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit an vier Tagen pro Woche behandelt wurde (Urk. 24/7 = 26/71 Beilage = 26/84 Beilage). Die ambulante Weiterbehandlung erfolgte beim Medizinischen Dienst K.___ (Urk. 2/XI = 26/15). Am 6. Juni 2001 wurde er auf K.___-Zuweisung wiederum auf der Dualstation der Psychiatrischen Klinik I.___ hospitalisiert, wo erneut auf rezidivierende depressive Störungen (ICD-10 F33.1; seit 1988, deutlich verschlechtert seit 2000), eine Opiat-, Kokain- und Benzodiazepinabhängigkeit (ICD-10 F11.22, F14.21 und F13.21; seit ca. 1980) sowie eine chronische Hepatitis C geschlossen wurde (Urk. 2/XI/ = 26/15). Die seitens der Psychiatrischen Klinik I.___ bis auf weiteres bescheinigte 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 24/6 = 26/71 Beilage = 26/84 Beilage) führte zur Abmeldung von der Arbeitsvermittlung (Urk. 24/21). Am 20. August 2001 wurde J.___ aus der Spitalpflege entlassen, wobei er unmittelbar anschliessend in eine stationäre Drogentherapie bei der Stiftung N.___ eintrat (zunächst im Rahmen eines Alpprojekts und hernach als Insasse in der therapeutischen Wohngemeinschaft O.___, Rehabilitationszentrum für Suchtmittelabhängige, '___'; Urk. 24/5).
1.5 Nach Therapieabschluss meldete sich J.___ am 3. Oktober 2002 beim RAV P.___ zur Arbeitsvermittlung und zum Taggeldbezug an (Urk. 24/9-19).
Anfang November 2002 konnte J.___ eine Teilzeitstelle (Arbeitspensum: 80 %) bei der Stiftung Q.___ (einer sozialpädagogischen Wohngruppe) antreten (Urk. 24/15 Beilage = 26/59 = 26/73). Infolgedessen wurde er per 1. November 2002 wiederum in die Berufsvorsorgeversicherung der BVK aufgenommen (Urk. 26/73 Beilage) und per 31. Oktober 2002 von der Arbeitsvermittlung abgemeldet (Urk. 24/15).
1.6 Nach anfänglich positivem Verlauf kam es während der Tätigkeit bei der Stiftung Q.___ Mitte Dezember 2002 zur strafgerichtlichen Ausfällung einer 6-monatigen Gefängnisstrafe (u.a. wegen in der Zeit von Dezember 2000 bis Januar 2001 begangener Vermögensdelikte). Trotz Strafaufschubs zugunsten einer ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) folgte eine Verschlechterung sowohl der depressiven Symptomatik als auch hinsichtlich des Substanzkonsums, so dass J.___ am 22. April 2003 von der Arbeitgeberin wegen wiederholten unentschuldigten Nichterscheinens am Arbeitsplatz fristlos entlassen wurde (Urk. 2/XIII = 26/59 Beilage).
Nach einem neuerlichen Suizidversuch wurde J.___ am 29. April 2003 ins Spital R.___ eingeliefert (Urk. 26/11). Am 30. April 2003 trat er in die Psychiatrische Klinik I.___ über, wo er sich bis zum 19. August 2003 aufhielt. Im weiteren Verlauf kam es trotz ambulanter K.___-Betreuung zu einer sukzessiven Verschlimmerung sowohl bezüglich der Depressivität (erhöhte Suizidgefahr) als auch hinsichtlich des Substanzkonsums (häufiger Beikonsum auch nach Aufnahme ins Methadonprogramm im Oktober 2003), was zu einer Rehospitalisation in der Psychiatrischen Klinik I.___ am 30. Dezember 2003 führte, wo in der Folge bei unveränderter Krankheitsbestimmung auf der Grundlage einer arbeitsdiagnostischen Erhebung (Urk. 26/13 Beilage) eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (in geeignetem Rahmen) ab dem 1. April 2004 für möglich gehalten wurde (Urk. 2/XII = 26/13). Nach seiner Entlassung am 22. April 2004 musste J.___ jedoch am 28. Mai 2004 bereits wieder in die Psychiatrische Klinik I.___ eingeliefert werden. Dort wurde schliesslich nebst den bekannten Diagnosen (rezidivierende depressive Störung [ICD-10 F33] variierender Ausprägung, Abhängigkeit von psychotropen Substanzen [v.a. Kokain [ICD-10 F14] und Opioide; ICD-10 F11] mit zuletzt ständigem Gebrauch bzw. Beikonsum trotz Substitution), auf eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.2) sowie auf eine anhaltende 100%ige Arbeitsunfähigkeit geschlossen (Urk. 26/11).
1.7 Auf Anmeldung vom Juli 2001 (Urk. 26/88) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, J.___ mit Verfügung vom 16. Mai 2003 (Urk. 2/VI = 24/10 = 26/6) eine von 1. Juli 2001 bis 31. Oktober 2002 befristete ganze Rente der Invalidenversicherung nach Massgabe eines Invaliditätsgrads von 100 % zu, wobei sie allerdings bei der Entscheidfindung von der Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der Stiftung Q.___ offenbar keine Kenntnis hatte (vgl. Feststellungsblatt vom 26. März 2003 [Urk. 26/9] und Mitteilung des Beschlusses an die zuständige Ausgleichskasse vom 28. März 2003 [Urk. 26/8]).
Einem neuerlichen Antrag vom 6. August 2003 (Urk. 26/64) entsprechend, wurde J.___ von der IV-Stelle zuletzt mit Verfügung vom 24. September 2004 (Urk. 2/VII = 26/1) eine unbefristete ganze Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrads von 100 % mit Wirkung seit dem 1. Mai 2003 zuerkannt. Dies in Anwendung von Art. 29bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201; Wiederaufleben der Invalidität nach Aufhebung der Rente; vgl. Feststellungsblatt vom 17. August 2004 [Urk. 26/4] und Mitteilung an die zuständige Ausgleichskasse vom 18. August 2004 [Urk. 26/3]).
2.
2.1 Ein von J.___, vertreten durch die Sozialberatung der Stadt Winterthur (A.___; Urk. 3), bei der BVK gestelltes Gesuch um Ausrichtung von Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge wurde von der Vorsorgeeinrichtung - nach Konsultation der IV-Akten (vgl. Urk. 26/34-36) - mit Schreiben vom 22. September 2004 (Urk. 2/X) beziehungsweise 18. November 2004 (Urk. 2/II) abschlägig beschieden. Mit Schreiben vom 27. Januar 2005 (Urk. 2/I) hielt die BVK an ihrem ablehnenden Standpunkt fest und verwies J.___ auf den Rechtsweg.
Die Anspruchsprüfung durch die Schweiz. Sozialpartner-Stiftung für die Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Zürich (nachfolgend: Auffangeinrichtung BVG), verlief ebenfalls negativ (vgl. Urk. 26/50-52).
2.2 Mit Eingabe vom 18. Februar 2005 (Urk. 1; samt Beilagen [Urk. 2/I-II und 2/IV-XIII]) gelangte J.___ an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und liess die Verpflichtung der BVK beziehungsweise des Kantons Zürich zur Ausrichtung einer Invalidenrente (Erwerbsunfähigkeitsrente) gemäss den einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (BVG; SR 831.40) in Verbindung mit § 21 der Statuten der Versicherungskasse für das Staatspersonal (BVK-Statuten; LS 177.21) mit Wirkung spätestens ab Beginn der Rente der Invalidenversicherung (1. Juli 2001) sowie die Ausrichtung einer Berufsunfähigkeitsrente gemäss § 19 f. BVK-Statuten für die Zeit von 1. Juli 2000 bis 31. Juli 2001 (richtig wohl: 30. Juni 2001) beantragen (S. 2).
Der durch die BVK vertretene Kanton Zürich beantragte mit Klageantwort vom 27. April 2005 (Urk. 7) die Abweisung der Klage (S. 1 unten). Mit Replik vom 19. Mai 2005 (Urk. 10 = 11/1) liess der Kläger an seinem eingangs gestellten Begehren festhalten, dabei aber alternativ zum Kanton Zürich zusätzlich die Auffangeinrichtung BVG ins Recht fassen (S. 2).
Mit Verfügung vom 23. Mai 2005 (Urk. 13) wurde das infolgedessen neu angelegte sozialversicherungsgerichtliche Verfahren Proz.-Nr. BV.2005.00054 mit dem vorliegenden Verfahren Proz.-Nr. BV.2005.00024 vereinigt und unter dieser Prozessnummer weitergeführt (Disp.-Ziff. 1 Abs. 1); das Verfahren Proz.-Nr. BV.2005.00054 wurde als dadurch erledigt abgeschrieben (Disp.-Ziff. 1 Abs. 2; vgl. Urk. 12). Gleichzeitig wurde der Auffangeinrichtung BVG (Beklagte 2) Frist zur Klagebeantwortung und Aktenauflage angesetzt (Disp.-Ziff. 2). Mit Eingabe vom 3. Juni 2005 (Urk. 15) verzichtete diese auf Vernehmlassung, wovon mit Verfügung vom 3. Juni 2005 (Urk. 18) Vormerk genommen wurde (Disp.-Ziff. 1). Nachdem der Kanton Zürich (nunmehr Beklagter 1) mit Duplik vom 1. Juli 2005 (Urk. 20) an seinem eingangs gestellten Antrag festgehalten hatte (S. 2), wurde mit Verfügung vom 6. Juli 2005 (Urk. 21) der Schriftenwechsel geschlossen (Disp.-Ziff. 1), und es wurden die Akten der Invalidenversicherung und der Arbeitslosenversicherung in Sachen des Klägers beigezogen (Disp.-Ziff. 2).
Mit Verfügung vom 18. Juli 2005 (Urk. 27) wurde den Parteien vom Eingang der Beizugsakten (Urk. 24/1-49 [ALV-Akten] und 26/1-91 [IV-Akten]; vgl. Urk. 23 und 25) Kenntnis gegeben (Disp.-Ziff. 1), unter gleichzeitiger Fristansetzung zur freigestellten Stellungnahme (Disp.-Ziff. 2). Während sich der Kläger mit Schriftsatz vom 26. Juli 2005 (Urk. 30) vernehmen liess, verzichteten die Beklagten ausdrücklich (Beklagter 1; Urk. 31) respektive stillschweigend (Beklagte 2) auf Stellungnahme. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2005 (Urk. 32) wurde die klägerische Zuschrift den Beklagten zur Kenntnis gebracht (Disp.-Ziff. 1).
3.
3.1 Die Sache ist beim derzeitigen Aktenstand spruchreif und kann ohne Weiterungen der Erledigung zugeführt werden.
Von einer Beiladung weiterer Berufsvorsorgeeinrichtungen zum vorliegenden Prozess (§ 14 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer; LS 212.81]) kann abgesehen werden (s. unten Erw. 4.2 und 4.4.4).
3.2 Auf die Parteivorbringen (Urk. 1, 7, 10 = 11/1, 20 und 30) und die zu würdigenden Akten (Urk. 2/I-2, 2/IV-XIII, 24/1-49 und 26/1-91) wird - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die vorliegende Leistungsstreitigkeit unterliegt der Gerichtsbarkeit der in Art. 73 BVG erwähnten richterlichen Behörden, welche sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht zuständig sind (BGE 130 V 104 Erw. 1.1, 112 Erw. 3.1.2, 128 II 389 Erw. 2.1.1, 128 V 258 Erw. 2a und 120 V 18 Erw. 1a, je mit Hinweisen; s. § 2 Abs. 2 lit. a GSVGer).
1.2 Am 1. April 2004, 1. Januar 2005 respektive 1. Januar 2006 sind die am 3. Oktober 2003 revidierten Bestimmungen gemäss 1. BVG-Revision in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind indessen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b, mit Hinweisen). Angesichts des oben geschilderten Sachverhalts (Berufsvorsorgeversicherung bei der BVK in den Jahren 1999/2000 bzw. 2002/2003 sowie bei der Beklagten 2 in den Jahren 2000/2001 und 2002, Anmeldung bei der Invalidenversicherung im Juli 2001 und Berentung durch dieselbe mit Wirkung von 1. Juli 2001 bis 31. Dezember 2002 und seit 1. Mai 2003) ist die rechtliche Beurteilung der vorliegenden, am 18. Februar 2005 (gegen den Beklagten 1) respektive 19. Mai 2005 (gegen die Beklagte 2) eingereichten Klagen anhand der vormals gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend ohne anderslautenden Vermerk auch in dieser Fassung zitiert werden.
2.
2.1 Zu beurteilen ist der Anspruch des Klägers auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge gegenüber dem Beklagten 1, eventuell gegenüber der Beklagten 2.
2.2 Der Kläger lässt im Wesentlichen geltend machen, der der Invalidität zugrunde liegende Gesundheitsschaden sei im Wesentlichen derselbe, der während der Anstellung bei der Klinik F.___ mit Berufsvorsorgeversicherung bei der BVK Anfang Mai 2000 zur Arbeitsunfähigkeit bis Ende Juni 2000 geführt habe. Zwischen relevanter Arbeitsunfähigkeit und nachfolgender Invalidität (Eröffnung der 1-jährigen Wartezeit per 14. Juli 2000; Berentung mit Wirkung ab 1. Juli 2001) bestehe demnach ein enger sachlicher Zusammenhang. Da der Kläger nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Frühjahr 2000 nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig geworden sei, liege ebenfalls ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen relevanter Arbeitsunfähigkeit und nachfolgender Invalidität vor. Allein aus dem Bezug von Arbeitslosenversicherungsleistungen von Juli bis November 2000 dürfe nicht auf eine dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit und entsprechende Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs der späteren Invalidität zu der während der Anstellung bei der Klinik F.___ mit Berufsvorsorgeversicherung bei der BVK aufgetretenen Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden. Die massgebende, zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit sei demnach sowohl in sachlicher als auch in zeitlicher Hinsicht während der Versicherungszeit bei der BVK eingetreten (Urk. 1, 10 und 30).
2.3 Der Beklagte 1 stellt sich demgegenüber zusammenfassend auf den Standpunkt, zwar liege ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen der während der Anstellung bei der Klinik F.___ mit Berufsvorsorgeversicherung bei der BVK eingetretenen Arbeitsunfähigkeit vor. Indessen sei der zeitliche Zusammenhang zwischen der seinerzeit eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der hernach aufgetretenen Invalidität mangels ausgewiesener Arbeitsunfähigkeit von August bis Mitte Dezember 2000 sowie zufolge selbst deklarierter und als solche von der Arbeitslosenversicherung anerkannter voller Vermittlungsfähigkeit von Juli bis November 2000 und Lohnbezugs im Dezember 2000 durchbrochen. Aufgrund der mehr als 4-monatigen Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit habe der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit in Übereinstimmung mit den Festlegungen der Invalidenversicherung als während der Berufsvorsorgeversicherung bei der Beklagten 2 eingetreten zu gelten (Urk. 6 und 20).
Die Beklagte 2 lässt sich nicht vernehmen (Urk. 15).
3.
3.1
3.1.1 Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat sowohl der im Sinne von Art. 2 Abs. 1 BVG obligatorisch berufsvorsorgeversicherte Arbeitnehmer als auch der laut Art. 2 Abs. 1bis BVG in Verbindung mit Art. 117a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz/AVIG; SR 837.0) für die Risiken Tod und Invalidität seit dem 1. Juli 1997 der obligatorischen Berufsvorsorgeversicherung unterstehende Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist.
Gemäss Art. 26 Abs. 1 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Danach entsteht der Rentenanspruch frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig geworden ist (Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) und wenn sich daran eine Erwerbsunfähigkeit in mindestens gleicher Höhe anschliesst (BGE 129 V 418 Erw. 2.1, 126 V 243 Erw. 5, 121 V 274 Erw. 6b/cc und 119 V 115 Erw. 5a, mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2001 S. 154 Erw. 3b).
3.1.2 Der Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge gegenüber der BVK (als umhüllender Vorsorgeeinrichtung mit überobligatorischen Leistungen im Sinne von Art. 49 Abs. 2 BVG) bestimmt sich nach den vom Zürcher Regierungsrat gestützt auf § 5 des Gesetzes über die Versicherungskasse für das Staatspersonal (BVK-Gesetz; LS 177.201) erlassenen BVK-Statuten. In intertemporaler Hinsicht ist vorliegend grundsätzlich auf die seit dem 1. Januar 2000 in Kraft stehende Fassung abzustellen (§ 81 BVK-Statuten), wobei die per 1. Januar 2001, 1. Januar 2002 beziehungsweise 1. Januar 2005 in Kraft gesetzten Änderungen/Ergänzungen ohnehin keine für die massgebende Streitfrage (Abgrenzung der Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander, Beginn eines allfälligen Rentenanspruchs) entscheidenden inhaltlichen Änderungen mit sich gebracht haben.
§ 19 BVK-Statuten (Marginalie: "Berufsinvalidität") lautet wie folgt (Version 2000):
"Versicherte Personen, welche vor Vollendung des 63. Altersjahres wegen Krankheit oder Unfall für die bisherige Berufstätigkeit invalid geworden sind, haben Anspruch auf eine Invalidenrente. Sie wird längstens für zwei Jahre ausgerichtet. Für über 50jährige Personen entfällt die zweijährige Befristung, die Rente wird jedoch längstens bis zum 63. Altersjahr ausgerichtet.
Über das Vorhandensein und den Grad der Berufsinvalidität wird aufgrund einer Untersuchung durch einen Vertrauensarzt der Versicherungskasse entschieden.
Die versicherte Person oder die vorgesetzte Direktion kann um die Einholung einer Oberexpertise nachsuchen, wenn sie die Schlussfolgerungen des Gutachtens des Vertrauensarztes nicht anerkennt. Der Oberexperte wird einvernehmlich durch den Antragsteller und die Versicherungskasse ernannt. Kommt keine Einigung zustande, obliegt die Ernennung dem Präsidenten des Sozialversicherungsgerichtes. Die Kosten der Oberexpertise werden im Verhältnis von Unterliegen und Obsiegen vom Antragsteller und von der Versicherungskasse getragen."
§ 21 BVK-Statuten (Randtitel: "Erwerbsinvalidität") hat folgenden Wortlaut (Version 2000):
"Nach dem Auslaufen der Rente wegen Berufsinvalidität haben versicherte Personen Anspruch auf eine Rente, wenn volle oder teilweise Erwerbsinvalidität besteht.
Eine versicherte Person gilt als erwerbsinvalid, wenn sie infolge Krankheit oder Unfall ihre bisherige oder eine andere, ihrem Wissen und Können entsprechende und zumutbare Erwerbstätigkeit nicht mehr ausüben kann, oder wenn sie aufgrund eines Entscheides der eidgenössischen IV-Kommission invalid erklärt wurde.
Das Verfahren für die Bestimmung des Anspruches und des Invaliditätsgrades wird gleich durchgeführt wie bei der Berufsinvalidität.
Die Renten wegen Erwerbsinvalidität werden längstens bis zum vollendeten 63. Altersjahr ausgerichtet."
§ 53 BVK-Statuten (Marginalie: "Beginn und Ende der Rentenleistungen") enthält folgende Regelung zum Rentenbeginn (Version 2000):
"Die Rentenleistungen beginnen mit demjenigen Tag, für welchen die Besoldung, ein Besoldungsnachgenuss oder eine Alters- oder Invalidenrente nicht mehr ausgerichtet wird. Sie werden für den Monat, in welchem die Rentenberechtigung erlischt, noch voll ausgerichtet."
Die Höhe der Berufsunfähigkeitsrente bemisst sich nach § 20 BVK-Statuten, diejenige der Erwerbsunfähigkeitsrente nach § 22 BVK-Statuten (je Version 2000).
Die - hier ausgangsgemäss nicht näher interessierenden (s. unten Erw. 4.5) - Risikoleistungen der Beklagten 2 für arbeitslose Taggeldbezüger gemäss Art. 60 Abs. 2 lit. e BVG in Verbindung mit Art. 117a AVIG ergeben sich aus den entsprechenden reglementarischen Bestimmungen (s. dazu unter 'www.aeis.ch').
3.2
3.2.1 Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG; BGE 118 V 39 Erw. 2b/aa). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 264 Erw. 1b, 121 V 101 Erw. 2a und 120 V 16 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus - während der Versicherungsdauer aufgetretene - Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft keinen Erlöschungsgrund (Umkehrschluss aus Art. 26 Abs. 3 BVG; BGE 123 V 263 Erw. 1a und 118 V 45 Erw. 5).
Art. 23 BVG kommt folglich insbesondere auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte. Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist erforderlich, dass zwischen relevanter Arbeitsunfähigkeit und nachfolgender Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 275 Erw. 4.1, 123 V 264 Erw. 1c und 120 V 117 f. Erw. 2c/aa-bb, mit Hinweisen). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zugrunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 IVV beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 264 Erw. 1c und 120 V 117 f. Erw. 2c/aa-bb, mit Hinweisen). In diesem Sinne wird man bei einer invaliden versicherten Person auch gestützt auf einen mehr als 3-monatigen Eingliederungsversuch eine Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit nicht bejahen können, wenn jener massgeblich auf sozialen Erwägungen beruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung unwahrscheinlich war (BGE 120 V 118 Erw. 2c/bb, am Ende, mit Hinweis). Entscheidend ist, ob die versicherte Person während dieser Zeit wirklich eine volle Leistung erbracht hat und ob die dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit gestützt auf die Resultate des Wiedereingliederungsversuchs als wahrscheinlich erscheint (SZS 1997 S. 67/68 Erw. 2a, am Ende, mit Hinweis; vgl. auch Stauffer, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, Rz 753, mit Hinweis auf BGE 120 V 118 Erw. 2c/bb).
Diese Grundsätze für die Abgrenzung der Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen für Invaliditätsleistungen beim Stellenwechsel eines oder einer gesundheitlich beeinträchtigten und von der Invalidenversicherung berenteten Arbeitnehmenden gelten unter Vorbehalt abweichender reglementarischer oder statutarischer Bestimmungen auch für Invaliditätsansprüche im überobligatorischen Bereich (BGE 120 V 117 Erw. 2b, am Ende, und 117 V 332 Erw. 3).
3.2.2 Unter relevanter Arbeitsunfähigkeit ist die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen (BGE 114 V 286 Erw. 3c), weshalb in erster Linie von Bedeutung ist, ob sich eine gesundheitliche Beeinträchtigung auf das Arbeitsverhältnis auswirkt oder ausgewirkt hat. Es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgestellte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit ohne dass der frühere Arbeitgeber die Leistungseinbusse bemerkt hätte, genügt nicht (vgl. Urteil des EVG vom 16. August 2005 in Sachen S. [B 121/04] Erw. 3.3, mit Hinweis auf BGE 114 V 286 Erw. 3c). Die Arbeitsunfähigkeit muss zudem erheblich, offensichtlich und dauerhaft sein. Die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen ist praxisgemäss erheblich, wenn sie mindestens 20 % beträgt (vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge des Bundesamtes für Sozialversicherung [BSV] Nr. 44 vom 14. April 1999, Rz 258, mit Hinweisen).
Rechtsprechungsgemäss muss der Zeitpunkt des Eintritts der relevanten Arbeitsunfähigkeit hinlänglich ausgewiesen sein. Wenn im Arbeitsvertragsrecht zur Durchsetzung des Lohnanspruchs in der Regel bereits eine Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin von wenigen Tagen durch ein ärztliches Zeugnis oder auf andere Weise bewiesen werden muss, darf hinsichtlich des erwähnten Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit mit viel weitreichenderen Folgen auf einen hinreichend klaren Nachweis nicht verzichtet werden. Dieser Nachweis darf nicht durch spekulative Annahmen und Überlegungen ersetzt werden, sondern hat nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erfolgen (BGE 126 V 360 Erw. 5b, mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des EVG vom 22. Februar 2002 in Sachen B. [B 35/00]).
3.3 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 Erw. 2a und 120 V 108 Erw. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der Organe der Invalidenversicherung (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 311 Erw. 1, am Ende). Diese Bindungswirkung setzt allerdings voraus, dass die zuständigen Organe der Invalidenversicherung allen in Betracht fallenden Vorsorgeeinrichtungen ihren Rentenentscheid von Amtes wegen eröffnen. Dem Berufsvorsorgeversicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die invalidenversicherungsrechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 129 V 73 ff.; vgl. auch BGE 130 V 273 f. Erw. 3.1, mit Hinweisen).
3.4 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 360 Erw. 5b und 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 324 f. Erw. 3.2 und 3.3).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a und 122 V 160 Erw. 1c; AHI 2001 S. 113 Erw. 3).
4.
4.1 Fest steht zunächst, dass der Kläger infolge psychischer Leiden (rezidivierende depressive Störung [ICD-10 F33], dissoziale Persönlichkeitsstörung [ICD-10 F60.2], Abhängigkeit von psychotropen Substanzen [v.a. Kokain- und Opiate, aber auch Sedativa und Hypnotika; ICD-10 F14, F11 und F13]; dazu kommt eine chronische Hepatitis C) gleichsam vollständig invalid ist. Wie im Bericht des Medizinischen Dienstes K.___ vom 21./22. Juli 2004 (Urk. 26/11) von Dr. med. S.___ (Psychiater) und Dr. phil. T.___ (Psychologin) festgehalten wurde, ist der Kläger trotz an sich recht ordentlicher Ressourcen (vgl. dazu die Zusammenfassung der arbeitsdiagnostischen Erhebung von Ergotherapeutin U.___ vom 30. Januar 2004 [Urk. 26/13 Beilage]) bis auf weiteres nicht mehr in der Lage, einer geregelten Arbeit nachzugehen. Er soll so wenig belastbar (Stressintoleranz) und aufgrund der in seiner Persönlichkeit angelegten Dissozialität derart schwer gestört sein (Anpassungsunfähigkeit), dass er auf den Konsum psychoaktiver Substanzen anscheinend nicht verzichten kann, wobei er nach letzter ärztlicher Einschätzung allerdings auch ohne Substanzkonsum zu 100 % arbeitsunfähig wäre. Bereits in den Berichten der Psychiatrischen Klinik I.___ vom 30. August/5. September 2001 (gezeichnet: Dr. med. V.___ und med. pract. W.___; Urk. 26/16) und 9. Januar 2003 (gezeichnet: Dr. V.___; Urk. 2/XI = 26/15) war von hochgradigen Arbeitsunfähigkeiten zwischen Mitte Juli 2000 und Ende Oktober 2002 die Rede, und die zuletzt im Hinblick auf die probehalbe Arbeitsaufnahme in der Stiftung Q.___ ab November 2002 attestierte 80%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 2/XI = 26/15) konnte nur kurzzeitig aufrechterhalten werden. So wurde das letzte Arbeitsverhältnis nach mehrfacher unentschuldigter Abwesenheit des Klägers vom Arbeitsplatz bereits nach wenigen Monaten arbeitgeberseits fristlos aufgelöst (Schreiben vom 22. April 2003 [Urk. 2/XIII = 26/59 Beilage]: Kündigung und Hausverbotserteilung per sofort), und der entsprechende Arbeitsversuch wurde im Bericht der Psychiatrischen Klinik I.___ vom 27. Februar 2004 (gezeichnet: Dr. V.___; Urk. 2/XII = 26/13) auch aus medizinischer Sicht als gescheitert beurteilt. Die nach alledem dennoch gestellte medizinisch-theoretische Prognose einer auf dem freien Arbeitsmarkt unter bestimmten Voraussetzungen verwertbaren 50%igen Arbeitsfähigkeit (Urk. 2/XII = 26/13) erwies sich schon bald als zu optimistisch respektive verfehlt; stattdessen musste kurze Zeit später mit dem erwähnten Bericht des Medizinischen Dienstes K.___ vom 21./22. Juli 2004 (gezeichnet: Dres. S.___ und T.___; Urk. 26/11) eine vollständige Arbeitsunfähigkeit auf unabsehbare Zeit hinaus attestiert werden.
4.2 Erstellt ist weiter, dass der Kläger zwar schon geraume Zeit vor dem Antritt der Stelle bei der Klinik F.___ mit Berufsvorsorgeversicherung bei der BVK suchtmittelabhängig gewesen war und unter wiederkehrenden depressiven Störungen gelitten hatte (Urk. 2/XI = 26/15, 2/XII = 26/13, 26/11 und 26/16). Indessen war laut den Anamneseangaben im I.___-Bericht vom 9. Januar 2003 (gezeichnet: Dr. V.___; Urk. 2/XI = 26/15) und gemäss den im Arbeitgeberbericht des Heims C.___ vom 27. August 2001 (Urk. 26/82 = 26/83) enthaltenen Informationen im Anschluss an die von 1989 bis 1992 durchlaufene Drogentherapie eine länger dauernde Phase der Besserung und Stabilisierung eingetreten und konnte der Kläger vor dem Wechsel zur Klinik F.___ seiner Arbeit offenbar ohne relevante, nach aussen hin in Erscheinung getretene krankheitsbedingte Einschränkungen nachgehen. Nach den vom Zentrum E.___ am 5. Juli 2000 zuhanden der Arbeitslosenversicherung und am 15. August 2001 zuhanden der IV-Stelle gemachten Arbeitgeberangaben vermochte der Kläger auch seiner Tätigkeit in der Klinik F.___ bis zu seiner Krankschreibung Anfang Mai 2000 (ab 2. bzw. 9. Mai 2000) über längere Zeit hinweg vollumfänglich nachzukommen, wobei der abgerechnete Lohn deklariertermassen der Arbeitsleistung entsprochen haben soll (Urk. 24/47 und 26/86). Vor Mai 2000 eingetretene Arbeitsunfähigkeiten bleiben demnach ohne berufsvorsorgerechtliche Relevanz; eine Leistungspflicht früherer Vorsorgeeinrichtungen fällt mithin ausser Betracht.
4.3 Unbestritten ist sodann, dass zwischen der während der Anstellung bei der Klinik F.___ mit Berufsvorsorgeversicherung bei der BVK Anfang Mai 2000 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der nachmaligen Invalidität ein enger sachlicher Zusammenhang besteht. Zwar machte Dr. G.___ im - als "Folgezeugnis" bezeichneten (das "Erstzeugnis" liegt zwar nicht vor, scheint aber aufgrund der vom Zentrum E.___ am 5. Juli 2000 zuhanden der Arbeitslosenversicherung gemachten Angaben per 2. Mai 2000 ausgestellt worden zu sein; vgl. Urk. 24/47 S. 1 Ziff. 15) - Attest vom 26. Juni 2000 (Urk. 26/86 Beilage) keine Angaben über den Grund für die Krankschreibung von 9. Mai bis 30. Juni 2000. Die schliesslich eingetretene Erwerbsunfähigkeit hängt nun aber gemäss den weiteren medizinischen Akten (Urk. 2/XI = 26/15, 2/XII = 26/13, 26/11 und 26/16, insbes. Urk. 2/XI = 26/15 und 26/16) sachlich eng mit den nach spezialärztlicher Auffassung eindeutig schon während der Schlussphase der Ausbildung aufgrund der gesteigerten Belastungssituation und den gleichzeitigen Partnerschaftsproblemen aufgetretenen affektiven (Depressionen) sowie den infolge neuerlichen Gebrauchs psychotroper Substanzen akzentuierten psychischen und Verhaltensstörungen (Abhängigkeitssyndrom) zusammen. Wie sich aus dem K.___-Bericht vom 21. Juli 2004 (gezeichnet: Dres. S.___ und T.___; Urk. 26/11) ergibt, handelt es sich bei der letztlich konstatierten spezifischen Persönlichkeitsstörung (Dissozialität) ebenfalls um eine längst angelegte, bereits während der Versicherungszeit bei der BVK existente Pathologie.
4.4
4.4.1 Streitig und zu prüfen bleibt die Frage des Vorliegens einer engen zeitlichen Verknüpfung zwischen der während der Anstellung bei der Klinik F.___ mit Berufsvorsorgeversicherung bei der BVK eingetretenen Arbeitsunfähigkeit (ab 2. bzw. 9. Mai 2000; Urk. 24/47 und 26/86) und der aus den gleichen Gründen resultierenden Invalidität.
4.4.2 Der Umstand, dass der Kläger von der IV-Stelle mit Verfügungen vom 16. Mai 2003 (Urk. 2/VI = 24/10 = 26/6) und 24. September 2004 (Urk. 2/VII = 26/1) eine ganze Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrads von 100 % mit Wirkung von 1. Juli 2001 bis 31. Oktober 2002 sowie seit 1. Mai 2003 zugesprochen erhielt, vermag keine die gerichtliche Beurteilung der vorliegenden Streitfrage präjudizierende Bindungswirkung zu entfalten. Die Rentenverfügungen wurden zwar jeweils dem Beklagten 1 - beziehungsweise mit dem gleichen Effekt der BVK - zugestellt, nicht aber der Beklagten 2. Während die Festlegungen der Organe der Invalidenversicherung (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit und Eröffnung der Wartezeit per 14. Juli 2000; vgl. Urk. 26/8-9) für den Beklagten 1 (Austritt aus der Berufsvorsorgeversicherung bei der BVK per Ende Juni 2000) keine Beschwer darstellen, fehlt es im Hinblick auf eine Bindungswirkung gegenüber der Beklagten 2 (Versicherungsdauer: ab Juli 2000) an einer gehörigen Eröffnung. Im Hinblick darauf, dass der Kläger bis Ende Juni 2000 den vollen Lohn bezogen hatte (vgl. Arbeitgeberbescheinigung vom 5. Juli 2000 [Urk. 24/47] S. 2 Ziff. 21 und -bericht vom 15. August 2001 [Urk. 26/86] S. 2 Ziff. 20 sowie IK-Auszüge vom 5. Dezember 2001 [Urk. 2/XI = 26/81 Beilage] und 14. Februar 2003 [Urk. 26/74]) und die Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung erst am 24. Juli 2001 erfolgt war (Urk. 26/88), sah sich die IV-Stelle offenbar nicht veranlasst, Beginn und Verlauf der Arbeitsunfähigkeit vor Ende Juni 2000 weiter nachzugehen; jedenfalls hat sie dies nicht getan, sondern vielmehr den Beginn der Wartezeit nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG auf den 14. Juli 2000 gelegt (vgl. Feststellungsblatt vom 28. März 2003 [Urk. 26/8] und Begründungsblatt ["Verfügungsteil 2"; Urk. 26/7 = 26/10] zur Rentenverfügung vom 16. Mai 2003 [Urk. 2/VI = 24/10 = 26/6]), das heisst einen Zeitpunkt, zu dem der Kläger bei der Beklagten 2 risikoversichert war (vgl. Bericht der Arbeitslosenkasse Y.___ vom 23. August 2003 [Urk. 2/V = 24/8 = 26/71 = 26/84]; vgl. ALV-Akten [Urk. 24/1-49]). Dieses Vorgehen weckt nun allerdings insofern Bedenken, als einerseits bei einer Erkrankung der hier zur Diskussion stehenden Art mit Unterbringung in einer Spezialklinik Mitte Juli 2000 und anschliessend progredientem Verlauf ein früherer Eintritt einer wesentlichen Leistungsverminderung nicht von der Hand zu weisen ist; anderseits hatte der Kläger in der IV-Anmeldung den Zeitpunkt des Eintritts der Behinderung ausdrücklich auf Mai 2000 datiert (Urk. 26/88 S. 5 Ziff. 7.3), die Arbeitgeberin in ihren Berichten den letzten effektiven Arbeitstag mit 28. April 2000 (Urk. 24/47 S. 1 Ziff. 15) respektive 8. Mai 2000 angegeben (Urk. 26/86 S. 1 Ziff. 4) und hatten überdies die Verantwortlichen der Psychiatrischen Klinik I.___ in ihren ersten einlässlichen Stellungnahmen (Urk. 2/XI = 26/15 und 26/16) die verhängnisvolle depressive Episode mit Drogenrückfall anamnestisch im Frühjahr 2000 (April/Mai) angesiedelt. Unter diesen Umständen besteht keine Bindung an den IV-Entscheid; vielmehr hat - obwohl sich der Beklagte 1 gleichsam der Betrachtungsweise der IV-Stelle anschliesst - eine freie und nicht auf offensichtliche Unhaltbarkeit beschränkte Prüfung der tatsächlichen Verhältnisse Platz zu greifen.
4.4.3 Der Beklagte 1 räumt sinngemäss ein, dass der auf Wiederanmeldung beim RAV H.___ im Januar 2001 (Urk. 24/35) bis zur Abmeldung Anfang Juni 2001 (Urk. 24/21) erfolgte sporadische Bezug von Arbeitslosenentschädigung (vgl. Urk. 24/22-24, 24/28-33 und Urk. 26/63) sowie der durch die erneute Anmeldung beim RAV P.___ im Oktober 2002 ausgelöste Arbeitslosentaggeldbezug (Urk. 24/9-19 und 26/63) nicht geeignet sind, die zeitliche Konnexität der Invalidität zu der während der Versicherungszeit bei der BVK eingetretenen Arbeitsunfähigkeit zu durchbrechen. Während des gescheiterten Arbeitsversuchs bei der Stiftung Q.___ (November 2002 bis April 2003; Urk. 2/XIII = 26/59 Beilage, 24/15 Beilage = 26/59 = 26/73, 26/17 und 26/63) war der Kläger ohnehin wieder in die Berufsvorsorgeversicherung der BVK aufgenommen worden (Urk. 26/73 Beilage).
4.4.4 Der Kläger hatte sich Anfang Juli 2000 beim RAV H.___ zur Arbeitsvermittlung angemeldet und Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Juli 2000 erhoben (Urk. 24/46 und 24/48). Daraufhin wurden ihm bei selbst deklarierter und als solche akzeptierter 100%iger Vermittlungsfähigkeit bis November 2000 Taggeldleistungen erbracht (Urk. 24/40-41 und 24/44). Die Tatsache, dass dem Kläger bei behördlich anerkannter 100%iger Vermittlungsfähigkeit Arbeitslosentaggelder ausgerichtet wurden, lässt für sich allein noch nicht auf eine vorübergehende Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit schliessen. Denn der körperlich oder geistig Behinderte gilt so lange als vermittlungsfähig, als ihm bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung seiner Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte (Art. 15 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0]). Selbst bei bereits erfolgter Invalidenversicherungsanmeldung (was beim Kläger erst am 24. Juli 2001 der Fall gewesen ist; Urk. 26/88), besteht unter der tatbeständlichen Voraussetzung, dass der Behinderte (vgl. zu diesem Begriff ARV 1999 Nr. 19 S. 106 Erw. 2) nicht offensichtlich vermittlungsunfähig ist, eine Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung im Verhältnis zur Invalidenversicherung bis zu deren Entscheid (Art. 15 Abs. 2 Satz 2 AVIG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Zwar war von der Klinik F.___ in der Arbeitgeberbescheinigung vom 5. Juli 2000 (Urk. 24/47) der 28. April 2000 als letzter effektiver Arbeitstag deklariert und auf die krankheitsbedingte Abwesenheit ab 2. Mai 2000 hingewiesen worden (S. 1 Ziff. 15) und hatte das RAV H.___ Kenntnis von der von 14. bis 31. Juli 2000 dauernden stationären psychiatrischen Behandlung in der Psychiatrischen Klinik I.___ und dortigen Unterbringung bis 11. August 2000, doch wurde dem Kläger ab dem 12. August 2000 ärztlicherseits eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bescheinigt, so dass für die Organe der Arbeitslosenversicherung eine Vermittlungsunfähigkeit wohl nicht offensichtlich war (Urk. 24/1, 24/2 = 24/42, 24/43 und 24/44 Beilage); ob erhebliche Zweifel an der Vermittlungsfähigkeit hätten bestehen sollen und weitere Abklärungen hätten getroffen werden müssen (vgl. Art. 15 Abs. 3 AVIG), kann offen bleiben. Jedenfalls ist den heute vorliegenden IV-Akten zu entnehmen, dass sich der Kläger nach seiner Entlassung aus der Psychiatrischen Klinik I.___ nur für kurze Zeit drogenfrei halten konnte (Urk. 2/XI = 26/15) und ihm seitens der I.___-Verantwortlichen rückwirkend für die Zeit ab Mitte Juli eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (Urk. 2/XI = 26/15 und 2/XII = 26/13). Was den Lohnbezug des Klägers im Dezember 2000 angeht (IK-Auszüge vom 5. Dezember 2001 [Urk. 2/XI = 26/81 Beilage] und 14. Februar 2003 [Urk. 26/74]), ergibt sich, dass dieser auf einen bereits nach kürzester Zeit gescheiterten Arbeitsversuch zurückgeht, welcher von vornherein - und ungeachtet der Frage, ob der Kläger dabei überhaupt der Berufsvorsorgeversicherung unterstand (vgl. Art. 2 ff. BVG in Verbindung mit Art. 1 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1]) und bejahendenfalls bei welcher Vorsorgeeinrichtung - nicht geeignet ist, die zeitliche Konnexität zum Beklagten 1 zu durchbrechen. Ende 2000/Anfang 2001 hatte sich das Suchtgeschehen mit damit einhergehender Beschaffungsdelinquenz (vgl. Urk. 24/34) so zugespitzt, dass nach einem Suizidversuch im Februar 2001 trotz andauernder stationärer, tagesklinischer oder ambulanter Betreuung (Klinik L.___, Tagesklinik M.___ und Medizinischer Dienst K.___) eine Stabilisierung erst wieder mit Übertritt in eine längere Drogentherapie bei der Stiftung N.___ im August 2001 (Urk. 24/5) erreicht werden konnte (vgl. I.___-Berichte von Dr. V.___ und med. pract. W.___ vom 30. August 2001 [Urk. 26/16] bzw. von Dr. V.___ vom 9. Januar 2003 [Urk. 2/ = 26/15] und Arztzeugnisse vom 19. Januar 2001 [Urk. 2/VIII = 24/3 = 24/34 Beilage = 26/71 Beilage = 26/84 Beilage], 20. Februar 2001 (Urk. 24/4 = 26/71 Beilage = 26/84 Beilage], 7. Mai 2001 [Urk. 24/7 = 26/71 Beilage = 26/84 Beilage] und 6. Juni 2001 [Urk. 24/6 = 26/71 Beilage = 26/84 Beilage]).
Von einer wiedererlangten Erwerbsfähigkeit kann unter diesen Umständen, da während des Arbeitslosentaggeldbezugs bis November 2000 mit Versicherungszeit bei der Beklagten 2 das Leistungsvermögen nie ernsthaft auf die Probe gestellt und der im Dezember 2000 angestellte Arbeitsversuch kläglich gescheitert war, nicht die Rede sein. Zwar sind die Bemühungen um Wiedereingliederung nicht leichthin aufgegeben worden und erschien eine solche aufgrund der gezeigten positiven Ansätze sowie der grundsätzlich vorhandenen Ressourcen auch nicht gänzlich ausgeschlossen - zumal in Anbetracht der einstmals geglückten Rehabilitation -, doch war und blieb eine dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit angesichts der Intensität des neuerlichen Krankheits- und Suchtgeschehens und der alles in allem nur beschränkten Möglichkeiten einer Überforderungs- und Rückfallprophylaxe stets fraglich.
4.5 In Würdigung der gesamten Umstände ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Kläger bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, berufsvorsorgerechtlich bei der BVK versichert war, weshalb ein Anspruch auf Invalidenleistungen gegenüber dem Beklagten 1 im Grundsatz seit dem 1. Juli 2000 (Auslaufen des befristeten Arbeitsverhältnisses und Ende der Lohnzahlung) besteht. Statutarisch sind zunächst Berufsunfähigkeits- (§ 19 f. BVK-Statuten) und hernach Erwerbsunfähigkeitsleistungen (§ 21 f. BVK-Statuten) geschuldet.
Bei der Leistungsausrichtung wird zu beachten sein, dass fällige Rentenbetreffnisse praxisgemäss zu verzinsen sind (Art. 104 f. des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]; vgl. BGE 119 V 131 ff.). Im Übrigen ist dem invalidenleistungspflichtigen Beklagten 1 beziehungsweise der BVK eine ausgerichtete Austritts- beziehungsweise Freizügigkeitsleistung insoweit zurückzuerstatten, als dies zur Auszahlung der geschuldeten Invalidenleistungen nötig ist (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [FZG; SR 831.42]), andernfalls mit einer entsprechenden Kürzung der Invalidenleistungen zu rechnen wäre (Art. 3 Abs. 3 FZG).
5. Das Verfahren ist kostenlos und - da der gegenüber dem Beklagten 1 obsiegende Kläger durch eine Behörde der öffentlichen Fürsorge vertreten wird und es sich bei der Beklagten 2 um einen Sozialversicherungsträger handelt (BGE 128 V 133 Erw. 5b, 126 V 150 Erw. 4a, 118 V 169 Erw. 7 und 117 V 349 Erw. 8, mit Hinweis) - entschädigungsfrei (Art. 73 Abs. 2 BVG [welche Bestimmung im Rahmen der 1. BVG-Revision unverändert geblieben ist] in Verbindung mit § 33 f. GSVGer).
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage gegen den Beklagten 1 wird in dem Sinne gutgeheissen, dass festgestellt wird, dass die zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit des Klägers während der Berufsvorsorgeversicherung bei der BVK eingetreten ist und der Kläger demzufolge mit Wirkung seit dem 1. Juli 2000 Anspruch auf Invalidenleistungen hat.
Die Klage gegen die Beklagte 2 wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialberatung der Stadt Winterthur
- Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich
- Schweiz. Sozialpartner-Stiftung für die Auffangeinrichtung BVG
- Bundesamt für Sozialversicherung (BSV)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in 3-facher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege [Bundesrechtspflegegesetz/OG] in Verbindung mit Art. 106 OG und Art. 108 OG).