BV.2005.00026

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär O. Peter
Urteil vom 31. Mai 2007
in Sachen
Z.___
 
Kläger

vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Gabathuler
Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich

gegen

Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR)
Obstgartenstrasse 19, 8006 Zürich
Beklagte

vertreten durch Streiff Pellegrini & von Kaenel
Rechtsanwälte
Bahnhofstrasse 67, Postfach, 8622 Wetzikon 2


Sachverhalt
1.       Z.___, geboren am 12. Juli 1942, war vom 15. Februar 1961 bis zum 31. Dezember 1997 beim Zimmereibetrieb A.___, danach bei dessen Rechtsnachfolgerin, der A.___ SA, '___', angestellt. Ab 1. Juli 2003 übernahm der Zimmereibetrieb B.___ SA, '___', gewisse Arbeitgeberfunktionen. Doch arbeitete Z.___ weiterhin bei der A.___ SA und wurde auch von dieser entlöhnt (Urk. 3/4-5).
         Am 28. Januar 2004 stellte Z.___ per 1. August 2004, auf den Zeitpunkt seines vollendeten 62. Altersjahres, seine vorzeitige Pensionierung in Aussicht und verlangte von der Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe FAR (Stiftung FAR) die reglementarischen Leistungen (Urk. 2/6), was diese indes mit Schreiben vom 30. Juni 2004 ablehnte (Urk. 2/7).

2.       Mit Klage vom 21. Februar 2005 liess Z.___ gegen die Stiftung FAR durch seinen Anwalt Klage mit folgendem Rechtsbegehren erheben (Urk. 1 S. 2):
Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger ab 1. August 2004 Leistungen nach Art. 13 Abs. 1, Art. 15, Art. 19 und Art. 20 des Reglements FAR zu entrichten,
unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.
         Die Beklagte stellt mit Klageantwort vom 5. September 2005 (Urk. 12) den Antrag, die Klage sei abzuweisen, unter Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels, der Replik vom 9. Dezember 2005 (Urk. 18) und der Duplik vom 31. März 2006 (Urk. 28), hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Nach Abschluss des Schriftenwechsels am 3. April 2006 (Urk. 30) liess der Kläger am 18. Juli 2006 das Urteil des Bundesgerichts vom 8. Juni 2006 einreichen (Urk. 32-33). Die Beklagte nahm dazu am 19. März 2007 Stellung (Urk. 36). Die entsprechende Eingabe wurde dem Kläger am 21. März 2007 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 34).

3.       Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die Beklagte ist eine nicht registrierte Personalfürsorgeeinrichtung im Sinne von Art. 89bis des Zivilgesetzbuches (ZGB). Ihre Gründung beruht auf dem Gesamtarbeitsvertrag für den flexibeln Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR; Urk. 2/3 S. 2 ff.), der zwischen dem Schweizerischen Baumeisterverband (SBV) einerseits und der Gewerkschaft Bau & Industrie (GBI) sowie der Gewerkschaft SYNA andererseits am 12. November 2002 geschlossen wurde und am 1. Juli 2003 in Kraft trat.
1.2     Dieser Gesamtarbeitsvertrag soll den ihm unterstellten Arbeitnehmern laut Art. 12 GAV FAR zwischen vollendetem 60. Altersjahr und dem ordentlichen AHV-Alter den Altersrücktritt ermöglichen und finanziell abfedern.
         Der GAV FAR wurde auf unbestimmte Zeit geschlossen, kann aber jeweils auf den 30. Juni eines Jahres durch die Vertragsparteien unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten mit eingeschriebenem Brief gekündigt werden, zum ersten Mal per 30. Juni 2008 (Art. 29 GAV FAR). Nebst der Umschreibung des Geltungsbereichs werden im GAV FAR unter anderem auch die Finanzierung des flexiblen Altersrücktritts sowie die von der Stiftung als Vollzugsorgan zu erbringenden Leistungen festgelegt, und die entsprechenden gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen wurden in das gleichzeitig mit dem GAV FAR in Kraft getretene Stiftungsreglement (Reglement FAR) vom 4. Juli 2003 (Urk. 2/3 S. 14 ff.) überführt. Dieses regelt den freiwilligen vorzeitigen Altersrücktritt für die letzten fünf Jahre vor dem ordentlichen AHV-Alter und dessen Finanzierung. Es sieht für diese Übergangsjahre eine finanzielle Abfederung in Form von Überbrückungsrenten, Ersatz von AHV-Beiträgen und von Altersgutschriften BVG, zeitlich beschränkte Ergänzungen der Witwen-, Witwer- und Waisenrenten sowie Härtefallersatzleistungen vor, die sich an den vorhandenen Mitteln auszurichten haben (Art. 1, 12 Reglement FAR).
1.3     Strittig ist der Anspruch des Klägers auf eine Überbrückungsrente gemäss Art. 13 des Reglements FAR. Aufgrund von Art. 89bis Abs. 6 Ziff. 19 ZGB in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ist das hiesige Gericht zur Behandlung seiner Klage sachlich zuständig.

2.
2.1     Laut Art. 13 Abs. 1 des Reglements FAR kann der Arbeitnehmende eine Überbrückungsrente beanspruchen, wenn er kumulativ das 60. Altersjahr - vorbehältlich Art. 36 Abs. 1 - vollendet hat (lit. a), das ordentliche AHV-Alter noch nicht erreicht hat (lit. b), während mindestens 15 Jahren innerhalb der letzten 20 Jahre und davon die letzten sieben Jahre vor dem Leistungsbezug ununterbrochen in einem Betrieb gemäss Geltungsbereich GAV FAR gearbeitet hat (lit. c) und die Erwerbstätigkeit definitiv aufgibt (lit. d).
Nach der Übergangsbestimmung von Art. 36 Abs. 1 des Reglements FAR gilt während der Einführungsphase - unter Vorbehalt von Art. 10 (Weitere Massnahmen zur Sicherung des Finanzbedarfs) - die Rücktrittsmöglichkeit mit vollendetem 63. Altersjahr erstmals ab dem Inkrafttreten des Reglements, mit vollendetem 62. Altersjahr im Jahre 2004, mit vollendetem 61. Altersjahr im Jahre 2005 und mit vollendetem 60. Altersjahr im Jahre 2006.
2.2 Unbestrittenermassen erfüllt der Kläger, der im Juli 2004 62-jährig geworden ist und per 1. August 2004 seine Erwerbstätigkeit definitiv aufgegeben hat, die in Art. 13 Abs. 1 des Reglements festgelegten Voraussetzungen von lit. a, b und d, namentlich das in lit. c angeführte Erfordernis der 15-jährigen Arbeit in einem Betrieb gemäss Geltungsbereich GAV FAR innerhalb der letzten 20 Jahre. Strittig ist ausschliesslich, ob diese Betriebszugehörigkeit auch in den letzten sieben Jahren vor dem Leistungsbezug gegeben war, wie dies in lit. c des Weiteren vorausgesetzt wird. Denn die A.___ SA hat per 31. März 2003 ebenso wie zahlreiche andere Mitglieder der Fachgruppe Holzbau ihren Austritt aus dem SBV erklärt, nachdem an dessen ausserordentlicher Generalversammlung vom 26. März 2003 Art. 11.1 der Statuten, der den Austritt aus dem SBV mit eingeschriebener Kündigung nur auf das Ende eines Kalenderjahres und unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zulässt, dahingehend ergänzt worden war, dass die Fachgruppe Holzbau Schweiz per 31. März 2003 aus dem SBV austrete und Mitgliederbetriebe dieser Fachtruppe, die in diesem Zusammenhang den Austritt aus dem SBV erklärten, dies ohne Einhaltung der Kündigungsfrist gemäss Art. 11.1 der Statuten ebenfalls per 31. März 2003 tun könnten (vgl. Urk. 2/12 S. 8, Urk. 2/16).
2.3     Nach Auffassung der Beklagten wurde mit dem Austritt der A.___ SA die Betriebszugehörigkeit des Klägers zu einem Betrieb gemäss Geltungsbereich GAV FAR innerhalb der letzten sieben Jahre vor dem Leistungsbezug unterbrochen und ist daher die Anspruchsvoraussetzung von Art. 13 Abs. 1 lit. c Reglements FAR nicht erfüllt. Daran ändere der formelle Übertritt des Klägers zu der weiterhin im SBV verbliebenen B.___ SA nichts, habe er doch de facto bis zum Altersrücktritt bei der A.___ SA gearbeitet.
         Demgegenüber macht der Kläger geltend, die fehlende Mitgliedschaft der A.___ SA bleibe angesichts der von der B.___ SA ab Inkrafttreten des GAV FAR bezahlten reglementarischen Beiträge ohne Einfluss auf seinen Rentenanspruch, zumal die A.___ SA, bei der er weiterhin gearbeitet habe, unabhängig vom Austritt aus dem SBV in den Geltungsbereich des GAV FAR gefallen sei. Auch könne sich dieser Betrieb der bindenden Wirkung des GAV ohnehin nicht durch einen Austritt aus dem vertragsschliessenden Verband entziehen. Vorliegend sei indes der Verbandsaustritt gar nicht rechtsgültig geworden, da die Statutenänderung, die diesen überhaupt ermöglicht habe, unter Verletzung der Verfahrensbestimmungen zustande gekommen sei und der entsprechende Beschluss des SBV vom 26. März 2003 gerichtlich angefochten worden sei (vgl. Urk. 1 S. 11 ff.).

3.       Sowohl bei der A.___ SA als auch bei der B.___ SA handelt es sich zwar um Betriebe des Zimmereigewerbes, das gemäss Art. 2 lit. c in betrieblicher Hinsicht dem Geltungsbereich des GAV FAR unterstellt ist. Doch wurde das fragliche Gewerbe laut Bundesratsbeschluss vom 5. Juni 2003 von der per 1. Juli 2003 beschlossenen Allgemeinverbindlicherklärung des GAV FAR ausdrücklich ausgenommen (Urk. 2/18 S. 27; vgl. Art. 2 Abs. 4 des Beschlusses, SR 221.215.311).
         Grundsätzlich haben demnach die normativen Bestimmungen des GAV FAR auf Seiten der bei Betrieben des Zimmereigewerbes beschäftigten Arbeitnehmer nur Geltung für die Mitglieder der vertragsschliessenden Gewerkschaften, die im Dienst eines beteiligten Arbeitgebers stehen. Auf der Arbeitgeberseite sind namentlich die Mitglieder der vertragsschliessenden Arbeitgeberorganisationen vom Geltungsbereich erfasst (vgl. Vischer, Der Arbeitsvertrag, Basel 2005, 3. Auflage, S. 355). Insofern kann dem Kläger nicht gefolgt werden, wenn er die Leistungsvoraussetzung von Art. 13 Abs. 1 lit. c GAV FAR unabhängig vom Austritt der A.___ SA aus dem SBV als erfüllt betrachtet, weil diese als Holzbauunternehmen objektiv in den Geltungsbereich des GAV FAR falle. Dies umso weniger, als er nicht geltend macht, einem Betrieb oder einer Arbeitnehmerkategorie angehört zu haben, die sich dem Geltungsbereich des GAV FAR im Sinne von Art. 3 Abs. 2 und 3 des Reglements FAR angeschlossen haben. Dass der Kläger selber stets der Gewerkschaft GBI beziehungsweise UNIA angehörte (vgl. Urk. 1 S. 7), ändert angesichts der Tatsache, dass das Zimmereigewerbe von der Allgemeinverbindlicherklärung des GAV FAR ausgenommen worden ist, nichts am Erfordernis der Zugehörigkeit des Arbeitgebers zu einer vertragsschliessenden Arbeitgeberorganisation.

4.
4.1     Damit stellt sich zunächst die Frage nach der Bedeutung des formellen Übertritts des Klägers zur weiterhin dem SBV angehörenden B.___ SA. Diese bestätigte am 1. Juli 2003, dass ihr der Kläger ab diesem Zeitpunkt unterstellt sei, er aber bis 31. Dezember 2003 bei der A.___ SA arbeite, was es ihm ermögliche, wichtige Baustellen unter seiner Leitung zu Ende zu führen. Gemäss Vereinbarung mit der A.___ SA werde diese ihr die gesetzlichen Beiträge für den Kläger überweisen: "ivi compreso il 4.66 % del PEAN" (Urk. 2/4). Dementsprechend figurierte der Kläger auf der Lohnbescheinigung der B.___ SA für das Jahr 2003 zuhanden der Beklagten (Urk. 2/11). Lohnabrechnungen und Lohnausweis für den gleichen Zeitraum wurden indes von der A.___ SA ausgestellt (Urk. 13/1).
4.2     Diese Unterlagen zeigen, und es wird vom Kläger auch nicht bestritten, dass sich mit seinem formellen Übertritt zur B.___ SA an seiner tatsächlichen Anstellung bei der A.___ SA nichts geändert hatte. Anders als in einem Temporärarbeitsverhältnis, auf das er sich beruft (Urk. 18 S. 3), wurde ihm der Lohn denn auch weiterhin von seiner langjährigen Arbeitgeberin bezahlt. Auch arbeitete er bis unmittelbar vor dem Leistungsbezug wie bis anhin auf den Baustellen der A.___ SA. Da nach dem Wortlaut von Art. 13 Abs. 1 lit. c des Reglements FAR jedoch entscheidend gewesen wäre, dass er tatsächlich bei der unter den Geltungsbereich des GAV FAR fallenden B.___ SA gearbeitet hätte, konnte mit dem formellen Übertritt zu diesem Betrieb eine Unterbrechung der Arbeit in einem Betrieb gemäss Geltungsbereich GAV FAR in den letzten sieben Jahren vor dem Leistungsbezug nicht verhindert werden.
         Hinzu kommt, dass der formelle Übertritt des Klägers zur B.___ SA erst per 1. Juli 2003 erfolgte, die A.___ SA ihren Austritt aus dem SBV aber bereits per 31. März 2003 erklärt hatte. Sollte damit deren Unterstellung unter den GAV FAR dahingefallen sein, wäre die in Art. 13 Abs. 1 lit. c des Reglements FAR vorausgesetzte Betriebszugehörigkeit gemäss Geltungsbereich GAV FAR in den letzten sieben Jahren vor dem Leistungsbezug angesichts der dreimonatigen Lücke bis zum Übertritt in die dem GAV FAR weiterhin unterstellte B.___ SA ohnehin nicht erfüllt.
4.3     Der vom Kläger hervorgehobene Umstand, dass die reglementarischen Beiträge an die Beklagte ab Inkrafttreten des GAV FAR über die B.___ SA für ihn bezahlt worden sind (Urk. 1 S. 7 f., 24, Urk. 18 S. 2, 6), vermag im Übrigen einen Anspruch auf die reglementarischen Leistungen nicht zu begründen. Ein solcher hängt nicht in erster Linie davon ab, ob und inwieweit die Beiträge vom Arbeitgeber der Beklagten effektiv entrichtet worden sind, sondern ob der Betrieb für den der Kläger arbeitete, dem GAV FAR unterstand. Entgegen seiner Auffassung (Urk. 1 S. 22) kann auch aus Art. 89bis Abs. 5 ZGB kein Anspruch auf reglementarische Leistungen abgeleitet werden, werden darin doch lediglich die Voraussetzungen aufgeführt, unter denen der Stiftungsdestinatär berechtigt ist, richterlichen Rechtsschutz gegenüber der Stiftung in Anspruch zu nehmen (vgl. Riemer, Berner Kommentar, Bern 1981, N 35 zu Art. 89bis ZGB).

5.
5.1     Da demnach weder die formelle Zugehörigkeit des Klägers zur B.___ SA noch die von diesem Betrieb ab Inkrafttreten des GAV FAR zu seinen Gunsten entrichteten reglementarischen Beiträge einen Anspruch auf eine Überbrückungsrente zu begründen vermögen, bleibt zu prüfen, wie sich der von der A.___ SA per Ende März 2003 erklärte Austritt aus dem SBV auf deren Unterstellung unter den GAV FAR auswirkte.
5.2     Die sich damit stellende Vorfrage nach der Rechtsgültigkeit des per Ende März 2003 erfolgten Verbandsaustritts der A.___ SA ist in dem vom Kläger erwähnten Zivilverfahren inzwischen letztinstanzlich insoweit entschieden worden, als das Bundesgericht mit seinem in BGE 132 III 503 publizierten Urteil vom 8. Juni 2006 (5C.67/2006; Urk. 33) den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. Januar 2006 (Urk. 23) bestätigt hat, das die gegen den SBV gerichtete Klage der diesem Verband angehörenden Hoch- und Tiefbau-Genossenschaft Bern gutgeheissen und den Beschluss der Generalversammlung des SBV vom 26. März 2003 aufgehoben hat.
         In der Begründung hält das Bundesgericht unter anderem unter Hinweis auf Art. 17, 18.1, 21.7, 30 und 31.17 der Statuten (vgl. Urk. 2/12) sinngemäss fest, dass die Generalversammlung, die Delegiertenversammlung, der Zentralvorstand und die Kontrollstelle Organe des SBV und die der Generalversammlung zustehenden Befugnisse unter Vorbehalt von Art. 21 der Statuten und Art. 65 Abs. 3 ZGB der Delegiertenversammlung übertragen seien. Zu den Befugnissen der Generalversammlung gehöre die "Beschlussfassung über Anträge der Delegiertenversammlung auf Änderung der Statuten". Die Delegierten würden jährlich in der Regel an zwei ordentlichen und auf Einladung hin zusätzlich an ausserordentlichen Versammlungen tagen. In ihre Befugnisse falle die "Beschlussfassung über einen Antrag an die Generalversammlung auf Änderung der Statuten". Eine schriftliche Mehrheitsentscheidung der Delegierten auf dem Korrespondenzweg, wie sie vom Zentralvorstand am 5. März 2003 zur Beschlussfassung über den Antrag auf Statutenänderung angeordnet worden sei, sähen die Statuten nicht vor, und die Mehrheitsentscheidung der Delegierten auf dem Korrespondenzweg verletze Art. 66 Abs. 2 ZGB. Nach der Rechtsprechung könne bei dieser Sachlage von einer Ungültigerklärung lediglich dann abgesehen werden, wenn diese als überspitzt formalistisch erscheine. Der blosse Umstand, dass im schriftlichen Verfahren das statutarische Quorum, welches bei einer Versammlung verlangt wird, erreicht worden sei, vermöge den Mangel nicht zu heilen. Ob der mangelhafte Entscheid aufzuheben sei oder nicht, hänge von der Bedeutung des Mangels und der Schwere der Verletzung ab. Dabei sei zu beachten, dass ein Zirkularbeschluss anstelle der Versammlung die Willensbildung der Delegierten in lebendiger Diskussion, in der Meinung und Gegenmeinung aufeinander stossen, verunmögliche. Der beklagte Verband habe jedoch selber zur Betonung des korporativen Elements eine Versammlung der Delegierten und nicht eine schriftliche Umfrage vorgesehen. Deshalb habe er sich auch an diese Hürden, die er für die Änderung seiner Vereinsverfassung zur Vermeidung von Zufallsentscheiden und überfallartigen Statutenänderungen im Interesse der Kontinuität gestellt habe, zu halten. Dieser Versammlungsgrundsatz dürfe mit dem Verbot des überspitzten Formalismus nicht in sein Gegenteil verkehrt werden. Der Umstand, dass im schriftlichen Verfahren eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht worden sei, reiche für eine Heilung des Mangels nicht aus, zumal nicht gesagt werden könne, es wäre in der Versammlung kein anderes Ergebnis möglich gewesen. Dass der Vorstand eine Versammlung angeordnet hätte, wenn ein Achtel der Delegierten dies verlangt hätte, ändere daran nichts. Denn Art. 30.1 der Statuten, der dies vorsehe, spreche sich weder über das Quorum bei Abstimmungen noch darüber aus, ob eine Abstimmung schriftlich durchgeführt werden dürfe. Nicht massgebend sei schliesslich auch das deutliche Ergebnis der Generalversammlung, da der Antragsbeschluss der Delegiertenversammlung Gültigkeitsvoraussetzung jeder Statutenänderung durch die Generalversammlung sei. Ändere die Generalversammlung die Statuten ohne entsprechenden Antrag der Delegiertenversammlung, so überschreite sie ihre Befugnisse und beschliesse ausserhalb ihrer sachlichen Zuständigkeit. Der Beschluss der Generalversammlung vom 26. März 2003 müsse daher aufgehoben werden.
5.3     Damit steht fest, dass die am 26. März 2003 erfolgte Statutenänderung nicht rechtsgültig zustande gekommen ist und ein Mitglied nach wie vor erst auf das Ende eines Kalenderjahres und unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist aus dem SBV austreten konnte.
         Nach Auffassung der Beklagten in der Stellungnahme vom 19. März 2007 (Urk. 36) ist indes trotz dieser klaren Rechtslage von einem per 31. März 2003 erfolgten Verbandsaustritt der A.___ SA auszugehen, weil der SBV diesen Austritt angenommen und sie seit dem 1. April 2003 nicht mehr als Mitglied behandelt habe. Der sofortige, fristlose Austritt sei ohnehin zulässig gewesen, da der Abschluss des GAV FAR für einen Holzbaubetrieb eine grosse wirtschaftliche Belastung bedeutet habe.
         Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Wohl ist ein Ausscheiden aufgrund vertraglicher Übereinkunft grundsätzlich zulässig und kann eine solche Vereinbarung je nach den konkreten Umständen auch stillschweigend zustande kommen (vgl. Riemer, Berner Kommentar, Bern 1990, N 296 f. zu Art. 70 ZGB). Wäre indes das Ausscheiden der Fachgruppe Holzbau beziehungsweise von einzelnen Verbandsmitgliedern aus dem SBV der vertraglichen Vereinbarung zugänglich gewesen und wäre einer solchen nicht von vornherein Art. 34.1 der Statuten entgegengestanden, nach dem es dem Zentralvorstand unter anderem untersagt ist, bei der Beschlussfassung auf spartenbezogene Interessen Rücksicht zu nehmen, so hätte es keiner Statutenänderung bedurft, um den Mitgliedern der Fachgruppe Holzbau das sofortige Ausscheiden aus dem Verband zu ermöglichen. Für die Annahme einer entsprechenden Übereinkunft bleibt daher kein Raum.
         Dies gilt auch für den fristlosen Austritt aus wichtigem Grund, der nach der Gerichtspraxis zulässig ist, wobei ein wichtiger Grund dann vorliegt, wenn dem Mitglied ein Verbleiben im Verein nicht mehr zumutbar ist (vgl. Heini/Scherrer, Basler Kommentar ZGB I, 3. Auflage, Basel 2006, Art. 70 N 48 mit Hinweis). Hätten die Holzbaubetriebe die durch den Abschluss des GAV FAR bewirkte wirtschaftliche Belastung als unzumutbar erachtet, hätten sie auf die Statutenergänzung verzichten und davon unabhängig den fristlosen Austritt erklären können. Da sich die A.___ SA und die anderen Holzbaubetriebe indes für einen statutenkonformen Austritt entschieden haben, kann ihre Austrittserklärung nicht nachträglich in einen fristlosen Austritt umgedeutet werden. Denn entsprechend der Rechtsnatur des Gestaltungsgeschäfts muss die Austrittserklärung unzweideutig sein. Bei fristlosem Austritt ist in jedem Falle eine entsprechende Begründung unerlässlich (vgl. Riemer, a.a.O., N 267 zu Art. 70 ZGB). Da ein fristloser Austritt somit von vornherein ausser Betracht fällt, erübrigt es sich, im Rahmen der vorfrageweisen Überprüfung der Rechtsgültigkeit des Austritts der A.___ SA die Frage nach der Zumutbarkeit ihres weiteren Verbleibs im SBV näher zu prüfen.
5.4     Ein Austritt der A.___ SA per 31. März 2003 aus dem vertragsschliessenden Verband war demnach unzulässig. Ihre Austrittserklärung entfaltete daher ihre Wirkung erst per Ende 2003 (vgl. Riemer, Berner Kommentar, Bern 1990, N 293 zu Art. 70 ZGB mit Hinweis). Damit endete grundsätzlich auch ihre Bindung an den GAV (vgl. Stöckli, Berner Kommentar, Bern 1999, N 20 ff., N 29 zu Art. 356 OR), der laut dem vom Kläger angeführten Art. 29 GAV FAR an sich frühestens auf den 30. Juni 2008 kündbar war (vgl. Urk. 1 S. 21).
         Dies bedeutet, dass die A.___ SA bei Inkrafttreten des GAV FAR zwar noch Mitglied des SBV war und damit auch dem Geltungsbereich dieses Gesamtarbeitsvertrages unterstand. Im Zeitpunkt des Altersrücktritts des Klägers Ende Juli 2004 war dies jedoch nicht mehr der Fall. Insofern ändert die Ungültigerklärung der Statutenänderung nichts daran, dass die A.___ SA unmittelbar vor Beginn der eingeklagten Übergangsrente nicht mehr dem vertragsschliessenden SBV angehörte.
5.5     Wenn der Kläger sich auf die Nachwirkung des Gesamtarbeitsvertrages während mindestens eines Jahres und die entsprechenden Lehrmeinungen beruft (Urk. 1 S. 15 ff., Urk. 18 S. 10), so ist ihm darin beizupflichten, dass das Bundesgericht im Urteil vom 13. Juni 2000, 4C.7/1999, der von Vischer in einer früheren Publikation (gemeint ist: Wirkungen des Verbandsaustritts des Arbeitgebers auf die Geltung des Gesamtarbeitsvertrags, in Zivilprozessrecht, Arbeitsrecht, Kolloquium zu Ehren von Professor Adrian Staehelin, Zürich 1997, S. 95 ff.) vertretenen Meinung vollumfänglich gefolgt ist und festgehalten hat, dass die normativen Wirkungen eines auf unbestimmte Zeit geschlossenen Gesamtarbeitsvertrages bis zu dessen Ablauf auf alle Arbeitgeber und alle Arbeitnehmer anwendbar sind, die an den Vertrag seit seinem Abschluss gebunden sind, und zwar auch dann, wenn sie zwischenzeitlich ihre Organisation verlassen haben.
         Dies bedeutet aber nicht, dass ein Ausscheiden eines Betriebs aus dem vertragsschliessenden Verband bezüglich dessen Unterstellung unter den Geltungsbereich des Gesamtarbeitsvertrages bedeutungslos bleibt und von Dritten, namentlich der beklagten Vorsorgeeinrichtung, nicht zu beachten ist. Denn bereits dem zitierten Bundesgerichtsentscheid vom 13. Juni 2000 ist zu entnehmen, dass sich die Nachwirkung eines Gesamtarbeitsvertrages nur auf dessen normative Bestimmungen beziehen kann, Bestimmungen also, die den Abschluss, den Inhalt und die Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse der beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer betreffen und welche die gleiche Wirkung wie gesetzliche relativ zwingende Normen haben (vgl. Vischer, Der Arbeitsvertrag, Basel 2005, 3. erweiterte Auflage, S. 346). Aus einem neueren Bundesgerichtsentscheid, BGE 130 III 19, wird zudem deutlich, dass die Frage der Nachwirkung einzig das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer beziehungsweise zwischen einzelarbeitsvertraglichen und gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen beschlägt. Nach diesem Entscheid bilden die letzteren denn auch Inhalt des Einzelarbeitsvertrages und haben insofern nach Beendigung des Gesamtarbeitsvertrages weiterhin Geltung - dies weil die Weitergeltung des Gesamtarbeitsvertrags-Inhalts aufgrund des präsumtiven Parteiwillens der Einzelvertragsparteien anzunehmen ist (vgl. Stöckli, a.a.O., N 33 zu Art. 356 OR). Die Durchsetzung normativer Bestimmungen geschieht in erster Linie durch den beteiligten Arbeitnehmer oder Arbeitgeber auf dem Wege der Zivilklage (vgl. Vischer, a.a.O., S. 346 f., 349).
         Soweit sich aus dem GAV FAR für die Arbeitnehmer ein Anspruch auf Versicherungsschutz für den flexiblen Altersrücktritt ergibt, kann diesem Vertrag zwar durchaus normative Wirkung zuerkannt werden. Doch hat dies keine Ausdehnung des betrieblichen Geltungsbereichs über den Zeitpunkt des Verbandsaustritt eines Betriebs hinaus zur Folge, sondern führt höchstens dazu, dass sich der Arbeitnehmer auch nach der durch den Verbandsaustritt bewirkten Beendigung des Gesamtarbeitsvertrages gegenüber dem Arbeitgeber darauf berufen und allenfalls Schadenersatz fordern kann (vgl. Vischer, a.a.O. S. 351).
5.6     Auch der Grundsatz der Nachwirkung der normativen Bestimmungen eines Gesamtarbeitsvertrages nach dessen Beendigung ändert somit nichts daran, dass die A.___ SA, der Betrieb, für den der Kläger bis zu seinem Altersrücktritt tatsächlich arbeitete, nach dem per Ende 2003 gültig gewordenen Verbandsaustritt nicht mehr dem Geltungsbereich des GAV-FAR unterstand. Damit steht fest, dass das Erfordernis der Zugehörigkeit des Klägers zu einem Betrieb gemäss Geltungsbereich FAR in den letzten sieben Jahren unmittelbar vor dem Leistungsbezug im Sinne von Art. 13 Abs. 1 lit. c des Reglements FAR nicht erfüllt ist. Es besteht somit kein Anspruch auf eine Überbrückungsrente, weshalb die Klage abzuweisen ist.

6.
6.1     Gemäss Art. 73 BVG, nach dem sich laut Art. 89bis Abs. 6 Ziff. 19 ZGB das vorliegende Verfahren richtet, ist das Verfahren in der Regel kostenlos (Abs. 2).
6.2     Laut § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei, sofern sie einen entsprechenden Antrag stellt oder dies in einem andern Gesetz vorgeschrieben ist, besteht indes Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Abs. 1). Den Versicherungsträgern und den Gemeinwesen steht dieser Anspruch nur zu, soweit er von andern Gesetzen nicht ausgeschlossen ist (Abs. 2).
         Art. 73 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungsträgerin zwar nicht aus. Indes werden den Trägerinnen der beruflichten Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesrechtspflegegesetzes (OG) praxisgemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, bei der Beklagten als Trägerin der weitergehenden beruflichen Vorsorge anders zu verfahren.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Klage wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas Gabathuler
- Streiff Pellegrini & von Kaenel
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).