BV.2005.00027
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär Stocker
Urteil vom 30. Mai 2006
in Sachen
G.___
Kläger
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt C. Schweizer
Schweizer Neuenschwander & Partner
Rotfluhstrasse 91, 8702 Zollikon
gegen
F.___
Beklagte
Sachverhalt:
1.
1.1 G.___, geboren 1949, arbeitete bis Ende 2002 für verschiedene Konzerngesellschaften der A.___, zuletzt für die B.___ Schweiz. Seit Anfang 2003 ist er als Geschäftsführer der Gesellschaft C.___ AG tätig und - nach wie vor - bei der F.___ (nachfolgend Pensionskasse) vorsorgeversichert (vgl. dazu Urk. 1 S. 3 f. und Urk. 2/2).
1.2 Nachdem sich der Versicherte bei der Pensionskasse nach den Möglichkeiten einer vorzeitigen Pensionierung per 31. August 2004 erkundigt hatte, unterbreitete sie ihm mit Schreiben vom 21. Januar 2004 (Urk. 2/4) drei Vorschläge. Die Pensionskasse brachte in diesem Schreiben auch zum Ausdruck, dass die durch die vorzeitige Pensionierung entstehenden zusätzlichen Kosten (Finanzierungslücke) vom Versicherten zu tragen seien. Mit Schreiben vom 22. März 2004 (Urk. 2/6) teilte der Versicherte der Pensionskasse unter anderem mit, er sei bezüglich Finanzierungslücke im Gespräch mit seiner früheren Arbeitgeberin und werde über das Resultat (Zahlung durch seine frühere Arbeitgeberin oder Abzug vom [zu leistenden] Kapital) noch informieren (vgl. auch Urk. 2/7).
Mit Schreiben vom 23. Juni 2004 (Urk. 2/8) stellte die Pensionskasse dem Versicherten zwei Vorschläge zur Wahl. Mit E-Mails vom 28. Juli 2004 und vom 9. August 2004 (Urk. 2/10) teilte der Versicherte der Pensionskasse mit, dass er sich für Vorschlag 1 entscheide. In seinem E-Mail vom 28. Juli 2004 fügte er noch folgende Passage an: „Ich bin noch im Gespräch mit einem Anwalt zur Frage, wer die ‚Kosten der Pensionierung’ zu tragen hat. Deshalb gilt der Entscheid mit dem Vorbehalt des Ergebnisses einer möglichen rechtlichen Auseinandersetzung.“ Am 9. August 2004 bestätigten der Versicherte und seine Ehegattin schriftlich, dass sie dem Vorschlag 1 zustimmten.
1.3 Mit Schreiben vom 15. September 2004 (Urk. 2/12) liess der Versicherte gegenüber der Pensionskasse „den Rückzug der Zustimmung [...] zur [...] Teilpensionierungs-Lösung“ erklären, deren Rückabwicklung beantragen und das Gesuch um vorzeitige Pensionierung wiederholen. Im Wesentlichen liess der Versicherte ausführen, dass er nicht bereit sei, die Kosten zur Schliessung der oben genannten Finanzierungslücke zu tragen. Die Pensionskasse beharrte darauf, dem Versicherten diese Kosten zu belasten beziehungsweise sie mit ihren Leistungen zu verrechnen (vgl. Urk. 2/13 und 2/15).
2. Mit Eingabe vom 23. Februar 2005 (Urk. 1) liess der Versicherte Klage gegen die Pensionskasse erheben mit folgendem Rechtsbegehren:
„1. Die Beklagte sei zu verpflichten, den Kläger per 31. August 2004 in Rückabwicklung der bereits vorgenommenen Teilpensionierung vorzeitig zu pensionieren und ihm folgende, einzig nach Massgabe von Ziff. 2 gekürzte Leistungen auszurichten:
1.1 Aus dem Rentenplan:
- eine jährliche Rente von Fr. 60'000.--.
- eine Kapitalleistung im Umfang des verbleibenden anwartschaftlichen Kapitals des Rentenplans, dessen Höhe von der Beklagten zu berechnen und durch den Experten für berufliche Vorsorge zu bestätigen ist.
1.2 Aus dem Kapitalplan eine Kapitalleistung, deren Höhe von der Beklagten zu berechnen und durch den Experten für berufliche Vorsorge zu bestätigen ist.
2. Der Beklagten sei zu gestatten, die Kapitalleistung insoweit zu kürzen, als
- daraus das von der D.___ gewährte Darlehen im Betrag von Fr. 500'000.-- zuzüglich Zins im Betrag von Fr. 5'208.-- zur Rückzahlung gelangt und
- ausstehende Beiträge des Klägers im Betrag von Fr. 52'610.80 getilgt werden;
hingegen sei ihr zu untersagen, von den anwartschaftlichen Kapitalien andere Kosten, insbesondere Kosten der vorzeitigen Pensionierung in Abzug zu bringen.“
Die Pensionskasse schloss in ihrer Klageantwort vom 14. April 2005 (Urk. 8) auf Klageabweisung. Replicando liess der Versicherte an seinem Rechtsbegehren festhalten (Urk. 12). Die Pensionskasse verzichtete auf Erstattung einer Duplik (Urk. 15). Mit Verfügung vom 16. August 2005 (Urk. 16) wurde der Schriftenwechsel geschlossen.
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) sind die Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen dieses Gesetzes in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und Organisation frei. Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so finden gemäss Art. 49 Abs. 2 BVG (sowohl in der derzeit geltenden Fassung als auch in den bis Ende März 2004 beziehungsweise bis Ende Dezember 2004 gültig gewesenen Versionen) für die weitergehende Vorsorge lediglich gewisse - vorliegend nicht relevante - Gesetzesbestimmungen Anwendung.
1.2 Während das Rechtsverhältnis zwischen Vorsorgeeinrichtung und versicherter Person im obligatorischen Bereich unmittelbar durch die gesetzlichen Normen insbesondere des BVG bestimmt ist, handelt es sich beim Vorsorgeverhältnis im überobligatorischen Bereich um einen Innominatvertrag (eigener Art) zwischen der Vorsorgeeinrichtung und der versicherten Person (BGE 122 V 145 Erw. 4b mit Hinweisen). Innominatverträge sind Verträge, die gesetzlich nicht besonders geregelt und auf die daher in erster Linie die Vorschriften des Allgemeinen Teils des Obligationenrechts (OR) anzuwenden sind. Im Gegensatz zu anderen Innominatverträgen, die Elemente gesetzlich besonders geregelter Verträge oder Institute enthalten, schliesst Art. 49 Abs. 2 BVG die Anwendung zwingender materieller Bestimmungen dieser gesetzlich geregelten Rechtsverhältnisse auf den Vorsorgevertrag aus.
Dies bedeutet aber nicht, dass die Vorsorgeeinrichtungen bei der Durchführung der überobligatorischen Versicherungen nur die in Art. 49 Abs. 2 BVG ausdrücklich vorbehaltenen Vorschriften zu beachten hätten. Vielmehr sind die Vorsorgeeinrichtungen bei der materiellen Gestaltung und Durchführung der überobligatorischen Versicherung von Verfassung wegen insbesondere an die allgemeinen Rechtsgrundsätze der Rechtsgleichheit, des Willkürverbots, der Verhältnismässigkeit und an den Grundsatz des Handelns nach Treu und Glauben gebunden (vgl. Hermann Walser, Weitergehende berufliche Vorsorge, in SBVR/Soziale Sicherheit, Basel/Genf/München 1998, N 142 mit Hinweisen).
1.3 Die Auslegung des Reglements einer Vorsorgeeinrichtung als vorformulierter Inhalt des Vorsorgevertrages geschieht nach dem Vertrauensprinzip (vgl. dazu BGE 122 V 146 Erw. 4c). Dabei sind auch die den Allgemeinen Bedingungen innewohnenden Besonderheiten zu beachten, namentlich die sogenannten Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregeln (BGE 116 V 222 Erw. 2; SZS 1995 S. 51 und 1994 S. 205 Erw. 3c,; zu den Auslegungsregeln vgl. ferner Alfred Koller, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Bd. I, Bern 1996, Nr. 1580 ff., 1605 ff). Nach diesen Auslegungsgrundsätzen gilt es ausgehend vom Wortlaut und unter Berücksichtigung des Zusammenhanges, in dem eine streitige Bestimmung innerhalb des Reglements als Ganzem steht, den objektiven Vertragswillen zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Dabei hat das Gericht zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht angenommen werden kann, dass die Parteien eine unvernünftige Lösung gewollt haben (Kramer, Berner Kommentar, Bd. VI/1, N. 42 zu Art. 18 OR). Sodann sind nach konstanter Rechtsprechung mehrdeutige Wendungen in vorformulierten Vertragsbedingungen im Zweifel zu Lasten ihres Verfassers auszulegen (BGE 120 V 452 Erw. 5a, 119 II 373 Erw. 4b mit Hinweisen; Jäggi/Gauch, Zürcher Kommentar, Bd. V/1b, N 451 ff. zu Art. 18 OR).
1.4 Die höchstrichterliche Praxis schliesst nicht aus (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 21. Januar 2003, in Sachen P., B 104/01, Erw. 2.1), „dass im Einzelfall auch vom Reglement abweichende Abreden getroffen werden können. Allerdings bedarf es hiezu einer entsprechenden Vereinbarung zwischen der Vorsorgeeinrichtung und der versicherten Person (BGE 122 V 145 Erw. 4b mit Hinweisen). Die Lehre verlangt ausserdem, die Einzelabrede müsse vor dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Destinatäre standhalten, das heisst sachlich gerechtfertigt sein (Hermann Walser, Weitergehende berufliche Vorsorge, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, Rz 191 mit Hinweisen).“
Steht eine im Einzelfall getroffene vorsorgevertragliche Abrede in Frage, ist nach den gewöhnlichen Regeln der Vertragsauslegung zunächst nach dem übereinstimmenden wirklichen (subjektiven) Parteiwillen (Art. 18 Abs. 1 OR) zu suchen. Lässt sich ein übereinstimmender Wille der Parteien nicht feststellen, so sind deren Erklärungen ebenfalls nach dem Vertrauensprinzip auszulegen. Danach sind Willenserklärungen so zu deuten, wie sie vom Empfänger in guten Treuen verstanden werden durften und mussten (anstatt vieler: BGE 122 V 146 Erw. 4c und BGE 121 III 123 Erw. 4b/aa, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Der Kläger liess zur Klagebegründung im Wesentlichen ausführen, dass es im vorliegenden Verfahren einzig um die Frage gehe, ob die zusätzlichen Kosten der vorzeitigen Pensionierung dem Kläger überbunden werden dürften. Die Beklagte berufe sich in diesem Zusammenhang unzutreffenderweise auf Art. 16 Abs. 3 lit. b ihres Reglements, wonach ein externer Versicherter neben den eigenen Beiträgen auch jene des Arbeitgebers zu übernehmen habe. Die Beiträge des Arbeitgebers entsprächen nach Art. 29 Abs. 5 des Reglements der Differenz zwischen effektivem Vorsorgeaufwand und den Beiträgen der Versicherten zuzüglich Erträgen und Überschüssen. Die Beklagte habe die Gesamtbeiträge für die externe Versicherung des Beklagten in den Jahren 2003 und 2004 verbindlich spezifiziert. Sie hätten sich für das Jahr 2003 auf Fr. 92'629.-- und für das Jahr 2004 (Januar bis August) auf Fr. 52'610.80 belaufen. Damit sei die Beitragsleistung gemäss Art. 16 Abs. 3 lit. b des Reglements erfüllt worden. Die reglementarischen Bestimmungen zur externen Versicherung enthielten keinen Vorbehalt für weitere, vom Versicherten zu übernehmende Kosten. Die Überbindung zusätzlicher Kosten einer vollen Ausfinanzierung müsste klar geregelt sein. Eine solche Regelung sei dem Reglement der Beklagten nicht zu entnehmen; mangels Rechtsgrundlage sei die Überbindung beziehungsweise ein entsprechender Abzug unzulässig (Urk. 1). Soweit sich die Beklagte auf den Standpunkt stelle, der Kläger habe sich für einen Vorschlag entschieden, die Teilpensionierung gewählt und damit auch der Finanzierung der Pensionierung zugestimmt, werde darauf hingewiesen, dass er von Anfang an dieser Regelung nur unter dem Vorbehalt des Ergebnisses einer möglichen rechtlichen Auseinandersetzung zur strittigen Frage zugestimmt habe (Urk. 12).
2.2 Demgegenüber brachte die Beklagte im Wesentlichen vor, dass der Kläger bis Ende 2002 bei den A.___ angestellt gewesen sei und hernach bis Ende August 2004 die Versicherung bei der Beklagten habe weiterführen lassen. Diesbezüglich sei Art. 16 Ziffer 3 des Reglements zu beachten. Der Kläger sei über die Bedingungen der externen Versicherung vollumfänglich informiert worden. Es sei ihm insbesondere bekannt gewesen, dass er neben den Arbeitnehmerbeiträgen alle Beiträge des Arbeitgebers zu übernehmen habe. Schliesslich habe er sich in Kenntnis aller finanzieller Folgen für eine Pensionierung zu 27 % ausgesprochen. Mit seiner Erklärung vom 9. August 2004 habe er seinen Willen eindeutig geäussert. Diese Willenserklärung sei nach dem Vertrauensprinzip in dem Sinne zu interpretieren, dass der Kläger, indem er sich für die Variante 1 entschieden habe, auch der Finanzierung der Pensionierung zugestimmt habe.
3.
3.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die zusätzlichen Kosten seiner vorzeitigen Pensionierung dem Kläger überbunden werden dürfen. Mit anderen Worten ist umstritten, ob die Beklagte unter dem Titel „Kosten für die Pensionierung“ den Betrag von Fr. 75'672.-- von der erbrachten Kapitalleistung abziehen durfte (vgl. Urk. 8 S. 3).
3.2
3.2.1 Die Parteien gehen übereinstimmend und zu Recht davon aus, dass der Kläger ab Anfang 2003 als sogenannter „externer“ Versicherter im Sinne des Art. 16 des Reglements (Urk. 2/3) zu qualifizieren ist. Nach Art. 16 Ziffer 1 des Reglements kann der Stiftungsrat der Beklagten im Einvernehmen mit der „Firma“ Personen, die aus den Diensten der „Firma“ austreten, die Weiterführung der Versicherung gestatten.
Ziffer 3 des Reglements lautet folgendermassen:
„Für die externe Versicherung gelten folgende Vorschriften:
a) Der bei Beendigung des Arbeitverhältnisses versicherte Lohn kann nicht mehr erhöht werden;
b) der Versicherte hat neben seinem eigenen Beitrag auch jenen der Firma zu übernehmen;
c) unterbleibt die Beitragszahlung, wird eine Freizügigkeitsleistung gemäss Art. 65 ff. fällig. Der Anspruch auf Altersleistung richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen in Abschnitt 2.2;
d) als technisches Pensionierungsalter gilt dasjenige für übrige Mitarbeiter [...]. Ein allfällig aus der Veränderung des Pensionierungsalters resultierender Anspruch auf Freizügigkeitsleistung wird zur Erhöhung der Altersleistungen verwendet;
e) ansonsten gelten die Bestimmungen des jeweils gültigen Reglements.“
3.2.2 Aus Art. 16 Ziffer 3 lit. b des Reglements ergibt sich ohne weiteres, dass der Kläger als „externer“ Versicherter nicht nur verpflichtet war, die Arbeitnehmerbeiträge zu leisten, sondern auch die Arbeitgeberbeiträge. Diese Verpflichtung enthält keine Beschränkungen. Sie ist - entgegen der klägerischen Auffassung - auch nicht auf die laufenden Beiträge beschränkt, etwa auf die Beiträge für das Jahr 2003 und 2004.
Wie den Akten entnommen werden kann (Urk. 2/7) werden bei vorzeitiger Pensionierung von Mitarbeitern der A.___ allfällige Finanzierungslücken durch Mittel der Arbeitgeberin geschlossen. Angesichts der Bestimmung von Art. 29 Ziffer 5 des Reglements, wonach der Arbeitgeberbeitrag der Differenz zwischen dem effektiven Vorsorgeaufwand und den Beiträgen der Versicherten (zuzüglich diverse Erträge) entspricht, erscheint diese Praxis durchaus als reglementskonform. Die A.___ sind mit anderen Worten als Arbeitgeberin verpflichtet, die durch eine vorzeitige Pensionierung entstehenden Finanzierungslücken zu decken. Angesichts dessen, dass der Kläger als sogenannter „externer“ Versicherter gemäss Art. 16 Ziffer 3 lit. b des Reglements auch die Beiträge der „Firma“ zu übernehmen hat, bedarf es keiner weiteren Ausführungen, dass er (zumindest im Verhältnis zur Beklagten) die Finanzierungslücke zu tragen hat. Die Bestimmungen des Reglements der Beklagten sind klar und eindeutig; für die sogenannte Unklarheitsregel bleibt somit kein Raum.
Inwieweit der Kläger allenfalls einen (arbeits-) vertraglichen Anspruch gegenüber einer seiner früheren Arbeitgeberinnen auf Schliessung der Finanzierungslücke beziehungsweise auf einen entsprechenden Ausgleich hat, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Jedenfalls ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Beklagte die Kosten der vorzeitigen Pensionierung des Klägers zu tragen hätte.
3.2.3 Hinzu kommt, dass der Kläger und seine Ehegattin - wie die Beklagte zu Recht einwandte - der getroffenen Regelung im Wesentlichen zugestimmt haben. Der Kläger liess diesbezüglich vorbringen, er habe seine Zustimmung „nur unter dem Vorbehalt des Ereignisses einer möglichen rechtlichen Auseinandersetzung zur strittigen Frage“ abgegeben (Urk. 12 S. 2).
Den Akten lässt sich diesbezüglich entnehmen, dass der Kläger der Beklagten mit E-Mail vom 28. Juli 2004 (Urk. 2/10 S. 3) mitteilte, dass er den Vorschlag 1 (vgl. Urk. 2/8: Teilpensionierung zu 27 % und 73 % Freizügigkeitsleistung) wähle und dass er bezüglich der Frage, wer die Kosten der Pensionierung zu tragen habe, im Gespräch mit einem Anwalt sei. Deshalb gelte der Entscheid „mit dem Vorbehalt des Ergebnisses einer möglichen rechtlichen Auseinandersetzung“.
Wie oben ausgeführt wurde, ist diese Erklärung nach dem Vertrauensprinzip auszulegen. Dabei sind auch die übrigen (vorprozessualen) Erklärungen der Parteien zu berücksichtigen. Mit Schreiben vom 22. März 2004 (Urk. 2/6) teilte der Kläger der Beklagten unter anderem seine Kontoverbindung mit und erklärte ihr, dass er bezüglich der Finanzierungslücke im Gespräch mit seiner früheren Arbeitgeberin sei: „Ich werde Ihnen das Ergebnis so bald wie möglich mitteilen (Zahlung durch B.___ oder Abzug Kapital).“ Mit anderen Worten war es (damals auch) für den Beklagten klar, dass die Finanzierungslücke nicht durch die Beklagte getragen werden muss (vgl. auch Urk. 2/7: „Ich bin der Auffassung, dass dieser Betrag durch die A.___ zu leisten ist.“). Die Beklagte musste und durfte dies jedenfalls nach Treu und Glauben so verstehen. Deshalb musste und durfte sie den oben genannten Vorbehalt betreffend möglicher rechtlicher Auseinandersetzung dahingehend verstehen, dass damit eine etwaige Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und einer seiner früheren Arbeitgeberinnen zu verstehen sei. Die Beklagte musste also davon ausgehen, dass es um einen - sie nicht betreffenden - Streit zwischen dem Kläger und einer Drittperson geht betreffend Klärung, wer für die Kosten der vorzeitigen Pensionierung aufkommen soll. Der Vorbehalt sollte den Kläger gegenüber der Drittperson vor dem Einwand schützen, er hätte sich damit vorbehaltlos einverstanden erklärt, die genannten Kosten zu tragen. So musste die Beklagte diesen Passus nach Treu und Glauben verstehen.
Aber auch wenn dies nicht der Fall gewesen wäre, würde dies nichts ändern. Selbst wenn sich der Vorbehalt auch auf eine gerichtliche Auseinandersetzung mit der Beklagten (die ja vorliegend stattfindet) bezogen hätte, könnte der Kläger nicht gestützt auf diesen Vorbehalt seine Teilpensionierung widerrufen und deren Rückabwicklung verlangen. Denn der Vorbehalt betraf nur die Frage, wer die Kosten der Pensionierung zu tragen hat, nicht jedoch die Regelung (Teilpensionierung) an sich. Deshalb fügte der Kläger in seinem E-Mail vom 28. Juli 2004 noch an: „Die Einzelheiten zur Überweisung der Freizügigkeitsleistung lasse ich Ihnen in der ersten Hälfte August zugehen.“ Mit anderen Worten wollte der Kläger - wie auch die übrigen Akten zeigen (vgl. etwa Urk. 2/6, Urk. 2/10 S. 1 f., Urk. 2/11) - die Leistungen der Beklagten sofort und nicht erst nach einer etwaigen prozessualen Auseinandersetzung. Nach Treu und Glauben kann der Vorbehalt im E-Mail vom 28. Juli 2004 (Urk. 2/10 S. 3) jedenfalls nicht so ausgelegt werden, dass es dem Kläger - entgegen seiner offenbaren Auffassung (vgl. Urk. 2/12) - gestattet wäre, ohne weiteres einfach von seiner Wahl für Vorschlag 1 zurückzutreten. Er wollte sich einfach die Möglichkeit offen lassen, gerichtlich beurteilen zu lassen, wer die Kosten der vorzeitigen Teil-Pensionierung tragen müsse. So wie der Kläger seine Wahl beziehungsweise die Vereinbarung mit der Beklagten nunmehr darzustellen versuchte (nämlich mit zeitlich und inhaltlich unbegrenzter Rücktrittsklausel), hätte die gesamte „Vereinbarung“ gar keinen Sinn ergeben. Eine solche Interpretation, die in den Akten keine Stütze findet, verstiesse gegen das Vertrauensprinzip.
3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Klage abzuweisen ist. Die Kosten der vorzeitigen (Teil-) Pensionierung (Finanzierungslücke) können vom Kläger nicht auf die Beklagte überwälzt werden. Ob eine am vorliegenden Verfahren nicht beteiligte Drittperson verpflichtet wäre, diese Kosten oder einen Teil davon zu tragen, ist nicht Gegenstand dieses Prozesses. Weiter ist es dem Kläger nicht gestattet, auf seine Wahl (Teilpensionierung) zurückzukommen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kurt C. Schweizer
- F.___
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).