BV.2005.00033
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Vieli
Urteil vom 30. November 2005
in Sachen
W.___
Kläger
vertreten durch die Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherung
Rechtsdienst Zürich, Andreas Kägi
Gartenhofstrasse 17, Postfach 9829, 8070 Zürich
gegen
A.___ Vorsorgestiftung
Rue du 31-Décembre 42, Case Postale, 1211 Genève 6
Beklagte
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber
Hubatka Müller & Partner
Seestrasse 6, Postfach, 8027 Zürich
Sachverhalt:
1. Der 1980 geborene W.___ leidet an angeborener Epilepsie (Ziff. 387 GgV-Anhang). Die Invalidenversicherung erbrachte verschiedene Leistungen zur Behandlung des Geburtsgebrechens, übernahm die Transportkosten zum Besuch der Volksschule (Oberstufensonderschule) sowie die Kosten für das Berufsvorbereitungsjahr und eine Anlehre als Holzbearbeiter im Rahmen der erstmaligen beruflichen Ausbildung in der Eingliederungsstätte Schaffhausen vom 11. August 1997 bis 10. August 1999. Ferner gab sie dem Versicherten, der seit Kindheit an Innenohrschwierigkeiten litt, ein Hörgerät ab.
Am 1. August 1999 trat W.___ bei der B.___, Zürich, eine Stelle als Zimmereiarbeiter an und war bei der A.___ Vorsorgestiftung für die berufliche Vorsorge versichert. Nachdem er der Arbeit aus gesundheitlichen Gründen vom 2. bis 27. August 2000 hatte fernbleiben müssen, wurde das Anstellungsverhältnis in gegenseitigem Einvernehmen auf den 30. November 2000 aufgelöst. Mit Verfügung vom 15. Juni 2001 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich W.___ ab 1. Juli 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 75 % eine ganze Invalidenrente zu.
Mit Schreiben vom 1. Oktober und 6. Dezember 2001 lehnte die A.___ Vorsorgestiftung des Gesuch des Versicherten um Ausrichtung von Invalidenleistungen aus der beruflichen Vorsorge ab.
2. In Gutheissung der von W.___ am 28. August 2002 eingereichten Klage verpflichtete das hiesige Gericht die Vorsorgestiftung mit Urteil vom 3. Oktober 2003, dem Versicherten ab 9. März 2003 auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 75 % eine Invalidenrente im Sinne der Erwägungen, zuzüglich Zins zu 5 % auf den seit Rentenbeginn bis zur Eröffnung des Entscheides fällig gewordenen Rentenbetreffnissen, auszurichten.
3. Die hiergegen von der Vorsorgestiftung erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiess das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 14. März 2005 in dem Sinne gut, dass der angefochtene Entscheid vom 3. Oktober 2003 aufgehoben und die Sache an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen wurde, damit es nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über die Klage neu entscheide (Urk. 1).
4. Das hiesige Gericht holte in Nachachtung des Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts mit Beschluss vom 6. April 2005 von der A.___ Bau AG einen Bericht über die Höhe des bei der Anstellung mit W.___ per 1. August 1999 vereinbarten Lohnes bzw. über den Grund der Lohnerhöhung per 1. Januar 2000 ein (Urk. 3). Die A.___ Bau AG wurde insbesondere aufgefordert zu erklären, warum der vereinbarte Monatslohn von Fr. 2'900.-- rund 27 % unter dem gesamtarbeitsvertraglichen Mindestlohn lag. Den Bericht der ehemaligen Arbeitgeberin von W.___ vom 29. April 2005 (Urk. 6) sowie die Beilage dazu (Bundesbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Landesmantelvertrages für das Bauhauptgewerbe, Verlängerung und Änderung vom 6. Juni 2000, Urk. 7) stellte es mit Verfügung vom 2. Mai 2005 den Parteien zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zu (Urk. 8). Die Beklagte nahm mit Schreiben vom 12. Mai 2005 (Urk. 11), der Kläger mit solchem vom 15. Juni 2005 (Urk. 12) Stellung. Nachdem der Kläger in seiner Eingabe vom 15. Juni 2005 neu geltend gemacht hatte, der im Arbeitsvertrag vom 26. Juli 1999 vereinbarte Monatslohn des Klägers von Fr. 2'900.-- stütze sich auf die Zusatzvereinbarung für das Zimmereigewerbe zum Landesmantelvertrag für das Bauhauptgewerbe und liege damit nur 18,99 % unter dem GAV-Lohn, setzte das Gericht mit Verfügung vom 20. Juni 2005 der Beklagten Frist an, um sich zu dieser neuen Behauptung zu äussern (Urk. 14). Die Beklagte erstattete ihre Stellungnahme mit Datum vom 1. September 2005 (Urk. 17).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Strittig und zu prüfen ist, ob der Kläger bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, welche eine Invalidität zur Folge hatte und zur Zusprechung einer ganzen Rente der Invalidenversicherung ab 1. Juli 2001 führte, bei der A.___ Vorsorgestiftung versichert war.
2. Das hiesige Gericht ging in seinem Urteil vom 3. Oktober 2003 (Urk. 2/29) davon aus, dass der Kläger zwar bereits seit seiner frühen Kindheit mit gesundheitlichen Einschränkungen zu kämpfen hatte, dass er aber deswegen im Rahmen des vereinbarten Lohnes aber voll arbeitsfähig gewesen sei.
Demgegenüber befand das Eidgenössische Versicherungsgericht in seinem Urteil vom 14. März 2005 (Urk. 1), es sei unklar, was die Vertragsparteien bei der Anstellung bewogen hätten, einen Monatslohn zu vereinbaren, welcher rund 27 % unter dem gesamtvertraglichen Mindestlohn lag. Es möge zwar zutreffen, dass mit dem reduzierten Anfangsgehalt dem persönlichen, schulischen und beruflichen Werdegang des Klägers sowie seinen gesundheitlichen und intellektuellen Problemen Rechnung getragen worden sei. Ebenso könne der für eine höhere lohnmässige Einstufung ungenügende Ausbildungsstand eine Rolle gespielt haben. Gleichermassen möglich und plausibel erscheine jedoch die Erklärung, der verhältnismässig tiefe Anfangslohn, der ab 1. Januar 2000 auf Fr. 3'010.-- im Monat erhöht worden sei, sei Ausdruck des seit Stellenantritt aus gesundheitlichen Gründen eingeschränkten funktionellen Leistungsvermögens und dementsprechend einer vorbestandenen Arbeitsunfähigkeit von deutlich über 20 %. Zu diesen Punkten und den gesundheitlichen Verhältnissen bei Antritt der Stelle bei der B.___ am 1. August 1999 und in den folgenden Monaten sowie der Entwicklung der erwerblichen Situation während der ersten Monate dieses Arbeitsverhältnisses würden zuverlässige Angaben fehlen. Wenn die Arbeitgeberfirma in der Auskunft zuhanden der Invalidenversicherung vom 7. September 2000 bestätigt habe, dass der (reduzierte) Anfangslohn der Arbeitsleistung des Beschwerdeführers entspreche, könnten daraus für den vorliegend interessierenden Grad der Arbeitsunfähigkeit jedenfalls so lange keine Schlüsse gezogen werden, als nicht geklärt sei, welche Faktoren für den herabgesetzten Lohn ausschlaggebend gewesen seien.
3. Die A.___ Bau AG gab zu diesen Fragen auf Aufforderung des Gerichts hin mit Schreiben vom 29. April 2005 (Urk. 6) Auskunft. Sie führte aus, der Kläger sei von der Firma B.___ angestellt worden, weil der damalige Leiter Holzbau, C.___, den Vater des Klägers persönlich gekannt habe. Die gesundheitlichen Probleme des Klägers seien C.___ bekannt gewesen, und da die Leistungsfähigkeit des Klägers als angelernter Holzbearbeiter eingeschränkt gewesen seien, sei mit dessen Vater vereinbart worden, ihm einen reduzierten Lohn zu zahlen. Der damalige Leiter Holzbau habe somit eine soziale Verpflichtung erfüllt, nämlich einen jungen Menschen mit Problemen in der Gesellschaft zu integrieren. Die Frage nach dem Grund der Lohnerhöhung per 1. Januar 2000 beantwortete die A.___ Bau AG mit dem Hinweis auf Diskussionen zwischen dem Schweizerischen Baumeisterverband und den Gewerkschaften betreffend eine monatliche Lohnerhöhung von Fr. 100.-- für alle Bauarbeiter, welche Ende Jahr 1999 stattgefunden hätten. Die Allgemeinverbindlichkeit sei erst im Juli 2000 vom Bundesrat beschlossen worden. Trotzdem sei die Firma B.___ diesem absehbaren Entscheid bereits im Januar 2000 nachgekommen und habe an alle Bauarbeiter mindestens Fr. 100.-- mehr Monatslohn ausbezahlt. Somit habe sie im Juni 2000 die monatlichen Fr. 100.-- (total Fr. 600.-- pro Arbeiter) nicht mehr nachzahlen müssen. Dem "Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Landesmantelvertrages für das Bauhauptgewerbe" (Urk. 7) könne man diesen Entscheid entnehmen. Die zusätzliche Entlöhnung von Fr. 10.-- könne als Goodwill seitens von C.___ betrachtet werden. Mit dieser Lohnanpassung sei die Abmachung mit dem Vater des Klägers, dessen Lohn ca. 25 % unter dem Mindestlohn zu halten, eingehalten worden. Die Erwerbsfähigkeit habe sich während der ganzen Anstellung nicht geändert; der Kläger habe nie selbständig auf einer Baustelle arbeiten können.
4. Der Kläger bestritt in seiner Stellungnahme vom 15. Juni 2005 (Urk. 12), dass er im Zeitpunkt seiner Anstellung per 1. August 1999 aus gesundheitlichen Gründen in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei. Der gegenüber dem GAV geringere Lohn sei aufgrund des zum Zeitpunkt der Anstellung noch ungenügenden Ausbildungsstandes vereinbart worden. Hinzu komme, dass dem Arbeitsvertrag entnommen werden könne, dass er als Holzbearbeiter in der Zimmerei angestellt worden sei. Massgebend sei daher der Landesmantelvertrag für das Bauhauptgewerbe (LMV 2000) in Verbindung mit der Zusatzvereinbarung für das Zimmereigewerbe, welche eine ausbildungsbezogene Lohnklasseneinteilung (Z1-Z4) vorsehe. Der Kläger sei richtigerweise in die Lohnklasse Z3 (keine zimmereispezifische Ausbildung) eingeteilt worden, da die Anlehre zum Holzbearbeiter nicht mit einer Berufslehre zum Zimmermann gleichgesetzt werden könne. Gemäss dieser Zusatzvereinbarung, namentlich der Beilage "Geographische Lohnzoneneinteilung gemäss Abs. 2", sei der Kläger in die Zone II (braun) einzuteilen, was einen Lohn von Fr. 3'580.-- ergebe. Damit sei der vereinbarte Lohn von Fr. 2'900.-- nur 18,99 % - und nicht etwa 27 % - unter dem GAV-Lohn gelegen. Dem Zwischenzeugnis der Eingliederungsstätte Schaffhausen könne sodann entnommen werden, dass der Kläger nicht über die Kenntnisse einer regulären Berufslehre, wie z.B. Zimmermannslehre, verfüge und insofern ein Ausbildungsbedarf bestand. Die B.___ sei im Besitz dieses Zwischenzeugnisses gewesen. Dass man wegen der ungenügenden Ausbildung den Lohn in der vereinbarten Höhe festgelegt habe, habe der Kläger denn auch in seinem Schreiben vom 25. Juni 2001 - zu einem Zeitpunkt, als noch keine Auseinandersetzung mit der Beklagten bestanden habe - festgehalten (Urk. 13/5). Die A.___ Bau AG wiederum habe diesen Sachverhalt in der Bestätigung an den Kläger vom 27. Juli 2001 auch nicht bestritten, sondern vielmehr schriftlich festgehalten, dass der Kläger im Jahre 2001 einen Monatslohn von Fr. 4'290.-- verdienen würde (Urk. 13/6). Erst als Klage gegen die Vorsorgeeinrichtung eingereicht worden sei, habe die Rechtsnachfolgerin der AG Heinrich Hatt-Haller die Argumentation den Bedürfnissen der Beklagten angepasst, weshalb die schriftliche Auskunft der A.___ Bau AG vom 29. April 2005 nicht glaubwürdig sei. Unzutreffend sei sodann, dass ein gewisser D.___ seitens der Personalabteilung für den Kläger zuständig gewesen sein soll, habe doch ein E.___ als Personalleiter der A.___ Bau AG sämtliche Akten mit dem Kläger (Arbeitsvertrag vom 26. Juli 1999 und Bestätigung zuhanden der Rechtsschutzversicherung vom 27. Juli 2001) unterzeichnet. Auch dass die Anstellung nur zustande gekommen sei, weil der damalige Leiter Holzbau den Vater des Klägers gekannt habe, treffe nicht zu. Der Vater des Klägers habe diesen nicht gekannt und nur im Rahmen des Bewerbungsprozederes einmal persönlich und zweimal telefonisch gesprochen. Auch diese Tatsache beweise, dass das Schreiben der A.___ Bau AG jeglicher Grundlage entbehre. Die Beklagte sei aus nachvollziehbaren Gründen daran interessiert, dass die Arbeitgeberin eine Bestätigung abgebe, wonach der Kläger bereits bei Stellenantritt aus gesundheitlichen Gründen in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei. Immerhin gehe es um eine erhebliche Summe von fast Fr. 500'000.--, was den Kurswechsel der ehemaligen Arbeitgeberin verständlich mache.
5.
5.1 Die Beklagte führte in ihrer Stellungnahme vom 12. Mai 2005 (Urk. 11) aus, aus der schriftlichen Auskunft der ehemaligen Arbeitgeberin bzw. der Nachfolgefirma gehe hervor, dass das mit dem Kläger vereinbarte, unter dem GAV-Mindestlohn liegende Einkommen einzig auf die beschränkte Leistungsfähigkeit als angelernter Holzbearbeiter zurückzuführen gewesen sei. Es sei damit der bereits vorbestandenen Arbeitsunfähigkeit Rechnung getragen worden. Aus einem anderen Grund wäre es rechtlich gar nicht zulässig gewesen, einen solchen Lohn zu vereinbaren. Die Lohnerhöhung per 1. Januar 2000 sei einzig gesamtarbeitsvertraglich und damit schliesslich auch betrieblich bedingt gewesen und nicht etwa Ausdruck einer verbesserten Leistungsfähigkeit des Klägers. Alle Mitarbeiter hätten aufgrund der neuen gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen Anspruch auf eine Lohnanpassung gehabt.
5.2 Mit Eingabe vom 1. September 2005 (Urk. 17) liess die Beklagte sodann ausführen, der Lohn des Klägers sei nicht ausbildungsbezogen gewesen. Der Kläger widerspreche sich (sinngemäss) selber, wenn er dies behaupte und gleichzeitig - zu Recht - darauf hinweise, dass der Landesmantelvertrag eine "ausbildungsbezogene Lohnklasseneinteilung" vorsehe. Die vom Kläger angerufene "Zusatzvereinbarung Zimmereigewerbe" sei auf die B.___ gar nicht anwendbar gewesen, da diese gemäss deren Artikel 2 Ziffer 1 nur für diejenigen Betriebe gelte, welche mehrheitlich Zimmereiarbeiten gemäss Art. 2 LMV 2000 verrichten würden, was auf die B.___ nicht zutreffe. Vielmehr habe diese solche "nur" komplementär zu Umbauten, Renovationen etc. ausgeführt. Im Streitfall liesse sich auch beweisen, dass die B.___ Minimallöhne ausrichtete, welche über denjenigen der Zusatzvereinbarung lagen. Daran ändere auch nichts, dass der Kläger im Arbeitsvertrag als "Holzbearbeiter (Z3)" bezeichnet worden sei. Dies habe nur zum Ausdruck gebracht, dass der Kläger als Zimmereiarbeiter keine zimmereispezifische Ausbildung besessen habe. Aus der klägerischen Argumentation ergebe sich aber gerade, dass der Lohn des Klägers gerade nichts mit dem Ausbildungsstand zu tun gehabt habe, sei sein Lohn doch trotz Einteilung in die zweitunterste Stufe Z3 tiefer gewesen als derjenige für die unterste Stufe Z4. Aus dem Zwischenzeugnis der Eingliederungsstätte Schaffhausen vom 7. Juni 1999 lasse sich nicht ableiten, dass seitens des Klägers ein weiterer Ausbildungsbedarf bestanden habe. Aus der Tatsache, dass der Kläger "nur" eine IV-Anlehre habe absolvieren können, könne aber der Schluss gezogen werden, dass er zu keinem Zeitpunkt in der Lage gewesen sei, einer Beschäftigung in der freien Marktwirtschaft in vollem Leistungsumfang und unter "normalen" Bedingungen nachzugehen. Vielmehr sei die Anstellung ein Versuch gewesen, dem Kläger zumindest eine Chance zu geben, einer Erwerbstätigkeit in der freien Wirtschaft nachgehen zu können. Das vom Kläger eingereichte Schreiben vom 25. Juni 2001 (Urk. 13/5) belege zumindest, dass beide Parteien gewollt eine gegenüber dem GAV-Mindestlohn um (mindestens) 20 % reduzierte Lohnsumme vereinbart hätten. Der Brief sei aber mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht vom Kläger selber und mit dem beabsichtigten Ziel der Bekanntgabe des Validenlohnes im Rahmen des laufenden Rechtsmittelverfahrens bei der Invalidenversicherung sowie nach Beratung durch eine Fachperson im Hintergrund verfasst worden, weshalb er als Parteibehauptung nicht beweistauglich sei. Dass die ehemalige Arbeitgeberin unter dem Druck der Vorsorgeeinrichtung ihre Argumentation den Bedürfnissen der Beklagten angepasst habe, treffe nicht zu. Allerdings habe die Beklagte im Vorfeld des Verfahrens den Sachverhalt bei der ehemaligen Arbeitgeberin pflichtgemäss abgeklärt. Was die Lohnerhöhung anbelange, so sei diese zwar im Bauhauptgewerbe vorgeschrieben gewesen, nicht aber im Geltungsbereich der Zusatzvereinbarung "Zimmereigewerbe", was wiederum beweise, dass der Landesmantelvertrag, nicht aber die Zusatzvereinbarung angewendet worden seien. Die Glaubwürdigkeit der ehemaligen Arbeitgeberin habe auch nichts damit zu tun, dass Dokumente - wie in allen grösseren Betrieben - rechtsgültig von Personen unterzeichnet worden seien, welche nicht für die konkrete Angelegenheit zuständig gewesen seien. E.___ sei im Übrigen auch heute noch in der Personalabteilung tätig. Schliesslich habe die Beklagte behauptet, dass C.___ den Vater des Klägers persönlich gekannt habe, nicht dass eine vorbestehende Bekanntschaft bestanden habe. Jedenfalls habe er die Anstellungsgespräche mit dem Vater des Klägers geführt.
6.
6.1 Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Zusatzvereinbarung "Zimmereigewerbe" vom 19. Dezember 1997 / 13. Februar 1998 zum Landesmantelvertrag für das Schweizerische Bauhauptgewerbe 1998-2000 (LMV 2000) für den Kläger zur Anwendung gelangte oder nicht. Diese Frage ist vorab zu klären, da davon abhängt, ob der zwischen der B.___ und dem Kläger vereinbarte Verdienst mehr als 20 % unter dem gesamtarbeitsvertraglichen Mindestlohn lag, wie die Parteien und sowohl das hiesige Gerichte als auch das Eidgenössische Versicherungsgericht (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 3.1) bis jetzt annahmen.
6.2 Art. 2 Abs. 1 der Zusatzvereinbarung regelt den räumlich-betrieblichen Geltungsbereich. Betrieblich gilt die Zusatzvereinbarung gemäss der genannten Bestimmung für alle Betriebe, welche mehrheitlich Zimmereiarbeiten gemäss Art. 2 LMV 2000 verrichten. Die B.___ war im Hoch- und Tiefbau tätig und damit nicht mehrheitlich mit Zimmereiarbeiten befasst. Die Zusatzvereinbarung "Zimmereigewerbe" gelangte daher nicht zur Anwendung, weshalb es beim vom Eidgenössischen Versicherungsgericht bestätigten Sachverhalt bleibt, dass der mit dem Kläger vereinbarte Lohn rund 27 % unter dem gesamtarbeitsvertraglichen Mindestlohn lag.
6.3 Gemäss der schriftlichen Auskunft der Nachfolgefirma der B.___, der A.___ Bau AG, wurde der Lohn des Klägers aufgrund von dessen reduzierter Leistungsfähigkeit tiefer angesetzt. Die Lohnerhöhung per 1. Januar 2000 sei in Vorwegnahme der vom Bundesrat per 1. Juli 2000 beschlossenen Lohnanpassung im Bauhauptgewerbe (Verlängerung und Änderung vom 6. Juni 2000 des Bundesratsbeschlusses über die Allgemeinverbindlicherklärung des LMV, Urk. 7) erfolgt. Dass der Leiter Holzbau noch Fr. 10.-- im Monat zusätzlich ausbezahlt habe, sei reiner Goodwill und nicht etwa Ausdruck einer verbesserten Leistungsfähigkeit gewesen. Damit wurde der Lohn des Klägers aus gesundheitlichen Gründen mehr als 20 % unter dem gesamtarbeitsvertraglichen Mindestlohn festgesetzt, was bedeutet, dass der Kläger wegen des vorbestehenden Gesundheitsschadens bereits eine erhebliche, d.h. mindestens 20%ige Arbeitsunfähigkeit aufwies, weshalb die Vorsorgeeinrichtung für die während des Arbeitsverhältnisses eingetretene Verschlechterung dieses Gesundheitsschadens keine Leistungen zu erbringen hat (vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. 1).
Daran ändert nichts, dass der Kläger bestreitet, dass sein Vater den damaligen Leiter Holzbau gekannt habe (Urk. 12 S. 3 f. Ziff. 9), zumal unbestritten ist, dass der Vater des Klägers seinem - damals bereits 19-jährigen - Sohn bei der Stellensuche behilflich war und im Rahmen des Bewerbungsprozederes einmal persönlich sowie zweimal telefonisch mit C.___ sprach. Dies deutet immerhin darauf hin, dass bereits im Vorfeld des Abschlusses des Arbeitsvertrages für beide Seiten klar war, dass hier eine besondere Situation vorlag, der man schliesslich mit einem tieferen Lohn Rechnung trug. Auch würde der Umstand, dass man sich nicht schon früher gekannt hatte, nicht ausschliessen, dass dennoch soziale Überlegungen bei der Anstellung eine Rolle gespielt haben.
Aus der Lohnerhöhung von Fr. 10.-- im Monat lässt sich schliesslich entgegen der Auffassung des Klägers (vgl. Urk. 12 S. 3 Ziff. 7) angesichts des unter dem GAV-Lohn liegenden Anfangssalärs auch nicht schliessen, dass man mit der Leistung des Klägers zufrieden gewesen wäre, zumal auch nach dieser Lohnerhöhung der Mindestlohn gemäss LMV nicht erreicht war.
7. Zusammenfassend führen die Abklärungen zum Schluss, dass der reduzierte Anfangslohn des Klägers in erster Linie den gebrechensbedingten Beeinträchtigungen zuzuschreiben ist, weshalb davon auszugehen ist, dass er bei Stellenantritt bei der B.___ bereits zu mindestens 20 % in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war, mit der Folge, dass die Beklagte für die auf den nämlichen Gesundheitsschaden zurückzuführende Invalidität nicht haftet. Dies führt zur Abweisung der Klage.
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherung unter Beilage des Doppels von Urk. 17
- Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).