Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär O. Peter
Beschluss und Urteil vom 19. Juli 2005
in Sachen
BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt
General-Guisan-Quai 40, Postfach 2831, 8022 Zürich
Klägerin
gegen
K.___
Beklagte
Nachdem
die BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Eingabe vom 11. April 2005 (Urk. 1; samt Beilagen [Urk. 2/1-57]) Klage gegen die K.___ erhoben hat, mit dem Rechtsbegehren, es sei diese unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu verpflichten, ihr ausstehende Beiträge in Höhe von Fr. 20'765.35 nebst 4.75 % Zins seit dem 16. August 2004, Fr. 300.-- Administrationskosten und Fr. 100.-- Zahlungsbefehlskosten (Betreibung Nr. A.___ des Betreibungsamtes B.___ [Zahlungsbefehl vom 17. November 2004 {Urk. 2/55}]) zu bezahlen (S. 2 Ziff. I);
unter Hinweis darauf, dass
die Beklagte mit Klageantwort vom 12. Mai 2005 (Urk. 6; samt Beilage [Urk. 7]) auf Neuberechnung der eingeklagten Beitragsforderung antrug,
die Klägerin mit Replik vom 23. Mai 2005 (Urk. 10) am eingangs gestellten Begehren vollumfänglich festhielt (S. 2 und S. 3 Ziff. II/2),
die Beklagte mit Zuschrift vom 7. Juli 2005 (Urk. 14) ihren am 19. November 2005 erhobenen Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. A.___ des Betreibungsamtes B.___ (Zahlungsbefehl vom 17. November 2005 [Urk. 2/55]) zurückzog;
in Erwägung, dass
die mit Eingabe vom 7. Juli 2005 (Urk. 14) abgegebene Prozesserklärung der Beklagten betreffend Rückzugs des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. A.___ des Betreibungsamtes B.___ (Zahlungsbefehl vom 17. November 2005 [Urk. 2/55]) zulässig und klar ist (§ 28 lit. e des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] in Verbindung mit § 188 Abs. 3 des Gesetzes über den Zivilprozess [Zivilprozessordnung/ZPO]),
besagte Erklärung nach Treu und Glauben auf eine Anerkennung der eingeklagten Hauptforderung (Fr. 20'765.35 nebst 4.75 % Zins seit dem 16. August 2004 sowie Fr. 300.-- Administrationskosten; Urk. 1 S. 2 Ziff. I; Urk. 10 S. 2 und S. 3 Ziff. II/2) hinausläuft (vgl. § 28 lit. a GSVGer in Verbindung mit § 50 ZPO),
der Gläubiger im Übrigen ohne weiteres berechtigt ist, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs; RKUV 2003 Nr. KV 251 S. 226; SZS 2001 S. 568);
in weiterer Erwägung, dass
nach Art. 73 Abs. 2 BVG und § 33 GSVGer das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht in der Regel kostenlos ist und lediglich einer Partei, die sich leichtsinnig oder mutwillig verhält, eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden können (wobei das Gleiche sinngemäss auch für die Prozessentschädigung an die obsiegende Partei gilt; § 34 GSVGer und § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]),
vorliegend noch keine Leichtsinnigkeit oder Mutwilligkeit der sich am Gerichtsverfahren aktiv beteiligenden und schliesslich zur grösstenteils formellen Prozesserledigung Hand bietenden Beklagten auszumachen ist, womit für eine vom Grundsatz der Kosten- und Entschädigungslosigkeit des berufsvorsorgerechtlichen Klageverfahrens abweichende Regelung der Nebenfolgen die Grundlage fehlt;
weshalb
zunächst vom Rückzug des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. A.___ des Betreibungsamtes B.___ (Zahlungsbefehl vom 17. November 2004) und der demgemässen Anerkennung der eingeklagten Hauptforderung (Fr. 20'765.35 nebst 4.75 % Zins seit dem 16. August 2004 sowie Fr. 300.-- Administrationskosten) Vormerk zu nehmen und die Klage in diesem Umfang als dadurch teilweise erledigt abzuschreiben ist,
alsdann die Klage im verbleibenden Umfang (Fr. 100.-- Zahlungsbefehlskosten) abzuweisen ist,
schliesslich die Kosten- und Entschädigungslosigkeit des Verfahrens festzuhalten ist;
beschliesst das Gericht:
1. Vom Rückzug des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. A.___ des Betreibungsamtes B.___ (Zahlungsbefehl vom 17. November 2004) und der demgemässen Anerkennung der eingeklagten Hauptforderung (Fr. 20'765.35 nebst 4.75 % Zins seit dem 16. August 2004 sowie Fr. 300.-- Administrationskosten) wird Vormerk genommen, und es wird die Klage in diesem Umfang als dadurch teilweise erledigt abgeschrieben.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Erkenntnis.
erkennt das Gericht sodann:
1. Im verbleibenden Umfang (Fr. 100.-- Zahlungsbefehlskosten) wird die Klage abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Es werden gegenseitig keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt, unter Beilage einer Kopie von Urk. 14
- K.___
- Bundesamt für Sozialversicherung (BSV)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in 3-facher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege [Bundesrechtspflegegesetz/OG] in Verbindung mit Art. 106 OG und Art. 108 OG).