Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2005.00043
BV.2005.00043

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Möckli


Urteil vom 24. Oktober 2005
in Sachen
Schweiz. Sozialpartner-Stiftung für die Auffangeinrichtung BVG
Zweigstelle Zürich
Binzstrasse 15, Postfach 2855, 8022 Zürich
Klägerin

gegen

Z.___ AG
 
Beklagte



Unter Hinweis,
dass die Schweizerische Sozialpartner-Stiftung für die Auffangeinrichtung BVG mit Eingabe vom 20. April 2005 (Urk. 1) Klage gegen die Z.___ AG erhoben hat mit folgendem Rechtsbegehren: "Der Klägerin sei auf dem ordentlichen Verwaltungsrechtsweg in der Betreibung Nr. 75926 des Betreibungsamtes X.___,  die definitive Rechtsöffnung zu gewähren und die Beklagte sei zu verpflichten, den Betrag von Fr. 44'842.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 24.8.2004, Fr. 100.00 für Mahnspesen sowie Fr. 150.00 für Kosten für ausserordentliche Umtriebe abzüglich Beitragsgutschrift von Fr. 4'433.00 per Val. 4.5.2005 zu bezahlen, alles unter allfällig entstehender Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten."
dass sich die Beklagte innert der ihr mit Verfügungen vom 28. April 2005 (Urk. 3) bzw. vom 6. Juni 2005 (Urk. 6; vgl. auch Urk. 5) angesetzten Frist nicht vernehmen liess,

in Erwägung,
dass gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge schuldet,
dass die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen kann (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG),
dass die Beklagte mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 9. Januar 2004 (Urk. 2/1b) rückwirkend per 1. Januar 2001 an die Klägerin angeschlossen wurde,
dass die eingeklagte Beitragsforderung von Fr. 44'842.-- ausgewiesen ist, wobei auf die nachvollziehbare und durch die Akten belegte Begründung in der Klageschrift verwiesen werden kann,
dass insbesondere die mittels Beitragsrechnungen vom 6. und 15. April 2004 sowie vom 20. Mai 2004 (Urk. 2/2f-h) aufgrund einer Doppelerfassung ab März 2004 zu viel in Rechnung gestellten Beiträge für den Versicherten A.___ der Beklagten am 4. April 2005 samt Zinsen gutgeschrieben und vom eingeklagten Betrag in Abzug gebracht wurden (insgesamt Fr. 4'333.-- für das ganze Jahr 2004),
dass die Beklagte - soweit ersichtlich und abgesehen vom ohne Begründung erhobenen Rechtsvorschlag - auch vor- beziehungsweise ausserprozessual nie Bestand und/oder Höhe der eingeklagten Forderung in Zweifel gezogen hat,
dass namentlich keine Anhaltspunkte für Berechnungsfehler oder dergleichen bestehen,
dass die Beklagte mit Mahnung vom 9. August 2004 (Urk. 2/2o) in Verzug gesetzt wurde und die ab 24. August 2004 geforderten Zinsen ihre Stütze neben Ziffer 4 der Anschlussbedingungen (Urk. 2/1b) auch in Art. 102 Abs. 1 und Art. 104 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) finden,
dass auch die Mahnkosten von Fr. 100.-- und die Kosten von Fr. 150.-- für Umtriebe infolge Einleitung eines Betreibungsverfahrens ausgewiesen sind (vgl. Anhang zu den Anschlussbedingungen, Urk. 2/1b),
dass demnach die Klage gutzuheissen ist,
dass im Weiteren das unbegründete Erheben eines Rechtsvorschlages gegen eine offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsforderung verbunden mit der Säumigkeit im nachfolgenden Prozess nach ständiger Praxis des hiesigen Gerichts als mutwilliges Verhalten im Sinne von § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zu qualifizieren ist, weshalb der Beklagten die Kosten des vorliegenden Prozesses zu auferlegen sind,
dass nach § 34 Abs. 2 GSVGer Versicherungsträger in der Regel keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten haben, vorliegend jedoch das Verhalten der Beklagten als mutwillig zu qualifizieren ist, weshalb sie in analoger Anwendung von § 33 Abs. 2 GSVGer zu verpflichten ist, der Klägerin eine angemessene Prozessentschädigung von Fr. 400.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) zu bezahlen,


erkennt das Gericht:
1.         In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 44'842.-- nebst Zins zu 5 % seit 24. August 2004 sowie Fr. 250.-- Mahn- und Inkassospesen, abzüglich Fr. 4'433.-- Beitragsgutschrift zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 75926 des Betreibungsamtes X.___ (Zahlungsbefehl vom 22. September 2004) in diesem Umfang aufgehoben.
2.         Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:
Spruchgebühr:         Fr. 2'000.--
Schreibgebühren:      Fr. 164.--
Zustellungsgebühren:         Fr. 133.--
Total: Fr. 2'297.--
           werden der Beklagten auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 400.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Schweiz. Sozialpartner-Stiftung für die Auffangeinrichtung BVG
- Z.___ AG
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie nach Eintritt der Rechtskraft an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).