Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2005.00046
BV.2005.00046

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Stocker


Urteil vom 28. April 2006
in Sachen
B.___
 
Klägerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Widmer
Schweizer Neuenschwander & Partner
Rotfluhstrasse 91, 8702 Zollikon-Zürich

gegen

Pensionskasse der D.___

 
Beklagte

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter
Rechtsanwälte Pugatsch
Beethovenstrasse 11, Postfach, 8027 Zürich


Sachverhalt:
1.       B.___, geboren 1957, ist bei der D.___ angestellt und bei der Pensionskasse der D.___ (nachfolgend Pensionskasse) vorsorgeversichert.
         Mit Schreiben vom 23. November 2004 (Urk. 2/2) stellte die Versicherte bei der Pensionskasse beziehungsweise deren Verwaltung einen Antrag auf einen Vorbezug von Vorsorgegeldern zur Wohneigentumsförderung in der Höhe von Fr. 43'000.--. In der Folge wurde diesbezüglich zwischen der Versicherten und der Pensionskasse ein entsprechender Briefwechsel geführt (vgl. Urk. 2/8-10). Schliesslich liess die Pensionskasse der Versicherten mit Schreiben vom 21. März 2005 (Urk. 2/12) mitteilen, dass ihr Antrag auf Vorbezug von Vorsorgegeldern vom Stiftungsrat abgewiesen worden sei.

2.       Mit Eingabe vom 21. April 2005 (Urk. 1) liess die Versicherte Klage gegen die Pensionskasse erheben mit folgendem Rechtsbegehren:
„Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Fr. 43'000.-- als Vorbezug ihrer Vorsorgegelder zur Wohneigentumsförderung zu gewähren;
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.“
         Die Pensionskasse liess in ihrer Klageantwort vom 15. August 2005 (Urk. 10) auf Klageabweisung schliessen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Versicherten. Replicando und duplicando liessen die Parteien an ihren Anträgen festhalten (Urk. 14 und 18). Mit Verfügung vom 25. Oktober 2005 (Urk. 20) wurde der Schriftenwechsel geschlossen.
         Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die versicherte Person kann gemäss Art. 30c Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) bis drei Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen von ihrer Vorsorgeeinrichtung einen Beitrag für Wohneigentum zum eigenen Bedarf geltend machen kann.
         Versicherte Personen bis zum fünfzigsten Altersjahr dürfen, laut Abs. 2 Satz 1 der genannten Bestimmung, einen Beitrag bis zur Höhe der Freizügigkeitsleistung beziehen. Die älteren Versicherten dürfen höchstens die Freizügigkeitsleistung, auf die sie im fünfzigsten Altersjahr Anspruch gehabt hätten, oder die Hälfte der Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt des Bezuges in Anspruch nehmen (Art. 30c Abs. 2 Satz 2 BVG).
         Ist die versicherte Person verheiratet, so ist der Bezug nur zulässig, wenn sein Ehegatte schriftlich zustimmt (Art. 30c Abs. 5 Satz 1 BVG).
1.2     Zur Konkretisierung der Begriffe Wohnung und Wohneigentum, die in den genannten Bestimmungen des BVG und der Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mittel der beruflichen Vorsorge (WEFV) verwendet werden, ist gemäss herrschender Lehre und Verwaltungspraxis auf die Legaldefinition in Art. 2 Abs. 1 des Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz (WEG) abzustellen (Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, Zürich/Basel/Genf 2005, Rz. 964). Danach sind Wohnungen - durchaus dem üblichen Sprachgebrauch folgend - Räume, die für die dauernde Unterkunft von Personen geeignet und bestimmt sind. Garage, Schwimmbad und ähnliches können nicht Gegenstand eines Vorbezuges sein. Als zulässigen Verwendungszwecke, für welche die Mittel der beruflichen Vorsorge verwendet werden dürfen, werden in Art. 1 WEFV unter anderem der Erwerb und die Erstellung von Wohneigentum genannt. Darunter fallen der Kauf wie auch die Investitionen (Stauffer, a.a.O. Rz. 964, 966).

2.
2.1     Die Klägerin liess zur Klagebegründung im Wesentlichen ausführen, dass der beantragte Vorbezug der Finanzierung eines beheizten, vollisolierten und an das bestehende Wohnhaus der Klägerin und ihres Ehegatten angebauten Wintergartens dienen soll. Es sei eine entsprechende Baubewilligung eingeholt worden. Die Klägerin habe bereits das Fundament des Wintergartens und die Anschlüsse für die Bodenheizung erstellen lassen, und zwar zu Kosten von Fr. 6'000.--. Gemäss Bauplan werde der Wintergarten dereinst unmittelbar an den Wohnraum im Erdgeschoss des Hauses anschliessen und insofern eine Erweiterung des bestehenden Wohnzimmers darstellen. Der Wintergarten werde also nicht einfach als Pflanzhaus dienen. Die Klägerin habe sowohl gestützt auf das BVG und die WEFV als auch das Reglement der Beklagten einen Anspruch auf den von ihr beantragten Vorbezug zwecks Finanzierung des zu Wohnzwecken dienenden, geplanten Wintergartens. Zu beachten sei insbesondere, dass der geplante Wintergarten ganzjährig bewohnbar sei. Zwischen dem Wohnzimmer und dem geplanten Wintergarten bestünden grosszügige Glastüren, die auf halber Länge geöffnet werden könnten und so zur Einheit von bestehendem und erweitertem Raum beitrügen. Die Klägerin plane zudem, die Glastüren auszuhängen und auf diese Weise eine offene, grossflächige Wohneinheit zu schaffen.
2.2     Die Beklagte liess demgegenüber im Wesentlichen geltend machen, dass zwar feststehe, dass der geplante Wintergarten mit wärmedämmendem Isolierglas ausgestattet und einer Bodenheizung versehen werden solle. Daraus liessen sich aber - entgegen der Auffassung der Klägerin - „noch keine definitiven Rückschlüsse auf die dauernde Bewohnbarkeit dieses Wohnobjektes“ ziehen. Realistischerweise sei ein solcher Wintergarten - wenn überhaupt in unseren Breitengraden - nur in den Sommermonaten dauernd bewohnbar. Ausserdem sei die Installation eines solchen Wintergartens auch aus Umweltschutzgründen bedenklich. Hinzu komme auch die erhöhte Gefahr von Einbrüchen durch schlecht gesicherte Wintergärten. Dies alles seien Faktoren, die dem Vorsorgeziel des BVG widersprächen, nämlich das Altersguthaben der Pensionskasse im Sinne einer weiteren Vorsorgeart für den Erwerb von dauerndem und selbstgenutztem Wohneigentum zu verwenden. Ausserdem sei in erster Linie der Ehegatte der Klägerin am Bau eines Wintergartens interessiert; er habe die Klägerin gedrängt (was die Klägerin in Urk. 21 bestreiten liess). Es müsse „auch die Frage erlaubt sein, ob denn wirklich das gesamte noch verbleibende Freizügigkeitskapital für den geplanten Wintergarten bezogen werden“ müsse.

3.
3.1     Strittig und zu prüfen ist, ob die Klägerin Anspruch auf einen Vorbezug von Fr. 43'000.-- zulasten ihres Freizügigkeitskapitals hat, um damit einen Wintergarten realisieren zu können. Unter den Parteien ist dabei einzig umstritten, ob der geplante Wintergarten unter den Begriff „Wohnung“ beziehungsweise „Wohnraum“ im Sinne der in Erw. 1 dargelegten Rechtsnormen und der entsprechenden Praxis zu subsumieren ist oder nicht. Zu Recht herrscht zwischen den Parteien bezüglich der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen (etwa verfügbares Kapital, Eigennutzung und Einverständnis des Ehegatten) Einigkeit; diese Voraussetzungen sind offensichtlich gegeben (vgl. etwa Urk. 2/2 und 2/7).
3.2     Aus dem zwischen der Klägerin und ihrem Ehegatten einerseits und der Bauunternehmung A.___ andererseits abgeschlossenen Werkvertrag vom 20. September 2004 (Urk. 2/4) ist unter anderem ersichtlich, dass sich der Unternehmer verpflichtete, einen vollisolierten Wintergarten mit Bodenheizung zu erstellen.
         Mit Schreiben vom 16. September 2005 (Urk. 15/17) teilte die A.___ Folgendes mit: „Der Wintergarten ist vollisoliert und ganzjährig bewohnbar dank hochwertigem Isolierglas mit Schwergasfüllung und Silberbedampfung. Die Raumtemperatur ist die gleiche wie im Wohnzimmer, auch im Winter.“ Und: „Der Unterlagsboden ist isoliert mit eingelegter Bodenheizung und Dampfsperre. Die Heizschlangen werden auf die Hartschaum-Isolation aufgebracht und mit Fliessmörtel eingegossen. Wohnraumkomfort.“
3.3     Angesichts dieser - auch werkvertragsrechtlich bedeutsamen - Zusicherungen des Bauunternehmers steht ohne jeden Zweifel fest, dass es sich bei dem von der Klägerin geplanten Wintergarten um einen solchen handelt, der zufolge Bodenheizung und Isolation ohne weiteres während des ganzen Jahres bewohnt werden kann. Der Beklagten ist zwar immerhin insoweit zuzustimmen, dass es Wintergärten gibt, die des Winters für Menschen nicht dauernd bewohnbar sind. Beim streitgegenständlichen Wintergarten handelt es sich aber offensichtlich nicht um einen solchen.
         Es steht somit fest, dass der von der Klägerin geplante Wintergarten ein Raum ist, der für die dauernde Unterkunft von Personen geeignet und bestimmt ist, und zwar winters wie sommers. Es handelt sich somit um Wohnraum, für dessen Realisierung ein Vorbezug grundsätzlich zulässig ist. Da - wie bereits ausgeführt - auch die weiteren Voraussetzungen für einen Vorbezug unbestrittenermassen gegeben sind, ist die Klage gutzuheissen.
         Daran ändern auch die weiteren Vorbringen der Beklagten nichts. Es erweisen sich ihre Überlegungen mit Bezug auf die Kriminalprävention, den Umweltschutz und die familieninternen Belange der Klägerin im vorliegenden Zusammenhang als nicht entscheidend. Auch die vom Rechtsvertreter der Beklagten aufgeworfene Frage, „ob denn wirklich das gesamte noch verbleibende Freizügigkeitskapital für den geplanten Wintergarten bezogen werden“ müsse (Urk. 18 S. 4), ist angesichts der in Art. 30c Abs. 1 und 2 klaren gesetzlichen Vorgaben zur Höhe des Vorbezuges ebenfalls ohne Belang. Da bezüglich Art und Ausstattung des als Gegenstand eines Vorbezuges in Betracht fallenden Wohneigentums keine gesetzliche Vorgaben bestehen, braucht auch nicht näher auf das von der Beklagten vorgebrachte Argument eingegangen zu werden, beim geplanten Wintergarten handle es sich lediglich um einen luxuriösen, als Liebhaberei geltenden Anbau, der dem Vorsorgeziel des BVG abträglich sei (Urk. 10 S. 5f., Urk. 18 S. 4).

4.       Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
         Demzufolge ist die Beklagte ausgangsgemäss zu verpflichten, der Klägerin eine angemessene Prozessentschädigung von Fr. 2’200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.







Das Gericht erkennt:


1.         In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Beklagten zulasten ihres Freizügigkeitskapitals einen Vorbezug von Fr. 43'000.-- auszurichten.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) in der Höhe von Fr. 2'200.-- zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Michael Widmer
- Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).