BV.2005.00048
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Randacher
Urteil vom 20. April 2006
in Sachen
Q.___
Kläger
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Studer
Notter & Studer Advokatur Notariat Mediation
Badstrasse 17, Postfach 947, 5401 Baden
gegen
ASPIDA Sammelstiftung für die Durchführung der BVG-konformen Vorsorgemassnahmen
Avenue de Rumine 13, 1001 Lausanne
Beklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Jean-Michel Duc
DUC ELSIG & MAY Rechtsanwälte
Avenue de la Gare 1, Postfach 489, 1001 Lausanne
Sachverhalt:
1. Q.___, geboren 1949, arbeitete von Dezember 1988 bis Ende August 1992 als Betriebshandwerker (Maler) bei der A.___ AG (Urk. 12/84). Am 10. November 1988 erlitt er ein Direkttrauma des rechten Knies sowie am 31. Juli 1990 bei einem Autounfall in Italien eine offene Knieverletzung links, Verletzungen des Ligamentum patellae, Rissquetschwunden parietal links, nasal und axillär links, eine Distorsion des Metacarpophalangealgelenkes III rechts sowie eine schwere Distorsion am linken OSG (vgl. kreisärztliche Untersuchung durch die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt [SUVA] vom 30. Juli 1992, Urk. 12/86). Für die Unfallfolgen richtete die SUVA die gesetzlichen Leistungen aus (vgl. Einspracheentscheid der SUVA vom 20. Oktober 2000, Urk. 12/28). Nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses wurde Q.___ im Rahmen von beruflichen Massnahmen durch die Invalidenversicherung vom 26. Juli 1993 bis am 12. Oktober 1995 zum Elektronik-Verdrahter umgeschult (Schreiben der Abklärungs- und Ausbildungsstätte Z.___ vom 29. August 1995, Urk. 12/61). Danach arbeitete er vom 1. Februar 1996 bis Ende Januar 1998 als Betriebsmitarbeiter bei der B.___ AG (Arbeitgeberbericht vom 10. Januar 2000, Urk. 12/44) und war in dieser Eigenschaft bei der ASPIDA Sammelstiftung für die Durchführung der BVG-konformen Vorsorgemassnahmen (nachfolgend: ASPIDA) vorsorgeversichert. Am 14. Dezember 1999 (Eingangsdatum) meldete er sich erneut bei der Invalidenversicherung zur Berufsberatung, zur Arbeitsvermittlung und zum Rentenbezug an (Urk. 12/46). Mit Verfügung vom 27. August 2001 (Beilage zu Urk. 12/20) sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau eine halbe Invalidenrente zu. Diese Verfügung wurde vom Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 29. Mai 2002 (Urk. 12/18) aufgehoben und die Sache zu weiteren Abklärungen an die Verwaltung zurückgewiesen. In der Folge wurde Q.___ ab dem 1. Juli 2000 eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zugesprochen (Urk. 2/33).
2.
2.1 Am 3. Mai 2005 liess Q.___ durch Rechtsanwalt Dr. Walter Studer Klage gegen die ASPIDA erheben (Urk. 1), nachdem diese ihre Leistungspflicht abgelehnt hatte (Schreiben vom 7. August 2003, Urk. 2/7), und folgenden Antrag stellen:
" Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger mit Wirkung ab 1.7.2000 gemäss den anwendbaren reglementarischen Bestimmungen eine Invalidenrente auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 100 % zuzüglich Zins zu 5 % auf den seit Klageeinreichung verfallenen Leistungen auszurichten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten."
Zur Begründung wurde insbesondere angeführt, der Kläger habe nach seiner Umschulung als voll arbeitsfähig gegolten, und die SUVA habe auf diesen Zeitpunkt hin ihre Taggeldzahlungen eingestellt. Bei der Anstellung bei der B.___ AG habe es sich um 100%ige Tätigkeit gehandelt und nicht um einen Versuch der beruflichen Eingliederung aus sozialen Beweggründen. Erst im April 1997 habe sich der Gesundheitszustand des Klägers massiv verschlechtert, weshalb die Arbeitsunfähigkeit während der Anstellung bei der A.___ AG nicht massgeblich sein könne. Eine zeitliche Konnexität zur Arbeitsunfähigkeit bei der B.___ AG bestehe nicht. Von der SVA Aargau erhalte er eine volle Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 % ab dem 1. Juli 2000. Dieser Invaliditätsgrad sei somit auch für die Beklagte verbindlich (Urk. 1 S. 9 f.).
2.2 In ihrer Klageantwort vom 13. Juli 2005 (Datum des Poststempels) beantragte die Beklagte die vollumfängliche Abweisung der Klage (Urk. 8) und begründete dies im Wesentlichen damit, bezüglich der objektivierbaren Umfallfolgen bestehe keine nennenswerte Invalidität und die somatoforme Schmerzstörung könne nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Kriterien zu einer invalidisierenden Einschränkung führen, was im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben sei. Komme man trotzdem zum Schluss, dass der Kläger invalid im Sinne der Invalidenversicherung sei, so hätte er aber nur Anspruch auf eine Rente aus der beruflichen Vorsorge der Beklagten, wenn eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses eingetreten wäre. Hinsichtlich des zeitlichen Zusammenhangs scheine es aber überwiegend wahrscheinlich, dass der Versicherte sein bisheriges funktionelles Leistungsvermögen in der angestammten Tätigkeit nach den Unfällen während der Anstellung bei der B.___ AG nie mehr über längere Zeit vollständig wiedererlangt habe.
2.3 Mit Verfügung vom 14. Juli 2005 (Urk. 10) zog das Gericht die Akten der Invalidenversicherung bei (Urk. 12/1-90). Nach Eingang der Replik vom 16. November 2005 (Urk. 17) und der Duplik vom 22. Dezember 2005 (Urk. 20) wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 23. Dezember 2005 (Urk. 21) als geschlossen erklärt.
2.4 Mit Verfügung vom 13. Februar 2006 (Urk. 22) zog das Gericht zusätzlich die Akten der SUVA (Urk. 25/1-188 und 26/1-3) bei. Der Kläger (Urk. 33) und die Beklagte (Urk. 36) haben auf eine Stellungnahme dazu verzichtet.
2.5 Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf eine Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge.
2.
2.1 Am 1. April 2004, beziehungsweise am 1. Januar 2005 sind die Normen der 1. BVG-Revision (Änderung vom 3. Oktober 2003) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Demnach ist die rechtliche Beurteilung der Klage anhand der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
2.2 Als für die obligatorische Versicherung von Arbeitnehmern nach den Art. 2 und 7 ff. des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) beachtliche Mindestvorschrift (Art. 6 BVG) begründet Art. 23 BVG den Anspruch auf Invalidenleistungen von Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren.
2.3 Unter Arbeitsunfähigkeit ist die durch den Gesundheitszustand bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen.
2.4 Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG).
Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 264 Erw. 1b, 121 V 101 Erw. 2a, 120 V 116 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
2.5 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 Erw. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 311 Erw. 1 in fine).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die IV-Stelle allen in Betracht fallenden Vorsorgeeinrichtungen ihre Rentenverfügung von Amtes wegen eröffnet. Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 273 Erw. 3.1).
3. Die IV-Organe des Kantons Aargau stellten die Verfügung vom 27. August 2001 (Urk. 2/31), mit der sie dem Kläger eine Invalidenrente auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 100 % rückwirkend ab dem 1. Juli 2000 gewährt hatten, der Beklagten nicht zu, weshalb den dieser Verfügung zugrundeliegenden Feststellungen hinsichtlich des Invaliditätsgrades und des Beginns der relevanten Arbeitsunfähigkeit des Klägers keine Verbindlichkeitswirkung zu Lasten der Beklagten zukommt. Demnach prüft das Gericht vorliegendenfalls insbesondere die Frage des Beginns der relevanten Arbeitsunfähigkeit mit freier Kognition.
4. Mit Schreiben vom 29. Mai 1992 kündigte die A.___ AG das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger per 31. August 1992 wegen schlechter Marktlage (Beilage zu Urk. 12/84). Nach der Kündigung bezog der Kläger Taggelder der Arbeitslosenversicherung (vgl. Zwischenbericht der Regionalstelle für berufliche Eingliederung vom 14. April 1993, Urk. 12/82).
Am 1. Juli 1992 liess sich der Kläger durch Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, untersuchen. In seinem Bericht vom 2. Juli 1992 (Urk. 2/21) stellte der Arzt fest, der Patient arbeite seit März 1992 wieder zu 100 %, allerdings mit zunehmenden Beschwerden. Im Bereich des rechten Kniegelenks bestehe eine posttraumatische Gonarthrose, zumindest klinisch. Anamnese und Beschwerdebild würden übereinstimmen. Der Patient sei durch die Beschwerden glaubhaft behindert. Vorläufig sei er während den nächsten 14 Tagen zu 50 % arbeitsunfähig.
Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 30. Juli 1992 durch den SUVA-Arzt Dr. med. D.___ gab der Kläger an, seit dem Autounfall im Juli 1990 habe er immer etwas Schmerzen im linken Knie sowie in der Hand. Seit dem 15. Juli arbeite er wieder zu 100 %, nachdem er seit dem 1. Juli nur 50 % gearbeitet habe. Mit dem jetzigen Zustand sei er nicht zufrieden. Er brauche eine leichtere Arbeit, könne aber, wie schon erwähnt, keine Tätigkeit mit ganztägigem Sitzen ausüben. Dr. D.___ beurteilte dies als Folgeschäden mit posttraumatisch beginnender Arthrose, ohne starke Reizbefunde. Eine 100%ige Tätigkeit könne sicherlich weitergeführt werden, und eine leichte körperliche Arbeit mit wechselnd sitzender oder stehender und nicht monotoner Tätigkeit mit der rechten Hand sei sicherlich zumutbar (Bericht vom 30. Juli 1992, Urk. 12/86).
Am 25. August 1992 meldete sich der Kläger bei der Invalidenversicherung erstmals zum Leistungsbezug an und beantragte Berufsberatung und Arbeitsvermittlung (Urk. 12/85).
Im Zwischenbericht vom 14. April 1993 der Regionalstelle für berufliche Eingliederung an das Sekretariat der IV-Kommission führten der Leiter E.___ und der Berufsberater F.___ aus, zu Beginn der beruflichen Beratung habe der Versicherte erklärt, dass er sich ausserstande fühle, ganztags zu arbeiten. Bestenfalls könne er halbtags einer Arbeit nachgehen. In der Zwischenzeit habe er sich bereit erklärt, ganztags zu arbeiten, nachdem ihm aufgezeigt worden sei, dass er mit dieser Haltung auf dem Arbeitsmarkt keine Chance habe. Es sei ihm geraten worden, die Eingliederungsstätte Z.___ zu besuchen (Urk. 12/82).
Vom 26. Juli 1993 bis 12. Oktober 1995 wurde der Kläger sodann zum Elektronik-Verdrahter umgeschult (Urk. 12/61), wobei die Ausbildung von September 1994 bis März 1995 wegen einer Hand- und Knieoperation unterbrochen werden musste (vgl. dazu Telefonnotiz vom 9. November 1994, Urk. 12/68).
Am 11. Dezember 1995 erfolgte die ärztliche Abschlussuntersuchung durch die SUVA (Urk. 12/54). Kreisarzt Dr. med. G.___ stellte eine Belastungsintoleranz an beiden Knien fest, links mehr als rechts, mit als mässig zu bezeichnender medialer und mässiger femoropatellärer Arthrose. Der Befund am rechten Knie sei klinisch und radiologisch nicht schwerwiegend. Man könne hier von einer beginnenden medialen Arthrose sprechen. Auffällig sei, wie schon seit vielen Jahren, eine deutliche Chondrocalcinose des lateralen Meniscus. Eine sitzende, dann auch eine leichte gehende/stehende Arbeit sei sicher ganztags zumutbar. Der Fall sei für die Unfallversicherung abgeschlossen.
Am 10. April 1997 wurde der Kläger wegen persistierenden Knieschmerzen beidseits der Kniesprechstunde der Orthopädischen Universitätsklinik H.___ zur Untersuchung zugewiesen (Bericht vom 15. April 1997). Dabei wurde eine ausgeprägte Gonarthrose links bei Status nach Valgisationsosteotomie mit 3° Valgusstellung festgestellt. Der Patient solle nur noch leichte, wenn möglich vor allem sitzende Arbeiten durchführen. Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab dem 11. April 1997.
Am 30. April 1999 wurde der Kläger zur Klärung einer allfälligen Berentung oder Integritätsentschädigung durch die SUVA erneut kreisärztlich untersucht (Bericht vom 5. Mai 1999, Urk. 12/49). Dr. med. I.___, FMH für Chirurgie, beurteilte den aktuellen Zustand als noch nicht abschlussreif, der präoperative Zustand sei noch nicht erreicht. Prognostisch sei die Situation ungünstig. Mit erheblicher Wahrscheinlichkeit werde sich in absehbarer Zeit die Frage eines arthroplastischen Gelenkersatzes links stellen. Das Gelenk sei instabil, vor allem im Femoropatellargelenk stark schmerzhaft, das Bein kraftlos, das Schmerzbild erheblich. Mit dem heutigen Zustand sei dem Patienten nur noch eine weitgehend sitzende Tätigkeit zumutbar, gegebenenfalls verbunden mit kurzen Geh- und Stehphasen. Mit einem solchen Einsatz könne er theoretisch vollschichtig arbeiten, doch fehle ihm eine entsprechende Ausbildung. Anlässlich der Untersuchung vom 21. September 1999 (Bericht vom 27. September 1999, Urk. 12/47) stellte Dr. I.___ einen Zustand nach langjähriger, komplexer Kniegelenksanamnese beidseits bei Status nach ventraler Weichteilläsion mit Beteiligung des Ligamentum patellae links 1990 und nach Kniegelenkskontusion 1988 rechts fest. Zwischenzeitlich seien beide Kniegelenke mehrfach arthroskopiert worden, jeweils mit Partialresektionen an den Menisken und mit Knorpeldébridements. Schliesslich sei am linken Kniegelenk 1994 eine Valgisationsosteotomie durchgeführt worden. Der Kläger sei als Folge seines Knieleidens von der IV zum Elektronik-Verdrahter umgeschult worden, er könne in diesem Beruf aber bis heute nicht eingegliedert werden. Die wesentliche Problematik sei mehrschichtig. Einerseits bestehe eine äusserst bescheidene und für eine Invalidisierung bei entsprechender beruflicher Eingliederung nicht ausreichende somatische Komponente im Sinne von chronifizierten Kniegelenksbeschwerden beidseits. Andererseits schiebe sich offensichtlich eine psychosomatische Komponente in den Vordergrund, wobei eine Chronifizierung der Schmerzen und eine Gewöhnung an den aktuellen Zustand eine gewisse Rolle spielen dürften. Als wohl grösster Problemkreis erweise sich jedoch eine finanzielle Problematik. Der Kläger sei, unter Abstraktion von psychosomatischen Faktoren und Schmerzverarbeitungsstörungen, rein aufgrund somatisch nachweisbarer Veränderung für eine sitzende Tätigkeit vollschichtig arbeitsfähig.
Am 14. Dezember 1999 (Datum des Eingangsstempels) meldete sich der Kläger erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte Berufsberatung, Arbeitsvermittlung und eine Rente (Urk. 12/46). Als Art der Behinderung machte er eine Gonarthrose beidseits sowie einen posttraumatischen Status nach offener Knieverletzung links geltend. Die Behinderung bestehe seit 1988, respektive 1990.
Im Bericht vom 11. Mai 2001 (Urk. 2/29) attestierte Dr. med. W.___, FMH Innere Medizin speziell Gastroenterologie, dem Kläger eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vom 11. April 1997 bis am 22. Februar 1999 und eine 100%ige ab dem 23. Februar 1999.
Der behandelnde Arzt des Klägers, Dr. med. C.___, diagnostizierte in seinem Bericht vom 2. Februar 2000 zuhanden der IV-Stelle (Urk. 12/43) eine fortgeschrittene Gonarthrose links, eine beginnende Varusgonarthrose rechts bei Status nach arthroskopischer lateraler Meniskusresektion 1990, eine Chondrocalcinose des rechten Kniegelenks sowie einen Status nach Distorsion des Metacarpophalangialgelenkes II rechts 1990 mit Instabilität. Der Versicherte sei bis zum 31. Juli 1999 zu 100 % und ab dem 1. August 1999 zu 50 % arbeitsunfähig.
Am 27. Juli 2000 erstattete Dr. J.___, Facharzt FMH für Chirurgie, seinen Bericht über die "Spezialärztliche Untersuchung" zuhanden der SUVA (Urk. 25/174), aufgrund dessen diese ihre weitergehende Leistungspflicht verneinte (Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2000, Urk. 25/179).
5. Unter Würdigung der diversen, sich bei den Akten befindenden Arztberichte zeigt sich beim Kläger eine langjährige Knieproblematik. Daneben bestehen Anhaltspunkte dafür, dass neben den somatischen Beschwerden auch psychosomatische Komponenten in den Vordergrund getreten sein dürften und nicht zuletzt invaliditätsfremde Gesichtspunkte eine wesentliche Rolle spielen (vgl. dazu Bericht von Dr. I.___ vom 27. September 1999, Urk. 12/47). Gerade im Hinblick auf die allenfalls vorliegende Schmerzstörung wäre dabei auch die Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) zu beachten, wonach eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung allein in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken vermag (BGE 130 V 352). Insofern erscheint denn auch die Annahme einer 100%igen Invalidität durch die Sozialersicherungsanstalt des Kantons Aargau nicht ohne weiteres nachvollziehbar, zumal auch Dr. J.___ in seinem Bericht vom 27. Juli 2000 (Urk. 25/174) eine Kongruenz der Beschwerden im linken Knie mit den Beobachtungen und Messungen verneinte und seitens der objektivierbaren Unfallfolgen eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bejahte. Im Ergebnis kann jedoch offengelassen werden, in welchem Umfange der Kläger aus invaliditätsrelevanten Ursachen in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, da die Leistungspflicht der Beklagten vorab unter dem Gesichtspunkt der zeitlichen Konnexität zu verneinen ist.
6.
6.1 Der Kläger erlitt seine beiden Unfälle in den Jahren 1988 und 1990, also lange vor seiner Anstellung bei der B.___ AG. Spätestens seit dem Autounfall am 31. Juli 1990 steht er in ständiger ärztlicher Behandlung wegen seiner Kniebeschwerden beidseits, was immer wieder zu kürzeren oder längeren Arbeitsunfähigkeiten führte und nach seiner Entlassung bei der A.___ AG per Ende August 1992 die IV-Stelle des Kantons Aargau veranlasste, ihm eine von der Invalidenversicherung finanzierte Umschulung zum Elektronik-Verdrahter zuzusprechen. Ein Anspruch auf Umschulung in der Invalidenversicherung entsteht dann, wenn die versicherte Person wegen der Art und Schwere des eingetretenen Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für ihn ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet. Auch wenn das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger von A.___ AG zumindest vordergründig aus wirtschaftlichen Gründen aufgelöst wurde, zeigt sich, dass er von der IV-Stelle als invalid und umschulungsbedürftig angesehen worden ist. Auch die Arztberichte von Dr. C.___ vom 2. Juli 1992 (Urk. 2/21) und von Dr. D.___ vom 30. Juli 1992 (Urk. 12/86) weisen auf längerdauernde Arbeitsunfähigkeiten während der Anstellung bei der A.___ AG hin. Zudem geht aus dem Zwischenbericht der Regionalstelle für berufliche Eingliederung an das Sekretariat der IV-Kommission vom 14. April 1993 (Urk. 12/82) hervor, dass sich der Kläger ausserstande gefühlt hatte, ganztags zu arbeiten, und bestenfalls halbtags einer Arbeit nachgehen wollte. Im Weiteren liess der Kläger anlässlich seiner Einsprache vom 6. Dezember 1999 gegen die Verfügung der SUVA vom 5. November 1999 durch seinen Rechtsvertreter ausführen, die (heutigen) Beschwerden seien natürliche und adäquate Folge der erlittenen Unfälle und die Chronifizierung sei auf die Unfälle zurückzuführen (Einspracheentscheid der SUVA vom 20. Oktober 2000, Urk. 12/28, S. 2). Letztlich führte der Kläger anlässlich seiner Anmeldung bei der Invalidenversicherung auch den Beginn seiner Behinderung auf die Unfälle von 1988 und 1990 zurück (Urk. 12/46). Zudem wurde ihm mit Verfügung vom 18. Juni 1996 (Urk. 12/52) von der SUVA eine Integritätsentschädigung von 20 % (15 % linkes Knie, 5 % rechtes Knie) zugesprochen, mit der Begründung, dass sich die Unfallfolgen als dauernd und erheblich erweisen würden (Beurteilung des Integritätsschadens vom 11. Dezember 1995, Urk. 25/85).
6.2 Zusammenfassend zeigt sich daher, dass zwar nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich während der Anstellungsdauer bei der B.___ AG der Gesundheitszustand des Klägers in invaliditätsrelevanter Weise verschlechtert hat. Mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist jedoch davon auszugehen, dass der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht in diese Zeitspanne fällt. Die Arbeitsanamnese des Klägers zeigt, dass dieser trotz der Umschulung durch die Invalidenversicherung nie mehr während einer längeren Zeitspanne uneingeschränkt einer Tätigkeit nachgehen konnte. Vielmehr traten seit den beiden Unfällen immer wieder körperliche Beschwerden auf, welche beispielsweise während der Umschulung zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit vom 17. Juli bis 15. August 1995 (Unfallschein UVG; Beilage zu Urk. 12/60) und zur Kündigung des Klägers bei der B.___ AG per 31. Januar 1998 (letzter Arbeitstag: 31. Oktober 1997) führten (Urk. 10/44). Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die konsultierten Ärzte immer wieder eine volle Arbeitsfähigkeit in einer leichten Tätigkeit attestiert hatten, da der Kläger diese trotz dieser Einschätzung nicht realisierte oder nicht realisieren konnte. Somit entfällt jedoch eine Leistungspflicht der Beklagten, weshalb die Klage abzuweisen ist.
7. Die obsiegende Vorsorgeeinrichtung als eine mit einer öffentlichen Aufgabe betraute Organisation hat in der Regel keinen Anspruch auf Parteienentschädigung (BGE 118 V 169 f. Erw. 7). In der vorliegenden Streitsache besteht kein Anlass, von dieser Regel abzuweichen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Walter Studer unter Beilage des Doppels von Urk. 36
- Rechtsanwalt Jean-Michel Duc unter Beilage des Doppels von Urk. 33
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).