Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Gräub
Urteil vom 27. Februar 2006
in Sachen
W.___
Klägerin
gegen
GEMINI Sammelstiftung zur Förderung der Personalvorsorge
Waisenhausstrasse 2, Postfach 7138, 8023 Zürich
Beklagte
Sachverhalt:
1.
1.1 W.___, geboren 1949, verbrachte eine problembehaftete Jugend, lebte längere Zeiten in Heimen, wurde schon in der Kindheit psychiatrisch abgeklärt, litt ab der sechsten Klasse an Depressionen, führte im Alter von 14 Jahren einen ersten Selbstmordversuch aus und litt ab 15 Jahren an Bulimie. Nach einer Ausbildung zur Laborantin arbeitete sie im A.___, wohnte daselbst bei Verwandten und wurde in dieser Zeit von ihrem Onkel sexuell missbraucht. Nach einem weiteren Selbstmordversuch trat W.___ eine Stelle im B.___ an und heiratete im Alter von 22 Jahren, welcher Ehe zwei Kinder entsprangen. In jener Zeit arbeitete sie in der Arztpraxis ihres Ehemanns, fühlte sich aber überfordert und versuchte erneut einen Suizid (Urk. 11/30 S. 1/2).
Nach der Scheidung im Jahr 1992 (Urk. 11/20) war W.___ während sieben Jahren wiederum beim B.___ tätig, bevor sie für zwei Jahre nach C.___ zog, wo sie in einer D.___-Kommune lebte. Nach der Rückkehr in die Schweiz war sie während eines Jahres nicht erwerbstätig und trat dann eine Stelle im Umfang von 80 % als Laborantin beim E.___ an. Nach ca. einem Jahr wechselte sie per 28. April 1997 zur Firma F.___ (60%-Pensum), wo nach drei Jahren eine vollzeitliche Anstellung diskutierte wurde, was dazu führte, dass die Versicherte kündigte (Urk. 11/30 S. 3 und Urk. 11/23). Hierauf bezog sie Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 11/26/15). Hernach war sie vom 1. Juli 2000 bis 31. Juli 2001 bei der G.___ im Umfang von 60 % als Sekretärin beschäftigt und damit bei der Personalvorsorgestiftung G.___ berufsvorsorgeversichert.
Am 1. August 2001 trat W.___ eine Stelle als Laborantin bei der H.___ im Ausmass von 70 % an (Urk. 11/28 Ziff. 6.3.1) und war damit bei der GEMINI Sammelstiftung zur Förderung der Personalvorsorge berufsvorsorgeversichert. An dieser Stelle fühlte sie sich schon bald gemobbt und bat um die Kündigung. Per 30. September 2001 wurde das Arbeitsverhältnis aufgelöst (Urk. 11/28 S. 4 unten). In jener Zeit wurde sie von ihrem Hausarzt, Dr. med. I.___, Homöopathie SVHA, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 13. bis 20. August sowie vom 7. bis 21. September 2001 vollumfänglich arbeitsunfähig geschrieben (Bericht vom 3. September 2003, Urk. 11/7).
Nachdem W.___ ab Oktober 2001 wiederum Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 11/26/16) bezogen hatte, trat sie am 1. März 2002 beim J.___ zu einem Pensum von 70 % eine Stelle an, welche ihr per 31. August 2002 gekündigt wurde (Urk. 11/22). Hierauf bezog sie ab 2. September 2002 basierend auf einer 70%igen Vermittlungsfähigkeit erneut Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 11/26/18 und Urk. 11/26/21).
1.2 Am 26. Mai 2003 meldete sich W.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/28). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom 14. April 2004 (Urk. 11/1) basierend auf einem Invaliditätsgrad von 40 % mit Wirkung ab 1. September 2002 eine Viertelsrente und mit Verfügung vom 5. April 2004 (Urk. 11/2) basierend auf einem Invaliditätsgrad von 57 % mit Wirkung ab 1. Dezember 2002 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu. Sowohl die Personalvorsorgestiftung Visana (Urk. 2/5) als auch die GEMINI Sammelstiftung zur Förderung der Personalvorsorge (Urk. 2/7) lehnten ihrerseits Invalidenleistungen aus der beruflichen Vorsorge ab.
2. Am 6. Mai 2005 (Urk. 1) erhob W.___ Klage gegen die Pensionskasse der H.___ (GEMINI Sammelstiftung zur Förderung der Personalvorsorge) und ersuchte um Zusprache einer Invalidenrente. Die GEMINI Sammelstiftung zur Förderung der Personalvorsorge beantragte am 8. Juli 2005 (Urk. 7) die Abweisung der Klage. Am 11. Juli 2005 (Urk. 8) zog das Gericht die Akten der Invalidenversicherung bei (Urk. 11/1-30). Nachdem sich W.___ nach Fristansetzung durch das Gericht nicht mehr hatte vernehmen lassen, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 21. September 2005 (Urk. 14) als geschlossen erklärt.
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. April 2004 beziehungsweise am 1. Januar 2005 sind die Normen der 1. BVG-Revision (Änderung vom 3. Oktober 2003) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). In Anbetracht der (sinngemäss) beantragten Rentenausrichtung entsprechend den Festlegungen der Invalidenversicherung ab 1. September 2002 bzw. 1. Dezember 2002 ist die rechtliche Beurteilung der Klage anhand der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Als für die obligatorische Versicherung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nach den Art. 2 und 7 ff. des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) beachtliche Mindestvorschrift (Art. 6 BVG) begründet Art. 23 BVG den Anspruch auf Invalidenleistungen von Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Die obligatorische Versicherung beginnt gemäss Art. 10 Abs. 1 BVG mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses und endet laut Abs. 2 der genannten Bestimmung u.a. mit dessen Auflösung. Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert (Art. 10 Abs. 3 Satz 1 BVG).
1.3 Unter Arbeitsunfähigkeit ist die durch den Gesundheitszustand bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Die Arbeitsunfähigkeit muss zudem erheblich, offensichtlich und dauerhaft sein. Die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen ist laut Rechtsprechung erheblich, wenn sie mindestens 20 Prozent beträgt (vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge des Bundesamtes für Sozialversicherung Nr. 44 vom 14. April 1999, Rz 258 mit Hinweisen).
1.4 Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 264 Erw. 1b, 121 V 101 Erw. 2a, 120 V 116 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
1.5 Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 275 Erw. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 264 Erw. lc, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und; bb mit Hinweisen). In diesem Sinne wird man bei einer invaliden versicherten Person auch gestützt auf einen mehr als dreimonatigen Eingliederungsversuch eine Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit nicht bejahen können, wenn jener massgeblich auf sozialen Erwägungen beruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung unwahrscheinlich war. Entscheidend ist, ob die versicherte Person während dieser Zeit wirklich eine volle Leistung erbracht hat und ob die dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit gestützt auf die Resultate des Wiedereingliederungsversuchs als wahrscheinlich erscheint (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgericht vom 21. Juni 2000 i.S. P., B 19/98).
1.6 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 Erw. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 311 Erw. 1 in fine).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die IV-Stelle allen in Betracht fallenden Vorsorgeeinrichtungen ihre Rentenverfügung von Amtes wegen eröffnet. Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 273 Erw. 3.1).
1.7 Von Amtes wegen ist mit aller Sorgfalt zu prüfen, ob eine Person trotz Lohnzahlung tatsächlich erheblich arbeitsunfähig war, ob sie also im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses - im Hinblick auf den angestammten Tätigkeitsbereich - ihre übliche oder aber nurmehr eine behinderungsbedingt eingeschränkte Leistung erbrachte (BGE 114 V 286 Erw. 3c; SZS 2003 S. 434). Rechtsprechungsgemäss ist erforderlich, dass sich die behauptete Arbeitsunfähigkeit im Arbeitsverhältnis, das über die Vorsorgepflicht den Versicherungsschutz begründet, konkret nachteilig bemerkbar gemacht hat (nicht publizierte Erw. 4.2 des in SZS 2003 S. 434 zusammengefassten Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] in Sachen B. vom 5. Februar 2003, B 13/01).
2.
2.1 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beklagten die Rentenverfügungen der Invalidenversicherung vom 5. und 14. April 2004 nicht eröffnet wurden, sondern sie erst mit Brief der Klägerin vom 24. Oktober 2004 Kenntnis davon erhielt. Demgemäss sind die Festlegungen der Invalidenversicherung für die Beklagte nicht verbindlich (vgl. auch Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. November 2005 in Sachen I., B 53/05), und es ist in diesem Verfahren frei zu überprüfen, wann bei der Klägerin die Arbeitsunfähigkeit eingesetzt hat, welche in der Folge zur Invalidität führte.
2.2 Dr. I.___, Hausarzt der Klägerin seit 1988 (mit Unterbrüchen), diagnostizierte am 3. September 2003 (Urk. 11/7) eine Dysthymie sowie einen Status nach mehreren Suizidversuchen. Einer rezidivierenden Lumbago mass er keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bei. Er rekapitulierte in anamnestischer Hinsicht die schwierige Jugend der Klägerin, welche als verwahrlostes Kind ab achtem Altersjahr in Kinderheimen gewesen sei mit heftigem Heimweh und nächtelangem Weinen, die wiederholten Suizidversuche, die Bulimieerkrankung, die Überforderung nach der zweiten Geburt und die psychiatrischen Behandlungen.
Der Hausarzt führte weiter aus, nach der Rückkehr aus C.___ habe die Klägerin wegen Schwäche und Unfähigkeit während eines Jahres keine Arbeit gesucht und unter finanziellem Druck dann eine Teilzeitarbeit aufgenommen. Es sei eine Odyssee von Stelle zu Stelle gefolgt, überall sei sie an ihre Belastungsgrenze gekommen mit Problemen mit dem Umfeld. Die Klägerin ertrage keinen psychischen Druck und keine Forderungen, welche sie belasteten. Unter Druck entstünden Kopf- und Rückenschmerzen sowie Verkrampfungen, und sie beginne, sich krank zu fühlen. Sie könne sich nicht mehr als einer Aufgabe zuwenden und werde durch Ablenkung völlig aus dem Konzept geworfen; sodann reagiere sie gereizt auf Vorgesetzte, welche Imponiergehabe zeigten. Gemäss Dr. I.___ leidet die Klägerin an einer Agoraphobie, Durchfall/Obstipation, Schwindel, Traurigkeit/Verzweiflung, Einsamkeit, Suizidideen und verspürt den Drang, aus der gegenwärtigen Situation zu fliehen.
Zur Arbeitsfähigkeit der Klägerin führte Dr. I.___ aus, wegen der beschränkten Belastbarkeit habe sie seit dem Wiedereinstieg ins Berufsleben nie voll gearbeitet. Eine 80%ige Anstellung im B.___ sei ihr zur Überforderung geworden, zumeist habe sie eine Anstellung mit einem 60%-Pensum gehabt. Mit einer gewissen Regelmässigkeit seien ihr die Anstellungsverhältnisse gekündigt worden, oder sie habe selber gekündigt, weil der Leidensdruck unerträglich geworden sei. Zwischen verschiedenen Anstellungen habe sie jeweils für zwei bis drei Monate bewusst pausiert, um wieder Kräfte zu sammeln. Dr. I.___ schloss, dass die Klägerin betreuungs- und behandlungsbedürftig bleiben werde und eine Teilzeitarbeit (zu 50 %) ab 1. September 2002 in einem wohlwollenden Umfeld, welches auf ihre Belastungsgrenzen Rücksicht nehme, wohl grundsätzlich möglich, aber eine solche Stelle kaum zu finden sei.
2.3
2.3.1 Aus dem Arbeitgeberbericht vom 19. Juni 2003 (Urk. 11/23) der F.___, wo die Klägerin vom 28. April 1997 bis 31. März 2000 beschäftig war, geht hervor, dass diese bis am 31. März 1998 im Umfang von 60 % und hernach von 70 % beschäftigt war. Krankheitsbedingte Absenzen wurden in den Jahren 1998 und 1999 im Ausmass von je zehn Tagen und im Jahr 2000 von drei Tagen (nebst drei Tagen Abwesenheit wegen Unfalls) bestätigt.
2.3.2 Die G.___, welche die Klägerin vom 1. Juli 2000 bis 31. Juli 2001 zu einem Pensum von 60 % beschäftigte, erwähnte im Bericht vom 20. Juni 2003 (Urk. 11/21) während der gesamten Anstellungsdauer sechs krankheitsbedingte Abwesenheiten und legte die Kündigung der Klägerin vom 19. Juni 2000 bei, in welcher sie als Grund die Rückkehr in ihren gelernten Beruf als Laborantin angab.
2.3.3 Aus den Angaben der J.___, vom 17. Juni 2003 (Urk. 11/22), wo die Klägerin vom 1. März 2002 bis 31. August 2002 (letzter effektiver Arbeitstag: 11. Juli 2002) zu einem Pensum von 70 % angestellt war, geht hervor, dass während der Probezeit auf eine Kündigung verzichtet worden ist, um der Klägerin die Möglichkeit zu geben, sich besser einzuarbeiten. Da die Arbeitgeberin keine Verbesserung der Arbeitsqualität feststellten konnte, wurde dann am 29. Juli 2002 die Kündigung ausgesprochen. Als Mängel wurden Einschränkungen in den Bereichen Tragen von schweren Gewichten, stressiges, selbständiges und konzentrationsbedürftiges Arbeiten sowie beim Ausführen von mehreren Arbeiten nebeneinander genannt.
2.4 Aus den Akten ergibt sich sodann, dass die Beschwerdeführerin zwischen den Anstellungen bei der F.___ und bei der G.___ in den Monaten April bis Juni 2000 ebenso Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen hat (Urk. 11/26/15) wie nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der H.___ ab Oktober 2001 bis zum Antritt der Stelle bei der J.___ im März 2002 (Urk. 11/26/16/17). Zuletzt bezog sie Taggelder auf der Basis einer Vermittlungsfähigkeit von 70 % (Urk. 11/26/1-2).
3.
3.1 Aus der Einschätzung des während langen Jahren behandelnden Hausarztes Dr. I.___ vom 3. September 2003 (Urk. 11/7) ergibt sich, dass sich die Klägerin nach ihrer Rückkehr aus C.___ derart geschwächt fühlte, dass sie vorerst keine Arbeit suchte und erst unter finanziellem Druck eine Teilzeitarbeit aufnahm. An jeder Stelle stiess sie jedoch an ihre Belastungsgrenze. Nach der Beurteilung Dr. I.___s ist die beschränkte Belastbarkeit die Ursache, dass die Klägerin seit ihrem Wiedereinstieg ins Berufsleben nie voll gearbeitet hat. So führte er sinngemäss auch die regelmässig bloss kurzen Anstellungsverhältnisse auf die gesundheitsbedingten Einschränkungen der Klägerin zurück. Arbeitsunfähigkeiten attestierte er im Ausmass von 100 % zwischen dem 13. und 20. August 2001 sowie zwischen dem 7. und dem 21. September 2001. Ab dem 1. September 2002 erachtete er eine 50%ige Tätigkeit bloss noch unter idealen Rahmenbedingungen als möglich.
3.2 Aufgrund dieser Angaben ist davon auszugehen, dass die Klägerin seit Jahren in ihrer Arbeitsfähigkeit gesundheitsbedingt eingeschränkt ist, konnte sie doch keiner vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachgehen und verlor sie auch regelmässig ihre teilzeitlichen Arbeitsstellen. Zu berücksichtigen ist indessen, dass sie bei der H.___ bloss zu einem Pensum von 70 % beschäftigt (Urk. 11/28 Ziff. 6.3.1) und demgemäss auch nur für dieses Arbeitspensum versichert war. Soweit eine Arbeitsunfähigkeit im Ausmass der komplementären 30 % bereits bei Stellenantritt gegeben war - wovon nach der Aktenlage auszugehen ist -, entbindet dies die Beklagte deshalb nicht von einer allfälligen Haftung für die während der Versichertenzeit eingetretene Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der versicherten 70%igen Arbeitstätigkeit, welche in der Folge zur Invalidität führte.
3.3
3.3.1 Es ist indessen zu beachten, dass die Klägerin nach dem Stellenantritt bei der H.___ per 1. August 2001 bereits nach wenigen Arbeitstagen vollumfänglich arbeitsunfähig geschrieben werden musste, nachdem sie am 13. August 2001 in suizidalem Zustand ins Kriseninterventionszentrum gebracht worden war (Urk. 11/7). Daraus ist zu schliessen, dass die bereits vor dem Stellenantritt angeschlagene und bloss teilzeitlich arbeitsfähige Klägerin ihre neue Arbeit nicht im Vollbesitz ihrer gesundheitlichen Kräfte (im Ausmass der versicherten 70 %) angetreten hat.
3.3.2 Mit dieser Konstellation setzte sich das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) in einem jüngeren Entscheid in dem Sinne auseinander, dass in der Tat von massgebender Bedeutung sei, ob die Arbeitsfähigkeit der Versicherten während des Vorsorgeverhältnisses verloren gegangen sei. Dies setze voraus, dass die Versicherte zu Beginn des Arbeitsverhältnisses arbeitsfähig gewesen sei. Bei der Prüfung dieser Frage sei zu berücksichtigen, dass die Einarbeitung in einen neuen Aufgabenbereich an die Arbeitnehmerin allgemein erhöhte Anforderungen stelle. Ob sie als arbeitsfähig anzusehen sei, hange nicht so sehr von den Leistungen ab, die sie während dieser Phase erbringe, sondern von der Art und Weise, wie sie ihr neues Arbeitsgebiet angehe. Arbeitsfähigkeit setzte die Fähigkeit voraus, mit solchen Anfangsschwierigkeiten, soweit zumutbar, zurecht zu kommen. Wer dagegen gesundheitlich einbreche, könne nicht als arbeitsfähig gelten. Davon sei der Fall zu unterscheiden, dass der Arbeitnehmerin die neue Stelle nicht gefalle, sie nicht ihren Vorstellungen entspreche oder sie gar der Arbeit nicht gewachsen sei. Sie breche indessen nicht krankheitsbedingt in ihrer Arbeitsfähigkeit ein (vgl. Urteil des EVG in Sachen T. vom 31. August 2005, B 1/05).
3.3.3 Vorliegend war nicht ein krankheitsbedingtes Einbrechen der Klägerin während der Einarbeitungsphase bei der H.___ zu beobachten, sondern vielmehr eine von Anbeginn weg herrschende Überforderung, mit der neuen Tätigkeit auch im reduzierten Ausmass von 70 % fertig zu werden, welche sich nach kürzester Zeit in einem Selbstmordversuch dokumentierte. Diese Überforderung war aber - im Gegensatz zu der impliziten Meinung des EVG im oben erwähnten Entscheid - gerade durch den Gesundheitsschaden bedingt, aufgrund welchen sie nun um eine Invalidenrente nachsucht. Der Klägerin fehlte aktenkundig nicht nur die Fähigkeit, mit den Anfangsschwierigkeiten umzugehen, sondern generell das Können, die sich stellenden Schwierigkeiten an der neuen Stelle zu bewältigen. Dies war aktenkundig durch die Krankheit der Klägerin bedingt.
3.3.4 Nach dem Gesagten ergibt sich die Situation, dass die Klägerin ihre Arbeitsstelle bei der H.___ nicht in gesundem Zustand (in Bezug auf die versicherte 70%ige Tätigkeit) aufgenommen hat. In diesem Sinne hat sich denn auch das versicherte Risiko (Eintritt einer zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit) nicht erst während dieser Anstellung verwirklicht. Damit aber sind grundsätzlich keine Ansprüche gegenüber der Beklagten ausgewiesen.
3.4 Dass die Klägerin in der Folge während fünf Monaten auf der Basis einer Vermittlungsfähigkeit von 70 % Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen hat, ändert an dieser Einschätzung nichts. Denn mangels entsprechenden Abklärungen kann bei der eindeutigen medizinischen Aktenlage nicht von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in diesem Ausmass ausgegangen werden.
3.5 Dass die Klägerin nicht mehr in der Lage war, einer Erwerbstätigkeit in der freien Wirtschaft nachzugehen, ergibt sich sodann aus dem Anstellungsverhältnis bei der J.___, wo sie von Anbeginn weg ungenügende Leistung-en erbrachte und nur dank dem Entgegenkommen der Arbeitgeberin eine Ver-längerung der Probezeit erwirken konnte. Nachdem ihr weiterhin eine mangelhafte Arbeitsqualität vorgeworfen worden war, erfolgte die Kündigung (Urk. 11/22). Die Gründe für die Kündigung entsprachen genau jenen Defiziten, welche Dr. I.___ als Ausfluss der Krankheit beschrieb: mangelnde Druck- und Stresstoleranz sowie mangelnde Fähigkeit des gleichzeitigen Konzentrierens auf mehrere Aufgaben (Urk. 11/7).
4. Zusammenfassend steht fest, dass die Klägerin ihre Stelle bei der H.___ nicht in gesundem und arbeitsfähigem Zustand angetreten hat und während der Versichertenzeit bei der Beklagten dekompensierte. Im Gegenteil hatte die Klägerin die Stelle im Sinne der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts bereits in arbeitsunfähigem Zustand angetreten und konnte von Beginn weg nicht mit den Schwierigkeiten ihrer teilzeitlichen Arbeitstätigkeit umgehen. Damit ist die Arbeitsunfähigkeit, welche in der Folge zur Invalidität geführt hat, nicht während der Versichertenzeit bei der Beklagten eingetreten, weshalb diese keine Invalidenleistungen schuldet. Demgemäss ist die Klage abzuweisen.
5.
5.1 Gemäss § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Den Versicherungsträgern und den Gemeinwesen steht der Anspruch auf Ersatz der Parteikosten in der Regel nicht zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer).
Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestimmung hat das Eidgenössische Versicherungsgericht der SUVA und den privaten UVG-Versicherern sowie - von Sonderfällen abgesehen - den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 112 V 361 Erw. 6 mit Hinweisen). Das hat grundsätzlich auch für die Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (BGE 128 V 133 Erw. 5b, 126 V 150 Erw. 4a, 118 V 169 Erw. 7, 117 V 349 Erw. 8 mit Hinweis).
5.2 Vorliegend besteht - mangels Mutwilligkeit der Klage - kein Grund, von diesen Grundsätzen abzuweichen, weshalb der Beklagten keine Prozessentschädigung zuzusprechen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- W.___
- GEMINI Sammelstiftung zur Förderung der Personalvorsorge
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).