BV.2005.00050
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Möckli
Urteil vom 28. August 2006
in Sachen
I.___
Kläger
gegen
1. GEMINI Sammelstiftung zur Förderung der Personalvorsorge
c/o Swisscanto Vorsorge AG
Waisenhausstrasse 2, Postfach 7138, 8023 Zürich
2. Pensionskasse Stadt Zürich
Abteilung Pensionsberechtigte
Strassburgstrasse 9, Postfach, 8026 Zürich
Beklagte
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1965 geborene I.___ schloss im Jahr 1999 die Ausbildung zum Psychiatriepfleger an der Psychiatrischen Klinik A.___ ab. Anschliessend arbeitete er vom 15. August 1999 bis 31. Januar 2000 in diesem Beruf an der Psychiatrischen Klinik B.___ und war damit bei der Gemini Sammelstiftung zur Förderung der Personalvorsorge vorsorgeversichert (Urk. 2/4/11). Schwierigkeiten am Arbeitsplatz führten ab Oktober 1999 zu einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende des Anstellungsverhältnisses (Urk. 2/2/1 und 2/2/4). Am 1. Februar 2000 trat er eine bis am 31. Januar 2001 befristete Stelle an der Psychiatrischen Klinik A.___ an. Nach einer erneuten Phase von Arbeitsunfähigkeit gegen Ende der Anstellungszeit (20. September 2000 bis 10. Januar 2001, vgl. Arbeitgeberbericht zuhanden der Invalidenversicherung vom 2. Juli 2002, Urk. 12/48) arbeitete der Versicherte vom 12. Februar 2001 bis 31. Juli 2001 nunmehr als Krankenpfleger im Altersheim C.___, (Urk. 12/43) und vom 1. August 2001 bis 30. April 2002 im Krankenheim D.___, (Urk. 12/45). An letzterer Arbeitsstelle war er bei der Pensionskasse Stadt Zürich vorsorgeversichert. Ab Mai 2002 bezog er Arbeitslosenentschädigung (Urk. 12/51).
1.2 Am 7. Juni 2002 meldete sich I.___ wegen Depressionen und Persönlichkeitsstörungen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 12/52). Nachdem die beruflichen Abklärungen ergeben hatten, dass der Versicherte vorderhand nur an einem geschützten Arbeitsplatz beschäftigt werden konnte (Bericht der Berufsberatung vom 5. August 2003, Urk. 12/28), sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, IV-Stelle, mit Wirkung ab 1. März 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 92 % eine ganze Rente zu (Urk. 12/23-24). Ein Ende 2004 eingeleitetes Revisionsverfahren, in dessen Rahmen ein Gutachten der Psychiatrischen Klinik A.___ eingeholt wurde (vom 2. Mai 2005, Urk. 12/3), ergab keine Änderung des Rentenanspruchs (vgl. Aktennotiz, Urk. 20).
1.3 Mit Schreiben vom 7. November 2003 (Urk. 2/1/5) bzw. vom 30. März 2004 (Urk. 2/2/7) wandte sich I.___ an die Pensionskasse Stadt Zürich und an die Gemini Sammelstiftung zur Förderung der Personalvorsorge mit dem Begehren um Ausrichtung einer Invalidenrente. Beide Vorsorgeeinrichtungen lehnten eine Leistungspflicht ab (Urk. 2/1/1-2 und Urk. 2/2/1).
2. Mit Eingabe vom 9. Mai 2005 erhob I.___ Klage gegen die Pensionskasse Stadt Zürich und gegen die Gemini Sammelstiftung zur Förderung der Personalvorsorge mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, es sei eine der beiden eingeklagten Vorsorgeeinrichtungen zur Ausrichtung einer Invalidenrente zu verpflichten (Urk. 1).
Die Beklagte 1 teilte mit Klageantwort vom 24. Mai 2005 unter Hinweis auf die per 1. März 2003 zugesprochene Rente der Invalidenversicherung mit, der Austritt des Versicherten aus der GEMINI Sammelstiftung sei bereits am 31. Januar 2000 erfolgt, weshalb kein Leistungsanspruch gegen sie bestehe (Urk. 5). Die Beklagte 2 ersuchte mit Klageantwort vom 9. Juni 2005 ebenfalls um Abweisung der Klage, soweit ein Leistungsanspruch gegen sie erhoben werde, da die massgebliche Arbeitsunfähigkeit, welche zur Invalidität geführt habe, beim Eintritt in die Beklagte 2 bereits bestanden habe (Urk. 7).
Mit Verfügung vom 14. Juni 2005 zog das Gericht die Akten der IV-Stelle Aargau bei (Urk. 12/1-55). Nachdem der Kläger auf Replik verzichtet hatte, wurde den Beklagten Gelegenheit zur Stellungnahme zu den noch nicht bekannten Akten der Invalidenversicherung eingeräumt (Verfügung vom 21. September 2005, Urk. 15). Während die Beklagte 2 mit Eingabe vom 10. Oktober 2005 (Urk. 18) unter Verweis auf das Gutachten der Psychiatrischen Klinik A.___ vom 2. Mai 2005 an ihrem Abweisungsantrag festhielt, verzichtete die Beklagte 1 auf eine Stellungnahme, worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 27. März 2006 geschlossen wurde (Urk. 19).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. April 2004 beziehungsweise am 1. Januar 2005 sind die Normen der 1. Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; Änderung vom 3. Oktober 2003) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). In Anbetracht der sinngemäss ab 1. März 2003 beantragten Ausrichtung einer Invalidenrente ist die rechtliche Beurteilung der Klage anhand der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
2.
2.1 Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist.
2.2 Unter Arbeitsunfähigkeit ist die durch den Gesundheitszustand bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf zu verstehen. Die Arbeitsunfähigkeit muss erheblich, offensichtlich und dauerhaft sein. Die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen ist rechtsprechungsgemäss dann erheblich, wenn sie mindestens 20 Prozent beträgt (vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge des Bundesamtes für Sozialversicherung Nr. 44 vom 14. April 1999, Rz 258 mit Hinweisen zur Rechtsprechung).
Gemäss Art. 26 Abs. 1 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG).
2.3 Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 275 Erw. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 264 Erw. lc, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und; bb mit Hinweisen).
2.4 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 Erw. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 311 Erw. 1 in fine).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die IV-Stelle allen in Betracht fallenden Vorsorgeeinrichtungen ihre Rentenverfügung von Amtes wegen eröffnet. Dem BVG-Versicherer steht ein selbstständiges Beschwerderecht im Verfahren gemäss Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 129 V 73 ff.).
3. Der Kläger ist, nach Lage der Akten, unbestrittenerweise zu mehr als zwei Dritteln invalid, was ihm nach Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis Ende 1993 gültig gewesenen Fassung) Anrecht auf eine ganze IV-Invalidenrente verschafft und nach Art. 24 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 IVG Anspruch auf eine volle BVG-Invalidenrente begründet.
Verfahrensentscheidend ist die Frage, ob die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, spätestens bis Ende Januar 2000 eintrat, als der Kläger noch bei der Beklagten 1 versichert war, oder ob die berufsvorsorgerechtlich massgebliche Arbeitsunfähigkeit mit der Eröffnung der Wartezeit durch die Invalidenversicherung per März 2002 anzunehmen ist (vgl. Urk. 12/24), zu welchem Zeitpunkt der Kläger bei der Beklagten 2 versichert war. Dabei ist die Bindungswirkung des Entscheides der Invalidenversicherung für beide Beklagte zu verneinen, da diese nicht in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen worden waren (vgl. Urk. 12/23). Die strittige Frage ist somit im vorliegenden Verfahren frei zu überprüfen (vgl. Erw. 2.4).
3.1 Dr. med. E.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, welcher den Kläger seit Oktober 1999 behandelt, diagnostizierte im Bericht zuhanden der Invalidenversicherung vom 21. Juli 2002 (Urk. 12/46) rezidivierende depressive Episoden sowie eine Persönlichkeitsstörung mit borderline-typischen narzisstischen und histrionischen Zügen. Weiter führte er aus, die Probleme hätten ca. 1999 mit dem Auftreten von depressiven Episoden mit latenter oder akuter Suizidalität begonnen. In seinem Beruf als Psychiatriepfleger sei es dem Kläger nicht mehr gelungen, dauerhaft Fuss zu fassen, weshalb er noch als Kranken- bzw. Altenpfleger gearbeitet habe, bis er auch diese Stelle im Frühjahr 2002 verloren habe. Als Psychiatriepfleger sei er seit Oktober 2000 arbeitsunfähig, während er als Kranken-/Altenpfleger noch bis Januar 2002 voll habe arbeiten können. In einem Verlaufsbericht vom 9. Januar 2005 (Urk. 12/7) berichtete Dr. E.___, hinsichtlich der Diagnosen gebe es keine Änderungen, der Verlauf sei unverändert. Auch prognostisch werde es wohl keine wesentlichen Änderungen geben, da der Zustand chronifiziert sei, wenn auch auf einem stabilen Niveau.
Die Gutachter der Psychiatrischen Klinik A.___, Dres. med. F.___ und G.___, gehen in der Expertise vom 2. Mai 2005 (Urk. 12/3) von einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) aus, da wohl Merkmale verschiedener Störungen der Persönlichkeit vorlägen, jedoch kein vorherrschendes Symptombild zu erkennen sei, welches eine spezifischere Diagnose erlauben würde (Urk. 12/3 S.13). Im Weiteren sei der Kläger durch die Erfahrung massiver Kränkungen, hervorgerufen durch die ablehnende und verständnislose Reaktionen der Umwelt auf die Auswirkungen der Persönlichkeitsstörungen, immer wieder in rezidivierende depressive Störungen mit Suizidgedanken (ICD-10 F33) hineingeraten, welche Ursache der krankheitsbedingten Absenzen darstellten (Urk. 12/3 S. 13 unten). Die Gutachter kommen in ihrer Gesamtbeurteilung zum Schluss, dass der Kläger wegen der starken Ausprägung der Störung sogar an einem geschützten Arbeitsplatz kaum tragbar ist und eine schlechte Prognose besteht (Urk. 12/3 S. 16 unten). Die Frage nach der Zumutbarkeit der bisherigen Tätigkeit beantworten die Gutachter dahingehend, dass Arbeitseinsätze im Bereich der Krankenpflege mit hoher Wahrscheinlichkeit nach wenigen Monaten scheitern würden, weshalb der Einsatz als Krankenpfleger nicht mehr zumutbar erscheine. Schliesslich legten die Gutachter den Beginn der medizinisch begründeten Arbeitsunfähigkeit von mehr als 20 % auf den Oktober 1999 fest. Zwar habe der Kläger bis 2002 Vollzeit-Stellen innegehabt, doch habe er krankheitshalber sehr häufig gefehlt (Urk. 12/3 S. 19).
3.2 Nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses in der Psychiatrischen Klinik A.___ per Ende Januar 2001 arbeitete der Kläger als Pfleger im Alters- und Pflegeheim C.___ und im Krankenheim D.___. Nach Angaben von Dr. E.___ war eine weitere Beschäftigung als Psychiatriepfleger nicht mehr möglich. Selbst die Funktion als Krankenpfleger habe er nicht mehr vollständig ausfüllen können (vgl. Bericht vom 12. April 2004, Urk. 2/2/4/2). Daraus kann ohne weiteres geschlossen werden, dass die vorsorgerechtlich massgebliche Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf (Psychiatriepfleger ) spätestens ab Ende Januar 2001 bestanden hat. Der Beklagten 2 ist deshalb beizupflichten, wenn sie geltend macht, die massgebliche, zur späteren Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit, habe beim Eintritt des Klägers in ihre Pensionskasse am 1. August 2001 bereits bestanden, weshalb ihre Leistungspflicht entfalle (Urk. 7 S. 5). Dementsprechend ist die Klage gegen die Beklagte 2 abzuweisen.
3.3 Zu prüfen bleibt, ob zwischen der ab Oktober 1999 während der Versicherungszeit bei der Beklagten 1 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der heutigen Invalidität ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang im Sinne der Rechtsprechung besteht (vgl. Erw. 2.3).
In sachlicher Hinsicht steht aufgrund der medizinischen Unterlagen fest, dass sich die offenbar seit Jahren vorhandene Persönlichkeitsstörung mit dem Berufswechsel in die Psychiatriepflege akzentuiert und verstärkt und schliesslich zur Invalidität geführt hat (vgl. dazu Urk. 12/3 S. 15 f). Der sachliche Zusammenhang ist damit ausgewiesen.
In zeitlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass der Kläger nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Psychiatrischen Klinik B.___ unmittelbar anschliessend eine auf ein Jahr befristete Stelle als Psychiatriepfleger in der Psychiatrischen Klinik A.___ antreten konnte, obwohl er an der alten Stelle von Oktober 1999 bis Januar 2000 arbeitsunfähig geschrieben war. Dass der Arbeitsvertrag zwar befristet, aber immerhin auf ein Jahr abgeschlossen wurde, deutet darauf hin, dass nicht nur ein kurzfristiger Arbeitsversuch, sondern eine längere Anstellung geplant war. Bis zu einer zweiten Phase von längerer Arbeitsunfähigkeit (von Ende September bis Dezember 2000, vgl. Urk. 12/48) übte der Kläger seinen Beruf offenbar zur Zufriedenheit der Arbeitgeberin aus (vgl. Urk. 2/4/10). Auch Dr. E.___ legte in seinem Bericht vom 3. Juli 2002 den Beginn der Arbeitsunfähigkeit als Psychiatriepfleger auf den Oktober 2000 (Urk. 12/46). Nur im Gutachten der Psychiatrischen Klinik A.___ wird dem Kläger ab Oktober 1999 eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 20 % attestiert. Begründet wird dies allerdings einzig mit den häufigen Krankheitsabsenzen an den nachfolgenden Stellen (Urk. 12/3 S. 19). An der Psychiatrischen Klinik A.___ betrafen die Krankheitsabsenzen - wie erwähnt - im Wesentlichen eine längere Phase gegen Ende der Anstellung, nachdem der Kläger bereits über 7 Monate gearbeitet hatte. Unter diesen Umständen muss davon ausgegangen werden, dass der erforderliche enge zeitliche Zusammenhang zwischen der bei der Beklagten 1 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität durch die mehrmonatige Wiederaufnahme des bisherigen Berufs unterbrochen wurde.
Die Beklagte 1 hat somit den Leistungsanspruch des Klägers zu Recht verneint, was zur Abweisung der Klage auch gegen die Beklagte 1 führt.
4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder gegen die Beklagte 1 noch gegen die Beklagte 2 ein Anspruch auf Invalidenleistungen besteht, weshalb die Klage abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- I.___
- GEMINI Sammelstiftung zur Förderung der Personalvorsorge
- Pensionskasse Stadt Zürich
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).