Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Gräub
Urteil vom 29. Mai 2006
in Sachen
R.___
Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Personalvorsorgestiftung A.___
Beklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Leonhard Toenz
Altenburger Rechtsanwälte
Seestrasse 39, Postfach, 8700 Küsnacht ZH
Sachverhalt:
1.
1.1 R.___, geboren im Oktober 1945, arbeitete seit 1. November 1972 bei der A.___ AG und war damit bei deren Personalvorsorgestiftung vorsorgeversichert (Urk. 2/7). Am 25. Juli 2002 löste die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis unter Hinweis auf strukturelle Anpassungen und den damit verbundenen Stellenabbau per 31. Oktober 2002 auf, bei vorzeitiger Pensionierung per 1. November 2002 (Urk. 10/3). Als Pensionsleistungen stellte sie eine Rente gemäss Vorsorgeausweis (monatlich Fr. 3'935.--, vgl. Urk. 2/3), freie Mittel gemäss einem Schreiben des Stiftungsrates vom Jahr 2000 sowie eine AHV-Überbrückungsrente in der Höhe von Fr. 2'060.-- in Aussicht.
1.2 Ab 30. Juli 2002 brachte R.___ ärztliche Zeugnisse bei, mit welchen eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit bis am 31. Juli 2004 attestiert wurde (Urk. 10/4). Am 27. April 2004 (Urk. 10/5) verneinte die Arbeitgeberin einen Anspruch auf Invalidenleistungen und teilte der Versicherten mit, dass nach Ablauf der Krankentaggeldzahlungen per Ende Juli 2004 die vorzeitige Pensionierung erfolgen werde. Die Leistungen umschrieb sie - nachdem der Umwandlungssatz per 1. Januar 2004 gesenkt worden war - mit einer Rente von monatlich Fr. 3'388.-- nebst einer AHV-Überbrückungsrente von Fr. 2'060.--.
1.3 In der Folge beantragte R.___ am 7. Juni 2004 (Urk. 10/6) die Pensionierung per 1. November 2003 zu dem damals geltenden (höheren) Umwandlungssatz, welchem Ansinnen die Personalvorsorgstiftung A.___ indessen nicht stattgab (Urk. 10/7).
2. Am 12. Mai 2005 erhob R.___ durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser Klage gegen die Personalvorsorgstiftung A.___ mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
"1. Es sei der Klägerin ab 1. November 2002 eine Rente der Beklagten von Fr. 45'874.-- auszurichten.
Eventualiter: Es sei der Klägerin ab 1. April 2003 eine Altersrente der beruflichen Vorsorge auszurichten, wobei zur Berechnung der Altersrente die am 1. April 2003 massgebenden Grundlagen heranzuziehen sind.
2. Es seien die nachzuzahlenden Renten ab Einreichung der vorliegenden Klage mit 5 % zu verzinsen.
Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten."
Am 21. September 2005 (Urk. 9) beantragte die Personalvorsorgstiftung A.___ durch Rechtsanwalt Leonhard Toenz die Abweisung der Klage. Nachdem die Parteien in ihren zweiten Rechtsschriften an den gestellten Anträgen festgehalten hatten (Urk. 14 und Urk. 19), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 15. Februar 2006 (Urk. 21) als geschlossen erklärt.
3. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Klägerin führte zur Begründung ihres Hauptantrages aus, die Kündigung sei per 1. November 2002 erfolgt, auf welchen Zeitpunkt die Kündigung auch dann bestehen bleibe, wenn in der Folge eine Arbeitsunfähigkeit eingetreten sei. Denn es sei nicht einsehbar, weshalb eine allfällige Arbeitsunfähigkeit dazu führen solle, den Übertritt in den vorzeitigen Ruhestand hinauszuschieben. In arbeitsvertragsrechtlicher Hinsicht stehe jedenfalls fest, dass eine Vereinbarung, in den vorzeitigen Ruhestand zu treten, nicht dadurch hinausgeschoben werde, dass in der Folge eine Arbeitsunfähigkeit eintrete. Ein entsprechendes Hinausschieben beziehe sich jeweils auf Kündigungen ohne Übertritt in den vorzeitigen Ruhestand, welcher Tatbestand hier jedoch nicht vorliege. Demgemäss seien die Renten mit Wirkung ab 1. November 2002 so auszurichten, wie sie zutreffend berechnet worden seien (Fr. 45'874.-- pro Jahr, Urk. 1 S. 5).
Replicando ergänzte die Klägerin, es liege nicht eine Kündigung im üblichen Sinne vor, sondern eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Pensionierung. Damit bleibe es dabei, dass sich die geschuldete Altersrente nach den Verhältnissen des Jahres 2002 beurteile (Urk. 14 S. 3/4).
1.2 Die Beklagte hielt dagegen, erst wenn der Arbeitsvertrag durch Kündigung rechtsgültig aufgelöst sei, stelle sich die Frage der vorzeitigen Pensionierung. Namentlich sei - vom Fall der ordentlichen Pensionierung, des Vertragsauslaufs oder des Todes des Arbeitnehmers abgesehen - der Arbeitsvertrag in jedem anderen Fall zuerst durch Kündigung aufzulösen. Die Klägerin habe denn während der Kündigungsfrist Arbeitsunfähigkeitszeugnisse eingereicht, um das Arbeitsverhältnis aufrecht und den monatlichen Lohn zu erhalten. Solange der Klägerin der Lohn bezahlt worden sei, sei der Versicherungsfall, welcher von der beruflichen Vorsorge gedeckt werden sollte, nicht eingetreten (Urk. 19 S. 4/5).
2.
2.1 Die Auslegung eines Reglements als vorformulierter Inhalt des Vorsorgevertrages geschieht nach dem Vertrauensprinzip (vgl. dazu BGE 122 V 146 Erw. 4c). Dabei sind jedoch die den Allgemeinen Bedingungen innewohnenden Besonderheiten zu beachten, namentlich die sogenannten Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregeln (BGE 116 V 222 Erw. 2; SZS 1995 S. 51 und 1994 S. 205 Erw. 3c; zu den Auslegungsregeln vgl. ferner Alfred Koller, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Bd. I, Bern 1996, Nr. 1580 ff., 1605 ff.). Nach diesen Auslegungsgrundsätzen gilt es ausgehend vom Wortlaut und unter Berücksichtigung des Zusammenhanges, in dem eine streitige Bestimmung innerhalb des Reglements als Ganzes steht, den objektiven Vertragswillen zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Dabei hat das Gericht zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht angenommen werden kann, dass die Parteien eine unvernünftige Lösung gewollt haben (Kramer, Berner Kommentar, Bd. VI/1, N. 42 zu Art. 18 OR). Sodann sind nach konstanter Rechtsprechung mehrdeutige Wendungen in vorformulierten Vertragsbedingungen im Zweifel zu Lasten ihres Verfassers auszulegen (BGE 120 V 452 Erw. 5a, 119 II 373 Erw. 4b mit Hinweisen; Jäggi/Gauch, Zürcher Kommentar, Bd. V/1b, N. 451 ff. zu Art. 18 OR).
2.2 Steht eine im Einzelfall getroffene vorsorgevertragliche Abrede in Frage, ist nach den gewöhnlichen Regeln der Vertragsauslegung zunächst nach dem übereinstimmenden wirklichen (subjektiven) Parteiwillen (Art. 18 Abs. 1 OR) zu suchen. Lässt sich ein übereinstimmender Wille der Parteien nicht feststellen, so sind deren Erklärungen ebenfalls nach dem Vertrauensprinzip auszulegen. Danach sind Willenserklärungen so zu deuten, wie sie vom Empfänger in guten Treuen verstanden werden durften und mussten (BGE 121 III 123 Erw. 4b/aa mit Hinweisen; SJ 1995 S. 263 f. Erw. 1a).
3.
3.1 Nach Art. 8.3 des Reglements der Beklagten (Urk. 2/6) ist die vorzeitige Pensionierung zwischen dem Alter 57 und dem Rücktrittsalter möglich. Die vorzeitige Altersrente bzw. Kapitalabfindung berechnet sich aufgrund des im Zeitpunkt der vorzeitigen Pensionierung vorhandenen Altersguthabens und eines reduzierten Umwandlungssatzes.
Mit Mitteilung vom 25. Juli 2002 (Urk. 10/3) löste die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungszeit per 31. Oktober 2002 auf und teilte ihr mit, dass sie ab 1. November 2002 pensioniert werde.
3.2
3.2.1 Aus diesen Grundlagen - insbesondere aus der individuellen Kündigung - geht der Wille der Arbeitgeberin hervor, die Klägerin auf denjenigen Zeitpunkt aus dem Arbeitsverhältnis zu entlassen, in welchem reglementarisch eine Alterspensionierung frühestens möglich war. Die Klägerin vollendete im Oktober 2002 ihr 57. Altersjahr und konnte demnach per 1. November 2002 frühpensioniert werden. Weiter ergibt sich aus dem Kündigungsschreiben vom 25. Juli 2002 (Urk. 10/3) ohne weiteres, dass die versprochenen Leistungen (Rente gemäss Vorsorgeausweis, freie Mittel, AHV-Überbrückungsrente) an die Leistungsausrichtung per 1. November 2002 gekoppelt war.
3.2.2 Mit der Erkrankung der Klägerin erwies sich die Entlassung per 31. Oktober 2002 als nicht mehr vollziehbar. Das Personalreglement der Arbeitgeberin (Urk. 10/8) geht namentlich über die zwingenden gesetzlichen Bestimmungen hinaus, wenn es in Art. 27 Abs. 1 festlegt, dass die A.___ bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfalls das Salär während einer beschränkten Zeit von 720 Tagen weiter bezahlt. Aus dieser Bestimmung erhellt ohne weiteres, dass im Falle einer Erkrankung einer Mitarbeiterin während der Kündigungsfrist die Auflösung erst nach einer Zeit von 720 Tagen erfolgen kann. Denn mit der Festlegung, dass während dieser Zeit das Salär entrichtet wird, geht zwangsläufig der Bestand des Arbeitsverhältnisses einher.
3.2.3 Demgemäss war nach der Erkrankung der Klägerin für alle Beteiligten klar, dass das Arbeitsverhältnis weiter besteht. Namentlich brachte die Klägerin nicht vor, sie hätte ihren Lohn nicht mehr erhalten und wäre davon ausgegangen, dass das Arbeitsverhältnis bereits aufgelöst sei. Die Arbeitgeberin hat daher in ihrem Schreiben vom 27. April 2004 (Urk. 2/4) zu Recht festgehalten, dass das Arbeitsverhältnis per 31. Juli 2004 aufgelöst werde und demzufolge ab diesem Zeitpunkt die Frühpensionierung in Kraft trete.
3.3
3.3.1 Was die Klägerin hiergegen ins Feld führt, vermag nicht zu überzeugen. Als abwegig mutet das sinngemässe Vorbringen an, durch die Kündigung vom 25. Juli 2002 (Urk. 10/3) und die geplante Frühpensionierung per 1. November 2002 seien die gesetzlichen Bestimmungen über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausser Kraft gesetzt worden. Diese Auffassung widerspricht den elementarsten Vorschriften des schweizerischen Arbeitsrechts sowie dem klaren Wortlaut des Personalreglements der A.___ AG. Namentlich findet sich weder im Gesetz noch in der Rechtsprechung oder den anwendbaren Reglementen ein Hinweis darauf, dass der Aufschub der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach erfolgter Kündigung wegen Erkrankung sich bloss auf jene Fälle beziehen soll, in welchen keine anschliessende Pensionierung erfolgt.
Die Klägerin hat ohne Widerrede während 720 Tagen seit Erkrankung ihren Lohn weiter bezogen - mithin statt bis Ende Oktober 2002 bis Ende Juli 2004 und damit während 21 Monaten über den ursprünglich geplanten Austritt aus der Firma hinaus -, was nur wegen ihrer regelmässigen Einreichung der ärztlichen Atteste möglich war. Sie kann nun nicht im Nachhinein angesichts drohender berufsvorsorgerechtlicher Nachteile rückwirkend die Beendigung des Arbeitsverhältnisses per 31. Oktober 2002 proklamieren, da zu diesem Zeitpunkt offensichtlich noch nicht alle Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis fällig gewesen sind (vgl. Art. 339 Abs. 1 OR).
3.3.2 Im Personalreglement der A.___ AG (Urk. 10/8) ist in Art. 3 Abs. 1 festgehalten, dass das Arbeitsverhältnis durch Austritt infolge Kündigung, durch Vertragsablauf sowie durch fristlose Entlassung, Pensionierung oder Tod des Arbeitnehmers endet. Art. 6 des Reglements verdeutlicht sodann, dass das Arbeitsverhältnis ohne weiteres auf den Zeitpunkt der Alters- oder Invalidenpensionierung erlischt, und es einer vorangehenden Kündigung nicht bedarf.
Aus dieser Regelung ergibt sich, dass das Arbeitsverhältnis im Pensionierungsfall bloss dann ohne Kündigung erlischt, wenn es sich um eine ordentliche Pensionierung handelt. Mithin beinhaltet die Regelung im Wesentlichen bloss, dass im Falle einer Alters- bzw. Invalidenpensionierung keine Kündigung nötig ist. Dass aber eine Frühpensionierung unter Ausschaltung der Kündigungsregeln erfolgen kann, ist den Bestimmungen nicht zu entnehmen.
3.3.3 Unzutreffend ist ferner das klägerische Vorbringen, dass durch die Kündigung vom 25. Juli 2002 (Urk. 10/3) der Termin der vorzeitigen Pensionierung unverrückbar auf den 1. November 2002 festgelegt worden sei. Aus der Formulierung der Kündigung geht ohne weiteres hervor, dass die Frühpensionierung im Anschluss an den Austritt aus der Firma erfolgen und der Klägerin ein Ersatzeinkommen garantieren sollte. Mit der Verlängerung des Arbeitsverhältnises wird auch der Zeitpunkt der Frühpensionierung hinausgeschoben. Dies ergibt sich denn auch aus der Intention des Gesetzgebers sowie dem Reglement der Beklagten. Sinn der Pensionierung ist es, den Arbeitnehmern nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben ein Ersatzeinkommen zu garantieren, mit welchem sie ihren Lebensunterhalt bestreiten können. Die Frage einer Pensionierung stellt sich demnach erst nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis. Dass das Personalreglement in Art. 6 Abs. 2 letzter Satz die Möglichkeit offen lässt, nach erfolgter Pensionierung weiter in der A.___ AG erwerbstätig zu sein, ändert daran nichts. Denn hierfür ist eine besondere Absprache nötig, mithin ein neuer Arbeitsvertrag ("erneute Beschäftigung"). Den Pensionierten steht es ja ohnehin frei, auch nach erfolgtem Altersrücktritt weiter arbeitstätig zu sein. In Bezug auf den konkreten Fall steht aber fest, dass nie eine Weiterbeschäftigung der Klägerin in Frage stand, sondern ihre Entlassung beabsichtigt war. Sie wurde also nicht nach der Pensionierung erneut beschäftigt, sondern sie wurde entlassen und hernach frühpensioniert.
Soweit die Klägerin implizit geltend machen wollte, dank ihrer Erkrankung stünden ihr bis Ende Juli 2004 nebst dem reglementarisch festgelegten Lohn ab November 2002 zusätzlich Rentenleistungen zu, ist darauf hinzuweisen, dass eine Verrechnung im Rahmen einer Überentschädigungsberechnung durch den Krankentaggeldversicherer nicht in Frage kommt, weil der Klägerin eben nicht Krankentaggelder ausgerichtet wurden, sondern das Salär gemäss den reglementarischen Bestimmungen.
3.4 Zusammenfassend steht fest, dass die per 31. Oktober 2002 ausgesprochene Kündigung durch die Erkrankung der Klägerin bis am 31. Juli 2004 hinausgeschoben wurde und die Frühpensionierung per 1. August 2004 zu erfolgen hat.
4.
4.1 Zur Höhe der geschuldeten Altersrente verwies die A.___ AG sowohl in der Kündigung vom 25. Juli 2002 (Urk. 10/3) als auch in der Mitteilung vom 27. April 2004 (Urk. 10/5) auf die reglementarischen Bestimmungen bzw. die Angaben im Vorsorgeausweis. Nach Art. 8.3 Satz 2 des Reglements der Beklagten berechnet sich die vorzeitige Altersrente aufgrund des im Zeitpunkt der vorzeitigen Pensionierung vorhandenen Altersguthabens und eines reduzierten Umwandlungssatzes.
4.2
4.2.1 Angesichts der Pensionierung per 1. August 2004 ergibt sich die Altersrente aus dem in diesem Zeitpunkt vorhandenen Alterskapital und dem geltenden Umwandlungssatz. Die Beklagte berechnete das Alterskapital mit Fr. 806'661.60, ausgehend vom Altersguthaben per 31. Dezember 2003 von Fr. 796'211.30 (beinhaltend die in der Kündigung vom 25. Juli 2002 erwähnten freien Mittel in der Höhe von Fr. 144'906.--, Urk. 10/3 und Urk. 2/5 S. 2) zuzüglich Zins von 2,25 % für sieben Monate von Fr. 10'450.30.
4.2.2 Bei dieser Berechnung blieb indes der Sparbeitrag für die Periode Januar bis Juli 2004 unberücksichtigt. Art. 6 des Reglements bestimmt nämlich, dass die jährlichen Altersgutschriften im Alter 52-65 24 % des versicherten Lohnes betragen. Da die Klägerin unbestrittenermassen das volle Salär bis am 31. Juli 2004 erhielt, war die Arbeitgeberin verpflichtet, die reglementarischen Sparbeiträge entsprechend zu äufnen, welche Fr. 19'123.20 pro Jahr betrugen (Arbeitnehmerbeitrag Fr. 5'577.60 und Arbeitgeberbeitrag Fr. 13'545.60, Urk. 2/7 S. 2) oder für sieben Monate Fr. 11'155.20.
4.2.3 Die Beklagte führte in ihrer Duplik vom 15. Februar 2006 aus, das Altersguthaben der Klägerin sei bis zum 31. Juli 2004 im Einklang mit dem anwendbaren Reglement erhöht worden (Urk. 19 S. 5). Demgemäss erweist sich die Berechnung vom 27. April 2004 (Urk. 10/5) als irrtümlich, legt doch das Reglement fest, dass sich der Sparbeitrag vom ausgerichteten Lohn errechnet, welcher der Klägerin bis am 31. Juli 2004 ausgerichtet wurde.
Irrelevant sind in diesem Zusammenhang die Rückversicherungsbedingungen der Arbeitgeberin der Klägerin, namentlich die Rückforderung der Providentia Schweizerische Lebensversicherungs-Gesellschaft vom 31. März 2004 (Urk. 20/2) für gutgeschriebene Altersgutschriften vom 1. November bis 31. Dezember 2003 in der Höhe von Fr. 3'211.20. Diese hatte sich ergeben, nachdem das Verfahren der Invalidenversicherung offenbar aufgezeigt hatte, dass eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit lediglich für die Zeit vom 30. Juli 2002 bis 9. Dezember 2003 bestanden hatte. Die arbeitsrechtlichen Folgen dieser Umstände sind sodann nicht Gegenstand dieses Verfahrens, in welchem feststeht, dass die Klägerin bis am 31. Juli 2004 ihr Salär erhalten hat.
4.2.4 Zusammenfassend sind zum berechneten Altersguthaben von Fr. 806'661.60 Sparbeiträge in der Höhe von Fr. 11'155.20 hinzuzurechnen. Das massgebende Altersguthaben beträgt demnach Fr. 817'816.80, was beim im Jahr 2004 zur Anwendung gelangenden Umwandlungssatz von 5,04 % zu einer jährlichen Altersrente von Fr. 41'217.95 oder von Fr. 3'434.85 pro Monat führt. In diesem Sinn ist die Klage teilweise gutzuheissen.
5. Verzugszinsen sind auf Invalidenleistungen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 OR anwendbar ist (BGE 119 V 131 ff.). Danach ist ein Verzugszins vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Die Beklagte ist damit zu verpflichten, auf den ausstehenden Rentenbetreffnissen einen Zins von 5 % für die bis zur Klageeinleitung fällig gewordenen Betreffnisse ab dem 12. Mai 2005 und auf den seither fällig gewordenen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zu bezahlen.
6.
6.1 Gemäss § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Den Versicherungsträgern und den Gemeinwesen steht der Anspruch auf Ersatz der Parteikosten in der Regel nicht zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer).
Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestimmung hat das Eidgenössische Versicherungsgericht der SUVA und den privaten UVG-Versicherern sowie - von Sonderfällen abgesehen - den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 112 V 361 Erw. 6 mit Hinweisen). Das hat grundsätzlich auch für die Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (BGE 128 V 133 Erw. 5b, 126 V 150 Erw. 4a, 118 V 169 Erw. 7, 117 V 349 Erw. 8 mit Hinweis).
6.2 Angesichts des bloss geringen Obsiegens der Klägerin rechtfertigt es sich nicht, ihr eine Prozessentschädigung zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin mit Wirkung ab 1. August 2004 eine Altersrente in der Höhe von jährlich Fr. 41'217.95 zuzüglich Zinsen von 5 % auf den bis zur Klageeinleitung fällig gewordenen Rentenausständen ab dem 12. Mai 2005 und auf den seither fällig gewordenen Ausständen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum auszurichten.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Den Parteien werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser
- Rechtsanwalt Leonhard Toenz
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).