BV.2005.00055

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Gräub
Urteil vom 8. Februar 2006
in Sachen
W.___
 

Kläger

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Ernst Haegi
Aemtlerstrasse 36, 8003 Zürich

gegen

1. E.___
 

2. Personalvorsorgestiftung der A.___


3. Zuger Kantonalbank
Baarerstrasse 37, Postfach 1158, 6301 Zug

Beklagte


sowie


E.___
 

Klägerin

gegen

1. W.___
 

2. Pensionskasse der B.___


Beklagte

Beklagter 1 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Ernst Haegi
Aemtlerstrasse 36, 8003 Zürich


Sachverhalt:
1.       Mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 17. März 2005 schied die Einzelrichterin des Bezirkes Affoltern die am 28. Oktober 1967 geschlossene Ehe von W.___ (Kläger) und E.___ (Beklagte 1; Urk. 1/1). Unter Dispositiv-Ziffer 8 des Urteils erkannte die Einzelrichterin wie folgt:
„Die während der Ehe geäufneten Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge der Parteien sind je hälftig zu teilen. Die Streitsache wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich überwiesen, zusammen mit den nachfolgenden Mitteilungen:
-      Datum der Eheschliessung: 28. Oktober 1967
-      Datum der Scheidung: 17. März 2005
-      Einrichtung der beruflichen Vorsorge, bei der dem Kläger Guthaben zustehen: Pensionskasse der B.___, Abteilung Administration, Bearbeiter Frau C.___. Die Höhe des von dieser gemeldeten, zwischen dem 28.10.1967 bis 30.06.2004 erworbenen Freizügigkeitsguthabens beläuft sich auf Fr. 482'798.05.
-      Einrichtung der beruflichen Vorsorge, bei der der Beklagten voraussichtlich Guthaben in unbekannter Höhe zustehen: Personalvorsorgestiftung der A.___, wobei die Guthaben möglicherweise auf ein Auffangkonto bei der Zuger Kantonalbank überwiesen wurden."
         Am 20. Mai 2005 ging (auszugsweise) das Urteil vom 17. März 2005 (Urk. 1/1) beim hiesigen Gericht ein samt einem Überweisungsschreiben der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 19. Mai 2005 (Urk. 1/2), wonach die bezirksgerichtliche Sendung irrtümlicherweise ihr zugestellt worden ist. Am 25. Mai 2005 (Urk. 3/1-2) übersandte das Bezirksgericht die Akten des Scheidungsprozesses (Urk. 2/1-68).

2.       Mit Verfügung vom 30. Mai 2005 (Urk. 4) holte das Gericht bei den vom Bezirksgericht Affoltern genannten Vorsorgeeinrichtungen (bzw. einer Rechtsnachfolgerin) per Datum der Rechtskraft der Scheidung (6. Mai 2005) aktualisierte Abrechnungen über die zu teilenden Austrittsleistungen der Parteien sowie eine Bestätigung der Durchführbarkeit der Teilung ein. Ferner wurde den Scheidungsparteien Gelegenheit gegeben, die im Zeitpunkt der Eheschliessung angesparten Vorsorgegelder zu beziffern unter dem Hinweis, dass im Säumnisfall davon ausgegangen werde, dass am 28. Oktober 1967 noch keine Vorsorgegelder angespart worden seien.
         Währenddem die Personalvorsorgestiftung der A.___ die Beklagte 1 weder als Rentnerin noch als ehemals Aktive auffinden konnte (Urk. 6), bezifferte die Zuger Kantonalbank am 3. Juni 2005 (Urk. 7) das Freizügigkeitsguthaben der Beklagten 1 per 6. Mai 2005 mit Fr. 25'553.40. Die Pensionskasse der B.___ ihrerseits meldete am 15. Juni 2005 (Urk. 8 und Urk. 9) eine Freizügigkeitsleistung des Klägers per 6. Mai 2005 in der Höhe von Fr. 511'128.90.
         Am 15. Juni 2005 (Urk. 10) liess der Kläger mitteilen, er habe im Zeitpunkt der Eheschliessung noch keine Vorsorgegelder angespart gehabt. Die Beklagte 1 liess sich innert Frist nicht vernehmen.

3.       Mit Verfügung vom 6. Juli 2005 (Urk. 11) wurde den Scheidungsparteien Frist angesetzt, um im vorliegenden Verfahren Anträge zu stellen unter dem Hinweis, dass bei Stillschweigen von der Richtigkeit und Vollständigkeit der eingereichten Abrechnungen ausgegangen und die Teilung entsprechend angeordnet werde. Währenddem der Kläger am 8. September 2005 (Urk. 13) auf die Stellung von Anträgen verzichtete und die Richtigkeit und Vollständigkeit der eingereichten Abrechnungen mit einem Guthaben von Fr. 25'533.40 zugunsten der Beklagten 1 anerkannte, liess sich die Beklagte 1 nicht vernehmen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach Art. 122 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB) hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz (Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, FZG) für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten, wenn ein Ehegatte einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehört oder beide Ehegatten einer solchen angehören und bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten ist. Stehen den Ehegatten gegenseitig Ansprüche zu, so ist nur der Differenzbetrag zu teilen (Art. 122 Abs. 2 ZGB).
1.2     Laut Art. 142 Abs. 1 ZGB entscheidet das (Scheidungs-)Gericht über das Verhältnis, in welchem die Austrittsleistungen zu teilen sind, wenn keine Vereinbarung zustande kommt. Sobald der Entscheid über das Teilungsverhältnis rechtskräftig ist, überweist das Gericht die Streitsache von Amtes wegen dem nach dem Freizügigkeitsgesetz zuständigen Gericht (Art. 142 Abs. 2 ZBG). Gemäss Abs. 3 derselben Bestimmung ist diesem insbesondere der Entscheid über das Teilungsverhältnis (Ziff. 1), das Datum der Eheschliessung und das Datum der Ehescheidung (Ziff. 2), die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, bei denen den Ehegatten voraussichtlich Guthaben zustehen (Ziff. 3), und die Höhe der Guthaben der Ehegatten, die diese Einrichtungen gemeldet haben (Ziff. 4), mitzuteilen.

2.       Das Bezirksgericht Affoltern meldete mit Urteil vom 17. März 2005 (Urk. 1/1) alle notwendigen Eckdaten für die Teilung der Austrittsleistungen (Eheschluss: 28. Oktober 1967; Rechtskraft der Scheidung: 6. Mai 2005; Teilungsverhältnis: 50 % - 50 %; Vorsorgeeinrichtung Kläger: Pensionskasse der B.___; Vorsorgeeinrichtung Beklagte 1: Personalvorsorgestiftung der A.___ sowie allenfalls die Zuger Kantonalbank.
         Nach dem Einholen der aktualisierten Angaben der Vorsorgeeinrichtungen über die Höhe der Guthaben der Scheidungsparteien (Fr. 511'128.90 zu Gunsten des Klägers [Urk. 8] und Fr. 25'553.40 zu Gunsten der Beklagten 1 [Urk. 7]) sind die Angaben vollständig.

3.       Die Scheidungsparteien stellten im vorliegenden Verfahren keine Anträge und anerkannten im Fall des Klägers die gemachten Angaben als richtig bzw. liessen sich im Fall der Beklagten 1 unter Hinweis, dass bei Stillschweigen von der Richtigkeit und Vollständigkeit der eingereichten Abrechnungen ausgegangen werde (Urk. 11), nicht vernehmen. Da sich auch aus den Akten keine Hinweise auf Unstimmigkeiten ergeben, ist von der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben der Vorsorgeeinrichtungen auszugehen.

4.       Damit hat der Kläger Anspruch auf Fr. 12'776.70 und die Beklagte 1 Anspruch auf Fr. 255'564.45 aus dem jeweiligen Vorsorgeguthaben der Gegenpartei. Die Differenz der Summen beträgt Fr. 242'787.75 zu Gunsten der Beklagten 1. Demnach ist die Vorsorgeeinrichtung des Klägers, die Pensionskasse der B.___, zu verpflichten, den Betrag von Fr. 242'787.75 zu Lasten des Klägers auf das entsprechende Freizügigkeitskonto der Beklagten 1 bei der Freizügigkeitsstiftung der Zuger Kantonalbank, zu überweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Pensionskasse der B.___ wird verpflichtet, den Betrag von Fr. 242'787.75 zu Lasten von W.___ auf das entsprechende Freizügigkeitskonto von E.___ bei der Freizügigkeitsstiftung der Zuger Kantonalbank zu überweisen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Ernst H. Haegi
- E.___
- Personalvorsorgestiftung der A.___
- Zuger Kantonalbank
- Pensionskasse der B.___
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).