Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2005.00056
[9C_99/2008]
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BV.2005.00056
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Brügger
Urteil vom 12. Dezember 2007
in Sachen
A.___
Kläger
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Häberli
Langstrasse 4, 8004 Zürich
gegen
Generali BVG-Stiftung
c/o Generali Personenversicherungen
Soodmattenstrasse 10, Postfach, 8134 Adliswil
Beklagte
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber
Hubatka Müller & Partner
Seestrasse 6, Postfach, 8027 Zürich
Sachverhalt:
1. A.___, geboren 1942, reiste 1967 aus Italien in die Schweiz ein und war ab 1968 beim Gipsergeschäft von B.___ in C.___ als Gipser tätig (vgl. Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen vom 16. Mai 2002, Urk. 15/21). Per 1. Januar 2000 wurde das Geschäft von D.___ übernommen und in die H.___ AG umgewandelt. Die neugegründete Aktiengesellschaft schloss sich zur Durchführung der beruflichen Vorsorge ihrer Mitarbeiter der Generali BVG-Stiftung (nachfolgend: Stiftung) an (Urk. 2/11). Der damit ebenfalls bei der Stiftung zu versichernde A.___ gab am 25. Januar 2000 auf dem entsprechenden Fragebogen für die Aufnahme in die Vorsorgeeinrichtung unter anderem an, er beanspruche gegenwärtig keine ärztliche Behandlung und es habe in den letzten 5 Jahren weder eine Krankheit bestanden noch habe er einen Unfall erlitten (Urk. 25). Am 19. Mai 2000 überwies die bisherige Vorsorgeeinrichtung, die Rentenanstalt, der Stiftung das dem Versicherten zustehende Freizügigkeitsguthaben in der Höhe von total Fr. 116'740.70, wobei die Rentenanstalt angab, das BVG-Guthaben betrage Fr. 3'933.-- (Urk. 2/7). Wegen einer betrieblichen Umstrukturierung löste die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit A.___ am 5. Dezember 2000 per 22. Dezember 2000 auf, worauf sich dieser an der Arbeitsstelle per 7. Dezember 2000 krank meldete (Urk. 15/16). Mit Schreiben vom 30. November 2001 teilte die Stiftung dem Versicherten mit, aus dem von seinem behandelnden Arzt, Dr. med. E.___, praktischer Arzt, am 27. November 2001 (Urk. 2/4) ausgestellten Arztzeugnis gehe hervor, dass auf dem Formular für die Aufnahme in die Versicherung nicht alle Fragen bezüglich des Gesundheitszustands wahrheitsgetreu und vollständig beantwortet worden seien. Es werde damit eine Verletzung der reglementarischen Anzeigepflicht festgestellt, und die Stiftung trete von den überobligatorischen Leistungen zurück (Urk. 2/3). Die Invalidenversicherung (IV) sprach A.___ mit Verfügung vom 15. November 2002 mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2001 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 15/1).
Die Stiftung legte ihrerseits die von ihr auszurichtende Invalidenrente zunächst auf Fr. 4'346.30 pro Jahr fest (vgl. Schreiben vom 22. Oktober 2003, Urk. 2/8). Nachdem die Rentenanstalt eine korrigierte Austrittsabrechnung erstellt hatte, erhöhte die Stiftung die Rente auf Fr. 10'840.-- pro Jahr (vgl. Schreiben vom 15. März 2004, Urk. 2/9), und schliesslich rechnete sie auch noch die von der Rentenanstalt ausgewiesenen Sondermassnahmen in der Höhe von Fr. 3'933.-- zum BVG-Anteil hinzu, so dass sich die Rente noch ein Mal auf Fr. 11'129.-- pro Jahr erhöhte (vgl. Schreiben vom 21. September 2004, Urk. 2/10). Den BVG-Anteil übersteigende Leistungen richtete die Stiftung A.___ indessen nicht aus, da sie sich auf den Standpunkt stellte, sie sei wegen Verletzung der Anzeigepflicht durch den Versicherten diesbezüglich zu Recht vom Vorsorgevertrag zurückgetreten und demnach nicht leistungspflichtig.
2. Am 23. Mai 2005 liess A.___ durch Rechtsanwalt Christoph Häberli gegen die Stiftung Klage erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
"Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger ab dem 7.12.2002 eine jährliche Invalidenrente von mindestens Fr. 15'653.-- abzüglich der bereits geleisteten Zahlungen und zuzüglich Zins zu 5 % auf den nachzuzahlenden Differenzen je ab Verfall der jeweiligen Teilrentenansprüche, mindestens jedoch ab Klageeinleitung zu bezahlen;
unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten."
Die Stiftung schloss mit Klageantwort vom 25. August 2005 auf vollumfängliche Abweisung der Klage (Urk. 7). Mit Verfügung vom 8. September 2005 (Urk. 12) wurden die Akten der Invalidenversicherung (Urk. 15/1-22) beigezogen. Die Parteien hielten mit Replik vom 30. September 2005 (Urk. 18) bzw. Duplik vom 22. Dezember 2005 (Urk. 24) an ihren jeweiligen Anträgen fest. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 26).
3. Am 12. Mai 2006 (Urk. 27) zog das Gericht von Dr. E.___ die vollständige Krankengeschichte des Versicherten bei (Urk. 29/1-18). A.___ liess zu diesen Unterlagen am 30. August 2006 (Urk. 32) Stellung nehmen. Die Stiftung reichte keine Stellungnahme ein. In der Folge holte das Gericht mit Verfügungen vom 2. November 2006 (Urk. 33) bzw. vom 29. August 2007 (Urk. 34) auch bei Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Chirurgie, die Krankenakten des Versicherten (Urk. 37/1-4) ein. A.___ liess dazu am 13. September 2007 (Urk. 40) und die Stiftung am 2. November 2007 (Urk. 42) Stellung nehmen.
4. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Es ist unbestritten, dass der Kläger gegenüber der Beklagten grundsätzlich Anspruch auf eine Invalidenrente im Rahmen der obligatorischen beruflichen Vorsorge hat. Die Beklagte richtet denn dem Kläger auch seit dem 7. Dezember 2002 eine Invalidenrente aus, welche nach der Vornahme von zwei Korrekturen durch die Beklagte Fr. 11'129.-- pro Jahr beträgt (Urk. 2/8-10). Strittig und zu prüfen ist dagegen der Anspruch des Klägers auf eine Invalidenrente aus der überobligatorischen beruflichen Vorsorge.
2.
2.1 Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge haben Personen, die im Sinne der IV zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren (Art. 23 lit. a des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVG).
2.2 Während in der obligatorischen beruflichen Vorsorge aus gesundheitlichen Gründen keine Vorbehalte angebracht werden dürfen (BGE 115 V 215), sind die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der weitergehenden Vorsorge im Rahmen von Art. 49 Abs. 2 BVG sowie der verfassungsmässigen Schranken (wie Rechtsgleichheit, Willkürverbot und Verhältnismässigkeit) in der Vertragsgestaltung grundsätzlich frei. Insbesondere können sie die Aufnahme in die Vollversicherung an gewisse Anforderungen des Gesundheitszustandes knüpfen, indem sie beispielsweise einen befristeten oder unbefristeten gesundheitlichen Vorbehalt anbringen (BGE 115 V 223 Erw. 6; Helbling, Personalvorsorge und BVG, 7. Auflage, Bern 2000, S. 101; Alfred Maurer, Bundessozialversicherungsrecht, Basel und Frankfurt a/Main 1993, S. 204). Gemäss Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG) darf der Vorsorgeschutz, der mit der eingebrachten Austrittsleistung erworben wird, nicht durch einen neuen gesundheitlichen Vorbehalt geschmälert werden. Die bei der früheren Vorsorgeeinrichtung abgelaufene Zeit eines Vorbehalts ist auf die neue Vorbehaltsdauer anzurechnen. Für die Versicherten günstigere Bedingungen der neuen Vorsorgeeinrichtung gehen vor (Art. 14 Abs. 2 FZG).
2.3 Die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht im Bereich der freiwilligen und der weitergehenden beruflichen Vorsorge richten sich grundsätzlich nach den einschlägigen statutarischen bzw. reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung. Schweigen sich Statuten oder Reglement hierüber aus, hat die Beurteilung dieses Tatbestandes nicht nach den Regeln über die Mängel beim Vertragsabschluss (Art. 23 ff. OR), sondern analogieweise gemäss Art. 4 ff. des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) zu erfolgen (BGE 119 V 286 Erw. 4 mit Hinweisen). Dies gilt auch nach dem In-Kraft-Treten des FZG und der damit verbundenen Änderungen, insbesondere Art. 14 FZG (BGE 130 V 9). Danach kann die Vorsorgeeinrichtung innert vier Wochen (Art. 6 VVG in der bis zum 31. Dezember 2005 gültig gewesenen Fassung) seit Kenntnis der Anzeigepflichtverletzung vom Vorsorgevertrag zurücktreten, wobei es sich um eine Verwirkungsfrist handelt, deren Lauf weder gehemmt noch unterbrochen werden kann. Massgebend ist das im Zeitpunkt der angeblichen Anzeigepflichtverletzung gültig gewesene Reglement (BGE 121 V 100 Erw. 1a).
2.4 Die Auslegung eines Reglements als vorformulierter Inhalt des Vorsorgevertrages geschieht nach dem Vertrauensprinzip (vgl. dazu BGE 122 V 146 Erw. 4c). Dabei sind jedoch die den Allgemeinen Bedingungen innewohnenden Besonderheiten zu beachten, namentlich die sogenannten Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregeln (BGE 116 V 222 Erw. 2; SZS 1995 S. 51 und 1994 S. 205 Erw. 3c; zu den Auslegungsregeln vgl. ferner Alfred Koller, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Bd. I, Bern 1996, Nr. 1580 ff., 1605 ff.). Nach diesen Auslegungsgrundsätzen gilt es ausgehend vom Wortlaut und unter Berücksichtigung des Zusammenhanges, in dem eine streitige Bestimmung innerhalb des Reglements als Ganzes steht, den objektiven Vertragswillen zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Dabei hat das Gericht zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht angenommen werden kann, dass die Parteien eine unvernünftige Lösung gewollt haben (Kramer, Berner Kommentar, Bd. VI/1, N. 42 zu Art. 18 OR). Sodann sind nach konstanter Rechtsprechung mehrdeutige Wendungen in vorformulierten Vertragsbedingungen im Zweifel zu Lasten ihres Verfassers auszulegen (BGE 120 V 452 Erw. 5a, 119 II 373 Erw. 4b mit Hinweisen; Jäggi/Gauch, Zürcher Kommentar, Bd. V/1b, N. 451 ff. zu Art. 18 OR).
3.
3.1 Laut Art. 3 Ziff. 3 der Allgemeinen Reglementsbestimmungen der Beklagten (in der ab dem 1. Januar 2000 gültigen Fassung, Urk. 2/11) erfolgt die Aufnahme in die Versicherung aufgrund eines ausgefüllten und unterzeichneten Anmeldeformulars, wobei die jeweiligen Aufnahmebedingungen für Gruppenversicherungen der GENERALI angewandt werden. Jede versicherte oder anspruchsberechtigte Person hat der Stiftung über alle ihre Versicherung betreffenden massgebenden Verhältnisse wahrheitsgetreu Auskunft zu geben. Sie hat alle von der Stiftung für die Abklärung eines Leistungsanspruchs verlangten Unterlagen einzureichen. Zur Abklärung eines Anspruchs kann die Stiftung auf ihre Kosten ein vertrauensärztliches Gutachten verlangen (Art. 3 Ziff. 4 Abs. 1 der Allgemeinen Reglementsbestimmungen). Hat die versicherte Person tatsächlich bekannte, erhebliche Gefahrentatsachen verschwiegen, kann die Stiftung innerhalb von vier Wochen, nachdem sie von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erhalten hat, jede das BVG-Obligatorium übersteigende Leistungspflicht ablehnen (Art. 3 Ziff. 4 Abs. 3 Satz 2 der Allgemeinen Reglementsbestimmungen). In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für Gruppenversicherungen (Urk. 8/1), auf welche Art. 3 Abs. 3 des Reglements verweist, wird sodann folgendes festgehalten:
"....
Art. 3 Anmeldung, Änderung der Leistungen, Haftung und Anzeigepflicht
3.1. Neu zu versichernde Personen sind der Generali auf den von ihr zur Verfügung gestellten Formularen anzumelden. Ferner sind alle Tatsachen, die eine Leistungsänderung von bereits versicherten Personen bedingen, der Generali schriftlich zu melden.
3.2 Der Haftungsbeginn für jede einzelne zu versichernde Person wird in einer besonderen schriftlichen Erklärung der Generali festgelegt. Die Generali übernimmt die Haftung für die Mindestleistungen gemäss BVG mit Beginn der Versicherung gemäss BVG, für die übrigen Leistungen mit Eintreffen der Anmeldungen, frühestens an dem im Versicherungsvertrag vorgesehenen Zeitpunkt, sofern die Aufnahmebedingungen und die anderen vertraglichen Voraussetzungen erfüllt sind.
3.3 Ist gemäss der Aufnahmebedingungen eine Risikoprüfung erforderlich, so hat die zu versichernde Person die von der Generali gestellten Fragen über den Gesundheitszustand wahrheitsgetreu zu beantworten. Die dafür zur Verfügung gestellten Formulare sind vollständig auszufüllen. Die Aufnahme kann vom Ergebnis einer ärztlichen Untersuchung abhängig gemacht werden.
3.4 Werden die gestellten Fragen nicht oder nicht wahrheitsgetreu beantwortet, so gelten die Vorschriften über die Folgen der verletzten Anzeigepflicht in Art. 6 bis 8 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag vom 2. April 1908 sinngemäss.
3.5 ...."
3.2 Entgegen der Ansicht des Klägers muss sich der Gesundheitsvorbehalt nicht alleine aus dem Vorsorgeplan ergeben, sondern es ist zu beachten, dass der Vorsorgeplan und die Allgemeinen Reglementsbestimmungen zusammen das Reglement der Beklagten bilden (vgl. Urk. 2/11 S. 11 unten). Insgesamt ergibt sich aus den obgenannten Bestimmungen, dass die Beklagte die Aufnahme in die überobligatorische Versicherung davon abhängig macht, dass die zu versichernde Person im Zeitpunkt der Aufnahme nicht bereits an einem Gesundheitsschaden leidet, welcher später zu einer Leistungspflicht führen könnte. Bei der in Ziffer 5.2.2 des Vorsorgeplanes auf 40 % des koordinierten Jahreslohnes bezifferten Invalidenrente handelt es sich um eine überobligatorische Leistung. Entgegen der Ansicht des Klägers knüpft das Reglement an die Gewährung dieser Leistung durchaus den Umstand, dass die versicherte Person bei der Aufnahme gesund ist, ansonsten die Stiftung sie eben nicht in die überobligatorische Versicherung aufnimmt und auch die entsprechende Rente nicht gewährt, sondern lediglich die obligatorischen Leistungen gemäss BVG, deren Festlegung es im Reglement nicht bedarf, da sie sich aus dem Gesetz ergeben. Dass der Gesundheitszustand für die Aufnahme in die Versicherung bedeutend ist, ging für den Kläger klar daraus hervor, dass er bei der Anmeldung die entsprechenden Fragen zu beantworten hatte. Soweit der Kläger die Gesundheitserklärung falsch ausgefüllt hat - was im Folgenden noch zu prüfen sein wird - war die Beklagte damit berechtigt, unter Einhaltung der vierwöchigen Frist die das BVG-Obligatorium übersteigenden reglementarischen Leistungen abzulehnen.
3.3 Der Kläger hat in der am 25. Januar 2000 ausgefüllten Anmeldung sowohl die Frage Ziffer 6 "Beanspruchen Sie gegenwärtig eine ärztliche Behandlung?" als auch die Frage Ziffer 7 "Bestanden in den letzten 5 Jahren jemals Krankheiten oder erlitten Sie einen Unfall?" verneint (vgl. Urk. 25). Die Beklagte trat am 30. November 2001 vom überobligatorischen Versicherungsvertrag zurück, weil sie aufgrund des Berichtes des Hausarztes Dr. E.___ vom 27. November 2001 (Urk. 2/4) zum Schluss kam, der Kläger habe die Fragen falsch beantwortet. In diesem Bericht gab Dr. E.___ an, der Kläger leide an einem chronischen Lumbovertebralsyndrom bei degenerativen Veränderungen L1-5, einer Kompressionsfraktur LWK 2, einer Arthritis urica sowie an einer Hepatopathie bei chronischem Aethylkonsum. Er stehe deshalb seit 1988 bis heute in ärztlicher Behandlung. Seit Jahren komme es wiederholt zu Gichtanfällen bei Hyperuricämie. Seit Dezember 2000 bestünden chronische Rückenschmerzen, belastungsabhängig. Die Laborwerte zeigten erhöhte Transaminasen bei regelmässigem Alkoholkonsum. Gegenüber dem Rechtsvertreter des Klägers präzisierte Dr. E.___ am 21. April 2005 (Urk. 2/12) seine Angaben dahingehend, dass der Kläger im Januar 2000 nicht in seiner Behandlung gestanden habe. Der Kläger sei zwischen 1995 und 1997 mehrmals in Behandlung gewesen, es habe jedoch keine Arbeitsunfähigkeit resultiert.
Gegenüber der IV-Stelle gab Dr. E.___ in seinem Bericht vom 11. Juni 2002 (Urk. 15/4) im Wesentlichen denselben Gesundheitszustand an und bescheinigte dem Kläger eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem 7. Dezember 2000. Auf telefonische Nachfrage der IV-Stelle führte er am 21. August 2002 (Urk. 15/3 S. 2) aus, das Hauptleiden, welches die Arbeitsfähigkeit einschränke, sei die Lebererkrankung als Folge des Alkoholkonsums. Die IV-Stelle sprach dem Kläger die ganze Invalidenrente zu, weil sie zum Schluss gekommen ist, es sei aufgrund der Befunde und des Alters nachvollziehbar, dass dem Kläger keine Tätigkeit mehr zugemutet werden könne. Die Alkoholsucht habe zu einem erheblichen körperlichen Gesundheitsschaden geführt.
3.4 Gemäss dem Bericht von Dr. F.___ vom 15. Mai 2000 (Urk. 29/16) hat sich der Kläger wegen rezidivierendem Erbrechen in der Sprechstunde gemeldet. Am 8. Februar 2000 sei eine Gastroskopie durchgeführt worden. In seinem Schreiben vom 31. August 2007 führte Dr. F.___ diesbezüglich aus, er kenne den Kläger seit dem 5. Mai 2000. An diesem Datum habe er sich mit Magen-Problemen und in reduziertem Zustand in der Sprechstunde gemeldet. Die Ehefrau des Klägers arbeite im Spital I.___, wo sich auch die Praxis von Dr. F.___ befinde. Die klinische Symptomatik habe Dr. F.___ veranlasst, für die weitere Abklärung eine Gastroskopie durchzuführen. Ein Überweisungsschreiben für eine Gastroskopie von Dr. E.___ liege nicht vor oder sei zumindest in den Akten nicht vorhanden. Die Krankheitsbeschwerden seien das Resultat eines jahrelangen Alkoholismus (Urk. 36).
3.5 Bezüglich der im Fragebogen unter Ziffer 6 aufgeführten Frage "Beanspruchen Sie gegenwärtig eine ärztliche Behandlung?" ist festzuhalten, dass diese nicht bereits dann verneint werden kann, wenn im Monat, in dem die Frage beantwortet wird, keine ärztliche Konsultation stattgefunden hat. Vielmehr ist unter gegenwärtiger Behandlung richtigerweise zu verstehen, dass ein medizinisches Problem vorhanden ist, wegen dem bereits der Arzt aufgesucht worden ist und in absehbarer Zeit weitere Konsultationen anstehen, sei es zur Kontrolle der bereits erfolgten Behandlungsmassnahmen oder zur weiteren Abklärung der Ursachen des Problems. Den Krankenakten von Dr. E.___ (Urk. 29) kann nicht entnommen werden, dass dies beim Kläger am 25. Januar 2000 der Fall gewesen wäre. Aus dem Umstand, dass Dr. E.___ am 27. November 2001 (Urk. 2/4) angegeben hat, der Kläger stehe sei 1988 in seiner Behandlung, kann nicht auf eine dauerhafte Behandlung in diesem Zeitraum geschlossen werden. Vielmehr war Dr. E.___ ab diesem Zeitpunkt der Hausarzt des Klägers und behandelte ihn, wenn entsprechender Bedarf bestand.
3.6 Bei der unter Ziffer 7 aufgeführten Frage "Bestanden in den letzten 5 Jahren jemals Krankheiten oder erlitten Sie einen Unfall?" ist zu beachten, dass nicht nur nach die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Krankheiten und Unfällen gefragt wird. So handelt es sich beim Alkoholismus, unter welchem der Kläger nachweislich seit Jahren litt, durchaus um eine Krankheit, der alleine zwar keine invalidisierende Wirkung zukommt, die aber zu entsprechenden sekundären Folgen führen kann. Beim Kläger hat tatsächlich der durch den übermässigen Alkoholkonsum verursachte Leberschaden zur 100%igen Invalidität geführt. Bei diesem Vorgang handelt es sich um einen schleichenden Prozess. Bereits am 7. Januar 1992 (Urk. 29/18) musste Dr. E.___ den Kläger zur Gastroskopie und Sonographie der Leber überweisen, da eine Schädigung der Leber aufgrund des seit Jahren bestehenden Alkoholmissbrauchs (1/2 Liter Wein und 1/2 Liter Bier pro Tag) leide. Der diese Untersuchung durchführende Dr. med. G.___, Innere Medizin FMH, speziell Magen- und Darmkrankheiten, hielt in seinem Bericht vom 10. Januar 1992 (Urk. 29/17) fest, der Kläger leide seit einigen Monaten an mehr oder weniger konstanten Schmerzen im rechten Hypochondrium. Ausserdem müsse er jeweils am Morgen gelbliches, manchmal dunkelbraunes Magensekret erbrechen. Wegen der Schmerzen sei der Appetit schlecht. Der Kläger fühle sich in seinem Allgemeinbefinden stark reduziert. Als Grundkrankheit sei ein chronischer Aethylabusus bekannt, wobei die angegebene Quantität von 1 Flasche Bier und 1/2 Liter Wein pro Tag wahrscheinlich untertrieben sei. Die Leber sei massiv vergrössert und plump. Die Kanten abgerundet. Es bestehe ein Verdacht auf Fettleberzirrhose. War die Leber schliesslich im Dezember 2000 in einem Ausmass geschädigt, dass dem Kläger keine Arbeitstätigkeit mehr zumutbar war, mussten auch im Januar 2000 spürbare Beeinträchtigungen vorhanden sein. Der Kläger litt dementsprechend wie bereits im Jahre 1992 unter rezidivierendem Erbrechen, welches ihn veranlasste, im Mai 2000 die Sprechstunde von Dr. F.___ aufzusuchen. Selbst wenn davon auszugehen ist, dass entgegen den Angaben im Bericht von Dr. F.___ vom 15. Mai 2000 (Urk. 29/16) keine vorgängige Zuweisung durch Dr. E.___ erfolgt ist und es sich bei der Datumsangabe der Gastroskopie um einen Verschrieb handelt, d.h. diese nicht am 8. Februar 2000, sondern erst am 8. Mai 2000 stattgefunden hat, kann somit doch nicht die Rede davon sein, im Januar 2000 und in den fünf Jahren davor habe der Kläger nicht bereits unter solchen Beeinträchtigungen gelitten. Vielmehr war der Kläger in diesem Zeitpunkt schon dermassen lange Zeit alkoholabhängig und wies entsprechende sekundäre Gesundheitsschädigungen auf, dass er gehalten gewesen wäre, dies als Krankheit auf dem Fragebogen anzugeben. Seine Angaben auf dem Fragebogen waren dementsprechend falsch.
3.7 Vom Umstand, dass der Kläger den Fragebogen falsch ausgefüllt hat, erfuhr die Klägerin durch den Bericht von Dr. E.___ vom 27. November 2001 (Urk. 2/4), in welchem festgehalten wird, dass ein chronischer Aethylkonsum mit seit Jahren vorhandenen gesundheitlichen Problemen besteht. Indem sie am 30. November 2001 (Urk. 2/3) vom überobligatorischen Versicherungsvertrag zurücktrat, hielt sie die reglementarische bzw. gesetzliche Frist von vier Wochen ein. Dementsprechend ist sie nicht verpflichtet, überobligatorische Invalidenleistungen zu erbringen, was zur Abweisung der Klage führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Christoph Häberli unter Beilage des Doppels von Urk. 42
- Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber unter Beilage der Doppel von Urk. 32 und Urk. 40
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).