Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2005.00060
BV.2005.00060

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär O. Peter


Urteil vom 25. Juli 2006
in Sachen
H.___
Klägerin

vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Mössinger
Stadelhoferstrasse 40, 8001 Zürich

gegen

Kanton Zürich

Beklagter

vertreten durch die Finanzdirektion des Kantons Zürich
Walcheplatz 1, Postfach, 8090 Zürich

diese vertreten durch die Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich
Stampfenbachstrasse 63, Postfach, 8090 Zürich


Sachverhalt:
1.
1.1     Der 1952 geborene L.___ war bei der Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich (BVK) berufsvorsorgeversichert. Am 7. Juli 2004 starb der unverheiratete Versicherte, wobei er die am 23. Oktober 1989 geborene Tochter A.___ und den am 21. Oktober 1991 geborenen Sohn B.___ hinterliess. Die elterliche Sorge über die Kinder hatte er gemeinsam mit der Kindsmutter, der 1960 geborenen H.___, inne, mit welcher er von 1989 bis Ende Oktober 1990 an der C.___-Strasse, '___', von November 1990 bis Juli 1994 an der D.___-Strasse, '___', und seit 1. August 1994 an der E.___-Strasse, '___', zusammenwohnte (vgl. Urk. 2/2-5).
1.2     Mit Schreiben vom 17. September 2004 (Urk. 2/1) suchte H.___ bei der BVK um Ausrichtung einer Hinterlassenenrente ("Partnerschaftsrente") nach. Die BVK verneinte mit Stellungnahme vom 30. September 2004 (Urk. 2/8) einen entsprechenden Leistungsanspruch. Bemühungen um eine einvernehmliche Lösung scheiterten (Schriftverkehr vom 29. Oktober 2004 [Urk. 2/9] bzw. 10. November 2004 [Urk. 2/10]).

2.
2.1     Mit Eingabe vom 13. Juni 2005 (Urk. 1; samt Beilagen [Urk. 2/1-10]) liess H.___ - vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Mössinger, Zürich (Vollmacht vom 25. Mai 2005 [Urk. 3]) - beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Klage gegen die BVK beziehungsweise den Kanton Zürich (Finanzdirektion) als deren Träger erheben, mit dem Rechtsbegehren um Verpflichtung des Beklagten zur Ausrichtung einer Partnerschaftsrente von monatlich Fr. 1'591.85 mit Wirkung seit dem 1. Oktober 2004, unter Entschädigungsfolge zulasten des Beklagten (sinngemäss; S. 2).
2.2     Die BVK schloss mit Klageantwort vom 30. Juni 2005 (Urk. 6; samt Aktenbeilage [Urk. 7/1-4]) auf Abweisung der Klage (S. 1, unten).
Mit Replik vom 18. August 2005 (Urk. 10, insbes. S. 2) beziehungsweise Duplik vom 7. September 2005 (Urk. 13, insbes. S. 1) hielten die Parteien je an ihren eingangs gestellten Begehren/Anträgen fest, worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 13. September 2005 (Urk. 14) geschlossen wurde (Disp.-Ziff. 1).

3.
3.1     Die Sache erweist sich beim derzeitigen Aktenstand als spruchreif und kann ohne Weiterungen der Erledigung zugeführt werden.
3.2     Auf die Parteivorbringen (Urk. 1, 6, 10 und 13) und die zu würdigenden Akten (Urk. 2/1-10 und 7/1-4) wird - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die vorliegende Leistungsstreitigkeit unterliegt der Gerichtsbarkeit der in Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (BVG) erwähnten richterlichen Behörden, welche sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht zuständig sind (BGE 130 V 104 Erw. 1.1, 112 Erw. 3.1.2, 128 II 389 Erw. 2.1.1, 128 V 258 Erw. 2a und 120 V 18 Erw. 1a, je mit Hinweisen; s. § 2 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).
1.2     Am 1. April 2004, 1. Januar 2005 respektive 1. Januar 2006 sind die am 3. Oktober 2003 revidierten Bestimmungen gemäss 1. BVG-Revision in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b, mit Hinweisen). Angesichts des oben geschilderten Sachverhalts (Tod von L.___ am 7. Juli 2004) ist die rechtliche Beurteilung der vorliegenden, am 13. Juni 2005 eingereichten Klage anhand der am 7. Juli 2004 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend ohne anderslautenden Vermerk auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.3     Im Zeitpunkt des Ablebens von L.___ am 7. Juli 2004 hatte der im Rahmen der 1. BVG-Revision eingeführte und per 1. Januar 2005 in Kraft gesetzte Art. 20a BVG, der im Sinne einer "Kann-Bestimmung" (Erfordernis einer entsprechenden reglementarischen Grundlage) Leistungen zugunsten weiterer begünstigter Personen zulässt, noch keine Geltung. Die Begünstigung von anderen als den in Art. 19 f. BVG aufgeführten Personen (Witwe, geschiedene Frau, Kinder) war ausschliesslich dem überobligatorischen Bereich vorbehalten und innerhalb der in Art. 15 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsverordnung/FZV; in der bis Ende 2004 gültig gewesenen Fassung) sowie in Art. 2 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3; in der bis Ende 2004 gültig gewesenen Fassung) festgelegten Bedingungen zulässig. In diesem Rahmen konnten nur solche Personen auf Leistungen der beruflichen Vorsorge begünstigt werden, die vom Vorsorgenehmer im Zeitpunkt seines Todes oder in den letzten Jahren vor seinem Tod in erheblichem Masse unterstützt worden waren. Dabei wurde die blosse Teilung der gemeinsamen Lebenshaltungskosten noch nicht als erhebliche Unterstützung angesehen, sondern es wurde darauf abgestellt, ob der Lebensunterhalt der begünstigten Person überwiegend von der versicherten Person bestritten worden war (vgl. Stauffer, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, N 700 ff.).

2.
2.1 Anspruchsgrundlage für die eingeklagten und vorliegend zu beurteilenden Hinterlassenenleistungen der beruflichen Vorsorge bilden die vom Zürcher Regierungsrat erlassenen Statuten der Versicherungskasse für das Staatspersonal vom 22. Mai 1996 (in der seit dem 1. Januar 2002 in Kraft stehenden Fassung; LS 177.21; nachfolgend: BVK-Statuten). Die per 1. Januar 2005 in Kraft gesetzten Änderungen/Ergänzungen der BVK-Statuten finden keine Anwendung (vgl. § 81 Abs. 1 BVK-Statuten; s. § 5 des Gesetzes über die Versicherungskasse für das Staatspersonal vom 6. Juni 1993, in Kraft seit 1. Januar 1994; LS 177.201; nachfolgend: BVK-Gesetz).
2.2     Die massgebende Bestimmung gemäss § 32a BVK-Statuten steht unter der Marginalie "Eheähnliche Lebensgemeinschaft" und lautet wie folgt:
"Die eheähnliche Lebensgemeinschaft, auch unter Personen gleichen Geschlechts, wird der Ehe gleichgestellt, falls folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sind:
a)  beide Partner sind unverheiratet und zwischen ihnen besteht keine nahe Verwandtschaft,
b)  die Lebensgemeinschaft mit gemeinsamem Haushalt hat im Zeitpunkt des Todes der versicherten Person nachweisbar mindestens fünf Jahre ununterbrochen bestanden,
c)  die gegenseitige Unterstützungspflicht wurde schriftlich vereinbart und die Vereinbarung wurde innert dreier Monate nach dem Tod der Versicherungskasse eingereicht.
Dem von der versicherten Person hinterlassenen Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft stehen die Leistungen gemäss §§ 30 und 31 zu."
2.3     Die Auslegung der BVK-Statuten hat - da es sich bei der betroffenen (umhüllenden) Vorsorgeeinrichtung um eine solche des öffentlichen Rechts handelt (§ 1 Abs. 1 BVK-Statuten; § 2 BVK-Gesetz) - nach den gewöhnlichen Regeln der Gesetzesauslegung zu erfolgen (BGE 128 V 118 f. Erw. 3b, 127 IV 194 Erw. 5b/aa, 127 V 5 Erw. 4a, 92 Erw. 1d und 198 Erw. 2c, je mit Hinweisen). Denn anders als bei den privatrechtlichen Vorsorgeträgern, wo das Rechtsverhältnis zu den Versicherten im Bereich der weitergehenden Vorsorge auf dem Vorsorgevertrag beruht, dessen Auslegung folgerichtig nach Vertrauensprinzip, unter Berücksichtigung der Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregeln erfolgt (BGE 131 V 28 f. Erw. 2.1 und 2.2, 122 V 146 Erw. 4c und 116 V 221 Erw. 2, je mit Hinweisen), weist das dem öffentlichen Recht unterstehende Vorsorgeverhältnis keine vertraglichen Elemente auf (SZS 2001 S. 384 Erw. 3, 2000 S. 154 Erw. 5a und 1998 S. 68 Erw. II/3b).
Das Gesetz ist in erster Linie nach seinem Wortlaut auszulegen. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente, namentlich von Sinn und Zweck sowie der dem Text zugrunde liegenden Wertung. Wichtig ist ebenfalls der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt. Vom klaren, das heisst eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, unter anderem dann nämlich, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit andern Vorschriften ergeben (BGE 130 II 71 Erw. 4.2, 130 V 232 Erw. 2.2, 295 Erw. 5.3.1, 428 Erw. 3.2, 475 Erw. 6.5.1, 484 Erw. 5.2 und 129 V 284 Erw. 4.2, je mit Hinweisen).

3.
3.1 Unstreitig sind die Bedingungen gemäss § 32a Abs. 1 lit. a und b BVK-Statuten vorliegend erfüllt (s. insbes. Urk. 1 S. 3 Rz 2, 6 S. 2 Ziff. 1, 10 S. 2 Rz 1 und 13 S. 2).
Die Klägerin und L.___ waren unverheiratet und offenbar auch nicht nahe verwandt. Ihre Lebensgemeinschaft mit gemeinsamem Haushalt (zuletzt seit August 1994 an der E.___-Strasse in '___') hatte im Zeitpunkt des Ablebens von L.___ (7. Juli 2004) nachweislich ununterbrochen über fünf Jahre bestanden (vgl. Urk. 2/2-7 und 2/9).
3.2 Bezüglich der in § 32a Abs. 1 lit. c BVK-Statuten kumulativ vorausgesetzten schriftlichen Vereinbarung der gegenseitigen Unterstützungspflicht lässt die Klägerin zusammenfassend geltend machen, die BVK-Statuten zielten darauf ab, eheähnliche Lebensgemeinschaften wie diejenige der Klägerin mit L.___ hinsichtlich des Risikoleistungsschutzes der Ehe gleichzustellen. Das von der BVK publizierte Musterformular einer Unterstützungsvereinbarung sehe vor, dass die Parteien gemeinsam, jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Lebensgemeinschaft und der Familie sorgten und sich die Kosten des Haushaltes (Wohnungsmiete bzw. Hypothekarzinsen, Wohnnebenkosten, Sachversicherungen, Nahrungsmittel und weitere Ausgaben, die nicht dem ausdrücklichen Gebrauch des Einzelnen dienen, sowie die Hausarbeiten und die Kinderbetreuung) nach den von ihnen aufgestellten Regeln teilten. Danach werde weder vorausgesetzt, dass die Lebenspartner die verschiedenen Teilbereiche im Einzelnen genauestens regelten, noch dass sie sämtliche Bereiche abschliessend regeln würden. Ebenso wenig folge daraus beziehungsweise aus § 32a Abs. 1 lit. c BVK-Statuten, dass die verschiedenen Bereiche in einer einzigen schriftlichen Vereinbarung geregelt werden müssten, womit keine Rolle spiele, ob die Lebenspartner diesbezügliche Regelungen in mehreren Vereinbarungen festlegten. Mindestens in Bezug auf die Betreuung der Kinder, deren Unterhalt sowie die Tragung der Kosten der gemeinsamen Familienwohnung bestünden im vorliegenden Fall schriftliche Vereinbarungen. Wenngleich sich die Vereinbarungen über den Kinderunterhalt auf die Kinder direkt bezögen, regelten sie ebenfalls die diesbezügliche gegenseitige Unterstützung zwischen der Klägerin und L.___. Mit dem schriftlichen Mietvertrag für die gemeinsam bewohnte Familienwohnung hätten die Klägerin und L.___ eine Vereinbarung betreffend solidarischer Haftung für die vertraglichen Verbindlichkeiten geschlossen, womit nicht nur eine beidseitige Verpflichtung zur Bezahlung der Mietkosten im Aussenverhältnis, sondern gleichzeitig auch ein gegenseitig verpflichtendes Innenverhältnis begründet worden sei. Mithin lägen schriftliche Vereinbarungen über die gegenseitige Unterstützung bezüglich des Familienunterhalts vor. Es erscheine im Lichte von Sinn und Zweck der Regelung gemäss § 32a BVK-Statuten formalistisch, den Hinterlassenenleistungsanspruch der Klägerin am Schriftlichkeitserfordernis scheitern zu lassen, zumal es doch genau darum gehe, bei einer Konstellation wie der vorliegenden Hinterlassenenleistungen auszurichten. Der Vorschrift gemäss § 32a Abs. 1 lit. c BVK-Statuten komme vor allem Beweischarakter zur Vermeidung missbräuchlicher, ungerechtfertigter Ansprüche zu, was vorliegend ausgeschlossen werden könne (Urk. 1 S. 3 ff. Rz 3-5). Unbesehen darum, dass es sich bei der Vorschrift gemäss § 32a Abs. 1 lit. c BVK-Statuten um eine strenge und zwingende formelle Anspruchsvoraussetzung handle, komme dieser Formvorschrift nur Beweischarakter zu, während zentrale Anspruchsvoraussetzung die eheähnliche Lebensgemeinschaft mit gelebter gegenseitiger Unterstützung bilde. Bei zweifelsfrei nachgewiesener materieller Anspruchsvoraussetzung sei die Berufung auf einen Formmangel gleichsam zweckwidrig und deshalb abzulehnen. Einer restriktiven Auslegung von § 32a Abs. 1 lit. c BVK-Statuten stehe auch entgegen, dass diese Bestimmung die gegenseitige Unterstützungspflicht nicht näher spezifiziere und namentlich nicht festlege, auf welche Bereiche sich die Unterstützungspflicht zu beziehen habe und welche Punkte in der Vereinbarung genannt werden müssten. Die Notwendigkeit zu einer umfassenden Regelung sei auch den einschlägigen Merkblättern nicht zu entnehmen. Mithin sei an Art. 159 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) anzuknüpfen, wonach die Ehegatten sich gegenseitig verpflichteten, das Wohl der Gemeinschaft in einträchtigem Zusammenwirken zu wahren und für die Kinder gemeinsam zu sorgen, und einander Treue und Beistand schuldeten. Darüber hinaus habe man sich an Art. 163 ZGB zu orientieren, wonach die Ehegatten gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie sorgten und sich über den Beitrag verständigten, den jeder von ihnen leiste, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder und so weiter. Demnach habe sich die gegenseitige Unterstützung primär auf den Familienunterhalt und insbesondere auf die gemeinsame Sorge für die Kinder zu beziehen, worüber sich die Klägerin und L.___ schriftlich verständigt hätten. Im Übrigen hätten die Beteiligten die gegenseitige Unterstützungspflicht nicht nur vereinbart, sondern nachweislich auch tatsächlich gelebt (Urk. 10 S. 2 f. Ziff. 2-5).
Demgegenüber stellt sich die Beklagte im Wesentlichen auf den Standpunkt, § 32a Abs. 1 BVK-Statuten knüpfe den Leistungsanspruch nicht verheirateter Partner/innen kumulativ an gewisse Voraussetzungen. Eine Bedingung sei gemäss § 32a Abs. 1 lit. c BVK-Statuten das Vorliegen einer schriftlichen Vereinbarung über die gegenseitige Unterstützungspflicht, die spätestens drei Monate nach dem Tod der versicherten Person einzureichen sei. Der Wortlaut lasse keinen Zweifel darüber offen, dass die Existenz einer schriftlichen Vereinbarung, welche die gegenseitige Unterstützungspflicht unter den Lebenspartnern/innen festhalte, zwingende Voraussetzung für die Ausrichtung einer Lebenspartner/innenrente sei, zumal eine solche schriftliche Vereinbarung der BVK zusätzlich termingerecht physisch eingereicht werden müsse. Die Ausrichtung einer Partnerschaftsrente sei bewusst an strenge und zwingende formelle Voraussetzungen geknüpft worden, um mögliche Unsicherheiten und Streitfälle von vornherein zu vermeiden. Die zwischen der Klägerin und L.___ geschlossenen schriftlichen Vereinbarungen beträfen lediglich das gemeinsame elterliche Sorgerecht für die Kinder, und die Mietverträge belegten zwar den gemeinsamen Wohnsitz, nicht aber die gegenseitige Unterstützungspflicht. L.___ und die Klägerin hätten genügend Zeit gehabt, eine gegenseitige Unterstützungsvereinbarung im Sinne von § 32a Abs. 1 lit. c BVK-Statuten aufzusetzen und zu unterzeichnen, nachdem die Lebenspartnerrente von der BVK per 1. Januar 2002 eingeführt und alle Versicherten, so auch L.___, verschiedentlich über die Neuerung informiert worden seien ("BVK 2002", "BVK-Vorsorgeplan, Version 2002", "BVK-Merkblatt Partnerschaftsrente"; Urk. 6 S. 2 f. Ziff. 2; vgl. Urk. 13 S. 2).
3.3     Die statutarische Begünstigungsordnung gemäss § 32a Abs. 1 BVK-Statuten ist von ihrem Wortlaut und ihrer Ausgestaltung her klar und bietet an sich keine Auslegungsprobleme. Es geht daraus eindeutig hervor, dass Hinterlassenenleistungen an den überlebenden Konkubinatspartner (egal welchen Geschlechts) unter anderem ("kumulativ") eine schriftliche Vereinbarung der gegenseitigen Unterstützung voraussetzen, welche binnen dreier Monate nach dem Tod des Vorsorgenehmers oder der Vorsorgenehmerin der BVK einzureichen ist. Unbestrittenermassen hatten die Klägerin und L.___ keine spezielle schriftliche Vereinbarung über die Unterhaltspflichten abgeschlossen (s. Urk. 1 S. 3 ff. Rz 2-5 und 10 S. 2 f. Rz 2-5). Zwar liegen schriftliche - und von der Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich genehmigte (s. Beschluss Nr. '___' der Kammer I vom 7. März 2001 [Urk. 2/4]) - Vereinbarungen vom 7. Februar 2001 (Urk. 2/2-3) betreffend die gemeinsame elterliche Sorge über die Kinder A.___ und B.___ vor, welche die beidseitige elterliche Betreuung und gemeinsame Wahrnehmung der Erziehungsverantwortung sowie die einkommensabhängige Beteiligung am Kinderunterhalt stipulieren. Auch lautete der am 19./21. Juni 1994 abgeschlossene Mietvertrag für Wohnräume auf die Klägerin und L.___ gemeinsam, bei solidarischer Haftbarkeit für die sich daraus ergebenden Verpflichtungen (vgl. bereits Mietvertrag vom 29. Oktober 1990 [Urk. 2/5]), und bestätigte die Zürcher Kantonalbank am 26. Oktober 2004 das Vorhandensein von Dauerzahlungsaufträgen zulasten des auf L.___ lautenden Kontos Nr. '___' über monatlich Fr. 1'600.-- beziehungsweise Fr. 1'200.-- zugunsten der Vermieterschaft (Laufzeit: von 21. Juli 1994 bis 6. Oktober 2004) respektive der Klägerin (Laufzeit: von 22. September 1995 bis 12. Dezember 2002; Urk. 2/7). Indessen fehlt es an einem spezifischen schriftlichen Unterstützungsvertrag.
Soweit die Klägerin geltend machen lässt, bei § 32a Abs. 1 lit. c BVK-Statuten handle es sich um eine Bedingung rein formeller Art, das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft und die gegenseitige Unterstützung könnten auch anders als mit einem einzigen schriftlichen Unterstützungsvertrag nachgewiesen werden, so verkennt sie, dass es der BVK im überobligatorischen Bereich freisteht, die Leistungsausrichtung an gewisse einschränkende, allenfalls rein formale Erfordernisse zu knüpfen. Die in § 32a Abs. 1 lit. c BVK-Statuten enthaltenen Bedingungen erscheinen auch insoweit sachgerecht, als zum Einen durch das Einverlangen einer schriftlichen Unterstützungsvereinbarung die Abklärung der sich von Gesetzes wegen stellenden Frage, ob die verstorbene Person massgebend für den Unterhalt der begünstigten Person aufgekommen war oder diese in erheblichem Masse unterstützt hatte, wesentlich erleichtert und zum Andern mit der Nachfrage nach einer schriftlich festgehaltenen gegenseitigen Unterstützungsverpflichtung sichergestellt wird, dass der Unterhalts- respektive Unterstützungsanspruch auch weiterhin angedauert hätte, wäre der Vorsorgenehmer oder die Vorsorgenehmerin nicht verstorben.
Nach der im Wortlaut klaren und in ihrer Ausgestaltung eindeutigen Begünstigungsordnung gemäss § 32a Abs. 1 BVK-Statuten hatten die Klägerin beziehungsweise L.___ keinen Anlass, darauf zu vertrauen, dass Hinterlassenenleistungen allein beziehungsweise in erster Linie an das Bestehen eines Konkubinats und die effektive Unterhalts- respektive Unterstützungsleistung gebunden seien. Denn der massgebende § 32a Abs. 1 lit. c BVK-Statuten beschränkt sich nicht darauf, den Abschluss einer schriftlichen Unterstützungsvereinbarung zu verlangen, sondern macht die Ausrichtung von Hinterlassenenleistungen zusätzlich von deren Einreichung binnen dreier Monate nach dem Tod abhängig. Im Übrigen hatte die BVK in ihren einschlägigen Bulletins, Broschüren und Merkblättern (vgl. Urk. 7/1 und 7/3-4) wiederholt und eindringlich auf die ausnahmslos zu erfüllenden Erfordernisse des Abschlusses einer schriftlichen Unterstützungsvereinbarung und der Einreichung derselben binnen 3-monatiger Frist nach dem Hinschied des Vorsorgenehmers oder der Vorsorgenehmerin hingewiesen. Dass L.___ darüber im Bild war oder sich zumindest entsprechend hätte informieren können, wird seitens der Klägerin nicht in Frage gestellt (s. Urk. 1 S. 3 ff. Rz 2-5 und 10 S. 2 f. Ziff. 1-5).
Der Vollständigkeit halber bleibt darauf hinzuweisen, dass die zwingende Verknüpfung eines Hinterlassenenleistungsanspruchs von Konkubinatspartnern mit dem Vorhandensein und der Einreichung einer spezifischen schriftlichen Unterstützungsvereinbarung bei Einrichtungen der beruflichen Vorsorge keine Besonderheit darstellt (vgl. Urteil des hiesigen Gerichts vom 11. Mai 2006 in Sachen K. gegen die Pensionskasse der Post [BV.2005.00020]) und nicht als überspitzt formalistisch bezeichnet werden kann; dies obwohl das Ergebnis aufgrund der konkreten Lebensumstände allenfalls als hart erscheinen mag.

4.
4.1 Zusammengefasst führt dies zur Abweisung der auf berufsvorsorgerechtliche Hinterlassenenleistungen gerichteten Klage.
4.2     Das Verfahren ist kostenlos und entschädigungsfrei (Art. 73 Abs. 2 BVG [welche Bestimmung im Rahmen der 1. BVG-Revision unverändert geblieben ist] in Verbindung mit § 33 f. GSVGer; vgl. BGE 128 V 133 Erw. 5b, 126 V 150 Erw. 4a, 118 V 169 Erw. 7, 117 V 349 Erw. 8 und 112 V 361 Erw. 6, mit Hinweisen).


Das Gericht erkennt:


1.         Die Klage wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Rainer Mössinger
- Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich
- Bundesamt für Sozialversicherung (BSV)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in 3-facher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege [Bundesrechtspflegegesetz/OG] in Verbindung mit Art. 106 OG und Art. 108 OG).