Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Stocker
Urteil vom 18. August 2006
in Sachen
T.___
Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Rüegg
Dahliastrasse 5, Postfach, 8034 Zürich
gegen
Personalvorsorgestiftung der D.___ (Schweiz) AG
Beklagte
Nach Einsicht in
die Klageschrift vom 24. Juni 2005 (Urk. 1), mit der T.___ Klage gegen die Personalvorsorgestiftung der D.___ (Schweiz) AG erheben liess mit folgendem Rechtsbegehren:
1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine Invalidenrente ab Januar bis September 2001 von Fr. 25.--/Monat sowie ab Oktober bis heute und bis auf weiteres von Fr. 414.--/Monat auszurichten, zuzüglich 5 % Verzugszins ab Klageeinleitung;
2. Neue Begehren im vorliegenden Prozess werden ausdrücklich vorbehalten;
3. Alles unter ausgangsgemässer Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.
die Klageantwort der Personalvorsorgestiftung der D.___ (Schweiz) AG vom 21. Juli 2005 (Urk. 5), in der - mit der Begründung, das Renteneinkommen und das mögliche Erwerbseinkommen der Versicherten überstiegen den mutmasslich möglichen Jahresverdienst, weshalb die Invalidenrente der Personalvorsorgestiftung infolge Überversicherung vollständig zu kürzen sei - auf Klageabweisung geschlossen wurde,
die Replik vom 12. September 2005 (Urk. 8) und die Duplik vom 11. Oktober 2005 (Urk. 11), in denen die Parteien an ihren Anträgen festhielten,
sowie in die übrigen Verfahrensakten;
in Erwägung, dass
die Vorsorgeeinrichtung die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen kann, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften neunzig Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen (Art. 24 Abs. 1 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2]),
als anrechenbare Einkünfte Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung gelten, die der anspruchsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausgerichtet werden, wie etwa Renten oder Kapitalleistungen von Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen (Art. 24 Abs. 2 Satz 1 BVV 2), wobei Bezügern von Invalidenleistungen überdies das weiterhin erzielte Erwerbseinkommen (Art. 24 Abs. 2 Satz 2 BVV 2 in der bis Ende 2004 gültig gewesenen Fassung) beziehungsweise das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen (Art. 24 Abs. 2 Satz 2 BVV 2 in der seit 1. Januar 2005 gültigen Fassung) angerechnet wird,
das vorliegend anwendbare Reglement der Beklagten (Urk. 2/26) von diesen Grundsätzen zu Gunsten der Versicherten abweicht, indem die Invalidenrenten nur gekürzt werden, falls und soweit sie zusammen mit den weiteren anrechenbaren Einkünften mehr als 100 % des entgangenen Jahreslohnes betragen (Art. 21 Abs. 2 des Reglements),
das Reglement in Art. 21 Abs. 3 lit. a Renten oder in Renten umgewandelte Kapitalleistungen in- und ausländischer Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen (mit Ausnahme von Hilflosenentschädigungen, Integritätsentschädigungen und ähnlichen Leistungen) und in lit. b zusätzlich erzieltes Einkommen von Versicherten, die Invalidenleistungen beziehen, als anrechenbare Einkünfte definiert, wohingegen von lediglich (hypothetisch) erzielbarem Einkommen nicht die Rede ist,
zwischen den Parteien zu Recht betreffend Rentenberechtigung, Invaliditätsgrad (50 %) und Rentenberechnung (Urk. 1 S. 11 f.) keine Uneinigkeit herrscht, namentlich die substantiierte Rentenberechnung der Klägerin von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen wurde, sondern unter den Parteien einzig die Frage der Überentschädigung strittig ist,
die Klägerin von Januar bis September 2001 neben einem Monatslohn von Fr. 2'383.-- (inklusive dreizehnter Monatslohn) eine monatliche UVG-Rente von Fr. 1'836.-- und eine monatliche IV-Rente von Fr. 956.-- erhielt, mithin insgesamt Fr. 5'175.-- (vgl. dazu Urk. 2/18-19, Urk. 2/25 und Urk. 1 S. 9 Ziffer 7),
die Klägerin seit Oktober 2001 infolge Reduktion des Beschäftigungsumfangs lediglich noch einen Monatslohn (12x) von Fr. 1'191.-- (entsprechend 13x Fr. 1'100.--) beziehungsweise ein monatliches Gesamteinkommen von Fr. 3983.-- (= Fr. 1191.-- + Fr. 1'836.-- + Fr. 956.--) erzielte (Urk. 2/20-21 und Urk. 9),
die Arbeitgeberin der Klägerin mit Schreiben vom 31. März 2003 (Urk. 2/17) bestätigte, dass sich ihr Monatslohn - wenn sie vollzeitbeschäftigt wäre - in der Grössenordnung von Fr. 5'000.-- bewegen würde, weshalb von einem mutmasslich entgangenen Verdienst von Fr. 65'000.-- für das Jahr 2003, mithin von monatlich Fr. 5'416.-- (= Fr. 65'000.-- / 12) auszugehen ist,
die in der Klageschrift vorgenommenen Schätzungen eines Monatslohns von Fr. 4'800.-- für das Jahr 2001 und Fr. 4'900.-- für das Jahr 2002 (Urk. 1 S. 9 Ziffer 8 unten) plausibel erscheinen, weshalb für das Jahr 2001 von einem mutmasslich entgangenen Monatslohn von Fr. 5'200.-- (= Fr. 4'800.-- x 13/12) und für das Jahr 2003 von einem solchen von Fr. 5'308.-- (= Fr. 4'900.-- x 13/12) auszugehen ist,
es die Beklagte in der Klageantwort und - trotz deutlichem Hinweis in der Replik (Urk. 8 S. 2 Ziffer 2) - auch in der Duplik unterlassen hat, die von der Klägerin substantiiert vorgenommene und belegte Rentenberechnung (vgl. Urk. 1 S. 11 f.) in Zweifel zu ziehen, und auch keine offenkundigen Berechnungsfehler ersichtlich sind,
somit von einem (ungekürzten) Rentenanspruch der Klägerin von monatlich Fr. 414.-- auszugehen ist, wobei die einzelnen Betreffnisse der vorgesehenen Teuerungsanpassung unterliegen,
sich für den Zeitraum von Januar 2001 bis September 2001 tatsächlich eine Überentschädigung ergibt, weil dem mutmasslich entgangenen Verdienst von Fr. 5'200.-- ein anrechenbares Einkommen von Fr. 5'589.-- (bestehend aus einem Lohn von Fr. 2'383.--, einer UVG-Rente von Fr. 1'836.--, einer IV-Rente von Fr. 956.-- und einer Rente der Beklagten von Fr. 414.--) gegenübersteht, weshalb es der Beklagten erlaubt ist, ihre Rente im genannten Zeitraum auf Fr. 25.-- pro Monat zu kürzen (Koordination auf 100 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes gemäss Art. 21 Abs. 2 des Reglements),
sich für die Zeit ab Oktober 2001 jedoch keine Überentschädigung mehr ergibt, weil das anrechenbare Einkommen in der Höhe von Fr. 4'397.-- (bestehend aus Fr. 1191.-- [Lohn], Fr. 1'836.-- [UVG-Rente], Fr. 956.-- [IV-Rente] und Fr. 414.-- [Rente der Beklagten]) den mutmasslich entgangenen Verdienst von Fr. 5'200.-- für das Jahr 2001 bei Weitem nicht mehr erreicht, was mutatis mutandis (auch unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung und der Teuerungsanpassungen der Renten) auch für die Folgejahre gilt, weshalb die Klägerin ab Oktober 2001 Anspruch auf eine ungekürzte Invalidenrente der beruflichen Vorsorge in der Höhe von Fr. 414.-- (zuzüglich Teuerungsanpassung) hat,
daran auch der Umstand, dass die Klägerin ihren Beschäftigungsumfang und damit auch ihren (anrechenbaren) Lohn aus familiären, also invaliditätsfremden Gründen (vgl. Urk. 8 S. 3 Ziffer 4) reduziert hat, nichts ändert, denn die reglementarische Ordnung der Beklagten ist - wie oben dargelegt - im Bereich der Koordinationsbestimmungen für die Versicherten günstiger als die entsprechenden Verordnungsbestimmungen, weshalb zum einen die Überentschädigungskürzung erst bei Überschreiten der 100 %-Grenze zum Zuge kommt und zum anderen lediglich das tatsächlich erzielte Einkommen bei der Überentschädigungsberechnung berücksichtigt werden darf, und nicht auch das (hypothetisch) erzielbare Einkommen;
weshalb
in Gutheissung der Klage die Beklagte zu verpflichten ist, der Klägerin von Januar bis September 2001 eine gekürzte monatliche Invalidenrente von Fr. 25.-- und ab Oktober 2001 eine ungekürzte monatliche Invalidenrente von Fr. 414.-- (zuzüglich allfällige Teuerungszulagen) auszurichten, nebst Zins von 5 % auf den bis zur Klageeinleitung verfallenen Betreffnissen ab dem 24. Juni 2005 sowie auf den seither fällig gewordenen Betreffnissen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum,
die Beklagte ausgangsgemäss zur Bezahlung einer angemessenen Prozessentschädigung zu verpflichten ist (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht);
erkennt das Gericht:
1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin von Januar bis September 2001 eine gekürzte monatliche Invalidenrente von Fr. 25.-- und ab Oktober 2001 eine ungekürzte monatliche Invalidenrente von Fr. 414.-- (zuzüglich allfällige Teuerungszulagen) auszurichten, nebst Zins von 5 % auf den bis zur Klageeinleitung verfallenen Betreffnissen ab dem 24. Juni 2005 sowie auf den seither fällig gewordenen Betreffnissen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Felix Rüegg
- Personalvorsorgestiftung der D.___ (Schweiz) AG
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).