BV.2005.00064

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Brügger

Urteil vom 11. August 2006

in Sachen

S.___
Kläger

vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard
Werdstrasse 36, 8004 Zürich

gegen

Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft
c/o Allianz Suisse, Lebensversicherungs-Gesellschaft
Bleicherweg 19, 8002 Zürich
Beklagte


Sachverhalt:
1.
1.1     S.___, geboren 1948, arbeitete seit dem 5. November 1988 bei der A.___ als Schweisser (Urk. 16/113). Am 16. November 1990 erlitt er beim Hantieren mit dünnen Blechen eine Schnittverletzung am kleinen Finger rechts mit Durchtrennung beider Beugesehnen. Für diesen Unfall erbrachte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) die gesetzlichen Leistungen (Urk. 16/131). Wegen dessen Folgen und eines am 23. März 1991 erlittenen Herzinfarktes meldete sich der Versicherte am 21. September 1992 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 16/129). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte entsprechende Abklärungen durch und sprach S.___ mit Verfügungen vom 10. Mai 1996 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 62 % mit Wirkung ab dem 1. November 1991 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 16/19-24). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 8. Juli 1999 teilweise gut, indem es dem Versicherten für den Zeitraum vom 1. November 1991 bis zum 30. September 1994 eine ganze Invalidenrente zusprach. Ein über eine halbe Invalidenrente hinausgehender Anspruch ab dem 1. Oktober 1994 wurde hingegen verneint (Urk. 16/11). Die IV-Stelle verneinte in der Folge eine massgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands des Versicherten und hielt am Invaliditätsgrad von 62 % fest. Dieser gibt indessen infolge der Revision des Invalidenversicherungsgesetzes seit dem 1. Januar 2004 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, welche die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 7. Juli 2005 denn auch zusprach (Urk. 16/1).
1.2     Mit Schreiben vom 11. Januar 1995 gelangte S.___ an die A.___ und ersuchte um die Zustellung eines Pensionskassenreglements sowie eines Versicherungsausweises (Urk. 2/13). Die A.___ teilte dem Versicherten am 22. Februar 1995 mit, das Unternehmen sei aufgelöst worden, weshalb er sich betreffend dieser Angelegenheit direkt mit der ELVIA Versicherung Zürich in Verbindung setzen solle (Urk. 2/14). Dies tat der Versicherte am 23. Februar 1995 (Urk. 2/15), worauf die ELVIA ihm am 2. März 1995 (Urk. 2/16) das ab dem 1. Juni 1987 gültige Reglement (Urk. 2/17) zustellte und im Weiteren ausführte, er sei im Rahmen des Vorsorgevertrages mit der A.___ vom 1. November 1988 bis zum 30. September 1989 vorsorgeversichert gewesen. Die S.___ zustehende Freizügigkeitsleistung sei per 1. Oktober 1989 zur Eröffnung eines Freizügigkeitskontos verwendet worden, welches bis heute bei der ELVIA geführt werde (Urk. 2/19). Sollte dieses aufgelöst und auf eine neue Vorsorgeeinrichtung übertragen werden, könne dafür das entsprechende Formular (Urk. 2/18) verwendet werden. Mit Schreiben vom 25. Oktober 1995 teilte der Versicherte der ELVIA mit, es treffe nicht zu, dass er nur bis zum 30. September 1989 versichert gewesen sei, da er für die A.___ bis im November 1990 tätig gewesen sei. Da ihm die Invalidenversicherung ab dem 1. November 1991 Rentenleistungen ausrichten werde, habe auch die ELVIA als zuständige Vorsorgeeinrichtung solche zu erbringen (Urk. 2/20). Die ELVIA hielt mit Schreiben vom 8. November 1995 (Urk. 2/21) daran fest, dass ihr von der A.___ der Dienstaustritt per 2. Oktober 1989 gemeldet worden sei (vgl. Urk. 2/22). Da die massgebende Arbeitsunfähigkeit gemäss den Festlegungen der Invalidenversicherung erst im November 1990 eingetreten sei, lehne sie die Ausrichtung von Invalidenleistungen vorerst ab. Die Angaben auf dem "Fragebogen für den Arbeitgeber" der Invalidenversicherung seien für den Nachweis eines Arbeitsverhältnisses ungenügend und nicht verbindlich. Vielmehr seien für die Geltendmachung entsprechender Invalidenleistungen weitere Unterlagen (definitiver IV-Entscheid, Lohnabrechnungen, Arbeitsvertrag, ärztliches Zeugnis) erforderlich. Am 11. Juni 1996 (Urk. 2/23) reichte S.___ der ELVIA die Lohnausweise der A.___ vom 12. April 1991 (für die Jahre 1990 und 1991, Urk. 2/24) bzw. vom 7. September 1992 (für das Jahr 1992, Urk. 2/25) sowie diverse Taggeldabrechnungen (Urk. 2/26) ein. Die ELVIA ersuchte in der Folge am 2. Juli 1996 (Urk. 2/27) bzw. 5. August 1996 (Urk. 2/29) die IV-Stelle um Einsicht in die IV-Akten, welche indessen nicht gewährt werden konnte, da sich die Akten wegen des laufenden Beschwerdeverfahrens beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich befanden (Urk. 2/28).
1.3     Am 5. Oktober 2000 (Urk. 2/31) bzw. 24. Oktober 2000 (Urk. 2/32) gelangte S.___ erneut an die ELVIA und ersuchte um Ausrichtung von Invalidenleistungen sowie um Abgabe einer Verzichtserklärung auf Erhebung der Verjährungseinrede. Am 28. Oktober 2000 (Urk. 2/33) erklärte die ELVIA einen bis zum 31. Dezember 2001 befristeten Verzicht auf die Einrede der Verjährung, soweit diese bis zum damaligen Zeitpunkt nicht bereits eingetreten war (Urk. 2/37), und führte ausserdem aus, sie gehe nach wie vor davon aus, dass S.___ im November 1990 nicht mehr bei ihr versichert gewesen sei. Ausserdem finde sich in den Akten keinerlei Hinweis darauf, dass der im November 1990 erlittene Unfall in einem kausalen Zusammenhang zur heutigen Invalidität stehe. Entsprechende Ansprüche gegenüber der ELVIA müssten deshalb abgelehnt werden. Mit Schreiben vom 25. Juni 2001 (Urk. 2/38) hielt der Versicherte daran fest, dass er im November 1990 bei der ELVIA vorsorgeversichert gewesen sei. Ob die eingetretene Invalidität in einem kausalen Zusammenhang zum Unfall stehe, spiele im Übrigen für die Leistungspflicht der Vorsorgeeinrichtung keine Rolle, da die Vorsorgeeinrichtung auch für während dem Vorsorgeverhältnis eingetretene krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeiten einzustehen habe. Die ELVIA bestritt am 23. Juli 2001 (Urk. 2/39) entgegen ihren bisherigen Ausführungen nicht mehr, dass S.___ im November 1990 bei der A.___ angestellt war. Sie machte nunmehr aber plötzlich geltend, sie sei gar nicht die für die A.___ zuständige Vorsorgeeinrichtung, sondern es sei lediglich die Gemeinde bei ihr versichert gewesen, für die der Versicherte als von der A.___ geliehene Arbeitskraft tätig gewesen sei. Aus diesem Grund sei die Versicherteneigenschaft zu verneinen. Ebenso müsse daran festgehalten werden, dass kein Kausalzusammenhang bestehe. Der Versicherte drückte über diese neue Argumentation der ELVIA bezüglich seiner Versicherteneigenschaft am 7. August 2001 (Urk. 2/40) sein Erstaunen aus. Die Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft als Rechtsnachfolgerin der ELVIA hat im Schreiben vom 24. Mai 2002 (Urk. 2/41) nicht weiter an dieser neuen Variante festgehalten, sondern wiederum geltend gemacht, S.___ sei von der - grundsätzlich im fraglichen Zeitpunkt bei ihr angeschlossenen - A.___ nicht als Versicherter gemeldet gewesen.

2.       Am 29. Juni 2005 liess S.___ durch Rechtsanwalt Dominique Chopard gegen die Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungsgesellschaft Klage erheben mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
      "Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die gesetzlichen und reglementarischen Versicherungsleistungen (Invalidenrente, Invalidenkinderrente, Prämienbefreiung) auszurichten;
         unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.
         Es sei dem Kläger ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen und in der Person von RA Dominique Chopard zu ernennen."
         Die Sammelstiftung stellte mit Klageantwort vom 26. August 2005 folgendes Rechtsbegehren (Urk. 10 S. 2):
         "1.    Die Klage sei abzuweisen, soweit mehr oder anderes gefordert wird, als die      obligatorischen Versicherungsleistungen nach BVG.
          2.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers."
         Zusätzlich erhob sie die Verjährungseinrede für Leistungen, deren Fälligkeit am 26. Oktober 2000 mehr als fünf Jahre zurücklag (Urk. 10 S. 10).

         Am 5. Oktober 2005 (Urk. 13) zog das Sozialversicherungsgericht die Akten der IV-Stelle Zürich bei (Urk. 16/1-131). Mit Beschluss vom 12. Dezember 2005 wurde das Gesuch des Klägers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters abgewiesen (Urk. 18). Mit Replik vom 31. März 2006 (Urk. 22) bzw. Duplik vom 19. Juni 2006 (Urk. 26) hielten die Parteien an ihren jeweiligen Anträgen fest. Mit Verfügung vom 21. Juni 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 27).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alter-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) unterstehen Arbeitnehmer, die das 17. Altersjahr vollendet haben und bei einem Arbeitgeber einen über dem Grenzbetrag gemäss Art. 7 BVG liegenden Jahreslohn beziehen, der obligatorischen Versicherung. Diese beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses (Art. 10 Abs. 1 erster Satzteil BVG).
1.2     Im Rahmen der obligatorischen Vorsorge beginnt die Versicherung an dem Tag, an dem der Arbeitnehmer auf Grund der Anstellung die Arbeit antritt oder hätte antreten sollen, in jedem Fall aber im Zeitpunkt, da er sich auf den Weg zur Arbeit begibt (Art. 6 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2]). Im Bereich der weitergehenden Vorsorge ist zu unterscheiden, ob es sich um ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis oder um ein öffentlichrechtliches Dienstverhältnis handelt. Im ersten Fall beginnt das Versicherungsverhältnis im Zeitpunkt, in welchem sich die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer dem Reglement oder den Statuten der Vorsorgeeinrichtung ausdrücklich oder konkludent (beispielsweise durch widerspruchslose Entgegennahme des Reglements, Bezahlung der Beiträge oder Hinnahme der entsprechenden Lohnabzüge) unterzieht. Im zweiten Fall erfolgt der Beitritt zur Versicherung in der Regel von Gesetzes wegen mit Beginn des Dienstverhältnisses nach den anwendbaren Bestimmungen des Bundes, des Kantons oder der Gemeinde. Wo die weitergehende Vorsorge vertraglicher Natur ist, muss der Beginn des Versicherungsschutzes nicht notwendigerweise mit dem Beginn des Versicherungsverhältnisses übereinstimmen; massgebend ist der von den Parteien vereinbarte bzw. durch das Reglement oder die Statuten bestimmte Zeitpunkt (BGE 120 V 19 Erw. 2a mit Hinweisen).
1.3     Gemäss Ziff. 17.1 des Reglements der Beklagten (Urk. 11/4) meldet der Arbeitgeber der Beklagten die zu versichernden Personen zu Beginn der Versicherungspflicht unverzüglich an. Die Versicherung beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses bzw. dem in Ziff. 16.3 lit. b festgelegten Zeitpunkt. Soweit höhere Leistungen versichert werden, als sie nach BVG vorgeschrieben sind, behält sich die Beklagte eine Abklärung des Gesundheitszustandes vor, sei es durch eine Gesundheitserklärung des Versicherten oder eine ärztliche Untersuchung. Die Kosten der ärztlichen Untersuchung gehen zulasten der Beklagten. Diese entscheidet allein über die Aufnahme eines Versicherten in den überobligatorischen Teil der Versicherung.
1.4     Laut Art. 41 Abs. 1 BVG (in der bis zum 31. Dezember 2004 anwendbaren Fassung) verjähren Forderungen auf periodische Beiträge und Leistungen nach fünf, andere nach zehn Jahren. Die Artikel 129-142 des Obligationenrechts (OR) sind anwendbar. Die Verjährung beginnt mit der Fälligkeit der Forderung (Art. 130 Abs. 1 OR). Die Verjährung wird laut Art. 135 OR unterbrochen durch Anerkennung der Forderung von seiten des Schuldners, namentlich durch Zins- und Abschlagszahlungen, Pfand- und Bürgschaftsbestellung (Ziff. 1) sowie durch Schuldbetreibung, durch Klage oder Einrede vor einem Gerichte oder Schiedsgericht sowie durch Eingabe im Konkurs und Ladung zu einem amtlichen Sühneversuch (Ziff. 2). Der Richter darf die Verjährung nicht von Amtes wegen berücksichtigen (Art. 142 OR).

2.
2.1     Zwischen den Parteien ist immer unstrittig gewesen, dass der Kläger im von den Organen der Invalidenversicherung festgestellten Ausmass invalid ist und dass die massgebliche Arbeitsunfähigkeit während des Arbeitsverhältnisses mit der A.___ eingetreten ist. Da die Herzprobleme des Klägers keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirken (vgl. Urk. 16/42 S. 23), kann die Frage, ob der Kläger auch noch im Zeitpunkt des am 23. März 1991 erlittenen Herzinfarktes in einem Arbeitsverhältnis mit der A.___ gestanden hat, vorliegend offen bleiben. Die Beklagte anerkennt nunmehr auch, dass der Kläger beim Eintritt der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit als Arbeitnehmer der A.___ bei ihr im Rahmen der obligatorischen beruflichen Vorsorge versichert gewesen ist, womit sie die entsprechenden Invalidenleistungen zu erbringen hat. Strittig und zu prüfen bleibt hingegen die Frage, ob der Kläger auch Anspruch auf die reglementarischen Leistungen hat. Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Beklagte zu Recht für einen Teil des Leistungsanspruchs des Klägers die Einrede der Verjährung geltend macht.
2.2     Die A.___ meldete den Kläger erstmals am 7. April 1989 (Urk. 11/6) bei der Beklagten zur Versicherung an, wobei sie angab Versicherungsbeginn und Diensteintritt sei der 7. November 1988. Am 2. April 1990 (Urk. 11/7-8) reichte die A.___ bei der Beklagten für den Kläger zwei weitere Anmeldeformulare ein, womit sie für das Jahr 1988 einen Jahreslohn von Fr. 3'855.-- und für das Jahr 1989 einen solchen von Fr. 18'408.75 meldete. Gleichzeitig mit diesen Anmeldeformularen stellte die A.___ der Beklagten eine den Kläger betreffende Austrittsmeldung zu, aus welcher hervorgeht, dass der Kläger per 2. Oktober 1989 aus der Firma ausgetreten ist (Urk. 11/9). Die Beklagte rechnete entsprechend diesen Angaben Beiträge ab und schrieb dem Kläger eine Austrittsleistung von Fr. 1'382.60 gut (Urk. 11/10). Der neue Einsatz bei der B.___ AG ab dem 20. August 1990 (Urk. 2/4) wurde der Beklagten dagegen von der A.___ nicht gemeldet.
2.3     Aus dem Einsatzvertrag vom 20. August 1990 (Urk. 2/4) geht indessen hervor, dass die Tätigkeit bei der B.___ AG auf der Grundlage des zwischen der A.___ und dem Kläger als Rahmenvertrag abgeschlossenen Temporär-Arbeitsvertrags zur Begründung eines konkreten Arbeitsverhältnisses abgeschlossen worden ist. Der Kläger konnte mithin davon ausgehen, dass die gleichen Anstellungsbedingungen gelten wie bei den früheren Arbeitseinsätzen für die A.___, was insbesondere auch für die Versicherung bei der Beklagten gilt, bei welcher er für diese Einsätze gemeldet und reglementsgemäss versichert gewesen war. Gemäss Ziff. 17.1 Satz 2 des Reglements der Beklagten beginnt die Versicherung denn auch mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses. In Satz 1 der nämlichen Bestimmung wird zwar festgelegt, das der Arbeitgeber die zu versichernde Person zu Beginn der Versicherungspflicht unverzüglich anzumelden hat, die Anmeldung ist aber keine Bedingung für den Beginn der Versicherung, und ein Aufschub der Versicherungspflicht im Sinne von Ziff. 16.3 lit. b des Reglements war vorliegend nicht gegeben, da es sich um ein unbefristetes Arbeitsverhältnis gehandelt hat. Der Kläger hat mithin konkludent sein Einverständnis damit erklärt, dass er bei seinem weiteren Einsatz für die A.___ wiederum zu den im Reglement der Beklagten offerierten Bedingungen versichert wird, wie das bei seinen früheren Einsätzen bereits der Fall gewesen war.
2.4     Zu prüfen bleibt die Frage, ob die Beklagte allenfalls einen Grund gehabt hätte, die Aufnahme des Klägers in den überobligatorischen Teil der Versicherung im Sinne von Ziff. 17.2 des Reglements zu verweigern. Wie aus den bei den Akten liegenden Anmeldeformularen (Urk. 11/6-8) hervorgeht, hatte der Arbeitgeber anzugeben, ob die zu versichernde Person zur Zeit (der Anmeldung) voll arbeitsfähig war oder nicht. Nur für den Fall, dass diese Frage verneint werden musste, weil die zu versichernde Person zur Zeit die Arbeit aus Gesundheitsgründen ganz oder teilweise aussetzen musste, Unfall- oder Krankentaggelder bezog, Invalidenrenten bezog oder bei der IV angemeldet war oder aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ihrer Ausbildung und Fähigkeiten entsprechend voll beschäftigt werden konnte, war eine vollständig ausgefüllte Ergänzung zur Anmeldung einzureichen. Der Kläger war bei der Unterzeichnung des neuen Einsatzvertrages bzw. Beginn des erneuten Einsatzes für die A.___ am 20. August 1990 (vgl. Urk. 2/4) unbestrittenermassen voll arbeitsfähig und konnte seine Arbeit in seiner angestammten Tätigkeit als Schweisser bis zum Arbeitsunfall vom 16. November 1990 uneingeschränkt ausüben. Die entsprechende Frage nach der Arbeitsfähigkeit auf dem Anmeldeformular wäre deshalb zu bejahen gewesen, und eine Ergänzung zur Anmeldung hätte nicht ausgefüllt werden müssen. Wie auf dem Anmeldeformular reglementsgemäss festgehalten wird, gilt diesfalls definitiver Versicherungsschutz ab Versicherungsbeginn.
2.5     Somit ist festzuhalten, dass der Kläger im Zeitpunkt des Eintritts der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit bei der Beklagten sowohl gesetzlich als auch reglementarisch versichert war. Die Beklagte hat somit für die eingetretene Invalidität die entsprechenden Leistungen zu erbringen.

3.       Mit Verjährungsverzichtserklärung vom 26. Oktober 2000 (Urk. 2/37) hat die Beklagte auf die Einrede der Verjährung bezüglich allfälliger Ansprüche des Klägers verzichtet, jedoch nur insoweit, als die Verjährung bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten war. Die Beklagte erhebt dementsprechend die Einrede der Verjährung für alle Leistungen, deren Fälligkeit am 26. Oktober 2000 mehr als fünf Jahre zurücklag (Urk. 10 S. 9 f.). Da der Anspruch auf die einzelnen Rentenbetreffnisse nach 5 Jahren verjährt, der Kläger bis zur Erhebung der vorliegenden Klage am 29. Juni 2005 keine verjährungsunterbrechende Handlung vorgenommen hat und die Beklagte insoweit auch nicht auf die Verjährungseinrede verzichtet hat, erfolgt diese zu Recht. Die vor Oktober 1995 fällig gewordenen Rentenbetreffnisse sind somit verjährt. Geschuldet sind demnach lediglich die Leistungen ab Oktober 1995. Bezüglich der Höhe ist von dem von der Invalidenversicherung zutreffend festgelegten Invaliditätsgrad von 62 % auszugehen.

4.       Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Klage in dem Sinne teilweise gutzuheissen ist, dass die Beklagte zu verpflichten ist, dem Kläger ab Oktober 1995 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 62 % die gesetzlichen und reglementarischen Invalidenleistungen zu erbringen.

5.       Stellt die obsiegende Partei einen entsprechenden Antrag oder ist dies von andern Gesetzen so vorgesehen, verpflichtet das Gericht die unterliegende Partei zum Ersatz der Parteikosten (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und nach dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert.
         Unter Würdigung aller Umstände scheint vorliegend die Zusprechung einer reduzierten Prozessentschädigung an den Kläger von Fr. 1'800.-- (inkl. MWSt und Barauslagen) als angemessen.




Das Gericht erkennt:


1.         Die Klage wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die Beklagte verpflichtet wird, dem Kläger ab Oktober 1995 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 62 % die gesetzlichen und reglementarischen Invalidenleistungen zu erbringen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 1'800.-- (inkl. MWSt und Barauslagen) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dominique Chopard
- Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).