Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtssekretärin Randacher
Urteil vom 24. August 2006
in Sachen
S.___
Kläger
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Erik Johner
Holliger Simonius & Partner, Anwälte und Notare
Aeschenvorstadt 67, Postfach, 4010 Basel
gegen
1. E.___
2. J.___
Beklagte
Beklagte 1 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rolf Frehner
Höschgasse 28, 8034 Zürich
Beklagte 2 vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber
Hubatka Müller & Partner
Seestrasse 6, Postfach, 8027 Zürich
Sachverhalt:
1. S.___, geboren 1955, war Eigentümer, Verwaltungsrat und Geschäftsführer der P.___ (später A.____). Mit Vertrag vom 2. November 2000 verkaufte er sämtliche Aktien an die ehemalige I.____ (später H.___ und nunmehr E.___) und schloss am 3. November 2000 einen Arbeitsvertrag mit der Käuferin ab (Urk. 2/7). In seiner Eigenschaft als Kadermitglied war S.___ bei der J.___ vorsorgeversichert. Am 12. Juli 2001 unterzeichneten die Parteien einen Aufhebungsvertrag (Urk. 2/11), wonach das Arbeitsverhältnis per 31. Dezember 2002 in gegenseitigem Einvernehmen aufgelöst werde. Am 14. Dezember 2001 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis fristlos (Urk. 2/10). In der Folge erhob S.___ vor dem Zivilgericht B.____ Klage und verlangte im Wesentlichen die Bezahlung von Lohn und Boni sowie arbeitsrechtliche Strafzahlungen beziehungsweise restliche Kaufpreiszahlungen. Mit anschliessendem Vergleich vom 20./25. Februar 2003 (Urk. 2/12) einigten sich die Parteien auf eine Nettozahlung von Fr. 600'000.--, worauf der Betrag fristgerecht bezahlt und der Klagerückzug bzw. die Klageanerkennung das gerichtliche Verfahren beendeten. In Bezug auf die Fr. 600'000.-- stellten sich sowohl die Arbeitgeberin wie auch die Pensionskasse auf den Standpunkt, dass diese keinen versicherbaren Lohnbestandteil darstellen würden und nicht beitragsrelevant seien (Urk. 2/14 und 2/15).
2.
2.1 Am 30. Juni 2005 liess S.___ durch Rechtsanwalt Dr. Erik Johner Klage gegen die E.___ und die J.___ erheben mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1):
" 1. Die Beklagte 1 sei zu verpflichten, die den Jahreslohn von CHF 199'500.-- übersteigenden Lohnbestandteile des Klägers des Jahres 2001, welche sich aus der Vergleichszahlung von CHF 600'000.-- des Jahres 2003 ergeben, abzurechnen und darauf die vereinbarten BVG Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge für das Jahr 2001 zu zahlen.
2. Die Beklagte 2 sei zu verpflichten, gestützt auf die neue Abrechnung der Beklagten 1 dem Kläger die entsprechend höheren Freizügigkeitsleistungen samt Zins von 5 % seit dem 1.1.2002 aus der Pensionskasse der J.___ (Kaderversicherung) auszurichten."
2.2 Mit Klageantworten vom 7. November 2005 (Urk. 15 und 17) beantragten sowohl die Beklagte 1, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rolf Frehner, wie auch die Beklagte 2, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber, die vollständige Abweisung der Klage.
Nachdem der Kläger in der Replik vom 20. Januar 2006 (Urk. 22) und die Beklagten in ihren Eingaben vom 19. Mai 2006 (Duplik; Urk. 29 und 30) vollumfänglich an ihren Anträgen festgehalten hatten, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 24. Mai 2006 (Urk. 32) als geschlossen erklärt.
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Streitig und zu prüfen ist, ob für die Vergleichszahlung in Höhe von Fr. 600'000.-- BVG-Beiträge für das Jahr 2001 zu leisten sind, was eine höhere Freizügigkeitsleistung durch die Beklagte 2 zur Folge hätte. Gerügt wird dadurch in erster Linie die Beitragsabrechnungspflicht der ehemaligen Arbeitgeberin des Klägers und nicht die Höhe der Austrittsleistung. Gestützt auf die höchstrichterliche Rechtsprechung ist somit ausschliesslich die Arbeitgeberin, nicht aber die Vorsorgeeinrichtung passivlegitimiert (BGE 129 V 320). Die Klage gegen die Beklagte 2 ist demzufolge mangels Passivlegitimation abzuweisen.
2.
2.1 Im Arbeitsvertrag vom 3. November 2000 (Urk. 2/7) wurde ein monatlicher Bruttolohn von Fr. 14'000.-- vereinbart. Im Übrigen wurde auf die beiliegenden arbeitsvertraglichen Bestimmungen verwiesen (Gehaltsreglement für Kadermitglieder U.____ und Bestimmung der Zielerreichung; Urk. 2/8). Ergänzend wurde mit Schreiben vom 26. Oktober 2000 (Urk. 2/9) unter anderem folgendes festgehalten: Abweichend von der Bonusregelung der zur Zeit gültigen Vorschrift V-BG-4.01d 'Gehaltsreglement für Kadermitglieder' erhalten Sie für die Jahre 2001, 2002, 2003 und 2004 einen Bonus von maximal je CHF 600'000.-- brutto für die Integration und den weiteren Aufbau der verschiedenen Pharmaaktivitäten sowie die Leitung der Pharmagesellschaft am Standort B.___. Die Zahlung des Bonus ist in jedem Jahr abhängig von dem
- Erreichen des Budgets
- Erreichen der Ziele gem. Businessplan, insbesondere des
- jährlichen Wachstums
- Halten und Fördern des definierten Schlüsselpersonals
- Ausbau der Kundenbindung
- Sicherstellung der Zusammenarbeit im eigenen Führungsbereich und mit den Schwesterfirmen
- Erfolgreicher Umsetzung des Integrationsplans vom 12/00
In den jährlichen Zielvereinbarungen wird konkret festgehalten, welchen Prozentanteil des Bonus welchen Jahreszielen zuzuordnen sind. Von dem o.g. jährlichen Bonus sind 50 % garantiert. Der Erwerb des Anspruchs ist gebunden an das Bestehen eines ungekündigten Arbeitsverhältnisses. Des weiteren erhalten Sie einen Sonderbonus für die o.g. Aufgaben in Höhe von brutto CHF 1'000'000.--, der im Januar 2001 ausbezahlt wird. Sämtliche Zahlungen aus dieser Bonusvereinbarung unterliegen den üblichen Abgaben, insbesondere aus dem Sozialversicherungsrecht. Die Beiträge des Arbeitgebers bzw. Arbeitnehmers aus dem Bonus an die S.____ Pensionskasse bzw. die J.____ werden im gegenseitigen Einvernehmen bezüglich der Höhe des Bonus auf maximal CHF 42'000.-- pro Jahr beschränkt.
2.2 Aufgrund der arbeitsvertraglichen Bestimmungen ergibt sich der Grundsatz, dass ausbezahlte Boni bis zu Beiträgen in Höhe von Fr. 42'000.-- pro Jahr von der Beklagten 1 abzurechnen und an die überobligatorische berufliche Vorsorge bei der Beklagten 2 zu überweisen gewesen wären, zumindest im Falle eines ungekündigten Arbeitsverhältnisses. Entgegen den Ausführungen der Beklagten 1 in ihrer Klageantwort vom 7. November 2005 (Urk. 15, S. 4) stellt die individuelle Vereinbarung vom 26. Oktober 2000 (Urk. 2/9) sehr wohl eine Abweichung vom Gehaltsreglement für Kadermitglieder U.____ vom 1. Januar 1999 (Urk. 2/8) dar. Andernfalls würde sich denn auch die Begrenzung der Beiträge auf Fr. 42'000.-- in der Individualvereinbarung nicht erklären lassen. Offen gelassen werden kann in diesem Zusammenhang jedoch die Frage, ob diese individuelle Abmachung durch die Reglemente der Beklagten 2 gedeckt ist und dieser entgegengehalten werden könnte (vgl. dazu Urk. 17, Ziff. 6 ff.), da, wie sich im Folgenden zeigen wird, nicht auf die individuelle arbeitsvertragliche Regelung, sondern auf den von den Parteien nach Anhängigmachung der Klage am Zivilgericht B.____ abgeschlossenen Vergleich abzustellen ist.
3.
3.1 Ein Vergleich ist ein Vertrag, mit dem ein Streit oder eine Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis mit gegenseitigen Zugeständnissen beigelegt wird. Dabei ersetzen die Parteien ein bestehendes Rechtsverhältnis häufig im Sinne von Art. 116 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) durch ein neues. Das gilt namentlich dann, wenn sie sich bei einem komplexen Rechtsverhältnis auf eine Saldozahlung einigen, beide Parteien also auf weitere Ansprüche gegeneinander verzichten. Im Gegensatz zur blossen Vertragsänderung wird durch die Novation die Identität der Forderung aufgehoben (BGE 69 II 302) und Einreden und Schwächen, die den dadurch abgelösten Ansprüchen anhaften, gehen in der Regel unter (BGE 105 II 277). Das streitige Recht-Pflicht-Verhältnis wird bereinigt. Die der alten Forderung anhaftenden Einwendungen und Einreden bestehen nicht mehr; die Forderung beruht allein auf der neugeschaffenen rechtlichen Grundlage.
3.2 Im vorliegenden Fall waren nicht nur Lohnforderungen und Boni, sondern auch arbeitsrechtliche Strafzahlungen und restliche Kaufpreiszahlungen Gegenstand der beim Bezirksgericht B.___ eingereichten Klage in Höhe von rund Fr. 1,7 Mio. (vgl. Urk. 2/12 in Verbindung mit Urk. 30 S. 8 Ziff. 18). Die Parteien einigten sich in der Folge auf eine Nettozahlung von Fr. 600'000.-- und erklärten sich als vollständig auseinandergesetzt (vorbehaltlich den in Ziff. 8 des Vergleichs festgehaltenen zwei Streitpunkten, welche für den vorliegenden Fall jedoch nicht von Bedeutung sind). In Auslegung des Vergleichs vom 20./25. Februar 2003 ist daher eindeutig von einer Novation der Schuld und einer Saldozahlung auszugehen, weshalb die arbeitsvertraglichen Abmachungen der Parteien für die Frage nach der Qualifikation der ausgerichteten Fr. 600'000.-- nicht mehr von Bedeutung sind und auf die diesbezüglichen Vorbringen der Parteien in den Rechtsschriften nicht weiter einzugehen ist. Durch den Vergleich zwischen den Parteien entstand eine neues Leistungsversprechen, womit eine neue Obligation begründet wurde. Daneben bleibt kein Raum für weitere Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis, welche allenfalls zu einer höheren Lohnsumme (vgl. dazu Urk. 1, Ziff. 28) geführt hätten. Alle vorgebrachten Einreden und Einwendungen können sich nur noch auf das neue Leistungsversprechen der Beklagten 1 beziehen. Nicht weiter beantwortet zu werden braucht daher auch die Frage, ob und in welcher Höhe dem Kläger aus dem beendeten Arbeitsverhältnis allenfalls noch Boni zugestanden hätten, da die Parteien mit Hilfe des Vergleichs gerade solche Unklarheiten abschliessend beseitigen wollten. Ein wesentlicher Irrtum beim Abschluss des Vergleichs im Sinne von Art. 23 OR wird im Übrigen vom Kläger nicht geltend gemacht, weshalb von einem gültig zustandgekommenen Vergleich auszugehen ist. Hätten die damaligen Parteien, und insbesondere der Kläger, die Vergleichssumme näher spezifizieren wollen, hätten sie dies im Vergleich selber anführen müssen. Im Übrigen war der Kläger auch beim Abschluss des Vergleichs anwaltlich durch Dr. Johner vertreten.
3.3 Der Vergleich vom 20./25. Februar 2003 (Urk. 2/12) äussert sich in keiner Weise dazu, woraus sich der Saldobetrag von Fr. 600'000.-- konkret zusammensetzen soll. Den Beklagten ist insofern zuzustimmen (Urk. 29 Ziff. 8 und Urk. 30), dass es sich bei der Vergleichszahlung weder um einen konkreten Lohnbestandteil noch um einen zugesicherten Bonus für das Jahr 2001 handelt. Sogar der Kläger selber spricht davon, dass die Zahlung eine Strafzahlung von Fr. 42'000.-- mitumfasst (Urk. 22, Ziff. 14). Auch die unter Ziff. 3 des Vergleichs festgehaltene Vereinbarung, dass allfällige Sozialabgaben vollumfänglich von der Beklagten 1 zu entrichten seien, vermag nichts an der Tatsache zu ändern, dass sich die Beklagte 1 durch die Saldozahlung von jeglichen allenfalls noch bestehenden Verpflichtungen sowohl aus dem Arbeitsverhältnis wie auch aus dem Kaufvertrag befreien wollte, wobei gerade darauf verzichtet wurde darzulegen, welche der Forderungen in welchem Umfang von der Beklagten 1 anerkannt werden. Die neu vereinbarte Obligation erschöpft sich in diesem Sinne in der Saldovereinbarung. Die Bestimmung über allfällige Sozialabgaben dürfte denn auch dahingehend zu interpretieren sein, dass dem Kläger die Summe von Fr. 600'000.-- netto zukommen sollte, selbst wenn allfällige gesetzliche Sozialabzüge fällig werden sollten, was im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge jedoch bereits aufgrund der oberen Grenze des im Jahre 2001 versicherbaren Jahreslohnes von Fr. 74'160.-- (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Vorsorge [BVG] in Verbindung mit Art. 5 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2], in der vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2005 gültig gewesenen Fassung) ausser Betracht fällt. Im weitergehenden Vorsorgebereich ist das Rechtsverhältnis zwischen den Vorsorgeeinrichtungen, dem Arbeitgeber und der versicherten Person ein vertragliches. Währenddem das Reglement der Vorsorgeeinrichtung den vorformulierten Inhalt des Vorsorgevertrages darstellt, wird die Rechtsbeziehung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer ausschliesslich in einem privatrechtlichen Vertrag geregelt. Der Arbeitsvertrag des Klägers mit der Beklagten 1 sowie dessen Ergänzungen, welche Regelungen in Bezug auf die überobligatorische berufliche Vorsorge enthielten, wurden durch den Vergleichsvertrag noviert. Der Vergleich vom 20./25. Februar 2003 enthält hingegen keine eigenständigen Regelungen über eine Beitragserhebung im Rahmen der überobligatorischen beruflichen Vorsorge. Eine solche Regelung ist denn auch nicht darin zu erblicken, dass die Beklagte 1 allfällige Sozialabgaben zu tragen habe. Hätten die Parteien vereinbaren wollen, dass die Saldozahlungen als Lohnbestandteil von der überobligatorischen beruflichen Vorsorge erfasst werden sollten, so hätten sie dies ausdrücklich so festhalten müssen, zumal auch die offene Formulierung "das heisst sollten darauf Sozialabgaben zu entrichten sein" darauf schliessen lässt, dass die Parteien lediglich mit allfälligen gesetzlichen Abgaben gerechnet haben, jedoch nicht von weiteren Zahlungsverpflichtungen ausgegangen sind. Bei den dem Kläger ausgerichteten Fr. 600'000.-- handelt es sich somit um eine novierte Forderung, welche mangels entsprechender Vereinbarung nicht von der (überobligatorischen) beruflichen Vorsorge erfasst wird, zumal auch die Reglemente der Beklagten 2 keinen beitragspflichtigen Fall von Vergleichszahlungen enthalten und beim versicherten Lohn auf das angewandte Salärsystem der Firmen verweisen (Urk. 2/18, Art. 4 Ziff. 1). Die Beklagte 1 hat daher keinerlei BVG-Beiträge abzurechnen oder an die Beklagte 2 zu überweisen.
4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Klage sowohl gegen die Beklagte 1 wie auch die Beklagte 2 vollumfänglich abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Erik Johner
- Rechtsanwalt Dr. Rolf Frehner
- Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).