Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2005.00066
BV.2005.00066

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Tiefenbacher


Urteil vom 31. Oktober 2006
in Sachen
T.___
 
Klägerin

vertreten durch Rechtsdienst für Behinderte
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich

gegen

1.   Schweizerische National Leben AG
Wuhrmattstrasse 19, Postfach, 4103 Bottmingen

2.   Schweiz. Sozialpartner-Stiftung für die Auffangeinrichtung BVG
Zweigstelle Zürich
Binzstrasse 15, Postfach 2855, 8022 Zürich

3.   Personalfürsorgestiftung der A.___
           c/o A.___
          


Beklagte
Sachverhalt:
1.      
1.1     T.___, geboren 1961, arbeitete von 1981 bis 1997 als Küchengehilfin im B.___ (Urk. 21/25/4/1-3). Dieses Arbeitsverhältnis ging per 31. Dezember 1997 an die Firma A.___ AG über (Urk. 21/25/4/4) und wurde seitens der Arbeitgeberin per 30. Juni 1999 gekündigt (Urk. 21/25/8). Mit Verfügung vom 8. Oktober 2001 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, T.___ mit Wirkung ab 1. Juli 2000 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente samt Zusatzrente für die Tochter zu (Urk. 2/2).
         Mit Brief vom 15. Januar 2002 verneinte die Coop Leben eine Leistungspflicht seitens der beruflichen Vorsorge (Urk. 2/4). Auch die Stiftung Auffangeinrichtung BVG verneinte eine Leistungspflicht (Brief vom 11. Juli 2002, Urk. 2/5). Im nachfolgenden Schriftenwechsel hielten sowohl die Rechtsnachfolgerin der Coop Leben, die Schweizerische National Leben AG, als auch die Stiftung Auffangeinrichtung BVG an ihren Standpunkten fest (Urk. 2/6-7).
1.2     Am 30. Juni 2005 reichte T.___, vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte, Zürich, gegen die "National Versicherung" (Beklagte 1) und die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Beklagte 2) Klage ein (Prozess Nr. BV.2005.00066) und beantragte, es sei die National Versicherung zu verpflichten, ihr eine Rente der beruflichen Vorsorge rückwirkend auf 1. Juli 2000 inklusive Verzugszinsen auszurichten. Eventuell sei die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Beklagte 2) zu verpflichten, ihr eine Rente der beruflichen Vorsorge rückwirkend auf 1. Juli 2000 inklusive Verzugszinsen auszurichten. In der Klageantwort vom 21. Juli 2005 ersuchte die Schweizerische National Leben AG um Abweisung der Klage mangels Passivlegitimation (Urk. 6).
         Mit Replik vom 13. Januar 2006 (Urk. 12) ergänzte T.___ ihr Rechtsbegehren dahingehend, als ein Parteiwechsel bezüglich der Beklagten 1 vorzunehmen sei, indem die Schweizerische National Leben AG (vormals Coop Leben) durch die Personalfürsorgestiftung der A.___ zu ersetzen sei. Eventualiter sei die A.___ im Verfahren gegen die Beklagte 2 (Stiftung Auffangeinrichtung BVG) beizuladen und subeventualiter sei die Klage vom 30. Juni 2005 gegen die Beklagte 2 (Stiftung Auffangeinrichtung BVG) mit der heutigen Klage i.S. T.___ gegen die Personalfürsorgestiftung der A.___ (vgl. unten Sachverhalt 2.1) zu vereinen. Mit Duplik vom 7. Februar 2006 beantragte die Stiftung Auffangeinrichtung BVG sinngemäss die Abweisung der Klage (Urk. 16); die Schweizerische National Leben AG hielt am 16. Februar 2006 an ihrem Rechtsbegehren fest (Urk. 19). Hierauf wurde der Schriftenwechsel am 1. März 2006 als geschlossen erklärt (Urk. 20).

2.
2.1     Mit Eingabe vom 13. Januar 2006 erhob T.___ Klage gegen die Personalfürsorgestiftung der A.___ (Prozess Nr. BV.2006.00007) mit dem Antrag, diese sei zu verpflichten, ihr eine Rente der beruflichen Vorsorge rückwirkend auf 1. Juli 2000 auszurichten inklusive Verzugszinsen ab Klageerhebung (Urk. 21/1). In der Klageantwort vom 16. März 2006 schloss die Personalvorsorgestiftung der A.___ auf Abweisung der Klage (Urk. 21/9). Mit Gerichtsverfügung vom 27. März 2006 wurden die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung beigezogen (Urk. 21/11) und den Partein anlässlich des zweiten Schriftenwechsels zur Stellungnahme zugestellt (Urk. 21/15). Nachdem beide Parteien auf einen zweiten Schriftenwechsel verzichtet hatten (Urk. 21/17 und Urk. 21/20), wurde der Schriftenwechsel am 26. Juni 2006 geschlossen (Urk. 21/21).
2.2     Mit Gerichtsverfügung vom 9. August 2006 wurde die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ersucht, fehlende Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung nachzureichen (Urk. 21/22). Zu den ergänzten Akten (Urk. 21/25/1-54) nahm die Personalfürsorgestiftung der A.___ mit Eingabe vom 28. September 2006 Stellung (Urk. 21/29), T.___ verzichtete darauf (Urk. 21/28).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.       Da den beiden Klagen derselbe Sachverhalt zu Grunde liegt und sich die gleichen Rechtsfragen stellen, rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen. Der Prozess Nr. BV.2006.00007 ist daher mit dem vorliegenden Prozess Nr. BV.2005.00066 zu vereinigen und unter dieser Prozessnummer weiterzuführen. Das Verfahren Nr. BV.2006.00007 ist als dadurch erledigt abzuschreiben; dessen Akten werden im vorliegenden Prozess als Urk. 21/0-31 geführt.

2.      
2.1     Mit Eingabe vom 30. Juni 2005 erhob die Klägerin unter anderem Klage gegen die "National Versicherung", (ehemals Coop Leben) und ersuchte um Ausrichtung einer Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge (Urk. 1). In der Klageantwort beantragte die Schweizerische National Leben AG, es sei auf die Klage wegen fehlender Passivlegitimation aus formell-rechtlichen Gründen nicht einzutreten. Bei der von der Klägerin ins Recht gefassten Beklagten handle es sich nicht um die involvierte Personalvorsorgestiftung der Klägerin. Zudem gehe aus der Klage nicht hervor, welche Gesellschaft bzw. welches Rechtssubjekt eingeklagt worden sei. Die Rechtsnachfolgerin der Coop Leben AG sei die Schweizerische National Leben AG mit Sitz in Bottmingen, welche eine Tochtergesellschaft der Schweizerischen National Versicherungs-Gesellschaft mit Sitz in Basel sei. Der Begriff "National Versicherung" als solcher sei keine Firma, welche in prozessrechtlicher Hinsicht als Rechtssubjekt und Partei eingeklagt werden könne. Lediglich im Zusammenhang mit der Coop Leben AG könne auf die Schweizerische National Leben AG geschlossen werden (Urk. 6).
2.2 Bezüglich einer Invalidenrente der beruflichen Vorsorge wurde ein Anspruch der Klägerin erstmals mit Brief vom 15. Januar 2002 auf Briefpapier der "Coop Versicherung" und unterzeichnet mit "Coop Leben" verneint. Dem Brief kann nirgends entnommen werden, dass die Personalfürsorgestiftung der A.___ Vorsorgenehmerin ist (Urk. 2/4). Am 22. September 2003 wurde eine Leistungspflicht auf Briefpapier der "National Versicherung" und firmiert mit "Schweizerische National Leben AG" erneut verneint. Auch hier kann kein Hinweis auf die Vorsorgenehmerin, die A.___, entnommen werden. (Urk. 2/7).
         Vor diesem Hintergrund erstaunt es überhaupt nicht, dass die Klägerin die "National Versicherung" eingeklagt hat. Dieser war auch von Anfang an klar, gegen wen sich das Rechtsbegehren der Klägerin richtet. Da die Klägerin jedoch am 13. Januar 2006 Klage gegen die Personalfürsorgestiftung der A.___ eingeleitet hat, erübrigt sich eine Berichtigung der Parteibezeichnung, und die Klage gegen die Beklagte 1 ist wegen fehlender Passivlegitimation abzuweisen.

3.       Am 1. April 2004, beziehungsweise am 1. Januar 2005 sind die Normen der 1. BVG-Revision (Änderung vom 3. Oktober 2003) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). In Anbetracht der beantragten Rentenausrichtung ab 1. Juli 2000 ist die rechtliche Beurteilung der Klage anhand der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

4.
4.1     Als für die obligatorische Versicherung von Arbeitnehmern nach den Art. 2 und 7 ff. des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) beachtliche Mindestvorschrift (Art. 6 BVG) begründet Art. 23 BVG den Anspruch auf Invalidenleistungen von Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Die obligatorische Versicherung beginnt gemäss Art. 10 Abs. 1 BVG mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses und endet laut Abs. 2 der genannten Bestimmung u.a. mit dessen Auflösung. Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt die Arbeitnehmerin während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeversicherung versichert, sofern nicht vorher ein neues Vorsorgeverhältnis begründet wird (Art. 10 Abs. 3 BVG).
4.2     Unter Arbeitsunfähigkeit ist die durch den Gesundheitszustand bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Die Arbeitsunfähigkeit muss zudem erheblich, offensichtlich und dauerhaft sein. Die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen ist laut Rechtsprechung erheblich, wenn sie mindestens 20 Prozent beträgt (vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge des Bundesamtes für Sozialversicherung Nr. 44 vom 14. April 1999, Rz 258 mit Hinweisen).
4.3     Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat die versicherte Person auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 264 Erw. 1b, 121 V 101 Erw. 2a, 120 V 116 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
4.4     Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 275 Erw. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 264 Erw. lc, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und; bb mit Hinweisen).
4.5     Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 Erw. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 311 Erw. 1 in fine).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die IV-Stelle allen in Betracht fallenden Vorsorgeeinrichtungen ihre Rentenverfügung von Amtes wegen eröffnet. Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 273 Erw. 3.1).

5.
5.1     Es ist im Folgenden zu prüfen, ob, und falls ja, wann bei der Klägerin die Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, die zur Invalidität geführt hat. Da die IV-Stelle die Verfügung vom 8. Oktober 2001 (Urk. 2/2 = Urk. 21/2/1), mit welcher der Klägerin eine ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung ab 1. Juli 2000 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % zugesprochen wurde, den Beklagten nicht eröffnet hat, ist der Entscheid für diese nicht bindend und in diesem Verfahren frei zu überprüfen. Dies gilt insbesondere für den Zeitpunkt des Eintritts der relevanten Arbeitsunfähigkeit.
5.2     Die Invalidenversicherung stützte sich für ihren Rentenentscheid auf den Bericht des behandelnden Hausarztes, Dr. med. H.___, Innere Medizin FMH, Dielsdorf (vgl. Feststellungsblatt vom 23. Juli 2001, Urk. 21/25/9). Dieser diagnostizierte im Bericht vom 23. Februar 2001 (Urk. 21/25/7) einen Intelligenzmangel seit Geburt, einen insulinpflichtigen Diabetes mellitus sowie Adipositas. Die Klägerin habe seit Jahren als Küchengehilfin im B.___ gearbeitet, was offenbar bestens gegangen sei. Sie spritze sich täglich Insulin und nehme wahrscheinlich eine ordentliche Diät ein. Der Diabetes sei auf jeden Fall ganz ordentlich eingestellt. Seit das B.___ geschlossen sei, habe die Klägerin keine Arbeitsstelle mehr gefunden. Infolge ihrer verminderten Intelligenz sei es für sie schwer, auf dem freien Arbeitsmarkt eine neue Stelle zu finden. Vom körperlichen Standpunkt her sei die Klägerin voll arbeitsfähig. Infolge ihrer sicher verminderten Intelligenz (lesen und schreiben fast nicht möglich), bestehe eine gewisse Invalidität, deren Ausmass durch Fachleute bestimmt werden müsse.
         In der angestammten Tätigkeit als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit.

6.
6.1     Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache im Sinne von Art. 23 BVG zur Invalidität geführt hat, ist für die Vorsorgeeinrichtung von grosser Tragweite, indem der Eintritt der massgebenden Arbeitsunfähigkeit während des Arbeitsverhältnisses oder der Nachdeckungsfrist oft lebenslange Rentenleistungen auslöst. Dieser Zeitpunkt muss daher hinlänglich ausgewiesen sein. Wenn im Arbeitsvertragsrecht zur Durchsetzung des Lohnanspruchs in der Regel bereits eine Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers von wenigen Tagen durch ein ärztliches Zeugnis oder auf andere Weise bewiesen werden muss, darf hinsichtlich des erwähnten Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit mit viel weitreichenderen Folgen auf einen hinreichend klaren Nachweis nicht verzichtet werden. Er darf nicht durch spekulative Annahmen und Überlegungen ersetzt werden, sondern hat nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erfolgen (BGE 126 V 360 Erw. 5b mit Hinweisen, vgl. auch Urteil des EVG in Sachen B. vom 22. Februar 2002, B 35/00).
6.2     Nach Lage der Akten ist offensichtlich, dass die Klägerin an einem Intelligenzmangel (Intelligenzquotient 62) leidet und daher nur in geschütztem Rahmen arbeitsfähig ist (vgl. Feststellungsblatt vom 23. Juli 2001, Urk. 21/25/9). Aufgrund des Intelligenzmangels wurden der Klägerin in den Jahren 1970 bis 1978 Sonderschulbeiträge ausgerichtet, ab Frühjahr 1978 übernahm die Invalidenversicherung für die Dauer von zwei Jahren invaliditätsbedingte Mehrkosten für die erstmalige berufliche Ausbildung (siehe auch Urk. 21/25/3 Ziff. 6.2) und ab 1. April 1980 bezog sie eine Invalidenrente (Urk. 21/25/1). Am 4. Mai 1981 konnte die Klägerin trotz ihres Intelligenzmangels die Stelle als Küchenhilfe im B.___ antreten (Urk. 21/25/4/1-3), worauf die Invalidenrente per 31. Juli 1981 aufgehoben wurde (Urk. 21/25/1). Die Klägerin hatte die Stelle als Küchenhilfe, auch nachdem das Arbeitsverhältnis von der A.___ übernommen worden war (vgl. Urk. 21/25/4/4), bis zum 30. Juni 1999 inne (Urk. 21/25/8).
         Entscheidend ist vorliegend aber nicht, dass die Klägerin an einem Intelligenzmangel leidet, der es ihr heute verunmöglicht, auf dem freien Arbeitsmarkt eine neue Stelle zu finden, sondern ob und seit wann die verminderte Intelligenz eine länger dauernde und erhebliche Arbeitsunfähigkeit begründete.
6.3     Auf Grund der Akten kann nicht geschlossen werden, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin während der Zeit, in welcher sie im B.___ gearbeitet hat, dahingehend verändert haben soll, dass sie in ihrer Arbeitsfähigkeit in relevantem Ausmass eingeschränkt war. Zwar trat im Jahre 1993 ein Diabetes mellitus auf, welcher sich aber nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkte. Dr. H.___ berichtete am 23. Februar 2001, dass die Klägerin bis zu ihrer Entlassung in der Spitalküche uneingeschränkt arbeitsfähig war (Urk. 21/25/7). Aus dem Arbeitgeberbericht des B.___ vom 3. April 2001 (Urk. 21/25/4) geht hervor, dass die Klägerin immer zu 100 % arbeitete und praktisch nie krank war. In den Jahren 1994 bis 1997 war keine einzige Absenz zu verzeichnen. Auch aus dem Arbeitgeberbericht vom 19. Juli 2001 der A.___ (Urk. 21/25/8), welche das Arbeitsverhältnis vom B.___ übernommen hatte, kann nicht entnommen werden, dass die Klägerin krankheitsbedingt ausfiel. Das Arbeitsverhältnis wurde denn auch per 30. Juni 1999 aus betrieblichen Gründen gekündigt (Urk. 21/25/4 S. 6).
6.4     Auch während des Zeitraums, in welchem die Klägerin Arbeitslosenentschädigung bezog, hat sich ihr Gesundheitszustand nicht verändert. Sie war nach wie vor in der Tätigkeit als Küchenhilfe als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Allein aus dem Umstand, dass es eine ihrer Intelligenz angepasste Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr geben soll,  kann nicht geschlossen werden, es sei eine relevante Arbeitsunfähigkeit eingetreten.
6.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass auf Grund einer Gesamtwürdigung der Akten davon auszugehen ist, dass die Klägerin wegen ihrer verminderten Intelligenz seit je her in ihrer Arbeitsfähigkeit insoweit eingeschränkt war, als sie nur ihren intellektuellen Fähigkeiten angepasste Tätigkeiten verrichten konnte. Weder während der Zeit, in welcher sie als Küchenhilfe im B.___ arbeitete, noch während der Zeit, in welcher sie Arbeitslosenentschädigung bezog, ist eine Einschränkung an funktionellem Leistungsvermögen eingetreten. Damit hat die Klägerin weder gegenüber der Beklagten 2 noch gegenüber der Beklagten 3 Ansprüche aus beruflicher Vorsorge, weshalb die Klage gegen sie abzuweisen ist.

7.
7.1     Gemäss § 34 Abs. 1 GSVGer haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Den Versicherungsträgern und den Gemeinwesen steht der Anspruch auf Ersatz der Parteikosten in der Regel nicht zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer). Davon ist nach der Rechtsprechung abzuweichen, wenn das Verhalten der Gegenpartei leichtsinnig oder mutwillig ist (BGE 126 V 150 Erw. 4b).
7.2     Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestimmung hat das Eidgenössische Versicherungsgericht der SUVA und den privaten UVG-Versicherern sowie - von Sonderfällen abgesehen - den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 112 V 361 Erw. 6 mit Hinweisen). Das hat grundsätzlich auch für die Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (BGE 126 V 105 Erw. 4a, 118 V 169 Erw. 7, 117 V 349 Erw. 8 mit Hinweis).
         Vorliegend besteht keine Veranlassung, von diesen Grundsätzen abzuweichen, weshalb den Beklagten keine Prozessentschädigung zuzusprechen ist. Die Beklagte 1 hat es selber zu verantworten, dass sie, obwohl sie nicht passivlegitimiert ist, von der Klägerin eingeklagt worden ist (vgl. Erw. 2.2)


Das Gericht beschliesst:

Der Prozess Nr. BV.2006.00007 in Sachen T.___ gegen Personalfürsorgestiftung der A.___ wird mit dem vorliegenden Prozess Nr. BV.2005.00066 vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben,

und erkennt:
1.         Die Klagen werden abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Den Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst für Behinderte
- Schweizerische National Leben AG
- Schweiz. Sozialpartner-Stiftung für die Auffangeinrichtung BVG
- Personalsfürsorgestiftung der A.___
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).