Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2005.00068
[9C_570/2007]
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BV.2005.00068
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Brügger
Urteil vom 25. Juni 2007
in Sachen
1. A.___
2. J.___
3. S.___
4. B.___
Kläger
alle vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Häberli
Langstrasse 4, 8004 Zürich
gegen
Winterthur-Columna Stiftung für berufliche Vorsorge
Paulstrasse 9, Postfach 300, 8401 Winterthur
Beklagte
weitere Verfahrensbeteiligte:
L.___
Beigeladener
Sachverhalt:
1. A.___ (geboren 1963), J.___ (geboren 1960), S.___ (geboren 1962) und B.___ (geboren 1956) haben zu unterschiedlichen Zeitpunkten zwischen August 1997 und Dezember 1999 eine Arbeitstätigkeit bei der im Handelsregister (vgl. Urk. 2/1) eingetragenen Einzelfirma " L.___" in C.___ aufgenommen. L.___ schloss sich mit Vertrag vom 17. Juli 1997 rückwirkend per März 1997 der Winterthur-Columna Stiftung für die berufliche Vorsorge (nachfolgend: Stiftung) zur Durchführung der beruflichen Vorsorge seiner Mitarbeiter an (Urk. 8/1). Er unterliess es jedoch, der Stiftung seine Mitarbeiter ordnungsgemäss zu melden und die entsprechenden Beiträge zu bezahlen. Am 30. April 2003 (Urk. 2/7) löste die Stiftung den Anschlussvertrag mit L.___ rückwirkend per 31. Dezember 2001 auf, nachdem dieser mitgeteilt hatte, dass er seit Anfang 2002 bei seiner Einzelfirma kein Personal mehr beschäftige, sondern diese Mitarbeiter von der am 25. Oktober 2000 ins Handelsregister (Urk. 2/4) eingetragenen D.___ AG übernommen worden seien (Urk. 2/8). Mit Schreiben vom 23. Juli 2004 ersuchten A.___, J.___, S.___ und B.___ die Stiftung um Zustellung der massgeblichen Anschlussverträge sowie um den Nachvollzug der entsprechenden Versicherungsverhältnisse mit Berechnung der ihnen per Ende 2001 zustehenden Freizügigkeitsleistung (Urk. 2/14). Die Stiftung reagierte sowohl darauf wie auch auf das weitere Schreiben vom 22. September 2004 (Urk. 2/15) nicht.
2. Am 6. Juli 2005 liessen A.___, J.___, S.___ und B.___ durch Rechtsanwalt Christoph Häberli Klage einreichen mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
"Die Beklagte sei zu verpflichten, zugunsten der Kläger die nachgenannten Beträge auf die jeweils von ihnen im Urteilszeitpunkt zu bezeichnenden Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, eventualiter auf ein Freizügigkeitskonto zu überweisen, zuzüglich Zins gemäss Art. 2 FZG:
- A.___ Fr. 7'649.90
- J.___ Fr. 13'474.10
- S.___ Fr. 15'038.15
- B.___ Fr. 18'961.90;
unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten."
Mit Klageantwort vom 11. November 2005 stellte die Stiftung folgende Anträge (Urk. 7 S. 1):
"1. Die Klagen seien abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
2. Eventualiter: Es seien die Auszüge aus dem individuellen Konto AHV/IV für die Kläger A.___ und B.___ sowie die Akten der Arbeitslosenversicherung für alle Kläger beizuziehen und es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen."
Die Kläger hielten mit Replik vom 22. Dezember 2005 an ihren Anträgen fest (Urk. 11). Mit Verfügung vom 7. März 2006 wurde L.___ zum Prozess beigeladen, und er wurde verpflichtet, dem Gericht die Unterlagen über die Arbeitsverhältnisse mit den Klägern einzureichen (Urk. 12). Am 28. Mai 2006 (Urk. 16) reichte der Beigeladene diese Unterlagen ein (Urk. 17/1-6). Die Stiftung anerkannte mit Replik vom 8. November 2006 die Klage von A.___ im Umfang von Fr. 3'564.20, von J.___ im Umfang von Fr. 9'026.--, von S.___ im Umfang von Fr. 10'344.70 und von B.___ im Umfang von Fr. 16'849.50. Im Übrigen ersuchte sie um Abweisung der Klage (Urk. 22).
Mit Eingabe vom 15. Dezember 2006 stellte der Rechtsvertreter der Kläger den Antrag, die Beklagte sei zu verpflichten, J.___ eine Freizügigkeitsleistung von Fr. 14'623.30 (statt der ursprünglich verlangten Fr. 13'474.10) nebst Verzugszins auszurichten (Urk. 27). Die Stiftung anerkannte am 17. April 2007 die Klage von J.___ neu im Umfang von Fr. 10'082.-- und von B.___ neu im Umfang von Fr. 18'605.60. Im Übrigen ersuchte sie um Abweisung der Klage (Urk. 33). Mit Eingabe vom 16. Mai 2007 hielten die Kläger an den zuletzt gestellten Anträgen fest (Urk. 37). Am 21. Mai 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 38).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Mit BGE 129 V 320 nahm das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) eine dahingehende Praxisänderung vor, wonach bei Rügen der versicherten Person bezüglich der Abrechnungspflicht des Arbeitgebers (z.B. unterlassene Abrechnung des ganzen Lohnes oder bestimmter Lohnbestandteile) ausschliesslich dieser passivlegitimiert ist; hingegen ist alleine die Vorsorgeeinrichtung passivlegitimiert, soweit sich das Begehren der versicherten Person auf die konkrete Ausrichtung einer Leistung bzw. die unzutreffende Höhe der von der Vorsorgeeinrichtung anhand der (unbestrittenen) Beiträge berechneten Leistung bezieht.
In seinem Urteil vom 9. November 2004 in Sachen Pensionskasse der Zürcher Kantonalbank (B 45/04) erwog das EVG - seine Rechtsprechung präzisierend -, dass die Rüge der Verletzung der Abrechnungspflicht nach Art. 66 Abs. 3 BVG zur ausschliesslichen Passivlegimitation der (früheren) Arbeitgeberin führt, ganz ungeachtet, ob die Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Versicherungs- oder eine Austrittsleistung nach sich ziehe.
Im Urteil vom 6. Februar 2006 in Sachen P. gegen Pensionskasse Mobil (B65/05) führte das EVG schliesslich aus, soweit nicht die unterlassene Abrechnungspflicht der Arbeitgeberin gerügt, sondern von der Pensionskasse die von ihr berechnete Austrittsleistung zuzüglich Zinsen verlangt werde, sei gestützt auf BGE 129 V 320 und das Urteil B 45/04 die Passivlegitimation der Pensionskasse zu bejahen.
1.2 Vorliegend rügen die Kläger nicht die vom Beigeladenen unterlassene Abrechnungspflicht, sondern verlangen von der Beklagten die Austrittsleistung zuzüglich Zinsen. Die Passivlegitimation der Beklagten ist damit gegeben.
2. Am 1. April 2004, beziehungsweise am 1. Januar 2005 sind die Normen der 1. BVG-Revision (Änderung vom 3. Oktober 2003) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). In Anbetracht der Tatsache, dass vorliegend spätestens per 31. Dezember 2001 fällig gewordene Austrittsleistungen zu beurteilen sind, ist die rechtliche Beurteilung der Klage anhand der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
3.
3.1 Nach Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) unterstehen Arbeitnehmer, die das 17. Altersjahr vollendet haben und bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als Fr. 23'880.-- (1997/1998) bzw. Fr. 24'120.-- (1999/2000) bzw. Fr. 24'720.-- (2001/2002) beziehen, der obligatorischen Versicherung.
3.2 Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest (Art. 66 Abs. 1 BVG). Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung nicht nur die Arbeitgeber-, sondern auch die Arbeitnehmerbeiträge (Abs. 2). Der Arbeitgeber zieht den in den reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung festgelegten Beitragsanteil des Arbeitnehmers vom Lohn ab (Abs. 3).
3.3 Nach Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG) haben Versicherte, welche die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt (Freizügigkeitsfall), Anspruch auf eine Austrittsleistung. Die Vorsorgeeinrichtung bestimmt in ihrem Reglement die Höhe der Austrittsleistung; diese muss mindestens so hoch sein wie die nach den Bestimmungen des 4. Abschnitts berechnete Austrittsleistung (Art. 2 Abs. 2 FZG). Die Austrittsleistung wird fällig mit dem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung. Ab diesem Zeitpunkt ist Verzugszins zu zahlen (Art. 2 Abs. 3 FZG). Registrierte Vorsorgeeinrichtungen haben den austretenden Versicherten mindestens das Altersguthaben nach Art. 15 des BVG mitzugeben (Art. 18 FZG).
3.4 Das Altersguthaben besteht gemäss Art. 15 Abs. 1 BVG aus den Altersgutschriften samt Zinsen für die Zeit, während der der Versicherte der Vorsorgeeinrichtung angehört hat (lit. a), sowie den Altersguthaben samt Zinsen, die von den vorhergehenden Einrichtungen überwiesen und dem Versicherten gutgeschrieben worden sind (lit. b). Der Bundesrat legt aufgrund der Anlagemöglichkeiten den Mindestzinssatz fest (Art. 15 Abs. 2 BVG). Die Altersgutschriften werden jährlich in Prozenten des koordinierten Lohnes berechnet. Dabei gelten für Männer folgende Ansätze: 25. - 34. Altersjahr 7 %, 35. - 44. Altersjahr 10 %, 45. - 54. Altersjahr 15 % und 55. - 65. Altersjahr 18 %. Laut Art. 11 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV2) muss die Vorsorgeeinrichtung am Ende des Kalenderjahres dem individuellen Alterskonto den jährlichen Zins auf dem Altersguthaben nach dem Kontostand am Ende des Vorjahres (lit. a) sowie die unverzinsten Altersgutschriften für das abgelaufene Kalenderjahr (lit. b) gutschreiben.
4.
4.1 Es ist nunmehr unbestritten, dass der Beigeladene von März 1997 bis Ende 2001 zur Durchführung der beruflichen Vorsorge bei der Beklagten angeschlossen war und die Beklagte den Klägern als ehemalige Angestellte des Beigeladenen grundsätzlich eine Austrittsleistung schuldet. Differenzen zwischen den Parteien bestehen jedoch bezüglich der Höhe der Austrittsleistungen.
4.2 Der Kläger 1 fordert eine Austrittsleistung von Fr. 7'649.90 (Altersgutschriften 1999 Fr. 258.--, 2000 Fr. 3'306.20, 2001 Fr. 3'932.40, Zins 2000 Fr. 10.32, 2001 Fr. 142.98, vgl. Urk. 2/17). Die Beklagte anerkennt diese Forderung in der Höhe von Fr. 3'564.20 (Altersgutschriften 1999 Fr. 258.--, 2000 Fr. 3'306.20). Strittig ist die Frage, ob der Kläger 1 im Jahr 2001 in einem Arbeitsverhältnis mit dem bei der Beklagten angeschlossenen Beigeladenen stand oder bei der D.___ AG angestellt war, welche ihre Mitarbeiter nicht bei der Beklagten versichert hat. Die Beklagte verneint dies, da einerseits die Lohnabrechnungen für das Jahr 2001 durchgehend auf die D.___ AG lauteten (vgl. Urk. 2/16/14-24) und andererseits gemäss individuellem Konto des Klägers 1 die D.___ AG im Jahr 2001 Arbeitgeberin des Klägers gewesen sei und auch die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge bezahlt habe (Urk. 23/1). Der Beigeladene selbst hat jedoch der Beklagten auf deren Anfrage vom 19. November 2002 angegeben, dass die D.___ AG bis Ende 2001 kein Personal beschäftigt habe, sondern die Mitarbeiter erst per Anfang 2002 von der Einzelfirma übernommen worden seien (Urk. 2/8). Ausserdem lauten auch die vom Beigeladenen für das Jahr 2001 eingereichten Lohnübersichten nicht auf die D.___ AG, sondern auf die Einzelfirma (vgl. Urk. 17/6). Schliesslich war der Beigeladene im Jahr 2001 nach wie vor der Beklagten zur Durchführung der beruflichen Vorsorge angeschlossen, während der Anschluss der D.___ AG erst per 1. Januar 2002 erfolgte. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Kläger 1 im Jahr 2001 weiterhin beim Beigeladenen angestellt war. Somit ist auch die Altersgutschrift in der Höhe von Fr. 3'932.40 für das Jahr 2001 vorzunehmen. Schliesslich ist gemäss den gesetzlichen Bestimmungen dem Alterskonto der Mindestzins gutzuschreiben, welcher bis zum 31. Dezember 2002 vier Prozent betrug (vgl. Art. 12 BVV2). Dementsprechend schuldet die Beklagte dem Kläger 1 auch die geforderten Zinsgutschriften von insgesamt Fr. 153.30 (Fr. 10.32 per Ende 2000 und Fr. 142.98 per Ende 2001).
4.3 Der Kläger 2 fordert eine Austrittsleistung von Fr. 14'623.30 (Altersgutschriften 1997 Fr. 1'056.--, 1998 Fr. 2'377.--, 1999 Fr. 2'821.--, 2000 Fr. 3'828.--, 2001 Fr. 3'768.--, Zins 1998 Fr. 42.24, 1999 Fr. 139.01, 2000 Fr. 215.17, 2001 Fr. 376.90, vgl. Urk. 28). Die Beklagte anerkennt diese Forderung in der Höhe von Fr. 10'082.-- (Altersgutschriften 1997 Fr. 1'056.--, 1998 Fr. 2'377.--, 1999 Fr. 2'821.--, 2000 Fr. 3'828.--). Strittig ist hier ebenfalls die Frage, ob der Kläger 2 im Jahr 2001 in einem Arbeitsverhältnis mit dem bei der Beklagten angeschlossenen Beigeladenen stand oder bei der D.___ AG angestellt war, welche ihre Mitarbeiter nicht bei der Beklagten versichert hat. Die Beklagte verneint dies wiederum mit der Begründung, dass die Lohnabrechnungen auf die D.___ AG lauteten und der IK-Auszug für das Jahr 2001 keinen Eintrag aufweise (Urk. 22 S. 2). Insgesamt kann hierzu auf die unter Erwägung 4.2 zum Anspruch des Klägers 1 gemachten Ausführungen verwiesen werden. Es ist deshalb davon auszugehen, dass auch der Kläger 2 im Jahr 2001 weiterhin beim Beigeladenen angestellt war. Demnach ist die Altersgutschrift in der Höhe von Fr. 3'768.-- für das Jahr 2001 vorzunehmen. Zu korrigieren ist aber die Berechnung des Klägers 2 bezüglich der Altersgutschrift für das Jahr 1999, bei der insofern ein Rechnungsfehler vorliegt, als der Kläger 2 eine anteilsmässige Altersgutschrift für 11 statt nur für 9 Monate berechnet hat. Die Altersgutschrift für das Jahr 1999 ist damit auf Fr. 2'308.-- (Fr. 3'077.50 :12 x 9) festzusetzen. Ebenfalls ist gemäss den gesetzlichen Bestimmungen dem Alterskonto der Mindestzins gutzuschreiben, welcher bis zum 31. Dezember 2002 vier Prozent betrug (vgl. Art. 12 BVV2). Hier ergibt sich ein Mehrbetrag gegenüber der Berechnung des Klägers 2 (Urk. 28), weil dieser bei den Zinsgutschriften für das die Jahre 2000 und 2001 die Altersgutschrift des Jahres 1997 in der Höhe von Fr. 1'056.-- nicht einberechnet hat. Dementsprechend schuldet die Beklagte dem Kläger 2 Zinsgutschriften von insgesamt Fr. 817.65 (Fr. 42.24 per Ende 1998, Fr. 139.-- per Ende 1999, Fr. 236.90 per Ende 2000, Fr. 399.50 per Ende 2001). Total beträgt die Austrittsleistung des Klägers 2 damit Fr. 14'154.65 (Altersgutschriften Fr. 13'337.-- + Zinsen Fr. 817.65).
4.4 Der Kläger 3 fordert eine Austrittsleistung von Fr. 15'038.15 (Altersgutschriften 1997 Fr. 1'056.--, 1998 Fr. 2'905.--, 1999 Fr. 3'077.50, 2000 Fr. 3'306.20, 2001 Fr. 3'768.--, Zins 1998 Fr. 42.24, 1999 Fr. 160.13, 2000 Fr. 289.63, 2001 Fr. 433.47, vgl. Urk. 2/22). Die Beklagte anerkennt diese Forderung in der Höhe von Fr. 10'344.70 (Altersgutschriften 1997 Fr. 1'056.--, 1998 Fr. 2'905.--, 1999 Fr. 3'077.50, 2000 Fr. 3'306.20). Strittig ist hier erneut die Frage, ob der Kläger 3 im Jahr 2001 in einem Arbeitsverhältnis mit dem bei der Beklagten angeschlossenen Beigeladenen stand oder bei der D.___ AG angestellt war, welche ihre Mitarbeiter nicht bei der Beklagten versichert hat. Die Beklagte verweist dazu abermals auf die Lohnabrechnungen der D.___ AG und den IK-Auszug, welcher das Jahr 2001 nicht umfasse (Urk. 22 S. 2). Es ist jedoch auch hier auf die zum Anspruch des Klägers 1 unter Erwägung 4.2 gemachten Ausführungen zu verweisen, weshalb davon auszugehen ist, dass auch der Kläger 3 im Jahr 2001 weiterhin beim Beigeladenen angestellt war. Somit ist die Altersgutschrift in der Höhe von Fr. 3'768.-- für das Jahr 2001 vorzunehmen. Ebenfalls ist gemäss den gesetzlichen Bestimmungen dem Alterskonto der Mindestzins gutzuschreiben, welcher bis zum 31. Dezember 2002 vier Prozent betrug (vgl. Art. 12 BVV2). Dementsprechend schuldet die Beklagte dem Kläger 3 auch die geforderten Zinsgutschriften von insgesamt Fr. 925.47 (Fr. 42.24 per Ende 1998, Fr. 160.13 per Ende 1999, Fr. 289.63 per Ende 2000, Fr. 433.47 per Ende 2001).
4.5 Der Kläger 4 fordert eine Austrittsleistung von Fr. 18'961.90 (Altersgutschriften 1998 Fr. 3'542.--, 1999 Fr. 3'520.--, 2000 Fr. 3'610.--, 2001 Fr. 7'416.--, Zins 1999 Fr. 141.68, 2000 Fr. 288.15, 2001 Fr. 444.07 vgl. Urk. 2/25). Die Beklagte anerkennt diese Forderung in der Höhe von Fr. 18'605.60 (Altersgutschriften 1998 Fr. 3'542.--, 1999 Fr. 2'529.--, 2000 Fr. 3'610.--, 2001 Fr. 7'416.--; Zins 1999 Fr. 141.68, 2000 Fr. 248.50, 2001 Fr. 402.85, 2002 Fr. 715.60). Die Differenz besteht hier vor allem bei der Altersgutschrift für das Jahr 1999. Laut Lohnmeldung des Beigeladenen vom 28. Februar 2000 hat der Kläger 4 im Jahr 1999 während den Monaten März bis November ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 43'382.-- erzielt (Urk. 34/1). Die Beklagte hat daraus einen hypothetischen Jahreslohn von Fr. 57'843.-- (Fr. 43'382.-- : 9 x 12) bzw. einen versicherten Lohn von Fr. 33'723.-- (Fr. 57'843.-- - Fr. 24'120.-- Koordinationsabzug) errechnet. Ein wesentlicher Bestandteil der Differenz ist aber nicht auf die Annahme eines unterschiedlichen versicherten Verdienstes zurückzuführen, sondern darauf, dass der Kläger 4 bei seiner Berechnung irrtümlich von einer Anstellungsdauer im Jahr 1999 von 11 statt nur 9 Monaten ausgegangen ist. Geht man vom versicherten Verdienst in der vom Kläger 4 errechneten Höhe aus und rechnet diesen auf 9 Monate um, ergibt sich eine Altersgutschrift 1999 von Fr. 2'879.80 (Fr. 3'839.70 : 12 x 9), womit der Unterschied zur von der Beklagten anerkannten Altersgutschrift von Fr. 2'529.-- verhältnismässig geringfügig ist.
Der Kläger 4 lässt nicht geltend machen, beim gemeldeten Lohn handle es sich nicht um den effektiv erzielten Verdienst, sondern er führt vielmehr aus, dieser entspreche nicht dem allgemeinverbindlich erklärten Landesmantelvertrag für das Bauhauptgewerbe. Inwiefern der Landesmantelvertrag konkret verletzt worden sein soll, legt der Kläger 4 indessen nicht dar, und er hat die ihm angeblich zustehenden Ansprüche auch nicht im Rahmen eines arbeitsrechtlichen Verfahrens geltend gemacht. Insbesondere hat der Kläger 4 nicht behauptet und es lässt sich auch nicht beweisen, dass er während den Monaten März bis November 1999 für die ganze Zeit im Rahmen eins 100 %-Pensums angestellt war und dass es dem Arbeitgeber zuzuschreiben ist, dass die Sollarbeitszeit gemäss Landesmantelvertrag nicht eingehalten wurde. Wie die Beklagte zu Recht einwendet, kommt hier ausserdem keine pauschalierte Lohnberechnung zur Anwendung, sondern es ist auf den effektiv vom Versicherten erzielten AHV-pflichtigen Lohn abzustellen. Somit beträgt die Altersgutschrift des Klägers 4 für das Jahr 1999 Fr. 2'529.-- (10 % von Fr. 33'723.-- = Fr. 3'372.30 : 12 x 9). Im Gegensatz zu den Klägern 1, 2 und 3 hat die Beklagte beim Kläger 4 auch die Zinsgutschriften anerkannt. Irrtümlich hat sie jedoch eine Zinsgutschrift von Fr. 715.60 anerkannt, welche erst per Ende 2001 und somit nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bzw. Fälligkeit der Austrittsleistung vorzunehmen gewesen wäre (vgl. Urk. 34/2). Der Kläger 4 hat somit Anspruch auf eine um diesen Betrag reduzierte Austrittsleistung von Fr. 17'890.-- (Fr. 17'097.-- Altersgutschriften zuzüglich Fr. 793.-- Zinsen).
5. Ausgangsgemäss sind die Austrittsleistungen der Kläger ab dem 1. Januar 2002 gemäss Art. 2 Abs. 3 FZG bzw. ab dem 1. Januar 2005 gemäss Art. 2 Abs. 3 und 4 FZG in Verbindung mit Art. 7 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZV) zu verzinsen.
6. Zusammenfassend ist somit in teilweiser Gutheissung der Klage die Beklagte zu verpflichten, zugunsten des Klägers 1 eine Freizügigkeitsleistung von Fr. 7'649.90, des Klägers 2 von Fr. 14'154.65, des Klägers 3 von Fr. 15'038.15 und des Klägers 4 von Fr. 17'890.-- je zuzüglich Zins ab dem 1. Januar 2002 gemäss Art. 2 Abs. 3 FZG bzw. ab dem 1. Januar 2005 gemäss Art. 2 Abs. 3 und 4 FZG in Verbindung mit Art. 7 FZV zu überweisen.
7. Stellt die obsiegende Partei einen entsprechenden Antrag oder ist dies von andern Gesetzen so vorgesehen, verpflichtet das Gericht die unterliegende Partei zum Ersatz der Parteikosten (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Unter Würdigung aller Umstände erscheint vorliegend die Zusprechung einer Prozessentschädigung an die Kläger von Fr. 2'500.-- (inkl. MWSt und Barauslagen) als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, zugunsten des Klägers 1 eine Freizügigkeitsleistung von Fr. 7'649.90, des Klägers 2 von Fr. 14'154.65, des Klägers 3 von Fr. 15'038.15 und des Klägers 4 von Fr. 17'890.--, je zuzüglich Zins ab dem 1. Januar 2002 gemäss Art. 2 Abs. 3 FZG bzw. ab dem 1. Januar 2005 gemäss Art. 2 Abs. 3 und 4 FZG in Verbindung mit Art. 7 FZV, zu überweisen. Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern eine Prozessentschädigung von Fr. 2'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Winterthur-Columna Stiftung für berufliche Vorsorge
- L.___
- Rechtsanwalt Christoph Häberli
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).