Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtssekretär Gräub
Urteil vom 27. April 2006
in Sachen
E.___
Kläger
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Atilay Ileri
Ileri & Spörri Rechtsanwälte
Untermüli 6, 6300 Zug
gegen
A.___ Stiftung
Beklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Carlo Häfeli
Dufourstrasse 95, 8008 Zürich
Sachverhalt:
1.
1.1 E.___, geboren 1961, arbeitete seit 1. Juli 1991 als Bäcker-Konditor (stellvertretender Linienführer Margarine) bei der A.___ AG und war damit bei der A.___ Stiftung berufsvorsorgeversichert. Am 29. September 1993 erlitt er einen Verkehrsunfall, als ihm ein Autofahrer den Vortritt verweigerte und er mit seinem Motorrad mit dessen Fahrzeug kollidierte (Urk. 12/1). Die behandelnden Ärzte diagnostizierten eine Becken- und Hüftkontusion links, eine Kontusion der Lendenwirbelsäule (LWS), eine Halswirbelsäulen(HWS)-Distorsion sowie im Laufe der Behandlung Zervikobrachialgien und eine leichte bis mittelschwere Hirnfunktionsstörung (Austrittsbericht Rehabilitationsklinik B.___ vom 1. Februar 1994, Urk. 16/35). Im März 1994 nahm der Versicherte zu therapeutischen Zwecken eine teilzeitliche Tätigkeit bei der bisherigen Arbeitgeberin auf (Arbeitgeberfragebogen zuhanden der Invalidenversicherung, Urk. 16/141 Ziff. 7 und Ziff. 11).
1.2 Am 1. Juni 1994 meldete sich E.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte die Gewährung einer Umschulung sowie die Abgabe von Hilfsmitteln (Urk. 16/143 Ziff. 6.8). Mit Beschluss vom 27. September 1994 (Urk. 16/19/11) bzw. Verfügung vom 7. Februar 1995 (Urk. 16/19/1) sprach ihm die IV-Kommission des Kantons Aargau bzw. die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, IV-Stelle, berufliche Massnahmen im Sinne der gewünschten Umschulung (Handelsschulausbildung) vom 23. August 1994 bis zum 27. Februar 1997 zu. Diese Ausbildung brach E.___ im Februar 1996 nach schulinternem Abschluss (Urk. 16/118) vorzeitig ab, um ein Fachgeschäft zu übernehmen (Urk. 16/122 und Urk. 16/120). Die IV-Stelle Aargau gewährte hierzu berufliche Massnahmen im Sinne der Einarbeitung in die berufliche Tätigkeit vom 12. Februar bis 31. Mai 1996 (Verfügung vom 2. April 1996, Urk. 16/18). Per Februar 1996 wurde das Anstellungsverhältnis bei der A.___ AG aufgelöst (Urk. 16/118 und Urk. 16/145/7).
Nach dem Konkurs seines Geschäfts beantragte E.___ am 17. November 1999 die Ausrichtung einer halben Rente der Invalidenversicherung (Urk. 16/100 und Urk. 16/16), welches Gesuch mit Verfügung vom 5. Februar 2001 unter Verweis auf einen Invaliditätsgrad von 30 % abgewiesen wurde (Urk. 16/14). Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau hob diesen Entscheid am 20. August 2002 (Urk. 16/8) unter Hinweis auf einen Invaliditätsgrad von 48 % auf und wies die Sache zur Rentenfestsetzung an die Verwaltung zurück. Mit Verfügung vom 7. März 2003 (Urk. 16/4/7-9) sprach die IV-Stelle Aargau dem Versicherten mit Wirkung ab 1. März 2003 eine Viertelsrente samt zwei Kinderrenten zu, verwies auf die Einschränkung in der Erwerbsfähigkeit ab September 1993 sowie den grundsätzlichen Anspruchsbeginn am 1. September 1994 und stellte für die Periode 1. September 1994 bis 28. Februar 2003 separate Leistungsverfügungen in Aussicht. Diese ergingen am 4. April 2003 (Urk. 16/4/1-6) und umfassten Nachzahlungen ab 1. Juni 1996 (nach Beendigung der Taggeldzahlungen im Rahmen der beruflichen Massnahmen per 31. Mai 1994). Die erhobene Einsprache vom 10. April 2003 (Urk. 16/3), mit welcher der Versicherte mit Wirkung ab 1. März 2003 die Ausrichtung einer halben Rente beantragte, wurde mit Entscheid vom 11. August 2003 (Urk. 16/1) abgewiesen.
1.3 Im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren hatte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) den Fall mit Verfügung vom 26. April 1999 abgeschlossen, die Unfallkausalität der noch bestehenden Beschwerden verneint und die Ausrichtung weiterer Leistungen abgelehnt. Mit Einspracheentscheid vom 11. August 1999 hielt sie an dieser Verfügung fest. Die hiergegen erhobenen Rechtsmittel wurden vom Versicherungsgericht des Kantons Aargau und letztinstanzlich vom Eidgenössischen Versicherungsgericht (EVG) mit Urteil vom 8. Februar 2001 abgewiesen (Urk. 16/13).
1.4 Die A.___ Stiftung ihrerseits lehnte die Ausrichtung von Invalidenleistungen ab.
2. Am 6. Juli 2005 erhob E.___ durch Rechtsanwalt Atilay Ileri Klage gegen die A.___ Stiftung mit dem folgenden Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
"1. Es sei dem Kläger eine Rente nach Stiftungsreglement und Gesetz zuzusprechen. Es sei die Rente nach dem Landesindex der Konsumentenpreise zu indexieren.
2. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger den Betrag von CHF 107'361 nebst 5 % Zins ab den jeweiligen Verfallsdaten zu bezahlen.
3. Alles unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten."
Mit Vernehmlassung vom 17. November 2005 schloss die A.___ Stiftung durch Rechtsanwalt Carlo Häfeli auf Abweisung der Klage unter Entschädigungsfolge zulasten des Klägers mit dem Eventualantrag, das dem Kläger bereits ausbezahlte Freizügigkeitskapital sei im Umfange von CHF 62'398.05 zuzüglich 5 % Verzugszins ab 1. März 2000 (mittlerer Verfall) in Verrechnung zu allfällig auszuzahlenden Invalidenrenten gemäss klägerischen Anträgen Ziffern 1. und 2. zu bringen (Urk. 11 S. 1). Mit Verfügung vom 21. November 2005 (Urk. 13) zog das Gericht die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung bei (Urk. 16/1-145). Nachdem die Parteien im Rahmen ihrer zweiten Stellungnahmen an ihren Anträgen festgehalten hatten (Urk. 19 und Urk. 23), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 7. März 2006 (Urk. 25) als geschlossen erklärt.
3. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. April 2004, beziehungsweise am 1. Januar 2005 sind die Normen der 1. BVG-Revision (Änderung vom 3. Oktober 2003) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). In Anbetracht der beantragten Rentenausrichtung ab Juni 1996 (Urk. 1 S. 6) ist die rechtliche Beurteilung der Klage anhand der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
2.
2.1 Als für die obligatorische Versicherung von Arbeitnehmern nach den Art. 2 und 7 ff. des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) beachtliche Mindestvorschrift (Art. 6 BVG) begründet Art. 23 BVG den Anspruch auf Invalidenleistungen von Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Die obligatorische Versicherung beginnt gemäss Art. 10 Abs. 1 BVG mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses und endet laut Abs. 2 der genannten Bestimmung u.a. mit dessen Auflösung. Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert (Art. 10 Abs. 3 Satz 1 BVG).
2.2 Unter Arbeitsunfähigkeit ist die durch den Gesundheitszustand bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Die Arbeitsunfähigkeit muss zudem erheblich, offensichtlich und dauerhaft sein. Die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen ist laut Rechtsprechung erheblich, wenn sie mindestens 20 Prozent beträgt (vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge des Bundesamtes für Sozialversicherung Nr. 44 vom 14. April 1999, Rz 258 mit Hinweisen).
2.3 Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 264 Erw. 1b, 121 V 101 Erw. 2a, 120 V 116 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
2.4 Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 275 Erw. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 264 Erw. lc, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und; bb mit Hinweisen).
In diesem Sinne wird man bei einer invaliden versicherten Person auch gestützt auf einen mehr als dreimonatigen Eingliederungsversuch eine Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit nicht bejahen können, wenn jener massgeblich auf sozialen Erwägungen beruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung unwahrscheinlich war. Entscheidend ist, ob die versicherte Person während dieser Zeit wirklich eine volle Leistung erbracht hat und ob die dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit gestützt auf die Resultate des Wiedereingliederungsversuchs als wahrscheinlich erscheint (Entscheid des EVG vom 21. Juni 2000 i.S. P., B 19/98, mit Hinweisen).
2.5 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 Erw. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 311 Erw. 1 in fine).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die IV-Stelle allen in Betracht fallenden Vorsorgeeinrichtungen ihre Rentenverfügung von Amtes wegen eröffnet. Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 273 Erw. 3.1).
3.
3.1 Es ist im Folgenden zu prüfen, wann beim Kläger die Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, welche zur Invalidität geführt hat. Da die Rentenentscheide der Invalidenversicherung vom 7. März und 4. April 2003 (Urk. 16/4) der Beklagten offenkundig nicht zugestellt wurden und diese auch nicht ins Beschwerdeverfahren einbezogen worden war (Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 20. August 2002, Urk. 16/8), besteht keine Bindung an die Feststellungen der IV-Stelle Aargau und können diese im vorliegenden Verfahren frei überprüft werden.
3.2 Der am Unfalltag erstbehandelnde Dr. med. D.___ berichtete über geklagte Schmerzen im Kopf und im rechten Hals, vorwiegend aber im Bereich des linken Beckens und der Hüfte sowie im Rücken, ferner im rechten Vorderarm ausstrahlend bis zur Hand. Röntgenologisch seien keine Verletzungen im Bereich von Becken und der LWS zu sehen. Es gehe ihm aber soweit gut, dass er am 6. Oktober mit der Familie eine Woche in die Ferien gehe. Er habe dann aber zunehmend Schmerzen bekommen, vor allem im rechten Arm, weshalb er sich in chiropraktische Behandlung begeben habe. Dr. D.___ diagnostizierte eine Kontusion der linken Hüfte, der LWS sowie ein Schleudertrauma der HWS und der rechten Schulter (Urk. 16/145/39).
3.3 SUVA-Kreisarzt Dr. med. F.___ hielt in seinem Bericht über die Untersuchung vom 24. November 1993 (Urk. 16/38) fest, innerhalb von 14 Tagen seit dem Unfall sei eine deutliche Besserung der Beschwerden eingetreten, diese hätten dann aber während einer chiropraktischen Behandlung wieder massiv zugenommen. Insbesondere sei es zu neurologischen Zeichen im linken Arm und Bein gekommen. Man dürfe also annehmen, dass es zu einer massiven distorsionellen Schädigung der HWS gekommen sei.
3.4 Die Ärzte der Rehaklinik B.___, wo der Kläger vom 8. Dezember 1993 bis 26. Januar 1994 hospitalisiert war, diagnostizierten im Bericht vom 1. Februar 1994 (Urk. 16/35) eine Becken- und Hüftkontusion links, eine Kontusion der LWS, eine HWS-Distorsion und in funktioneller Hinsicht Zervikobrachialgien sowie eine leichte bis mittelschwere Hirnfunktionsstörung. Sie empfahlen eine Arbeitsaufnahme zu therapeutischen Zwecken ab März 1994 mit anschliessender teilzeitlicher Arbeitstätigkeit.
Am 3. Juli 1996 (Urk. 16/24) berichteten die Ärzte ergänzend über die ambulante neuropsychologische Untersuchung vom 28. Juni 1996, diagnostizierten eine mögliche leichte neuropsychologische Funktionsstörung bei im Vordergrund stehender algogener und psychogener Leistungshemmung nach HWS-Trauma und empfahlen eine neuropsychologische Therapie, welche in der Folge durch Dr. phil. G.___ durchgeführt wurde (Urk. 16/24). Die Klinikspezialisten sahen neben der Schmerzproblematik und der erhöhten Ermüdbarkeit das auffällige Arbeitsverhalten des Klägers im Vordergrund (pedantisches, überkontrolliertes Vorgehen verbunden mit körperlicher Anspannung und starker Unsicherheit).
3.5 Im Aktengutachten zu Händen der Zürich Versicherungen vom 10. Februar 1996 diagnostizierte Dr. med. H.___, Spezialarzt für Neurologie FMH, ein HWS-Distorsionstrauma nach Frontalkollision, eine mögliche leichte Plexuszerrung mit doppelseitiger Zervikobrachialgie, schwer deutbare neuropsychologische Defizite, welche nach einem Jahr kaum noch mit dem Unfallereignis in Zusammenhang gebracht werden könnten sowie sehr wahrscheinlich eine narzisstische Persönlichkeit mit hypochondrischen und depressiven Zügen (Urk. 16/145/22 S. 12).
3.6
3.6.1 Bei den Akten findet sich sodann das Gutachten des I.___ vom 1. Februar 1999. Anlässlich der Untersuchungen am 4. und 7. Januar 1999 beschrieb der Kläger häufige Kopfschmerzen, Schmerzen in beiden Armen beim Niesen, Schlafstörungen, gelegentliche Schmerzen in den Beinen, Schluckbeschwerden, Wetterfühligkeit, Schmerzen im Schulterbereich, Beckenschmerzen, Wortfindungsstörungen an schlechten Tagen, Mühe sich auszudrücken, Zittern bei Stress und häufiges schnelles Aggressivwerden, Doppelbilder beim Blick nach rechts lateral sowie schwankende Konzentrations- und Gedächtnisschwierigkeiten. Die Ärzte nannten als dauerhaft objektivierbare gesundheitliche Beschwerden hoch zervikal-nuchale Nacken-Kopfschmerzen nebst lateralen Schultergürtel- sowie Becken-Gesässschmerzen links, eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion, eine Trochlearisparese links und eine Akkommodationsschwäche beidseits. Sie diagnostizierten im Wesentlichen einen Status nach wahrscheinlichem HWS-Distorsionstrauma, eine Verkürzung und myofasziales Triggerpointsyndrom des Muskulus trapezius links und Muskulus sternocleidomastoideus links, eine mögliche intermittierende Ilisosakral-Blockierung links (Urk. 16/84 S. 24).
3.6.2 In psychiatrischer Hinsicht schilderte der Kläger als sein momentan grösstes Problem den Auszug der Ehefrau samt der Kinder, welche ihm vorwerfe, sich nach dem Unfall verändert zu haben. Er vergesse alles, man könne sich auf ihn nicht mehr verlassen. Die Ehefrau beklage sich auch darüber, dass er die Familie zurückstosse, schnell aggressiv werde, gelegentlich zittere und Belastungen nicht mehr ertrage (Urk. 16/84 S. 19). Der Kläger führte weiter aus, aufgrund der Verletzung über das Verlassenwerden durch die Frau gehe er seit Oktober 1998 in psychiatrische Behandlung, früher sei er nie depressiv gewesen. Seit dem Unfall habe er sich eher sozial zurückgezogen, seinen geliebten Sport, das Bogenschiessen, betreibe er nicht mehr. Er sei aber erstaunt, dass viele ehemalige Kollegen zu ihm ständen (Urk. 16/84 S. 20).
Der Konsiliararzt Dr. J.___ schilderte eine langsame, etwas schleppende, monotone und leise, etwas klagsame Berichterstattung, wobei das Gespräch von einem grossen Mitteilungsbedürfnis, einem Bedürfnis nach Verständnis, Zuwendung und Akzeptanz geprägt gewesen sei. Die Grundstimmung sei apathisch-gehemmt depressiv, das Denken und Fühlen eingeengt auf die Probleme. Bezüglich der kognitiven Funktionen klage der Kläger über ein gestörtes Zeitgefühl und Vergesslichkeit. Klinisch erachtete der begutachtende Psychiater die Orientierung als allseitig intakt und das Bewusstsein als klar ohne klinisch-psychiatrische Hinweise auf eine hirnorganische Grundlage der geklagten kognitiven Beeinträchtigungen (Urk. 16/84 S. 20/21).
Bei zwar langsamen, insgesamt aber unauffälligen Gedankengängen ohne Hinweise auf einen psychotischen Gedankengang oder Konfabulationstendenzen verneinte Dr. J.___ Hinweise auf psychosomatische Symptome oder eine bewusste Aggravation (Urk. 16/84 S. 21).
Zusammenfassend hielt der Gutachter fest, die kognitiven Einschränkungen seien klinisch-psychiatrisch schwer einzuordnen, einerseits bestünden Symptome, die stark für eine Psychogenie der geklagten Symptome sprächen, insbesondere die starken Schwankungen der Konzentrationsfähigkeit. Auch der rasche und häufige Wechsel der Gedächtnisleistungen und deren Situationsabhängigkeit seien Indikatoren für eine psychogene Hirnfunktionsstörung. Dr. J.___ verwies sodann auf eine belastende Kindheitsanamnese (Scheidung der Eltern, Aufwachsen in Heimen), bestätigte neurotische Brückensymptome und das ausgeprägte Bedürfnis nach Verständnis, Zuwendung, Akzeptanz, Selbstdarstellung und Respektabilität, welches Indikatoren für eine neurotische Persönlichkeitsentwicklung in der Kindheit und Jugend seien. Er erachtete die für eine Psychogenese sprechenden Momente als überwiegend gegenüber denjenigen für eine hirnorganische Beeinträchtigung sprechenden (Wesensveränderung nach dem Unfall), zumal ein MRT des Neurocraniums unauffällig geblieben war. Er diagnostizierte eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (Urk. 16/84 S. 22/23).
3.6.3 Im Rahmen der interdisziplinären Besprechung attestierten die Ärzte des I.___ eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht. Psychisch bestehe eine Stressintoleranz, eine vermehrte Ermüdbarkeit, eine Neigung, sich zu überfordern und dann unter Versagensängsten zu leiden sowie eine durch die Trennung von der Ehefrau verstärkte depressive Symptomatik. Psychiatrisch schätzten die Ärzte die Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von 25 % in einer unselbständigen und von 30 % in einer selbständigen Tätigkeit (Urk. 16/84 S. 25).
Sie hielten sodann fest, es sei davon auszugehen, dass eine neurotische Persönlichkeitsentwicklung in der Kindheit und Jugend stattgefunden habe, welche bis zum Unfall kompensiert gewesen sei. Der Unfall sei überwiegend wahrscheinlich der Auslöser einer psychopathologischen Entwicklung gewesen, welche heute in überwiegendem Ausmass für die psychische Symptomatik verantwortlich sei (Urk. 16/84 S. 26).
4.
4.1 Bezüglich der vorliegend zu beurteilenden Frage, in welchem Zeitpunkt die Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, welche zur Invalidität geführt hat, ist vorweg festzuhalten, dass die ursprüngliche Arbeitsunfähigkeit im Anschluss an den Unfall vom 29. September 1993 wegen der erlittenen Kontusion der linken Hüfte, der LWS sowie dem Schleudertrauma der HWS und der rechten Schulter eintrat. Aufgrund der medizinischen Aktenlage ist sodann erstellt, dass die somatischen Folgen des Unfalles wieder abgeheilt sind und der Kläger seine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit zurückerlangt hat.
Die Zusprache der Invalidenrente durch die IV-Stelle Aargau erfolgte wegen der psychischen Erkrankung des Klägers. Aufgrund der medizinischen Berichte steht denn auch fest, dass dieser an einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion bei neurotischer Persönlichkeitsentwicklung leidet, welche durch den Unfall ausgelöst worden war. Das EVG mass namentlich dem so lautenden Gutachten der Ärzte des I.___ im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren vollen Beweiswert zu (Urteil vom 8. Februar 2001, Urk. 16/13 S. 7).
4.2
4.2.1 Die berufliche Anamnese beschrieben die Ärzte des I.___ in dem Sinne, dass der Kläger nach dem Unfall bei der A.___ AG jeweils für drei bis vier Stunden pro Tag eine leichte Tätigkeit ausüben konnte. Hernach habe er erfolgreich die Handelsschule besucht und anschliessend die selbständige Erwerbstätigkeit in seinem Fachgeschäft angetreten, wobei er bloss eine Leistung von 50 % erbracht habe (Urk. 16/84 S. 8). Seit Dezember 1998 arbeite er bei der K.___ AG als Allrounder zu 30 Stunden pro Woche (rund 70 % eines Vollzeitpensums, Urk. 16/84 S. 10).
4.2.2 Letztere Angaben des Klägers erweisen sich jedoch als falsch. Die K.___ AG bestätigte nämlich im Arbeitgeberbericht vom 2. November 2000 (Urk. 16/81), dass der Klägers seit 16. November 1998 im Umfang von 39 Wochenstunden beschäftigt sei (rund 90 % eines Vollzeitpensums). Dieser Umstand spielte im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren indes keine Rolle, da dies ohne Auswirkung auf die Kausalitätsfrage blieb.
Damit entwickelte sich die Berufstätigkeit des Klägers nach dem Unfall derart, dass er vorerst ganz arbeitsunfähig war (aus somatischen Gründen), hernach ab März 1994 zu einem kleinen Arbeitspensum an der bisherigen Stelle zu therapeutischen Zwecken arbeitete, sich ab August 1994 der Weiterbildung zuwendete, ab Februar 1996 ein eigenes Geschäft übernahm und - nach dem Scheitern daselbst - Mitte November 1998 im Umfang von 90 % eine Stelle als Magaziner/Allrounder antrat, welche er anstandslos während über einem Jahr ausüben konnte.
4.2.3 Nach dem Gesagten sind die Angaben der I.___-Ärzte betreffend die Arbeitsfähigkeit des Klägers zu relativieren. Deren Beurteilung, dass der Kläger in jedweder unselbständigen Erwerbstätigkeit im Ausmass von 25 % arbeitsunfähig sein soll (Urk. 16/84 S. 25), ist offensichtlich falsch. Währenddem die Leistungsfähigkeit während der selbständigen Erwerbstätigkeit nicht überprüfbar ist, steht jedenfalls fest, dass er vom 16. November 1998 bis zum 31. Dezember 2000 bei der K.___ AG beschäftigt war und er damit während mehr als einem Jahr seine volle Arbeitsfähigkeit unter Beweis stellte. Namentlich war er während dieser Zeit bloss während 10 Kalendertagen krank und bestätigte die Arbeitgeberin, dass der ausgerichtete Lohn der erbrachten Leistung entsprach. Dieser fiel denn auch zu keinem Zeitpunkt ein Gesundheitsschaden auf. Als Gründe für die bloss teilzeitliche Anstellung (90 %) wurden sodann das eigene Geschäft des Klägers und seine Kinderbetreuung angegeben (Urk. 16/81).
4.3
4.3.1 Zu berücksichtigten ist ferner, dass sich die Angaben der I.___-Ärzte auf Untersuchungen im Jahr 1999 stützen. Der Kläger trat jedoch bereits im Februar 1996 aus der Beklagten aus (Urk. 16/118 und Urk. 16/145/7), weshalb ein Leistungsanspruch den Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende der Nachdeckungsfrist im März 1996 voraussetzt.
Als echtzeitliche ärztliche Unterlage findet sich in den Akten unter anderem das Aktengutachten des Dr. H.___ vom 10. Februar 1996, welcher ein HWS-Distorsionstrauma nach Frontalkollision, eine mögliche leichte Plexuszerrung mit doppelseitiger Zervikobrachialgie, schwer deutbare neuropsychologische Defizite, welche nach einem Jahr kaum noch mit dem Unfallereignis in Zusammenhang gebracht werden könnten, sowie sehr wahrscheinlich eine narzisstische Persönlichkeit mit hypochondrischen und depressiven Zügen diagnostizierte (Urk. 16/145/22 S. 12). Ferner liegt aus jener Zeit der Bericht der Ärzte der Rehaklinik B.___ vom 3. Juli 1996 (Urk. 16/24) über die ambulante neuropsychologische Untersuchung vom 28. Juni 1996 bei den Akten, wobei eine mögliche leichte neuropsychologische Funktionsstörung bei im Vordergrund stehender algogener und psychogener Leistungshemmung nach HWS-Trauma diagnostiziert wurde. Die Klinikspezialisten sahen neben der Schmerzproblematik und der erhöhten Ermüdbarkeit das auffällige Arbeitsverhalten des Klägers im Vordergrund (pedantisches, überkontrolliertes Vorgehen verbunden mit körperlicher Anspannung und starker Unsicherheit).
4.3.2 Aufgrund dieser Angaben kann nun nicht geschlossen werden, dass der Kläger bereits bis im März 1996 aus psychischen Gründen arbeitsunfähig geworden ist. Dieser Sichtweise widerspricht auch, dass der Kläger während der Dauer seiner durch die Invalidenversicherung finanzierten Ausbildung an der L.___ Handelsschule Zürich im Zeitraum von Oktober 1994 bis anfangs Februar 1996 durchwegs - mitunter als Klassenbester - gute bis sehr gute Noten erzielte (Urk. 16/119-136). Wohl ging das EVG im unfallversicherungsrechtlichen Entscheid vom 8. Februar 2001 davon aus, dass schon kurz nach dem Unfall psychische Störungen aufgetreten seien. Es wies aber darauf hin, dass sich diese in der Folge - teilweise auch in Zusammenhang mit einer schwierigen ehelichen Situation, die Ende 1998 zur faktischen Trennung und am 27. Oktober 1999 zur Scheidung der Ehe geführt habe - verstärkt hätten (Urk. 16/13 S. 8).
In der Tat stützten sich die I.___-Ärzte in wesentlicher Weise auf die im Untersuchungszeitpunkt aktuellen Verhältnisse ab und begründeten die attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht zuletzt mit der im Rahmen der ehelichen Schwierigkeiten eingetretenen Dekompensation. Diese trat aber aktenkundig erst lange nach dem Austritt des Klägers aus der Beklagten ein, weshalb diese dafür nicht einzustehen hat. Im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren spielte dies indes keine Rolle, da der Unfallversicherer seine Leistungen bis dahin ohne Anstände erbracht hatte und bloss die zukünftigen Leistungen umstritten waren.
4.4
4.4.1 Zusammenfassend steht fest, dass eine allfällige Arbeitsunfähigkeit des Klägers ausschliesslich in einer psychischen Erkrankung (Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion bei neurotischer Persönlichkeitsentwicklung) begründet und eine effektive Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen bis im März 1996 nicht aktenkundig ausgewiesen ist. Das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit wurde von den I.___-Ärzten auf 25 % in einer unselbständigen und auf 30 % in einer selbständigen Erwerbstätigkeit beziffert, was unter anderem auf den falschen Angaben des Klägers während der Untersuchung gründete, war er doch zum Untersuchungszeitpunkt im Ausmass von 90 % arbeitstätig und erbrachte er eine volle Leistung.
4.4.2 Auch wenn man den sachlichen Zusammenhang zwischen der während der Versichertenzeit bei der Beklagten eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der hernach folgenden Invalidität noch bejahen wollte (in dem Sinne, dass die psychische Komponente bereits während der Versichertenzeit bis März 1996 zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt hat), müsste der zeitliche Zusammenhang verneint werden. Denn der Kläger erbrachte während über einem Jahr eine 90%ige Arbeitsleistung, weshalb ohne weiteres davon auszugehen ist, dass das Arbeitsverhältnis bei der K.___ AG nicht als Arbeitsversuch zu qualifizieren ist. Namentlich beruhte es nicht auf sozialen Erwägungen und war eine dauerhafte Wiedereingliederung keineswegs unwahrscheinlich. Aufgelöst wurde es durch den Kläger wegen einem Wohnungs-Umzug (Urk. 16/81).
Der Kläger erbrachte während dieser Zeit denn auch aktenkundig eine volle Leistung. Dass dies nur deshalb der Fall war, weil es sich dabei um eine unqualifizierte, leichte, wechselbelastende Tätigkeit handelte (Urk. 19 S. 7), ist keineswegs erstellt. Denn die I.___-Ärzte attestierten eine Arbeitsunfähigkeit nicht aus somatischen Gründen, sondern einzig aufgrund der Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion bei neurotischer Persönlichkeitsentwicklung. In körperlicher Hinsicht gingen die Ärzte von einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit aus.
4.4.3 Damit hat es mit der Feststellung sein Bewenden, dass eine relevante Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen bis zum Austritt aus der Beklagten im März 1996 nicht nachgewiesen ist. Von weiteren Abklärungsmassnahmen ist abzusehen, ist doch angesichts des Zeitablaufs davon auszugehen, dass keine sicheren Angaben zu einer allfälligen im Jahr 1996 bestehenden Arbeitsunfähigkeit mehr möglich sind. Die Folgen der Beweislosigkeit hat der Kläger zu tragen, der aus dem unbewiesen gebliebenen Umstand Rechte - Anspruch auf eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge - ableiten wollte (antizipierte Beweiswürdigung, vgl. Urteil des EVG in Sachen M. vom 23. Mai 2003, B 90/02, mit Hinweisen). Damit aber hat der Kläger keine Ansprüche gegenüber der Beklagten, weshalb die Klage abzuweisen ist.
5.
5.1 Gemäss § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Den Versicherungsträgern und den Gemeinwesen steht der Anspruch auf Ersatz der Parteikosten in der Regel nicht zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer).
Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestimmung hat das Eidgenössische Versicherungsgericht der SUVA und den privaten UVG-Versicherern sowie - von Sonderfällen abgesehen - den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 112 V 361 Erw. 6 mit Hinweisen). Das hat grundsätzlich auch für die Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (BGE 128 V 133 Erw. 5b, 126 V 150 Erw. 4a, 118 V 169 Erw. 7, 117 V 349 Erw. 8 mit Hinweis).
5.2 Vorliegend besteht - mangels Mutwilligkeit der Klage - kein Grund, von diesen Grundsätzen abzuweichen, weshalb der Beklagten keine Prozessentschädigung zuzusprechen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Atilay Ileri
- Rechtsanwalt Carlo Häfeli
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).