BV.2005.00071

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Möckli
Urteil vom 26. September 2006
in Sachen
L.___
 
Kläger

vertreten durch Rechtsdienst für Behinderte
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich

gegen

1.   Sammelstiftung BVG der ''Zürich'' Lebensversicherungs-Gesellschaft
Dienstleistungszentrum
Postfach, 8085 Zürich

2.   PAX Sammelstiftung BVG
Aeschenplatz 13, Postfach, 4002 Basel


Beklagte

Beklagte 2 vertreten durch Rechtsanwalt Peter Geisser
Museumstrasse 35, 9000 St. Gallen

Sachverhalt:
1.       Bei dem 1958 geborenen L.___ besteht seit Jahren eine chronische Alkoholabhängigkeit (Bericht von Dr. med. A.___, Innere Medizin FMH, "___", vom 23. November 2001, Urk. 23/15). Seine letzte längere Arbeitsstelle hatte der gelernte Konstruktionsschlosser von Oktober 1994 bis März 1996 bei der B.___ AG in Volketswil und war damit bei der PAX Sammelstiftung BVG (nachfolgend: PAX) vorsorgeversichert (Urk. 13 S. 2 und Urk. 14/3). Die B.___ AG entliess den Versicherten wegen seines Alkoholproblems fristlos (Urk. 2/9 und 2/12). In den folgenden Jahren hatte er nur noch kurzfristige Arbeitsverhältnisse inne oder er war arbeitslos (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto, Urk. 23/34). Nach einem stationären Entzug im Spital G.___ vom 14. bis 27. September 2000 (Urk. 2/11) folgte ein Aufenthalt in der Klinik C.___, Fachklinik für Alkohol-, Medikamenten- und Tabakabhängige in "___", der vom 31. Oktober 2000 bis 20. April 2001 dauerte (Bericht vom 7. Januar 2002, Urk. 23/13). Anschliessend konnte der Versicherte eine Stelle als Metallbauschlosser bei der Firma D.___ AG in "___" antreten und war damit bei der Sammelstiftung BVG der "Zürich" Lebensversicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Zürich) vorsorgeversichert. Infolge eines Unfalles war er vom 28. Juni bis 6. August 2001 ganz oder teilweise arbeitsunfähig. Der Arbeitgeber entliess L.___ noch während der laufenden Probezeit wegen erneut auftretender Alkoholprobleme. Letzter Arbeitstag war der 24. September 2001 (Arbeitgeberbericht zuhanden der Invalidenversicherung vom 22. November 2001, Urk. 23/36).
         Die Invalidenversicherung (IV) sprach L.___ mit Verfügung vom 11. November 2002 mit Wirkung ab 1. September 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente zu, welche sie am 4. Januar 2005 unverändert bestätigte (Urk. 23/2 und 23/6).
         Am 23. Januar 2003 meldete sich L.___ bei der Zürich und ersuchte um Ausrichtung einer BVG-Invalidenrente. Die Zürich lehnte einen Leistungsanspruch ab im Wesentlichen mit dem Argument, die nach Austritt aus der Klinik C.___ bei der Firma D.___ AG aufgenommene und während fünf Monaten ausgeübte Tätigkeit müsse als Arbeitsversuch gewertet werden, weshalb die Arbeitsunfähigkeit spätestens im Oktober 2000 (bei Eintritt in die Klinik C.___) und damit vor der Versicherungszeit bei der Zürich eingetreten sei (Schreiben vom 21. März 2003, Urk. 2/7).

2.       Mit Eingabe vom 11. Juli 2005 liess L.___ durch den Rechtsdienst für Behinderte Klage gegen die Zürich (Beklagte 1) und gegen die PAX (Beklagte 2) erheben und beantragen, es sei die Beklagte 1 zu verpflichten, dem Kläger eine Rente der beruflichen Vorsorge rückwirkend auf den 1. September 2002 auszurichten zuzüglich Verzugszinsen, eventualiter sei die Beklagte 2 zu den gleichen Leistungen zu verpflichten, subeventualiter seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen (Urk. 1).
         Die Beklagte 1 ersuchte mit Klageantwort vom 30. August 2005 um Abweisung der Klage. Wie im bereits erwähnten Schreiben vom 21. März 2003 (Urk. 2/7) stellte sie sich auf den Standpunkt, die Tätigkeit des Klägers sei als blosser Arbeitsversuch zu werten, zumal er wegen eines Unfalles faktisch nur knapp drei Monate gearbeitet habe, bevor er wegen eines Rückfalles in den Alkoholismus wieder entlassen worden sei (Urk. 7). Die Beklagte 2 lehnte eine Leistungspflicht ebenfalls ab, weil während der vom 3. Oktober 1994 bis  18. März 1996 dauernden Versicherungszeit keine invaliditätsrelevante Arbeitsunfähigkeit festgestellt worden sei und zu der von Dr. A.___ per 24. September 2001 bescheinigten invaliditätsbegründenden Arbeitsunfähigkeit weder ein sachlicher noch ein zeitlicher Zusammenhang bestehe (Klageantwort vom 11. November 2005, Urk. 13 S. 9).
         Der Kläger verzichtete auf eine Replik, hielt aber an den klageweise gestellten Anträgen ausdrücklich fest (Eingabe vom 9. Februar 2006, Urk. 18). Mit Verfügung vom 13. Februar 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 19). Im Weiteren zog das Gericht die Akten der Invalidenversicherung bei (Urk. 23/1-40).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:


1.       In formeller Hinsicht macht die Beklagte 2 darauf aufmerksam, dass der Anschlussvertrag vom 30. März 1990 zwischen der B.___ AG und der PAX Sammelstiftung BVG abgeschlossen wurde. Mit der PAX Schweizerische Lebensversicherungs-Gesellschaft habe der Kläger die falsche Partei eingeklagt (vgl. Urk. 1). Aus prozessökonomischen Gründen werde die Klageantwort direkt durch die PAX Sammelstiftung BVG eingereicht (Urk. 13 S. 2). Nachdem der Kläger sich hierzu nicht hat vernehmen lassen (vgl. Urk. 18), ist von dessen Einverständnis auszugehen und die Parteibezeichnung der Beklagten 2 formlos in "PAX Sammelstiftung BVG" zu ändern.

2.       Am 1. April 2004 beziehungsweise am 1. Januar 2005 sind die Normen der 1. Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; Änderung vom 3. Oktober 2003) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). In Anbetracht der ab 1. September 2002 beantragten Ausrichtung einer Invalidenrente ist die rechtliche Beurteilung der Klage anhand der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

3.
3.1     Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist.
3.2     Unter Arbeitsunfähigkeit ist die durch den Gesundheitszustand bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf zu verstehen. Die Arbeitsunfähigkeit muss erheblich, offensichtlich und dauerhaft sein. Die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen ist rechtsprechungsgemäss dann erheblich, wenn sie mindestens 20 Prozent beträgt (vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge des Bundesamtes für Sozialversicherung Nr. 44 vom 14. April 1999, Rz 258 mit Hinweisen zur Rechtsprechung).
         Gemäss Art. 26 Abs. 1 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG).
3.3     Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 275 Erw. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 264 Erw. lc, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und; bb mit Hinweisen).
3.4     Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 Erw. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 311 Erw. 1 in fine).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die IV-Stelle allen in Betracht fallenden Vorsorgeeinrichtungen ihre Rentenverfügung von Amtes wegen eröffnet. Dem BVG-Versicherer steht ein selbstständiges Beschwerderecht im Verfahren gemäss Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 129 V 73 ff.).

4.       Der Kläger ist, nach Lage der Akten, unbestrittenerweise zu 100 % invalid, was ihm nach Art. 28 Abs. 1 IVG Anrecht auf eine ganze IV-Invalidenrente verschafft und nach Art. 24 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 IVG Anspruch auf eine volle BVG-Invalidenrente begründet.
         Verfahrensentscheidend ist, ob die Arbeitsunfähigkeit, welche zu dieser Invalidität geführt hat, in der Zeit zwischen dem 1. Mai 2001 und 24. September 2001 (Eröffnung der Wartezeit durch die IV) eingetreten ist, als der Kläger durch sein Anstellungsverhältnis bei der Firma D.___ AG bei der Beklagten 1 versichert war, oder ob die berufsvorsorgerechtlich massgebliche Arbeitsunfähigkeit bereits während der vom 3. Oktober 1994 bis 18. März 1996 dauernden Anstellung bei der B.___ AG, als der Kläger bei der Beklagten 2 vorsorgeversichert war, anzunehmen ist. Dabei ist die Bindungswirkung des Entscheides der Invalidenversicherung für beide Beklagten zu verneinen, da diese nicht in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen worden waren (vgl. Urk. 23/6). Die strittige Frage ist somit im vorliegenden Verfahren frei zu überprüfen (vgl. Erw. 3.4).
4.1     Die IV-Stelle stützte sich bei ihrem Entscheid über den IV-Rentenanspruch massgeblich auf den Bericht von Dr. A.___ vom 23. November 2001 (Urk. 23/15), welcher den Beginn der Arbeitsunfähigkeit auf den Zeitpunkt des Endes des letzten Arbeitsverhältnisses (24. September 2001) legte (vgl. interne Stellungnahme des medizinischen Dienstes, Urk. 23/10-11).
         In diesem Bericht diagnostizierte Dr. A.___ einen seit Jahren bestehenden chronischen Alkoholabusus mit Wesensveränderung und Persönlichkeitsstörungen wie auch Wahnvorstellungen und Halluzinationen. Der Arzt beurteilte den sich in einem stark reduzierten Allgemeinzustand befindlichen, süchtigen und cerebral stark abgebauten Kläger als nicht mehr arbeitsfähig. Die Klinik C.___ attestierte dem Kläger während des rund halbjährigen Aufenthaltes keine Arbeitsfähigkeit. Im Weiteren wird im Kurzbericht der Klinik C.___ vom 7. Januar 2002 (Urk. 23/13) ausgeführt, prognostische Angaben seien bei Suchtkranken immer schwierig. Beim Kläger bestehe grundsätzlich eine erhebliche Rückfallgefahr. Günstig sei der Umstand, dass der Kläger bei Austritt eine Stelle antreten könne. Umfassendere Angaben machte die Klinik gegenüber der Invalidenversicherung nicht. Weiter liegt ein Bericht von Dr. med. H.___ vom 21. November 2001 vor, bei welchem der Kläger nach seinem Unfall am 28. Juni 2001 in Behandlung war (Urk. 23/14). Danach heilte die beim Unfall erlittene Rückenverletzung (Deckplatten-Kompressionsfraktur) offenbar folgenlos aus, und ab 6. August 2001 bestand keine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit mehr.
4.2     Wie der Kläger zu Recht festhält (vgl. Urk. 1 S. 4), begründet gemäss ständiger Rechtsprechung die Alkoholsucht für sich allein betrachtet keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Dagegen wird eine solche Sucht im Rahmen der Invalidenversicherung relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger (seit 1. Januar 2004: oder psychischer), die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder aber wenn sie selber Folge eines körperlichen, geistigen (seit 1. Januar 2004: oder psychischen) Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 99 V 28 Erw. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 Erw. 2b; AHI 2002 S. 30 Erw. 2a, 2001 S. 228 f. Erw. 2b mit Hinweisen). Dabei ist das ganze für die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen (ZAK 1992 S. 172 Erw. 4d).
4.3     Wenn der Kläger nun geltend macht, die am 24. September 2001 (Beginn der Arbeitsunfähigkeit laut Dr. A.___) bereits jahrelang bestehende Suchterkrankung sei vor diesem Datum nicht invalidisierend gewesen (Urk. 1 S. 4), kann dem nicht gefolgt werden. Es fehlen greifbare Gründe, warum die Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der sich über zwei Jahrzehnte entwickelnden Suchterkrankung, welche in einen starken cerebralen Abbau mündete, ausgerechnet auf den 24. September 2001 eingetreten sein soll. Nach der Aktenlage steht diese Aussage ungesichert im Raum und ist daher nicht beweiskräftig. Angesichts der durch einen langjährigen Alkoholabusus verursachten Gesundheitsschäden lässt sich der Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit zeitlich nicht festlegen, zumal vor Beginn des Versicherungsverhältnisses mit der Beklagten 1 eine mehrmonatige Arbeitsunfähigkeit bestand (vor und während der Behandlung in der Klinik C.___, vgl. Urk. 23/13 und 2/11). Zusätzliche Ablärungsmassnahmen vermöchten daran nichts zu ändern. Selbst wenn der Kläger zu Beginn des Anstellungsverhältnisses bei der Firma D.___ AG noch eine volle Arbeitsleistung erbracht haben sollte, so hat sich die von der Klinik C.___ attestierte erhebliche Rückfallgefahr innert wenigen Monaten verwirklicht, was die Annahme der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit ausschliesst. Deshalb kann die Anstellung bei der Firma D.___ AG lediglich als Arbeitsversuch gewertet werden, wie auch die Beklagte 1 zu Recht geltend macht (vgl. Urk. 7 S. 8). Lässt sich nicht beweisen, dass die massgebliche Arbeitsunfähigkeit (erst) während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten 1 vom 1. Mai bis 24. September 2001 eingetreten ist, hat die Folgen der Beweislosigkeit der Kläger zu tragen, der aus dem unbewiesen gebliebenen Umstand Rechte - den Anspruch auf eine Invalidenrente gegenüber der Beklagten 1 - ableiten wollte (BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen).

5.       Zu prüfen bleibt, ob allenfalls die Beklagte 2 ins Recht zu fassen ist, bei welcher der Kläger vom Oktober 1994 bis März 1996 vorsorgeversichert war.
         Der Kläger stützt sich auf einen Bericht der Klinik E.___, wo er anfangs 1995 während dreier Wochen wegen "verzögert auftretender Alkoholpsychose und Verdacht auf schizoid-zwanghafte Persönlichkeitsstörung" hospitalisiert war (Bericht vom 8. August 1997, Urk. 2/10). Von einer anschliessend eingeschränkten Arbeitsfähigkeit, wie klageweise behauptet (vgl. Urk. 1 S. 6), ist in dem Bericht nicht die Rede. Im Gegenteil, der Kläger gab gegenüber den nachbetreuenden Ärzten an, keine Problem zu haben und deren Hilfe vorwiegend in allfälligen Krisensituationen beanspruchen zu wollen (Urk. 2/10 S. 1). Wenn sich auch der weitere Verlauf des Jahres 1995 "etwas turbulent" gestaltete und gelegentliche Alkoholrückfälle vorkamen, so war der Kläger laut dem Bericht bis Ende 1996 voll arbeitsfähig (Urk. 2/10 S. 2), was sich im Übrigen auch daran zeigt, dass das Einkommen 1995 erstmals seit 1991 wieder auf über Fr. 50'000.-- angestiegen war (Urk. 23/34). Nichts zu seinen Gunsten kann der Kläger aus den Aussagen von Dr. med. F.___, Allgemeine Medizin FMH, Adlikon, vom 5. September 2004 ableiten (Urk. 2/11). Der Arzt bestätigte auf eine entsprechende Frage, aus körperlichen Gründen sei der Kläger nach der Hospitalisation in der Klinik E.___ wieder voll arbeitsfähig gewesen, über die psychische Situation und allfällige Arbeitsunfähigkeit sei er nicht orientiert. Unter diesen Umständen ist die Einschätzung von Dr. F.___, eine volle Arbeitsfähigkeit dürfte nicht mehr bestanden haben, eher spekulativ und damit nicht beweiskräftig.
         Die Beklagte 2 hat somit den Leistungsanspruch des Klägers zu Recht verneint, was zur Abweisung der Klage auch gegen die Beklagte 2 führt.

6.       Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder gegen die Beklagte 1 noch gegen die Beklagte 2 ein Anspruch auf Invalidenleistungen besteht, weshalb die Klage abzuweisen ist.





Das Gericht erkennt:


1.         Die Klage wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst für Behinderte
- Sammelstiftung BVG der ''Zürich'' Lebensversicherungs-Gesellschaft
- Rechtsanwalt Peter Geisser
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).