Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichter Gräub
Gerichtssekretärin Tiefenbacher
Urteil vom 16. März 2006
in Sachen
K.___
Kläger
gegen
PK-SBV Pensionskasse Schweizerischer Baumeisterverband
Sumatrastrasse 15, 8006 Zürich
Beklagte
Sachverhalt:
1.
1.1 K.___, geboren 1965, kam im Jahr 1986 als Saisonnier in die Schweiz und arbeitete vom 26. Mai 1986 bis zum 8. November 1986 als Bauarbeiter bei der A.___ Baugeschäft (Urk. 11/379 Ziff. 5.3.1). Damit war er bei der PK-SBV Pensionskasse Schweizerischer Baumeisterverband vorsorgeversichert. Seit Oktober 1986 litt K.___ unter Flanken-, Rücken- und Thoraxschmerzen, weswegen er sich in ärztliche Behandlung begab. In der Folge wurde eine abakterielle Lungentuberkulose festgestellt, weswegen er ab 11. April 1987 arbeitsunfähig geschrieben wurde. Am 12. Januar 1988 musste eine Unterlappenresektion durchgeführt werden (Urk. 11/305).
1.2 Am 4. Juni 1988 meldete sich K.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/343). Die Ausgleichskasse des Kantons Bern wies das Gesuch mit Verfügung vom 2. September 1988 (Urk. 11/300) ab mit der Begründung, die versicherungsmässigen Voraussetzungen für Leistungen der Invalidenversicherung seien nicht erfüllt. Sie gewährte dem Versicherten indessen berufliche Eingliederungsmassnahmen im Sinne eines Abklärungs- und Einarbeitungsaufenthaltes in der Firma B.___, Kunststoff-Formen, welche vom 14. August bis 21. November 1989 hätten dauern sollen. Infolge Abbruchs der Massnahmen seitens des Versicherten stellte die Invalidenversicherung mit Verfügung vom 2. November 1989 (Urk. 11/271) die Massnahmedauer vom 14. bis 31. August 1989 fest. Die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher die Weiterführung der beruflichen Massnahmen beantragt worden war, wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 1990 (Urk. 11/230) abgewiesen.
Am 5. März 1990 (Urk. 11/241) hatte die Ausgleichskasse des Kantons Bern K.___ eine dreimonatige Abklärung in der C.___, Bern, gewährt, welche Verfügung am 15. Oktober 1990 (Urk. 11/226) aufgehoben wurde, da der Versicherte zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden war (Untersuchungshaft und Strafvollzug vom 30. Juli 1990 bis 15. Oktober 1992, Urk. 11/48).
1.3 Am 17. September 1991 meldete sich K.___ wieder bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/222). Die Ausgleichskasse des Kantons Bern wies das Gesuch mit Verfügung vom 25. Februar 1993 (Urk. 11/158) ab mit der Begründung, während des Strafvollzugs sei der Versicherte im Anstaltsatelier in der Schneiderei ausgebildet worden und habe diese Arbeit zur vollen Zufriedenheit des Schneidermeisters verrichten können. Auch habe er die deutsche Sprache erlernen können. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gelte er somit nach der Haftentlassung für leichtere bis mittelschwere Arbeit als voll arbeitsfähig. Am 5. Februar 1993 war der Versicherte nach Mazedonien ausgeschafft worden (Urk. 11/125).
1.4 Am 23. Mai 2002 (Urk. 11/103) wurde K.___ erneut bei der Invalidenversicherung vorstellig und beantragte die Ausrichtung einer Rente (Formularanmeldung vom 8. August 2002, Urk. 11/95). Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland sprach dem Versicherte mit Verfügungen vom 16. März 2004 (Urk. 7/96-97) mit Wirkung ab 1. Januar 2003 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe und mit Wirkung ab 1. April 2003 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 80 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung nebst drei Kinderrenten zu.
1.5 Die PK-SBV Pensionskasse Schweizerischer Baumeisterverband ihrerseits lehnte die Ausrichtung von Invalidenleistungen aus der beruflichen Vorsorge ab, zuletzt mit Brief vom 26. April 2005 (Urk. 7/140).
2. Am 5. Juli 2005 erhob K.___ Klage gegen die PK-SBV Pensionskasse Schweizerischer Baumeisterverband und stellte den "Anspruch auf Pensionskassengeld". Die PK-SBV Pensionskasse Schweizerischer Baumeisterverband beantragte am 30. August 2005 (Urk. 6 S. 1), es sei nicht auf die Klage einzutreten, eventualiter sei die Klage vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers. Mit Verfügung vom 2. September 2005 (Urk. 8) zog das Gericht die Akten der Invalidenversicherung bei (Urk. 11/1-391). Nachdem die Parteien in ihren zweiten Rechtsschriften an den gestellten Anträgen festgehalten hatten (Urk. 14 und Urk. 18), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 15. November 2005 (Urk. 19) als geschlossen erklärt.
3. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. April 2004, beziehungsweise am 1. Januar 2005 sind die Normen der 1. BVG-Revision (Änderung vom 3. Oktober 2003) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). In Anbetracht des Beginns der Rentenausrichtung der Invalidenversicherung im Jahr 2003 ist die rechtliche Beurteilung der Klage anhand der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
2.
2.1 Als für die obligatorische Versicherung von Arbeitnehmern nach den Art. 2 und 7 ff. des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) beachtliche Mindestvorschrift (Art. 6 BVG) begründet Art. 23 BVG den Anspruch auf Invalidenleistungen von Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Die obligatorische Versicherung beginnt gemäss Art. 10 Abs. 1 BVG mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses und endet laut Abs. 2 der genannten Bestimmung u.a. mit dessen Auflösung. Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert (Art. 10 Abs. 3 Satz 1 BVG).
2.2 Unter Arbeitsunfähigkeit ist die durch den Gesundheitszustand bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Die Arbeitsunfähigkeit muss zudem erheblich, offensichtlich und dauerhaft sein. Die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen ist laut Rechtsprechung erheblich, wenn sie mindestens 20 Prozent beträgt (vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge des Bundesamtes für Sozialversicherung Nr. 44 vom 14. April 1999, Rz 258 mit Hinweisen).
2.3 Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 264 Erw. 1b, 121 V 101 Erw. 2a, 120 V 116 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
2.4 Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 275 Erw. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 264 Erw. lc, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und; bb mit Hinweisen).
2.5 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 Erw. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 311 Erw. 1 in fine).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die IV-Stelle allen in Betracht fallenden Vorsorgeeinrichtungen ihre Rentenverfügung von Amtes wegen eröffnet. Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 273 Erw. 3.1).
3.
3.1 Es ist im Folgenden zu prüfen, wann beim Kläger die Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, welche zur Invalidität geführt hat.
3.2 Die Ärzte der D.___ am E.___ berichteten am 1. Februar 1988 (Urk. 11/81) über die bei der Diagnose einer Lungentuberkulose mit Befall des rechten Unterlappens durchgeführte Unterlappenlobektomie rechts vom 12. Januar 1988 und führten aus, der ganze Unterlappen sei stark von Tuberkulomen durchsetzt gewesen mit sehr wenig funktionellem Restparenchym, der rechte Lungenunterlappen mit käsig-nodöser Tuberkulose versetzt mit schmalen Narbenzonen um die Nekroseherde. Der postoperative Verlauf sei kompliziert worden durch mangelnde Sekretclearance bei schlechter Kooperation, starker Schmerzempfindlichkeit und Verspanntheit des Klägers.
3.3 Die Ärzte der M.___ berichteten am 21. März 1998 (Urk. 11/82) über den Aufenthalt des Klägers vom 2. bis 24. Februar 1988 und wiederholten die Diagnose eines Status' nach Unterlappenlobektomie rechts am 12. Januar 1988 bei Lungentuberkulose mit Befall des rechten Unterlappens sowie einer Minderbelüftung des rechten Mittellappens bei unklarer Ätiologie. Sie führten aus, unter Anwendung der Therapie mit Tuberkulostatica und Augmentin sowie adjuvanten physiotherapeutischen Massnahmen habe sich eine Regredienz des Pleuraergusses rechts manifestiert mit deutlich besserer Belüftung des Mittellappens. Der Kläger sei afebril und schmerzfrei entlassen worden.
3.4 Der Hausarzt Dr. med. G.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, diagnostizierte in seinem Bericht vom 26. Juli 1988 (Urk. 11/305) eine abakterielle Lungentuberkulose und schilderte den Krankheitsverlauf mit einer unbefriedigenden tuberkulostatischen Therapie (Dezember 1986 bis September 1987), der Unterlappenresektion rechts und dem Kuraufenthalt. Im März 1998 habe eine postoperative Lungenfunktionsprüfung eine Einschränkung von rund einem Drittel ergeben. Anlässlich der Abschlussuntersuchung vom 14. Juni 1988 erhob Dr. G.___ dann - abgesehen von einem etwas abgeschwächten Atemgeräusch über der rechten Lunge - unauffällige Befunde. Die noch vorhandenen Thoraxschmerzen interpretierte er als Folgen des Vernarbungsprozesses. Dr. G.___ befand den Kläger ab Mitte Juni 1998 wieder arbeitsfähig für körperlich mittelmässig strenge Arbeiten.
3.5
3.5.1 Die Ärzte der D.___ am E.___ diagnostizierten im Bericht vom 28. Februar 1989 (Urk. 11/281) ein chronisches thorakales Schmerzsyndrom ungeklärter Ätiologie mit deutlicher psychischer Überlagerung, einen Status nach Unterlappenresektion rechts bei Tuberkulose am 12. Januar 1998 bei Status nach wiederholten tuberkulostatischen Therapiezyklen sowie eine ungünstige psychosoziale Situation als jugoslawischer Saisonnier, aktuell ohne Arbeitsbewilligung. Sie wiesen darauf hin, dass Restbeschwerden nach Thorakotomie nicht selten seien und sich oft nur langsam zurückbildeten. Nach Einsicht in ein Skelettszintigramm ohne pathologische Befunde und dem Feststellen von Diskrepanzen zwischen den objektiven Befunden und den angegebenen Schmerzen attestierten die Ärzte eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit für eine leichtere körperliche Arbeit.
3.5.2 Im Bericht vom 9. Dezember 1991 (Urk. 11/214) hielten die Ärzte der D.___ am E.___ fest, es seien seit der letzten Abklärung keine neuen objektivierbaren Kriterien fassbar geworden. Insbesondere habe die computertomographische Untersuchung neben den zu erwartenden postoperativen pleuro-diaphragmalen narbigen Veränderungen postero-basal rechts sowie pleuro-perikardialen Adhäsionen keine Hinweise für ein pathologisches Korrelat im Bereich der rechten Hemithoraxwand gezeigt.
3.6
3.6.1 Bei den Akten der Invalidenversicherung liegt ein Bericht von Prof. Dr. H.___, Brustchirurge, von der I.___, Pristina, vom 19. August 1993 (Urk. 11/79). Er erwähnte eine Verletzung der Lunge, was zu einer Ateminsuffizienz führe, und attestierte eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit auch in einer leichten Tätigkeit.
3.6.2 Bei den medizinischen Akten der Invalidenversicherung findet sich sodann ein Bericht des Pneumophysiologen Dr. J.___, Gjilan, vom 7. August 2002 (Urk. 11/58-61). Er berichtete von einer Erstuntersuchung am 18. August 1993 in der Klinik in Pristina und einer bereits damaligen vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit. Im Jahr 1994 sei ein Rückfall der Lungentuberkuloseerkrankung rechts festgestellt worden, welche während neun Monaten behandelt worden sei, indessen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Dr. J.___ schilderte einen asymmetrischen Thorax ohne sichtbares Ein- und Ausatmen mit hörbaren (mehrtonalen) Geräuschen. Er folgerte, der Kläger sei als Folge seiner im Jahr 1986 eingetretenen Krankheit definitiv zu 100 % invalid und könne keiner Arbeitstätigkeit mehr nachgehen.
3.6.3 Am 15. Dezember 2003 (Urk. 11/7 und Urk. 11/15) schilderte Dr. J.___ den Kläger als schwer krank scheinend, apathisch, zyanotisch, dyspnoetisch, und berichtete über die antituberkulöse Therapie, trotz welcher die Bazillenuntersuchung des Klägers immer noch positiv verlaufen sei. Er verwies auf schwere obstruktive und restriktive Störungen sowie auf eine depressive Symptomatik. Zusammenfassend diagnostizierte Dr. J.___ eine chronisch rezidivierende Tuberkulose bei insuffizienter restriktiver und obstruktiver Respiration sowie einem Status nach Lobektomie. Er hielt sodann fest, dass sich aufgrund der medizinischen Fakten, der klinischen Entwicklung der Krankheit und der pulmonalen Insuffizienz der Invaliditätsgrad auf 80 % erhöht habe.
3.7 Dr. L.___, FMH Innere Medizin, Arbeitsmedizin, von der IV-Stelle für Versicherte im Ausland, erstellte am 17. Januar 2004 (Urk. 11/5) seinen Aktenbericht und führte aus, der Kläger sei nach der Lungenunterlappenresektion am 11. Januar 1988 und dem anschliessenden Kuraufenthalt geheilt und mit Ausnahme körperlich belastender Tätigkeiten voll arbeitsfähig gewesen. Seither habe er kein legales Arbeitsverhältnis mehr in der Schweiz gehabt.
Nach der Verbüssung des Strafvollzugs und der Rückkehr in seine Heimat sei im Jahr 1993 vom albanischen Thoraxchirurgen eine Arbeitsunfähigkeit wegen der Lungentuberkulose attestiert worden. Im Jahr 1999 sei er wiederum inhaftiert worden (Untersuchungshaft und Strafvollzug vom 11. Mai 1998 bis 19. April 2002, Urk. 11/48). Dr. L.___ ging davon aus, eine floride schwere Lungentuberkulose hätte damals auffallen und auf der Krankenabteilung aktenkundig werden müssen.
Vom 27. Juli bis am 4. November 2002 sei der Kläger im Kosovo zur Kontrolle und Behandlung der Lungenkrankheit hospitalisiert gewesen. Die Krankheit habe über die vielen Jahre schleichend einen eher ungünstigen Verlauf genommen. Dr. L.___ attestierte ab 18. August 1993 eine "Invalidität" von 20 % und fügte an, Einzelheiten über den späteren Verlauf der Arbeitsfähigkeit und der Krankheit seien aus zeitlicher und räumlicher Distanz schwer auszumachen, wobei die Interpretation von Befunden tendenziell eher einer Übertreibung unterliege, aber die teuren Medikamente in der Heimat des Klägers kaum unbegründet abgegeben würden. Ab 27. Juli 2002 werde ein ziemlich schlechter objektiver Zustand beschrieben mit positiven bakteriellen Resultaten und weiteren Unterlagen, die man nicht einfach erfinden könne. Die Prognose sei schlecht, besonders wenn man an die übrigen Verhältnisse in seiner Heimat denke.
4.
4.1 Währenddem der sachliche Zusammenhang zwischen der während der Versichertenzeit bei der Beklagten eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und jener, welche nun zur Invalidität geführt hat, ohne weiteres gegeben ist (Lungentuberkuloseerkrankung), verneinte die Beklagte ihre Leistungspflicht unter Hinweis auf den fehlenden zeitlichen Zusammenhang.
4.2
4.2.1 Aufgrund der medizinischen Akten steht fest, dass der Kläger nach der Unterlappenlobektomie rechts vom 12. Januar 1988 sowie dem anschliessenden Kuraufenthalt in der M.___ vom 2. bis 24. Februar 1988 wieder so weit genesen war, dass er einer leichteren Arbeitstätigkeit vollumfänglich nachgehen konnte. So berichteten die Ärzte der M.___ am 21. März 1998 (Urk. 11/82) von einer Entlassung des Klägers am 24. Februar 1988 in afebrilem und schmerzfreiem Zustand. Hausarzt Dr. G.___ befand den Kläger nach seiner Abschlussuntersuchung vom 14. Juni 1988 als vollumfänglich arbeitsfähig in einer körperlich mittelmässig strengen Arbeit (Bericht vom 26. Juli 1988, Urk. 11/305). Schliesslich bestätigten auch die Ärzte der D.___ am E.___, welche die Lungenoperation durchgeführt hatten, eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit für eine zumindest leichte körperliche Arbeit (Berichte vom 28. Februar 1989 [Urk. 11/281] und 9. Dezember 1991, wobei ein unveränderter Befund geschildert wurde [Urk. 11/214]).
4.2.2 Gestützt auf diese Einschätzung gelangte das Verwaltungsgericht des Kantons Bern am 4. Mai 1990 (Urk. 11/230 S. 8/9) zum Entscheid, der Kläger sei in einer angepassten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig. Es kam zum Schluss, der Kläger habe die - in jenem Verfahren zu beurteilenden - Abklärungsmassnahme aus invaliditätsfremden Gründen von sich aus aufgegeben und habe es an der nötigen und zumutbaren Anstrengung fehlen lassen, den Abklärungs- und Einarbeitungsaufenthalt durchzustehen. Das Gericht bestätigte die Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 2. November 1989 (Urk. 11/271), mit welcher die Taggeldzahlung für die Abklärungsmassnahme nur vom 14. bis 31. August 1989 übernommen worden war.
An diese rechtskräftige Festlegung ist der Kläger grundsätzlich gebunden, mithin daran, dass er seine Arbeitsfähigkeit in einer leichteren Tätigkeit wieder vollumfänglich zurück erlangt hatte.
4.3
4.3.1 Aus den aus dem Heimatland des Klägers stammenden Berichten geht hervor, dass die dortigen Ärzte bereits ab dem 19. August 1993 von einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit ausgingen (Urk. 11/79). Die Ärzte berichteten sodann von einem Rückfall im Jahr 1994 (Urk. 11/58-61).
4.3.2 Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes schilderte der behandelnde Dr. J.___ sodann am 15. Dezember 2003 (Urk. 11/7 und Urk. 11/15) und verwies auf eine nunmehr chronisch rezidivierende Tuberkulose bei insuffizienter restriktiver und obstruktiver Respiration.
4.3.3 In diesem Sinne bestätigte Arbeitsmediziner Dr. L.___ am 17. Januar 2005 (Urk. 11/5), dass ab August 1993 von einer 20%igen "Invalidität" auszugehen und ab 27. Juli 2002 eine Verschlechterung ausgewiesen sei.
4.3.4 Gestützt auf diese Angaben sprach die IV-Stelle für Versicherte im Ausland dem Kläger die Invalidenrenten zu (ausgehend von einer Invalidität von 20 % ab August 1993 und einer solchen von 80 % ab Juli 2002, vgl. Verfügungen vom 16. März 2004 samt Begründung, Urk. 7/96-97 und Urk. 11/3).
4.4
4.4.1 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Kläger nach seiner Lungentuberkuloseerkrankung und der entsprechenden Behandlung (erfolglose tuberkulostatische Therapie, Unterlappenlobektomie sowie Kuraufenthalt) seine Arbeitsfähigkeit in einer leichteren Tätigkeit am 24. Februar 1988 (Entlassung aus der Kur) wieder vollumfänglich zurückerlangte. In der Folge befand er sich in Untersuchungshaft sowie im Strafvollzug (30. Juli 1990 bis 15. Oktober 1992, Urk. 11/48), wobei sich keine Anhaltspunkte für eine Arbeitsunfähigkeit finden. Im Gegenteil wurde dem Kläger ein gutes Arbeitszeugnis als Mitarbeiter in der Schneiderei ausgestellt, ohne dass auf Arbeitsabwesenheiten hingewiesen worden wäre (datierend vom 18. Dezember 1991, Urk. 11/199).
4.4.2 Nach der Rückkehr in seine Heimat findet sich erstmals ab 19. August 1993 die Attestierung einer dauernden, vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit (Urk. 11/79). Dies erstaunt insofern, als sich der Kläger vom 11. Mai 1998 bis 19. April 2002 in der Schweiz wieder in Untersuchungshaft und im Strafvollzug befand (Urk. 11/48) und sich keine Anhaltspunkte für eine Arbeitsunfähigkeit in dieser Zeit finden. Wie dem auch sei, jedenfalls ist erstellt, dass der Kläger zumindest vom 24. Februar 1988 bis zum 19. August 1993 und damit während gut fünfeinhalb Jahren arbeitsfähig war. Damit ist der zeitliche Zusammenhang im Sinne der Rechtsprechung ohne weiteres unterbrochen.
4.4.3 Der zeitliche Zusammenhang blieb demgemäss auch unterbrochen, als die Invalidenversicherung davon ausging, dass beim Kläger ab Juli 2002 eine Einschränkung von nunmehr 80 % vorliege. Dem von der Invalidenversicherung offenbar nicht zur Kenntnis genommenen Umstand, dass der Kläger bis am 19. April 2002 (gesundheitlich) unauffällig in der Schweiz seinen Strafvollzug absass und dann innert dreier Monate in auffälligster Weise dekompensiert haben will, ist bei diesen Umständen im vorliegenden Verfahren nicht weiter nachzugehen.
5. Nach dem Gesagten ist die relevante Arbeitsunfähigkeit, welche zur Invalidität geführt hat, nicht während der Versichertenzeit bei der Beklagten (Beendigung der Beitragsbefreiung per 31. Dezember 1989, Urk. 7/83) eingetreten. Der zeitliche Zusammenhang zwischen der während der Versichertenzeit eingetretenen Lungentuberkuloseerkrankung und derjenigen, welche ab dem Jahr 2002 zur (von der Invalidenversicherung angenommenen) Invalidität geführt hat, wurde unterbrochen. Damit ist die Beklagte nicht leistungspflichtig, weshalb die Klage abzuweisen ist.
Anzumerken bleibt, dass der Kläger während der Tätigkeit als Bauarbeiter bei der A.___ Baugeschäft dem Versicherungsobligatorium in Bezug auf das Risiko Alter gemäss Art. 2 BVG noch nicht unterstand (Alter 22), demgemäss keine Sparkapitalien anhäufte und auch kein Anrecht auf eine Freizügigkeitsleistung hat.
6.
6.1 Gemäss § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Den Versicherungsträgern und den Gemeinwesen steht der Anspruch auf Ersatz der Parteikosten in der Regel nicht zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer).
Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestimmung hat das Eidgenössische Versicherungsgericht der SUVA und den privaten UVG-Versicherern sowie - von Sonderfällen abgesehen - den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 112 V 361 Erw. 6 mit Hinweisen). Das hat grundsätzlich auch für die Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (BGE 128 V 133 Erw. 5b, 126 V 150 Erw. 4a, 118 V 169 Erw. 7, 117 V 349 Erw. 8 mit Hinweis).
6.2 Vorliegend besteht - mangels Mutwilligkeit der Klage - kein Grund, von diesen Grundsätzen abzuweichen, weshalb der Beklagten keine Prozessentschädigung zuzusprechen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- K.___
- PK-SBV Pensionskasse Schweizerischer Baumeisterverband
- Bundesamt für Sozialversicherung
- IV-Stelle für Versicherte im Ausland
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).