BV.2005.00074
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichter Gräub
Gerichtssekretär Möckli
Urteil vom 8. Juni 2006
in Sachen
K.___
Kläger
vertreten durch Rechtsanwalt Gian Andrea Danuser
Danuser Hoppler de Mestral
Freyastrasse 21, 8004 Zürich
gegen
Personalvorsorgestiftung der A.___
Beklagte
Sachverhalt:
1.
1.1 K.___, geboren 1953, reiste 1983 in die Schweiz ein (Urk. 24/70) und arbeitete an verschiedenen Stellen. In den Jahren 1997 und 1998 bezog er Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Vom Februar bis Oktober 1999 war er bei der B.___ AG beschäftigt (Urk. 24/66). Ab November 2000 trat er als Chauffeur in den Dienst der C.___ AG (Urk. 24/66), von welcher Teile - darunter auch die Abteilung, welcher der Versicherte angehörte - per 1. April 2001 von der A.___ übernommen wurden (Urk. 8 S. 2). Damit war K.___ bei der Personalvorsorgestiftung der A.___ vorsorgeversichert.
1.2 Seit vielen Jahren leidet K.___ unter zunehmenden lumbo- und zervikovertebralen Schmerzen sowie seit ca. 2001 an Schwindelattacken (Urk. 24/16/1), weswegen er ab 14. Mai 2001 arbeitsunfähig geschrieben wurde (Urk. 24/16/1). Am 6. Juli 2001 wurde ihm die Stelle per 31. August 2001 gekündigt (Urk. 9/2). Im April 2002 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 24/69). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügung vom 25. November 2003 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 76 % mit Wirkung ab 1. Mai 2002 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 24/6). Am 24. Januar 2006 wurde revisionsweise die Weiterausrichtung der Rente bestätigt (Urk. 24/2).
1.3 Die Personalvorsorgestiftung der A.___ ihrerseits lehnte die Ausrichtung von Invalidenleistungen ab, zuletzt mit Brief vom 7. Dezember 2004 (Urk. 2/7).
2. Am 13. Juli 2005 erhob K.___ durch Rechtsanwalt Gian Andrea Danuser Klage gegen die Personalvorsorgestiftung der A.___ mit dem Rechtsbegehren, die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger die statutarischen Leistungen zu erbringen (Urk. 1 S. 2). Die Personalvorsorgestiftung der A.___ beantragte am 15. September 2005 die Abweisung der Klage mit der Begründung, die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt habe, sei nicht während der Versichertenzeit eingetreten (Urk. 8 S. 3). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest (Urk. 14 und Urk. 18). Mit Verfügung vom 16. Januar 2006 (Urk. 21) zog das Gericht die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung bei (Urk. 24/1-72). Die Parteien beantragten am 20. März 2006 (Urk. 29) und 31. März 2006 (Urk. 31) weiterhin einen Entscheid im Sinne der gestellten Anträge.
3. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. April 2004, beziehungsweise am 1. Januar 2005 sind die Normen der 1. BVG-Revision (Änderung vom 3. Oktober 2003) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). In Anbetracht der unter Verweis auf die reglementarischen Bestimmungen sinngemäss beantragten Rentenausrichtung ab Mai 2003 (Wartefrist von 24 Monaten [Art. 4.6 Abs. 3 des Reglements, Urk. 9/1] ab Eintritt der Arbeitsfähigkeit im Mai 2001) ist die rechtliche Beurteilung der Klage anhand der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
2.
2.1 Als für die obligatorische Versicherung von Arbeitnehmern nach den Art. 2 und 7 ff. des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) beachtliche Mindestvorschrift (Art. 6 BVG) begründet Art. 23 BVG den Anspruch auf Invalidenleistungen von Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Die obligatorische Versicherung beginnt gemäss Art. 10 Abs. 1 BVG mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses und endet laut Abs. 2 der genannten Bestimmung u.a. mit dessen Auflösung. Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert (Art. 10 Abs. 3 Satz 1 BVG).
2.2 Unter Arbeitsunfähigkeit ist die durch den Gesundheitszustand bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Die Arbeitsunfähigkeit muss zudem erheblich, offensichtlich und dauerhaft sein. Die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen ist laut Rechtsprechung erheblich, wenn sie mindestens 20 Prozent beträgt (vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge des Bundesamtes für Sozialversicherung Nr. 44 vom 14. April 1999, Rz 258 mit Hinweisen).
2.3 Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 264 Erw. 1b, 121 V 101 Erw. 2a, 120 V 116 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
2.4 Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 275 Erw. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 264 Erw. lc, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und; bb mit Hinweisen).
In diesem Sinne wird man bei einer invaliden versicherten Person auch gestützt auf einen mehr als dreimonatigen Eingliederungsversuch eine Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit nicht bejahen können, wenn jener massgeblich auf sozialen Erwägungen beruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung unwahrscheinlich war. Entscheidend ist, ob die versicherte Person während dieser Zeit wirklich eine volle Leistung erbracht hat und ob die dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit gestützt auf die Resultate des Wiedereingliederungsversuchs als wahrscheinlich erscheint (Entscheid des EVG vom 21. Juni 2000 i.S. P., B 19/98).
2.5 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 Erw. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 311 Erw. 1 in fine).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die IV-Stelle allen in Betracht fallenden Vorsorgeeinrichtungen ihre Rentenverfügung von Amtes wegen eröffnet. Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 273 Erw. 3.1).
3.
3.1 Es ist im Folgenden zu prüfen, wann beim Kläger die Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, welche zur Invalidität geführt hat. Da der Rentenentscheid der Invalidenversicherung vom 25. November 2003 (Urk. 24/6) der Beklagten offenkundig nicht zugestellt wurde, besteht keine Bindung an die Feststellungen der IV-Stelle und können diese im vorliegenden Verfahren frei überprüft werden.
3.2 Der seit 1994 behandelnde Hausarzt Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, diagnostizierte am 25. Mai 2002 (Urk. 24/16/1) ein Lumbo- und Zervikovertebralsyndrom, eine Depression (seit vielen Jahren zunehmend) sowie Schwindelattacken. Er attestierte je eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit vom 30. November 1999 bis 5. April 2000, vom 14. Mai 2001 bis 26. Juli 2001, vom 20. August 2001 bis 23. Mai 2002 sowie eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit seit 24. Mai 2002.
3.3
3.3.1 Dr. D.___ verwies sodann auf das Gutachten des E.___ vom 1. Februar 2002, welches zu Händen der Elvia Versicherungs-Gesellschaft erstellt worden war.
Anlässlich der Untersuchungen im E.___ vom 20./21. Dezember 2001 klagte der Kläger über seit Ende 1997 bestehende lumbal lokalisierte Schmerzen, anfänglich mit wechselnder aber kontinuierlich zunehmender Intensität. Des Weiteren seien auch Ausstrahlungen ins rechte Bein sowie Nacken-/Schultergürtelschmerzen mit Ausstrahlung zum Hinterkopf hinzugekommen, intermittierend begleitet von einem Drehschwindel. Ein mehrmonatiger Aufenthalt in seinem Heimatland habe nicht geholfen, und nach einer anschliessend knapp fünfmonatigen Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit sei ab Mitte Mai 2001 eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit attestiert worden (Urk. 24/16/2 S. 1/2).
Die Ärzte der E.___ führten aus, die gesamte Untersuchung sei durch das pathologische Schmerzverhalten des Klägers geprägt gewesen. Er zeige Katastrophisierungstendenzen mit zusätzlich weitgehender Aufgabe der Selbstaktivität (auch das An- und Abziehen der Kleider werde weitgehend durch die Ehefrau erledigt). Hinzu komme, dass die Selbsteinschätzung der eigenen Leistungsfähigkeit sehr minimal gewesen sei. Klinisch hätten positive Waddell-Zeichen mit deutlich demonstriertem Schmerzgebaren dominiert, raschem Stopp mit muskulärem Abwehrspannen bei Prüfung der Brustwirbelsäulen(BWS)- und Lendenwirbelsäulen(LWS)-Beweglichkeit bei sonst normaler Halswirbelsäulen(HWS)-Beweglichkeit und diffusen Druckdolenzen schon auf oberflächlichen Druck. Neurologisch seien keine Hinweise für radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptome feststellbar. Die bildgebenden Untersuchungen hätten im Bereich der LWS und HWS leichtgradige degenerative Veränderungen gezeigt. Die Gutachter beurteilten die Leistungsbereitschaft als ungenügend, verwiesen auf eine deutliche Selbstlimitierung und eine bloss mässige Konsistenz bei den Tests (Urk. 24/16/2 S. 2).
Die Ärzte diagnostizierten zusammenfassend ein lumbo- und zervikovertebrales Schmerzsyndrom mit Ausstrahlungen bei im Vordergrund stehendem pathologischem Schmerzverhalten (Symptomausweitung), leichtgradigen Degenerationen sowie subjektiv geäusserten Drehschwindelattacken (Urk. 24/16/2 S. 1). Sie konnten die Arbeitsfähigkeit gestützt auf die Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit auf Grund der minimalen Belastbarkeit nicht beurteilen und hielten fest, aus rheumatologischer Sicht bestünden medizinisch-theoretisch keine Argumente für die Annahme einer Arbeitsunfähigkeit. Eine allfällige Dekonditionierung sei bei der Aufnahme einer körperlich schweren Tätigkeit zu Beginn der Arbeitsaufnahme zu berücksichtigen. Für eine definitive Stellungnahme erachteten sie eine neuropsychiatrische Beurteilung als notwendig (Urk. 24/16/2 S. 2).
3.3.2 Am 19. Februar 2002 (Urk. 24/72) berichtete Dr. med. lic. phil. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, als Konsiliararzt und schloss auf eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Er fand klinisch keine Hinwiese für eine eigentliche Simulation oder intentionale Aggravation im Rahmen einer primären Rentenbegehrlichkeit. Klinisch ging er von einer depressiven Anpassungsstörung mit Somatisierung höchstens mittelschweren Ausprägungsgrades aus.
3.4
3.4.1 Anlässlich der Untersuchung des Klägers vom 3. und 7. Juli 2003 am G.___ im Rahmen der Begutachtung zu Händen der Invalidenversicherung verwies der Kläger auf ausgeprägte Schmerzen im Bereich der lumbalen Wirbelsäule sowie im Bereich des Nackens mit Ausstrahlung ins rechte Bein bis zur Fusssohle, gelegentlich auch ins linke Bein bis zum Oberschenkel sowie über die ganze Schulterpartie bis zum Hinterkopf. Die Schmerzen nähmen bei körperlicher Belastung zu, er könne nicht sehr lange in der gleichen Position verweilen. Er könne auf Grund der Schmerzen zu Hause praktisch nichts mehr selber durchführen. Er sei auf die Hilfe seiner Ehefrau angewiesen für das An- und Ausziehen seiner Kleider sowie für die Körperpflege. Bei sehr starker Schmerzintensität träten noch Schwindelattacken auf, welche zwei bis drei Minuten dauerten, wobei er unter Umständen kurzzeitige Sehstörungen im Sinne von Schwarzsehen oder Lichtblitzen empfinde. Er verbringe die meiste Zeit zu Hause vor dem Fernseher, gehe gelegentlich ein bisschen spazieren und habe praktisch keine Aktivitäten (Urk. 24/14 S. 5/6).
3.4.2 Der rheumatologische Konsiliararzt Dr. med. H.___ berichtete von einem apathisch wirkenden, sich demonstrativ verhaltenden Kläger, welcher nach dem Aufknöpfen zweier Knöpfe so erschöpft sei, dass er nach seinem Sohn verlange, damit er ihn weiter ausziehe. Bei einem Finger-Boden-Abstand von 70 cm könne der Kläger gleichwohl im Langsitz problemlos ohne Abstützen mit den Händen sitzen und mit den Händen die Knöchel umfassen. Die HWS-Beweglichkeit sei passiv geprüft höchstens endständig leicht eingeschränkt, wobei die Untersuchung durch eine aktive Gegenwehr mit Wechselinnervation deutlich erschwert sei. Segmental lokalisierte Bewegungsstörungen seien auf Grund der Gegenwehr nicht zu beurteilen. Bei Prüfung der Knie- und Hüftgelenke im Liegen sei auf Grund der aktiven Gegenwehr eine 2/3-Funktionsstörung vorhanden, bei Prüfung im Sitzen seien dann Knie- und Hüftgelenke frei beweglich (Urk. 24/14 S. 8/9).
Dr. H.___ führte aus, die beklagten Probleme seien in ihrer Intensität und Behinderung nicht glaubhaft. Zu divergent seien die Bewegungsausmasse der Extremitätengelenke und der Wirbelsäule bei aktiver Aufforderung und bei Wechselpositionen bei passiver Untersuchung. Zu demonstrativ sei das Verhalten des Klägers und zu positiv seien die vorhandenen Waddell-Zeichen. Bildgebend fänden sich Hinweise für eine diffuse idiopathische skelettale Hyperostose C4-C7 sowie L1/2. Die Hauptschmerzen gebe der Kläger indes lumbosakral an, wo bildgebend überhaupt keine Pathologien bestünden, und die DISH-Zeichen erklärten auch in keiner Art und Weise, wieso der Kläger nach dem Aufknöpfen von zwei Hemdknöpfen seinen Sohn zu Hilfe rufe.
Dr. H.___ befand den Kläger aus strenger rheumatologischer struktureller Sicht als vollumfänglich arbeitsfähig für die Tätigkeit als Chauffeur im Personenverkehr. Für die Tätigkeit als Chauffeur mit Beladen und Entladen bestehe auf Grund einer möglichen Schmerzzunahme des Morbus DISH eine 50%ig eingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Leichte körperliche Tätigkeiten respektive Überwachungstätigkeiten könnten rheumatologisch-strukturell ebenfalls mit einer 100%igen Arbeitsfähigkeit durchgeführt werden (Urk. 24/14 S. 10).
3.4.3 Der untersuchende Psychiater Dr. med. I.___ diagnostizierte unter Verweis auf die Anamnese, die klinische Untersuchung sowie die vorliegenden Berichte eine anhaltend somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und eine mittelgradig depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.10). Hinweise für weitere psychische Störungen konnte er nicht finden. Seine Diagnose begründete er mit dem bisher negativen Ergebnis der somatischen Ausschlussdiagnostik, dem anhaltenden, mittelschweren bis schweren Schmerz als vorherrschendem Symptom und einer belastenden äusseren Lebenssituation (Erkrankung der Ehefrau, Auszug der Kinder, Schwerarbeit bei Stückguttransport). Die Einschränkungen im psychischen Bereich im Alltag würden als mittelschwer eingeschätzt (leichte bis mittelschwere Einschränkung bzw. Störung von Affekten, Kognitionen, Antrieb, Schlaf bei anhaltenden mittelstarken Schmerzen). Die Einschränkungen der sozial-kommunikativen Bezüge im Alltag würden als leicht bis mittelschwer eingeschätzt (leichter sozialer Rückzug, verminderte Interessenlage, gereizt-nervöse Stimmungslage, reduzierte Arbeitsleistung, häufiger und passiver TV-Konsum). Die aktuelle Arbeitsfähigkeit erachtete Dr. I.___ als mittelschwer reduziert (Urk. 24/14 S. 12/13).
3.4.4 In der Gesamtbeurteilung diagnostizierten die Ärzte des G.___ eine diffuse idiopathische skelettale Hyperostose C4-C7 sowie L1/2, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und eine mittelgradig depressive Episode ohne somatisches Syndrom, sowie ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine essentielle arterielle Hypertonie, einen Status nach laparoskopischer Cholezystektomie am 16. Dezember 1999 und eine rezidivierende Nephrolithiasis (Urk. 24/14 S. 13). Insgesamt und bei Beurteilung aller Gegebenheiten und Befunde befanden die Gutachter den Kläger für schwere körperliche Arbeiten (z.B. Chauffeur mit Auf- und Abladen) aus rheumatologischer Sicht als nur noch zu 50 % arbeitsfähig. Für eine körperlich leichte Tätigkeit in Wechselpositionen und ohne Heben von Gewichten (z.B. Chauffeur im Personenverkehr oder leichte Überwachungstätigkeiten bzw. Kontrollarbeit) bestehe theoretisch eine normale Arbeitsfähigkeit. Diese könne der Kläger jedoch aus psychischen Gründen nicht wahrnehmen. Psychiatrischerseits bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von geschätzt 2/3. Damit verbleibe theoretisch eine Restarbeitsfähigkeit in leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten von geschätzt 33 % (Urk. 24/14 S. 16).
3.5 Im Rahmen der Rentenrevision holte die IV-Stelle einen Bericht beim Psychiatrie-Zentrum J.___ (vom 18. November 2005, Urk. 24/13) ein. Die Ärzte diagnostizierten in psychiatrischer Hinsicht eine mittelschwere depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11), mindestens seit Februar 2002, eine somatoforme Schmerzstörung (lumbal/Schulter/Nacken, ICD-10 F.45.4) mindestens seit Februar 2002 sowie Belastungsfaktoren (Erkrankung der Ehefrau mit Paarkonflikt, soziokulturelle Entwurzelung und Kränkung durch Auszug der Kinder). Sie attestierten eine mindestens 80%ige Arbeitsunfähigkeit als Chauffeur seit 20. November 2003.
4.
4.1 Bezüglich der vorliegend zu beurteilenden Frage, in welchem Zeitpunkt die Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, welche zur Invalidität geführt hat, ist vorweg festzuhalten, dass die Rentenzusprache nicht in erster Linie wegen der somatischen Problematik, sondern hauptsächlich aufgrund der psychischen Erkrankung des Klägers erfolgt ist.
4.2
4.2.1 Die Krankheit des Klägers entwickelte sich nach der Aktenlage dergestalt, dass er im Jahre 1997 an Rückenschmerzen zu leiden begann. Die Tätigkeit als Chauffeur bei der B.___ AG konnte er während der Anstellungsperiode vom 15. Februar bis 31. Oktober 1999 vollumfänglich ausführen, bestätigte diese Arbeitgeberin doch keine krankheitsbedingten Abwesenheiten (Arbeitgeberbericht vom 5. September 2002, Urk. 24/56). Der Hausarzt Dr. D.___ attestierte denn auch erst ab 30. November 1999 bis 5. April 2000 eine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 24/16/1). In der Folge begab sich der Kläger für fünf Monate in sein Heimatland, während welcher ein ärztliches Attest fehlt, welches indessen auch nicht nötig war, da der Kläger in dieser Zeit nicht erwerbstätig war.
4.2.2 Hernach trat der Kläger im November 2000 die Stelle bei der A.___ (bzw. der übernommenen Rechtsvorgängerin) an und verrichtete dort bis am 14. Mai 2001 seine Arbeit, abgesehen von einer Periode der Arbeitsunfähigkeit vom 11. bis 30. Januar 2001 (Zeugnis von Dr. med. J. L.___, Spezialärztin FMH für Augenkrankheiten, Urk. 15/1) wegen einer Augenerkrankung, welche nicht im Zusammenhang mit der Invalidität steht. Ab diesem Zeitpunkt attestierte Dr. D.___ eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit (Urk. 24/16/1), und der Kläger kehrte nicht mehr an die Arbeit zurück.
4.3 Bei dieser Aktenlage kann nicht - wie die Beklagte ausführt (Urk. 8 S. 3) - davon ausgegangen werden, dass die massgebliche Arbeitsunfähigkeit bereits vor dem Eintritt in die Beklagte und damit allenfalls während der Anstellungszeit bei einer früheren Arbeitgeberin eingetreten ist. Namentlich verrichtete der Kläger bei der B.___ AG während über acht Monaten anstandslos seine Arbeit, ohne dass eine Arbeitsunfähigkeit thematisiert worden wäre. Auch bei der A.___ (bzw. der übernommenen Rechtsvorgängerin) konnte der Kläger seine Tätigkeit ab November 2000 bis am 14. Mai 2001 anstandslos verrichten, abgesehen von der augenkrankheitsbedingten Abwesenheit während dreier Wochen im Januar 2001.
Damit ist jedenfalls erstellt, dass der Kläger während über fünf Monaten effektiv gearbeitet hat, ohne dass der Arbeitgeberin eine ungenügende Arbeitsleistung aufgefallen wäre. Immerhin erfolgte während der Probezeit keine Entlassung und wurde der Kläger definitiv angestellt. Bei dieser Sachlage kann die Anstellung nicht als Arbeitsversuch qualifiziert werden, denn sie beruhte keineswegs auf sozialen Erwägungen. Es gibt sodann keine Hinweise darauf, dass der Kläger während dieser Zeit keine volle Leistung erbracht hätte.
Zusammenfassend steht fest, dass die massgebliche Arbeitsunfähigkeit jedenfalls nicht vor der Versichertenzeit bei der Beklagten eingetreten ist. Auch wenn Dr. D.___ eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit ab 30. November 1999 bis 5. April 2000 attestiert hat und hernach wegen Auslandaufenthalts keine medizinischen Akten verfügbar sind, kann aufgrund der gezeigten Leistungen als Chauffeur bei der A.___ (bzw. der Rechtsvorgängerin) nicht auf eine bestehende Arbeitsunfähigkeit im Zeitpunkt des Stellenantritts geschlossen werden.
4.4
4.4.1 Ab 14. Mai 2001 wurde der Kläger arbeitsunfähig. Der damals behandelnde Dr. D.___ begründete dies mit der lumbo- bzw. der zervikovertebralen Symptomatik. Dass eine Erkrankung aus dem depressiven Formenkreis für die Arbeitsunfähigkeit verantwortlich sei, brachte Dr. D.___ trotz der Erwähnung als Diagnose nicht konkret vor. Im Gegenteil verwies er bei seinen Auskünften zu den psychischen Funktionen lediglich auf Mentalitätsprobleme (Urk. 24/16/1 S. 4). Damit steht fest, dass die aus somatischen Gesichtspunkten begründete Arbeitsunfähigkeit während der Versichertenzeit bei der Beklagten eingetreten ist, weshalb diese grundsätzlich dafür einzustehen hat.
4.4.2 Betreffend die nunmehr im Vordergrund stehende psychische Erkrankung des Klägers finden sich erstmals im Rahmen der Begutachtung durch die E.___ Anhaltspunkte für eine entsprechende Arbeitsunfähigkeit. Dr. F.___ diagnostizierte am 19. Februar 2002 eine depressive Anpassungsstörung mit Somatisierung und attestierte eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 24/72). Die Ärzte des G.___ ihrerseits gaben keinen Zeitpunkt des Eintritts der relevanten Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen an, sondern liessen es bei einer Einschätzung der aktuellen Leistungsfähigkeit bewenden (Urk. 24/14). Die Ärzte des Psychiatrie-Zentrums J.___ terminierten den Eintritt der psychischen Erkrankungen auf spätestens Februar 2002 (Urk. 24/13).
Nach dem Gesagten ist nicht erstellt, dass der Kläger bereits während der Versichertenzeit bei der Beklagten (Nachdeckung bis Ende September 2001, vgl. Urk. 8 S. 2) wegen eines psychischen Gesundheitsschadens arbeitsunfähig geworden wäre. Auch wenn ein Zusammenhang zwischen der subjektiv empfundenen und von Dr. D.___ ohne Weiteres attestierten Arbeitsunfähigkeit ab 14. Mai 2001 und der diagnostizierten somatoformen Schmerzstörung möglich ist, so fehlen doch echtzeitliche fachärztliche Einschätzungen, aus welchen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geschlossen werden könnte, dass der Kläger bis Ende September 2001 derart psychisch erkrankt wäre, dass er seine Arbeit nicht mehr hätte ausführen können. Von weiteren Abklärungsmassnahmen ist abzusehen, ist doch angesichts des Zeitablaufs davon auszugehen ist, dass keine sicheren Angaben zu einer allfälligen bereits im Jahr 2001 bestehenden Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen mehr möglich sind (antizipierte Beweiswürdigung).
4.4.3 Damit hat es mit der Feststellung sein Bewenden, dass eine Arbeitsunfähigkeit während der Versichertenzeit bei der Beklagten bloss aus somatischen Gründen erstellt ist, hingegen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass der Kläger bis zu diesem Zeitpunkt derart auch psychisch erkrankte, dass ihm auch eine leichte Tätigkeit nicht mehr zumutbar gewesen wäre. Die Leistungspflicht der Beklagten erstreckt sich demnach bloss auf jenen Teil der Invalidität, welcher aufgrund der somatisch bedingten Anteile der Arbeitsunfähigkeit erwächst. Diese bestehen darin, dass der Kläger nach den schlüssigen und beweiskräftigen Ausführungen der G.___-Ärzte bloss noch einer leichten körperlichen Tätigkeit nachgehen und aufgrund der skelettalen Gegebenheiten keine schwere Tätigkeit mehr ausführen kann (Urk. 24/14 S. 16).
5.
5.1 Steht fest, dass die Beklagte bloss für den somatisch bedingten Anteil der eingetretenen Arbeitsunfähigkeit einstehen muss, ist zur näheren Leistungsprüfung auf die reglementarischen Normen abzustellen.
Gemäss Ziff. 1.4.5 Abs. 1 des Reglements (Urk. 7) richtet sich die Invalidität nach den Bestimmungen der Invalidenversicherung und liegt vor, wenn die versicherte Person infolge medizinisch nachweisbarer Krankheit, Zerfalls der geistigen und körperlichen Kräfte oder Unfalls ganz oder zeitweise ausserstande ist, ihren Beruf oder eine andere Erwerbstätigkeit auszuüben. Nach Abs. 2 derselben Bestimmung besteht Anspruch auf die vollen Leistungen, wenn der Invaliditätsgrad mindestens 66 2/3 % beträgt. Bei einem Invaliditätsgrad zwischen 66 2/3 % und 33 1/3 % werden die halben Leistungen entrichtet. Eine Invalidität von weniger als 33 1/3 % begründet keinen Anspruch auf Leistungen.
5.2 Die IV-Stelle bemass das Einkommen, welches der Kläger ohne Gesundheitsschaden erzielen könnte (Valideneinkommen), mit Fr. 60'682.-- (Urk. 24/55), was aktenmässig ausgewiesen ist und nicht bestritten wurde.
5.3
5.3.1 Lässt sich das Invalideneinkommen nicht konkret ermitteln, weil der Versicherte die restliche Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit - obwohl zumutbar - nicht oder nicht voll ausnützt, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne herangezogen werden. Wird im vorliegenden Fall auf die schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik abgestellt, ist jeweils vom Zentralwert (Median) der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) auszugehen (BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb). Zum Ausgleich lohnmindernder Faktoren kann vom Tabellenlohn ein Abzug vorgenommen werden, welcher unter Berücksichtigung sämtlicher persönlicher und beruflicher Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen ist, wobei der Abzug höchstens 25 % beträgt (BGE 126 V 79 Erw. 5b/aa-cc).
5.3.2 Da dem Beschwerdeführer nur Hilfsarbeitertätigkeiten offen stehen, ist die Rubrik „einfache und repetitive Tätigkeiten“ heranzuziehen. Laut der Tabelle TA1 der LSE 2002 belief sich der Zentralwert für einfache und repetitive Tätigkeiten im privaten Sektor bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden auf Fr. 4’557.--, was bei Annahme einer betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 3-2006 S. 90 Tabelle B 9.2) pro Woche ein Gehalt von monatlich Fr. 4’750.65 oder (x 12) von Fr. 57'007.80 pro Jahr ergibt. Unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung bis 2003 (1,4 %, Die Volkswirtschaft 3-2006 S. 91 Tabelle B 10.2, Total) ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 57'805.90.
5.3.3 Der Beschwerdeführer ist auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit einem Mitbewerber ohne Einschränkungen bloss dadurch benachteiligt, dass er nur noch leichte körperliche Tätigkeiten ausüben kann. Da er sonst keinen Einschränkungen unterliegt und namentlich vollzeitlich tätig sein kann, rechtfertigt sich zusammenfassend ein Abzug von maximal 10 %.
5.4 Der Vergleich des ohne nähere Prüfung zu Gunsten des Klägers angenommen Valideneinkommens von Fr. 60'682.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 52'025.30 (90 % von Fr. 57'805.90) ergibt eine Lohneinbusse von Fr. 8'657.-- und einen Invaliditätsgrad von 14,3 %. Dieser Wert liegt weit unter dem Minimalsatz von 33 1/3 %, ab welchem die Beklagte Invalidenleistungen ausrichtet.
Demgemäss stehen dem Kläger keine Ansprüche gegenüber der Beklagten zu, weshalb die Klage abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Gian Andrea Danuser
- Personalvorsorgestiftung der A.___
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).