Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2005.00076
BV.2005.00076

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichter Gräub

Gerichtssekretärin Tiefenbacher


Urteil vom 29. September 2006
in Sachen
D.___
 
Kläger

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Harry F. Nötzli
Wyler Wolf Luchsinger Nötzli Rechtsanwälte
Stadthausquai 1, Postfach 3022, 8022 Zürich

gegen

1. BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt
General Guisan-Quai 40, 8022 Zürich

2. Schweiz. Sozialpartner-Stiftung für die Auffangeinrichtung BVG
Zweigstelle Zürich
Binzstrasse 15, Postfach 2855, 8022 Zürich


Beklagte


Sachverhalt:
1.
1.1     D.___, geboren 1978, absolvierte eine kaufmännische Lehre, welche er im Jahr 1998 abschloss (Urk. 14/41 Ziff. 6.2). Hernach arbeitete er an verschiedenen Stellen und bezog teilweise Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 14/35). Er leidet an einer Myopia magna beidseits (-17 bzw. -23 Dioptrien), weswegen in den Jahren 1998/1999 intraokulare Kontaktlinsen implantiert wurden (Urk. 14/9/6). Sodann leidet er unter sensitiven Beeinträchtigungsgedanken wegen einer Gesichtsasymmetrie, wobei sich zunehmend eine narzisstische und hypochondrische Persönlichkeitsentwicklung mit sozialphobischen Elementen einstellte, welche mittels ambulanter und tagesklinischer Psychotherapie behandelt wurde (Urk. 14/8 S. 1/2).
1.2     Am 5. Juni 2000 trat D.___ über eine Personalverleihfirma in den Dienst der A.___, Zweigniederlassung K.___, ein. Ab 1. Oktober 2000 wurde er von der Arbeitgeberin selber angestellt (Urk. 14/33/1) und war damit bei der Stiftung zugunsten des Personals in der Schweiz der B.___, Zweigniederlassung K.___, vorsorgeversichert. Am 16. Februar 2001 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per 2. März 2001 (Urk. 14/33/3). Anschliessend bezog er während zwei Jahren Taggelder der Arbeitslosenversicherung, wobei verschiedentlich Arbeitsunfähigkeitszeugnisse beigebracht wurden (Urk. 14/34).
1.3     Am 25. November 2003 meldete sich D.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 14/41). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügung vom 5. Mai 2004 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab 1. November 2002 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 14/1).
1.4     Nach der Auflösung der Stiftung zugunsten des Personals in der Schweiz der B.___, Zweigniederlassung K.___, durch das Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungen des Kantons Zürich per 1. Januar 2002 schloss sich die Arbeitgeberin der BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt zur Durchführung der Berufsvorsorge an, welche die berufliche Vorsorge mit allen Rechten und Pflichten übernahm (Brief vom 24. Februar 2005, Urk. 2/3). Dies wurde mit Verfügung vom 17. Mai 2004 durch das Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungen des Kantons Zürich genehmigt (Urk. 2/6). Die neue Vorsorgeeinrichtung, welche ebenfalls um Ausrichtung von Invalidenleistungen ersucht wurde, lehnte ihre Leistungspflicht generell ab und trat - wegen einer Anzeigepflichtverletzung - bezüglich des überobligatorischen Bereichs vom Vorsorgevertrag zurück (Brief vom 5. November 2004, Urk. 10/12).

2.       Am 15. Juli 2005 erhob D.___ durch Rechtsanwalt Harry Nötzli Klage gegen die Sammelstiftung BVG der Swiss Life Schweizerische Lebensversicherungs- und Rentenanstalt sowie gegen die Stiftung Auffangeinrichtung BVG mit dem Rechtsbegehren, die Beklagte 1 - eventualiter die Beklagte 2 - sei zu verpflichten, dem Kläger rückwirkend ab 1. März 2001 eine ganze (100 %) Invaliditätsrente aus der beruflichen Vorsorge zu bezahlen, zuzüglich 5 % Verzugszinsen ab Rechtshängigkeit dieser Klage. Sodann ersuchte er um Bestellung seines Vertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand (Urk. 1 S. 2). Mit Vernehmlassung vom 27. September 2005 schloss die BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt - soweit selber betroffen - unter dem Hinweis, dass die Schweizerische Lebensversicherungs- und Rentenanstalt (Swiss Life) deren Geschäftsführerin sei, auf Abweisung der Klage. Eventualiter beantragte sie, die Klage sei lediglich im Umfang der gesetzlichen Mindestleistungen ab 1. November 2002 gutzuheissen (Urk. 9). Die Schweizerische Sozialpartnerstiftung für die Auffangeinrichtung BVG liess sich nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 28. September 2005 (Urk. 11) zog das Gericht die Akten der Invalidenversicherung bei (Urk. 14/1-43). Nachdem die Parteien ihm Rahmen ihrer zweiten Rechtsschriften an den gestellten Anträgen festgehalten hatten (Urk. 18 und Urk. 21), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 24. Februar 2006 als geschlossen erklärt (Urk. 23). Am 15. März 2006 (Urk. 24) reichte der Kläger das Arbeitszeugnis vom 22. November 2000 (Urk. 25) zu den Akten. Mit Verfügung vom 12. Juli 2006 (Urk. 28) holte das Gericht einen ergänzenden ärztlichen Bericht beim zuletzt behandelnden Dr. med. C.___, Kinder & Jugend-Psychiatrie - Psychotherapie FMH, vom 8. August 2006 (Urk. 32) ein und zog die Akten der Arbeitslosenversicherung bei (Urk. 31/1-78). Hierzu liessen sich alle Parteien vernehmen (Urk. 35-37).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. April 2004, beziehungsweise am 1. Januar 2005 sind die Normen der 1. BVG-Revision (Änderung vom 3. Oktober 2003) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). In Anbetracht der beantragten Rentenausrichtung ab 1. März 2001 ist die rechtliche Beurteilung der Klage anhand der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

2.
2.1     Als für die obligatorische Versicherung von Arbeitnehmern nach den Art. 2 und 7 ff. des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) beachtliche Mindestvorschrift (Art. 6 BVG) begründet Art. 23 BVG den Anspruch auf Invalidenleistungen von Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Die obligatorische Versicherung beginnt gemäss Art. 10 Abs. 1 BVG mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses und endet laut Abs. 2 der genannten Bestimmung u.a. mit dessen Auflösung. Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert (Art. 10 Abs. 3 Satz 1 BVG).
2.2     Unter Arbeitsunfähigkeit ist die durch den Gesundheitszustand bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Die Arbeitsunfähigkeit muss zudem erheblich, offensichtlich und dauerhaft sein. Die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen ist laut Rechtsprechung erheblich, wenn sie mindestens 20 Prozent beträgt (vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge des Bundesamtes für Sozialversicherung Nr. 44 vom 14. April 1999, Rz 258 mit Hinweisen).
2.3     Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 264 Erw. 1b, 121 V 101 Erw. 2a, 120 V 116 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
2.4     Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 275 Erw. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 264 Erw. lc, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und; bb mit Hinweisen).
         In diesem Sinne wird man bei einer invaliden versicherten Person auch gestützt auf einen mehr als dreimonatigen Eingliederungsversuch eine Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit nicht bejahen können, wenn jener massgeblich auf sozialen Erwägungen beruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung unwahrscheinlich war. Entscheidend ist, ob die versicherte Person während dieser Zeit wirklich eine volle Leistung erbracht hat und ob die dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit gestützt auf die Resultate des Wiedereingliederungsversuchs als wahrscheinlich erscheint (Entscheid des EVG vom 21. Juni 2000 i.S. P., B 19/98).
2.5     Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 Erw. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 311 Erw. 1 in fine).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die IV-Stelle allen in Betracht fallenden Vorsorgeeinrichtungen ihre Rentenverfügung von Amtes wegen eröffnet. Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 273 Erw. 3.1).

3.
3.1     Es ist im Folgenden zu prüfen, wann beim Kläger die Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, welche zur Invalidität geführt hat.
         Der Rentenentscheid der Invalidenversicherung vom 5. Mai 2004 (Urk. 14/1) wurde der Beklagten 1 offenkundig nicht zugestellt, weshalb die Feststellungen der Invalidenversicherung für diese grundsätzlich nicht verbindlich sind. Ferner ist zu berücksichtigen, dass sich die Bindungswirkung der Feststellungen der Invalidenversicherung von vornherein nur auf jene Elemente beziehen kann, welche entscheidrelevant waren. Die Invalidenversicherung ging in ihren Abklärungen von einer verspäteten Anmeldung aus (Urk. 14/4 S. 3). Damit kommt der Festlegung des Beginns des Wartejahres per März 2001 angesichts der Rentenausrichtung erst ab November 2002 (Anmeldung zu Leistungsbezug: November 2001, Urk. 14/41) keine Bedeutung zu, weshalb die diesbezüglichen Erwägungen der Invalidenversicherung keine Bindungswirkung entfalten können. Insofern ist es vorliegend irrelevant, dass die Arbeitgeberin dem damaligen Rückversicherer (Schweizerische Lebensversicherung- und Rentenanstalt [Swiss Life]) die fragliche Verfügung am 25. Mai 2004 zugestellt hatte (Urk. 10/2).
         Zusammenfassend steht fest, dass die Beklagte 1 nicht an die Feststellungen der Invalidenversicherung gebunden ist und diese im vorliegenden Verfahren frei überprüft werden können.
3.2     Der seit 1992 behandelnde Hausarzt Dr. med. E.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 1. Januar 2004 (Urk. 14/9/1) eine Soziophobie und eine Distromorphophobie seit über bzw. seit zirka zehn Jahren sowie seit fünf bis sechs Jahren bestehende chronisch rezidivierende Augenschmerzen. Die im Vordergrund stehende Soziophobie erklärte er derart, dass es die Augenschmerzen und das intermittierende Schielen dem Kläger unmöglich machten, in Kontakt zu Mitmenschen zu treten. Längerfristig sei der Kläger überzeugt, dass er nur stabil bleiben könne, wenn das Problem mit den Augen operativ behoben werden könne; er möchte normal aussehen. Dr. E.___ attestierte eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit zwischen März 2001 und Oktober 2002 gefolgt von einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit bis aus weiteres. Eine teilzeitliche Arbeitsfähigkeit erachtete er in einem geschützten Rahmen als möglich.
3.3
3.3.1   Dr. E.___ reichte zu Händen der Invalidenversicherung einen Bericht der Ärzte des G.___ (verantwortlicher Psychiater: Dr. med. F.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie) vom 7. September 2001 über die vom 2. April bis 25. Juli 2001 dauernde tagesklinische Rehabilitationsbehandlung ein.
         Als aktuelle Beschwerden schilderten die Ärzte seit 1991 geklagte Augenschmerzen. Der Kläger sehe die Zusammenhänge mit einer starken sozialen Rückzugsneigung: So habe er mehr Schmerzen, wenn er unter Menschen sei. Daneben habe er Angst vor öffentlichen Verkehrsmitteln, vor Einkaufshäusern, Menschenmengen, vor dem Ausgang. Er habe auch manchmal den Eindruck, überempfindlich zu sein und an paranoiden Ideen zu leiden (Gefühle, andere lachten über ihn, früher auch Stimmen). Früher sei er von Kollegen wegen der Augen bzw. der hochgradigen Kurzsichtigkeit immer wieder kritisiert worden, daneben auch wegen einer auffälligen beidseitigen Ptosis (Urk. 14/9/2 S. 1).
         Aus verhaltenstherapeutischer-psychodynamischer Sicht beschrieben die Ärzte die Problematik wie folgt: Seiner Augen und der starken Brille wegen sei der Kläger in der Kindheit sowie in der Pubertät häufig ausgelacht worden. Dies scheine traumatisierend für ihn gewesen zu sein. Die daraus resultierende narzisstische Kränkung habe der Kläger bis heute nicht verarbeitet; er könne die heutige Realität, dass die Leute um ihn nicht mehr seinetwegen lachten, nicht annehmen. Sein niedriges Selbstwertgefühl, seine depressive Verarbeitungsstruktur sowie ein überaus instabiles Selbstkonzept mit Regressionstendenzen hätten dazu geführt, dass er eine soziale Phobie entwickelt habe. Diese äussere sich mit dem permanenten Gefühl, im sozialen Kontakt ausgelacht zu werden, und in einem aggressiv-frustrierten Verhalten gegenüber den Mitmenschen sowie im somatischen Bereich mit Kopf- und Augenschmerzen (Urk. 14/9 S. 3).
         Die Spezialisten diagnostizierten eine soziale Phobie (ICD-10, F41.0), eine mittelgradige depressive Episode (F32.1), periodische Augenschmerzen im Zusammenhang mit AD-Medikation im Sinne von psychischen Faktoren entsprechend F54, ein seborrhoisches Ekzem am Haaransatz sowie einen Verdacht auf eine atypische (retro-orbital-bilaterale) Migräne (Urk. 14/9/2 S. 1). Bei der Entlassung stellten sie eine leichte Besserung fest, habe doch der Kläger einen besseren Umgang mit der sozialen Phobie und den Schmerzen erreichen können. Er werde nun in seiner eigenen Wohnung leben und eine Schnupperlehre als Bühnenbauer machen (Urk. 9/14/2 S. 5).
3.3.2   Der Psychiater des G.___, Dr. F.___, berichtete am 12. Januar 2004 (Urk. 14/8) zu Händen der Invalidenversicherung und diagnostizierte eine körperdysmorphe Störung (ICD-10, F45.2), eine narzisstische Persönlichkeitsstruktur (F60.8), eine soziale Phobie (F40.1), einen Spannungskopfschmerz (G44.2) sowie eine Störung mit phasenweiser Reizbarkeit und verminderter Impulskontrolle.
         Er verwies auf die seit 1991 bestehenden Augenschmerzen und die starken Irritationsgefühle und Konzentrationsstörungen. In beruflicher Hinsicht habe der Kläger im Jahr 1994 das Gymnasium und im Jahr 1995 das Lehrerseminar abgebrochen. Nach der kaufmännischen Ausbildung (1996-1999) habe er eine halbjährige Arbeit in einer Ausbildungsfirma gehabt, dann verschiedene Ausbildungsversuche mit Abbrüchen. Seit 1998 habe er zunehmend sensitive Beeinträchtigungsgedanken wegen einer Gesichtsasymmetrie und zunehmend eine narzisstische und hypochondrische Persönlichkeitsentwicklung, Krisenphasen mit Selbstwerteinbrüchen, Störung der Impulskontrolle im Sinne von aggressiven (teilweise tätlichen) Reaktionen und mittelgradiger Suizidalität bei sozialer Isolation und Kontaktverlusten.
         Dr. F.___ attestierte eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit ab März 2001, eine vollumfängliche zwischen April und Juli 2001 (Therapiephase beim Medizinischen Zentrum Löwenstrasse), gefolgt von wechselnden Arbeitsunfähigkeiten zwischen anfänglich 20 % bis 50 % und ab 1. März 2003 50 % bis 80 %.
3.4
3.4.1   Der zwischen 16. Juli 1999 und 15. August 2003 behandelnde Dr. C.___ diagnostizierte am 21. Januar 2004 (Urk. 14/7) zu Händen der Invalidenversicherung eine soziale Phobie (F41.0), eine mittelgradige depressive Episode (F32.1) sowie Augenprobleme mit Schmerzsymptomatik. Er berichtete über geklagte Augenschmerzen (im Zusammenhang mit mehreren chirurgischen Eingriffen im Stirnbereich wegen Nasennebenhöhlenaffektion), die den Kläger im Alltag stark behinderten. Er beurteile sein Gesicht als "mongoloid" und möchte eine grössere Operation für ein besseres Aussehen im Gesichtsbereich durchführen lassen. Er traue sich wenig unter Leute, leide an einer deprimierten Stimmung, Hoffnungslosigkeit bezüglich Arbeitssituation, er fühle sich inkompetent, was seine Kommunikationsfähigkeit anbelange (schnell aggressiv wegen Gefühls des Ausgelachtwerdens).
         Dr. C.___ sprach von einem chronischen Verlauf mit ausgeprägten sozialen Ängsten und kontrophobisch aggressivem Verhalten in Begleitung von depressiven Episoden, was zu mehrmaligem Scheitern von rehabilitativen Bemühungen mit Wiedereingliederung in die Arbeitswelt geführt habe. Zusammenfassend attestierte Dr. C.___ eine seit April 2001 bestehende Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 %.
3.4.2   Im ergänzenden Bericht vom 8. August 2006 (Urk. 32) schilderte Dr. C.___ in der Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2001 insgesamt neun Konsultationen und führte aus, im März 2001 habe aufgrund einer akuten Verschlechterung des Zustandsbildes mit vermehrten sozialen Ängsten und einer ausgeprägten Rückzugstendenz eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit bestanden, worauf der Kläger ab 2. April bis 26. Juli 2001 stationär behandelt worden sei. Seit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses habe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden im Sinne einer dauerhaften Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit.

4.
4.1     Aufgrund dieser medizinischen Aktenlage ist erstellt, dass der Kläger im Zusammenhang mit seiner Sehschwäche seit vielen Jahren an Augenschmerzen leidet. Wegen Hänseleien seiner Mitschüler im Kindes- sowie im Jugendalter entwickelte er ein niedriges Selbstwertgefühl, eine depressive Verarbeitungsstruktur sowie ein instabiles Selbstkonzept mit Regressionstendenzen, was sich im Laufe der Zeit zu einer Phobie auswuchs (Urk. 14/9 S. 3).
4.2     Sämtliche beteiligten Ärzte sind sich indessen einig, dass eine relevante Arbeitsunfähigkeit erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der A.___, Zweigniederlassung K.___, eingetreten ist. Dr. C.___ terminierte den Zeitpunkt per Auflösung des Arbeitsverhältnisses am 2. April 2001, hielt indessen fest, dass bereits im März 2001 eine derartige Verschlechterung eingetreten war, dass der Kläger vollumfänglich arbeitsunfähig war. Dannzumal ging man indessen offensichtlich noch von der Möglichkeit einer Genesung aus (Urk. 14/7 und Urk. 32). In diesem Sinne erachteten auch sowohl Hausarzt Dr. E.___ wie auch Dr. F.___ die Arbeitsfähigkeit bereits ab März 2001 als zu 20 % bzw. zu 50 % eingeschränkt (Urk. 14/9/1 und Urk. 14/8). Dabei fällt insbesondere ins Gewicht, dass Dr. F.___ den Kläger ab 2. April 2001 betreute und demnach echtzeitlich feststellte, dass der Kläger bei Behandlungsbeginn nicht vollumfänglich arbeitsfähig war. Damit aber besteht eine eindeutige fachärztliche Attestierung des Beginns der relevanten Arbeitsunfähigkeit, welche schlüssig begründet ist und an welcher zu zweifeln kein Anlass besteht, zumal sie im Einklang mit der übrigen medizinischen Aktenklage steht. Denn echtzeitlich attestierte auch Dr. C.___ (zu Händen der Arbeitslosenversicherung in Sinne einer vorübergehenden Verschlechterung des Zustandes) eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit ab 6. März 2001 und ab April 2001 (im Sinne einer dauernden Arbeitsunfähigkeit) schwankende Arbeitsunfähigkeitsgrade (Urk. 14/34 und Urk. 32).
4.3
4.3.1   Die von der Arbeitgeberin geschilderten Umstände des Arbeitsverhältnisses sind vorliegend insofern bedeutend, als unter relevanter Arbeitsunfähigkeit die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen (BGE 114 V 286 Erw. 3c) und diesbezüglich in erster Line wichtig ist, ob sich eine gesundheitliche Beeinträchtigung auf das Arbeitsverhältnis ausgewirkt hat. Es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass der Versicherte an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 5. Februar 2003, B 13/01).
4.3.2   Im Arbeitgeberbericht vom 6. Februar 2004 nannte die A.___, Zweigniederlassung K.___, eine durchgehende Anstellungsdauer vom 5. Juni 2000 bis 2. März 2001 und damit von knapp neun Monaten (anfänglich im Rahmen eines temporären Einsatzes, Urk. 14/33/1 Ziff. 1). Die Arbeitgeberin erwähnte keine krankheitsbedingten Ausfälle in dieser Zeit und bestätigte zudem, dass der ausgerichtete Lohn von Fr. 56'030.-- der Arbeitsleistung entsprochen habe (Urk. 14/33/1 Ziff. 12, Ziff. 13 und Ziff. 21). Die Arbeitgeberin verwies indessen auf eine sehr schwache Konzentrationsfähigkeit sowie eine nervliche Schwäche mit Kontrollverlust, weshalb der Kläger nicht habe eingeführt werden können (Zusatz zum Arbeitgeberbericht, Urk. 14/33/1 S. 2).
4.3.3   Aus der Kündigung vom 16. Februar 2001 (Urk. 14/33/3) geht hervor, dass die Resultate der Leistung des Klägers nicht den arbeitgeberlichen Erwartungen entsprochen haben. Die Arbeitgeberin beschrieb in ihrer Arbeitsbestätigung vom 19. Februar 2001 (Urk. 14/33/4) die zwischen 5. Juni und 15. November 2000 ausgeführten Tätigkeiten wie folgt: Verteilung von Listen, Kontrolle/Verarbeitung von Fakturen und Spesenabrechnungen, Erstellung von Zahlungsaufträgen, Verbuchung von Rechnungen im System, Festlegung von Tagsjournal und Tagbilanzen, diverse administrative Arbeiten. Zwischen 1. Dezember und 2. März 2001 habe der Kläger folgende Tätigkeiten ausgeführt: Kontrolle/Bearbeitung diverser Listen, Abpunktieren der Lending Ein- und Ausgänge und der Drittlieferungen, Instruktion und Anpassung bestimmter Trades, diverse Buchungen und Reportings.
         Angesichts dieser vielfältigen Tätigkeiten ist jedenfalls erstellt, dass dem Kläger ohne weiteres Arbeiten übertragen werden konnten. Unter Berücksichtigung der sonstigen Angaben der Arbeitgeberin zu Händen der Invalidenversicherung - namentlich der fehlenden Absenzen - kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger die geforderten Aufgaben nicht hatte bewältigen können und arbeitsunfähig gewesen ist.
4.3.4   Bei den Akten findet sich sodann das Arbeitszeugnis vom 22. November 2000 (Urk. 25), in welchem der Kläger als kooperativ, interessiert, selbständig, pflichtbewusst und speditiv geschildert wurde. Er habe die ihm übertragenen Arbeiten zur vollen Zufriedenheit erledigt. Sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Kunden und Mitarbeitern sei stets korrekt, hilfsbereit und ruhig gewesen.
         Zu berücksichtigen ist jedoch einerseits, dass die Arbeitgeberin aktenkundig einen falschen Sachverhalt bestätigte (nicht der Kläger, sondern die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis, vgl. Urk. 14/33/3). Anderseits werden Arbeitszeugnisse erfahrungsgemäss zugunsten des Beschäftigen verfasst. Angesichts der möglichen Haftungsfolgen für kausale Schäden wegen eines unrichtigen Zeugnisses ist jedoch auch nicht davon auszugehen, dass das ganze Zeugnis unwahr ist. Wenn sodann speziell die guten Umgangsformen herausgestrichen werden, kann dies im Rahmen der gesamten Aktenlage nicht anders interpretiert werden, als dass der Kläger zumindest nicht deswegen arbeitsunfähig in Erscheinung getreten ist.
4.3.5   Schliesslich ist zu bemerken, dass die A.___, Zweigniederlassung K.___, den Kläger nach einem mehrmonatigen temporären Einsatz ab 1. Oktober 2000 fest anstellte (Urk. 14/33/1). Dass dies der Fall gewesen wäre, wenn der Kläger während den knapp vier Monaten tatsächlich eine derart ungenügende Leistung erbracht hätte, aus welcher auf eine eigentliche Arbeitsunfähigkeit zu schliessen gewesen wäre, erscheint nicht als nachvollziehbar. Dass die neueinstellende Abteilung keine Ahnung von der bereits erfolgten Beschäftigung des Klägers gehabt haben will (Urk. 9 S. 5), ändert nichts daran, dass den Akten keine derartige Fehlleistung des Klägers entnommen werden kann, aufgrund welcher auf eine bereits im Zeitpunkt des Eintritts in die Beklagte 1 (1. Oktober 2000) bestehende Arbeitsunfähigkeit zu schliessen wäre.
4.4     Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nach der einhelligen ärztlichen Meinung eine dauernde Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % im März 2001 eingetreten ist. Sodann kann weder aus den ärztlichen Angaben noch aus jenen der Arbeitgeberin geschlossen werden, dass der Kläger bereits im Zeitpunkt seines Eintritts in die Beklagte 1 (1. Oktober 2000) arbeitsunfähig war. Aktenkundig ist wohl erstellt, dass der Kläger bereits seit Jahren sowohl an Augenproblemen wie auch an psychischen Beschwerden litt, diese äusserten sich indessen bis im März 2001 nicht derart, dass er nicht mehr arbeitsfähig gewesen wäre. Namentlich kann die Beklagte 1 aus dem Umstand, dass der Kläger das Gymnasium sowie das Lehrerseminar abbrach (Urk. 9 S. 5), nichts zu ihren Gunsten ableiten. Immerhin absolvierte er eine dreijährige Lehre und er war in der Folge - nebst anderen Beschäftigungen - während neun Monaten bei der A.___, Zweigniederlassung K.___, arbeitstätig, ohne dass eine Arbeitsunfähigkeit aufgefallen wäre.
         Damit steht fest, dass die massgebliche Arbeitsunfähigkeit während des Arbeitsverhältnisses bei der A.___, Zweigniederlassung K.___, beziehungsweise während des damaligen Vorsorgeverhältnisses eingetreten ist. Die Beklagte 1 hat demnach für die Invalidität grundsätzlich einzustehen. Angesichts des nicht bestrittenen und aktenkundig ausgewiesenen Invaliditätsgrades von 100 % (keine Arbeitsfähigkeit mehr in einer Tätigkeit der freien Wirtschaft) schuldet die Beklagte 1 dem Kläger grundsätzlich eine volle Invalidenrente.
4.5     An diesem Ergebnis ändert nichts, dass der Kläger während der zweijährigen Rahmenfrist vom 5. März 2001 bis 4. März 2003 (Urk. 31/2) Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen hat. Denn nach der Rechtsprechung kann wegen der mangels einer Anstellung in der fraglichen Periode April 2001 bis April 2003 fehlenden Möglichkeit, die Arbeitsfähigkeit unter Beweis zu stellen, dieser Phase nicht die gleiche Bedeutung beigemessen werden wie der Zeit, da die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit durch tatsächlich geleistete Arbeit belegt wird (Entscheid des EVG vom 21. November 2002 i.S. H., B 23/01, Erw. 3.3). Bei der vorliegend dokumentierten medizinischen Aktenlage kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger in dieser Periode effektiv arbeitsfähig war.

5.
5.1     Strittig und zu prüfen ist sodann, ob die Beklagte 1 wegen einer Falschauskunft des Klägers ihre Leistungen kürzen kann.
5.2
5.2.1   Während in der obligatorischen beruflichen Vorsorge aus gesundheitlichen Gründen keine Vorbehalte angebracht werden dürfen (BGE 115 V 215), ermächtigt Art. 331c des Obligationenrechts (OR), in der seit 1. Januar 1995 geltenden Fassung, die Vorsorgeeinrichtung, im weitergehenden Vorsorgebereich für die Risiken Tod und Invalidität einen Vorbehalt aus gesundheitlichen Gründen anzubringen, welcher aber höchstens fünf Jahre betragen darf (BGE 130 V S. 13 f.).
5.2.2   Die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht im Bereich der freiwilligen und der weitergehenden beruflichen Vorsorge richten sich grundsätzlich nach den einschlägigen statutarischen bzw. reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung. Schweigen sich Statuten oder Reglement hierüber aus, hat die Beurteilung dieses Tatbestandes nicht nach den Regeln über die Mängel beim Vertragsabschluss (Art. 23 ff. OR), sondern analogieweise gemäss Art. 4 ff. des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) zu erfolgen (BGE 119 V 286 Erw. 4 mit Hinweisen).
5.2.3   Die Rechtsvorgängerin der Beklagten 1 hielt in ihrem Reglement (Urk. 10/4) fest, dass die Versicherung der reglementarischen Leistungen voraussetzt, dass die aufzunehmen Person voll arbeitsfähig und gesund ist. In Sonderfällen wird eine eingehende Gesundheitsprüfung vorgenommen. (Art. 3/2 Abs. 1). Von einer Gesundheitsprüfung und einem möglichen, höchstens fünf Jahre dauernden Leistungsvorbehalt sind keinesfalls die Mindestleistungen gemäss BVG betroffen (Art. 3/2 Abs. 2 Satz 1). Ist eine Gesundheitsprüfung erforderlich, so hat die zu versichernde Peson die von der Rentenanstalt/Swiss Life gestellten Fragen über den Gesundheitsvorbehalt wahrheitsgetreu zu beantworten. Die dafür zur Verfügung gestellten Formulare sind vollständig auszufüllen und von der zu versichernden Person zu unterzeichnen. Die Rentenanstalt/Swiss Life ist berechtigt, eine ärztliche Untersuchung zu verlangen (Art. 3/2 Abs. 3). Werden die gestellten Fragen nicht oder nicht wahrheitsgetreu beantwortet (Verschweigen oder unrichtige Mitteilung einer erheblichen Gefahrentatsache, die sie kannte oder kennen musste), so beschränkt die Stiftung ihre Leistungen auf jene der Rentenanstalt/Swiss Life nach Versicherungsvertrag (Art. 3/2 Abs. 4).
5.2.4   Wann die Anzeigepflicht verletzt ist, beurteilt sich verschuldensunabhängig nach subjektiven wie auch nach objektiven Kriterien. Denn nach dem Wortlaut von Art. 4 und Art. 6 VVG (in der bis 31. Dezember 2005 gültig gewesenen Fassung) - welcher den vorliegend anwendbaren reglementarischen Bestimmungen inhaltlich entspricht - hat der Antragsteller dem Versicherer in Beantwortung entsprechender Fragen nicht nur die ihm tatsächlich bekannten (von seinem positiven Wissen erfassten) erheblichen Gefahrstatsachen mitzuteilen, sondern auch diejenigen, die ihm bekannt sein müssen. Damit stellt das Gesetz ein objektives (vom tatsächlichen Wissen des Antragstellers über den konkreten Sachverhalt unabhängiges) Kriterium auf, bei dessen Anwendung jedoch die Umstände des einzelnen Falles, insbesondere die persönlichen Eigenschaften (Intelligenz, Bildungsgrad, Erfahrung) und die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers, zu berücksichtigen sind. Entscheidend ist somit, ob und inwieweit ein Antragsteller nach seiner Kenntnis der Verhältnisse und gegebenenfalls nach den ihm von fachkundiger Seite erteilten Aufschlüssen eine Frage des Versicherers in guten Treuen verneinen durfte. Er genügt seiner Anzeigepflicht nur, wenn er ausser den ihm ohne weiteres bekannten Tatsachen auch diejenigen angibt, deren Vorhandensein ihm nicht entgehen kann, wenn er über die Fragen des Versicherers ernsthaft nachdenkt (BGE 116 V 227 f. Erw. 5b mit Hinweisen).


5.3
5.3.1   Der Kläger wurde ersucht, anhand einer Gesundheitserklärung Auskunft zu geben. Die Pflichten des Klägers erstreckten sich damit auf die richtige und vollständige Beantwortung der konkret gestellten Fragen.
5.3.2   Im Beiblatt vom 16. Oktober 2000 zur Anmeldung zur Kollektivversicherung vom 3. Oktober 2000 (Urk. 10/5) verneinte der Kläger die Fragen, ob er gegenwärtig in ärztlicher und/oder psychotherapeutischer Behandlung oder Kontrolle und/oder in der Behandlung eines Chiropraktors sei.
5.3.3   Diese Antwort ist aktenkundig falsch, war doch der Kläger seit 1999 regelmässig bei Dr. C.___ in Behandlung (Urk. 14/9/2 S. 2 und Urk. 14/7). Wenn der Kläger ausführt, er sei in jenem Zeitpunkt nicht in Behandlung gewesen (Urk. 18 S. 6), vermag dies angesichts der eindeutigen medizinischen Aktenlage samt Anamneseerhebung nicht zu überzeugen. Reglementarisch festgeschrieben ist denn insbesondere, dass auch erhebliche Gefahrentatsachen zu melden seien (Art. 3/2 Abs. 4 des Reglements). Wenn der Kläger also am 16. Oktober 2000 gerade in einer kurzzeitigen Therapiepause gewesen sein will, wäre er gleichwohl verpflichtet gewesen, seine grundsätzlich dauernde psychiatrische Therapie anzugeben.
5.3.4   Nach dem Gesagten war die Beklagte 1 aufgrund der Auskunftspflichtverletzung grundsätzlich berechtigt, vom überobligatorischen Vorsorgevertrag zurückzutreten.
5.4
5.4.1   Zu prüfen bleibt sodann, ob der Vertragsrücktritt rechtzeitig angezeigt worden ist.
5.4.2   Da sich das Reglement über die Frist, innert welcher nach einer Anzeigepflichtverletzung der Rücktritt vom Vertrag zu erfolgen hat, ausschweigt, kommen die Bestimmung des VVG zur Anwendung. Gemäss Art. 6 VVG ist die Berufung auf den Mangel des Vertragsabschlusses verspätet, wenn er nicht innert vier Wochen seit Kenntnis von der Verletzung der Anzeigepflicht vom Versicherer erklärt wird. Dabei handelt es sich nicht um eine Verjährungs-, sondern um eine Verwirkungsfrist, deren Lauf weder gehemmt noch unterbrochen werden kann. Sie beginnt erst, wenn der Versicherer zuverlässige Kunde von Tatsachen erhält, aus denen sich der sichere Schluss auf Verletzung der Anzeigepflicht ziehen lässt. Blosse Vermutungen, die zu grösserer oder geringerer Wahrscheinlichkeit drängen, dass die Anzeigpflicht verletzt ist, genügen nicht (BGE 130 V 8 f. Erw. 2.1).
5.4.3   Nachdem das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich (in Vertretung des Klägers) am 9. September 2004 (Urk. 10/7) erstmals - und unsubstantiiert - bei der Beklagten 1 betreffend Invalidenleistungen vorstellig geworden war, folgte am 14. Oktober 2004 (Urk. 10/9) eine begründete Forderung. In der Folge zog die Beklagte 1 am 19. Oktober 2004 (Urk. 10/10) die Akten der Invalidenversicherung bei, welche ihr am 27. Oktober 2004 (Urk. 10/11) zugestellt wurden. Ab diesem Zeitpunkt hatte die Beklagte 1 demnach Kenntnis von den Tatsachen, aus denen sich der sichere Schluss auf eine Verletzung der Anzeigepflicht ergab. Die am 5. November 2004 (Urk. 10/12) erfolgte und am 15. November 2004 (Urk. 10/14) zugestellte Anzeige des Rücktritts vom Vorsorgevertrag im Rahmen des überobligatorischen Bereiches ist demnach innert der vierwöchigen Frist und damit rechtzeitig erfolgt.
         Dass sich die Beklagte 1 bereits mit Kenntnisnahme der Rentenverfügung der Invalidenversicherung am 26. Mai 2004 hätte veranlasst sehen müssen, die Akten beizuziehen (Urk. 18 S. 6), ist nicht zutreffend. Denn aufgrund der Rentenzusprache per 1. November 2002 durfte sie davon ausgehen, dass der Eintritt der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit im November 2001 eingetreten war und damit zu einem Zeitpunkt, als der Kläger längst aus dem Vorsorgeverhältnis ausgeschieden war.
5.5     Zusammenfassend steht fest, dass der Rücktritt der Beklagten 1 vom überobligatorischen Vorsorgevertrag nicht zu beanstanden und dieser rechtzeitig erfolgt ist. Demgemäss ist die Beklagte 1 befugt, die geschuldete volle Invalidenrente auf die obligatorischen Leistungen zu beschränken.

6.       Nachdem die massgebliche Arbeitsunfähigkeit des Klägers im März 2001 eingetreten ist, setzt die Leistungspflicht der Beklagten 1 nach Ablauf des invalidenversicherungsrechtlichen Wartejahres ein, mithin per 1. März 2002 (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG).

7.
7.1     Muss die frühere Vorsorgeeinrichtung Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen erbringen, nachdem sie die Austrittsleistung an die neue Vorsorgeeinrichtung überwiesen hat, so ist ihr diese Austrittsleistung soweit zurückzuerstatten, als dies zur Auszahlung der Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen nötig ist (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [FZG]). Nach Abs. 3 derselben Bestimmung können die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen der früheren Vorsorgeeinrichtung gekürzt werden, soweit eine Rückerstattung unterbleibt.
7.2     Soweit die Beklagte zu Gunsten des Klägers eine Freizügigkeitsleistung ausbezahlt hat, ist ihr diese nach den zitierten gesetzlichen Bestimmungen zurückzuerstatten.

8.
8.1     Da die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung erfüllt sind, ist Rechtsanwalt Dr. Harry Nötzli in Gutheissung des Gesuches vom 15. Juli 2005 (Urk. 1 S. 2) als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren zu bestellen.
8.2     Beim Ausgang des Verfahrens - teilweises Obsiegen - hat der Kläger Anspruch auf eine entsprechend reduzierte Prozessentschädigung, welche ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen ist (§ 34 Abs. 1 und Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Im übrigen Umfang ist der unentgeltliche Rechtsbeistand des Klägers, Rechtsanwalt Dr. Harry Nötzli, aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
8.3     Der von Rechtsanwalt Dr. Harry Nötzli mit Eingabe vom 20. Juni 2006 geltend gemachte Aufwand von 29,31 Stunden (Urk. 27/1-2) ist der Bedeutung der Streitsache und den Schwierigkeiten des Prozesses nicht angemessen. Namentlich besteht für eine Entschädigung der vorprozessual getätigten Aufwendungen kein Raum. Auch der Zeitaufwand von elf Stunden für die Ausarbeitung der sieben begründende Seiten enthaltenden Klageschrift (Urk. 1) sowie von sieben Stunden für acht zur Hälfte beschriftete Seiten materiellen Inhalts der Replik (Urk. 18) erscheint als überhöht. Sodann sind wiederholte Telefonate mit dem Kläger - nebst den Rücksprachen im Rahmen der gerichtlichen Eingaben - nicht zu entschädigen.
         Angesichts der notwendigen Instruktion, der 14 beklagtischen Beilagen und der 43 Aktenstücke der Invalidenversicherung sowie der Aufwendungen im Rahmen der Stellungnahme vom 4. September 2006 (Urk. 37) erscheint unter Würdigung aller Umstände und unter Berücksichtigung der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträge eine Entschädigung von Rechtsanwalt Dr. Harry Nötzli bei Anwendung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 200.-- pro Stunde von Fr. 3'700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) als angemessen.
8.4     Die Beklagte 1 ist zu verpflichten, ½ dieser Entschädigung, mithin Fr. 1'850.--, zu übernehmen. Im übrigen Umfang von Fr. 1'850.-- ist Rechtsanwalt Dr. Harry Nötzli aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
8.5     Der Kläger wird auf § 92 der Zivilprozessordnung hingewiesen, wonach er zur Nachzahlung der vom Gericht übernommenen Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse kommt.


Das Gericht beschliesst:
         In Bewilligung des Gesuches vom 15. Juli 2005 wird dem Kläger Rechtsanwalt Dr. Harry Nötzli, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt,

und erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte 1 verpflichtet, dem Kläger mit Wirkung ab 1. März 2002 eine volle BVG-Invalidenrente zuzüglich Zinsen von 5 % auf den bis zur Klageeinleitung fällig gewordenen Betreffnissen ab dem 15. Juli 2005 und auf den seither fällig gewordenen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum auszurichten. Der Kläger hat eine ihm allfällig ausgerichtete Austrittsleistung im Sinne von Erw. 7 zurückzuerstatten.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beklagte 1 wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 1'850.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Klägers, Rechtsanwalt Dr. Harry Nötzli, wird mit Fr. 1'850.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
5.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Harry F. Nötzli
- BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt
- Schweiz. Sozialpartner-Stiftung für die Auffangeinrichtung BVG
- Bundesamt für Sozialversicherung
            sowie an:
- die Gerichtskasse
6.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).