BV.2005.00080

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtssekretär Brügger

Urteil vom 13. September 2006

in Sachen

G.___
Kläger

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter T. Isler
Isler Partner Rechtsanwälte
Kronenstrasse 9, Postfach 426, 8712 Stäfa

gegen

Winterthur-Columna Stiftung für berufliche Vorsorge
Paulstrasse 9, Postfach 300, 8401 Winterthur
Beklagte


Sachverhalt:
1.       G.___, geboren 1979, arbeitete seit dem 19. August 1996 bei der A.___ in Kloten als Automonteur (Urk. 9/1). Für die Durchführung der beruflichen Vorsorge der A.___ war bis zum 31. Dezember 2002 die Winterthur-Columna Stiftung für die berufliche Vorsorge zuständig. Per 1. Januar 2003 schloss sich die Firma der Pensionskasse B.___ an (Urk. 8). Wegen eines beidseitigen Hüftleidens litt G.___ unter zunehmenden Schmerzen. Da eine gleichzeitige Behandlung beider Seiten nicht möglich war, entschieden die behandelnden Ärzte, zunächst das linke Hüftgelenk zu operieren (Urk. 13/1). Aufgrund dieser Behandlung wurde dem Versicherten vom 11. Oktober 2001 bis zum 31. August 2002 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und vom 1. bis zum 30. September 2002 eine solche von 50 % bescheinigt. Vom 1. Oktober 2002 bis zum 12. März 2003 bestand keine Arbeitsunfähigkeit, vom 13. März 2003 bis zum 2. April 2003 betrug sie 50 % und vom 2. April 2003 bis zum 24. April 2003 100 %. Nachdem der Versicherte vorübergehend wieder voll arbeitsfähig war, bestand ab dem 16. Juni 2003 wieder eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Am 15. Juli 2003 wurde auch die rechte Hüfte operiert. Der Versicherte ist seit diesem Zeitpunkt als Automonteur nicht mehr arbeitsfähig (Urk. 13/2-3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach G.___ deswegen mit Verfügung vom 24. November 2004 mit Wirkung ab dem 1. Juni 2004 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 9/2). Invalidenleistungen aus der beruflichen Vorsorge bekam der Versicherte einstweilen keine, da es die in Frage kommenden Vorsorgeeinrichtungen, die Pensionskasse B.___ und die Winterthur-Columna, für notwendig hielten, erst weitere Abklärungen darüber zu treffen, welche von ihnen leistungspflichtig sei (Urk. 2/2-6).

2.       Am 21. Juli 2005 liess G.___ durch Rechtsanwalt Dr. Peter Isler, Stäfa, gegen die Winterthur-Columna Klage erheben, mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
         "1.    Es sei die Beklagte zu verpflichten, innert Monatsfrist zu entscheiden, aus welchem Versicherungsvertrag der Kläger ab wann wie viel Rentenleistungen zu gut hat.
         Eventualiter:
                 Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger ab 7. Juni 2004 statuten- und vertragsgemässe BVG-Leistungen auszurichten.
         2.     Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten."

         Die Winterthur-Columna schloss mit Klageantwort vom 14. November 2005 auf vollumfängliche Abweisung der Klage, wobei sie ausführte, man habe mittlerweile den Leistungsanspruch des Versicherten definitiv geprüft. Sie sei dafür nicht zuständig, wogegen aber die Pensionskasse B.___ ihre Leistungspflicht anerkenne (Urk. 8). Mit Replik vom 19. Dezember 2005 liess G.___ an seiner Klage vollumfänglich festhalten. Das Hauptbegehren, wonach zu entscheiden sei, aus welchem Vorsorgevertrag er welche Leistungen zu gut habe, sei mittlerweile zwar erfüllt. Er halte aber sein Eventualbegehren aufrecht, wonach die Winterthur-Columna die Leistungen zu erbringen habe (Urk. 12). Die Winterthur-Columna hielt mit Duplik vom 1. März 2006 an ihrem Antrag auf Abweisung der Klage fest (Urk. 18).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.       Soweit im Hauptbegehren Klage wegen Rechtsverzögerung erhoben wird, ist festzuhalten, dass der Antrag grundsätzlich gegenstandslos geworden ist, da die beteiligten Vorsorgeeinrichtungen mittlerweile entschieden haben, wer für die Ansprüche des Klägers aufzukommen hat. Es ist jedoch anzumerken, dass sich dieser Antrag ohnehin als unzulässig erweist. Eine Rechtsverzögerung und damit eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) liegt nach der Rechtsprechung zu Art. 4 aBV unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (BGE 117 Ia 197 Erw. 1c, 107 Ib 164 Erw. 3b mit Hinweisen). Bei der Beklagten handelt es sich weder um eine Gerichts- noch um eine Verwaltungsbehörde, und obwohl sie als Durchführungsorgan der obligatorischen beruflichen Vorsorge zwar öffentlichrechtliche Aufgaben wahrnimmt, ist sie weder berechtigt noch verpflichtet, über Ansprüche der versicherten Personen mittels Verfügung zu entscheiden. In der beruflichen Vorsorge ist dementsprechend auch nicht das Beschwerde-, sondern das Klageverfahren gemäss Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vorgesehen. Dies hat zur Folge, dass ein Leistungsanspruch gerichtlich geltend gemacht werden kann, ohne dass die Vorsorgeeinrichtung bereits endgültig darüber befunden haben muss. Eine Klage wegen Rechtsverzögerung erweist sich unter diesen Umständen als unzulässig, sondern es ist direkt eine Leistungsklage zu erheben.
         Ausserdem verkennt der Kläger, dass es sich bei der Beklagten und bei der Pensionskasse B.___ um zwei völlig unterschiedliche, voneinander unabhängige Rechtssubjekte handelt. Wenn auch die Pensionskasse B.___ bei der dem gleichen Konzern wie die Beklagte angehörenden Winterthur Leben ihre Leistungen rückversichert hat und seitens eines Mitarbeiters der Winterthur offenbar erklärt worden ist, letztlich müsse ohnehin die Winterthur die Leistungen erbringen, hätte vom rechtlich vertretenen Kläger erwartet werden dürfen, dass er erkennt, dass er die Pensionskasse B.___ ins Recht zu fassen hat, soweit er von dieser Leistungen verlangt, da diese nur von ihr und nicht von der Rückversicherung geschuldet sind und gefordert werden können.
         Insgesamt wäre somit auf das gegenstandslos gewordene Hauptbegehren nicht einzutreten gewesen. Der Kläger hat aber replicando sein Eventualbegehren, wonach die ihre Leistungspflicht verneinende Beklagte ihm die gesetzlichen und reglementarischen Invalidenleistungen zu erbringen habe, zum Hauptbegehren erklärt. Es ist deshalb nachfolgend zu prüfen, ob die Beklagte leistungspflichtig ist.

2.
2.1     Nach Art. 24 Abs. 1 BVG (in der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 264 Erw. 1b, 121 V 101 Erw. 2a, 120 V 116 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
2.2     Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 275 Erw. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 264 Erw. lc, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und bb mit Hinweisen).
2.3     Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 Erw. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 311 Erw. 1 in fine).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die IV-Stelle allen in Betracht fallenden Vorsorgeeinrichtungen ihre Rentenverfügung von Amtes wegen eröffnet. Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 273 Erw. 3.1).

3.
3.1     Die IV-Stelle Zürich hat dem Kläger mit Verfügung vom 24. November 2004 (Urk. 9/2) mit Wirkung ab dem 1. Juni 2004 eine ganze Invalidenrente zugesprochen. Die Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG hat sie per 16. Juni 2003 eröffnet (Urk. 9/3). Damit hat sie grundsätzlich mit verbindlicher Wirkung den Eintritt der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit auf den 16. Juni 2003 festgelegt. Die Verfügung ist von der IV-Stelle der Beklagten zwar nicht eröffnet worden, weshalb die Bindungswirkung gegenüber ihr an sich entfallen würde. Hält sich die Vorsorgeeinrichtung aber im Rahmen des invalidenversicherungsrechtlich Verfügten, ja stützt sie sich wie vorliegend darauf, ist das Problem des Nichteinbezugs des Vorsorgeversicherers ins IV-Verfahren gegenstandslos. In diesem Fall kommt ohne Weiterungen die vom Gesetzgeber gewollte, in den Art. 23 ff. BVG zum Ausdruck gebrachte Verbindlichkeitswirkung unter Vorbehalt offensichtlicher Unrichtigkeit des IV-Entscheides zum Zuge. Mit anderen Worten: Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im IV-Verfahren beteiligt war oder nicht (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 9. Februar 2004, B 39/03, Erw. 3.1). Hätte die IV-Stelle die Wartezeit zu einem früheren Zeitpunkt eröffnet, hätte der Kläger zu einem früheren Zeitpunkt Anspruch auf eine IV-Rente gehabt. Die diesbezügliche Festlegung der IV-Stelle war deshalb im IV-Verfahren entscheidend, wurde vom Kläger aber nicht angefochten. Sie erweist sich somit im vorliegenden Verfahren für den Kläger als verbindlich, sofern sie nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint, was im Folgenden zu prüfen bleibt.
3.2     Wie sich aus den Akten (Urk. 9/4, Urk. 13/2) ergibt, konnte bezüglich der linken Hüfte nach der Operation weitgehende Beschwerdefreiheit erreicht werden und der Kläger war danach vorübergehend wieder in der Lage, seiner Tätigkeit als Automonteur vollumfänglich nachzugehen. Bei der später durchgeführten Operation an der rechten Hüfte konnte nicht das gleich gute Ergebnis erzielt werden, sondern es blieben erhebliche Restbeschwerden zurück, welche den Kläger davon abhielten, wieder seiner angestammten Tätigkeit nachzugehen. Immerhin ist diesbezüglich aber anzumerken, dass davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer nach erfolgter Umschulung (auf eine sitzende Tätigkeit) wieder in erheblichem Umfang erwerbsfähig sein wird. Es erscheint somit nicht zum vorneherein als falsch, wenn die Beklagte geltend macht, die Invalidität sei auf die Beschwerden an der rechten Hüfte zurückzuführen, welche erst im Verlaufe des Jahres 2003 und somit nach der Versicherungszeit bei ihr in den Vordergrund getreten sind. Es trifft aber nicht zu, dass die Probleme an der rechten Hüfte grundsätzlich nicht bereits vorhanden gewesen wären, sondern es wurde schon im Dezember 2001 eine beidseitige Hüftgelenkserkrankung diagnostiziert. Da eine gleichzeitige Behandlung naheliegenderweise nicht möglich war, entschieden die behandelnden Ärzte, zuerst die linke Seite zu behandeln, weil sie diese in der Symptomatik als führend erachteten (Urk. 13/1). Es erscheint unter diesen Umständen als fraglich, ob die Erkrankungen an den beiden Hüftgelenken im Sinne der Beklagten als getrennte Leiden angesehen werden können, oder ob nicht von einem auf die gleiche Ursache zurückzuführenden beidseitigen Hüftleiden auszugehen ist, welches schliesslich zur Invalidität geführt hat.
3.3     Die Frage ist vorliegend aber letztlich nur dann von Bedeutung, wenn davon auszugehen wäre, dass das Hüftleiden vor dem 31. Dezember 2002 zu einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit geführt hat, denn es ist - was der Kläger offensichtlich übersieht (vgl. Urk. 12 S. 4 f.) - nicht der Beginn der leistungsbegründenden Erkrankung massgebend, sondern der Beginn der leistungsbegründenden Arbeitsunfähigkeit. Deshalb ist es entgegen der Ansicht des Klägers eben gerade nicht unwesentlich, dass er im April 2002 zunächst an der linken Hüfte operiert und danach eine Zeit lang zunächst zu 50 % und dann zu 100 % wieder arbeitsfähig war, wobei unbestrittenermassen während mindestens fünf Monaten ununterbrochen eine vollständige Arbeitsfähigkeit bestand. Diese Zeitspanne ist jedenfalls genügend, um den zeitlichen Zusammenhang zwischen der während dem Versicherungsverhältnis mit der Beklagten eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität zu unterbrechen. Auch wenn das Hüftleiden als einheitliche Erkrankung betrachtet und der sachliche Zusammenhang bejaht wird, ist eine Leistungspflicht der Beklagten mangels zeitlichen Zusammenhangs zu verneinen. Die Invalidenversicherung hat den Eintritt der dauerhaften Arbeitsunfähigkeit in verbindlicher Weise auf den 16. Juni 2003 festgesetzt, was nicht nur nicht als unhaltbar, sondern vielmehr als absolut richtig erscheint. Zu jenem Zeitpunkt war der Kläger nicht mehr bei der Beklagten, sondern bei der Pensionskasse B.___ versichert.

4.       Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass sich die Klage als unbegründet erweist, weshalb sie abzuweisen ist.

5.
5.1     Stellt die obsiegende Partei einen entsprechenden Antrag oder ist dies von andern Gesetzen so vorgesehen, verpflichtet das Gericht die unterliegende Partei zum Ersatz der Parteikosten (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). Den Versicherungsträgern und den Gemeinwesen steht dieser Anspruch nur zu, soweit er von andern Gesetzen nicht ausgeschlossen ist (§ 34 Abs. 2 GSVGer).
         Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 159 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege). In Anwendung dieser Bestimmung hat das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) der SUVA und den privaten UVG-Versicherern sowie - von Sonderfällen abgesehen - den Krankenkassen keine Parteientschädigung zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 112 V 361 Erw. 6 mit Hinweisen). Das hat grundsätzlich auch für die Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (BGE 126 V 150 Erw. 4a, 118 V 169 Erw. 7, 117 V 349 Erw. 8 mit Hinweis).
5.2     Demgemäss ist der Beklagten keine Prozessentschädigung zuzusprechen.


Das Gericht erkennt:

1.         Die Klage wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Peter T. Isler
- Winterthur-Columna Stiftung für berufliche Vorsorge
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).