Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichter Gräub
Gerichtssekretärin Tiefenbacher
Urteil vom 13. Juli 2006
in Sachen
G.___
Kläger
vertreten durch das Stadt Zürich Support Sozialdepartement Recht
lic. iur. Isabelle Bindschedler, Verwaltungszentrum Werd
Werdstrasse 75, 8036 Zürich
gegen
M.___
Beklagte
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber
Hubatka Müller & Partner
Seestrasse 6, 8027 Zürich
Sachverhalt:
1.
1.1 G.___, geboren 1970, begann im Alter von 14 Jahren Alkohol und Cannabis zu konsumieren (Urk. 14/21 S. 6 und Urk. 14/20 S. 5). Er absolvierte eine Lehre als Metzger B und arbeitete anschliessend an verschiedenen Stellen auf seinem Beruf (Urk. 14/63/1-11). Seit 1996 leidet er an Rückenbeschwerden sowie an einer Psoriasis vulgaris (Urk. 14/23 S. 4). Von Februar 1996 bis Oktober 1997, in den Monaten Dezember 1997 und Januar 1998 sowie von Juni bis August 1998 bezog er Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 14/61). Am 1. September 1999 trat er eine Stelle als Fachverkäufer Food bei der A.___ an (Urk. 14/56) und war damit bei der M.___ vorsorgeversichert.
1.2 Im September 2000 wurde G.___ wegen eines Alkohol- und Cannabisabhängigkeitssyndroms sowie wegen rezidivierenden depressiven Episoden in der B.___ und vom 4. bis 14. Dezember 2000 in der C.___ hospitalisiert, wo zusätzlich ein Verdacht auf eine emotional instabile Persönlichkeit diagnostizierte wurde (Urk. 14/23 S. 4 und Urk. 14/21). Per 30. April 2001 wurde dem Versicherten die Anstellung gekündigt, nachdem er sich bei der Arbeitgeberin nicht mehr gemeldet hatte (Urk. 14/56 S. 4). Im Januar 2002 - währenddem er Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezog (bis Mitte 2002, Urk. 14/31 und Urk. 14/60) - meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 14/66). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügungen vom 17. Dezember 2003 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % für den Monat September 2001 eine ganze sowie basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % mit Wirkung ab 1. Oktober 2001 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 14/5-6 und Urk. 14/8). Am 23. November 2004 sowie am 27. September 2005 lehnte die IV-Stelle eine Rentenerhöhung ab und bestätigte revisionsweise die Weiterausrichtung der halben Rente (Urk. 14/2 und Urk. 14/4).
1.3 Die M.___ ihrerseits lehnte die Ausrichtung von Invalidenleistungen mit Brief vom 2. März 2004 ab (Urk. 2/4).
2. Am 21. Juli 2005 erhob G.___ durch das Sozialdepartement der Stadt Zürich, Isabelle Bindschedler, Klage gegen die M.___ mit dem Rechtsbegehren, es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für den Monat September 2001 eine ganze Rente und ab dem 1. Oktober 2001 eine halbe zuzusprechen, zuzüglich 5 % Zins seit Einreichung der Klage (Urk. 1 S. 2). Mit Vernehmlassung vom 14. November 2005 beantragte die M.___ durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber die Abweisung der Klage (Urk. 9 S. 2). Mit Verfügung vom 15. November 2005 (Urk. 11) zog das Gericht die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung bei (Urk. 14/1-66). Nachdem die Parteien im Rahmen ihrer zweiten Rechtsschriften an den gestellten Anträgen festgehalten hatten (Urk. 17 und Urk. 22), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 5. April 2006 (Urk. 23) als geschlossen erklärt.
3. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. April 2004, beziehungsweise am 1. Januar 2005 sind die Normen der 1. BVG-Revision (Änderung vom 3. Oktober 2003) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). In Anbetracht der beantragten Rentenausrichtung ab September 2001 (Urk. 1 S. 2) ist die rechtliche Beurteilung der Klage anhand der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
2.
2.1 Als für die obligatorische Versicherung von Arbeitnehmern nach den Art. 2 und 7 ff. des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) beachtliche Mindestvorschrift (Art. 6 BVG) begründet Art. 23 BVG den Anspruch auf Invalidenleistungen von Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Die obligatorische Versicherung beginnt gemäss Art. 10 Abs. 1 BVG mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses und endet laut Abs. 2 der genannten Bestimmung u.a. mit dessen Auflösung. Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert (Art. 10 Abs. 3 Satz 1 BVG).
2.2 Unter Arbeitsunfähigkeit ist die durch den Gesundheitszustand bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Die Arbeitsunfähigkeit muss zudem erheblich, offensichtlich und dauerhaft sein. Die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen ist laut Rechtsprechung erheblich, wenn sie mindestens 20 Prozent beträgt (vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge des Bundesamtes für Sozialversicherung Nr. 44 vom 14. April 1999, Rz 258 mit Hinweisen).
2.3 Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 264 Erw. 1b, 121 V 101 Erw. 2a, 120 V 116 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
2.4 Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 275 Erw. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 264 Erw. lc, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und; bb mit Hinweisen).
In diesem Sinne wird man bei einer invaliden versicherten Person auch gestützt auf einen mehr als dreimonatigen Eingliederungsversuch eine Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit nicht bejahen können, wenn jener massgeblich auf sozialen Erwägungen beruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung unwahrscheinlich war. Entscheidend ist, ob die versicherte Person während dieser Zeit wirklich eine volle Leistung erbracht hat und ob die dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit gestützt auf die Resultate des Wiedereingliederungsversuchs als wahrscheinlich erscheint (Entscheid des EVG vom 21. Juni 2000 i.S. P., B 19/98).
2.5 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 Erw. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 311 Erw. 1 in fine).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die IV-Stelle allen in Betracht fallenden Vorsorgeeinrichtungen ihre Rentenverfügung von Amtes wegen eröffnet. Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 273 Erw. 3.1).
3.
3.1 Es ist im Folgenden zu prüfen, wann beim Kläger die Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, welche zur Invalidität geführt hat. Die Rentenentscheide der Invalidenversicherung vom 17. Dezember 2003 (Urk. 14/5-6) wurden der Ausgleichskasse der D.___, nicht aber der Beklagten selber - welche an einer anderen Adresse domiziliert ist - zugestellt. Damit sind die Feststellungen der Invalidenversicherung für diese grundsätzlich nicht verbindlich und vorliegend frei zu überprüfen.
3.2 Dr. med. E.___, FMH für Allgemeinmedizin, welcher den Kläger seit 17. September 2001 betreut, diagnostizierte in seinem Bericht vom 4. Februar 2002 (Urk. 14/23) eine Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus seit Dezember 2000, eine Depression seit mindestens Oktober 2000, eine Alkoholabhängigkeit vom Typ des Absturztrinkens in der chronischen Phase seit mindestens Oktober 2000 sowie eine chronische Lumbago bei Status nach Spondylolisthesis L5-S1 mit Lyse seit 1996. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Psoriasis vulgaris sowie einen Status nach Drogenmissbrauch (Heroin und Cannabis).
Dr. E.___ attestierte eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit vom 1. September bis 31. Oktober 2001 sowie vom 1. bis 31. Dezember 2001 und führte prognostisch aus, bei der äusserst komplexen Erkrankung an der emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus sei ein Therapieerfolg erst nach Monaten zu erreichen. Im vorliegenden Fall scheine die Prognose zusätzlich noch ungünstiger zu sein, zeige doch der Kläger die Tendenz von sozialer Isolierung, Arbeitslosigkeit, finanzieller Unterstützungspflicht durch das Sozialamt und ein fehlendes soziales Netz.
3.3 Die Ärzte der C.___, wo der Kläger vom 4. bis 14. Dezember 2000 hospitalisiert war, schilderten im Bericht vom 10. September 2002 (Urk. 14/21) anamnestisch einen im Alter von 14 Jahren einsetzenden Alkoholkonsum, einen ersten Rausch mit 19 Jahren, eine Toleranzsteigerung mit 21/22 Jahren und den Übergang zu täglichem Trinken ab Anfang 1997. Seit August 2000 seien erste Entzugserscheinungen mit Ausweitung der Trinkzeiten aufgetreten. Es wurden eine Alkoholabhängigkeit sowie ein Verdacht auf eine emotional instabile Persönlichkeit diagnostiziert.
3.4
3.4.1 Die Invalidenversicherung liess den Kläger in der Folge durch Dr. med. F.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten.
Dieser berichtete über eine vom Kläger anamnestisch geschilderte Ritalin-Medikation in Kindesalter sowie eine Legasthenie-Problematik.
In beruflicher Hinsicht erwähnte der Kläger anlässlich der Untersuchung nebst dem erfolgreichen Berufsabschluss die Arbeitstätigkeit bei der A.___ ab dem Jahre 1990, wo er zuletzt in einer Grobzerlegerei gearbeitet habe (Anstellung mit Unterbrüchen bis Ende 1995, Urk. 14/61). Im Jahr 1994 habe er an Hautausschlag und 1995 an Rückenproblemen zu leiden begonnen. Nach einer Tätigkeit in einer Kleinmetzgerei (Kündigung nach einem Monat) habe er während 22 Monaten Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen. Schon damals habe er Depressionen gehabt. Nach einer Arbeitstätigkeit beim H.___ sei er im Sommer als Chefmetzger bei der Firma I.___ angestellt worden. Er habe auch (von der gleichen Firma aus) sonntags am Flughafen gearbeitet, so dass er auf 70 bis 80 Arbeitsstunden pro Woche gekommen sei. Wegen des Drucks habe er am Wochenende drei bis vier Joints zur Beruhigung geraucht. Nach zwei Monaten sei ihm gekündigt worden.
Nach drei Monaten Arbeitslosigkeit habe er nochmals einen "Arbeitsversuch" beim A.___ in K.___ getätigt. Nach drei Monaten sei er im L.___ eingesetzt worden. Er habe mit den öffentlichen Verkehrsmittel anreisen müssen und habe sich wieder total überlastet gefühlt. Deshalb sei er nach M.___ versetzt worden, wo er zwar weniger verdient, aber mehr Freizeit gehabt habe. Wegen der immer noch 55 Stunden dauernden Arbeitswochen habe er eine Wut auf die A.___ gehabt. Damals habe er viel getrunken - eine Flasche Whisky pro Tag - bis es ihn im September 2000 "zusammengelegt" habe (Urk. 14/20 S. 2/3).
3.4.2 Zur Suchtentwicklung führte Dr. F.___ aus, der Kläger habe (nach eigenen Angaben) innerhalb von 10 Jahren drei- bis viermal Heroin und Kokain sowie drei Ecstasy-Pillen probiert. Seit dem Alter von 14 Jahren rauche er Joints. Häufig nehme er abends zwei Joints zum Einschlafen. Einen Alkoholkonsum habe der Kläger verneint. Der letzte Konsum liege 1/2 Jahr zurück. Daneben nehme er regelmässig Efexor ein (Urk. 14/20 S. 5).
3.4.3 Betreffend die Vorstellungen über eine Arbeitstätigkeit verwies Dr. F.___ auf die Ansicht des Klägers, er müsse nochmals in die erste Realschulklasse zurück, um wieder von vorne anfangen zu können, er habe Probleme mit Rechnen und Schreiben. Er würde statt zu arbeiten lieber nach Brasilien auswandern. Die Einsatzprogramme des RAV seien für ihn zu schlimm, das gehe gar nicht. Er nehme keinen Anlauf mehr, da nach 1/2 Jahr sowieso alles wieder fertig sei. Er leide unter Schmerzen, psychischem Stress und fühle sich schnell überfordert. Er sei kein Schwerstarbeiter mehr wie früher. Der Gutachter verwies sodann auf die Haltung des Klägers, es stehe ihm noch eine dreijährige Umschulung zu. Er könne noch eine "Handli" absolvieren, allerdings wisse er nicht, ob er diese durchstehen werde (Urk. 14/20 S. 7/8).
3.4.4 Betreffend Psychostatus schilderte Dr. F.___ im kognitiv-mentalen Bereich sichtlich Probleme mit einer geordneten Darstellung. Die Probleme der Legasthenie bestünden offensichtlich weiter (Vertauschen von Strassennamen, deshalb verspätet zur Untersuchung erschienen). Im affektiv-emotionalen Bereich wirke der Kläger deutlich irritiert und unter innerem Druck stehend. Sodann sei deutlich geworden, dass sich der Kläger ein Stück weit mit Beschwörungen und Lebensträumen in seiner sozialen Isolierung schadlos zu halten versuche. Trotz vorsichtig-empathischer und kritischer Rückmeldungen seien die innere Einstellung und das äussere Verhalten des Klägers unverändert geblieben (Urk. 14/20 S. 9).
3.4.5 In seiner zusammenfassenden Beurteilung verwies Dr. F.___ vorweg auf eine noch heute bestehende Legasthenie bei Verdacht auf ein psychoorganisches und/oder Hyperaktivitäts-Syndrom. Anlässlich der schweren Lebenskrise und Suchtproblematik im Jahr 2000 mit stationärer Behandlung sei eine Persönlichkeitsstörung aufgefallen mit dem Bild einer emotional instabilen Persönlichkeit, am ehesten vom Borderline-Typ. Damit einher gehe in der Regel eine mangelhafte Stress- und Belastungstoleranz. Überlagert worden sei die primäre Grundproblematik durch die Entwicklung einer schweren Alkohol- und Cannabisabhängigkeit verbunden mit rezidivierenden depressiven Episoden. Zum Zeitpunkt der Untersuchung scheine die Suchtproblematik deutlich abgeklungen zu sein. Subjektiv halte sich der Kläger weiterhin für depressiv, obwohl unter antidepressiver Psychopharmakatherapie mit Efexor auch hier zumindest eine Teilstabilisierung eingesetzt habe.
Dr. F.___ erachtete den Kläger trotz der relativen Besserung des gesamten Zustandsbildes als im Ausmass von 50 % arbeitsunfähig bei völlig offener Prognose, da die Entwicklungsfähigkeiten des Klägers aufgrund der emotional instabilen Persönlichkeit beschränkt seien (Urk. 14/20 S. 10).
3.5 In den von der Invalidenversicherung revisionsweise eingeholten Berichten vom 11. November 2004 und 13. April 2005 (Urk. 14/18-19) diagnostizierte der seit Mai 2004 behandelnde Dr. med. J.___, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, eine paranoide Persönlichkeitsstörung, eine Depression, einen Status nach Alkohol- und Kokainabhängigkeit, ein Lumbovertebralsyndrom sowie eine Psoriasis vulgaris. Er erachtete den bisherigen Beruf als nicht mehr zumutbar und empfahl eine halbtägige leichte Tätigkeit (ev. in einer geschützten Werkstatt unter Aufsicht).
4.
4.1 Die Krankheit des Klägers entwickelte sich nach der Aktenlage dergestalt, dass er seit dem Alter von 14 Jahren Alkohol und Cannabis zu konsumieren begann. Im Jahr 1994 erkrankte er an einem (die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigenden) Hautausschlag und im Jahr 1995 kamen Rückenprobleme hinzu. Im Jahr 2000 stürzte der Kläger auf der Grundlage seiner Suchtproblematik in eine Lebenskrise, wobei erstmals eine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert wurde. Sämtliche beteiligten Ärzte attestierten denn auch eine Arbeitsunfähigkeit erst ab diesem Zeitpunkt bzw. ab der Aufnahme der Behandlung. Keine medizinische Fachperson ging indes vom Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit bereits vor diesem Zeitpunkt aus.
4.2 Die Beklagte brachte hierzu vor, dass verschiedene Leiden bereits vor dem Beitritt (1. September 1999) ärztlicherseits bestätigt worden seien und damit von einer vorbestandenen Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % auszugehen sei (Urk. 9 S. 4/5)
Hierzu ist unter Verweis auf die Rechtsprechung zu wiederholen, dass unter relevanter Arbeitsunfähigkeit die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen (BGE 114 V 286 Erw. 3c) und diesbezüglich in erster Line von Bedeutung ist, ob sich eine gesundheitliche Beeinträchtigung auf das Arbeitsverhältnis ausgewirkt hat. Es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 5. Februar 2003, B 13/01).
4.3 In beruflicher Hinsicht ist jedoch erstellt, dass der Kläger bis zum Zusammenbruch im September 2000 seine Arbeitsleistung erbringen konnte. Er war an verschiedenen Stellen beschäftigt, zum Teil allerdings nicht während längerer Dauer, doch ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger an einem dieser Arbeitsplätze arbeitsunfähig wurde und deshalb nicht mehr eingesetzt werden konnte. Insbesondere kann aus dem Umstand, dass er eine Stelle mit einer aussergewöhnlich hohen Arbeitszeit nicht während längerer Dauer versehen hat, nicht auf eine Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden. Auch während den Zeiten des Taggeldbezugs der Arbeitslosenkasse fehlen Hinweise auf eine Arbeitsunfähigkeit.
4.4
4.4.1 So verhält es sich auch bei der zuletzt innegehabten Stelle bei der A.___. Nach seinem Eintritt per 1. September 1999 verrichtete er - soweit ersichtlich - anstandslos seine Arbeit und hatte im ersten Jahr bloss zwei krankheitsbedingte Absenzen zu verzeichnen (Urk. 14/56 Ziff. 20). Die Arbeitgeberin bestätigte am 18. Juni 2002 denn auch zu Händen der Invalidenversicherung, dass der ausgerichtete Lohn von Fr. 4'900.-- erst ab dem 2. September 2000 und damit ab dem Zusammenbruch mit folgender vollumfänglicher Arbeitsunfähigkeit nicht mehr der Arbeitsleistung entsprochen hat (Urk. 14/56 Ziff. 14). Dass der Kläger bereits vorher als arbeitsunfähig aufgefallen wäre, wurde nicht erwähnt.
4.4.2 Im bei den Akten liegenden Arbeitszeugnis vom 30. April 2001 (Urk. 14/63 S. 2) wird das Aufgabengebiet des Klägers wie folgt beschrieben: Warenbereitstellung und -präsentation, Qualitäts- und Data-Kontrolle, Beratung und Bedienung der Kundinnen und Kunden, Ordnung und Sauberkeit am Arbeitsplatz sowie wirtschaftliche Nutzung der vorhandenen Arbeitsmittel. Auch wenn die Leistungen bloss als zufriedenstellend beurteilt wurden, kann - selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass Arbeitszeugnisse erfahrungsgemäss zu Gunsten der Arbeitnehmenden erstellt werden - nicht geschlossen werden, dass der Kläger während der Periode der effektiven Arbeitstätigkeit derart aufgefallen wäre, dass auf eine Arbeitsunfähigkeit zu schliessen ist.
4.4.3 Bei dieser Aktenlage kann vorliegend nicht von einem Arbeitsversuch gesprochen werden, auch wenn sich der Kläger gegenüber Dr. F.___ dergestalt geäussert haben sollte (Urk. 14/20 S. 3). Denn einerseits war der Kläger bis dahin nicht arbeitsunfähig gewesen und beruhte das Arbeitsverhältnis bei der Genossenschaft A.___ nicht auf sozialen Erwägungen. Es fehlen denn auch Hinweise dafür, dass die Arbeitgeberin nicht von einer dauerhaften Anstellung ausgegangen war.
4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nach der einhelligen ärztlichen Meinung eine dauernde Arbeitsunfähigkeit im September 2000 eingetreten ist. Sodann kann weder aus den ärztlichen Angaben noch aus jenen der Arbeitgeberin geschlossen werden, dass der Kläger bereits im Zeitpunkt seines Eintritts in die Beklagte (1. September 1999) arbeitsunfähig war. Aktenkundig ist wohl erstellt, dass der Kläger bereits seit Jahren an einer Suchtproblematik und an Rückenbeschwerden litt, doch waren - nebst dem Umstand, dass er deswegen bis anhin nicht arbeitsunfähig wurde - nicht diese Probleme der Grund für die eingetretene Invalidität, sondern die psychische Erkrankung des Klägers, welche indes mit der Suchtproblematik zusammenhängt. Aus dem Umstand, dass sich der Kläger subjektiv als seit der Jugendzeit depressiv erachtet (Urk. 9 S. 6), kann bei Fehlen einer entsprechenden ärztlichen Diagnose jedenfalls nicht auf eine Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden.
Damit steht fest, dass die massgebliche Arbeitsunfähigkeit im September 2000 und damit während der Versichertenzeit bei der Beklagten eingetreten ist. Diese hat daher für die Invalidität grundsätzlich einzustehen. Angesichts des nicht bestrittenen und aktenkundig ausgewiesenen Invaliditätsgrades von 100 % bzw. 50 % ab Oktober 2001 schuldet die Beklagte dem Kläger demnach grundsätzlich ab September 2001 eine ganze und ab Oktober 2001 eine halbe Invalidenrente.
5.
5.1 Der Kläger anerkannte replicando, bei der Aufnahme in die Beklagte seiner Anzeigepflicht nicht nachgekommen zu sein. Ferner erachtete er die Frist für die Anzeige des Rücktritts vom überobligatorischen Vertrag durch die Beklagte als gewahrt (Urk. 17 S. 2). Diese Würdigung stimmt mit der Akten- und Rechtslage überein, wie nachfolgend kurz darzulegen ist.
5.2
5.2.1 Während in der obligatorischen beruflichen Vorsorge aus gesundheitlichen Gründen keine Vorbehalte angebracht werden dürfen (BGE 115 V 215), ermächtigt Art. 331c des Obligationenrechts (OR) - in der seit 1. Januar 1995 geltenden Fassung - die Vorsorgeeinrichtung, im weitergehenden Vorsorgebereich für die Risiken Tod und Invalidität einen Vorbehalt aus gesundheitlichen Gründen anzubringen, welcher aber höchstens fünf Jahre betragen darf (BGE 130 V S. 13 f.).
5.2.2 Die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge richten sich grundsätzlich nach den einschlägigen statutarischen bzw. reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung. Schweigen sich Statuten oder Reglement hierüber aus, hat die Beurteilung dieses Tatbestandes nicht nach den Regeln über die Mängel beim Vertragsabschluss (Art. 23 ff. OR), sondern analogieweise gemäss Art. 4 ff. des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) zu erfolgen (BGE 130 V 9 ff. Erw. 4 mit Hinweisen).
5.2.3 Die Beklagte legte in Art. 57 Ziff. 1 des Reglements (in der ab 1. Januar 1998 gültigen Fassung, Urk. 10/6) fest, dass die Versicherten und die Bezüger von Leistungen der Kasse verpflichtet sind, den Organen oder dem Vertrauensarzt der Kasse auf Verlangen unverzüglich, vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft zu erteilen über alle Tatsachen, die für die Leistungen der Kasse von Bedeutung sein können. Sie haben jede Änderung dieser Tatsachen unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen.
Nach Ziff. 2 derselben Bestimmung haften die in Ziff. 1 genannten Personen der Kasse für jeglichen Schaden, den sie ihr durch vorenthaltene, verspätete, unrichtige oder unvollständige Auskünfte zufügen, ausser wenn sie nachweisen, dass sie kein Verschulden trifft. Zu Unrecht bezogene Leistungen haben sie der Kasse unabhängig vom Verschulden zurückzuerstatten.
Laut Ziff. 3 von Art. 57 des Reglements werden bei Anzeigepflichtverletzung alle Leistungen auf das Niveau des gesetzlichen Obligatoriums gekürzt. Im Leistungsfall steht der Kasse eine Frist von sechs Monaten zu für die Mitteilung der Kürzung an den Versicherten. Die Frist beginnt erst, wenn die Kasse zuverlässige Kunde von Tatsachen erhält, aus denen sich der sichere Schluss auf Verletzungen der Anzeigepflicht ziehen lässt.
5.3 Der Kläger verneinte in der Gesundheitserklärung vom 30. August 1999 (Urk. 10/8) die Fragen, (1) ob er gesund und ohne Beschwerden voll arbeitsfähig sei und (2) ob er eine chronische Krankheit habe. Angesichts der seit 1996 dokumentierten Rückenschmerzen und der seit dem Alter von 14 Jahren vorliegenden Cannabis- und Alkoholsuchtproblematik mit Übergang zu täglichem Trinken im Jahr 1997 (Urk. 14/21 S. 2) sind diese Fragen klarerweise falsch beantwortet, weshalb die Beklagte vom Vorsorgevertrag zurücktreten konnte.
5.4 Die Beklagte ersuchte die Invalidenversicherung am 26. Januar 2004 (Urk. 10/7) um Akteneinsicht, wobei das Dossier am 6. Februar 2004 (Urk. 14/41) versandt wurde. Erst ab Erhalt dieser Unterlagen konnte sie zuverlässig Kenntnis erlangen von Tatsachen, aus denen sich der sichere Schluss auf die Verletzung der Anzeigepflicht ziehen lässt. Damit ist der mit Brief vom 2. März 2004 (Urk. 10/1) dem Kläger angezeigte Rücktritt vom überobligatorischen Vorsorgevertrag rechtzeitig erfolgt.
5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Kläger eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % für den Monat September 2001 und basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % ab 1. Oktober 2001 im Rahmen des Obligatoriums gemäss BVG zusteht.
6. Verzugszinsen sind auf Invalidenleistungen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 OR anwendbar ist (BGE 119 V 131 ff.). Danach ist ein Verzugszins vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Die Beklagte ist damit zu verpflichten, auf den Rentenbetreffnissen einen Zins von 5 % für die bis zur Klageeinleitung fällig gewordenen Betreffnisse ab dem 21. Juli 2005 und auf den seither fällig gewordenen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zu bezahlen.
7.
7.1 Muss die frühere Vorsorgeeinrichtung Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen erbringen, nachdem sie die Austrittsleistung an die neue Vorsorgeeinrichtung überwiesen hat, so ist ihr diese Austrittsleistung soweit zurückzuerstatten, als dies zur Auszahlung der Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen nötig ist (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [FZG]). Nach Abs. 3 derselben Bestimmung können die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen der früheren Vorsorgeeinrichtung gekürzt werden, soweit eine Rückerstattung unterbleibt.
7.2 Soweit die Beklagte zu Gunsten des Klägers eine Freizügigkeitsleistung ausbezahlt hat, ist ihr diese nach den zitierten gesetzlichen Bestimmungen zurückzuerstatten.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger mit Wirkung ab 1. September 2001 eine BVG-Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % und ab 1. Oktober 2001 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % zuzüglich Zinsen von 5 % auf den bis zur Klageeinleitung fällig gewordenen Betreffnissen ab dem 21. Juli 2005 und auf den seither fällig gewordenen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum auszurichten. Der Kläger hat eine ihm allfällig ausgerichtete Austrittsleistung im Sinne von Erw. 7 zurückzuerstatten.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich Support Sozialdepartement Recht
- Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).